STK 2024 46
Kammer
4. August 2025Deutsch15 min
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erkannte den Beschuldigten mit Urteil vom 9. Juli 2024 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB gestützt auf folgenden Sachverhalt des als Anklage überwiesenen Strafbefehls vom 5. Februar 2024 (Vi-act. 1.2) schuldig (angef. Urteil Dispositivziffer 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 4. August 2025
STK 2024 46
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hunden
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Juli 2024, SEO 2024 3);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erkannte den Beschuldigten mit Urteil vom 9. Juli 2024 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB gestützt auf folgenden Sachverhalt des als Anklage überwiesenen Strafbefehls vom 5. Februar 2024 (Vi-act. 1.2) schuldig (angef. Urteil Dispositivziffer 1):
Am 18.09.2022, ca. 15.50 Uhr, ging A.________ auf der Stuckstrasse vom Restaurant Bühl in Feusisberg in Richtung Ebnet, wobei er zwei Hunde (Rasse: Cairn Terrier und Airedale Terrier) mit sich führte. Den grösseren Airedale Terrier führte er dabei an einer ca. 3 Meter langen, nicht arretierten Flexileine und den kleineren Cairn Terrier an einer ca. 3 Meter langen Leine. Der Airedale Terrier namens Baro vom Haus Schirmer gehört A.________ und der Cairn Terrier gehört seiner Partnerin. Ein paar Meter vor ihm bog D.________ mit einer Freundin und dem Hund (Rasse: Mischling Australian Shepherd und Boarder Collie) ihrer Mitbewohnerin in die Stuckstrasse ein und ging ebenfalls in Richtung Ebnet, jedoch auf der anderen Strassenseite als A.________. D.________ hatte ihren Hund an einer kurzen Leine von weniger als 1 Meter. A.________ ging schneller als D.________ und näherte sich ihr, ohne die Leinen seiner beiden Hunde zu kürzen und ohne die zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht arretierte Flexileine zu arretieren. Darauf begab sich D.________ ca. Höhe Stuckstrasse 3 an den rechtsseitigen Strassenrand in der Absicht, A.________ passieren zu lassen. Als A.________ mit seinen Hunden auf der anderen Strassenseite etwa dieselbe Höhe von D.________ erreichte, zogen die Hunde von A.________ plötzlich nach vorne in Richtung D.________ und gingen bellend, ohne zu rennen schnell auf sie und ihren Hund zu. A.________ rutschte dabei in der Absicht, die Stoppfunktion der Leine zu betätigen, mit dem Daumen ab, worauf seine Hunde an der nicht arretierten Leine zu D.________ und deren Hund gelangen konnten. D.________ stand in der Folge vor ihren Hund, um diesen zu schützen. A.________ blieb nicht stehen und unterliess es dabei, seine Hunde zurückzurufen und die Leinen zu kürzen bzw. die Hunde zurückzuziehen. Als die Hunde von A.________ noch ca. 1 Meter von D.________ entfernt waren, drehte sich D.________ zu ihrem Hund um und wandte den Hunden von A.________ den Rücken zu. Die Hunde von A.________ versuchten um D.________ herum zu ihrem Hund zu gelangen, wobei der Airedale Terrier D.________ in die linke Wade biss. D.________ fiel darauf zu Boden und es kam zu einem kurzen Kampf zwischen den Hunden, wobei die Freundin von D.________ sofort einschritt und deren Hund wegzog, womit der Kampf endete. Der Hund von D.________ blieb unverletzt. D.________ zog sich aufgrund des Hundebisses zwei kleine, offene Bissspuren am dorsalen Unterschenkel sowie noch eine kleinere Bisswunde ventral mit leichter Schwellung, jedoch ohne Rötung zu.
Insbesondere als Hundetrainer und Übungs- und Prüfungsleiter der E.________ wusste A.________, dass er als Hundehalter beim Passieren und Kreuzen mit anderen Spaziergängern mit Hunden besonders aufmerksam sein und sofort reagieren muss, da die Hunde plötzlich aufeinander losgehen und dadurch auch die jeweiligen Hundehalter gefährden könnten. Er wusste auch, dass in solchen Situationen besondere Vorsichtsmassnahmen wie die Arretierung bzw. Aktivierung der Stopfunktion und die Verkürzung der Leine, sowie das Zurückrufen der Hunde oder sogar das Stehenbleiben angezeigt sind. Es war für A.________ voraussehbar, dass seine Hunde auf D.________ zuspringen und sie beissen könnten, insbesondere da die Hunde bellten und schnell auf sie zugingen. Ferner ging D.________ vor ihm, weshalb er sie auch rechtzeitig bemerkt haben musste und entsprechend frühzeitig hätte reagieren können. Aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit schätzte A.________ die Situation jedoch falsch ein und ging, ohne eine der genannten Vorsichtsmassnahmen zu treffen, einfach weiter. Bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt hätte er rechtzeitig stehen bleiben, die Hunde zurückrufen bzw. zurückziehen und die Leinen verkürzen müssen. Entsprechend hätte er den Hundebiss und die daraus resultierenden Verletzungen von D.________ vermeiden können.
Der Einzelrichter hielt den Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung im Sinne von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hundegesetz (kurz: HuG/SRSZ 546.100) als durch die fahrlässige Körperverletzung konsumiert, da keine Drittgefährdung angeklagt sei (angef. Urteil E. 7). Der Beschuldigte wurde mit einer bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobenen Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 190.00 und einer Busse von Fr. 1’140.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bestraft (ebd. Dispositivziffer 2). Im Übrigen wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt, eine bereits erfolgte Zahlung mit Busse und Verfahrenskosten verrechnet und über die Herausgabe einer sichergestellten Hose an die Privatklägerin entschieden sowie die Zivilklage verwiesen (ebd. Dispositivziffern 3-6). Mit der rechtzeitigen Erklärung der innert Frist angemeldeten Berufung beantragt der Beschuldigte, Ziffern 1-4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und ihn freizusprechen, eventualiter ihn der fahrlässigen Widerhandlung im Sinne von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 HuG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. Er begründete im schriftlichen Verfahren die Berufung am 4. April 2025 mit dem zusätzlichen Antrag, das Verfahren betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung einzustellen und bezifferte seine Aufwendungen auf Fr. 12’793.50 (KG-act. 14). Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Berufung ohne förmlichen Antrag (KG-act. 16). Dazu nahm der Beschuldigte Stellung (KG-act. 18). Die durch die Vorinstanz einvernommene Privatklägerin wirkte am Berufungsverfahren nicht mehr mit.
Erwägungen
2.
Seinen mit der Berufungsbegründung neu gestellten Antrag auf Verfahrenseinstellung begründete der Beschuldigte damit, die Privatklägerin sei der staatsanwaltschaftlichen Vergleichsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, weshalb deren Strafantrag betreffend fahrlässige Körperverletzung als zurückgezogen gelte. Nach Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO muss der Berufungsführer innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils angeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils er verlangt. Eine Einstellung des Verfahrens wurde in der Berufungserklärung nicht beantragt, weshalb die Rechtzeitigkeit des Antrags in der Berufungsbegründung zu prüfen wäre, umso mehr als der Einzelrichter die Frage eines Rückzugs des Strafantrags in ausführlichen Erwägungen behandelte (vgl. angef. Urteil E. 2). Abgesehen davon entschuldigte die Strafantragstellerin ihr Fernbleiben glaubhaft mit ihrer Auslandabwesenheit, die sie daran gehindert habe, die Vorladung rechtzeitig abzuholen (vgl. U-act. 3.1.01 i.V.m. 3.1.003, 3.1.005, 20.1.004 und 20.1.010). Diese Erklärung akzeptierte die Staatsanwaltschaft und setzte die Untersuchung mit Einvernahmen (vgl. Dossier 10.0.000), dem Untersuchungsabschluss (Dossier 19.1.00) und dem Erlass des Strafbefehls fort. Trotz des Strafantrags (U-act. 8.1.002) befand sich die Strafantragstellerin zudem nicht in einem Prozessverhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden, das mit demjenigen einer beschuldigten Person zu vergleichen ist, gegen die ein Strafverfahren geführt wird. Sie musste umso weniger mit einer Zustellung einer Vorladung rechnen, als die Staatsanwaltschaft sie erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu ihrem Fernbleiben (U-act. 3.1.001) über die Möglichkeiten der Verfahrensbeteiligung orientierte (U-act. 3.1.002). Sie konstituierte sich danach als Straf- und Zivilklägerin (U-act. 3.1.005). Der Strafantrag betreffend die fahrlässige Körperverletzung kann daher nicht als zurückgezogen gelten.
3.
Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Der Berufungsführer bestreitet zunächst das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung.
a) Art. 125 Abs. 1 StGB bezieht sich auf eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung), die weder einen vorliegend nicht in Betracht kommenden Tatbestand einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB noch denjenigen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Letztere ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (BGer 6B_798/2024 von 10. März 2025 E. 2.4.1 m.H.). Die Qualifikation als Körperverletzungen kann auch von den konkreten Tatumständen abhängen (ebd. E. 2.4.2 m.H.).
b) Nachdem der Beschuldigte unwahre Angaben über seine Person gemacht und den von der Privatklägerin über seine mündliche Bestätigung hinausgehend geforderten Beleg einer Impfung gegen Tollwut der von ihm mitgeführten Hunde verweigert haben soll, sind zwar Bedenken der Privatklägerin hinsichtlich der Schwere der erlittenen Verletzungen noch nachvollziehbar, mangels Anklage dieser Tatumstände jedoch nicht erheblich. Dennoch ist nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter die nicht bloss oberflächlichen und blutigen Wunden, die innert zehn Tagen zwar gut verheilten, aber deutlich sichtbar blieben (U-act. 8.1.007 und HVP S. 8 Nr. 8 wohl bleibende Narbe), noch knapp als einfache Körperverletzung und nicht als bloss Tätlichkeit qualifizierte (angef. Urteil E. 3.2 und 4.1, Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies umso weniger, als die Privatklägerin zweimal spitalärztlich behandelt wurde (U-act. 8.1.006).
4.
Der Berufungsführer behauptet ferner, es bestünden Zweifel daran, ob einer der beiden von ihm mitgeführten Hunde die Privatklägerin gebissen habe, weshalb er in dubio pro reo freizusprechen sei. Er räumt jedoch ein, selbst nicht gesehen zu haben, welcher Hund gebissen habe (KG-act. 14 Rz 32 ff.).
a) Aufgrund der konstanten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin hält es der Einzelrichter zutreffend für nachgewiesen, dass einer der beiden Hunde des Beschuldigten sie biss, zumal ihr Hund vor ihr stand und sich die beiden anderen Hunde im Bereich ihrer Waden befanden (U-act. 8.1.003 Rz 20 und 22 f.; U-act. 10.1.003 Rz 78 ff., insbes. Rz 86 f.). Gemäss der im zeitlichen Ablauf nicht präzise mit den Angaben der Beteiligten übereinstimmenden Anklage kämpften die Hunde nicht miteinander, solange die Privatklägerin zwischen den Hunden stand, sondern erst als sie gebissen wurde und zu Boden gefallen war (U-act. 10.1.003 Rz 74 ff., 138 ff. und 146 ff.). Der Beschuldigte gab denn auch in der Voruntersuchung an, die Privatklägerin sei mit dem Rücken zu ihm und seinen Hunden vor ihrem Hund gestanden und er könne nicht beurteilen, wann es zum Biss gekommen und weswegen die Privatklägerin zu Boden gefallen sei (U-act. 10.1.001 Rz 71, 81 ff., 124 ff und 129 ff.). Auch die Zeugin bestätigte, dass der Hund der Privatklägerin entgegen den Behauptungen des Beschuldigten nicht ausgebrochen, sondern hinter ihnen geblieben sei (U-act. 10.1.003 Rz 175 ff. und 213). Es ist daher erstellt, dass einer der beiden Hunde des Beschuldigten, sehr wahrscheinlich der grössere, die Privatklägerin biss, bevor es zur Keilerei zwischen den Hunden kam.
b) Dass der grössere Hund des Beschuldigten die Privatklägerin biss, liegt auf der Hand, weil sie diesen direkt bei ihrer Wade sah (U-act. 10.1.003 Rz 80 ff.). Dass ein Biss seines anderen Hundes nicht auszuschliessen ist, verletzt das Anklageprinzip nicht. Denn solange klar ist, welcher Sachverhalt dem Beschuldigten vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2). Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird, nämlich dass er unvorsichtigerweise seine beiden Hunde nicht zurückhielt. In diesem Sinne erkannte schon die Vorinstanz zutreffend, dass nicht der Hund, sondern der Beschuldigte Täter sei (angef. Urteil E. 5.1 letzter Absatz, S. 17), weshalb die Zuordnung, welcher Hund des Beschuldigten biss, namentlich in Bezug auf die tatsächliche Kausalität seines Verhaltens zur Verletzung der Privatklägerin keinen ausschlaggebenden Anklagepunkt betrifft.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob die Verletzung durch ein fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten verursacht wurde. Die durch die Vorinstanz dargelegten rechtlichen Grundlagen sind unbestritten (s. angef. Urteil E. 3.3).
a) Dem Beschuldigten ein „erschreckend gleichgültiges, rücksichtsloses Komplettversagen“ vorzuwerfen (angef. Urteil S. 14), erscheint übertrieben. Dennoch ist nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter gestützt auf die Haltegebote von § 1 Abs. 1 HuG und Art. 77 aTSchV sowie die Leitlinien des Laboratoriums der Urkantone (ebd. E. 4.2 S. 11 f.) zutreffend von einem pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten in der Phase des Geschehens ausging, bevor er die Hunde zugegebenermassen nicht mehr unter Kontrolle hatte (KG-act. 14 Rz 30 und 33). Denn in der Tat hätte der Beschuldigte seine Hunde in der Wahrnehmung deren Interessen am Hund der bereits am Strassenrand stehengebliebenen Privatklägerin zur Vermeidung von Belästigungen und Gefährdungen bei einem Zusammentreffen an kurzer Leine halten müssen. Das Bestehen entsprechender Sorgfaltspflichten bestreitet der Beschuldigte im Berufungsverfahren an sich nicht, sondern hält einzig die unterbliebene Arretierung der Flexileine für diskutabel (KG-act. 14 Rz 53 ff.). Er räumt indes ein, er könnte die Leine noch drei Meter lang gelassen haben (U-act. 10.1.001 Rz 113), als er bereits ein Interesse seiner Hunde an der auf der anderen Strassenseite stehenbleibenden und sich vor ihren Hund stellenden Privatklägerin registriert hatte (ebd. Rz 51 ff.). Damit gesteht er eine verspätete Reaktion ein. Dass ihm dann angeblich der Daumen abgerutscht und die Arretierung der Flexileine missglückt sei, ist zu diesem Zeitpunkt unerheblich. Seine Hunde hätten, insbesondere bei einer von ihm behaupteten Strassenbreite von über fünf Meter (KG-act. 14 Rz 25), nicht zur Privatklägerin gelangen, geschweige denn diese in die Wade beissen können, wenn er sie an kurzen Leinen (1-2 m) geführt hätte und folglich unter Kontrolle hätte halten können.
b) Ferner macht der Beschuldigte geltend, er habe den Biss und die Keilerei der Hunde nicht voraussehen können, da es in der Vergangenheit nie zu ähnlichen Zwischenfällen gekommen sei (KG-act. 14 Rz 65 ff.). Doch gab er in der Voruntersuchung zu, seine Hunde prinzipiell nicht an einer langen Leine zu haben, wenn er andere Leute mit Hunden kreuze, weil man ansonsten immer wieder Vorfälle habe (U-act. 10.1.001 Rz 110 ff.). Dieses Zugeständnis belegt über die von der Vorinstanz erwogene Notorietät hinaus sowohl, dass er einen Vorfall wie das angeklagte Ereignis voraussah bzw. hätte voraussehen können, als auch die Adäquanz der Kausalität (vgl. oben E. 4.b) zwischen seiner unvorsichtig verspäteten Reaktion (vgl. oben lit. a) und der Bissverletzung.
c) Der Einwand des Beschuldigten, der Hund der Privatklägerin sei nach vorne gesprungen (U-act. 10.1.001 Rz 70, KG-act. 14 Rz 30), ist sowohl mit seiner Zugabe, die Privatklägerin sei vor ihrem Hund gestanden, als auch mit der Aussage der Zeugin (vgl. oben E. 4.a) unvereinbar. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, würde sie ihn nicht vom Vorwurf entlasten, nicht schon vorher seine Hunde an die kurze Leine genommen und vermieden zu haben, dass diese der Privatklägerin überhaupt nahekommen konnten. Sogar wenn der Hund der Privatklägerin nach vorne gesprungen wäre, hätte er aus einer Entfernung von fünf Meter (im Berufungsverfahren behauptete Strassenbreite) den Bissvorfall vermeiden können müssen, wenn er wie behauptet (KG-act. 14 Rz 30), entgegen den Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin die Hunde sofort zurückgerissen hätte. Im Übrigen macht der Beschuldigte keine konkreten Umstände geltend, die es ihm erlaubt hätten, seine Hunde in die Nähe der Privatklägerin gelangen zu lassen, um mit deren Hund Kontakt aufzunehmen. Vielmehr räumte er wie gesagt ein, dass sich die Privatklägerin vor ihren Hund stellte, was eine nähere Tierbegegnung zuzulassen, aus welchem Grund auch immer von der Privatklägerin nicht gewünscht, verbot. Somit ist die Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung nicht zu beanstanden.
6.
Im Berufungsverfahren ist für dieses Ergebnis weder die Konsumation der angeklagten fahrlässigen Widerhandlung gegen das Hundegesetz noch die unter Berücksichtigung der Leichtigkeit der Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 Satz 2 aStGB) erfolgte vorinstanzliche Strafzumessung begründet angefochten und deshalb hier nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (angef. Urteil E.8.1.ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
7.
Ist somit das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung zu bestätigen, gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des unterliegenden Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1, Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO);-
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 gehen zu Lasten des Berufungsführers.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die erbetene Verteidigerin (2/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten zur Mitteilung gemäss unangefochtener Disp.-Ziff. 5 ihres Urteils), das Amt für Justizvollzug (1/R zum Inkasso und Vollzug), die KOST (elektr. Mitteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
8.
August 2025 amu
STK 2024 46
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
§ 12 HuG
§ 1 HuG
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
6B_798/2024
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
BGE 149 IV 128ATF 149 IV 128DTF 149 IV 128
§ 1 HuG
Art. 77 TSchVart. 77 OPAnart. 77 OPAn
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF