STK 2025 14
Präsidial
28. Juli 2025Deutsch4 min
28. Juli 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 28. Juli 2025
STK 2025 14
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
qualifizierte Erpressung, mehrfachen Diebstahl, Landesverweisung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2024, SGO 2024 5);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2024 innert Frist am 27. September 2024 Berufung anmeldete (KG-act. 2; Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil am 21. Mai 2025 zum Versand kam (KG-act. 1);
- der Beschuldigte am 11. Juni 2025 die Berufungserklärung einreichte (KG-act. 3);
- die Anklagebehörde am 17. Juni 2025 Anschlussberufung erklärte (KG-act. 5);
- die Verteidigerin mit Schreiben vom 7. Juli 2025 dem Kantonsgericht namens ihres Mandanten den Rückzug der Berufung bekanntgab (KG-act. 7);
- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
- die Anschlussberufung der Anklagebehörde somit hinfällig ist (Art. 401 Abs. 3 StPO);
- die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- der Beschuldigte die (reduzierten) Gerichtskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen hat, die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerschaft zufolge Nichtbeteiligung am Berufungsverfahren bzw. mangels Antrags (Art. 433 Abs. 2 StPO) indes entfällt;
- die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 135 Abs. 4 StPO);
- die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen vor Kantonsgericht gemäss der eingereichten Kostennote ein Honorar von Fr. 488.70 (inkl. Auslagen und MWST) geltend macht (KG-act. 7/1);
- dies in Anbetracht des Verfahrensstands, der bereits vorhandenen Aktenkenntnis aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens, der kurzen Berufungserklärung (KG-act. 3) und des am 7. Juli 2025 erklärten Rückzugs der Berufung (KG-act. 7) angemessen erscheint (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 lit. c GebTRA);-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Rückzug und Dahinfallen der Anschlussberufung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 488.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafregister), das Amt für Justizvollzug (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
28. Juli 2025 amu
STK 2025 14
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
§ 40 JG
Art. 401 StPOart. 401 CPPart. 401 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Erwägungen
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF