STK 2025 30
Kammer
1. Dezember 2025Deutsch15 min
1. Zufolge Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Einsiedeln den Strafbefehl vom 11. Juli 2024 gegen die Beschuldigte als Anklage. Der Beschuldigten wird die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, das vorsätzliche pflichtwidrige Verhalten bei Unfall und die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren aufgrund folgenden Sachverhalts vorgeworfen (U-act. 14.1.01):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 1. Dezember 2025
STK 2025 30
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Berufungsführerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 14. Februar 2025, SEO 2024 14);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Zufolge Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Einsiedeln den Strafbefehl vom 11. Juli 2024 gegen die Beschuldigte als Anklage. Der Beschuldigten wird die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, das vorsätzliche pflichtwidrige Verhalten bei Unfall und die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren aufgrund folgenden Sachverhalts vorgeworfen (U-act. 14.1.01):
A.________ lenkte am 01.12.2023, ca. 06:20 Uhr, in Bennau, Moosstrasse 16, den Personenwagen SZ xx. Aufgrund pflichtwidrigen ungenügenden Rechtsfahrens kollidierte sie dabei mit dem Seitenspiegel des ihr entgegenkommenden Personenwagens SZ yy. Durch die Kollision entstand am Personenwagen SZ yy ein Schaden in der Höhe von ca. CHF 1’245.00. A.________ kümmerte sich weder um die Schadensbehebung mit der Geschädigten noch informierte sie die Polizei. Während mindestens 12 Minuten blieb sie der Unfallstelle fern, sodass eine Schadensregelung mit der Lenkerin des Personenwagen SZ yy nicht möglich war. Erst um 16:36 Uhr meldete sie den Unfall der Polizei.
Indem A.________ trotz des entstandenen Sachschadens nicht umgehend anhielt respektive nicht sofort zu Kollisionsstelle zurückkehrte, um sich um die Schadensregelung zu kümmern, und die Polizei erst um 16:36 Uhr informierte, verhinderte sie die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, welche die Polizei bei Auftreten auf der Unfallstelle nicht nur grundsätzlich bei einem Unfallbeteiligten anordnet, sondern welche sie gerade bei ihr wegen des unklaren Unfallhergangs, des Unfallbilds und der Unfallzeit angeordnet hätte. Erst rund 10 Stunden später konnte A.________ ausfindig gemacht werden, weshalb allfällige Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht mehr zielführend ergriffen werden konnten.
A.________ musste in Anbetracht der Umstände, insbesondere wegen der Unfallzeit, des Unfallbildes sowie des verursachten Sachschadens, damit rechnen, dass die Polizei bei entsprechender Unfallmeldung Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, namentlich eine Atemalkoholprobe, angeordnet hätte und wollte sich mit der Entfernung von der Unfallstelle und der Nichtmeldung des Unfalls diesen Massnahmen entziehen.
Aufgrund der Kollision musste A.________ mit einem durch ihr [recte: sie] verursachten Sachschaden rechnen, weil ein solcher in Anbetracht dieser Kollision sehr wahrscheinlich war. Dennoch fuhr sie weiter und verständigte weder den Geschädigten [recte: die Geschädigte] noch die Polizei.
Mit Urteil vom 14. Februar 2025 sprach die Einzelrichterin des Bezirksgerichts die Beschuldigte der ersten beiden Tatbestände schuldig und sprach sie vom Vorwurf einer Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren frei. Sie bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 700.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu drei Viertel zu ihren Lasten.
Dieses Urteil focht die Beschuldigte mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung an (KG-act. 2 f.). Sie beantragt einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Die Staatsanwaltschaft verlangte weder ein Nichteintreten noch erhob sie Anschlussberufung (KG-act. 5). Der Verteidiger begründete die Berufung im schriftlichen Verfahren (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Berufung kostenfällig abzuweisen, und verwies zur Begründung auf die ihres Erachtens vollumfänglich zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils (KG-act. 9).
Erwägungen
2.
Die Polizei rapportierte die Aussagen der anlässlich der Sachverhaltsaufnahme am 1. Dezember 2023 um 17:14 Uhr an ihrem Wohnort einvernommenen Unfallgegnerin (U-act. 8.1.01 S. 5). Der Verteidiger teilte der Staatsanwaltschaft mit, seine Klientin verzichte auf eine Konfrontationseinvernahme (U-act. 9.1.02). Die rapportierten Aussagen der „informatorischen Befragung“ der Unfallgegnerin sind daher im Strafverfahren gegen die Beschuldigte verwertbar und zu würdigen (vgl. etwa BGer 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 1 m.H.).
3.
Der Vorinstanz erschienen die Aussagen der Beschuldigten, gewendet zu haben und zur Unfallstelle zurückgekehrt zu sein, jedoch die Unfallgegnerin dort nicht mehr angetroffen zu haben, als wenig glaubhaft (angef. Urteil S. 9 f. E. 9.1). Dagegen hielt sie die Angabe der Unfallgegnerin für realistisch, an der Unfallstelle 12 Minuten gewartet zu haben, und ging davon aus, dass die Beschuldigte mindestens solange der Unfallstelle ferngeblieben sei (ebd. S. 9 f. E. 9.1 f.). Allerdings hielt sie es nicht für bewiesen, dass die Beschuldigte zu weit in der Mitte gefahren sei und sprach sie in dubio pro reo vom Vorwurf des ungenügenden Rechtsfahrens frei. Zutreffend macht die Verteidigung geltend, die Aussage der Unfallgegnerin, zwölf Minuten an der Unfallstelle gewartet zu haben, sei nicht aktenkundig belegt. Denn drei Fotoaufnahmen (U-act. 8.1.03 S. 4-6) lassen sich ohne weiteres gleichfalls realistisch innert deutlich kürzerer Zeit erstellen. Damit ist der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht nicht zu widerlegen, sobald möglich und innert weniger als 12 Minuten zur Unfallstelle zurückgekehrt zu sein.
4.
Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). In objektiver Hinsicht ist mit Blick auf diese Bestimmung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschuldigte der Übertretung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig sprach. Denn die Beschuldigte informierte nicht unverzüglich die Polizei, als sie auf die Unfallstelle zurückgekehrt die Unfallgegnerin nicht mehr antraf und folgedessen keine Kontaktdaten austauschen konnte (angef. Urteil S. 11 E. 1.2). Dieser Pflicht hätte die Beschuldigte unabhängig davon nachkommen müssen, wann sie die Beschädigung des Aussenspiegels ihres Personenwagens respektive die Wahrscheinlichkeit einer Streifkollision mit Drittschaden wahrnahm und an die Unfallstelle zurückkehrte. Zutreffend macht die Verteidigung im Zusammenhang mit diesem Tatbestand auch nicht geltend, die Beschuldigte hätte aufgrund eines ihr widerfahrenen früheren Vorfalles (dazu vgl. unten E. 5 lit. b/bb) nicht vorsätzlich gehandelt. Abgesehen davon, dass nach Art. 100 Ziff. 1 SVG auch Fahrlässigkeit strafbar wäre, ändert dieses Widerfahrnis an ihrem eingestandenen Wissen nichts, dass sie unverzüglich hätte die Polizei rufen müssen (U-act. 10.1.02 Rz 169).
5.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzte oder entzog oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelte (Art. 91a Abs. 1 SVG). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschuldigte bereits wegen der Beteiligung an der Streifkollision bei pflichtgemässer Benachrichtigung der Polizei mit der Anordnung einer entsprechenden Massnahme hätte rechnen müssen, zumal kein von ihr unabhängiger Unfallumstand zur Diskussion gestanden habe (angef. Urteil S. 12 E. 2.6). Der Verteidiger macht geltend, die Vorinstanz extrapoliere unrichtig, grundsätzlich müsse jeder Fahrzeuglenker auch bei einem Bagatellunfall mit einem Alkoholtest der Polizei rechnen, zumal sie seiner Mandantin kein unfallverursachendes Fehlverhalten vorwerfe.
a) Mit der Bestimmung von Art. 91a Abs. 1 SVG soll verhindert werden, dass die sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit korrekt unterziehende Fahrzeugführerin schlechter wegkommt als diejenige, die sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist (was vorliegend der Fall ist, vgl. E. 4 hiervor), (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und, vorliegend umstritten, (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholkontrolle angeordnet hätte. Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach früherer Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde, soll nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (dazu s. auch das angef. Urteil S. 12 E. 2.5 und unten lit. b) grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Atemalkoholkontrolle gerechnet werden müssen, wenn eine Fahrzeugführerin in einen Unfall verwickelt ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Anders verhalte es sich nur, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen von der Fahrzeuglenkerin unabhängigen Umstand zurückzuführen ist. Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser ist gegeben, wenn die Fahrzeuglenkerin die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (zum Ganzen vgl. BGer 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.2 m.H.).
Dispositiv
b) Seit mit der Legiferierung des Massnahmepakets „Via sicura“ jederzeit eine anlassfreie Alkoholkontrolle möglich wurde, soll also nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich – ausser die Kollision sei zweifelsfrei auf einen von der Lenkerin unabhängigen Umstand zurückzuführen (s. oben lit. a) – jede Fahrzeugführerin, die in einen Unfall verwickelt ist, mit einer solchen Massnahme rechnen müssen (BGE 142 IV 324 = Pra 2017 Nr. 56; Giger, OFK, 9. A. 2022, Art. 91a SVG N 47; Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Rz 2477 und 2480 ff.; Cohen, AJP 1/2019 S. 4; dazu auch Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. A. 2015, Art. 91a SVG N 6 und 13). Hier stellt sich die Frage, ob damit auch die Beschuldigte rechnen musste, obwohl sie von einer möglicherweise unfallkausalen Verkehrsregelverletzung „in dubio pro reo“ freigesprochen worden ist und es um eine banale Streifkollision auf der nur 5.1 Meter breiten Moosstrasse 16 in 8836 Bennau ohne Leitlinie geht (vgl. U-act. 8.1.01 S. 4). Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz zutreffend jeglichen Beweis für ein Fehlverhalten der Beschuldigten verneinte (angef. Urteil S. 10 E. 9.3), womit ein klarer Freispruch vorliegt und vielmehr die Annahme des polizeilich einseitig gegen die Beschuldigte gerichteten Anfangsverdachts zweifelhaft erscheint. Dennoch wird die Kollision deswegen noch nicht zweifelsfrei auf einen vom Fahrverhalten der Beschuldigten unabhängigen Umstand zurückgeführt werden können. Jedoch lässt sich aus dem legiferierten öffentlichen Interesse an nicht schwerwiegenden systematischen Atemproben gegenüber einem unbestimmten Kreis von Fahrzeuglenkern und Unfallbeteiligten (Art. 55 Abs. 1 SVG; dazu BBl 1999 IV 4494) hinsichtlich des Straftatbestands von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht ableiten, bei jedem Unfall müsse jede daran konkret beteiligte Person mit der Anordnung der Durchführung einer Atemalkoholprobe rechnen. Denn im ungestörten Verkehr ist die Wahrscheinlichkeit klein, sicherheitspolizeilich einer Atemprobe unterzogen zu werden. Zudem schreibt Art. 55 Abs. 1 SVG der Polizei nicht vor, bei jedem Unfall eine Atemalkoholkontrolle vorzunehmen. Die unterschiedliche Praxis der kantonalen Polizeikorps kann auch kein Gradmesser dafür sein, ob mit einer Atemprobe zu rechnen ist oder nicht (dazu vgl. Cohen, a.a.O., S. 5). Die von Einzelhandlungen abstrahierte Zulassung systematischer Kontrollen nach Art. 55 Abs. 1 SVG lässt demnach die Notwendigkeit der Einzelbeurteilung des Straftatbestandselements der Wahrscheinlichkeit, mit der eine konkret an einem Unfall beteiligte Person nach Art. 91a Abs. 1 SVG, der in erster Linie Art. 91 SVG durchsetzen soll (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1), im Rahmen einer Strafverfolgung mit einer Anordnung einer Atemalkoholprobe rechnen muss (dazu Weissenberger, ebd. N 12), nicht entfallen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Interessen der geschädigten Personen durch diese Bestimmung nicht unmittelbar geschützt sind (Weissenberger, ebd. N 2). Daher bleibt bei einem bestimmten Unfall zumindest im Subjektiven (unten lit. bb) tatbestandsmässig massgebend, ob aufgrund der konkreten Verhältnisse mit einer Atemalkoholprobe zu rechnen war.
aa) Zunächst ist zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des vorliegenden Unfalls wahrscheinlich eine Atemalkoholkontrolle angeordnet hätte. Soweit die Vorinstanz der Beschuldigten vorwirft, durch ihr zu spätes Zurückkommen und ihr anschliessendes Davonfahren die Feststellung ihrer Fahrunfähigkeit kurz nach dem Unfall verunmöglicht zu haben, trifft dies nicht zu. Ist der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht nicht zu widerlegen, baldmöglichst gewendet zu haben und an die Unfallstelle zurückgefahren zu sein (vgl. oben E. 3), kann ihr auch das Verlassen der Unfallstelle ohne Meldung an die Polizei nicht vorgeworfen werden, nachdem sie dort die Unfallgegnerin nicht mehr antraf und nicht bewiesen ist, dass diese zwölf Minuten an der Unfallstelle gewartet habe. Objektiv bestand damit für die Polizei angesichts der gleichermassen unklaren Unfallumstände bei der Beschuldigten kein grösserer Anlass zur Durchführung einer Alkoholprobe als bei der nicht weiter kontrollierten Unfallgegnerin, zumal beide Unfallbeteiligten morgens an einem Wochentag zur Arbeit fuhren. Die Spuren im Schnee auf der rechten Fahrseite der Unfallbeteiligten stammen bloss mutmasslich von den Reifen deren Personenwagens (U-act. 8.1.03 S. 5). Verletzte die Beschuldigte vorliegend keine Verkehrsregel, kann ihr angesichts der Kollision der Seitenspiegel und ihrer von ihrem Fahrverhalten unabhängigen Feststellung, dass die Unfallgegnerin den Unfallort verlassen hatte, nicht vorgeworfen werden, sie hätte damit rechnen müssen, die Polizei würde bei ihr eine Atem-alkoholprobe anordnen. Entgegen der Anklage kann auch der Unfallzeitpunkt der Beschuldigten, die sich an einem Wochentag auf dem Arbeitsweg befand (U-act. 10.1.02 S. 3), nicht vorgeworfen werden. Die vorliegenden speziellen Umstände sprechen gegen einen Nachweis des objektiven Tatbestands und erfüllen ausserdem den subjektiven Tatbestand nicht (s. unten lit. bb).
bb) Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Er ist gegeben, wenn die Fahrzeuglenkerin die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGer 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2 m.H.). Subjektiv kann der Beschuldigten nicht angelastet werden, davon ausgegangen zu sein, wie in einem früheren Fall in der Sache nichts mehr vorzukehren zu können bzw. müssen. Denn damals teilte ihr die Polizei mit, „dass es nichts bringen würde“ (vgl. U-act. 10.1.01 Nr. 45, 10.1.02 Rz 55 ff.). Dass sie unter den dargelegten Umständen weder an die Möglichkeit dachte, dass sich die andere Unfallbeteiligte bei der Polizei melden würde, noch mit einer Alkoholprobe rechnete, ist ihr nicht anzulasten. Ob dies allenfalls fahrlässig war, ist in Bezug auf den Tatbestand der Vereitelung nicht erheblich, da dessen Erfüllung Vorsatz, nämlich die Kenntnis der hohen Wahrscheinlichkeit einer Anordnung einer entsprechenden Massnahme voraussetzt (Boll, a.a.O., Rz 2484 f.). Die Unterlassung der ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei kann daher nicht als Inkaufnahme der Vereitelung einer Atemprobe qualifiziert werden.
6. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen. Damit verbleibt der Schuldspruch wegen vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, wofür die Vorinstanz eine im Berufungsverfahren nicht weiter beanstandete Busse von Fr. 700.00 ausfällte (angef. Urteil S. 16 E. 3). Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich angesichts des noch allein zu bestätigenden Übertretungsvorwurfes die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens der Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen und die Beschuldigte entsprechend zu entschädigen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 StPO; § 13 GebTRA);-
erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Die Beschuldigte wird des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG, begangen am 1. Dezember 2023, schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 7 Abs. 1 VRV wird sie freigesprochen.
Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 700.00 bestraft, an deren Stelle bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen tritt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4’020.00 (inkl. Untersuchungskosten) und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden der Beschuldigten zu je einem Viertel (Fr. 1’005.00 bzw. Fr. 500.00) auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates.
Die Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 2’250.00 und für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’500.00 (je inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R zum Vollzug und Inkasso), das Verkehrsamt (1/R), die KOST (elektronische Meldung Freispruch vom Vergehen) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
3. Dezember 2025 amu
STK 2025 30
6B_295/2024
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6B_286/2023
BGE 142 IV 324ATF 142 IV 324DTF 142 IV 324
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BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
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6B_1323/2016
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 13 GebTRA
Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr
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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 7 VRVart. 7 OCRart. 7 ONC
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF