STK 2024 41
Kammer
11. Februar 2025Deutsch38 min
A. Mit Strafbefehl vom 15. Mai 2023 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der mehrfachen einfachen Köperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig, bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 2’750.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben und die Ersatzfreiheitsstrafe für die zu bezahlende Busse auf 28 Tage festgesetzt. Die unbezifferten Forderungsklagen der Privatkläger D.________ und E.________ wurden auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 4’972.80 dem Beschuldigten auferlegt (Vi-act. 1). Der Beschuldigte erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 19. Juni 2023 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 2). Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 11. Februar 2025
STK 2024 41
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
3. E.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
mehrfache einfache Körperverletzung
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 12. Juni 2024, SEO 2023 21);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 15. Mai 2023 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der mehrfachen einfachen Köperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig, bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 2’750.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben und die Ersatzfreiheitsstrafe für die zu bezahlende Busse auf 28 Tage festgesetzt. Die unbezifferten Forderungsklagen der Privatkläger D.________ und E.________ wurden auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 4’972.80 dem Beschuldigten auferlegt (Vi-act. 1). Der Beschuldigte erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 19. Juni 2023 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 2). Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:
Am Sonntag, 13. Juni 2021, zwischen 01:55 Uhr und 02:05 Uhr, schlug A.________ vor der G.________ (Bar) an der H.________strasse xx D.________ mit der rechten Faust wissentlich und willentlich gegen die rechte Gesichtshälfte im Bereich des rechten Auges. D.________ erlitt dadurch eine Gehirnerschütterung, einen wenig verschobenen Bruch des rechten Augenhöhlenbodens, eine gering dislozierte Nasenbeinfraktur sowie eine Rissquetschwunde oberhalb des rechten Auges, was A.________ durch sein Handeln zumindest in Kauf nahm. (Dossier 1)
Am Sonntag, 8. Mai 2022, um 19:40 Uhr, schlug A.________ bei der Autowaschanlage „I.________“ an der J.________strasse yy E.________ mit der rechten Faust in die linke Gesichtshälfte im Bereich des Jochbeins. E.________ erlitt dabei eine Contusio capitis sowie eine Otitis externa am rechten Ohr, was A.________ durch sein Handeln zumindest in Kauf nahm. (Dossier 2)
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2024 wurden der Beschuldigte und der Privatkläger D.________ befragt (HVP, Vi-act. 40). Mit Urteil vom 12. Juni 2024 erkannte die Einzelrichterin wie folgt:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB.
Erwägungen
2.
Für die Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 128 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 3’840.00.
3.
a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 4 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 32 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
c) Von der Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit und von der Erteilung von Weisungen wird abgesehen.
4.
Die Zivilklage des Privatklägers D.________ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
5.
Die Zivilklage des Privatklägers E.________ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
6.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 6’072.80;
b) den Gerichtskosten von Fr. 3’000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);
trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
7.
Mangels Antrags wird dem Privatkläger D.________ keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 433 Abs. 2 StPO).
8.
Der Antrag des Privatklägers E.________ auf eine Parteientschädigung von Fr. 2’702.50 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (Art. 433 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO).
9.-10. [Rechtsmittel und Zustellung].
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist folgendermassen Berufung beim Kantonsgericht (KG-act. 1-3):
1.
Die Dispositiv-Ziffern 1., 2., 3.a) und b), 4., 5., und 6. des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. Juni 2024 seien aufzuheben.
2.
Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D.________ freizusprechen.
3.
Der Berufungskläger sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von E.________ schuldig zu sprechen.
4.
Der Berufungskläger sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und einer Verbindungsbusse von maximal Fr. 1’000.00 zu bestrafen.
5.
Der Vollzug der Geldstrafe sei gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre zu bestimmen.
6.
Die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Berufungskläger zu 10 % zur Tragung aufzuerlegen und zu 90 % auf die Staatskasse zu nehmen. Damit übereinstimmend sei dem Berufungskläger für seine Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von 90 % der eingereichten Kostennote zuzusprechen und diese Kosten seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Verfahrensausgang entsprechend vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Damit übereinstimmend sei dem Berufungskläger für seine Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen und diese Kosten seien ebenfalls vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung (KG-act. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2025 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (BVP, Plädoyer Verteidigung):
1.
Die Dispositivziffern 1., 2., 3. a) und b), 4. und 6. des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. Juni 2024 seien aufzuheben.
2.
Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D.________ freizusprechen.
3.
Der Berufungskläger sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von E.________ schuldig zu sprechen.
4.
Der Berufungskläger sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und einer Verbindungsbusse von maximal Fr. 1’000.00 zu bestrafen.
5.
Der Vollzug der Geldstrafe sei gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre zu bestimmen.
6.
Die Zivilforderung von D.________ sei abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen.
7.
Ev. sei das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz aufzuheben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen.
8.
Im Eventualfall sei der Vorinstanz die Weisung zu erteilen, den Zeugen K.________ anlässlich der Hauptverhandlung zu dessen Beobachtungen und Kenntnisnahmen vom Vorfall vor der G.________ (Bar) einzuvernehmen.
9.
Die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Berufungskläger zu 10 % zur Tragung aufzuerlegen und zu 90 % auf die Staatskasse zu nehmen. Damit übereinstimmend sei dem Berufungskläger für seine Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von 90 % der eingereichten Kostennote zuzusprechen und diese Kosten seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Verfahrensausgang entsprechend vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Damit übereinstimmend sei dem Berufungskläger für seine Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen und diese Kosten seien ebenfalls vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2025 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde;-
in Erwägung:
1.
Angefochten und Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers D.________ (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1, die Handlung vom 13. Juni 2021 betreffend), die Bemessung der Geldstrafe und der Busse sowie die Dauer der Probezeit (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffern 2, 3a. und 3.b), die Verweisung der Zivilklage des Privatklägers D.________ auf den Zivilweg (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 4 5) sowie die vorinstanzliche Kostenanordnung (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 6). Nicht angefochten und nicht mehr zu prüfen sind der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von E.________ (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1, die Handlung vom 8. Mai 2022 betreffend), die Nichtzusprechung einer Parteientschädigung zugunsten von D.________ (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 7) und die Abweisung bzw. das Nichteintreten auf den Antrag auf eine Parteientschädigung von E.________ (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 8). Zufolge Rückzugs nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Verweisung der Zivilforderung von E.________ auf den Zivilweg (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 5; BVP S. 2).
2.
a) Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich wegen einfacher Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, also weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) noch diejenigen von Art. 126 StGB (Tätlichkeiten) erfüllt. Nachfolgend ist auf die vom Beschuldigten bestrittene vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung einzugehen.
aa) aaa) Der Beschuldigte moniert, die Vorinstanz habe die Aussagen des einzigen Augenzeugen, der im Gegensatz zu den anderen Auskunftspersonen nüchtern gewesen sei, zu Unrecht nicht berücksichtigt. Dabei handle es sich um den Securitasmitarbeiter K.________, der gegenüber der Polizei angegeben habe, er habe gesehen, dass einer dem „Goldauer“ (gemeint ist der Privatkläger) stark ins Gesicht geschlagen habe. Er, K.________, habe diese Person zurückgehalten, bis die Polizei gekommen sei. Später habe er erfahren, dass die Person „L.________“ heisse. Die Vorinstanz habe den Antrag auf Befragung von K.________ abgewiesen mit der Begründung, es bestünden grosse Zweifel, dass dieser das Kerngeschehen selber beobachtet habe. Diese Annahme sei falsch. So habe eine Serviceangestellte K.________ um 01:54:31 Uhr in die Bar hineingeholt, als es dort zu einer Auseinandersetzung gekommen sei (Videos EMOZ1399 und JDAI7524, U-act. 8.1.004). K.________, bekleidet mit einer Leuchtweste, habe um 01:54:41 die Bar betreten (Videos EMOZ1399 und JDAI7524). Um 01:55:08 Uhr sei K.________ hinter dem Beschuldigten aus der Bar gelaufen und nicht wieder in die Bar zurückgekehrt (U-act. 8.1.004, Video SUPB9966 um diese Zeit und die Minuten danach). Somit stehe fest, dass K.________ die Bar verlassen und in der Folge draussen geblieben sei und nicht, wie die Vorinstanz annehme, dorthin zurückgekehrt sei. Somit habe er sehen können, dass der Privatkläger von einer Person, die nicht der Beschuldigte gewesen sei, geschlagen worden sei (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 4 ff.).
bbb) Dem Polizeirapport ist zu den Angaben von K.________ Folgendes zu entnehmen (U-act. 8.1.001, S. 9):
[…] Später gab es Probleme in der G.________ (Bar). Es war aber keine Schlägerei, soweit ich gesehen habe. Ich wurde gerufen und ging in die Bar. Dort waren dieser Goldauer und eine andere Person am Gerangel beteiligt. Ich begleitete den Goldauer nach draussen. Anschliessend ging ich die zweite Person aus der Bar holen. Ich weiss nicht, wie die zweite Person heisst. Er trug ein blaues T-Shirt ohne Ärmel mit der Nummer 2 am Rücken. Er hatte gelbschwarze Haare. Ich habe von den Leuten erfahren, dass der Goldauer Bier ausgeschüttet hatte und es deswegen Probleme gegeben habe. Ich ging nochmals in die Bar, um nach dem Rechten zu sehen. Als ich kurze Zeit später wieder aus der Bar kam, haben vier bis fünf Personen auf den Goldauer eingeschlagen. Einer schlug mit der Faust dem Goldauer stark ins Gesucht. Ich hielt diese Person zurück, bis die Polizei kam. Ich habe erfahren, dass diese Person L.________ heisse. Die anderen Personen, welche auf den Körper vom Goldauer geschlagen haben, entfernten sich von der Örtlichkeit. […]
Aus den massgeblichen Videosequenzen (U-act. 8.1.004) ist mit Bezug auf das Vorgehen von K.________ Folgendes ersichtlich: Um ca. 01:53 Uhr beginnt in der Bar die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, dem Privatkläger und weiteren Personen (EMOZ1399, ab 01:53 Uhr). Eine Serviceangestellte verlässt darauf den Barraum und kommt gefolgt von K.________ (mit Maske und Sicherheitsweste) zurück (EMOZ1399, ca. 01:54:45 Uhr; vgl. auch JDAI7524 und XNWF0628, welche beide dieselbe Sequenz im Gang zeigen, nämlich wie der Sicherheitsmitarbeiter von draussen hereinkommt und sodann den Barraum betritt). Auf dem Video SUBP9966 (ab 01:55 Uhr) ist alsdann zu sehen, dass K.________ den Privatkläger aus dem Barraum hinausbegleitet. Das Video PVWG3769, welches von der im Gang zwischen dem Eingang in den Barraum und dem Ausseneingang installierten Kamera aufgenommen wurde, zeigt, wie K.________ den Privatkläger via Ausseneingang nach draussen stösst, wobei ersichtlich ist, dass der Securitasmitarbeiter selber nicht mit dem Privatkläger ins Freie mitgeht, sondern sich noch im Gang umdreht und wieder den Barraum betritt (ab 01:55:10 Uhr). Anschliessend ist auf dem Video SUBP9966 ersichtlich, wie der Securitasmitarbeiter sich innerhalb der Bar in die Menge begibt und er (ab 01:55:37 Uhr) zwei Personen, wobei es sich bei der vorderen Person um L.________ (mit hellem Hoodie, vgl. U-act. 10.1.007, S. 15) und dem Mann dahinter um den Beschuldigten (mit dem Tank-Top) handelt, aus dem Innenbereich der Bar herausbringt. Dabei gehen L.________ und der Beschuldigte voran, das heisst sie verlassen den Barraum vor dem Securitasmitarbeiter.
Dispositiv
ccc) Ob K.________, nachdem er den Privatkläger ins Freie stiess, zurück in die Bar kam und anschliessend den Beschuldigten aus der Bar herausholte, nochmals in die Bar hineinging, ist in der Tat fraglich, weil zumindest auf den sichergestellten Videosequenzen nicht ersichtlich ist, dass er die Bar erneut betreten hätte. Die Verteidigung will daraus ableiten, dass sich K.________ während der Dauer der gesamten Auseinandersetzung im Freien befunden und diese vollständig mitbekommen haben musste. Dem ist nicht beizupflichten, wie nachfolgend auszuführen ist. Denn es steht fest, dass der Beschuldigte die Bar zusammen mit L.________ – und das sichtlich zügig – vor dem Securitasmitarbeiter verliess. Der Beschuldigte hatte also durchaus die Möglichkeit, den Faustschlag gegen den Privatkläger zu einem Zeitpunkt auszuführen, als K.________ sich (noch) nicht im Freien vor der Bar befand und er folglich das Geschehen draussen gar nicht verfolgen konnte. Auch ist in Betracht zu ziehen, dass der Vorfall sich rasch abgespielt haben dürfte, insbesondere wäre es lebensfremd anzunehmen, der auf dem Video sichtlich aufgebrachte Beschuldigte hätte mit der Ausführung des Faustschlages noch länger zugewartet. Anders gesagt, auch wenn K.________ den Barraum anscheinend kein drittes Mal betrat, schliesst dies die Täterschaft des Beschuldigten keineswegs aus. Anzufügen ist, dass sich keine Videoaufnahme bei den Akten befindet, auf der zu sehen wäre, dass K.________ unmittelbar hinter dem Beschuldigten ins Freie getreten wäre. Es ist demnach nicht ausgeschlossen bzw. liegt nahe, dass er, ähnlich wie er zunächst beim Privatkläger verfuhr, als er diesen lediglich durch die Eingangstür nach draussen stiess, ohne selber mit hinauszugehen, noch für kurze Zeit im Gang zwischen Aussentür und Tür zur Bar verblieb. Von einer gerichtlichen Befragung des Sicherheitsmitarbeiters rund vier Jahre nach dem fraglichen Vorfall ist somit kein und vor allem nicht für den Beschuldigten entlastender Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann und konnte.
ddd) Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob der erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragene Beweisantrag betreffend Befragung des Sicherheitsmitarbeiters und der damit verbundene Eventualantrag auf Rückweisung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 lit. b und c StPO überhaupt noch rechtzeitig gestellt wurden (vgl. Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 N 4). Im Übrigen kann bezüglich der Würdigung der Angaben von K.________ gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen sich die Strafkammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschliesst (vgl. angefocht. Urteil E. II./1.2.14).
bb) aaa) Im Weiteren wendet die Verteidigung ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht mit der Begründung, die Zeugen würden den Beschuldigten nicht kennen, auf deren Aussagen und diejenigen des Privatklägers abgestellt. Der Privatkläger habe aber den Beschuldigten gekannt und gewusst, dass er aus einer Unternehmerfamilie stamme. Dass der Beschuldigte finanziell gut gestellt sei, könne ein Motiv für falsche Aussagen sein. Der Privatkläger sowie M.________ und N.________ hätten sich nach dem Vorfall, aber noch vor der ersten Einvernahme, darauf geeinigt, den Beschuldigten des Schlages gegen den Privatkläger zu bezichtigen und insbesondere zusätzlich O.________ zur gleichen Aussage motiviert. O.________ habe dies deutlich in der Einvernahme vom 28. Februar 2023 zum Ausdruck gebracht, indem er gesagte habe, er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe und dies nur gesagt, um Letzterem einen Gefallen zu tun; ausserdem sei ihm von M.________ gesagt worden, was vorgefallen sei (U-act. 10.2.006 Fragen 16 und 26). Dies im Gegensatz zu seiner ersten Einvernahme, als er angegeben habe, der Beschuldigte habe Anlauf geholt und sei mit einem Hechtsprung auf den Privatkläger gesprungen und habe ihn mit der Faust getroffen. O.________ sei also von M.________ beeinflusst worden, weshalb weder auf ihre Angaben noch auf diejenigen von N.________ abgestellt werden dürfe (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 4 f.).
bbb) Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, O.________ habe ausgesagt, er habe mit M.________ und N.________ am fraglichen Abend gesprochen. O.________ habe aber nur ausgesagt, M.________ habe ihm unmittelbar nach der Tat gesagt, der Beschuldigte sei der Täter gewesen. Hingegen habe O.________ nicht angegeben, M.________ habe ihm gesagt, er solle gegenüber der Strafverfolgungsbehörde aussagen, dass der Beschuldigte der Täter gewesen sei. Dies sei ein Unterschied. Die Argumentation der Verteidigung, wonach M.________ O.________ zu einer Falschaussage aufgefordert habe, finde in den Akten keine Stütze. Sodann habe keiner der Zeugen ein Motiv für eine Falschaussage zu Ungunsten des Beschuldigten, denn keiner habe ihn vor dem Vorfall gekannt, so dass auch eine Eifersucht wegen seiner Bekanntheit auf Social Media oder weil der Beschuldigte offenbar aus einer Unternehmerfamilie stamme, als Beweggrund entfalle (angefocht. Urteil E. 1.2.6.3/4).
ccc) Die Strafkammer des Kantonsgerichts schliesst sich diesen zutreffenden Überlegungen vollumfänglich an. Zu ergänzen ist Folgendes: O.________ sagte anlässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2023 aus, er habe nicht selber gesehen, wie der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe, ihm sei dies von einer Frau und einem Mann, „N.________“, gesagt worden, er sei sich nicht mehr sicher (U-act. 10.2.006 Fragen 6, 7). Auf den Vorhalt, er (O.________) habe bei der Polizei am 22. Juni 2021 ausgesagt, er habe gesehen, wie der Beschuldigte Anlauf geholt und mit einem Hechtsprung auf den Privatkläger gesprungen sei, nun aber angebe, ihm sei dies nur zugetragen worden, antwortete O.________, seine heutige Aussage (d.h. vom 28. Februar 2023) stimme, er habe „D.________ einen Gefallen tun“ wollen (a.a.O., Frage 16). Des Weiteren erklärte O.________, sie (gemeint O.________, der Privatkläger, M.________ [„die Frau“] und N.________ [„der P.________ (Beruf)“]) hätten sich nach dem Ereignis getroffen, sie hätten aber keine Absprachen darüber getroffen, was sie aussagen würden (a.a.O., Fragen 20-22). Diese Aussagen legen entgegen der Auffassung des Beschuldigten weder eine Absprache bzw. „Einigung“ noch eine Beeinflussung insbesondere seitens von M.________ gegenüber von O.________ nahe, denn dieser sagt einzig aus, er habe „D.________“ einen Gefallen tun wollen (und nicht etwa M.________), indem er zunächst aussagte, er habe den Schlag gesehen. Vielmehr zeigt gerade der Umstand, dass O.________ dem Privatkläger helfen wollte, dass dies aus eigener Initiative geschah und nicht, weil er sich mit M.________ und N.________ abgesprochen hatte bzw. diese ihn dazu gedrängt hätten. Etwas Anderes lässt sich den Aussagen von O.________ nicht entnehmen und im Übrigen auch nicht den Befragungsprotokollen von M.________ und N.________; die Verteidigung nennt denn auch keine Textstellen in diesen Befragungen, die auf eine Absprache oder (bewusste oder unbewusste) Beeinflussung insbesondere von O.________ hindeuten könnten. Sodann überzeugt auch das Argument nicht, man habe sich auf einen finanziell gut gestellten Täter einigen wollen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass im Nachgang an das Ereignis – insbesondere kannte M.________ den Beschuldigten vor dem Vorfall nicht und wusste demzufolge damals ebenso wenig, dass er „aus einer Unternehmerfamilie“ stammt (U-act. 10.1.004 Fragen 11/12) – der finanzielle Hintergrund des Beschuldigten bekannt wurde, scheinen finanzielle Motive keine Rolle gespielt zu haben, nachdem der Privatkläger die Bezifferung einer Zivilforderung bzw. deren Verfolgung zumindest im Strafverfahren unterliess. Davon abgesehen vermochte der Beschuldigte auch in der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung keine nachvollziehbaren Gründe für ein mögliches Motiv einer Falschbeschuldigung zu nennen (BVP S. 6 Frage 32). Es besteht somit aus dieser Sicht kein Anlass, auf die Aussagen von M.________ und N.________ nicht abzustellen; diejenigen von O.________ liess die Vorderrichterin in ihre Sachverhaltswürdigung ohnehin nicht einfliessen (angefocht. Urteil E. 1.2.10.1-3). Schliesslich spricht auch der Umstand, dass N.________ lediglich den verstorbenen Vater des Privatklägers kannte und M.________ ihrerseits den Privatkläger zwar kannte, aber nur weil dessen Bruder ein Kollege von ihr ist, nicht für eine Gefälligkeitsaussage (U-act. 10.1.002 Frage 6; U-act. 10.1.004 Frage 13). Jedenfalls liegt offensichtlich kein engeres Bekanntschaftsverhältnis vor, welches allenfalls einen Einfluss auf das Aussageverhalten von M.________ oder N.________ gehabt haben könnte. Was N.________ betrifft, erscheint dessen Aussage auch deswegen glaubhaft, weil er anlässlich der ersten Befragung angab, die Verwandtschaft des Beschuldigten seien gute Kunden seines Bruders, der P.________ (Beruf) sei, weshalb er seinen Namen nicht an den Beschuldigten weitergeleitet haben wollte (U-act. 10.1.002 S. 7 Frage 24). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass sich N.________ bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten offenbar sicher war, ansonsten wäre eher zu erwarten gewesen, dass er den Beschuldigte nicht als Täter genannt hätte, um nicht zu riskieren, allenfalls dem Geschäft seines Bruders zu schaden.
cc) aaa) Die Verteidigung kritisiert weiter, weder die Aussagen von M.________ und N.________ noch diejenigen des Privatklägers seien in sich konsistent. So sage M.________ zwar, dass der Privatkläger geschlagen worden sei. Sie beschreibe aber nicht detailliert, wie der Schlag ausgeführt worden sei, sondern lediglich, dass dies mit voller Wucht geschehen sei. Die von ihr abgegebene Beschreibung des Beschuldigten sei fehlerhaft, denn Alter und Grösse würden nicht stimmen. Sie stütze sich vielmehr auf ein auf Instagram gepostetes Foto, das sie vom Privatkläger erhalten habe. Die Aussagen des Privatklägers wiederum seien unglaubhaft, denn er habe den Beschuldigten nicht zweifelsfrei als Täter identifiziert; so habe er in der ersten Einvernahme noch gesagt, er könne sagen, dass es „A.________“ (also der Beschuldigte) gewesen sei (U-act. 10.1.001 Frage 8), hingegen habe er anlässlich der zweiten Einvernahme ausgesagt, es sei schwierig, er habe nur „blonde Haare“ gesehen (U-act. 10.2.002). Jedoch habe auch L.________ gemäss den Aussagen von Q.________ blond-braune Haare gehabt. Letztlich habe niemand, ausser dem Türsteher K.________ die Person, die den Schlag ausgeführt habe, identifizieren können. Es sei hier wiederum auf die Aussage von O.________ zu verweisen, wonach der Beschuldigte Anlauf geholt und mit einem Hechtsprung auf den Privatkläger gesprungen sei. Diesen Vorgang sei ihm aber nicht von M.________ berichtet worden, sondern von N.________, der seinerseits angegeben habe, der Beschuldigte sei wie ein „Superman“ geflogen gekommen. Damit sei erstellt, dass sich der Privatkläger mit M.________, N.________ und O.________ abgesprochen bzw. sich auf den Beschuldigten als Täter geeinigt hätten. Sodann würden alle aussagen, der Täter habe ein blaues Tank-Top getragen, während der Privatkläger angab, nur blonde Haare gesehen zu haben. Weiter habe N.________ den Vorgang mit dem Schlag zunächst recht detailliert erzählt, später habe er den Schlag nicht mehr zu beschreiben vermocht. Ebenso würden sowohl M.________ als auch N.________ den Täter mit ca. 1.75 m viel kleiner beschreiben als der Beschuldigte mit 1.86 m tatsächlich sei. Alle seien zudem alkoholisiert gewesen und der Privatkläger habe ebenso Drogen konsumiert (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 7 ff.).
bbb) M.________ beschrieb den Täter in der ersten Einvernahme wie folgt: „Dieser hatte ein blaues Tank-Top mit einer Nummer auf dem Rücken an. Er hatte grau-blonde Haare. Auf der Seite etwas weniger und oben etwas mehr. Er war sicher mehr als 1.75 Meter gross, aber auch nicht mega gross. Sein Alter schätze ich auf ca. 25-30 Jahre. Ich kenne ihn nicht. […]. D.________ schickte mir später ein Foto von diesem Mann. Da habe ich ihn sofort wiedererkannt, da bin ich mir sicher“ (U-act. 10.1.004 Frage 10). Zum Täter, der den Privatkläger in der G.________ (Bar) gestossen und der später vor der G.________ (Bar) M.________ gemäss ihren Angaben mit der flachen Hand geschlagen haben soll, sagte sie aus, er habe ein graues T-Shirt getragen und sei ca. 30 Jahre alt. Weiter beschrieb sie einen „5-Tage Bart“, braun-blonde Haare, die Grösse schätzte sie auf 1.73-1.76 Meter, er habe keine Brille getragen und habe eine sportliche Postur (a.a.O., Fragen 8 und 9). N.________ erwähnte in der freien Schilderung des Geschehens, es sei ein Typ mit blauem Tank-Top gekommen, der drei- bis viermal Anlauf genommen und einmal mit voller Wucht mit der rechten Faust auf den Kopf des Privatklägers geschlagen habe. Weiter erklärte er, der Privatkläger habe ihm ein Instagram-Foto und ein Video des Täters geschickt. Der Täter sei die gleiche Person wie der „Typ auf dem Foto“ gewesen. Da sei er sich sicher gewesen, dass es sich dabei um den Täter gehandelt habe (U-act. 10.1.002 Frage 6 S. 3). Zum Aussehen des Täters bzw. der Person mit dem Tank-Top gab N.________ Folgendes an: „Er hatte blonde Haare, er hat breite Schulter[n], er ist gut gebaut, er ist eher gross und er war gepflegt. Er trug ein blaues Tank-Top mit einem 7 auf dem Rücken. Sonst war nichts Auffälliges bei ihm […]“ (a.a.O., Frage 7). Die andere Person, die beim Eintreffen der Polizei noch vor Ort gewesen sein soll, beschrieb N.________ folgendermassen: „Über diesen kann ich nichts sagen. […] Er trug ein graues Jäckchen. Er hatte hellbraune Haare. Ich glaube er hatte ein kleiner Bauch […]“ (a.a.O., Frage 8).
ccc) Die Vorderrichterin führte hinsichtlich der Aussagen von M.________ und N.________ aus, dass beide sowohl das Kerngeschehen als auch den Täter detailliert beschreiben. Weiter wird erwogen, es liege in der Natur der Sache, dass sich die Zeugen bei der zweiten Einvernahme nicht mehr an alles hätten erinnern können. Der Einwand der Verteidigung, M.________ beschreibe den Täter nicht nach ihrer Erinnerung, sondern nach dem vom Privatkläger erhaltenen Instagram-Foto überzeuge schon deshalb nicht, weil die Zeugin ein blaues Tank-Top erwähnt habe, dass der Beschuldigte auf dem fraglichen Instagram-Post gerade nicht getragen habe. Auch wenn die Grössenangaben auf den Beschuldigten nicht ganz zutreffen würden, ändere dies nichts an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen von M.________, zumal die Einschätzung der Körpergrösse während eines dynamischen Geschehens schwierig sei (angefocht. Urteil E. I./1.2.8.2 und I./1.2.9.2). Dieser zutreffenden Sachverhaltswürdigung schliesst sich das Kantonsgericht an. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass beide Zeugen zwei augenfällige Merkmale den Beschuldigten betreffend – nämlich das blaue Tank-Top, welches er an jenem Abend unbestrittenermassen trug, und die damals blond gefärbten Haare – übereinstimmend erwähnten. Wie bereits die Vorderrichterin erwog, trägt der Beschuldigte auf den in den Akten befindlichen Instagram-Fotos nirgends ein blaues Tank-Top (U-act. 8.1.005 ff.). Dieser Umstand spricht gerade dafür, dass M.________ ihre eigenen Wahrnehmungen des Vorfalles schilderte. Ebenso teilte die Strafkammer die Auffassung der Vorinstanz, wonach die akkurate Einschätzung der Körpergrösse und auch des Alters generell und speziell in einer dynamischen Situation schwierig ist und daher die Glaubhaftigkeit der Aussagen vorliegend nicht zu relativieren vermag. Davon abgesehen weichen die Angaben nicht derart stark von den tatsächlichen Gegebenheiten ab, dass sich relevante Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten aufdrängen müssten. Anzumerken ist ferner, dass beide Zeugen mit ihren Beschreibungen eindeutig zwischen der Person, die den Privatkläger in der Bar gestossen haben soll und derjenigen, die ihm draussen einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, zu differenzieren vermögen. So wird insbesondere eine sich deutlich unterscheidende Bekleidung beschrieben (graue Jacke bzw. blaues Tank-Top). Auch dieser Umstand spricht für das zutreffende Erkennen des Beschuldigten als Täter durch die Zeugen M.________ und N.________. Es finden sich denn auch aus dieser Perspektive keine belastbaren Hinweise auf eine Absprache seitens der erwähnten Zeugen und des Privatklägers.
dd) aaa) Die Verteidigung macht schliesslich geltend, Q.________ habe ausgesagt, als er, Q.________, aus der G.________ (Bar) gekommen sei, sei auch ein Mann mit einem grauen T-Shirt aus der Bar gelaufen. Dieser sei zum Privatkläger gegangen und habe ihn geschlagen. Den Schlag habe er (Q.________) nicht selber gesehen (U-act. 10.1.005 Frage 9). Die Vorinstanz habe es fälschlicherweise als zweifelhaft angesehen, dass Q.________ einen Schlag eines Mannes im grauen T-Shirt gesehen habe. Diese vorinstanzliche Feststellung sei unnütz, weil Q.________ selber gesagt habe, den Schlag zwar selber nicht gesehen zu haben, jedoch sei aufgrund seiner Aussage, dass der Privatkläger mit M.________ auf dem Fenstersims gesessen habe und der Mann im grauen T-Shirt als einziger auch dort gewesen sei, davon auszugehen, dass dieser der Täter gewesen sein müsse. Auch habe Q.________ nie einen Mann mit einem blauen Tank-Top (also den Beschuldigten) gesehen. Im Zeitpunkt, als es zum Schlag gekommen sei, sei der Beschuldigte jedenfalls nicht beim Privatkläger gewesen. Dass sich die Aussagen von Q.________ nicht mit denjenigen des Privatklägers, von M.________, N.________ und O.________ deckten, zeige wiederum auf, dass sich diese abgesprochen hätten (BVP, Plädoyer Verteidigung S, 11 f.).
bbb) Q.________ sagte aus, er habe in der G.________ (Bar) etwas mit Kollegen getrunken als er plötzlich gesehen habe, dass der Privatkläger in der Bar plötzlich am Boden gelegen sei. Ein Mann mit einem grauen T-Shirt sei immer noch wütend gewesen und habe auf den Privatkläger losgehen wollen. Später sei er, Q.________, aus der Bar gegangen. Der Mann mit dem grauen T-Shirt sei auch aus der Bar gekommen. Er sei auf den Privatkläger losgegangen und habe ihn geschlagen und dabei auch M.________ getroffen. Wie der Privatkläger genau geschlagen worden sei, habe er nicht gesehen. Er sei sich aber sicher, dass der Mann mit dem grauen T-Shirt draussen auf den Privatkläger geschlagen habe. Offenbar sei auch ein Mann in einem blauen Tank-Top involviert gewesen. Draussen habe er nicht gesehen, wie dieser auf den Privatkläger eingeschlagen habe. Er habe nur den Mann mit dem grauen T-Shirt schlagen sehen (U-act. 10.1.005 Frage 6). Zum weiteren Verlauf gab Q.________ an, als er aus der Bar gekommen sei, sei der Mann mit dem grauen T-Shirt auch gerade aus der Bar gekommen. Er sei zum Privatkläger gegangen und habe ihn geschlagen. Er habe den Schlag nicht selber gesehen. Er habe aber gesehen, wie der Privatkläger mit dem Kopf nach hinten gegangen sei. Weil nur M.________ und der Mann im grauen T-Shirt dort gewesen seien, müsse dieser geschlagen haben (a.a.O., Frage 9). Auf Vorhalt der Angabe, dass ein Mann in einem blauen Tank-Top draussen nichts gemacht habe (vgl. a.a.O., Frage 6 S. 3) erklärte er, er habe von seinen Kollegen mitbekommen, dass der Mann mit dem blauen Tank-Top zugeschlagen habe. Dieser sei aber gar nicht draussen gewesen, als er selber aus der Bar gekommen sei. Es sei natürlich auch möglich, dass draussen etwas passiert sei, bevor er selber nach draussen gekommen sei (a.a.O., Frage 11).
ccc) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist davon auszugehen, dass Q.________ den Schlag des Mannes im grauen T-Shirt nicht gesehen hatte, sondern er aufgrund dessen, dass er zu diesem Zeitpunkt nur den Mann im grauen T-Shirt und M.________ beim Privatkläger gesehen hatte, annahm, es müsse dieser Mann gewesen sein (vgl. angefocht. Urteil E. 1.2.11.2). Den Schlag bzw. wie und von wem der Schlag ausgeführt wurde, nahm er nicht selber war. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage von M.________. Sie sagte aus, dass nach dem Faustschlag des Mannes im blauen Tank-Top auf den Privatkläger etwas später der Typ, der den Privatkläger in der Bar gegen die Wand gestossen habe, nach draussen gekommen sei. Dieser sei agressiv gewesen und habe sie (M.________) wegdrücken wollen, als sie zum Privatkläger habe gehen wollen. Dabei habe dieser Mann sie mit der flachen Hand geschlagen (U-act. 10.1.004 Frage 8). Der Mann, der den Privatkläger in der Bar gestossen hatte, trug nach ihrer Beschreibung (vgl. auch E. 1.a/cc/bbb vorstehend) ein graues T-Shirt. Die Aussage von Q.________, dass M.________ getroffen wurde, passt zu deren Angabe. Mithin lassen beide Aussagen darauf schliessen, dass in der zeitlichen Abfolge zunächst der Mann im blauen Tank-Top zuschlug (also der Beschuldigte) und danach die Person im grauen T-Shirt aktiv wurde und dabei M.________ mit der flachen Hand schlug. Dies wiederum steht im Einklang zur Erklärung von Q.________, wonach er einräumt, dass bereits etwas passiert gewesen sein könnte, bevor er aus der Bar getreten ist. Zudem gab er an, dass, als er (Q.________) aus der Bar gekommen sei, der Mann mit dem grauen T-Shirt auch gerade aus der Bar gekommen sei. Jedenfalls schliessen die Aussagen von Q.________ die Täterschaft des Beschuldigten nicht aus bzw. vermögen daran keine unüberwindlichen Zweifel aufkommen zu lassen, denn Q.________ sah nicht, wie der Privatkläger geschlagen wurde bzw. wer dies tat, seine Aussage beruht lediglich – und dies räumt er explizit ein – auf der Annahme, dass in jenem Zeitpunkt eben nur der Mann im grauen T-Shirt und M.________ beim Privatkläger gewesen sind. Abgesehen davon, dass sich das Geschehen sehr dynamisch abgespielt haben dürfte, kommt schliesslich hinzu, dass der Beschuldigte angibt, er sei, nach der Auseinandersetzung innerhalb der Bar nach Hause gegangen, nachdem er noch mit dem Securitas Mitarbeiter gesprochen habe, weil seine Laune „kaputt“ gewesen sei (U-act. 10.1.006 Frage 18). Auch diese Angabe spricht dafür, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Faustschlag gegen den Privatkläger die Örtlichkeit verliess, und zwar zu einem Zeitpunkt, als Q.________ die Bar noch gar nicht verlassen hatte, mit der Folge, dass Letzterer den Schlag draussen nicht wahrgenommen haben konnte.
ee) Im Übrigen schliesst sich die Strafkammer ebenso den weiteren Erwägungen der Vorderrichterin vollumfänglich an, namentlich der Würdigung der Aussagen von L.________ und des Beschuldigten selbst (angefocht. Urteil E. 1.2.12 und 1.2.13). Anzumerken ist, dass sich die Verteidigung in der Berufung insbesondere mit den Aussagen des Beschuldigten und der vorinstanzlichen Würdigung derselben nicht auseinandersetzte, so dass sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen. Ergänzend ist mit Bezug auf R.________ festzuhalten, dass dieser gemäss eigener Zugabe den Privatkläger im Nachgang zum Vorfall kontaktierte (U-act. 8.1.001 S. 10) und nach den Aussagen des Privatklägers vor Schranken der Vorinstanz ihm gegenüber gesagt habe, dass, sollte der Privatkläger die Anzeige weiterziehen, „dass sich das dann verschlimmern werde“ (HVP Frage 17). Nachdem der Beschuldigte vor Vorinstanz noch angab, R.________ sei ein „Kollege“ und er sei nicht sein Manager gewesen (HVP Fragen 81-85), sagte er in der Befragung vor Kantonsgericht zunächst aus, R.________ sei nicht der Produzent der Musikvideos „S.________“ und „T.________“. Auf Vorhalt des Umstands, dass bei den Angaben zu den fraglichen Videos R.________ als Produzent bezeichnet wird, räumte der Beschuldigte ein, „R.________“ sei Musikproduzent und er hätte mit ihm „in paar Sachen“ im Studio gemacht (BVP, Fragen 33 ff.). Daraus ergibt sich immerhin, dass R.________ und der Beschuldigte offenbar nicht nur Kollegen sind. Mithin scheint eine gewisse Nähe zwischen den beiden Personen gegeben zu sein und der Umstand, dass R.________ im Nachgang an den angeklagten Vorfall den Privatkläger, den er zuvor nicht kannte, kontaktierte, stellt zumindest ein (zusätzliches) Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar, denn hätte der Beschuldigte tatsächlich nicht zugeschlagen, wäre nicht einzusehen, weshalb R.________ den Privatkläger kontaktiert haben soll.
b) Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Vorfalles vom 13. Juni 2021 wertete die Vorderrichterin den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB mit Hinweis darauf, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit der Faust mit voller Wucht in die rechte Gesichtshälfte schlug, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung, einen Bruch des rechten Augenhöhlenbodens, eine Nasenbeinfraktur und eine Rissquetschwunde oberhalb des rechten Auges erlitt, als erfüllt. Ebenso erachtete sie ein (eventual-) vorsätzliches Handeln als gegeben, mit der Begründung, dass der Beschuldigte den Faustschlag mit Wissen und Willen ausführte und eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Privatklägers zumindest in Kauf nahm. Die Strafkammer stimmt diesen zutreffenden Erwägungen zu (angefocht. Urteil E. I./1.3.1-1.3.4) und es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden. Die Verteidigung äusserte sich im Berufungsverfahren im Übrigen nicht zu den rechtlichen Erwägungen, so dass sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen.
c) Somit ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Vorfall vom 13. Juni 2021) zu bestätigen.
3. Nach dem Gesagten bleiben beide Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB bestehen. Hinsichtlich des Straf- und Vollzugspunktes ist Folgendes anzuführen:
a) Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StGB auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefocht. Urteil E. II./1.2.1-3). Dasselbe gilt für die Ausfällung einer Gesamtstrafe in Form einer Geldstrafe sowie die Funktion der am 13. Juni 2021 begangenen Körperverletzung als schwerstes bzw. Einsatzdelikt (angefocht. Urteil E II./1.3.1/2). Die Einsatzstrafe hierfür von 120 Tagen ist verschuldensangemessen; insbesondere kann hierzu auf die von der Vorinstanz ausführlich dargelegten Tatkomponenten verwiesen werden, welche die Strafkammer des Kantonsgerichts nach eigener eingehender Prüfung teilt (anfocht. Urteil E. II./1.3.3). Ebenso als angemessen stuft die Strafkammer die Asperation um 40 Tage Freiheitsstrafe für den Verstoss gegen das Waffengesetz und mithin das Ergebnis von 160 Tagen Freiheitsstrafe ein; es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welche das Berufungsgericht wiederum nach eingehender Auseinandersetzung teilt (anfocht. Urteil E. II./1.3.4). Hinsichtlich der für beide Delikte massgeblichen Täterkomponenten ist schliesslich auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, mit dem Ergebnis, dass diese auch nach der Einschätzung der Strafkammer des Kantonsgerichts an der verschuldensangemessenen Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen nichts zu ändern vermögen (angefocht. Urteil E. II./1.3.6.1/2). Gründe für eine niedrigere Gesamtstrafe sind nicht ersichtlich und werden davon abgesehen auch nicht geltend gemacht; die Verteidigung beschränkt sich denn auch auf Ausführungen zur Strafzumessung, soweit der Beschuldigte vom Tatvorwurf vor der G.________ (Bar) freigesprochen wird (BVP, Pläd. Verteidigung S. 14 f.).
b) Hinsichtlich der Tagessatzhöhe ging die Vorderrichterin von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4’250.00 aus und berücksichtigte einen Pauschalabzug für Krankenkasse, Steuern etc. von 15 %, davon ausgehend, dass der Beschuldigte bei seiner Familie in einem Einfamilienhaus wohnt und keine Wohnkosten zu tragen und keine Unterstützungspflichten hat (angefocht. Urteil E. II./1.3.7.2). Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz und vor Schranken des Kantonsgerichts ein Nettoeinkommen von Fr. 4’000.00 bis Fr. 4’500.00 an (HVP Fragen 31 ff.; BVP S. 4 Frage 12). Weshalb lediglich auf ein Einkommen von Fr. 3’600.00 abzustellen ist, erklärt die Verteidigung nicht näher (BVP, Pläd. Verteidigung S. 15). Weitere Abklärungen seitens des Gerichts drängen sich hierzu nicht auf, zumal der Beschuldigte bereits für das Steuerjahr 2022 ein Einkommen von Fr. 47’987.00 deklarierte (KG-act. 17/1). Aufgrund der eigenen Angaben ist vielmehr weiterhin von einem monatlichen Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 4’250.00 auszugehen, auch zumal er mittlerweile nicht mehr als Verkäufer bei seiner Arbeitgeberin tätig ist (HVP Frage 31; BVP S. 3 Frage 8), sondern laut seinen Ausführungen Führungs- und Organisationsaufgaben innehat (BVP S. 3 Frage 7), was im Allgemeinen mit einem höheren Einkommen einhergeht. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte weder Wohnkosten bezahlt noch Unterhaltspflichten hat bzw. solche nicht geltend macht und darüber hinaus gemäss seinen Angaben die Arbeitgeberin die Krankenkassenprämien von monatlich rund Fr. 300.00 sowie Auslagen für das private Fahrzeug bezahlt, besteht ebenso kein Anlass für einen höheren Pauschalabzug. Nach dem Gesagten hat es beim Tagessatz von Fr. 120.00 sein Bewenden.
c) Keine Änderungen ergeben sich bezüglich des aufgeschobenen Vollzugs der Geldstrafe; diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefocht. Urteil E. II./2.1, 2.2.1/2). Was die angeordnete Probezeit von vier Jahren anbetrifft, geht das Kantonsgericht mit der Vorderrichterin dahingehend einig, dass eine gewisse Rückfallgefahr nicht von der Hand zu weisen ist, trat der Beschuldigte doch noch während des laufenden Strafverfahrens bzw. Einspracheverfahrens am 8. Mai 2022 erneut auf einschlägige Weise in Erscheinung. Vor diesem Hintergrund ist eine Probezeit von vier Jahren nicht zu beanstanden.
d) Betreffend die Verbindungsbusse pflichtet die Strafkammer den Erwägungen der Vorderrichterin ebenso bei, das heisst sowohl hinsichtlich der Frage, ob dem Beschuldigten eine solche aufzuerlegen ist als auch bei der Festsetzung der Bussenhöhe (angefocht. Urteil E. II./3.1-2.). Die Verteidigung spricht sich denn auch nicht grundsätzlich gegen eine Verbindungsbusse aus: sie beantragt indessen einen niedrigeren Betrag, allerdings unter der Prämisse, dass der Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 13. Juni 2021 freizusprechen ist (BVP, Pläd. Verteidigung S. 16). Nach dem Gesagten bleibt es folglich bei der Geldstrafe von 128 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 3’840.00 (160 Tagessätze x Fr. 120.00 = Fr. 19’200.00, davon 1/5 ergibt Fr. 3’840.00; dieser Betrag entspricht 32 Tagessätzen [Fr. 3’840.00 : Fr. 120.00], welche von der verschuldensangemessenen Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen in Abzug zu bringen sind). Zu keinen Bemerkungen Anlass gibt schliesslich die auf 32 Tage festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe, wobei auf die Ausführungen der Vorderrichterin verwiesen werden kann (angefocht. Urteil E. II./3.3).
4. Zur Zivilforderung des Privatklägers D.________ hielt die Vorderrichterin fest, innert Frist und später sei diese weder beziffert noch begründet worden, weshalb die Klage auf den Zivilweg verwiesen werde (angefocht. Urteil E. III./2.). Dazu bzw. zur Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg und zur anlässlich der Berufungsverhandlung verlangten Abweisung der Forderung (dazu nachfolgend), machte der Beschuldigte keinerlei Ausführungen, weshalb die Berufung in diesem Punkt als unbegründet zu gelten hat. Davon abgesehen ist bereits in der Berufungserklärung genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des Urteils zu ändern ist, mithin namentlich in welchem Sinn der Zivilpunkt geändert werden soll. Blosse Aufhebungsanträge genügen nicht (Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 8; BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Der Beschuldigte verlangte in der Berufungserklärung lediglich die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils. Indem er nicht erklärte, wie stattdessen zu entscheiden ist, erfüllt seine diesbezügliche Berufungserklärung die Vorgabe von Art. 399 Abs. 2 lit. b StPO nicht. Sodann können die einmal im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Anträge nicht mehr erweitert werden (Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 N 4), so dass sein erst anlässlich der Berufungsverhandlung gestellter Antrag auf Abweisung, eventualiter Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg verspätet ist. Auf die Berufung betreffend die Zivilforderung von D.________ ist folglich nicht einzutreten.
5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. Angesichts dieses Verfahrensausganges hat es hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei den vorinstanzlichen Anordnungen sein Bewenden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt der vollständig unterlegene Beschuldigte (Art. 428 Abs. 1 StPO), folglich entfällt ein Anspruch auf Entschädigung;-
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 12. Juni 2024 wird, soweit angefochten, wie folgt bestätigt und neu verkündet:
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, begangen am 13. Juni 2021 und am 8. Mai 2022.
Für die Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 128 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 3’840.00.
a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 4 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 32 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
c) Von der Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit und von der Erteilung von Weisungen wird abgesehen.
Die Zivilklage des Privatklägers D.________ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
Die Zivilklage des Privatklägers E.________ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
Kosten- und Entschädigungsfolge des erstinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 6’072.80 und den Gerichtskosten von Fr. 3’000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids), trägt der Beschuldigte. Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
b) Mangels Antrags wird dem Privatkläger D.________ keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 433 Abs. 2 StPO).
c) Der Antrag des Privatklägers E.________ auf eine Parteientschädigung von Fr. 2’702.50 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (Art. 433 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf pauschal Fr. 4’000.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A, an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), D.________ (1/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug sowie mit Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft) die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
25. März 2025 amu
STK 2024 41
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 385n mit Anlage und Beilagenart. 385n avec annexe et addendaart. 385n 4
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 82 StGBart. 82 CPart. 82 CP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
7B_539/2023
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 385n mit Anlage und Beilagenart. 385n avec annexe et addendaart. 385n 4
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF