STK 2024 8
Kammer
29. November 2024Deutsch7 min
1. Mit Urteil vom 5. Februar 2024 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Beschuldigten der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 29. November 2024
STK 2024 8
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. Februar 2024, SEO 2023 15);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 5. Februar 2024 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Beschuldigten der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im
Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und
Art. 12 Abs. 1 VRV gestützt auf folgenden Anklagesachverhalt des dem Gericht überwiesenen Strafbefehls vom 5. Dezember 2022 schuldig:
Am 03.09.2022, um ca. 21:15 Uhr, lenkte der Beschuldigte auf der Autobahn A3, Tunnel, in Altendorf in Fahrtrichtung Pfäffikon den Personenwagen GL xx. Bei seiner Fahrt auf der linken Fahrspur schloss der Beschuldigte einem vor ihm fahrenden Personenwagen wissentlich und
willentlich derart auf, dass er während ca. 500 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h einen Abstand von ca. 1.5 Wagenlängen (Beobachtungen der Kantonspolizei Schwyz) bzw. 5-6 Metern (Angaben des Beschuldigten) hielt. Der Beschuldigte nahm damit die ernstliche Gefahr eines Unfalles bei hoher Geschwindigkeit billigend in Kauf.
Der Einzelrichter bestrafte den Beschuldigten mit einer unter einer dreijährigen Probezeit bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 1‘000.00. Die am 7. Februar 2024 gegen dieses Urteil angemeldete Berufung (KG-act. 2) erklärte der Beschuldigte rechtzeitig (KG-act. 3). Er beantragt in Aufhebung des angefochtenen Urteils einen Freispruch von Schuld und Strafe, eventualiter die Verurteilung wegen einer fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von maximal Fr. 300.00. Im schriftlichen Verfahren begründete er die Berufung am
4. Juli 2024 und stellt einen neuen Eventualantrag, wonach auf die Anklageschrift in Form des Strafbefehls nicht einzutreten, sondern an die Anklagebehörde zurückzuweisen sei (KG-act. 11). Mit Berufungsantwort vom 8. Juli 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung (KG-act. 13).
Erwägungen
2.
Der Beschuldigte rügt vorab, seine Verurteilung verletze das Anklageprinzip, da die Anklage in ihren Geschwindigkeits- und Abstandsangaben unpräzise sei. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen
Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; Immutabilitätsprinzip). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen
(BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.2 m.H.). Der Berufungsführer zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen rechtsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen einer Geschwindigkeit von 100 km/h und einem Abstand von 7.5 m, allenfalls 10 m (angef. Urteil E. 1.3.3) den angeklagten Sachverhalt verlassen oder unzulässig umgedeutet hätten. Dies und mithin eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Im Übrigen geht aus der Anklage hervor, dass der Beschuldigte einen Personenwagen und keinen Lieferwagen fuhr, nämlich gemäss Polizeirapport einen Mercedes Benz
(U-act. 8.1.01 S. 2). Der mit der Berufungsbegründung neu gestellte
Eventualantrag, auf die Anklageschrift nicht einzutreten und die Sache an die Anklagebehörde zurückzuweisen, ist daher nicht nur unzulässig (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4), sondern wäre auch abzuweisen.
3.
Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite
Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Das Berufungsgericht kann daher einerseits gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2.2 m.H. u.a. auf BGE 141 IV 244 E. 1.2.3;
STK 2023 21 und 22 vom 12. März 2024 E. 2). Die Rechtsmittelbegründung hat andererseits regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen. Es ist auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und - sofern der Mangel nicht geradezu offensichtlich ist - aufzuzeigen, inwiefern sich ein
Anfechtungsgrund verwirklicht hat (BGer 7B_257/2022 vom
4.
Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Die Anforderungen von
Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO sind mit der mündlichen oder schriftlichen Berufungsbegründung zu erfüllen (Bähler, a.a.O., N 4; STK 2023 56 vom
13.
August 2024 E. 2 m.H.).
a) Soweit der Berufungsführer geltend macht, er habe die Richtigkeit
seiner Angabe von 5-6 m Abstand nicht unterschriftlich bestätigt und ein
Polizeibeamter habe angegeben, dass er sich bei der damaligen Befragung über einen Abstand von 4-5 Wagenlängen geäussert habe, setzt er sich mit der einlässlichen Würdigung seiner Angaben und derjenigen der beiden
Polizeibeamten durch den Einzelrichter (angef. Urteil E. 1.3 - 1.3.2) nicht ansatzweise auseinander. Insoweit ist angesichts dieser bewusst unterlassenen Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO).
b) Inwiefern es bei dem vom Berufungsführer gelenkten Mercedes Benz (vgl. oben E. 2) willkürlich wäre, von einer Wagenlänge von 5 m auszugehen, ist nicht nachvollziehbar. Der Berufungsführer selber ging von diesem Mass aus (HVP Nr. 97). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter zu seinen Gunsten den Fall auch noch in der Annahme eines Abstandes von zwei Wagenlängen, mithin 10 m betrachtete, und dabei immer noch von einer erheblichen Unterschreitung eines Abstands von 1/6-Tacho, also einer groben Verkehrsregelverletzung ausging (angef. Urteil E. 1.3.3). Damit ist einer
eventualiter beantragten Verurteilung wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung die tatsächliche Grundlage entzogen, zumal der Berufungsführer selber angab den Tempomat bei 105-110 km/h eingestellt zu haben
(U-act. 10.1.02 Rn 50).
4.
Die Vorinstanz legte die Grundlagen der im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Strafzumessung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (angef. Urteil E. 3 sowie oben E. 3 vor lit. a).
Dispositiv
5. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da er nicht freigesprochen wird, hat er keinen Entschädigungsanspruch
(Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO);-
erkannt:
Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), Amt für Justizvollzug (1/R zum Vollzug und Inkasso inkl. Kopie des angefochtenen Urteils), Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus Administrativmassnahmen (1/R), Migrationsamt Zürich (1/R), die KOST (elektron. Meldung) und die Kantonsgerichtskasse
(1/ü im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
2. Dezember 2024 amu
STK 2024 8
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
6B_656/2020
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_224/2023
7B_15/2021
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
7B_257/2022
BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244
STK 2023 21
7B_257/2022
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
STK 2023 56
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF