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Entscheid

STK 2025 2

Präsidial

11. Februar 2025Deutsch4 min

11. Februar 2025 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 11. Februar 2025

STK 2025 2

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. November 2024, SEO 2024 27);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Vor­instanz vom 6. November 2024 mit Eingabe vom 17. November 2024 sinngemäss Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ausdrücklich die Zustellung des begründeten Urteils beantragte (KG-act. 2);

- die Vor­instanz das begründete Urteil gemäss Zustellnachweis per eingeschriebener Post versandte und die Sendung dem Beschuldigten am 9. Januar 2025 zur Abholung gemeldet wurde;

- die Zustellung des angefochtenen Urteils am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 16. Januar 2025 als erfolgt gilt, weil der Beschuldigte mit einer entsprechenden Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 StPO), verlangte er doch selbst die Begründung des Urteils und war ihm entsprechend das Prozessrechtsverhältnis bekannt;

- innert der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO, auf welche die Vor­instanz den Beschuldigten mit Verfügung vom 21. November 2024 aufmerksam machte (Vi-act. 20) und die am 5. Februar 2025 endete, keine Berufungserklärung einging;

- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40, E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summer/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);

- damit der Beschuldigte die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss § 40 Abs. 2 präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO; KGer SZ, STK 2025 3 vom 6. Februar 2025; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

Entschädigungen werden nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

Sachverhalt

11. Februar 2025 amu

STK 2025 2

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40

BGE 138 IV 157ATF 138 IV 157DTF 138 IV 157

Erwägungen

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

STK 2025 3

STK 2012 22

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF