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Entscheid

STK 2024 42

Kammer

7. Oktober 2025Deutsch16 min

1. Mit Urteil vom 29. Juli 2024 verurteilte das Strafgericht den Beschuldigten in Abwesenheit der sexuellen sowie der versuchten sexuellen Nötigung „im Sinne von Art. 189 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB“ (Oralverkehr und versuchter Analverkehr) und der Freiheitsberaubung zum Nachteil seiner Ehefrau (Berufungsgegnerin 2). Ferner sprach es ihn in sieben Fällen wegen weiterer Delikte häuslicher Gewalt unter anderem auch gegen seine beiden Kinder (Berufungsgegner 3) und zudem der mehrfachen BetmG-Übertretungen schuldig. Der Beschuldigte wurde mit einer zur Probe auf drei Jahre aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer glei­cher­massen aufgeschobenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1’000.00 respektive Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bestraft. Gegen die Strafzumessung erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung. Sie beantragt, den Beschuldigten mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Busse von Fr. 400.00 respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen zu bestrafen (STK 2024 42 act. 3). Ebenfalls erklärte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten „sorgfaltshalber“ Berufung. Er verlangt, das angefochtene Urteil wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers (Fehlen der Voraussetzungen zur Durchführung des Abwesenheitsverfahrens nach Art. 366 StPO) nach Art. 409 Abs. 1 StPO aufzuheben und die Sache an das Strafgericht mit der Anweisung zurückzuweisen, das Verfahren zu sistieren (STK 2024 43 act. 3). Die weiteren Eventualanträge in der Sache zog der Verteidiger mangels Instruktion durch den Beschuldigten in der Stellungnahme zum Nichteintretensantrag der Berufungsgegnerin 2 (STK 2024 43 act. 7 i.V.m. STK 2024 42 act. 6) zurück (STK 2024 43 act. 11). Sowohl an der ersten und der zweiten Berufungsverhandlung nahmen die Privatkläger nicht teil. Auch der Beschuldigte blieb den Verhandlungen, jeweils unentschuldigt, fern (KG-act. 23 und 31), weshalb in dessen Abwesenheit zu entscheiden ist. An der zweiten Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an ihren Hauptanträgen fest, während die Staatsanwaltschaft eine höhere Busse respektive Ersatzfreiheitsstrafe von Fr. 1’000.00 bzw. 10 Tagen beantragt (KG-act. 31).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 7. Oktober 2025

STK 2024 42 und 43

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Walter Züger, Ilaria Beringer,

Monique Schnell Luchsinger und Pius Schuler,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde, Berufungsführerin (STK 2024 42) und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

2. D.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

3. F.________ und G.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

gesetzlich vertreten durch D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt H.________,

betreffend

Freiheitsberaubung, sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, BetmG

(Berufungen gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 29. Juli 2024, SGO 2023 31);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 29. Juli 2024 verurteilte das Strafgericht den Beschuldigten in Abwesenheit der sexuellen sowie der versuchten sexuellen Nötigung „im Sinne von Art. 189 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB“ (Oralverkehr und versuchter Analverkehr) und der Freiheitsberaubung zum Nachteil seiner Ehefrau (Berufungsgegnerin 2). Ferner sprach es ihn in sieben Fällen wegen weiterer Delikte häuslicher Gewalt unter anderem auch gegen seine beiden Kinder (Berufungsgegner 3) und zudem der mehrfachen BetmG-Übertretungen schuldig. Der Beschuldigte wurde mit einer zur Probe auf drei Jahre aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer glei­cher­massen aufgeschobenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1’000.00 respektive Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bestraft. Gegen die Strafzumessung erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung. Sie beantragt, den Beschuldigten mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Busse von Fr. 400.00 respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen zu bestrafen (STK 2024 42 act. 3). Ebenfalls erklärte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten „sorgfaltshalber“ Berufung. Er verlangt, das angefochtene Urteil wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers (Fehlen der Voraussetzungen zur Durchführung des Abwesenheitsverfahrens nach Art. 366 StPO) nach Art. 409 Abs. 1 StPO aufzuheben und die Sache an das Strafgericht mit der Anweisung zurückzuweisen, das Verfahren zu sistieren (STK 2024 43 act. 3). Die weiteren Eventualanträge in der Sache zog der Verteidiger mangels Instruktion durch den Beschuldigten in der Stellungnahme zum Nichteintretensantrag der Berufungsgegnerin 2 (STK 2024 43 act. 7 i.V.m. STK 2024 42 act. 6) zurück (STK 2024 43 act. 11). Sowohl an der ersten und der zweiten Berufungsverhandlung nahmen die Privatkläger nicht teil. Auch der Beschuldigte blieb den Verhandlungen, jeweils unentschuldigt, fern (KG-act. 23 und 31), weshalb in dessen Abwesenheit zu entscheiden ist. An der zweiten Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an ihren Hauptanträgen fest, während die Staatsanwaltschaft eine höhere Busse respektive Ersatzfreiheitsstrafe von Fr. 1’000.00 bzw. 10 Tagen beantragt (KG-act. 31).

2. Nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) sind die Berufungen in der gleichen Strafsache gemeinsam zu beurteilen. Die mögliche vorgezogene schriftliche Behandlung der Berufung der amtlichen Verteidigung, die sich nach Rückzug der Eventualanträge in der Sache auf Verfahrensrechtsfragen beschränkt (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO), war aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt. Auch über das Nichteintreten ist nicht zwingend in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden (Art. 390 Abs. 5 StPO; Keller, BSK, 3. A. 2023, Art. 403 StPO N 1; etwa STK 2017 60 vom 3. Juli 2018). Entsprechende Vorfragebegehren der Verteidigung wurden daher durch die Strafkammer an der zweiten Berufungsverhandlung abgewiesen (KG-act. 31). Zunächst ist die Berufung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (STK 2024 43) zu prüfen. Denn wäre diese gutzuheissen, wäre die Sache zur Sistierung an das Strafgericht zurückzuweisen, womit die Berufung der Staatsanwaltschaft (STK 2024 42) gegenstandslos würde.

a) Der Beschuldigte muss mit der Berufungsanmeldung und der -erklärung zweimal seinen Willen kundtun, das erstinstanzliche Urteil nicht zu akzeptieren (Art. 399 StPO; Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1; STK 2019 12 vom 1. Juli 2019 E. 3 m.H.). Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Verteidigers liegen vor. Indes ist unbestritten, dass er diese Eingaben ohne Instruktion des Beschuldigten verfasste, der schon vor der Anklageerhebung unbekannten Aufenthalts war. Reicht die blosse Mitteilung des Beschuldigten an den Verteidiger, er sei mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden, zur Annahme eines hinreichenden Berufungswillens nicht aus (vgl. BGer 6B_547/2025 vom 23. Juli 2025 E. 1.2.4), besteht vorliegend, wo der Beschuldigte sich zum erstinstanzlichen Urteil gegenüber dem Verteidiger überhaupt nicht erklärte, umso weniger Anlass zur Annahme, dass er jemals an dessen Überprüfung durch die Berufungsinstanz interessiert war. Mangels entsprechender Willensäusserungen respektive fortlaufenden Rechtsmittelwillens des Beschuldigten erweisen sich die Anmeldung und die Erklärung der Berufung durch den Verteidiger als unzulässig (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO; Jositsch/Schmid, PK, 4. A. 2023, Art. 403 StPO N 6), weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.

b) Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich aber auch in weiterer Hinsicht von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 366 ff. StPO). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren findet im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung erheben. In diesem Fall – hier in Bezug auf die Berufung der Staatsanwaltschaft (STK 2024 42, s. unten E. 3) – muss die Verhandlung ein erstes Mal verschoben werden und es kann erst am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden, gegen das unter den Vor­aus­setzungen des Art. 368 StPO ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werden kann. Hat hingegen die beschuldigte Person Berufung erhoben und kann sie nicht vorgeladen werden, dann tritt die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ohne Publikation einer Vorladung ein (BGer 6B_547/2025 vom 23. Juli 2025 E. 1.2.3 m.H.; BGE 148 IV 362 insbes. E. 1.6.2; Keller, BSK, 3. A. 2023, Art. 407 StPO N 3b ff.).

aa) Dass der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts ist und im Rechtsmittelverfahren nicht vorgeladen werden kann, bestreitet die Verteidigung nicht. Deshalb gälte abgesehen vom Nichteintreten (vgl. oben lit. a) die ganze Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückgezogen. Unbesehen davon ergibt sich Folgendes:

bb) Soweit die Verteidigung Verfahrensfehler im vor­instanzlichen Abwesenheitsverfahren geltend macht, ist der Beschuldigte nicht daran gehindert, aus freien Stücken auf Verfahrensgarantien ausdrücklich oder stillschweigend zu verzichten (BGE 148 IV 362 E. 1.12). Daher kann eine notwendige Verteidigung selbst dann nicht ohne die Instruktion bzw. der nach Art. 399 StPO erforderlichen zweimaligen Willenserklärung des untergetauchten, über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informierten (vgl. unten lit. c/bb) Beschuldigten die Berufung erklären, wenn sie das erstinstanzliche Abwesenheitsverfahren als nicht ordnungsgemäss durchgeführt erachtet. Denn die Abwesenheit des Beschuldigten vor beiden Instanzen lässt auf einen konkludenten Verzicht auf ein kontradiktorisches Verfahren und insbesondere auf eine Beurteilung durch die Berufungsinstanz schliessen.

c) Darüber hinaus waren erstinstanzlich sowohl die formellen (s. unten lit. aa insbesondere zu den öffentlichen Publikationen) als auch die materiellen (lit. bb) Voraussetzungen für das erstinstanzliche Abwesenheitsverfahren erfüllt (Art. 366 StPO).

aa) Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Bei unbekanntem Aufenthalt (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO) setzt die ordnungsgemässe Vorladung in Form ihrer öffentlichen Publikation ergebnislose zumutbare Nachforschungen insbesondere bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen Poststelle, bei Kontrollstellen oder bei den nächsten Angehörigen voraus (Arquint, BSK, 3. A. 2023, Art. 88 StPO N 4; Scheer, BSK, 3. A. 2023, Art. 366 StPO N 13). Soweit die Verteidigung dem Strafgericht eine rein alternative Interpretation der in der Rechtsprechung und Literatur erwähnten Nachforschungsmöglichkeiten vorwirft, ist einerseits klarzustellen, dass das Gericht nach Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO die Alternative der Vorladung oder der Vorführung hat. Andererseits richtete sich die vor­instanzliche Prozessleitung nach dem gesetzlichen Zumutbarkeitskriterium (angef. Urteil S. 7 ff. E. 1):

Vorauszuschicken ist, dass die Anklage zufolge unbekannten Aufenthaltsortes des Beschuldigten nur dem amtlichen Verteidiger zugestellt wurde (Vi-act. 1). Auch er musste in der Folge versuchen, den Beschuldigten in Kenntnis der Anklage zu setzen (Heimgartner/Niggli, BSK, 3. A. 2023, Art. 327 StPO N 4) und teilte dem Strafgericht mit, auch keine Adresse oder Zustellungsdomizil seines Mandanten bezeichnen zu können (Vi-act. 7). Im Berufungsverfahren rügt er nun die Annahme des Strafgerichts, eine Nachfrage bei den nächsten Angehörigen sei nicht zwingend notwendig gewesen. Das Strafgericht berücksichtigte indes neben den Auskünften der Einwohnerkontrolle und des Migrationsamts auch, dass sowohl der Berufungsgegnerin 2 als nächste Angehörige als auch dem Verteidiger der Aufenthaltsort des Beschuldigten nicht bekannt war (angef. Urteil S. 8 f. E. 1.4). Dass es unter diesen Umständen weitere Abklärungen in der Verwandtschaft des Beschuldigten nicht mehr für erforderlich und zumutbar hielt, ist angesichts des ebenfalls zu wahrenden Amtsgeheimnisses nicht zu beanstanden. Daher waren die Vorladungen durch die öffentlichen Publikationen ordnungsgemäss. Somit durfte die Vor­instanz die zweimalige Abwesenheit des Beschuldigten als unentschuldigt behandeln und das Abwesenheitsverfahren durchführen. Analog zu Art. 366 Abs. 3 StPO hätte sie unter Umständen sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen können, soweit ihr das Untertauchen des Beschuldigten kundgetan war (STK 2019 12 vom 1. Juli 2019 E. 4 m.H. auf Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 366 StPO N 4). Der Beschuldigte hatte sich damit selbst in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt (vgl. dazu Scheer, BSK, 3. A. 2023, Art. 366 StPO N 9 m.H.).

bb) Im Übrigen sind die materiellen Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens gegeben (Art. 366 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hatte in der Voruntersuchung ausreichend Gelegenheit zur Äusserung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (U-act. 10.1.002 f. bei Polizei und Hafteinvernahme; U-act. 10.1.004 Teilnahme EV PK; U-act. 10.1.005 ff. Teilnahme EV Kinder; U-act. 10.1.014 EV betr. einzelne Vorhalte). Dies bestreitet der Verteidiger im Berufungsverfahren nicht, sondern rügt, dass sich die Vor­instanz damit auf die Begründung von einer der zwei materiellen Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahren beschränkt habe. Indes übersieht er, dass sich die Einschränkung von Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO mit derjenigen nach lit. a teilweise überschneidet (vgl. Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 366 StPO N 11). Daher konnte das Strafgericht denn auch aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte zu allen Tatvorwürfen äussern konnte, ableiten, dass die Beweislage ein Abwesenheitsurteil zulasse (angef. Urteil S. 9 E. 1.5). Soweit die Verteidigung rügt, sein Mandant habe zur erstinstanzlichen Aussage der Berufungsgegnerin 2 nicht Stellung nehmen können, wonach er ihr weniger als einen halben Meter entfernt das Messer ungefähr auf Höhe ihres Halses gehalten habe, nahm das Strafgericht ebenfalls zu Kenntnis, dass der Beschuldigte bestritt, überhaupt mit einem Messer das Schlafzimmer betreten zu haben (ebd. S. 18 E. 3.4). Im Übrigen ist nur ein nicht näher spezifizierter Vorhalt und kein konkreter Einsatz des Messers angeklagt (Vi-act. 1 S. 3 Anklageziff. 2.2).

3. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Die Rechtsmittelbegründung hat daher auch regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen. Es ist auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und – sofern der Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – aufzuzeigen, inwiefern sich ein Anfechtungsgrund verwirklicht hat (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO sind ebenso in der mündlichen Berufungsbegründung zu erfüllen (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4; STK 2023 56 vom 13. August 2024 E. 2 m.H.). Schliesslich kann das Berufungsgericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vor­instanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2.2 m.H. u.a. auf BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; STK 2024 21 vom 8. April 2025 E. 1, STK 2023 21 und 22 vom 12. März 2024 E. 2).

a) Soweit die Staatsanwaltschaft anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung eine höhere Busse bzw. höhere Ersatzfreiheitsstrafe als gemäss ihrer Berufungserklärung verlangt, ist diese Antragserweiterung unzulässig und darauf nicht einzutreten. Denn es ist innert der Berufungserklärungsfrist von 20 Tagen anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO; BGV-SZ 2023 A5.6).

b) Die Staatsanwaltschaft geht in der mündlichen Begründung ihrer auf die Bemessung der Strafe beschränkten Berufung (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO) auf die vor­instanzlichen Erwägungen nicht ein. Vielmehr beschränkt sie sich über weite Teile darauf, ihr erstinstanzliches Plädoyer zu wiederholen. Dieses erweist sich jedoch, wie die Verteidigung zutreffend kritisiert, angesichts des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft schon aufgrund der Höhe ihres Strafantrags zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet war (Art. 326 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO), als äusserst knapp und wenig ausdifferenziert. Die Staatsanwaltschaft legt nicht dar, inwiefern die im angefochtenen Urteil begründete Strafzumessung (angef. Urteil S. 50 ff.) Anfechtungsgründe verwirklichen würde. Insbesondere unterlässt sie es in Bezugnahme auf die einzelnen Delikte zu begründen, inwiefern diese ausschliesslich eine Freiheitsstrafe erfordere, respektive eine Geldstrafe nicht infrage komme. Das Strafgericht legte hingegen in jenen Fällen, in denen es an Stelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe ausfällte, seine Gründe dafür dar, womit sich die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren indes ebenso wenig auseinandersetzt. Sie macht namentlich nicht geltend, dass es sich vorliegend aufgrund der Art und des zeitlichen Zusammenhangs der Delikte rechtfertigen würde, eine von ihr geforderte Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, und sie behauptet nicht, dass alle Schuldpunkte ausserhalb des Sanktionenbereichs lägen, wo sich Geldstrafen und Freiheitsstrafen überschneiden. Auch mit den Darlegungen zu den schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten des Strafgerichts setzt sich die Staatsanwaltschaft nicht auseinander. Auf ihre Berufung ist daher mangels Darlegung von Anfechtungsgründen und Auseinandersetzung mit den vor­instanzlichen Erwägungen nicht einzutreten. Nicht begründet (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) angefochtene Punkte kann die Berufungsinstanz nur zu Gunsten des Beschuldigten überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Damit kann die erstinstanzliche Strafzumessung nicht zulasten des Beschuldigten korrigiert werden, zumal sie von Vornherein im Ergebnis weder geradezu gesetzeswidrig noch offensichtlich unbillig erscheint, obwohl deren Begründung teilweise absurd wirkt und nicht die tatsächliche Gewichtung der für die Strafe erheblichen Umstände zum Ausdruck zu bringen scheint, um möglicherweise einzig und ergebnisorientiert die gesetzlichen Obergrenzen der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bzw. des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 2 StGB) nicht zu überschreiten.

4. Zusammenfassend ist auf beide Berufungen nicht einzutreten. Da der Beschuldigte keinen Willen zur Berufung bekundete, können ihm keine Kosten auferlegt werden, soweit auf die Berufung seines Verteidigers nicht eingetreten wird. Obwohl dem amtlichen Verteidiger die Praxis des Kantonsgerichts bekannt war, werden ihm ausnahmsweise noch hinreichende Gründe zugebilligt, um das vor­instanzliche Abwesenheitsverfahren mit eigener Berufung zu beanstanden. Ausserdem war die amtliche Verteidigung des Beschuldigten angesichts der sich erst an der zweiten Berufungsverhandlung als unzureichend begründet erweisenden Berufung der Staatsanwaltschaft notwendig und ist deshalb angemessen zu entschädigen. Der Berufungsgegnerin 2 ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre Vertreterin für den vor dem Rückzug der Eventualanträge in der Sache begründeten Nichteintretensantrag zu entschädigen. Dem Vertreter der Berufungsgegner 3 ist für die kurze Mitteilung, keinen Nichteintretensantrag zu stellen und keine Anschlussberufung zu erheben, kein erheblicher Aufwand entstanden, welcher ihm der Beschuldigte zu entschädigen hätte;-

beschlossen:

Auf die Berufungen wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 gehen zulasten des Staates.

Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 6’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Der Berufungsgegnerin 2 wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihre Rechtsvertreterin für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Rechtsvertreter der Berufungsgegner 2 und 3 (je 2/R) und an die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten zwecks der erforderlichen Mitteilungen) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

10. Oktober 2025 amu

STK 2024 42

STK 2024 42

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

STK 2024 42

Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP

Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP

STK 2024 43

STK 2024 43

STK 2024 42

STK 2024 43

Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

STK 2017 60

STK 2024 43

STK 2024 42

Erwägungen

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

STK 2019 12

6B_547/2025

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP

Art. 407 StPOart. 407 CPPart. 407 CPP

Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP

STK 2024 42

Art. 368 StPOart. 368 CPPart. 368 CPP

Art. 407 StPOart. 407 CPPart. 407 CPP

6B_547/2025

BGE 148 IV 362ATF 148 IV 362DTF 148 IV 362

Art. 407 StPOart. 407 CPPart. 407 CPP

Art. 407 StPOart. 407 CPPart. 407 CPP

BGE 148 IV 362ATF 148 IV 362DTF 148 IV 362

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP

Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP

Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP

Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP

Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP

Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP

Art. 327 StPOart. 327 CPPart. 327 CPP

Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP

STK 2019 12

Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP

Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP

Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP

Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP

Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP

6B_224/2023

7B_15/2021

7B_257/2022

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

STK 2023 56

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

7B_257/2022

BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

STK 2024 21

STK 2023 21

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 326 StPOart. 326 CPPart. 326 CPP

Art. 337 StPOart. 337 CPPart. 337 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF