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Entscheid

STK 2026 3

Kammer

17. Februar 2026Deutsch3 min

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 17. Februar 2026 STK 2026 3 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Erwägungen 1. Staatsanwa...

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Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 17. Februar 2026 STK 2026 3

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Erwägungen

1.

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2.

D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

3.

F.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin G.________,

4.

H.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch F.________, vertreten durch Rechtsanwältin I.________,

Kantonsgericht Schwyz 2

betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, mehrfache üble Nachrede, Drohung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. August 2025, SGO 2023 19);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 3

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. August 2025 am 31. August 2025 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 1 und 2) und ihm das begründete Urteil gemäss Zustellnachweis der Post am 21. Januar 2026 zugestellt wurde;

- der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. August 2025 am 31. August 2025 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 1 und 2) und ihm das begründete Urteil gemäss Zustellnachweis der Post am 21. Januar 2026 zugestellt wurde;

- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 10. Februar 2026 endete, keine Berufungserklärung einging;

- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40, E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);

- damit der Privatkläger die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 4

verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), Rechtsanwältin G.________ (2/R), Rechtsanwältin I.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES [die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2026 2 retourniert]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand 17. Februar 2026 rfl