STK 2024 7
Präsidial
9. April 2024Deutsch4 min
9. April 2024 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 9. April 2024
STK 2024 7
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,
8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Berufungsgegnerin,
vertreten durch E.________,
3. F.________ AG,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
(versuchter) Betrug, Urkundenfälschung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, falsche Anschuldigung, Veruntreuung, AHVG, Widerruf, Landesverweisung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 17. November 2023,
SGO 2023 21);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts vom 17. November 2023 rechtzeitig Berufung anmeldete (KG-act. 2);
- die Verteidigung am 18. März 2024 mitteilte, dass der Beschuldigte auf Berufungserklärung verzichte und um Abschreibung des Verfahrens ersuche (KG-act. 3);
- die amtliche Verteidigerin darüber hinaus die Kostennote für ihre anwaltlichen Bemühungen inkl. Leistungsbeschrieb einreichte (KG-act. 3 und 3/1);
- die Gegenparteien vom Verzicht auf Berufungserklärung in Kenntnis gesetzt wurden (KG-act. 4):
- aufgrund des Verzichts auf Berufungserklärung nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;
- mit Nichteinreichen der Berufungserklärung das Berufungsverfahren unmittelbar seinen Abschluss fand, sodass, weil die amtliche Verteidigerin mit der Mitteilung des Verzichts auf Berufungserklärung auch gleichzeitig ihre noch nicht berücksichtigten Entschädigungsansprüche geltend machte, vorliegend über ihre Entschädigung zu befinden ist (vgl. BGer Urteil 6B_963/2021 vom 26. September 2022 E. 3.2 und 3.3.2);
- die eingereichte Honorarnote von Fr. 2’286.25 (inkl. Auslagen und MWST) beim vorliegenden Verfahrensstand, insbesondere aufgrund des getätigten Aufwands, namentlich der Aufwände vor Berufungsanmeldung vom 1. Dezember 2023 betr. “Ausführungen zum Urteil und mögliche Konsequenzen” oder derjenigen nach Erhalt des motivierten Entscheids vom 8. und 11. März 2024 betr. “Recherchen” nicht mehr als angemessen erscheint (vgl. §§ 2 Abs. 1 und 13 lit. c GebTRA), weshalb die Honorarnote gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzulegen ist;
- folglich Rechtsanwältin B.________ mit pauschal Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen ist und sie diesbezüglich nach Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m.
Art. 453 Abs. 1 StPO auf Art. 135 Abs. 3 aStPO hingewiesen wird;
- betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 aStPO);-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird mit Fr. 1’800.00 (inkl. Spesen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von
Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die weiteren Berufungsgegnerinnen (je 1/R) sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz
(1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zum Vollzug und zur Erstattung der Mitteilungen inkl. an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
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Sachverhalt
9. April 2024 amu
STK 2024 7
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
6B_963/2021
Erwägungen
§ 2 GebTRA
§ 13 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP
Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF