STK 2025 7
Kammer
18. November 2025Deutsch8 min
1. Am 30. Dezember 2021 verursachte der Beschuldigte um die Mittagszeit als Lenker des Porsches mit den Kontrollschildern SZ xx einen Selbstunfall mit Drittsachschaden. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe sprach ihn mit Urteil vom 12. Juni 2024 des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig. Aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit seiner Lebenspartnerin vom 31. März 2022 wurde er ferner der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen (Ziff. 1). Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 111 Tagessätzen zu Fr. 1’060.00 und mit einer Busse von Fr. 10’000.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen bestraft (Ziff. 2.1-2.3). Der Beschuldigte erklärte die rechtzeitig angemeldete Berufung innert Frist mit den Anträgen, er sei vom Tatbestand des Fahrens im fahrunfähigen Zustand freizusprechen und mit 111 Tagessätzen zu Fr. 150.00 und mit einer Busse von Fr. 3’800.00 (Übertretungsbusse von Fr. 500.00 und Verbindungsbusse von Fr. 3’300.00) zu bestrafen (KG-act. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte weder ein Nichteintreten noch erhob sie Anschlussberufung (KG-act. 9) und liess sich zur schriftlichen Begründung der Berufung (KG-act. 19) nicht mehr vernehmen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 18. November 2025
STK 2025 7
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Beru fungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Juni 2024, SEO 2023 21);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 30. Dezember 2021 verursachte der Beschuldigte um die Mittagszeit als Lenker des Porsches mit den Kontrollschildern SZ xx einen Selbstunfall mit Drittsachschaden. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe sprach ihn mit Urteil vom 12. Juni 2024 des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig. Aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit seiner Lebenspartnerin vom 31. März 2022 wurde er ferner der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen (Ziff. 1). Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 111 Tagessätzen zu Fr. 1’060.00 und mit einer Busse von Fr. 10’000.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen bestraft (Ziff. 2.1-2.3). Der Beschuldigte erklärte die rechtzeitig angemeldete Berufung innert Frist mit den Anträgen, er sei vom Tatbestand des Fahrens im fahrunfähigen Zustand freizusprechen und mit 111 Tagessätzen zu Fr. 150.00 und mit einer Busse von Fr. 3’800.00 (Übertretungsbusse von Fr. 500.00 und Verbindungsbusse von Fr. 3’300.00) zu bestrafen (KG-act. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte weder ein Nichteintreten noch erhob sie Anschlussberufung (KG-act. 9) und liess sich zur schriftlichen Begründung der Berufung (KG-act. 19) nicht mehr vernehmen.
2. Die Schuldpunkte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der einfachen Körperverletzung (angef. Urteilsdispositiv Ziff. 1 Alinea 1, 3 und 4) sind unangefochten geblieben und mithin rechtskräftig. Des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand wurde der Beschuldigte laut nicht akzeptierten und überwiesenen Strafbefehls vom 6. April 2023 (Vi-act. 1.1) aufgrund folgenden Sachverhalts angeklagt:
Am Donnerstag, 30. Dezember 2021, um 12:24 Uhr, lenkte der Beschuldigte den Personenwagen der Marke Porsche mit den Kontrollschildern SZ xx wissentlich und willentlich nach dem Konsum von alkoholischen Getränken mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.50 Promille bzw. mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu dieser Blutalkoholkonzentration führte, von seinem Wohnort am D.________weg yy an die Hauptstrasse in Wollerau. Der Beschuldigte führte das Fahrzeug, obschon er aufgrund des vorausgegangenen Konsums von Alkohol am fraglichen Tag mit einer Blutalkoholkonzentration von über 0,8 Promille rechnen musste.
Erwägungen
Der Einzelrichter stellte fest, dass das Trinkende unbekannt war, weshalb keine Rückrechnung zum Ereigniszeitpunkt vorgenommen werden konnte (s. dazu auch U-act. 11.1.003). Drei Stunden nach dem Ereignis habe die einvernehmlich abgenommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille aufgewiesen. Die Behauptung eines Nachtrunks von Rum qualifizierte der Einzelrichter als Schutzbehauptung, weil die Polizei rund zwei Stunden nach dem Kollisionsereignis am Wohnort des Beschuldigten kein entsprechendes Leergut habe feststellen können (U-act. 8.1.001 S. 2 und 8.1.003 S. 9). Es erscheine lebensfremd und unglaubhaft, dass die Polizei nicht danach gesucht hätte, wenn der Beschuldigte ihr angeblich gesagt hätte, das Leergut in den Keller geräumt zu haben (angef. Urteil E. 2.1). Zwar indiziert der Rapport der Polizei, wonach kein Leergut festgestellt wurde, Zweifel am geltend gemachten und eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration der Probe auf das Ereignis tangierenden Nachtrunk. Indes ist unklar, auf welchen Nachforschungen die wenig spezifizierte polizeiliche Feststellung beruht. Namentlich gibt es keine Berichte der Polizei darüber, ob und wo sie nach Leergut bzw. angebrochenen Rumflaschen suchte. Einzig mit der Rapportstelle, wonach kein Leergut festgestellt wurde, kann daher die Nachtrunkbehauptung des Beschuldigten nicht hinreichend gesichert widerlegt werden. Zudem sagte der Beifahrer aus, vor dem Kollisionsereignis bei der Abholung des Beschuldigten, der immer einen „Eggen ab“ habe, keine Alkoholisierung bemerkt zu haben. Er vermag nur zu vermuten, „dass er etwas intus hatte“ (U-act. 10.2.01 Nr. 8 f.; vgl. auch HVP Vi-act. 36 S. 30 Nr. 23 f.). Dass der Beschuldigte zur Tatzeit mithin eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration aufwies, ist in dubio pro reo ebenso wenig wie eine nicht angeklagte einfache strafbare Konzentration bewiesen. Mithin ist der Beschuldigte in Gutheissung seiner Berufung im Schuldpunkt vom Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen. Der im Vereitelungssachverhalt nicht angeklagte Nachtrunk kann nicht über einen Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand kompensiert werden.
3.
Die Anzahl 111 Tagessätze der Geldstrafe akzeptiert der Beschuldigte ausdrücklich auch für den Fall eines Freispruchs vom Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand.
a) Der Beschuldigte rügt indes die Bemessung der Tagessatzhöhe, da sich seine finanziellen Verhältnisse gemäss Steuererklärung aus dem Jahre 2024 (KG-act. 19/2) anders als noch bei der Vorinstanz darstellen würden: Er verdiene monatlich nurmehr netto rund Fr. 6’000.00 und sein Vermögen unter Fr. 1’000’000.00 sei für die Berechnung der Tagessatzhöhe nicht zu berücksichtigen. Gegen dieses Vorbringen erhebt die im schriftlichen Berufungsverfahren nicht mehr mitwirkende Staatsanwaltschaft keine Einwände. Der vorinstanzliche Einzelrichter stellte ausschliesslich auf die finanziellen Verhältnisse gemäss der Steuererklärung 2022 sowie einen Abzug von 25 % für Steuern und Krankenkasse ab, ohne weitere persönliche Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (angef. Urteil E. 4.3). Nach der im Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebenden (dazu vgl. Dolge, BSK, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 50 und 97 m.H.), seitens der Staatsanwaltschaft unbestritten gebliebenen aktuellen Steuererklärung resultiert in der Berechnungsweise der Vorinstanz der beantragte Tagessatz von Fr. 150.00.
b) Der bedingte Vollzug der Geldstrafe wie auch die zweijährige Probezeit sind nicht angefochten. Die Vorinstanz erläutert die Gründe nicht, die sie veranlassten, von der schuldangemessenen Geldstrafe (120 Tagessätze) nicht die maximal zulässigen 20 %, mithin 24 Tagessätze, als Verbindungsbusse zu erheben. Nachdem die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe erheblich zu reduzieren ist (vgl. oben lit. a), und trotz des Freispruchs vom vorsätzlichen Fahren in fahrunfähigem Zustand ein wirksamer Denkzettel angezeigt bleibt, ist die Verbindungbusse auf das Maximum von Fr. 3’600.00 (24 x Fr. 150.00) anzusetzen, was eine Gesamtbusse (inkl. der Übertretungsbusse von Fr. 800.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) von Fr. 4’400.00 nach sich zieht.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand frei zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu Fr. 150.00 und einer Busse von Fr. 4’400.00 zu bestrafen. Nebst dem Zivilpunkt und der Vernichtung der erhobenen DNA-Spuren sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zutreffend nicht angefochten worden. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung im Schuldpunkt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und nahezu vollständig auch in der Strafzumessung durchdringt, gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (§§ 2 und 13 GebTRA) im Berufungsverfahren zulasten des Staates;-
erkannt:
Das angefochtene Urteil wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufgehoben und einschliesslich der im Sinne der Erwägungen nicht angefochtenen rechtskräftigen Punkte wie folgt gefällt:
Der Beschuldigte wird der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, begangen am 31. März 2022, sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, begangen am 30. Dezember 2021, schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu Fr. 150.00 (total Fr. 14’400.00) und mit einer Busse von Fr. 4’400.00 (Übertretungsbusse von Fr. 800.00 sowie Verbindungsbusse von Fr. 3’600.00) bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 32 Tage.
Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. Das Gesuch der Privatklägerin um Entschädigung gemäss Art. 433 StPO durch den Beschuldigten wird abgewiesen sowie ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abgeschrieben und dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen.
Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Schwyz wird angewiesen, die erhobenen DNA-Spuren, lagernd unter der Aktennummer zz, zu vernichten.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8’379.50 (Gerichtsgebühr Fr. 2’000.00 zzgl. Kosten für die Übersetzung von Fr. 301.50 und Untersuchungskosten Fr. 6’078.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 gehen zulasten des Staates.
Der Beschuldigte wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Privatklägerin (1/A), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/A zum Inkasso und Vollzug), das Verkehrsamt des Kantons Schwyz (1/A), die Kantonspolizei Schwyz (1/A zum Vollzug von Disp.-Ziff. 4), KOST (Strafregister, elektronisch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
19. November 2025 amu
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Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
§ 2 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr
Art. 51 SVGart. 51 LCRart. 51 LCStr
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF