STK 2025 6
Präsidial
5. März 2025Deutsch3 min
5. März 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 5. März 2025
STK 2025 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. November 2024, SEO 2024 30);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschuldigte gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. November 2024 rechtzeitig Berufung anmeldete (KG-act. 2);
- das begründete Urteil am 13. Februar 2025 zum Versand an die Parteien kam (KG-act. 1);
- die Verteidigung am 3. März 2025 dem Kantonsgericht mitteilte, dass der Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil vom 6. November 2024 innert der 20-tägigen Frist zurückziehe und um Abschreibung des Verfahrens ersuche (KG-act. 6);
- dieser innert der Erklärungsfrist erfolgte Rückzug einem nachträglichen Verzicht auf Berufungserklärung gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung, unter Beilage von KG-act. 6, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zum Vollzug und zur Erstattung der Mitteilungen inkl. an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Sachverhalt
5. März 2025 amu
STK 2025 6
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
§ 40 JG
Erwägungen
§ 41 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF