STK 2025 59
Präsidial
20. November 2025Deutsch3 min
20. November 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 20. November 2025
STK 2025 59
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Berufungsführerin,
substituiert durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
3. E.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
4. F.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A.________, substituiert durch Rechtsanwalt B.________,
betreffend
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2025, SGO 2025 1);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Berufungsführerin, substituiert durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 10. Juni 2025 namens und auftrags ihres Mandanten Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 22. Mai 2025 erhob (KG-act. 1 und 2);
- sie mit Berufungserklärung vom 30. Oktober 2025 im eigenen Namen eine Anpassung der vorinstanzlich festgelegten Entschädigung der amtlichen Verteidigung beantragte (KG-act. 3);
- ihr mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage des Nichteintretens auf die im eigenen Namen erhobene Berufung betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu äussern, weil sie soweit ersichtlich nur für den Beschuldigten die Berufung anmeldete, nicht aber für sich selbst (KG-act. 4);
- die Berufungsführerin die im eigenen Namen erhobene Berufung betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Schreiben vom 11. November 2025 zurückzog (KG-act. 5);
- keine weiteren Eingaben eingingen;
- die Berufung daher praxisgemäss und wie angekündigt präsidial als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (KG-act. 6; § 40 Abs. 2 JG; KGer SZ, STK 2025 48 vom 16. Oktober 2025, m.H.);
- ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet wird und Entschädigungen mangels Aufwands nicht gesprochen werden (KG-act. 6);-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Kosten werden nicht erhoben.
Entschädigungen werden nicht zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (3/R), D.________ (1/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES [die Akten werden nach definitiver Erledigung der Verfahren STK 2025 49 und STK 2025 51 retourniert]).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
20. November 2025 amu
STK 2025 59
§ 40 JG
Erwägungen
STK 2025 48
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
STK 2025 49
STK 2025 51