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Entscheid

STK 2025 35

March ER vereinfacht (vorm. beschleunigt)

10. Dezember 2025Deutsch9 min

1. Die Staatsanwaltschaft erliess gegen den Beschuldigten am 4. April 2024 einen Strafbefehl wegen des Vergehens der versuchten Vereitelung von Mass­nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der Übertretungen des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Der Beschuldigte erhob Einsprache und die Staatsanwaltschaft überwies den Befehl als Anklage dem Gericht. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erkannte den Beschuldigten der beiden Übertretungen schuldig und büsste ihn mit Fr. 900.00. Die rechtzeitig angemeldete (KG-act. 2) Berufung erklärte der Beschuldigte innert Berufungsfrist (KG-act. 3) mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Er begründete die Berufung im schriftlichen Verfahren (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte kein Nichteintreten und verzichtete auf Anschlussberufung (KG-act. 5). Zur Berufungsbegründung liess sie sich nicht vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 10. Dezember 2025

STK 2025 35

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,

Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

versuchte Vereitelung von Mass­nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. März 2025, SEO 2024 25);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft erliess gegen den Beschuldigten am 4. April 2024 einen Strafbefehl wegen des Vergehens der versuchten Vereitelung von Mass­nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der Übertretungen des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Der Beschuldigte erhob Einsprache und die Staatsanwaltschaft überwies den Befehl als Anklage dem Gericht. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erkannte den Beschuldigten der beiden Übertretungen schuldig und büsste ihn mit Fr. 900.00. Die rechtzeitig angemeldete (KG-act. 2) Berufung erklärte der Beschuldigte innert Berufungsfrist (KG-act. 3) mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Er begründete die Berufung im schriftlichen Verfahren (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte kein Nichteintreten und verzichtete auf Anschlussberufung (KG-act. 5). Zur Berufungsbegründung liess sie sich nicht vernehmen.

2. Gegenstand der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bildete auch das Vergehen der versuchten Vereitelung (Art. 91a Abs. 1 SVG), weshalb die Überprüfung im Berufungsverfahren nicht nach Art. 398 Abs. 4 StPO auf willkürliche Feststellungen des Sachverhalts eingeschränkt ist. Zudem ist die Rüge des Berufungsführers wegen eines in formeller Hinsicht fehlenden Freispruchs vom Vergehen zu prüfen. Dennoch stellt das Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Die Rechtsmittelbegründung hat daher auch regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen. Es ist auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und – sofern der Mangel nicht offensichtlich ist – aufzuzeigen, inwiefern sich ein Anfechtungsgrund verwirklichte (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO sind zu erfüllen (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4; STK 2023 56 vom 13. August 2024 E. 2 m.H.). Schliesslich kann das Berufungsgericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vor­instanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2.2 m.H. u.a. auf BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; STK 2024 21 vom 8. April 2025 E. 1, STK 2024 42 und 43 vom 7. Oktober 2025 E. 3 m.H.). Mit den Begründungen des angefochtenen Urteils betreffend die Bussenbemessung und die vollumfänglichen Kostenauflage, die der Einzelrichter auch für den Fall eines Teilfreispruchs (dazu vgl. unten E. 5) als gerechtfertigt erachtete, setzt sich der Berufungsführer nicht auseinander. Insoweit ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, es sei denn, die Berufung dringe im Schuldpunkt durch (dazu gerade E. 3 f.), so dass die Strafe neu zu bemessen ist oder entfällt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu festzusetzen sind.

Erwägungen

3.

Zur Verurteilung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) wies der Einzelrichter darauf hin, dass es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handle, dessen Erfüllung weder einen Schaden noch eine Kollision voraussetze. Er warf dem Beschuldigten vor, es wäre ihm bei höherer Aufmerksamkeit möglich gewesen, sein Fahrzeug ohne Touchierung eines anderen Wagens auszuparken (angef. Urteil E. 1). Der Einwand des Beschuldigten, seine Fahrweise hätte es ihm erlaubt, beim Anstehen an ein Hindernis sofort das Fahrzeug zu stoppen, bevor ein Schaden habe entstehen können, setzt sich mit den eben kurz zusammengefassten dargelegten rechtlichen Gründen des angefochtenen Urteils, namentlich dass der Tatbestand weder einen Schaden noch eine Kollision voraussetze, nicht auseinander. Insofern ist auf die Berufung schon nicht einzutreten. Im Übrigen bleibt unter Verweis auf die vor­instanzliche Würdigung (Art. 82 Abs. 4 StPO) in der Sache einzig darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen Unfall vor­aussetzt (Maurer, StGB OFK, 21. A. 2022, Art. 90 SVG N 9) und auch bei kleinster Geschwindigkeit oder Stillstand erfüllt sein kann (vgl. Giger, OFK, 9. A. 2022, Art. 31 SVG N 1). Weder bestritt der Beschuldigte, den erforderlichen Abstand zum anderen Wagen nicht beachtet zu haben, noch behauptete er je, aufmerksam und beherrscht bzw. kontrolliert auf Sicht in dieses Hindernis gefahren zu sein. Abgesehen davon, dass bei einer entsprechenden Behauptung sich die Frage der Subsumtion unter den Tatbestand der Sachbeschädigung aufgedrängt hätte, ist die Berufung mithin abzuweisen, soweit auf sie mangels Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils überhaupt einzutreten ist.

4.

Die Verurteilung wegen Nichtbefolgung der Meldepflichten bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) begründet der Einzelrichter damit, dass der Beschuldigte nach der Kollision nicht angehalten bzw. nicht ausgestiegen sei, um sich zu vergewissern, dass kein Sachschaden entstanden sei. Das bestreitet der Beschuldigte nicht, macht aber geltend, dass er den anderen Wagen nur „knapp“ bzw. „bedeutungslos“ berührt und daher „keine Sekunde“ daran gedacht habe, dass das leichte Berühren einen Schaden zur Folge habe. Diese Begründung geht jedoch wiederum an den mass­geblichen Erwägungen des angefochtenen Urteils vorbei. Wer ein anderes stillstehendes Fahrzeug beim Rückwärtsfahren touchiert, muss, wie der Einzelrichter im Ergebnis zutreffend begründete (angef. Urteil E. 2. 3 f.), damit rechnen, dass ein Fremdschaden eingetreten ist. Deshalb machte sich der weiterfahrende Beschuldigte unabhängig davon eventualvorsätzlich strafbar, ob sich nachträglich ein Schaden herausstellt (BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4.2 m.H.; Weissenberger, Kommentar, 2. A. 2015, Art. 92 SVG N 8 und 11 f. m.H.). Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5.

In Bezug auf den durch den Einzelrichter verworfenen Vorwurf der versuchten Vereitelung von Mass­nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit beantragt der Beschuldigte einen formellen Freispruch. Ausschlaggebend für die Beant­wortung der Frage ist die einfache Tatidentität bzw. wie der Verteidiger unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 m.H.) geltend macht, das, was tatsächlich passiert sei, und nicht, welche Straftatbestände man daraus ableite (KG-act. 8 Ziff. 25 und dazu neuerdings BEK 2025 14 vom 19. Mai 2025 E. 4.a m.H.). Angeklagt sind die drei Vorwürfe in einem Sachverhalt, wonach zusammengefasst der Beschuldigte am 12. Oktober 2023, ca. 21:30 Uhr, beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz des Gasthofs D.________ mit dem Wagen mit Kennzeichen SZ xx kollidierte und nicht anhielt bzw. weiter- respektive wegfuhr. Selbst wenn Kollision und Wegfahrt als verschiedene Sachverhalte aufzufassen wären, lässt sich die Wegfahrt nur im Zusammenhang mit der Kollision überhaupt als Tat im strafprozessualen Sinn verstehen. Abgesehen davon: Sowohl der Verletzung der Meldepflicht zufolge der Missachtung des Anhaltegebots gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 SVG als auch der Vereitelung im Schema des Sich-Entziehens gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG geht der Vollzug einer – in natürlicher Art und Weise betrachtet (vgl. EGV-SZ 2021 A 5.4 E. 2.b/bb m.H.) – individuellen gleichzeitig und am selben Ort „passierten“ Wegfahrt voraus. Diesbezüglich kann der Beschuldigte nicht gleichzeitig schuldig- und freigesprochen werden. Soweit das Fehlen eines sachlichen Zusammenhangs eingewendet wird, weil der Beschuldigte sich der hohen Wahrscheinlichkeit einer Blutentnahme hätte bewusst sein und die Absicht haben müssen, die Mass­nahme aktiv zu behindern, ändert dies an der Identität des Lebenssachverhalts der Wegfahrt nichts. Denn was dem Beschuldigten hätte bewusst sein sollen bzw. was er tatsächlich beabsichtigte, sind Unterscheidungen in den subjektiven Tatbeständen, die der rechtlichen Würdigung und nicht dem Lebenssachverhalt angehören. Ohnehin könnte hier die Wegfahrt gleichermassen eng verwobener Vorstellungen und Absichten dienen, schon die allenfalls geschädigte Person bzw. die Polizei nicht benachrichtigen zu wollen, um jegliche Untersuchung der Fahrtüchtigkeit von Vornherein zu verunmöglichen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter keinen formellen Freispruch ausfällte. Es ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte wegen der Entfernung vom hier behandelten Kollisionsort nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils noch wegen Vereitelung von Mass­nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen werden könnte.

Dispositiv

6. Aus diesen Gründen ist die Berufung, soweit auf sie zufolge ihrer teilweise ungenügenden Begründung überhaupt einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO), abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen, da er nicht freigesprochen wird (Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO);-

erkannt:

Die Berufung wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), das Strassenverkehrsamt Zürich (1/A an die Abteilung Administrativmass­nahmen), die KOST (Meldung Freispruch vom Vergehen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

11. Dezember 2025 amu

STK 2025 35

Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

6B_224/2023

7B_15/2021

7B_257/2022

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

STK 2023 56

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

7B_257/2022

BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

STK 2024 21

STK 2024 42

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr

6B_1235/2021

Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr

BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362

BEK 2025 14

Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr

Art. 51 SVGart. 51 LCRart. 51 LCStr

Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr

EGV-SZ 2021 A 5.4

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF