STK 2025 54
BEK 2025 181
4. Februar 2026Deutsch6 min
1. Mit Urteil vom 30. Juni 2025 sprach das Bezirksgericht Küssnacht den Beschuldigten des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, unter Anrechnung von 30 Tagen erstandener Haft (Dispositivziffern 1 und 2). Zudem verwies es den Beschuldigten i.S.v. Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an (Dispositivziffer 3). Der sichergestellte Rucksack, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lagernummer xx, überliess es der Kantonspolizei Schwyz zur gutscheinenden Verwendung (Dispositivziffer 5). Die aus der Staatskasse zu leistende Entschädigung des amtlichen Verteidigers setzte das Gericht auf Fr. 7’560.00 inkl. Auslagen und MWST fest (Dispositivziffer 6.a), auferlegte die Kosten der Strafuntersuchung von insgesamt Fr. 19’658.70 im Umfang von Fr. 19’398.70 dem Beschuldigten und nahm die Übersetzerkosten im Umfang von Fr. 260.00 auf die Staatskasse (Dispositivziffer 6.b). Der Privatklägerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer 6.c). Das begründete Urteil kam am 14. Oktober 2025 zum Versand an die Parteien. Am 6. November 2025 liess der Beschuldigte innert Frist Berufung beim Kantonsgericht erklären (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (KG-act. 6); die Privatklägerin liess sich innert der Frist zur Antragstellung (vgl. KG-act. 5) nicht vernehmen. Am 3. Dezember 2025 wurde den Parteien die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2025 zugestellt mit dem Hinweis, dass zur mündlichen Berufungsverhandlung zu gegebener Zeit vorgeladen werde (KG-act. 7). Am 12. Januar 2026 teilte der Verteidiger des Beschuldigten dem Kantonsgericht mit, ihm sei zugetragen worden, dass der Beschuldigte verstorben sei. Diesbezüglich würden entsprechende Abklärungen bei den zuständigen deutschen Behörden getätigt werden (vgl. KG-act. 8). Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 hielt der Verteidiger fest, dass die Rückmeldung lediglich ergeben habe, dass den Behörden ein Todesfall A.________ nicht bekannt sei. Ungeachtet dessen werde die Berufung vollumfänglich zurückgezogen, unter Einreichung der Honorarnote (KG-act. 10/1) für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger (KG-act. 10). Der Rückzug wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft, Letzterer inkl. Honorarnote, zur Kenntnis gebracht (KG-act. 11). Weitere Eingaben gingen nicht ein.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. Februar 2026
STK 2025 54
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Diebstahl
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 30. Juni 2025, SGO 2024 2);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 30. Juni 2025 sprach das Bezirksgericht Küssnacht den Beschuldigten des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, unter Anrechnung von 30 Tagen erstandener Haft (Dispositivziffern 1 und 2). Zudem verwies es den Beschuldigten i.S.v. Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an (Dispositivziffer 3). Der sichergestellte Rucksack, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lagernummer xx, überliess es der Kantonspolizei Schwyz zur gutscheinenden Verwendung (Dispositivziffer 5). Die aus der Staatskasse zu leistende Entschädigung des amtlichen Verteidigers setzte das Gericht auf Fr. 7’560.00 inkl. Auslagen und MWST fest (Dispositivziffer 6.a), auferlegte die Kosten der Strafuntersuchung von insgesamt Fr. 19’658.70 im Umfang von Fr. 19’398.70 dem Beschuldigten und nahm die Übersetzerkosten im Umfang von Fr. 260.00 auf die Staatskasse (Dispositivziffer 6.b). Der Privatklägerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer 6.c). Das begründete Urteil kam am 14. Oktober 2025 zum Versand an die Parteien. Am 6. November 2025 liess der Beschuldigte innert Frist Berufung beim Kantonsgericht erklären (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (KG-act. 6); die Privatklägerin liess sich innert der Frist zur Antragstellung (vgl. KG-act. 5) nicht vernehmen. Am 3. Dezember 2025 wurde den Parteien die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2025 zugestellt mit dem Hinweis, dass zur mündlichen Berufungsverhandlung zu gegebener Zeit vorgeladen werde (KG-act. 7). Am 12. Januar 2026 teilte der Verteidiger des Beschuldigten dem Kantonsgericht mit, ihm sei zugetragen worden, dass der Beschuldigte verstorben sei. Diesbezüglich würden entsprechende Abklärungen bei den zuständigen deutschen Behörden getätigt werden (vgl. KG-act. 8). Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 hielt der Verteidiger fest, dass die Rückmeldung lediglich ergeben habe, dass den Behörden ein Todesfall A.________ nicht bekannt sei. Ungeachtet dessen werde die Berufung vollumfänglich zurückgezogen, unter Einreichung der Honorarnote (KG-act. 10/1) für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger (KG-act. 10). Der Rückzug wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft, Letzterer inkl. Honorarnote, zur Kenntnis gebracht (KG-act. 11). Weitere Eingaben gingen nicht ein.
2. Folglich ist das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben.
3. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschuldigte als unterliegend (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb ihm die wegen des Rückzugs ohnehin reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind. Hinlängliche Gründe für einen gänzlichen Verzicht auf Kostenerhebung sind weder dargetan noch belegt, noch ist aufgrund der bekannten Akten ohne Weiteres von einer offensichtlichen Uneinbringlichkeit beim Beschuldigten auszugehen. Mangels Aufwands bzw. Geltendmachung (Art. 433 Abs. 2 StPO) stehen keine Entschädigungsansprüche der Privaklägerin zur Beurteilung.
4. Der amtliche Verteidiger ist aus der Kantonsgerichtskasse zu entschä-digen. Wird eine spezifizierte Kostennote eingereicht und erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen; andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässigem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die vom Verteidiger eingereichte Honorarnote ist im erklärten Umfang von total Fr. 4’471.75 (inkl. Barauslagen von pauschal Fr. 250.00 und MWST) nicht angemessen. Einerseits ist angesichts des in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht komplexen Anklagevorwurfs der geltend gemachte maximale Stundenansatz von Fr. 220.00 (vgl. 5 Abs. 1 GebTRA, wonach sich bei der amtlichen Verteidigung die Spannebreite von Fr. 180.00 bis 220.00 beläuft) nicht gerechtfertigt. Andererseits sind auch die geltend gemachten Aufwendungen nicht durchwegs verhältnismässig. So erscheint ein Aufwand von insgesamt fünfeinhalb Stunden (vgl. Positionen «17.10.2025» und «06.11.2025») für die Durchsicht und «Analyse» der sich im Wesentlichen über 13 Seiten erstreckenden Entscheidbegründung in einem einfachen Strafffall sowie das Abfassen der Berufungserklärung nicht mehr angemessen. Kommt hinzu, dass die Strafprozessordnung gerade keine Pflicht vorsieht, die Berufungserklärung begründet einzureichen. Nicht notwendig sind bzw. waren sodann die verbuchten Tätigkeiten gemäss Position «11. November 2025», weil sich die verfahrensleitende Verfügung «Vorprüfung; Frist zur Antragstellung» ausschliesslich an die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft als Berufungsgegner richtete und für den Beschuldigten einstweilen zu keinen Weiterungen Anlass gab. Weil nach dem Gesagten die Kostennote des amtlichen Verteidigers insgesamt nicht angemessen erscheint, ist folglich die Festsetzung seiner Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. Massgeblich sind die allgemeinen Kriterien der Bestimmung von § 2 Abs. 1 GebTRA, d.h.namentlich die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, der Umfang der Arbeitsleistung und der notwendigen Zeitaufwand sowie der allgemeine Tarifrahmen von § 13 lit. c GebTRA. Anzumerken ist, dass die Verteidigung insbesondere über acht Stunden für die Erarbeitung des Plädoyers geltend macht (vgl. Positionen «06.01.2026»). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wurde indessen verfahrensleitend darauf hingewiesen, dass die Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung zu gegebener Zeit erfolgen werde (KG-act. 7). Es bestand somit angesichts dessen, dass Anfang Januar 2026 im Hinblick auf eine allfällige Berufungsverhandlung weder eine Terminabsprache noch eine Ankündigung, geschweige denn eine Vorladung erfolgte, kein Anlass, das Plädoyer schon in diesem Zeitpunkt vorzubreiten (vgl. Art. 202 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StPO). Insofern wurde unnötiger Aufwand generiert, der in diesem Umfang nicht zu entschädigen ist. Mit Blick auf das vor dem Kantonsgericht zudem noch nicht fortgeschrittene Verfahrensstadium ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ermessensweise auf pauschal Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Die reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1’500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen gemäss Dispositivziffer 9 des Urteils vom 30. Juni 2025), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Erwägungen
Versand
4.
Februar 2026 amu
STK 2025 54
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 202 StPOart. 202 CPPart. 202 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF