STK 2025 21
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12. November 2025Deutsch3 min
12. November 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 12. November 2025
STK 2025 21
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
3. F.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung, Raufhandel, Tätlichkeiten, Drohung, versuchte Nötigung, Einziehung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 27. November 2024, SGO 2024 9);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts vom 27. November 2024 der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung zum Nachteil von D.________ und des Raufhandels sowie der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung, je zum Nachteil von F.________ schuldig gesprochen sowie (u.a.) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Anrechnung von 26 Tagen Untersuchungshaft, einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 bestraft wurde;
- der Beschuldigte gegen dieses Urteil innert Frist am 6. Juni 2025 Berufung erklärte (Art. 399 Abs. 3 StPO);
- der Beschuldigte mit Vorladung vom 15. Oktober 2025 zur Berufungsverhandlung geladen wurde (KG-act. 11);
- der Beschuldigte mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 den Rückzug der Berufung erklärte (KG-act. 15);
- die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger davon in Kenntnis gesetzt wurden (KG-act. 16), in der Folge ihrerseits keine Eingaben eingereicht wurden;
- das Verfahren zufolge Rückzugs des Rechtsmittels im Sinne von Art. 386 StPO nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;
- bei diesem Verfahrensausgang der Beschuldigte als unterliegend gilt (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb ihm die wegen des Rückzugs ohnehin reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind;
- mangels Geltendmachung (Art. 433 Abs. 2 StPO) keine Entschädigungsansprüche der Privatkläger zur Beurteilung stehen;
- die Kostennote der amtlichen Verteidigerin (KG-act. 15/1) ausgewiesen ist und angemessen erscheint, weshalb sie entsprechend aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen ist, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten bleibt;-
verfügt:
Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Die reduzierten Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 300.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 736.70) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 736.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-chen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), F.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie an die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, zum Vollzug der Mitteilungen gemäss Dispositivziffer 12 des Urteils vom 27. November 2024 [die Akten werden im Verfahren STK 2025 19 und 20 retourniert]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
Sachverhalt
12. November 2025 amu
STK 2025 21
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
§ 40 JG
Erwägungen
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
STK 2025 19