STK 2024 5
Präsidial
6. Dezember 2024Deutsch2 min
5. September 2023 innert Frist am 29. Februar 2024 Berufung erklärte
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 6. Dezember 2024
STK 2024 5
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung,
Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
mehrfache Erpressung, Drohung, unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Beschaffen von Personendaten, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Landesverweisung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 5. September 2023,
SGO 2022 28);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts vom
Sachverhalt
5. September 2023 innert Frist am 29. Februar 2024 Berufung erklärte
Erwägungen
(Art. 399 Abs. 3 StPO);
- der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 den Rückzug der Berufung erklärt (KG-act. 12/1-2);
Dispositiv
- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs des Rechtsmittels im Sinne von Art. 386 StPO nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von
Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 12/1-2), an die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
6. Dezember 2024 amu
STK 2024 5
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF