STK 2024 45
Kammer
17. November 2025Deutsch19 min
3 Hiermit zieht D.________ seine Anschlussberufung gegen das Strafurteil zurück und teilt dies dem Kantonsgericht Schwyz innert drei Tagen nach beidseitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vergleichsvereinbarung mit.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 17. November 2025
STK 2024 45
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Monique Schnell Luchsinger und Veronika Bürgler Trutmann,
Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
mehrfache Veruntreuung, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 16. November 2023, SGO 2023 12);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 22. Mai 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB).
b) Das Strafgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 16. November 2023 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):
A.________ wird schuldig gesprochen
der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 25. August 2014;
des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen im Zeitraum vom 16. November 2008 bis 18. Oktober 2017.
Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
Zivilforderungen:
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 73’895.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2008 wird in einem Betrag von Fr. 11’000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2008 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 103’226.77 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2009 wird in einem Betrag von Fr. 87’170.02 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2009 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 136’766.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2010 wird in einem Betrag von Fr. 113’783.65 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2010 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 140’924.36 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2011 wird in einem Betrag von Fr. 113’279.21 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2011 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 184’410.54 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2012 wird in einem Betrag von Fr. 118’560.80 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2012 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 141’171.54 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2013 wird in einem Betrag von Fr. 80’940.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2013 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 136’582.74 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2014 wird in einem Betrag von Fr. 98’883.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2014 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 22’861.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. August 2014 wird gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen.
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 122’445.52 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2015 wird in einem Betrag von Fr. 74’154.88 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2015 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 193’528.89 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2016 wird in einem Betrag von Fr. 137’597.15 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2016 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 164’817.55 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2017 wird gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen.
Die Zivilforderung von D.________ von Fr. 13’631.28 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 30. September 2017 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 25’860.00
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr)
10’342.80
Total Fr. 36’202.80
werden A.________ zu 3/4 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
A.________ hat D.________ für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit pauschal Fr. 30’000.00 (3/4 von Fr. 40’000.00) zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
Entschädigung:
A.________ wird für ihre Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren mit pauschal Fr. 10’00.00 (1/4 von Fr. 40’000.00; inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten sowie allfällige weitere Schulden aus dem vorliegenden Strafverfahren bei kantonalen Gerichten und Untersuchungsbehörden werden mit der Entschädigung gemäss Ziff. a verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
Die Genugtuungsforderung von A.________ von mindestens Fr. 5’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Februar 2018 wird abgewiesen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
[Zustellung].
[Rechtsmittel].
c) Die Beschuldigte meldete am 23. November 2023 gegen dieses Urteil Berufung an, reichte am 12. November 2024 die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 1–3):
Anträge Verteidigung (KG-act. 3)
Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung (Anklagepunkt 1), des gewerbsmässigen Betrugs (Anklagepunkt 2) und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Anklagepunkt 3) vollumfänglich freizusprechen.
Die Schadenersatzbegehren (Zivilforderungen) des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens (inkl. der Kosten der erbetenen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Beschuldigten sei eine Genugtuung von mindestens CHF 5’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Februar 2018 aus der Staatskasse zu bezahlen.
Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Der Privatkläger beantragte am 4. Dezember 2024 im Rahmen seiner Anschlussberufung Folgendes:
Privatkläger (KG-act. 5)
Dispositivziffern 1 und 5 lit. a, 5 lit. h und 5 lit. k des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 16. November 2023 (SGO 2023 12) seien zu bestätigen.
Dispositivziffer 2 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 16. November 2023 (SGO 2023 12) sei aufzuheben, und die Beschuldigte sei der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begangen im Zeitraum vom 15. Oktober 2008 bis zum 13. Dezember 2016 sowie des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB begangen im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. September 2017 schuldig zu sprechen.
Dispositivziffern 5 lit. b, 5 lit. c, 5 lit. d, 5 lit. e, 5 lit. f, 5 lit. g, 5 lit. i, 5 lit. j und 5 lit. l des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 16. November 2023 (SGO 2023 12) seien aufzuheben und durch folgende Fassungen zu ersetzen:
Dispositivziffer 5 lit. b:
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 103’226.77 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2009 wird gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen.
Dispositivziffer 5 lit. c:
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 136’766.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2010 wird gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen.
Dispositivziffer 5 lit. d:
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 140’924.36 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2011 wird gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen.
Dispositivziffer 5 lit. e:
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 184’410.54 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2012 wird gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen.
Dispositivziffer 5 lit. f:
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 141’171.54 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2013 wird gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen.
Dispositivziffer 5 lit. g:
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 136’582.74 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2014 wird gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen.
Dispositivziffer 5 lit. i:
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 122’445.52 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2015 wird gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen.
Dispositivziffer 5 lit. j:
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 193’528.89 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2016 wird gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen.
Dispositivziffer 5 lit. l:
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 13’631.28 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 30. September 2017 wird gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen.
Dispositivziffer 7 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 16. November 2023 (SGO 2023 12) sei aufzuheben, und die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit pauschal Fr. 40’000.00 zu entschädigen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschuldigten.
d) Am 23. Oktober 2025 zog die Beschuldigte ihre Berufung in Bezug auf den Strafpunkt (Schuldspruch und Sanktion; Dispositivziffern 1, 3 und 4 des angef. Urteils) zurück und reichte folgende Vereinbarung zwischen ihr und dem Privatkläger vom 22. resp. 23. Oktober 2025 betreffend die Zivilforderungen und die Entschädigung des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren (Dispositivziffern 5 und 7 des angef. Urteils) ein (KG-act. 15 und KG-act. 15/1–2):
Rückzug der Berufung im Strafpunkt
1 Hiermit zieht A.________ ihre Berufung gegen das Strafurteil in Bezug auf den Strafpunkt (Schuldspruch und Sanktion) zurück und teilt dies dem Kantonsgericht Schwyz innert drei Tagen nach beidseitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vergleichsvereinbarung mit.
2 Das Kantonsgericht Schwyz wird darum ersucht, das diesbezügliche Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr.: STK 2024 45) abzuschreiben.
Sachverhalt
B. Rückzug der Anschlussberufung
3 Hiermit zieht D.________ seine Anschlussberufung gegen das Strafurteil zurück und teilt dies dem Kantonsgericht Schwyz innert drei Tagen nach beidseitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vergleichsvereinbarung mit.
4 Das Kantonsgericht Schwyz wird darum ersucht, das diesbezügliche Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr.: STK 2024 45) abzuschreiben.
C. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
5 Die Parteien ersuchen das Kantonsgericht Schwyz, keine Gerichtskosten im Berufungsverfahren zu erheben.
6 Allenfalls bereits entstandene Gerichtskosten werden vollumfänglich von A.________ übernommen.
7 Auf eine Parteientschädigung verzichten die Parteien gegenseitig.
D. Zivilforderungen
8. Die Parteien vereinbaren die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 5 und 7 des Strafurteils. Stattdessen vereinbaren die Parteien betreffend die Zivilforderungen die nachfolgende Regelung (vgl. Rand-Ziff. 9 und 10 dieser Vergleichsvereinbarung).
9. A.________ anerkennt die Zivilforderungen von D.________ im Umfang von CHF 300’000 (Schweizer Franken dreihunderttausend; fortan „Anerkannte Forderung“) im Sinne einer ausdrücklichen Schuldanerkennung und begleicht diese wie folgt:
– A.________ bezahlt D.________ CHF 70’000 (Schweizer Franken siebzigtausend) auf ein von ihm bezeichnetes Bankkonto innert zwei Tagen nach beidseitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vergleichsvereinbarung.
– A.________ verpflichtet sich zudem, D.________ ab November 2025 jeweils monatlich CHF 2’000 (Schweizer Franken zweitausend) auf ein von ihm bezeichnetes Bankkonto zu überweisen, bis die Summe der weiteren CHF 230’000 (Schweizer Franken zweihundertdreissigtausend) erreicht bzw. die Anerkannte Forderung vollständig beglichen ist.
– Sollte eine monatliche Rate per Ende des betreffenden Monats ausbleiben, wird der gesamte noch offene Forderungsbetrag der Anerkannten Forderung auf einmal fällig.
– Sollte A.________ vor vollständiger Begleichung der Anerkannten Forderung versterben, wird der noch ausstehende Forderungsbetrag vorrangig aus dem Nachlassvermögen von A.________ beglichen. Der dann noch offene Betrag der Anerkannten Forderung gilt als fällige Nachlassschuld bzw. als fällige und anerkannte Forderung von D.________ (oder seien Erben) gegen den Nachlass von A.________.
10 D.________ verzichtet auf seine den Betrag von CHF 300’000 übersteigenden Zivilforderungen gegen A.________ (mit Ausnahme von Parteikosten und gesetzlichen Zinsfolgen im Zusammenhang mit einer nötig werdenden Durchsetzung der Anerkannten Forderung nach Massgabe der vorliegenden Vereinbarung).
11 Das Kantonsgericht Schwyz wird darum ersucht, die obige Vereinbarung betreffend Zivilforderungen unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 5 und 7 des Strafurteils zu genehmigen und zum Urteil zu erheben.
E. Geheimhaltung
12 Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Bestand und Inhalt der Vergleichsvereinbarung. Vorbehalten bleiben gesetzliche oder behördlich angeordnete Offenlegungspflichten, die Offenlegung gegenüber der Berufungsinstanz sowie die Notwendigkeit der Vollstreckung einer Bestimmung der Vergleichsvereinbarung.
F. Saldoklausel
13 Mit Vollzug dieser Vergleichsvereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche vollständig auseinandergesetzt, mit Ausnahme des Falls, dass das Deliktsgut gemäss Strafurteil zu einem späteren Zeitpunkt von den Strafverfolgungsbehörden doch noch aufgefunden werden sollte.
14 Eine Änderung dieser Vergleichsvereinbarung bedarf der Schriftform.
15 Diese Vergleichsvereinbarung untersteht Schweizer Recht.
16 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung (oder späteren Änderungen derselben), einschliesslich Streitigkeiten über ihr Zustandekommen, ihre Rechtswirksamkeit, Auslegung, Erfüllung, Verletzung oder Beendigung, ist Schwyz.
e) Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wurde die für den 28. Oktober 2025 anberaumte Berufungsverhandlung abzitiert. Gleichzeitig erhielten der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft Gelegenheit, zur Eingabe der Beschuldigten Stellung zu nehmen (KG-act. 16). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Der Privatkläger reichte am 27. Oktober 2025 das Original der Vereinbarung zwischen ihm und der Beschuldigten ein und stellte folgende Anträge:
Anträge Privatkläger (KG-act. 18)
Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr.: STK 2024 45) sei unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anträge 2-4 abzuschreiben.
Die Vergleichsvereinbarung sei gerichtlich zu genehmigen.
Das Strafurteil sei im Strafpunkt (Schuld und Sanktion) beizubehalten, wobei dessen Dispositiv-Ziffern 5 und 7 aufzuheben und hinsichtlich der betreffenden Zivilforderungen durch die nachfolgenden Regelung gemäss Vergleichsvereinbarung zu ersetzen seien:
Die Beschuldigte anerkennt die Zivilforderungen von D.________ im Umfang von CHF 300’000 (Schweizer Franken dreihunderttausend; fortan „Anerkannte Forderung“) im Sinne einer ausdrücklichen Schuldanerkennung und begleicht diese wie folgt:
- A.________ wird verpflichtet, D.________ CHF 70’000 (Schweizer Franken siebzigtausend) innert drei Tagen nach beidseitiger Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung zu bezahlen.
- A.________ wird verpflichtet, D.________ ab November 2025 jeweils monatlich CHF 2’000 (Schweizer Franken zweitausend) zu bezahlen, bis die Summe der weiteren CHF 230’000 (Schweizer Franken zweihundertdreissigtausend) erreicht bzw. die Anerkannte Forderung vollständig beglichen ist. Sollte eine monatliche Rate per Ende des betreffenden Monats ausbleiben, wird der gesamte noch offene Forderungsbetrag der Anerkannten Forderung auf einmal zur Zahlung fällig.
- Sollte A.________ vor vollständiger Begleichung der Anerkannten Forderung versterben, wird der Nachlass von A.________ verpflichtet, D.________ den noch ausstehenden Forderungsbetrag vorrangig zu bezahlen. Der dann noch offene Betrag der Anerkannten Forderung gilt als fällige Nachlassschuld bzw. als fällige und anerkannte Forderung von D.________ (oder seinen Erben) gegen den Nachlass von A.________.
D.________ verzichtet auf seine den Betrag von CHF 300’000 übersteigenden Zivilforderungen gegen A.________ (mit Ausnahme von Parteikosten und gesetzlichen Zinsfolgen im Zusammenhang mit einer nötig werdenden Durchsetzung der Anerkannten Forderung nach Massgabe der Vergleichsvereinbarung, und mit Ausnahme des Falls, dass das Deliktsgut gemäss Strafurteil zu einem späteren Zeitpunkt von den Strafverfolgungsbehörden doch noch aufgefunden werden sollte).
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschuldigten, wobei nach Massgabe der Vergleichsvereinbarung auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung gegenseitig zu verzichten sei.
f) Am 27. Oktober 2025 zog die Beschuldigte ihre Berufung gegen das Urteil vom 16. November 2023 des Strafgerichts Schwyz ebenfalls betreffend die Dispositivziffern 6 und 8 lit. a bis lit. c zurück (KG-act. 17).
2. a) Wer ein Rechtsmittel ergriff, kann dieses bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO). Ein Rückzug ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Urteile werden rechtskräftig, wenn die berechtigte Person ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO).
Die Beschuldigte zog ihre Berufung, mit Ausnahme der Dispositivziffern 5 und 7 des angefochtenen Urteils, am 23. resp. 27. Oktober 2025 zurück (KG-act. 15 und 17). Der Privatkläger zog seine Anschlussberufung am 23. resp. 27. Oktober 2025 zurück (KG-act. 18 und KG-act. 18/1). Beide Rückzüge erfolgten rechtzeitig und sind mithin endgültig. Das Berufungsverfahren hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 8 des angefochtenen Urteils ist somit infolge Rückzugs der Berufung und der Anschlussberufung als gegenstandslos abzuschreiben. Diese Dispositivziffern sind rechtskräftig.
b) Die Beschuldigte und der Privatkläger beantragten die Genehmigung ihrer Vereinbarung vom 22. resp. 23. Oktober 2025 (KG-act. 18/1 und KG-act. 18).
Die Anerkennung der Zivilklage durch die beschuldigte Person ist im verfahrenserledigenden Entscheid festzuhalten (Art. 124 Abs. 3 StPO). Eine Vormerknahme einer anerkannten Forderung durch die beschuldigte Person setzt voraus, dass diese betragsmässig eine fixierte Schadenssumme anerkennt (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 124 StPO N 5). Die geschädigte Person kann jederzeit erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Dieser Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Nicht explizit geregelt ist das Vorgehen bei einem Vergleich betreffend die Zivilklage. Eine Angemessenheitsprüfung des Vergleichs durch das Gericht findet, wie im Zivilprozess, nicht statt. Das Gericht hat den Vergleich lediglich auf Klarheit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen. Der Unterschied des Vergleichs zur teilweisen Anerkennung liegt darin, dass der Mehrbetrag nicht mehr auf dem Zivilweg geltend gemacht werden kann, sondern die Zivilklägerschaft auf einen Teil ihrer ursprünglichen Forderung gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO endgültig verzichtet (Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 126 StPO N 3 f. und N 28).
Die Beschuldigte anerkannte in der Vereinbarung vom 22. resp. 23. Oktober 2025 die Zivilforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 300’000.00 und der Privatkläger verzichtete auf seine den Betrag von Fr. 300’000.00 übersteigende Zivilforderung gegenüber der Beschuldigten (KG-act. 18/1 Rn. 9 und 10). Davon wird entsprechend Vormerk genommen.
3. Die Beschuldigte und der Privatkläger einigten sich in ihrer Vereinbarung vom 22. resp. 23. Oktober 2025 darauf, dass die Beschuldigte die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und verzichteten gegenseitig auf eine Parteientschädigung (KG-act. 18/1 Rn. 6).
beschlossen:
1. Die Berufung der Beschuldigten betreffend die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 8 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 16. November 2023 (SGO 2023 12) wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Erwägungen
2.
Die Anschlussberufung des Privatklägers wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
3.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 16. November 2023 (SGO 2023 12) wie folgt in Rechtskraft erwuchs:
A.________ wird schuldig gesprochen
der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 25. August 2014;
des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen im Zeitraum vom 16. November 2008 bis 18. Oktober 2017.
Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
[…]
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 25’860.00
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr)
10’342.80
Total Fr. 36’202.80
werden A.________ zu 3/4 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
[…]
Entschädigung:
A.________ wird für ihre Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren mit pauschal Fr. 10’00.00 (1/4 von Fr. 40’000.00; inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten sowie allfällige weitere Schulden aus dem vorliegenden Strafverfahren bei kantonalen Gerichten und Untersuchungsbehörden werden mit der Entschädigung gemäss Ziff. a verrechnet (Art. 422 Abs. 4 StPO).
Die Genugtuungsforderung von A.________ von mindestens Fr. 5’00.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Februar 2018 wird abgewiesen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
[…]
sowie erkannt:
Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 16. November 2023 (SGO 2023 12) wird in den Dispositivziffern 5a bis 5l (Zivilforderungen) und 7 (Entschädigung des Privatklägers) aufgehoben und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:
1.
Die Berufung der Beschuldigten betreffend die Dispositivziffern 5 und 7 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 16. November 2023 (SGO 2023 12) wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2.
Es wird Vormerk genommen, dass die Beschuldigte die Zivilforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 300’000.00 anerkennt und der Privatkläger auf den Mehrbetrag seiner Zivilforderung verzichtet.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden vereinbarungsgemäss der Beschuldigten auferlegt.
4.
Vereinbarungsgemäss werden keine Entschädigungen gesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R unter Beilage einer Kopie von KG-act. 17), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung unter Beilage einer Kopie von KG-act. 17 und KG-act. 18 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
20.
November 2025 amu
STK 2024 45
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
STK 2024 45
STK 2024 45
STK 2024 45
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
Art. 124 StPOart. 124 CPPart. 124 CPP
Art. 124 StPOart. 124 CPPart. 124 CPP
Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP
Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF