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Entscheid

STK 2025 24

Kammer

14. Oktober 2025Deutsch19 min

A. Mit Strafbefehl vom 4. April 2024 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ (Beschuldigte) der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig, bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 20 Tages-sätzen zu Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 350.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben und für die zu bezahlende Busse im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt wurde. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’040.00 wurden der Beschuldigten auferlegt (Vi-act. 1). Dagegen erhob die Beschuldigte Einsprache. Am 27. November 2024 überwies die die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklage an die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 2). Der Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 14. Oktober 2025

STK 2025 24

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Walter Züger, Ilaria Beringer,

Pius Kistler und Annelies Inglin,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann,

a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü.

In Sachen

A.________,

Beschuldigte und Berufungsführerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Tierquälerei

(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 14. April 2025, SEO 2024 44);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 4. April 2024 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ (Beschuldigte) der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig, bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 20 Tages-sätzen zu Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 350.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben und für die zu bezahlende Busse im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt wurde. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’040.00 wurden der Beschuldigten auferlegt (Vi-act. 1). Dagegen erhob die Beschuldigte Einsprache. Am 27. November 2024 überwies die die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklage an die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 2). Der Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:

der vorsätzlichen Tierquälerei

im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 und 3 TSchV sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV,

(…)

A.________ bemerkte zu einem unbekannten Zeitpunkt ca. im Juli 2023, dass die von ihr an ihrem Wohnort am D.________weg xx gehaltene Katze „E.________“ eine Wunde an der Nase hatte. Diese Wunde behandelte sie in der Folge, indem sie diese desinfizierte und Ringelblumensalbe auftrug sowie eine Behandlung bei der Katzenhomöopathin einleitete. Tatsächlich handelte es sich bei der fraglichen Wunde um ein fortschreitendes Krebsgeschwür, ein Plattenepithelkarzinom, welches im fortgeschrittenen Stadium weder medizinisch noch paramedizinisch behandelbar war. Dieses breitete sich dann auch bis zur Euthanasierung der Katze am 26.08.2023 weiter aus, weshalb zu diesem Zeitpunkt die seitliche Nasenwand nicht mehr vorhanden war und die Nasenhöhle offen lag.

A.________ bemerkte die Verschlechterung resp. die Vergrösserung der Wunde an „E.________s“ Nase, dennoch unterliess sie es, „E.________“ einer fachmännischen Untersuchung durch einen Tierarzt zuzuführen, womit sie zumindest in Kauf nahmen, dass „E.________“ durch diese erhebliche, sich immer verschlimmernde Verletzung an der Nase und die dadurch hervorgerufenen Schmerzen leiden musste und in ihrer Würde verletzt war.

Erst auf telefonische Anordnung des Kantonstierarztes der Urkantone vom 25.08.2023 wurde „E.________“ dem Tierarzt vorgestellt, wobei entschieden wurde, das Tier umgehend zu euthanasieren.

Die Hauptverhandlung fand am 9. April 2025 statt (Vi-act. 12). Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, eine während einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und eine zu bezahlende Busse von Fr. 350.00 bzw. hierfür einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung und die vollständige Auferlegung der Kosten zulasten der Beschuldigten (Vi-act. 13). Die Beschuldigte forderte einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons (Vi-act. 14).

Mit Urteil vom 14. April 2025 erkannte die Einzelrichterin wie folgt:

1. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. Abs. 12 TSchG, Art. 3 Abs. 1 und 3 TSchV und Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV

Erwägungen

2.

Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 wird die Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00.

3.

a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs.1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. Abs. 1 StGB).

b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 10 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).

4.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2’140.00;

b) den Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 (inkl. Kosten für Begründung und Ausfertigung des Entscheids);

trägt die Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.

5.-6. [Rechtsmittel und Zustellung].

B. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte fristgerecht bei der Vor­instanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist folgendermassen Berufung beim Kantonsgericht (KG-act. 1-3):

1.

Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 14. April 2025 im Verfahren SEO 2024 44 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten des Bezirkes Schwyz für beide Instanzen.

Im Weiteren beantragte die Beschuldigte die Befragung ihres Ehemannes F.________ als Zeugen und der Homöopathin G.________ als Zeugin und Sachverständige. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und teilte mit, auf persönliches Auftreten vor Gericht zu verzichten (KG-act. 5). Anlässlich der auf den 14. Oktober 2025 angesetzten Berufungsverhandlung hielt die Beschuldigte an ihren Berufungs- und Beweisanträgen grundsätzlich fest, modifizierte aber ihren Antrag Ziff. 2 dahingehend, dass die erstinstanzlichen Kosten und die Entschädigung dem Bezirk Schwyz und die zweitinstanzlichen Kosten und die Entschädigung dem Kanton Schwyz aufzuerlegen seien (BVP, KG-act. 14).

Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 14. Oktober 2025 wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde;-

in Erwägung:

1.

Gegenstand der Berufung ist der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1), der Straf- und Vollzugspunkt (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 2 und 3) sowie der Kostenentscheid (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 4).

2.

a) Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Objektiv muss eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (BGer 6B_811/2018 vom 25. April 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (BGer 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

b) In subjektiver Hinsicht ist für die Strafbarkeit Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Fahrlässig handelt demgegenüber wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

3.

a) Nachfolgend ist vorab auf den subjektiven Tatbestand einzugehen. Die Vor­instanz erwog diesbezüglich, die Beschuldigte habe die Verschlechterung resp. Vergrösserung der Wunde bemerkt und somit um den sich verschlechternden Zustand der Katze E.________ gewusst. Ihr sei nicht vorzuwerfen, dass sie die Wunde selbst nicht als Karzinom erkannt habe. Vielmehr sei ihr zur Last zu legen, dass sie trotz deren Vergrösserung nicht eigenständig einen Tierarzt aufgesucht habe, was auch vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Krankenschwester und damit medizinisch geschult, verwerflich sei. Ihr Vorbringen, E.________ habe nicht unter Schmerzen gelitten, sei angesichts der offenen Wunde, wobei die seitliche Nasenwand erkennbar gewesen sei, als Schutzbehauptung zu werten. Angesichts dessen, dass sich die Wunde verschlechtert habe und die homöopathische Behandlung erfolglos gewesen sei, habe die Beschuldigte damit rechnen müssen, dass E.________ Schmerzen und darunter gelitten habe. Aus dem unveränderten Verhalten von E.________ habe nicht geschlossen werden können, dass keine Schmerzen bestünden. Die Beschuldigte habe um ihre Pflichten als Tierhalterin gewusst, was sie anlässlich der Einvernahme bestätigt habe. Indem sie trotz der Wunde und in Kenntnis der Diagnose nicht eigenständig einen Tierarzt beigezogen habe, habe sie unnötige Leiden und Schmerzen bzw. eine Vernachlässigung in Kauf genommen (angefocht. Urteil E. 3.2 S. 13 f.).

b) Unbestritten ist, dass die Beschuldigte erst am 14. August 2023 Kenntnis davon erlangte, dass es sich bei der fraglichen Wunde um ein Plattenepithelkarzinom handelte (vgl. U-act. 10.1.01 Rz. 110 f.). Dass sie dies bereits vor diesem Datum hätte wissen können und müssen, wirft ihr die Anklage nicht vor. Ebenso äussert sich die Anklage nicht dazu, ab welchem Zeitpunkt die Beschuldigte, nachdem sie „ca. im Juli 2023“ (vgl. U-act. 10.1.01 Rz. 61-65, wonach die Beschuldigte „so etwa im Mai“ zum ersten Mal bei E.________ eine Verletzung an der Nase, die wie ein Kratzer ausgesehen habe und die erste in Rechnung gestellte tierhomöopathische Behandlung vom 29. Juni 2024 datiert [U-act. 10.1.04]), eine Wunde an der Nase von E.________ entdeckt haben soll, diese spätestens tierärztlich hätte abklären sollen und müssen, was dazu geführt hätte, dass die Diagnose bereits vor Mitte August festgestanden hätte. Es ist daher ausschliesslich zu klären, ob der Beschuldigten die Inkaufnahme einer allfälligen Vernachlässigung (siehe dazu nachstehend unter E. 3.f) ab dem Zeitpunkt, nachdem sie E.________ in der Praxis H.________ abgeholt hatte, vorgeworfen werden kann. Insbesondere steht also nicht zur Diskussion, ob die Beschuldigte anstelle der von ihr vor dem 14. August 2023 eingeleiteten Mass­nahmen – also zunächst die Desinfizierung und Behandlung mit Ringelblumensalbe und alsdann die Konsultationen einer (Tier-)Homöopathin ab dem 29. Juni 2023 (U-act. 10.1.04) – nicht schon dort hätte tierärztlichen Rat in Anspruch nehmen müssen, nachdem sich die Wunde gemäss den Aussagen der Beschuldigten zwar mehrfach veränderte, aber nicht abheilte (HVP Fragen 27, 28 und 31; U-act. 10.1.01 Rz. 73).

c) Die Beschuldigte sagte vor Schranken des Kantonsgerichts wie auch vor Vor­instanz aus, ihr sei bei der Abholung von E.________ in der Tierarztpraxis lediglich gesagt worden, dass es sich um ein Plattenepithelkarzinom handle, nicht aber was zu machen sei (BVP Frage 17; vgl. HVP [Vi-act. 12] Fragen 51/52). Auf die Frage, weshalb sie nicht nachgefragt habe, gab sie zur Ant­wort, sie sei sehr aufgeregt gewesen, weil sie plötzlich einen Anruf erhalten habe, sie müsse die Katze abholen, jemand habe ihre Katze genommen und zum Tierarzt gebracht (BVP Frage 18). Zum Vorhalt, weshalb sie nicht im Nachhinein, das heisst, als sie zuhause gewesen sei oder anderntags, nachgefragt habe, sagte sie aus, sie habe das Gefühl gehabt, wenn sie in der Praxis nichts sagen würden, sei dies „so ok“ und wenn „die“ nichts sagen würden, was man machen müsse, sei es „ok“. Die Wunde sei damals 0.5 cm - 1.0 cm gross gewesen; E.________ habe auf die homöopathischen Mittel „immer sehr gut“ angesprochen und es habe sich auch immer wieder verbessert (BVP Frage 20). Sie habe auch keinen Tierarzt konsultiert, weil E.________ sich normal verhalten habe, nach draussen gegangen sei und Mäuse gefangen habe (BVP Frage 22). Zuhause habe sie sich wie immer verhalten und sie hätten sie auch anfassen können (BVP Frage 26 f.). Sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass E.________ leide. Sie habe es nicht für nötig gehalten, weil sie ja die Tierhomöopathin gehabt habe und sich von ihr gut beraten gefühlt habe (BVP Frage 22). Zur Frage, weshalb gemäss dem Abrechnungsbeleg der Homöopathin, nachdem die letzte Behandlung am 11. August 2023 erfolgt sei, nach dem 14. August 2023 keine weiteren Leistungen verrechnet worden seien bzw. erst wieder am 25. August 2023, gab die Beschuldigte an, sie wisse es nicht mehr. Sie möchte aber anfügen, dass die Homöopathin diese Wunde gesehen und sie somit gekannt habe. Sie habe auch noch homöopathische Mittel von ihr in Reserve gehabt. Es könne sein, dass sie der Homöopathin zwischendurch betreffend die Diagnose noch geschrieben habe, in diesem Moment habe sie aber kein anderes Mittel erhalten (BVP Fragen 35, 36 und 38).

d) Den Akten ist zu entnehmen, dass I.________ am 17. August 2023 bei der Kantonspolizei Schwyz Strafanzeige sowie beim Laboratorium der Urkantone eine Tierschutzmeldung zwecks Prüfung einer umgehenden Beschlagnahme der fraglichen Katze deponierte (U-act. 8.1.03). Eine erste telefonische Abklärung durch das VdU bei der Tierarztpraxis H.________ wurde am 21. August 2023 getätigt (U-act. 8.1.04). Am 23. August 2023 erfolgte durch Kantonstierarzt J.________ am Wohnort der Beschuldigten eine Tierschutzkontrolle. Dem Kontrollbericht und den Zusatz-Notizen Tierschutz-Kontrolle ist zu entnehmen, dass die Katze E.________ im Zeitpunkt des Besuchs von J.________ draussen unterwegs war. Der Beschuldigten wurde daher aufgetragen, dem LABURK Fotos von E.________ zu senden, sobald diese wiederkommt, und bis am 17. September 2023 einen tierärztlichen Bericht resp. eine Bestätigung betreffend Euthanasie zukommen zu lassen (U-act. 8.1.05). Das LABURK erhielt am 25. August 2023 von der Beschuldigten ein aktuelles Foto von E.________ (U-act. 8.1.05), worauf durch K.________ veranlasst wurde, dass die Beschuldigte die Katze sofort einem Tierarzt vorstellen muss. Die Beschuldigte suchte tags darauf die Tierarztpraxis H.________ auf, wo E.________ eingeschläfert wurde (U-act. 8.1.06).

e) Was den Zeitraum vom 23. August 2023, das heisst ab der Tierschutzkontrolle bis zum Einschläfern am 26. August 2023 betrifft, hielt sich die Beschuldigte, wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 8 f.), an die Anweisungen des LABURK, so dass ihr in dieser Phase eine Inkaufnahme einer Vernachlässigung nicht vorgeworfen werden kann. Es bleibt somit der Zeitraum zwischen dem 14. August 2023, also ab Kenntnis der Diagnose, bis zur Tierschutzkontrolle am 23. August 2023 zu würdigen. Es ist umstritten, was der Beschuldigten anlässlich der Abholung seitens der Tierarztpraxis H.________ mitgeteilt wurde (vgl. U-act. 8.1.01 S. 3, wonach der Beschuldigten, nachdem diese angegeben habe, E.________ sei in paramedizinischer Behandlung, eine Euthanasie dringend nahegelegt worden sein soll, weil jegliche medizinische bzw. paramedizinische Behandlung obsolet gewesen sei). Nachdem eine Befragung der damals für E.________ zuständigen Personen der Tierarztpraxis H.________ im Untersuchungsverfahren unterblieb, insbesondere aber angesichts des Zeitablaufs nun nicht mehr zu erwarten ist, dass das bei der Übergabe Gesprochene rechtsgenüglich rekonstruiert und erstellt werden kann, ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie nebst der Diagnose insbesondere keine Empfehlungen in zeitlicher Hinsicht erhielt. Indessen fragt es sich, ob der Umstand, dass die Beschuldigte nicht von sich aus nachfragte oder einen anderen Tierarzt konsultierte, um mit ihm die Diagnose und das weitere Vorgehen zu besprechen, ihr als Inkaufnahme einer Vernachlässigung anzurechnen ist. Die Frage ist zu verneinen. Denn zum einen ist die hier noch zu beurteilende Zeitspanne von etwas mehr als einer Woche relativ kurz, mithin ist ihr eine gewisse Bedenkzeit zuzugestehen. Immerhin lebte E.________ 17 Jahre bei der Beschuldigten und ihrer Familie und daher (BVP S. 9, Einschub 2) – selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ihr beim Abholen von E.________ am 14. August 2023 eine Euthanasie nahegelegt worden war – nachvollziehbar ist, dass der Entscheid für eine sofortige Intervention, was letztlich eine Euthanasie und somit Definitives bedeutet hätte, doch eine angemessene Zeit in Anspruch nehmen durfte (vgl. BVP S. 13 Einschub11). Zum anderen war die Beschuldigte offenbar damals der Überzeugung, dass am bisherigen homöopathischen Behandlungskonzept trotz der Diagnose festgehalten werden kann (vgl. BVP Frage 38). Indem sie dies tat, zumindest in dieser Phase von einigen Tagen noch keine Inkaufnahme einer strafrechtlich relevanten Vernachlässigung vorgeworfen werden. Was das Aussehen, mithin das Ausmass der Wunde und deren Folgen für das Befinden von E.________ betrifft, so lässt sich aufgrund der in den Akten vorhandenen Bilder allein nicht hinreichend nachvollziehen, wie weit das Karzinom fortgeschritten war. Insbesondere lässt sich darauf nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit erkennen, dass (bereits) Gesichtsknochen sichtbar waren, wie dies I.________ in seiner Anzeige ausführt (U-act. 8.1.03). Festzuhalten ist auch, dass der vom Anzeigeerstatter offenbar angesichts dieses Umstands kritisierte Freigang von E.________ seitens des VdU als ungünstig bezeichnet oder gar untersagt worden wäre (vgl. U-act. 8.1.05). Ebenfalls in diesem Zusammenhang hätte sich die zeitnahe Befragung sowohl der in der Tierarztpraxis H.________ involvierten Personen als auch vom Anzeigeerstatter zwecks genauerer Eruierung seiner Wahrnehmungen aufgedrängt. Eine Befragung zum jetzigen späten Zeitpunkt ist in diesem Punkt ebenfalls nicht mehr angezeigt. Wenngleich die Fotos K.________ veranlassten, die Beschuldigte ultimativ aufzufordern, einen Tierarzt oder eine Tierärztin aufzusuchen (U-act. 8.1.06) und E.________ in der Folge eingeschläfert wurde, was zwar deutliche Hinweise dafür sind, dass das Karzinom bereits erheblichen Schaden angerichtet haben dürfte, kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht rechtsgenüglich festgestellt werden, wie gravierend sich die Situation effektiv präsentierte und welche Konsequenzen sich daraus für das Handeln bzw. Nichthandeln der Beschuldigten innert weniger Tagen ergeben würden. Dass die Beschuldigte sodann früher als Krankenschwester tätig war, vermag ein eventualvorsätzliches Handeln ebenfalls nicht zu begründen, zumal dies nicht impliziert, dass sie deshalb über vertiefte tiermedizinische Kenntnisse bzw. Wissen über das Plattenepithelkarzinom bei Katzen verfügen würde.

f) Nach dem Gesagten ist eventualvorsätzliches Handeln zu verneinen. Ob in objektiver Hinsicht der Tatbestand der Vernachlässigung erfüllt wäre, muss bei diesem Ergebnis nicht mehr geprüft werden. Keiner Erörterung bedürfen somit auch die von der Beschuldigten gestellten Beweisanträge. Folglich ist die Beschuldigte in Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG freizusprechen.

4.

a) Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen. Entsprechend dem vollumfänglichem Obsiegen der Beschuldigten im Berufungsverfahren ist die vor­instanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge neu zu regeln. Mithin gehen die Untersuchungs- und Anklagekosten sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zulasten des Bezirks Schwyz (Art. 423). Sodann hat die Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 426 Abs. 1 lit. a StPO). Nach § 13 lit. a GebTRA beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde und dem Einzelrichter Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00. In Nachachtung der allgemeinen Bemessungskriterien, das heisst namentlich der Wichtigkeit der Streitsache, der Schwierigkeit und des notwendigen Zeitaufwands ist die Entschädigung antragsgemäss (HVP S. 23) auf Fr. 4’973.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST; die Auszahlung erfolgt an den erbetenen Verteidiger, vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO).

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen ausgangsgemäss zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ist ferner zu entschädigen. Im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht beträgt das Honorar in Strafsachen Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Die von der Verteidigung eingereichte Kostennote bewegt sich in Berücksichtigung der vorstehend unter E. 4.a zitierten Bemessungskriterien zwar im oberen Rahmen, erscheint aber im Gesamtbetrag noch als angemessen. Die Entschädigung für das Berufungsverfahren ist folglich antragsgemäss auf Fr. 5’066.90 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST; die Auszahlung erfolgt an den erbetenen Verteidiger);-

erkannt:

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 14. April 2025 aufgehoben und stattdessen Folgendes erkannt:

A.________ wird freigesprochen.

Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen:

a) Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2’140.00 und den Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 (inkl. Kosten für Begründung und Ausfertigung des Entscheids), gehen zulasten des Bezirks Schwyz.

b) Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 4’973.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 4’000.00 und gehen zulasten des Staats.

b) Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 5’066.90 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A, an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten), das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV (1/R, z.K.), an den Kantonstierarzt, Laboratorium der Urkantone (1/R, z.K.), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister).

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

18.

November 2025 amu

STK 2025 24

Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn

Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn

Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn

Art. 6 TSchGart. 6 LPAart. 6 LPAn

Art. 3 TSchVart. 3 OPAnart. 3 OPAn

Art. 5 TSchVart. 5 OPAnart. 5 OPAn

Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn

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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

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Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn

Art. 3 TSchGart. 3 LPAart. 3 LPAn

Art. 3 TSchGart. 3 LPAart. 3 LPAn

Art. 3 TSchGart. 3 LPAart. 3 LPAn

6B_811/2018

6B_145/2024

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1

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Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

§ 13 GebTRA

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF