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Entscheid

STK 2025 19

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2. Dezember 2025Deutsch25 min

A. Am 9. April 2024 erhob die Staatsanwaltschaft gegen A.________ (Beschuldigter) beim Strafgericht Schwyz Anklage wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 2. Dezember 2025

STK 2025 19

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,

Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Raufhandel

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. November 2024, SGO 2024 15);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 9. April 2024 erhob die Staatsanwaltschaft gegen A.________ (Beschuldigter) beim Strafgericht Schwyz Anklage wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:

Am 27. Oktober 2022 um ca. 21:00 Uhr begab sich D.________ zusammen mit seiner Freundin L.________ zum Bahnhof in Brunnen SZ. Dort befanden sich M.________, F.________, G.________, H.________, I.________, A.________, J.________ und weitere nicht ermittelbare Personen (nachfolgend Gruppe um M.________ genannt). D.________ stieg aus seinem Fahrzeug aus, begab sich zu M.________ und sagte zu ihm „chum“, worauf sie sich zusammen hinter das Bahnhofsgebäude zu den Geleisen begaben. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung, während welcher M.________ zu D.________ unter anderem „Pass uf wie du mit mier redisch“ und „Pass einfach auf, ich habe ein Messer da“ sagte und ihm das Messer zeigte und anschliessend wieder wegsteckte, gab D.________ M.________ eine Ohrfeige. Im Anschluss daran kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen D.________ einerseits und der Gruppe um M.________ andererseits, an welcher sich unter anderem G.________, H.________, I.________, A.________ und J.________ beteiligten. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung passierte unter anderem Folgendes: M.________ und D.________ schlugen sich gegenseitig mit den Fäusten und M.________ nahm ein Messer hervor. In der Folge sprang I.________ oder eine andere, nicht näher ermittelbare Person, mit dem Knie voraus auf D.________ zu und traf ihn dabei mit dem Knie und schlugen mindestens drei Personen aus der Gruppe um M.________ auf D.________ ein. Zudem versuchte eine Person aus der Gruppe um M.________ D.________ mit einem Tritt gegen die Beine bzw. einem „Hakenstellen“ zu Fall zu bringen, während dieser in Richtung seines Fahrzeuges davonrannte. M.________, I.________, F.________, G.________, H.________, J.________ und allenfalls weitere nicht näher ermittelbare Personen aus der Gruppe um M.________ rannten D.________ hinterher. Während des Weglaufens setzte D.________ sodann Pfefferspray gegen die ihm folgenden Mitglieder der Gruppe um M.________ ein. Als D.________ bei seinem Auto war, das sich auf einem Parkplatz vor dem Bahnhof befand, sah er M.________, der versuchte, mit einem Messer auf ihn einzustechen, worauf D.________ gegen diesen und anschliessend gegen weitere Mitglieder der Gruppe um M.________, darunter I.________, F.________ und G.________ erneut Pfefferspray einsetzte. In der Folge kam I.________ auf D.________ zu und sagte zu ihm „Du Pussy chunsch mit Pefferspray. Chum doch mit de Füst“. Zudem stach M.________ zu einem nicht genau eruierbaren Zeitpunkt während der Auseinandersetzung mit einem Messer auf D.________ ein, wodurch Letzterer an der rechten, dorsalen Flanke (im unteren Rückenbereich) eine glatt berandete, ca. 4 cm lange, klaffende Wunde mit einer Tiefe von ca. 13 cm erlitt. D.________ musste deshalb im Luzerner Kantonsspital bis zum 29. Oktober 2022 hospitalisiert werden und war bis zum 2. November 2022 arbeitsunfähig. Zudem ist aufgrund des Messerstichs mit einer Narbe zu rechnen, die dauerhafte Einschränkungen, wie z.B. Sensibilitätsverlust und Schmerzen zur Folge haben könnte.

Indem A.________ sich an der Auseinandersetzung beteiligte – unter anderem dadurch, dass er D.________ schlug und diesem hinterherrannte, als dieser davonzurennen versuchte – , nachdem bereits mehrere Personen gegenüber D.________ tätlich geworden waren, nahm er wissentlich und willentlich an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung von mehr als drei Personen teil bzw. nahm dies zumindest in Kauf.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. November 2024 vor Strafgericht Schwyz wurde nebst der Anklage gegen A.________ gleichzeitig die Anklagen gegen die Mitbeschuldigten D.________, M.________, I.________, G.________, H.________, F.________ und J.________ verhandelt (HVP, Vi-act. 35).

Bezüglich den Beschuldigten A.________ wurden folgende Anträge gestellt:

Staatsanwaltschaft:

1. A.________ sei schuldig zu sprechen des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.

Erwägungen

2.

A.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00, wovon 16 Tagessätze als durch erstandene Haft geleistet gelten, und einer Busse von Fr. 450.00.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

4.

Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen auszusprechen.

5.

Die Kopie des Berichts über die forensische Datensicherung und Datenaufbereitung der K.________ AG sowie der USB-Stick „SanDisk“ (beschriftet mit „ZME 2022 155 Portable Case #1“), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, und die auf dessen Systemen gespeicherten Daten seien nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten.

6.

Die Kosten des Verfahrens seien A.________ aufzuerlegen.

Privatkläger D.________:

6.

Der Beschuldigte 6 A.________ sei gemäss der Anklage vom 9. April 2024 der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

[…]

8.

Die Beschuldigten 1 - 7 M.________, I.________, G.________, H.________, F.________, A.________ und J.________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Privatkläger 1, D.________, eine Genugtuungssumme von CHF 2’000.00, zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2022 zu bezahlen.

Beschuldigter:

A.________ sei vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen. Er sei für die ungerechtfertigte Polizei- und Untersuchungshaft zu entschädigen. Die erhobenen Daten, PCN 28 509616 90, ich verweise auf act. (1.7.007), sowie die Berichte der K.________ AG, sowie der USB-Stick (ZME 2022 155 Portable Case #1), seien zu löschen bzw. zu vernichten, dies entspricht auch dem Antrag Ziff. 5 des Staatsanwalts zu A.________ alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Entscheid vom 27. November 2024 beschloss das Strafgericht, den Beweisantrag des Verteidigers von A.________, wonach das Video von

Youtuber „N.________“ vom 6. Juli 2024 in Augenschein zu nehmen sei, gutzuheissen, und erkannte wie folgt:

1.

A.________ wird des Rauhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, begangen am 27. Oktober 2022, schuldig gesprochen.

2.

A.________ wird mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung von 16 Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 480.00 bestraft.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe wird mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

4.

Bei schuldhaftem Nichtzahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen.

5.

Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.

6.

Die Genugtuungsforderung von D.________ gegenüber A.________, in solidarischer Haftbarkeit mit M.________, I.________, G.________, H.________, F.________ und J.________, im Betrag von Fr. 2’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2022 wird abgewiesen.

7.

Die Kopie des Berichts über die forensische Datensicherung und Datenaufbereitung der K.________ AG sowie der USB-Stick „SanDisk“ (beschriftet mit „ZME 2022 155 Portable Case #1“), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, und die darauf gespeicherten Daten werden vernichtet. Die Kantonspolizei Schwyz wird mit der Vernichtung beauftragt.

8.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 9’566.50

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4’736.70

den Kosten der amtlichen Verteidigung 10’465.05

den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung

407.40

Total Fr. 25’175’65

werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 9 und 10 vorbehalten.

9.

Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 10’465.05 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

10.

Unentgeltliche Rechtspflege:

a) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Verfügung vom 7. November 2022 mit Wirkung ab dem 2. November 2022 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.

b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin O.________ (2. November 2022 bis 31. Dezember 2023) bzw. Rechtsbeiständin E.________ (seit 1. Januar 2024) wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 6’518.50 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).

c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung gehen zu 1/16 zulasten von A.________ (Fr. 407.40) und werden aufgrund dessen wirtschaftlichen Verhältnisse einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 lit. a StPO im Umfang von Fr. 407.40.

B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Vor­instanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist folgendermassen Berufung beim Kantonsgericht (KG-act. 3):

1.

Ziffern 1-4, 8, 9 b+c, 10 c+d des Urteils seien aufzuheben.

2.

Stattdessen sei/en

2.1

A.________ von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.2

A.________ für die ungerechtfertigte Polizei- und Untersuchungshaft praxisgemäss zu entschädigen.

2.3

Die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung, kündigte jedoch ihre Teilnahme an der Berufungsverhandlung an (KG-act. 5). Am 15. Oktober 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 2. Dezember 2025 vorgeladen. Am 24. Oktober 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung infolge des Rückzugs der Berufung STK 2025 21 des Mitbeschuldigten M.________ zu verzichten (KG-act. 15). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 wurde dem Beschuldigten A.________ mitgeteilt, dass in seinem Fall deshalb der Grund für die notwendigen Verteidigung dahingefallen sei und ihm Gelegenheit gegeben werde, sich zur allfälligen amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu äussern (KG-act. 17). In der Folge reichte die Verteidigung am 4. November 2025 eine Vollmacht zu den Akten (KG-act. 18).

Anlässlich der am 2. Dezember 2025 stattgefundenen Verhandlung wurde gleichzeitig die Berufung des Mitbeschuldigten D.________ behandelt. Vor Schranken wiederholte A.________ seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge (KG-act. 21 [BVP], Plädoyernotizen Verteidigung).

Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2025 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde:-

in Erwägung:

1.

Angefochten ist der Schuldspruch wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1), der Straf- und Vollzugspunkt (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 2-4), die Kostenverlegung (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 8), die vorbehaltene Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bzw. Vormerknahme der einstweiligen Übernahme auf die Staatskasse betreffend die amtliche Verteidigung (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 9.b/c) sowie die Auferlegung und vorbehaltene Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bzw. Vormerknahme der einstweiligen Übernahme auf die Staatskasse von 1/16 der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers D.________ (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 10.c/d).

2.

a) Strafbar macht sich, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Art. 133 Abs. 1 StGB). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt. Angesichts der Beweisschwierigkeiten, im Nachhinein festzustellen, wer wen verletzt hat, ist nach dem Gesetzgeber bereits die Beteiligung an einem Raufhandel unter Strafe gestellt, sofern das Verhalten das Leben oder die körperliche Integrität der Beteiligten oder Dritter gefährdet (BGer Urteil 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Sofern drei sich tätlich bekämpfende Personen beteiligt sind, genügt schon ein unterstützendes Verhalten für eine Streitpartei, etwa durch Hilfereichungen oder Zustecken von Kampfmitteln, und sogar auch eine psychische Mitwirkung, etwa durch Anfeuerungen, warnende Zurufe oder Ratschläge (Maeder, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 133 StGB N 13). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

b) Die Anklage wirft dem Beschuldigten insofern eine Beteiligung an der Auseinandersetzung am Abend des 27. Oktober 2022 am Bahnhof Brunnen vor, als er den Privatkläger geschlagen haben und ihm hinterhergerannt sein soll. Die Vor­instanz erwog zum Tatbeitrag des Beschuldigten A.________, dieser sei als Teil der Kollegengruppe des Mitbeschuldigten M.________ dabei gewesen. Die Kollegengruppe, darunter der Beschuldigte, sei umgehend, als die Aussprache zwischen dem Privatkläger und M.________ eskaliert sei, herbeigeeilt. Bei der Einmischung der Kollegengruppe sei der Privatkläger tätlich attackiert worden. Der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass die Kollegengruppe sich tätlich einmische, wenn ein Kollege mit einer Drittperson ein Problem diskutieren wolle und jener Kollege von besagter Drittperson angegriffen werde. Soweit der Beschuldigte behaupte, er sei aufgrund der Distanz und seiner physischen Fitness nicht in der Lage gewesen, in die Auseinandersetzung einzugreifen, sei ihm entgegenzuhalten, dass bereits unterstützendes Verhalten als aktive Beteiligung anzusehen sei. Auch wenn zugunsten von ihm davon auszugehen sei, dass er bei der „Jagd“ nach dem Privatkläger nicht gleich schnell habe rennen können wie seine mitbeschuldigten Kollegen, habe er sich dabei in seinem eigenen Tempo am Raufhandel beteiligt, weshalb er schuldig zu sprechen sei (angefocht. Urteil E. II./2.19).

c) Die Verteidigung macht zum ihm vorgeworfenen Tatbeitrag im Wesentlichen geltend, der Privatkläger habe den Beschuldigten nicht als Beteiligten erkannt, obwohl dies bei anderen Mitbeschuldigten der Fall gewesen sei. L.________ habe ihn lediglich wiedererkannt, weil sie ihn vom „P.________“ kenne. Einzig F.________ habe von einer „Beteiligung“ des Beschuldigten an der Auseinandersetzung gesprochen, jedoch keinen konkreten Tatbeitrag erwähnt. Nur weil sich der Beschuldigte damals am Bahnhof aufgehalten und das Tatgeschehen beobachtet habe, könne darin keine strafbare Teilnahme seinerseits gesehen werden, was das Strafgericht ausser Acht gelassen habe. Es gäbe ferner keinen Beweis dafür, dass der Beschuldigte von M.________ (vorgängig) informiert und zum Einschreiten im Falle einer Eskalation aufgefordert worden sei. Es treffe insbesondere nicht zu, dass der Beschuldigte mit einer Schlägerei habe rechnen müssen, vielmehr habe sich diese für ihn völlig unerwartet entwickelt. Weder sei die Aussprache geplant gewesen noch habe er dies erwartet. Auch sei der Beschuldigte nicht die Person, die man zwecks Mithilfe bei einer körperlichen Auseinandersetzung aufbiete. Nur weil er Teil dieser Kollegengruppe um M.________ gewesen sei, könnten ihm die Handlungen dieser Personen nicht (mit-)angelastet werden. Es frage sich auch, wie gross der Abstand zu einer Auseinandersetzung sein müsse, damit strafbare Handlungen von anderen nicht zugerechnet werden könnten. Der Beschuldigte habe weder verbal noch physisch in den Streit eingegriffen, zumal er unsportlich und mit einem Gewicht von 110-120 kg dazu gar nicht in der Lage gewesen wäre. Sein Abstand zu den Akteuren habe zu Beginn noch rund 10-20 Meter betragen, später, als die Sache eskaliert sei, sei sein Abstand zum Kerngeschehen und zu den Beteiligten rasch noch grösser geworden. Dass der Beschuldigte sich in erheblichem Abstand zum Tatgeschehen befunden haben müsse, zeige auch der Umstand, dass er vom Pfefferspray, den der Privatkläger eingesetzt habe, nicht getroffen worden sei (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 11 ff., 15, 18 ff., 21 ff.).

d) Zum in Bezug auf den Beschuldigten relevanten Sachverhalt findet sich in den Akten Folgendes: Der Privatkläger erkannte den Beschuldigten in der Fotowahldokumentation nicht bzw. er war sich nicht sicher (U-act. 10.2.020 S. 10; U-act. 10.2.017 Rz. 608). L.________ ihrerseits erkannte den Beschuldigten (U-act. 10.2.026). Sie gab dazu an, seinen Namen nicht zu wissen, er sei aber auch im P.________ gewesen. Am Abend der Auseinandersetzung sei er am Bahnhof gewesen, sie habe aber nicht gesehen, was er gemacht habe (U-act. 10.2.023 Frage 44). Der Mitbeschuldigte F.________ sagte aus, A.________ („so denke ich heisst er“) und dessen Bruder seien an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen (U-act. 10.2.003 Frage 5). Anlässlich seiner Hafteinvernahme gab er zu Protokoll, u.a. A.________ sei bei der Auseinandersetzung anwesend gewesen (U-act. 10.2.011 Rz. 131). Auf die Frage, wer auf den Privatkläger losgegangen sei, ant­wortete er, hinter ihm seien G.________ und H.________ gewesen, vorne bei M.________ I.________ und J.________ (U-act. 10.2.011 Rz. 146). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme gab er weiter an, A.________ sei noch „etwas weiter hinten“ gestanden (10.2.028 Rz. 207).

e) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich an der Auseinandersetzung beteiligt zu haben, indem er den Privatkläger geschlagen haben soll. Unbestritten ist, dass er sich im Zeitpunkt der Auseinandersetzung als Teil des Kollegenkreises von M.________ am Bahnhof Brunnen aufhielt. Aussagen aber bzw. konkrete Hinweise dahingehend, dass der Beschuldigte zugeschlagen haben soll, finden sich in den Akten resp. in den Aussagen der Mitbeteiligten nirgends, insbesondere sind keine derartigen Belastungen seitens des Privatklägers oder von L.________ ersichtlich. Einzig F.________ sagte aus, der Beschuldigte sei an der Auseinandersetzung „beteiligt“ gewesen. Was F.________ aber unter „Beteiligung“ verstand bzw. welche Handlungen des Beschuldigten er konkret wahrgenommen haben soll, ergibt sich aus den Einvernahmeprotokollen nicht und wurde nicht erfragt. Somit lässt sich aus den Aussagen F.________s ein tätliches Eingreifen des Beschuldigten nicht herleiten. Dass der Beschuldigte nicht physisch in die Auseinandersetzung eingegriffen haben dürfte, ergibt sich auch daraus, wie nachstehend zum Vorwurf des Hinterherrennens näher auszuführen sein wird, dass aufgrund der räumlichen Distanz zwischen ihm und dem Geschehen er gar keine Gelegenheit dazu gehabt hatte. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe den Privatkläger geschlagen, lässt sich somit beweismässig nicht erstellen.

Als weitere Tathandlung soll der Beschuldigte dem Privatkläger nachgerannt sein. Der Beschuldigte sagte zum Hergang des Vorfalls was folgt aus (U-act. 10.2.013 Frage 15):

Also ich kann Ihnen sagen, mein Bruder hat mir gesagt, dass wir an den Bahnhof gehen um Kollegen zu treffen. Dann haben wir die Kollegen am Bahnhof getroffen und eine weitere Person ist gekommen. Diese Person ist dann hinter den Bahnhof gegangen um mit einem Kollegen zu reden. Wir, die restlichen Kollegen sind dann beim Raiffeisenautomat, beim Selectaautomat geblieben und gestanden. Die fremde Person hat dann meinem Kollegen eine gegeben, also ins Gesicht geschlagen. Daraufhin sind die anderen losgeseckelt und ich habe einen rechten Abstand gehabt zu den beiden die eine Auseinandersetzung gehabt haben, sicher 10 Meter. Ich bin immer noch hinten gestanden, die anderen sind losgeseckelt, dann ist der auch losgeseckelt, der Fremde, beim Rennen hat einer einen Pfeffer gezogen. Dann hat er die Kollegen angespritzt und auch sehr gut erwischt. Ich bin hinten nach gelaufen, als ich beim Kleiderladen war, war der Fremde schon im Auto, hat was von Polizei geschrien und fuhr mit dem Auto weg. Ich war körperlich gar nicht in der Lage den Personen zu folgen, ich habe auch nicht in das Ganze eingegriffen und habe das auch nicht tun wollen.

Der Beschuldigte spricht davon, dass die anderen „losgeseckelt“ seien, er aber sei „hinten nach gelaufen“. Diese Wortwahl lässt darauf schliessen, dass er damit zum Ausdruck bringen wollte, die anderen Beteiligten hätten sich schneller bewegt als er. Dafür, dass dem tatsächlich so gewesen sein dürfte, spricht immerhin der Umstand, dass er vom Strahl des Pfeffersprays nicht getroffen wurde. Wurde er vom Pfefferspraynebel aber nicht erfasst, legt dies nahe, dass zwischen seiner Position und dem Geschehen eine gewisse Distanz gelegen haben dürfte. Für einen gewissen Abstand zum Geschehen spricht sodann auch die Aussage von F.________, wonach der Beschuldigte „weiter hinten“ gestanden sein soll. Ferner erkannte der Privatkläger den Beschuldigten nicht, was ebenfalls zumindest ein Indiz dafür ist, dass sich der Beschuldigte nicht in unmittelbarer Nähe des Privatklägers befunden haben dürfte. Grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich der Beschuldigte aufgrund seiner Physis (laut den Angaben des Beschuldigten habe er damals 111 kg gewogen, U-act. 10.2.013 Frage 16) langsamer bewegt haben dürfte als die übrigen Beteiligten. Der Beschuldigte spricht davon, dass die Distanz zwischen ihm und dem Privatkläger bzw. M.________ zu Beginn der Auseinandersetzung rund 10 Meter betragen habe. Ob diese Distanz während der weiteren Auseinandersetzung, die zweifelsohne nicht statisch an einem Ort stattfand, sondern sich dynamisch um verschiedene Bahnhofgebäulichkeiten herum entwickelte, allenfalls geringer oder auch grösser wurde, lässt sich nicht rechtsgenüglich feststellen. Anders gesagt, ist es nicht erstellt, wie gross die Distanz des Beschuldigten zum Tatgeschehen während der gesamten Auseinandersetzung war. Feststeht lediglich, dass sich der Beschuldigte in die Richtung des Tatgeschehens bewegte, was er auch einräumt. Zudem muss angenommen werden, dass er sich langsamer als seine Kollegen bewegte mit der Folge, dass er hinter den übrigen Beteiligten zurückblieb, wobei unklar bleibt, wie weit hinten er sich jeweils befand. Mithin kann ihm einzig nachgewiesen werden, dass er dem allgemeinen Geschehen in einem nicht näher bestimmbaren Abstand nachfolgte.

f) Wie unter E. 2.a vorstehend ausgeführt, setzt der objektive Tatbestand eine aktive Beteiligung an einer wechselseitigen Auseinandersetzung voraus. Dem Beschuldigten kann lediglich nachgewiesen werden, dass er dem sich durch das Bahnhofgelände bewegenden Geschehen in unbestimmtem Abstand nachfolgte, ohne dass er dabei selber tätlich wurde. Dieses Verhalten vermag die Schwelle der aktiven physischen Beteiligung allerdings noch nicht zu erreichen, jedenfalls vorliegend nicht, wenn davon ausgegangen werden muss, dass zumindest eine gewisse Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem Tatgeschehen bestand. Zu prüfen bleibt eine mögliche psychische Mitwirkung. Der Beschuldigte gehörte zum vor Ort anwesenden Kollegenkreis von M.________. Die Anklage spricht lediglich davon, der Beschuldigte sei nebst den weiteren Beteiligten „dort“ gewesen. Damit werden jedoch weder ein eigentliches „Präsenz markieren“ noch andere Verhaltensweisen umschrieben, die eine Unterstützung des Beschuldigten zugunsten von M.________ aufzuzeigen vermöchten. Somit scheidet schon mangels eines entsprechenden Vorhalts in der Anklage auch eine psychische Beteiligung an der Auseinandersetzung aus. In subjektiver Hinsicht ist zudem das Nachfolgende anzumerken. Der Beschuldigte behauptet, er wisse nicht, wie die Zusammenkunft am Bahnhof abgemacht worden sei, sein Bruder (J.________) habe ihm gesagt, man wolle am Bahnhof ein paar Kollegen treffen (U-act. 10.2.013 Frage 21), auch wisse er nichts davon, dass M.________ die Anwesenden dafür informiert habe, dass bald „jemand aus Bern“ komme (a.a.O., Frage 48). Die Bejahung einer Inkaufnahme der Auseinandersetzung würde aber voraussetzen, dass im Falle des Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden könnte, dass er um die bevorstehende Aussprache wusste oder darum hätte wissen müssen. Soweit aber anzunehmen ist, dass der Beschuldigte nicht wusste, zu welchem Zweck er sich am Bahnhof aufhält bzw. in Anbetracht der Beweislage wohl davon auszugehen ist, dass er dort lediglich zusammen mit seinem Bruder Kollegen treffen wollte, kann ihm nicht unterstellt werden, mit seiner blossen Anwesenheit eine Auseinandersetzung in Kauf genommen zu haben. Die Frage muss indessen nicht weiter erörtert werden, nachdem der objektive Tatbestand ohnehin nicht erfüllt ist.

g) Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen.

3.

a) Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen. Entsprechend dem vollumfänglichen Obsiegen des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist die vor­instanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Voruntersuchung) neu zu regeln. Mithin gehen die Untersuchungs- und Anklagekosten sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zulasten des Kantons Schwyz (Art. 423). Weiter ist festzuhalten, dass der dem Beschuldigten angerechnete Teil der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers D.________ von Fr. 407.40 neu zulasten des Staates geht und die in diesem Umfang festgesetzte Rückzahlungspflicht sowie die Vormerknahme betreffend die einstweilige Übernahme auf die Staatskasse damit obsolet sind. Die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers zugesprochene Entschädigung bleibt indes Teil des neuen Dispositivs, berührt aber den Beschuldigten nicht.

b) Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, namentlich bei Freiheitsentzug. Nach der Rechtsprechung sind grundsätzlich Fr. 200.00 pro Tag angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war (BGer Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend befand sich der Beschuldigte während 16 Tagen in Untersuchungshaft (vom 7. bis 22. November 2022). Zutreffend ist, wie die Verteidigung vorbringt, dass er erst rund zehn Tage nach dem fraglichen Ereignis verhaftet wurde. Ob in diesem Zeitpunkt (noch) Kollusionsgefahr bestand, kann hier offenbleiben (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 30). Immerhin war der Beschuldigte keinem besonders schweren Tatverdacht ausgesetzt, zumal ihm die dem Privatkläger zugefügte Messerstichverletzung nicht angelastet wurde. Auch liegt keine ausserordentlich lange Haftdauer vor. Darüber hinaus wurden aussergewöhnliche Umstände, die insbesondere eine Erhöhung zu rechtfertigen vermöchten, weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Ebenso liegen keine speziellen Gründe vor, die einen niedrigeren Ansatz nahelegen würden. Somit ist dem Beschuldigten antragsgemäss eine Genugtuung von Fr. 200.00 pro Hafttag, das heisst gesamthaft Fr. 3’200.00 zuzusprechen. Diese Genugtuung ist nach Art. 73 OR mit 5 % zu verzinsen, wobei der Zins ab einem mittleren Verfalltag, das heisst ab dem 15. November 2022 zuzusprechen ist (vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

c) Der Beschuldigte hat ferner Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es bleibt somit beim vor­instanzlich zugesprochenen Betrag für die Kosten der amtlichen Verteidigung, indessen entfallen die Rückzahlungspflicht sowie die Vormerkname der einstweiligen Übernahme auf die Staatskasse.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen ausgangsgemäss zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist ferner zu entschädigen. Im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht beträgt das Honorar in Strafsachen Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Die von der amtlichen bzw. erbetenen Verteidigung eingereichten Kostennoten bewegen sich in Nachachtung der allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA – namentlich der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache und des notwendigen Zeitaufwands – zwar im oberen Rahmen, erscheint aber im Gesamtbetrag gerade noch als angemessen. Die Entschädigung für das Berufungsverfahren ist somit antragsgemäss auf total Fr. 7’766.60 festzulegen (inkl. Ausla-gen und MWST; die Auszahlung erfolgt an den amtlichen/erbetenen [Art. 429 Abs. 3 StPO] Verteidiger);-

erkannt:

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. November 2024 aufgehoben und stattdessen Folgendes erkannt:

A.________ wird freigesprochen.

Die Genugtuungsforderung von D.________ gegenüber A.________, in solidarischer Haftbarkeit mit M.________, I.________, G.________, H.________, F.________ und J.________, im Betrag von Fr. 2’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2022 wird abgewiesen.

Die Kopie des Berichts über die forensische Datensicherung und Datenaufbereitung der K.________ AG sowie der USB-Stick „SanDisk“ (beschriftet mit „ZME 2022 155 Portable Case #1“), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, und die darauf gespeicherten Daten werden vernichtet. Die Kantonspolizei Schwyz wird mit der Vernichtung beauftragt.

Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. Vorverfahren):

a) Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 9’566.50, den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 4’736.70, den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 10’465.05 und dem Anteil der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von Fr. 407.40, gehen zulasten des Staates.

b) A.________ wird für die erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse eine Genugtuung von Fr. 3’200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 15. November 2022 zugesprochen.

c) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 10’465.05 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.

d) Die D.________ am 7. November 2022 beigegebene unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin O.________ (2. November 2022 bis 31. Dezember 2023) bzw. Rechtsbeiständin Rechtsanwältin E.________ (seit 1. Januar 2024) wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 6’518.50 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 (1/2 von gesamthaft Fr. 6’000.00 für die Berufungen STK 2025 19 und STK 2025 20) gehen zulasten des Kantons.

b) Der amtliche/erbetene Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 7’766.60 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwältin E.________ (2/R, z.K.) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten sobald STK 2025 20 ebenfalls definitiv erledigt ist), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug sowie mit Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betr. Dispositiv-Ziffer 3), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister betr. Freispruch).

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

16.

Dezember 2025 amu

STK 2025 19

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

STK 2025 21

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

6B_415/2021

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

6B_506/2015

Art. 73 ORart. 73 COart. 73 CO

Art. 73 VAWart. 73 ORHart. 73 OR

6B_1404/2016

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

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STK 2025 19

STK 2025 20

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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