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Entscheid

ZK1 2012 12

Kammer

8. Juli 2014Deutsch92 min

I. Versteigerer: die Parteien (Erben des AY.________ sel und der AZ.________ sel.)

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 8. Juli 2014

ZK1 2012 12

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber,

Pius Schuler und Jörg Meister

Gerichtsschreiberin MLaw Annika Flattich.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Erben von C.________ sel.

1.1 D.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

1.2 E.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

1.3 F.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

1.4 G.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

2. Erben von H.________ sel.

2.1 I.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

2.2 J.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

2.3 L.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

2.4 M.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

2.5 N.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

3. Q.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

4. Erben von R.________ sel.

4.1 S.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

4.2 T.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

4.3 V.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

4.4 W.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

5. K.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

6. AM.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

7. AN.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

8. O.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt P.________,

9. Erben von AO.________ sel.

9.1 AP.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

9.2 AQ.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

9.3 AR.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt U.________,

9.4 AS.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

9.5 AU.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

10. AV.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

11. AW.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

12. AX.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

(auf Prozessteilnahme verzichtet)

betreffend

Erbteilung, Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 22. Dezember 2011, BZ 2008 16);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

A. a) Am 19. Mai 2008 erhob A.________ die Erbteilungsklage betreffend den Nachlass von AY.________ sel. und den Nachlass von AZ.________ sel. mit folgenden Anträgen (Vi-act. A.I):

1. Es sei der Nachlass von AY.________ festzustellen und unter den Erben erbrechtlich zu teilen.

2. Es sei der Nachlass von AZ.________ festzustellen und unter den Erben erbrechtlich zu teilen.

3. Es sei festzustellen, dass der Kläger mit je 1/13 an den beiden in den Klagebegehren Ziff. 1 + 2 genannten Erbschaften beteiligt ist.

4. Es seien dem Kläger im Rahmen der Erbteilung im Sinne von Art. 21 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) folgende zu den Erbschaften gehörigen landwirtschaftlichen Grundstücke unter Anrechnung an den klägerischen Erbanspruch zu den nachstehenden, eventuell zu den vom Gericht festzulegenden doppelten Ertragswerten zu Alleineigentum zuzuweisen:

a) Grundstück Grundbuch Wangen GB BI. zz, im Halte von 32'412 m2, Landwirtschaftsland mit Wohnhaus X.________ yy (Assek. Nr. xx) und Stallanbau (Assek. Nr. ww), Ortsbezeichnung: „X.________“', Wangen, landwirtschaftlicher Ertragswert Fr. 16'546.00, unter Anrechnung zum doppelten Ertragswert von Fr. 33'092.00, eventuell zu dem vom Gericht festzulegenden doppelten Ertragswert.

b) Grundstück Grundbuch Schübelbach GB BI. vv, uu KTN tt, im Halte von 21'098 m2, Landwirtschaftsland mit Ökonomiegebäude (Assek. Nr. ss), Ortsbezeichnung: „BA.________“, Schübelbach, landwirtschaftlicher Ertragswert Fr. 12'680.00, unter Anrechnung zum doppelten Ertragswert von Fr. 25'360.00, eventuell zu dem vom Gericht festzulegenden doppelten Ertragswert.

5. Die auf dem in Klagebegehren Ziff. 4 genannten Grundbesitz lastende Hypothek Nr. rr der BB.________ AG (Bank I) von Fr. 52'000.00 sei im Rahmen der Erbteilung zusammen mit dem in Klagebegehren Ziff. 4 genannten Grundbesitz dem Kläger zuzuweisen und von dem im Klagebegehren Ziff. 4 genannten Anrechnungswerttotal von Fr. 58'452.00 (= Fr. 33'092.00 + Fr. 25'360.00), eventuell von dem Gericht festgelegten doppelten Ertragswert, in Abzug zu bringen.

6. Es sei festzustellen, dass dem Kläger im Sinne von Art. 334 f. ZGB Lidlohnanspruch von mindestens Fr. 80'000.00 zusteht. Der Lidlohnanspruch des Klägers sei gestützt auf Art. 603 ZGB soweit zu den Erbschaftsschulden zu rechnen und bei der Berechnung des Erbschaftsvermögens zu berücksichtigen, dass dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaften von AY.________ und/oder AZ.________ sel. eintritt. Der so ermittelte Lidlohnanspruch des Klägers sei bei der Erbteilung zu berücksichtigen und bei Zuweisung des in Klagebegehren Ziff. 4 genannten Grundbesitzes an den Kläger vom dort genannten Anrechnungswert in Abzug zu bringen.

7. Das Grundbuchamt des Bezirks March, Lachen, sei richterlich anzuweisen, folgende Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen:

a) Eintrag Erbgang für die beiden in Klagebegehren Ziff. 4 genannten Grundstücke vom Erblasser AY.________ sel. auf die gesetzlichen Erben von AY.________ gemäss Erbenbescheinigung der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Wangen vom 8. Jan. 2008.

b) Eintrag Erbgang für die beiden in Klagebegehren Ziff. 4 genannten Grundstücke von der Erblasserin AZ.________ sel. auf die gesetzlichen Erben von AZ.________ gemäss Erbenbescheinigung der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Wangen vom 8. Jan. 2008.

c) Eintrag Erbteilung für die beiden in Klagebegehren Ziff. 4 genannten Grundstücke: Eigentumsübergang auf den Kläger zufolge Erbteilung.

8. Es sei der Beklagte Ziff. 9.3 (Z.________) sofort nach Prozesseröffnung und unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB richterlich anzuweisen, die beiden in Klagebegehren Ziff. 4 genannten, zur Erbschaft gehörigen landwirtschaftlichen Liegenschaften sofort geräumt und gereinigt an die Erbengemeinschaft zurück zu geben und auf jede weitere Nutzung bzw. Bewirtschaftung dieser Grundstücke zu verzichten.

Eventuell sei festzustellen, dass mit BC.________ sel. und/oder BD.________ sel., den verstorbenen Eltern des Beklagten Ziff. 9.3, in Bezug auf die beiden in Klagebegehren Ziff. 4 genannten Liegenschaften nie ein rechtsgültiger Pachtvertrag zustande gekommen ist und dass der Beklagte Ziff. 9.3 kein rechtsgültig erworbenes Recht hat, die in Klagebegehren Ziff. 4 genannten Liegenschaften zu nutzen bzw. zu bewirtschaften, und es sei der Beklagte Ziff. 9.3 zu verurteilen bzw. richterlich anzuweisen, die beiden in Klagebegehren Ziff. 4 genannten, zur Erbschaft gehörigen landwirtschaftlichen Liegenschaften sofort geräumt und gereinigt an die Erbengemeinschaft zurück zu geben und auf jede weitere Nutzung bzw. Bewirtschaftung dieser Grundstücke zu verzichten.

Subeventuell, d.h. für den Fall dass mit BC.________ sel. und/oder BD.________ sel., den verstorbenen Eltern des Beklagten Ziff. 9.3, in Bezug auf die beiden in Klagebegehren Ziff. 4 genannten Liegenschaften jemals ein rechtsgültiger Pachtvertrag zustande gekommen sein sollte, sei der Pachtvertrag gestützt auf Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) richterlich auf den nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen bzw. zu kündigen.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten derjenigen Beklagten, die sich zu Unrecht den klägerischen Begehren widersetzen, eventuell unter Kostenfolge zu Lasten der Erbengemeinschaft

b) K.________ trug mit Klageantwort vom 25. Juni 2008 bzw. 28. August 2008 auf Abweisung der Klage an (Vi-act. A.II und A.III). O.________ reichte am 11. September 2008 ebenfalls die Klageantwort ein und stellte folgende Rechtsbegehren (Vi.-act. A.IV):

1. Es sei der Nachlass von AY.________ festzustellen und unter den Erben gemäss Gesetz zu teilen.

2. Es sei der Nachlass von AZ.________ festzustellen und unter den Erben gemäss Gesetz zu teilen.

3. Es seien dem Beklagten Ziff. 9.3, Z.________, im Rahmen der Erbteilung in Anwendung von Art. 21 BGBB die folgenden landwirtschaftlichen Grundstücke unter Anrechnung seines Erbanspruchs zum doppelten Ertragswert zu Alleineigentum zuzuweisen:

a) Grundstück Grundbuch Wangen SZ GB BI. zz, Ortsbezeichnung „X.________“, Wangen, ohne Wohnhaus, Assekuranznummer xx auf ebendiesem Grundstück inkl. 1000 m2 Umschwung (vgl.

Ziff. 7), unter Anrechnung von Fr. 30'000.00, eventuell zu dem vom Gericht festzulegenden doppelten Ertragswert.

b) Grundstück Grundbuch Schübelbach SZ GB BI. vv, uu, KTN tt, Ortsbezeichnung: „BA.________“, Schübelbach, Landwirtschaftsgebäude (Assek. Nr. ss) mit 21'098 m2 Gebäudegrundfläche unter Anrechnung von Fr. 25'360.00, eventuell zu dem vom

Gericht festzulegenden doppelten Ertragswert.

4. Die auf dem in Ziff. 3 hiervor genannten Grundbesitz lastende Hypothek Nr. rr der BB.________ AG (Bank I) von Fr. 52'000.00 sei zusammen mit den Grundstücken gemäss Ziff. 3 hiervor dem Beklagten Ziff. 9.3 zuzuweisen und vom

Anrechnungswerttotal dieser Grundstücke von

Fr. 55'360.00, eventuell von dem vom Gericht festgelegten doppelten Ertragswert, in Abzug zu bringen.

5. Das Grundbuchamt des Bezirks March sei richterlich anzuweisen, folgende Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen:

a) Eintrag Erbgang für die beiden in Gegenrechtsbegehren Ziff. 3 genannten Grundstücke vom Erblasser AY.________ sel. auf dessen gesetzliche Erben gemäss Erbenbescheinigung der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Wangen vom 8. Januar 2008.

b) Eintrag Erbgang für die beiden in Gegenrechtsbegehren Ziff. 3 genannten Grundstücke von der Erblasserin AZ.________ sel. auf deren gesetzliche Erben gemäss Erbenbescheinigung der Vormundschaftsbehörde Gemeinde Wangen vom 8. Januar 2008.

c) Eintrag Erbteilung für die beiden in Gegenrechtsbegehren Ziff. 3 genannten Grundstücke: Eigentumsübergang auf den Beklagten Ziff. 9.3 zufolge Erbteilung.

6. Es sei festzustellen, dass der Pachtvertrag zwischen den Erblassern und den verstorbenen Eltern des Beklagten Ziff. 9.3 vom 11. Juni 1991 rechtsgültig zustande gekommen ist und der Beklagte Ziff. 9.3 die in Ziff. 3 genannten Grundstücke gestützt auf den Eintritt in diesen Pachtvertrag vertragskonform und rechtmässig nutzt und bewirtschaftet.

7. Das abzuparzellierende Wohnhaus, Assekuranznummer xx, inkl. 1‘000 m2 Umschwung auf dem Grundstück GB Bl. zz der Gemeinde Wangen sei dem Beklagten Ziff. 8 infolge Erbteilung zu Eigentum zuzuweisen (vgl. Ziff. 3 a). Dieser habe im Gegenzug Fr. 120'000.00 in die Erbmasse einzubringen.

8. Es sei festzustellen, dass dem Beklagten Ziff. 8 i.S.v. Art. 334 f. ZGB gegenüber dem Nachlass von AY.________ und AZ.________ ein Lidlohn von Fr. 60'610.00 zusteht.

9. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.

c) O.________ stellte in derselben Rechtsschrift zudem folgenden prozessualen Antrag (er selbst bezeichnete sein Begehren als verfahrensleitenden Antrag):

Es sei durch das Gericht beim Landwirtschaftsamt des Kantons Schwyz ein Gesuch um Abparzellierung des Wohnhauses, Assekuranznummer xx auf dem Grundstück GB Bl. zz der Gemeinde Wangen, inkl. 1000 m2 Umschwung zu stellen;

eventualiter sei vom Gericht ein verfahrensleitender Entscheid zu fällen, dass die Erbengemeinschaft ein Gesuch um Abparzellierung des Wohnhauses, Assekuranznummer xx auf dem Grundstück GB Bl. zz der Gemeinde Wangen, inkl. 1000 m2 Umschwung beim Landwirtschaftsamt des Kantons Schwyz zu stellen habe.

Sollte die Behandlung des Gesuchs längere Zeit in Anspruch nehmen, sei das Verfahren entsprechend zu sistieren.

d) Am 29. Oktober 2008 erstattete Z.________ die Klageantwort mit den folgenden Anträgen (Vi-act. A.V):

1. Es sei der gesamte Nachlass des AY.________ festzustellen.

2. Es sei der gesamte Nachlass der AZ.________ festzustellen.

3. Es sei festzustellen, dass der Beklagte Ziffer 9.3 an diesen beiden Nachlässen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 zu 1/65 berechtigt ist.

4. Beim Landwirtschaftsamt Schwyz sei ein Gesuch einzureichen, wonach vom Grundstück GB zz das Wohnhaus (Ass.-Nr. xx) mit einer Fläche von ca. 1'000 m2 abzuparzellieren und aus dem Geltungsbereich des BGBB zu entlassen sei. Eventuell sei der Beklagte Ziffer 8 zu berechtigen, das entsprechende Gesuch einzureichen. Dieses neu abparzellierte Grundstück sei dem Beklagten Ziffer 8 zum Verkehrswert zu Alleineigentum zuzuweisen.

5. Das Grundstück GB zz sei dem Beklagten Ziffer 9.3, nämlich AR.________, zum doppelten Ertragswert zu Alleineigentum zuzuweisen, dies allerdings unter vorheriger Abtrennung einer Fläche von ca. 1'000 m2 mit dem Wohnhaus (Ass.-Nr. xx) gemäss Rechtsbegehren Ziffer 4.

6. Das Grundstück GB vv und qq Schübelbach, KTN tt Plan pp, BA.________, Schübelbach, sei dem Beklagten Ziffer 9.3, nämlich AR.________, zum doppelten Ertragswert zu Alleineigentum zuzuweisen.

7. Der Beklagte Ziffer 9.3 sei zu ermächtigen, die zum Vollzug der Zuweisungen gemäss den Rechtsbegehren Ziffer 4, 5 und 6 erforderlichen Handlungen vorzunehmen und die nötigen Erklärungen abzugeben (Grundbuchanmeldungen, konkrete Festlegung der abzutrennenden Grundstücksfläche von ca. 1'000 m2 mit dem Wohnhaus, Erstellung und Ausführung der Grundbuchmutation für die Abtrennung der ca. 1'000 m2 mit dem Wohnhaus, etc.).

8. Der Richter ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die Nachlassteilung bzw. Zuweisungen gemäss Ziffer 4 - 6 vorzubereiten und zu gewährleisten.

9. Die Erbvorbezüge des Klägers bzw. sämtliche finanziellen Vorteile des Klägers zu Lasten der Nachlässe der Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 (Maschinenpark, etc.) seien festzustellen, als ausgleichungspflichtige Zuwendungen zu erklären und gegenüber den Beklagten zur Ausgleichung zu bringen.

10. Eventuell seien die Erbvorbezüge des Klägers bzw. sämtliche finanziellen Vorteile des Klägers zu Lasten der Nachlässe der Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 (Maschinenpark, etc.) als herabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen und herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils der Beklagten erforderlich ist.

11. Es seien die beiden Nachlässe des AY.________ und der AZ.________ zu teilen und es sei dem Beklagten Ziffer 9.3 dessen Erbanteil (gemäss Ziffer 3), bzw. Pflichtteil (gemäss Ziffer 10) zuzuweisen, bzw. der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten Ziffer 9.3 dessen Erbanteil bzw. Pflichtteil auszuzahlen.

12. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und jener Beklagten, welche sich nicht schriftlich mit den Rechtsbegehren Ziffer 1 - 11 einverstanden erklären oder sich nicht zum vornherein den richterlichen Teilungs- und Zuweisungsentscheid unterwerfen.

B. a) Am 17. Dezember 2009 hielt A.________ replicando an seinen mit Klageschrift vom 19. Mai 2008 gestellten Anträgen fest mit folgender Änderung seines Antrages Ziff. 8 (Vi-act. A.VII):

8. Es sei festzustellen, dass mit BC.________ und/oder AO.________ sel., den verstorbenen Eltern des Beklagten Ziffer 9.3, in Bezug auf die beiden in Rechtsbegehren Ziffer 4 genannten Liegenschaften nie ein rechtsgültiger Pachtvertrag zustande gekommen ist und dass der Beklagte Ziffer 9.3 kein rechtsgültig erworbenes Recht hat, die in Rechtsbegehren Ziffer 4 genannten Liegenschaften zu nutzen bzw. zu bewirtschaften.

b) Mit Eingaben vom 1. Februar 2010 (Vi-act. A.VIII), vom 18. Februar 2010 (Vi-act. A.IX) und vom 26. April 2010 (Vi-act. A.X) erstatteten die Beklagten ihre jeweilige Duplik und hielten an ihren mit den Klageantworten gestellten Anträgen fest.

C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 beauftragte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts March die BE.________ AG mit der Erarbeitung eines Gutachtens betreffend das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes bzw. den Zuweisungsanspruch von A.________ und von Z.________ (Vi-act. D.4). Die BE.________ AG erstatte dieses Gutachten am 28. März 2011 (nachfolgend: Gutachten BE.________ AG; Vi-act. D.5). A.________ nahm dazu am 12. Juli 2011 verspätet Stellung (Vi-act. E.83), weshalb der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts March diese Eingabe mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2011 aus dem Recht wies (Vi-act. D.9). O.________ und Z.________ nahmen am 14. Juli 2011 fristgerecht von ihrem Recht auf Stellungnahme zum Gutachten Gebrauch (Vi-act. D.7 und D.8). K.________ reichte keine Vernehmlassung ein.

D. Am 22. Dezember 2011 erging folgender Entscheid des Bezirksgerichts March:

1. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass der Nachlass der Erblasser AY.________ sel. und AZ.________ sel. folgende Vermögenswerte beinhaltet:

Aktive

• Grundstück Grundbuch Wangen GB BI. zz Fr. 17'781.00

(Ertragswert)

• Grundstück Grundbuch Schübelbach Fr. 18'129.00

GB BI. vv, qq KTN tt (Ertragswert)

• Sparkonto Nr. oo, BF.________ (Bank II) Fr. 11'015.80

(per 31.12.09)

• Maschinenpark Fr. 36'500.00

(geschätzt per Erbteilung)

Passive

• Grundpfandschuld der BB.________ AG (Bank I) Fr. 52'000.00

(Hypothek Nr. rr)

• Lidlohnanspruch des Klägers Fr. 36'500.00.

2. Die in Disp.-Ziff. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Grundstücke werden dem Beklagten 9.3 im Sinne der Erwägungen zum doppelten Ertragswert von insgesamt Fr. 71'820.00 zu Alleineigentum zugewiesen, unter gleichzeitiger Übernahme der damit verbundenen Grundpfandschuld (Hypothek Nr. rr der BB.________ AG (Bank I)) von Fr. 52'000.00.

Der Beklagte 9.3 wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 19'820.00 (Fr. 71'820.00 abzgl. Fr. 52'000.00) spätestens innert 30 Tagen seit Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides auf das Sparkonto Nr. oo bei der BF.________ (Bank II), lautend auf AZ.________ sel. Erben, 8855 Wangen, einzubezahlen.

3. Der Maschinenpark gemäss Auflistung in kB 16 wird dem Kläger zu einem Anrechnungswert von Fr. 36'500.00 zu Alleineigentum zugewiesen.

4. Dem Kläger wird zu Lasten des Nachlasses ein Lidlohnanspruch in der Höhe von Fr. 36'500.00 zugesprochen.

5. Die BF.________ (Bank II) wird nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides angewiesen, das Sparkonto Nr. oo, lautend auf AZ.________ sel. Erben, 8855 Wangen, nach erfolgter Einzahlung des Betrages von Fr. 19'820.00 durch den Beklagten 9.3, Z.________, (gemäss Disp.-Ziff. 2) zu saldieren und den Nettosaldo gemäss den nachfolgenden Erbquoten zu teilen und an die entsprechenden Parteien zu überweisen:

- Kläger 1/13

- Beklagte 1.1 - 1.4 je 1/52

- Beklagte 2.1 -2. 5 je 1/65

- Beklagte 3 1/13

- Beklagte 4.1 - 4.4 je 1/52

- Beklagter 5 1/13

- Beklagter 6 1/13

- Beklagte 7 1/13

- Beklagter 8 1/13

- Beklagte 9.1 - 9.5 je 1/65

- Beklagte 10 1/13

- Beklagte 11 1/13

- Beklagter 12 1/13

6. Das Grundbuchamt March wird nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides angewiesen,

a) den Erbgang für die beiden in Disp.-Ziff. 1 genannten Grundstücke von der Erblasserin AZ.________ sel. auf die gesetzlichen Erben gemäss Erbbescheinigung der Vormundschaftsbehörde Wangen vom 08.01.2008 und

b) die Erbteilung für die beiden in Disp.-Ziff. 1 genannten Grundstücke zu vollziehen und den Eigentumsübergang auf den Beklagten 9.3, Z.________,

vorzunehmen.

Die Kosten im Zusammenhang mit den Grundbucheintragungen gehen zu Lasten des Nachlasses.

7. Im Übrigen werden die Parteibegehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

8. (Gerichtskosten)

9. Die Gerichtskosten von Fr. 19‘380.00 werden zu Fr 9‘690.00 dem Kläger (1/2) und zu je Fr. 3‘230.00 den Beklagten 5, 8 und 9.3 (1/6) überbunden, und von den – falls vorhanden – jeweiligen Kostenvorschüssen bezogen.

10. Der Kläger hat die Beklagten 8 und 9.3 ausserrechtlich (reduziert) mit je Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen & MWST) zu entschädigen.

11. (Rechtsmittel)

12. (Zufertigung)

E. a) Gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 22. Dezember 2011 erhob A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) am 1. Februar 2012 die Berufung mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Die Dispositivziffern 1. – 7. und 10. des Urteils des Bezirksgerichts March vom 22. Dezember 2011 seien aufzuheben.

2. Das Grundstück GB zz Wangen, X.________, sei dem Kläger, nämlich A.________, zum doppelten Ertragswert von CHF 35‘562.00 zu Alleineigentum zuzuweisen.

3. Das Grundstück GB nn [recte: vv] und qq Schübelbach, KTN tt Plan pp, BA.________, sei dem Kläger, nämlich A.________, zum doppelten Ertragswert von CHF 36‘258.00 zu Alleineigentum zuzuweisen.

4. Die auf den beiden Nachlassgrundstücken lastende Hypothek Nr. rr der BB.________ AG (Bank I) von CHF 52‘000.00 sei dem Kläger zusammen mit der Zuweisung der beiden Nachlassgrundstücke zu überbinden und von dem in den Berufungsanträgen Ziff. 2. und 3. genannten Anrechnungswerten von total CHF 71‘820.00 (= CHF 35‘562.00 + CHF 36‘258.00) in Abzug zu bringen, und der Kläger zu verpflichten, den Betrag von CHF 19‘820.00 (CHF 71‘820.00 abzüglich CHF 52‘000.00) spätestens innert 30 Tagen seit Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils auf das Sparkonto Nr. oo bei der BF.________ (Bank II), lautend auf AZ.________ sel. Erben, 8855 Wangen, einzubezahlen.

5. Dem Kläger sei zulasten des Nachlasses ein Lidlohnanspruch in der Höhe von mindestens CHF 73‘000.00 zuzusprechen. Eventuell sei der Lidlohn soweit herabzusetzen, dass keine Nachlassüberschuldung resultiert bzw. seien die Anrechnungswerte für die Nachlassliegenschaften Ziff. 2. und 3. soweit zu erhöhen, dass der volle Lidlohnanspruch ohne Nachlassüberschuldung gedeckt werden kann.

6. Soweit der Maschinenpark gemäss Auflistung in KB 16 zum Nachlass gehörend betrachtet wird, sei er zu versilbern und der Nettoerlös dem Sparkonto Nr. oo bei der BF.________ (Bank II), lautend auf AZ.________ sel. Erben, 8855 Wangen, gutzuschreiben.

7. Der Beklagte 9.3 sei zu verpflichten, dem Nachlass für die Nutzung der in den Berufungsanträgen Ziff. 2. und 3. genannten Grundstücke ab dem Jahr 1991 bis zum Teilungstag ein Nutzungsentgelt von jährlich CHF 3‘800.00 zu bezahlen, zahlbar spätestens innert 30 Tagen seit Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils auf das Sparkonto Nr. oo bei der BF.________ (Bank II), lautend auf AZ.________ sel. Erben, 8855 Wangen, einzubezahlen. Davon in Abzug zu bringen seien die nachgewiesenen Aufwendungen, die der Beklagte 9.3 (bzw. dessen Rechtsvorgänger) im Zusammenhang mit diesen Grundstücken für die Erbengemeinschaft bezahlt hat.

8. Die BF.________ (Bank II) sei nach Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils anzuweisen, das Sparkonto Nr. oo lautend auf AZ.________ sel. Erben, 8855 Wangen, nach erfolgter Einzahlung den Betrag von CHF 19‘820.00 durch den Kläger, nach erfolgter Einzahlung des Nutzungsentgelts durch den Beklagten 9.3 (gemäss Berufungsantrag Ziff. 7) sowie eventuell nach Eingang des Nettoerlöses für die Versilberung des Maschinenparks (gemäss Berufungsantrag Ziff. 6) zu saldieren und den Nettosaldo gemäss den nachfolgenden Erbquoten zu teilen und an die entsprechenden Parteien zu überweisen:

- Kläger 1/13

- Beklagte 1.1 - 1.4 je 1/52

- Beklagte 2.1 -2. 5 je 1/65

- Beklagte 3 1/13

- Beklagte 4.1 - 4.4 je 1/52

- Beklagter 5 1/13

- Beklagter 6 1/13

- Beklagte 7 1/13

- Beklagter 8 1/13

- Beklagte 9.1 - 9.5 je 1/65

- Beklagte 10 1/13

- Beklagte 11 1/13

- Beklagter 12 1/13

9. Das Grundbuchamt March sei nach Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils anzuweisen, folgende Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen:

a) Eintrag Erbgang für die beiden in den Berufungsanträgen Ziff. 2. und 3. genannten Grundstücke vom Erblasser AY.________ sel. auf die gesetzlichen Erben von AY.________ gemäss Erbbescheinigung der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Wangen vom 8. Januar 2008.

b) Eintrag Erbgang für die beiden in den Berufungsanträgen Ziff. 2 und 3. genannten Grundstücke von der Erblasserin AZ.________ sel. auf die gesetzlichen Erben von AZ.________ gemäss Erbbescheinigung der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Wangen vom 8. Januar 2008.

c) Eintrag Erbteilung für die beiden in den Berufungsanträgen Ziff. 2. und 3. genannten Grundstücke: Eigentumsübertragung auf den Kläger zufolge Erbteilung.

10. Es seien alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen anzuordnen, um die Nachlassteilung bzw. Zuweisungen gemäss Berufungsanträgen 2. - 9. vorzubereiten und zu gewährleisten.

11. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 19‘380.00 seien den Beklagten 5, 8 und 9.3 zu überbinden.

12. Die Beklagten 5, 8 und 9.3 seien zu verpflichten, den Kläger für das erstinstanzliche Verfahren ausserrechtlich zu entschädigen.

13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten jener Beklagten, welche sich nicht mit den Berufungsanträgen Ziff. 1. - 12. einverstanden erklären und sich diesem Begehren widersetzen.

b) Mit Berufungsantwort vom 6. März 2012 trug O.________ (nachfolgend Berufungsgegner Ziff. 8) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers an (act. 5). Z.________ (nachfolgend Berufungsgegner Ziff. 9.3) beantragte mit Berufungsantwort vom 26. März 2012 ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers (act. 8). Eventualiter verlangte er die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. K.________ (nachfolgend Berufungsgegner Ziff. 5) liess sich nicht vernehmen.

F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. Juli 2012 ergänzte der Berufungsführer seine Berufungsschrift vom 1. Februar 2013 (act. 12). Die Berufungsgegner Ziff. 8 und 9.3 beantragten am 24. Juli 2012 bzw. 31. Juli 2012, die unaufgeforderte Eingabe aus dem Recht zu weisen (act. 15 und 17). Am 8. Februar 2013 setzte die damalige Kantonsgerichtsvizepräsidentin den Parteien Frist zur Stellungnahme zu folgenden Vorbringen (act. 22):

zur in der Berufungsantwort von Rechtsanwalt U.________ vom 26. März 2012 geäusserten Kritik am Gutachten der BE.________ AG,

zu allfälligen weiteren Noven in den beiden Berufungsantworten vom 6. März 2012 bzw. 26. März 2012,

zu den Eingaben vom 24. Juli 2012 (Rechtsanwalt P.________) bzw. 31. Juli 2012 (Rechtsanwalt U.________).

Der Berufungsführer nahm am 12. Juni 2013 entsprechend Stellung (act. 26). Der Berufungsgegner Ziff. 9.3 beantragte am 30. Juli 2013, diese Stellungnahme des Berufungsführers aus dem Recht zu weisen (act. 28).

Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1. a) Im vorliegenden Berufungsverfahren kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO), währendem auf das vorinstanzliche Verfahren noch die kantonale Zivilprozessordnung anwendbar war. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb die berufungsführende Partei einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617, E. 4.2). Die berufungsführende Partei hat ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 311 N 36). Fehlt es an einer Berufungsbegründung, tritt die Berufungsinstanz auf das Rechtmittel nicht ein (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2).

b) Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch dann berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Unechte Noven sind gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGer 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013, E. 3.3; BGer 4A_643/2011 vom 24. Februar 2012, E. 3.2.2). Für die Beurteilung der Sorgfalt ist danach zu fragen, ob eine Partei, welche das vorinstanzliche Verfahren umsichtig und versiert geführt hat, die Tatsache oder das Beweismittel schon vor erster Instanz hätte erkennen und in den Prozess einbringen müssen, wenn sie den Prozessstoff und ihr eigenes Umfeld kritisch überblickt (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 62). Echte Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden (BGer 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013, E. 3.3). Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 317 ZPO trägt jene Partei, welche vom Novenrecht Gebrauch machen will (Seiler, Die Berufung nach der ZPO, Zürich 2013, § 15 N 1311 und 1335; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 317 N 10).

2. Streitig ist im vorliegenden Verfahren die Teilung der Erbschaft der Erblasser AY.________ und AZ.________. Die zu teilende Erbschaft umfasst unbestrittenermassen die landwirtschaftlichen Grundstücke mit der Ortsbezeichnung „X.________“ (Grundbuch Wangen SZ GB Bl. zz, im Halte von 32‘412 m2, Landwirtschaftsland mit Stallanbau [Assek. Nr. ww] und Wohnhaus [Assek. Nr. xx]) sowie „BA.________“ (Grundbuch Schübelbach SZ GB Bl. vv und qq, KTN tt Plan pp, im Halte von 21‘098 m2, Landwirtschaftsland mit Ökonomiegebäude [Assek. Nr. ss]) und Barvermögen von rund Fr. 11‘000.00. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die Fragen, ob diese landwirtschaftlichen Grundstücke dem Berufungsführer oder dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 zuzuweisen sind, wie hoch der Lidlohnanspruch des Berufungsführers zu beziffern und ob der Maschinenpark zu versilbern oder dem Berufungsführer zuzuweisen ist, soweit er denn zum Nachlass gehört. Überdies ist zu klären, ob die Milchkontingente und der Grabfonds Nachlassaktiven darstellen und ob der Erbengemeinschaft noch eine Forderung gegen den Berufungsgegner Ziff. 9.3 aus dem Pachtverhältnis betreffend die Nachlassgrundstücke zusteht. Die vom Bezirksgericht March in der Dispositiv-Ziff. 5 festgestellten Erbquoten erwuchsen ebenso wie die der Dispositiv-Ziff. 1 zu entnehmenden Ertragswerte der Grundstücke GB Bl. vv und qq, Schübelbach, in Höhe von Fr. 18‘129.00 und des Grundstücks GB Bl. zz, Wangen, in Höhe von Fr. 17‘781.00 sowie der festgestellte Wert der Grundpfandschuld der BB.________ AG (Bank I) (Hypothek Nr. rr) in Höhe von Fr. 52‘000.00 in Rechtskraft.

3. Die Vorinstanz wies in Dispositiv-Ziff. 2 die landwirtschaftlichen Grundstücke GB zz, Wangen, und GB vv und qq, Schübelbach, dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 zum doppelten Ertragswert von insgesamt Fr. 71‘820.00 zu. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass einzig der Berufungsgegner Ziff. 9.3 die Voraussetzungen nach Art. 21 BGBB erfülle und selbst wenn beim Berufungsführer die Voraussetzungen gegeben wären, sei der Berufungsgegner Ziff. 9.3 als der Geeignetere anzusehen. Diese Beurteilung stützt die Vor­instanz in erster Linie auf das Gutachten BE.________ AG ab. Insbesondere erfülle der Berufungsgegner Ziff. 9.3 ungeachtet der Berücksichtigung des von ihm gepachteten Landes die Voraussetzung von 0.75 SAK. Zudem könne der Berufungsgegner Ziff. 9.3 eine ausgeglichene Nährstoffbilanz vorweisen. Der Berufungsgegner Ziff. 9.3 verfüge dementsprechend über ein landwirtschaftliches Gewerbe.

a) aa) Der Berufungsführer verlangt – wie im vorinstanzlichen Verfahren – die Zuweisung der Grundstücke zum doppelten Ertragswert von insgesamt Fr. 71‘820.00 zu seinem Alleineigentum. Er rügt dabei im Wesentlichen, die Vorinstanz habe in Bezug auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens BE.________ AG keine pflichtgemässe Würdigung vorgenommen und damit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt. Der Berufungsgegner Ziff. 9.3 erfülle die Voraussetzungen von Art. 21 BGBB nicht. Insbesondere verfüge er nicht über ein landwirtschaftliches Gewerbe. Einerseits sei die landwirtschaftliche Nutzfläche geringer als 4.76 Hektaren, womit der Berufungsgegner Ziff. 9.3 nicht die notwendige Gewerbegrenze erreiche. Dies habe er mit der Beilage 2 zu seiner Eingabe vom 12. Juli 2011 und dem Auszug aus dem Geoshop in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2011 sofort im Sinne von § 104 Ziff. 2 aZPO SZ bewiesen. Anderseits sei die Nährstoffbilanz überhöht, was bei einer entsprechenden Korrektur zu einem geringeren Tierbestand und damit zu einer geringeren Standardarbeitskraft (SAK) unter der Gewerbegrenze führe. Des Weiteren würden zu viele Futtertage in Abzug gebracht, woraus ein erhöhter Tierbestand und ein zu hoher Futterzukauf resultiere. Schliesslich sei der ermittelte Futterertrag für den Betrieb des Berufungsgegners Ziff. 9.3 nicht nachvollziehbar. All diese Umstände hätten zur falschen Schlussfolgerung des Sachverständigen geführt, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge.

bb) Der Berufungsführer Ziff. 9.3 hält zusammenfassend dagegen, dass er gemäss dem Gutachten BE.________ AG ohne Weiteres über ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BGBB verfüge. Der Berufungsführer sei mit seinen Vorbringen gegen das Gutachten BE.________ AG bezüglich der Nutzfläche, Nährstoffbelastung und Futtertage sowie Futterzukauf und -ertrag nicht mehr anzuhören, da der Berufungsführer diesbezüglich nicht bzw. verspätet Stellung genommen habe. Überdies sei der vom Berufungsführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 eingereichte Auszug aus dem Geoshop keine Urkunde im Sinne von § 104 Ziff. 2 aZPO. Aufgrund des von der Genossame AB.________ gepachteten Landes von ca. 20 Hektaren erfülle er die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 BGBB selbst dann, wenn sein eigenes Land entgegen dem Gutachten BE.________ AG nicht ausreichen sollte für die Bejahung der Gewerbequalität. Unter Anrechnung des gesicherten Genossenpachtlandes überschreite er das Minimum von 0.75 SAK um ein Mehrfaches, mitunter liege der Wert über 1.0 SAK. Er verfüge auf seinem Betrieb ausserdem über einen Düngeabnahmevertrag über 100 m3, sodass er keine Probleme mit Düngerbeschränkungen auf seinem eigenen Land habe, wobei er auch noch über die umfangreichen, langjährigen und auf unbestimmte Zeit zugesicherten Pachtflächen verfüge. Er halte den Grenzwert von 2.1 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche mit dem Düngerabnahmevertrag und dem zugesicherten Pachtland bei Weitem ein. Ansonsten sei auch eine ausgeglichene Nährstoffbilanz mit 2.6 DGVE möglich, was der Gutachter mit der Beilage 13 des Gutachtens BE.________ AG berechnet habe. Ferner sei der Abzug von 240 Futtertagen im Gutachten BE.________ AG korrekt, weil seine Rinder 120 Tage auf der Alp AD.________ und weitere 120 Tage auf einer Frühjahres- und Herbstweide der Genossame AB.________ verbringen würden. Er bedürfe aufgrund des Pachtlandes und weil die Rinder 240 Tage ausserhalb des Betriebs weilen würden keiner Futterzukäufe. Sein Betrieb erziele einen guten Futterertrag. Schliesslich könne eine Plausibilitätstabelle eine konkrete Feststellung des Ertrags nicht in Frage stellen; hierzu sei die Tabelle zu abstrakt.

b) aa) Befindet sich in einer Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann der Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt (Art. 21 Abs. 1 BGBB). Bei den Grundstücken GB zz, Wangen, und GB vv und qq, Schübelbach, handelt es sich unbestrittenermassen um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 6 BGBB. Die Gewerbegrenze von 0.75 SAK wird nicht erreicht, weshalb sie nicht als landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren sind (vgl. Vi-act. D.5, S. 3). Die objektiven Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 21 BGBB sind damit erfüllt.

bb) Subjektiv setzt die Zuweisung nach Art. 21 Abs. 1 BGBB voraus, dass der Ansprecher Erbenqualität besitzt und Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt. Des Weiteren muss das sich im Nachlass befindliche landwirtschaftliche Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des landwirtschaftlichen Gewerbes liegen, welches dem Erben zu Eigentum gehört oder über welches er wirtschaftlich verfügt. Gemäss der bis zum 31. August 2008 in Kraft stehenden Fassung von Art. 7 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig sind. Der Bundesrat legt dabei die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest (Art. 7 Abs. 1 aBGBB). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 2a VBB Gebrauch gemacht und festgehalten, dass für die Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften die Faktoren von Art. 3 LBV gelten (Art. 2a Abs. 1 VBB). Ergänzend sind gemäss Art. 2a Abs. 2 VBB bestimmte Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen. Nach Art. 3 LBV ist eine Standardarbeitskraft eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. Diese werden in Art. 3 Abs. 2 LBV näher umschrieben. Massgeblich sind die landwirtschaftliche Nutzfläche (lit. a) und die Anzahl (gemessen in Grossvieheinheiten) der Nutztiere (lit. b), ergänzt durch Zuschläge bei bestimmten Voraussetzungen (lit. c). Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt sodann die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht (Art. 14 LBV). Da die landwirtschaftlichen Nutzflächen nur der gesetzeskonformen Produktion dienen dürfen, sind sie nur soweit zu berücksichtigen, als die Produktion darauf nach der Gesamtheit der anwendbaren Gesetzesvorschriften überhaupt zulässig ist. Anforderungen an die landwirtschaftliche Nutzfläche statuiert unter anderem Art. 14 GSchG. Demnach ist auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben (Art. 14 Abs. 1 GSchG). Der Betrieb muss über eine so grosse eigene, gepachtete oder vertraglich gesicherte Nutzfläche verfügen, dass auf 1 ha höchstens drei DGVE entfallen (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 GSchG). Die kantonale Behörde setzt gestützt auf Art. 14 Abs. 6 GSchG die pro ha zulässigen DGVE herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz hat in seiner Verfügung „Stofflicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft“ vom 28. Februar 1997 von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und den Grenzwert von drei DGVE pro ha weiter eingeschränkt. Diesbezüglich zu beachten ist die Auslegung der kantonalrechtlichen Bestimmung durch das Bundesgericht, wonach diese kantonalen Grenzwerte in Ziff. 2 der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements generell gelten und nicht nur, wenn die Nährstoffbilanz überhöht ist. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass der Nährstoffbedarf der Pflanzen in der Bergzone in jedem Fall geringer ist als in der Ackerbauzone. Gerade die Höhenlage und die topographischen Verhältnisse bilden das Kriterium, damit die kantonale Behörde gestützt auf Art. 14 Abs. 6 GSchG die pro ha zulässige DGVE herabsetzt. In diesem Sinne spricht denn auch der kantonale Gesetzgeber in seiner Organisationsgrundlage von einer generellen Herabsetzung der zulässigen DGVE (vgl. § 2 Abs. 3 lit. b VVzGSchG; zum Ganzen: BGE 137 II 182, E. 3).

cc) Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Art. 21 Abs. 1 BGBB überdies festgehalten, dass bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, Zupachtland grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Es wies indessen darauf hin, dass im einzelnen Sachzusammenhang geprüft werden muss, ob und inwiefern der Einbezug zugepachteter Grundstücke – zusätzlich zum landwirtschaftlichen Eigentum – mit den Zielen des Gesetzes verträglich ist (BGE 134 III 1, E. 3.4.2). Sodann entschied das Bundesgericht, dass Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmend- oder Alpgenossenschaften oder ähnlichen Körperschaften stehen, nicht mit einem üblichen Pachtverhältnis gleichzusetzen sind. Hat der Betroffene als Mitglied der entsprechenden Körperschaft ein langfristiges Nutzungsrecht an einer der genannten Flächen, verfügt er wirtschaftlich darüber, selbst wenn er nicht Eigentümer derselben ist (BGer 2C_876/2008 vom 14. Juli 2009, E. 4.3.2).

c) aa) Die im vorinstanzlichen Verfahren noch anwendbare kantonale Zivilprozessordnung räumte in § 152 ZPO SZ den Parteien das Recht ein, zu einem Gutachten Stellung zu nehmen. Zudem galt eine Partei als säumig und das Verfahren wurde ohne die versäumte Handlung weitergeführt, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornahm (vgl. § 103 ZPO SZ). Vorbringen galten nur dann als nicht verspätet, wenn die Anträge erst im Laufe des Prozesses veranlasst wurden, wenn Behauptungen, Bestreitungen und Einreden sofort durch Urkunden bewiesen werden konnten oder sich deren Richtigkeit aus den Prozessakten ergab, wenn die Partei glaubhaft machte, dass sie Tatsachen, Bestreitungen und Einreden aus zureichenden Gründen nicht rechtzeitig vorgebracht hat, wenn das Gericht Tatsachen von Amtes wegen zu beachten hatte oder wenn die Behauptungen und Bestreitungen nach gerichtlichen Anordnungen als Folge der Befragung durch den Richter erfolgten (§ 104 ZPO SZ). Diese in § 104 ZPO SZ genannten Ausnahmefälle waren eng auszulegen; im Zweifel darf auf ein Novum nicht mehr eingetreten werden. Absichtliche oder fahrlässige Säumnis einer Partei verdient jedenfalls keinen Schutz (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, § 115 ZPO N 1 und 5; RK1 2007 24 vom 9. Juni 2007, E. 7.a).

bb) Mit Verfügung vom 30. März 2011 wurde den Parteien das Gutachten BE.________ AG unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 16. Mai 2011 zugestellt (Vi-act. D.6). Dem Berufungsführer wurde auf sein entsprechendes Gesuch hin (Vi-act. E.78) eine Fristerstreckung bis zum 16. Juni 2011 gewährt (Vi-act. E.79). Die Stellungnahme erfolgte jedoch erst am 12. Juli 2011 (Vi-act. E.83), weshalb die Vorinstanz die verspätete Eingabe vom 12. Juli 2011 mit Verfügung vom 18. Juli 2011 wie angedroht aus dem Recht wies (Vi-act. D.9; vgl. Vi-act. D.6). Dagegen stand dem Berufungsführer das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. b ZPO; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 115 ZPO N 3), welchem er sich jedoch nicht bediente. Die Verfügung erwuchs damit unangefochten in Rechtskraft. Der Berufungsführer nahm nicht rechtzeitig Stellung zum Gutachten BE.________ AG und die Einwände gegen die im Gutachten festgelegte Eigenlandnutzfläche in der Höhe von 4.76 ha, gegen die Nährstoffbelastung sowie bezüglich der Futtertage, den Futterzukauf und den entsprechenden Futterertrag sind deshalb wie angedroht nicht zu hören.

d) Ungeachtet der novenrechtlichen Unzulässigkeit der Einwände des Berufungsführers gegen das Gutachten BE.________ AG bleibt jedoch zu prüfen, ob die Vorinstanz den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzte, indem sie in ihrem Entscheid auf das Gutachten BE.________ AG abstellte. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. § 124 ZPO SZ) gilt nämlich auch in Bezug auf Gerichtsgutachten. Das Gericht ist somit nicht an die Tatsachenfeststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters gebunden, sondern entscheidet nach seiner freien Überzeugung, ob und in welchem Masse es das Ergebnis des Gutachtens als richtig und beweiskräftig erachtet (Bühler, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, Rz. 2, in: Jusletter 14. Mai 2007; Rüetschi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 183 N 4, 40). Kriterien der Würdigung eines Gutachtens bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Sachfragen weicht der Richter indessen nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab (BGer 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 3.5). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Ferner kann eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 302, 304 ff.; BGE 118 V 286, E. 1.b).

aa) Im Gutachten BE.________ AG wurde festgehalten, dass der Berufungsgegner Ziff. 3 mit dem Grundstück GB mm, KTN ll, Tuggen, über eine bewirtschaftete Nutzfläche von 4.76 ha verfüge. Der Gutachter stützte diese Feststellung auf ein Formular des Amtes für Landwirtschaft des Kantons Schwyz zur Flächenerhebung und auf den Katasterplan von Tuggen (Vi-act. D.5, S. 13, 15 sowie Beilagen 9 und 10). Er war ausserdem vor Ort und konnte sich damit vom Umfang der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Berufungsbeklagten Ziff. 9.3 selbst ein Bild machen. Von einer fehlenden eigenen Abklärung des Gutachters kann daher keine Rede sein. Hervorzuheben ist überdies, dass für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Berufungsführers ebenfalls auf dieses Formular des Amtes für Landwirtschaft abgestellt wurde (vgl. Vi-act. D.5, Beilage 3), ohne dass der Berufungsführer die Aussagekraft dieses Formulars in Frage stellte. Zumindest liegen keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien vor, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern. Der eingereichte Auszug aus dem Geoshop (vgl. Vi-act. D.13, Beilage 1) vermag die gutachterliche Feststellung zur landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht zu entkräften, weil die im Geoshop enthaltenen Werte nicht zwingend aktuell sind und keine 100-prozentige Genauigkeit beanspruchen (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen GeoShop Kanton Schwyz vom 1. Dezember 2013, Ziff. 8). Schliesslich sind für die Beurteilung der Gewerbequalität des Betriebes des Berufungsgegners Ziff. 9.3 im Sinne der angeführten Rechtsprechung (vgl. E. 3.b.cc) ohnehin noch die von der Genossame AB.________ gepachteten Flächen hinzuzurechnen, so dass die Bedenken des Berufungsführers bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Berufungsgegners Ziff. 9.3 unbegründet sind. Wie vorstehend erwähnt, sind dauerhafte Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, welche im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, nicht mit üblichem Zupachtland gleichzusetzen. Vielmehr verfügt ein Mitglied wirtschaftlich über solche Flächen. Der Berufungsgegner Ziff. 9.3. hat neben seinem Eigenland unbestrittenermassen noch ca. 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche von der Genossame AB.________ gepachtet. Er ist anerkanntermassen Mitglied der Genossame AB.________ und hat substantiiert dargelegt, dass er als Mitglied langfristig über die landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang von ca. 20 ha verfügen kann. Dies wird denn auch vom Berufungsführer nicht in Abrede gestellt (vgl. Vi-act. A.I, Ziff. 11.8.f). Der Einbezug der von der Genossame AB.________ gepachteten, landwirtschaftlichen Nutzfläche ist deshalb bei der Gewerbebeurteilung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BGBB zu berücksichtigen. Mitunter ist dies mit den Zielen des Gesetzes verträglich, weil im konkreten Fall dieses zugepachtete Land der Genossame AB.________ vom Berufungsgegner Ziff. 9.3 wiederum an einen Nachkommen weitergegeben werden kann und somit langfristig die Weiterexistenz eines landwirtschaftlichen Gewerbes innerhalb der Familie gesichert werden kann (vgl. Vi-act. C.3, BB 10 und 35). Somit weist der Berufungsführer sogar eine grössere landwirtschaftliche Nutzfläche vor, als im Gutachten BE.________ AG berücksichtigt wurde.

bb) In Bezug auf die Nährstoffbilanz des Berufungsgegners Ziff. 9.3 stellte der Gutachter fest, dass diese ausgeglichen sei. Mit einem Besatz von rund 1.3 GVE je ha Nutzfläche liege der Betrieb des Berufungsgegners Ziff. 9.3 klar unter der Grenze von höchstens drei DGVE je ha; mitunter errechnete der Gutachter für den Betrieb des Berufungsgegners Ziff. 9.3 eine DGVE-Belastung von 2.6 pro ha. Der Gutachter ging offensichtlich gestützt auf Art. 14 Abs. 4 GSchG von einem Grenzwert von drei DGVE aus und übersah die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 3.b.bb) generell anwendbaren, geringeren Grenzwerte des Kantons Schwyz. Dementsprechend ist für den Betrieb des Berufungsgegners Ziff. 9.3 nicht ein Grenzwert von drei DGVE pro ha, sondern ein solcher von 2.1 DGVE pro ha massgebend. Bezeichnend dafür ist denn auch, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 eben diese Rüge im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die Einhaltung des Grenzwertes auf Seiten des Berufungsführers selbst vorbrachte. Der Betrieb des Berufungsgegners Ziff. 9.3 weist indessen auch unter Berücksichtigung des Grenzwertes von 2.1 DGVE pro ha Gewerbequalität auf, weil der Berufungsgegner unbestrittenermassen über 20 ha Pachtland der Genossame AB.________ verfügt. Dieses ist einerseits aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.b.cc und E. 3.d.aa) für die Beurteilung der (ausgeglichenen) Düngerbilanz beachtlich. Andererseits sieht auch Art. 14 Abs. 4 GSchG ausdrücklich den Einbezug gepachteter Nutzflächen vor. Unter Berücksichtigung des Pachtlandes würde der Berufungsgegner Ziff. 9.3 den Grenzwert von 2.1 DGVE erst bei über 52 raufutterverzehrenden Grossvieh­einheiten (RGVE) nicht mehr einhalten können (24.76 ha LN x 2.1 DGVE pro ha = 52 RGVE). Dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 über so viele RGVE verfügt, wurde jedoch weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Das Gutachten büsst deshalb auch bei Beachtung des geringeren Grenzwertes für den Düngeraustrag nicht an Nachvollziehbarkeit und insbesondere Glaubwürdigkeit ein, auch wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche noch grösser ist als im Gutachten bestimmt.

cc) Der Gutachter führt aus, dass beim Berufungsgegner Ziff. 9.3 für die Rindersömmerung je zweier Rinder über 2-jährig und 1- bis 2-jährig pro Rind 120 Futtertage abzuziehen seien (vgl. Vi-act. D.5, S. 16). Der Beilage 13 lässt sich auf Seite drei sodann entnehmen, dass in der Spalte mit dem Titel „Abzug/Zuschlag“ für zwei Tiere 240 Tage in Abzug gebracht wurden (vgl. Vi-act. D.5, Beilage 13). Dasselbe Bild zeigt sich bei der gutachterlichen Beurteilung des Berufungsführers. Auch bei ihm hält der Gutachter fest, dass zwei Rinder im Alter von 1- bis 2- jährig und zwei Rinder über 2-jährig je 120 Tage gesömmert werden (vgl. Vi-act. D.5, S. 10). In der Beilage 7 wird dann wie beim Berufungsgegner Ziff. 9.3 ein Abzug von 240 Tagen aufgeführt. Angesichts der gleichlautenden Ausführungen im Gutachten betreffend den Berufungsgegner Ziff. 9.3 und den Berufungsführer handelt es sich bei den tabellarisch erfassten Futtertagen um die Summe der abzuziehenden Futtertage (zwei Rinder à 120 Futtertage = 240 Futtertage). Ein Widerspruch innerhalb des Gutachtens lässt sich deshalb nicht ausmachen.

dd) Das Gutachten weist für den Betrieb des Berufungsgegners einen Futterertrag von 116 Dezitonne/Trockensubstanz (dt/TS) pro ha aus. Zur Begründung verweist der Gutachter auf die nordöstlich exponierte Hanglage des Betriebes hin, welche zum Teil als Weide genutzt werde und auch Waldrandanstoss aufweise und deshalb weniger Ertrag als Wiesen in der Linthebene abwerfe. Im Übrigen gelte die gleiche Begründung für das Futterbaupotential wie in Frage 4 des Gutachtens. Dort legt der Gutachter dar, dass der Betrieb in der Klimaneigungszone A5 und somit in einem Gebiet mit viel Niederschlägen und einem sehr hohen Futterbaupotential liege (vgl. Vi-act. D.5, S. 7 und 16). Der Berufungsführer vermag nichts Stichhaltiges vorzubringen, was gegen die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens in diesem Punkt spricht. Die vorgelegte Plausibilitätstabelle (vgl. Vi-act. B, KB 21) hält nur Richtwerte fest, welche die aufgrund eines Augenscheins konkret festgestellten Werte nicht zu entkräften vermögen.

ee) Zusammenfassend erreicht der Betrieb des Berufungsgegners Ziff. 9.3 bei der Berücksichtigung aller Eigenlandflächen insbesondere auch mit dem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung heranzuziehenden Pachtland der Genossame AB.________ mehr als 0.75 SAK; mitunter erreicht der Berufungsgegner Ziff. 9.3 unter Einbezug des Tierbestandes gemäss der gutachterlichen Feststellung und des Pachtlandes sowie bei einem Grenzwert von 2.1 DGVE bereits eine volle Standardarbeitskraft. Ein neues Gutachten – wie vom Berufungsführer beantragt – ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und der Bestand eines landwirtschaftlichen Gewerbes auf Seiten des Berufungsgegners Ziff. 9.3 ist zu bejahen.

4. Der Berufungsführer macht sodann geltend, dass er die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 BGBB erfülle. Der Stichtag für die Bestimmung, ob eine Partei über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge, sei nicht der Zeitpunkt, an dem das Zuweisungsbegehren eingereicht wurde, sondern jener bis zu dem er gemäss Prozessordnung die Zuweisung hätte verlangen können.

a) Gemäss einhelliger Lehre muss der Ansprecher im Zeitpunkt seines Zuweisungsbegehrens Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein oder wirtschaftlich über ein solches verfügen und nicht schon zur Zeit des Erbganges. Spätestens im Rahmen der Erbteilung oder im Zeitpunkt eines Zuweisungsbegehrens eines andern Ansprechers muss er die Verfügungsmacht über ein landwirtschaftliches Gewerbe haben (Beeler, Bäuerliches Erbrecht, Diss. Zürich, 1998, S. 324 mit Hinweis auf BBl 1988 III 969 und 1001). Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut von Art. 21 BGBB, wonach ein Erbe dann die Zuweisung verlangen kann, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wenn er wirtschaftlich über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt. Überdies steht die Lehrmeinung im Einklang mit dem Zweck von Art. 21 Abs. 1 BGBB, welcher die Verbesserung der Struktur bestehender landwirtschaftlicher Gewerbe beabsichtigt. Gemäss Bundesgericht legen schliesslich die Gesetzesmaterialien zumindest nahe, dass der Erbe, der die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks verlangt, im Zeitpunkt, in dem sich die Frage erstmals stellen kann, d.h. grundsätzlich bei Eröffnung des Erbganges durch den Tod des Erblassers, ein landwirtschaftliches Gewerbe als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter bereits besitzen muss (BGer 5A_752/2012 vom 20. November 2012, E. 3.2 f., m.w.H.). Die historische Auslegung würde folglich sogar zu einem restriktiveren Ergebnis führen als die von der Lehre vertretene Ansicht. Die Frage nach dem genauen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Partei über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt, liess das Bundesgericht bisher offen. Immerhin hielt es aber ausdrücklich fest, dass der Kauf oder die Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes erst im Prozess über den Zuweisungsanspruch vor der oberen kantonalen Instanz nicht berücksichtigt werden kann und die Voraussetzung einer Zuweisung nach Art. 21 Abs. 1 BGBB nicht erfüllt (BGer 5A_752/2012 vom 20. November 2012, E. 3.2 f.).

b) Bei der Beurteilung von Art. 21 Abs. 1 BGBB ist dem Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe von Gesetzes wegen die Verfügungsmacht über ein solches gleichgestellt. Darunter ist insbesondere der Fall zu subsumieren, in welchem der Verfügungsberechtigte aufgrund von vertraglichen oder gesetzlichen Zusicherungen ohne fremde Hilfe Alleineigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe erlangen kann. Entscheidend ist alleine, ob die Rechtsstellung des gemeinschaftlichen Eigentümers von dauerhafter Natur und damit vergleichbar mit jener eines Alleineigentümers ist. Dieses Kriterium erfüllt beispielsweise ein verheirateter Ansprecher, wenn der Landwirtschaftsbetrieb im Gesamteigentum der (in Gütergemeinschaft lebenden) Ehegatten steht und dem Ansprecher mittels Ehevertrag das Recht eingeräumt wird, bei Auflösung des Güterstandes entgegen der gesetzlichen Regelung von Art. 36 Abs. 1 BGBB und von sich aus zum Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe zu gelangen (BGE 134 III 433, E. 2.4.2 f.).

c) Der Berufungsführer hat mit seiner Ehefrau am 15. Dezember 2007 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen, wonach sie Gesamteigentümer des Landwirtschaftsbetriebs AE.________ sind (Vi-act. B, KB 18). Die Erbteilungsklage mit entsprechendem Zuweisungsbegehren reichte der Berufungsführer am 19. Mai 2008 ein. Mit Ehevertrag vom 21. Juni 2008 modifizierten der Berufungsführer und seine Ehefrau den ursprünglichen Ehe- und Erbvertrag vom 15. Dezember 2007 (Vi-act. B, KB 19). Neu vereinbarten sie, dass der Berufungsführer in allen Fällen der Auflösung der Gütergemeinschaft das Recht hat, zu verlangen, dass ihm der Landwirtschaftsbetrieb AE.________ inklusive alles dazu gehörige bewegliche lebende und tote Inventar, und inklusive der gesamte dazu gehörige Grundbesitz (Grundbuch AB.________, GB Bl. kk [KTN jj], GB Bl. ii [KTN hh], GB Bl. gg [KTN ff] sowie GB Bl. ee [KTN dd]) zu Alleineigentum zugewiesen wird. Der Berufungsführer könnte also im Falle der Auflösung des Güterstandes Alleineigentum am Landwirtschaftsbetrieb AE.________ erlangen, so dass ihm über dieses Gewerbe die wirtschaftliche Verfügungsmacht im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BGBB (vgl. E. 4.b) zukommt. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Landwirtschaftsbetrieb AE.________ sicherte sich der Berufungsführer indessen erst nach Einreichung der Erbteilungsklage bzw. des Zuweisungsbegehrens. Entsprechend war der Berufungsführer im Zeitpunkt der Anhebung des Zuweisungsanspruchs weder Eigentümer noch übte er Verfügungsmacht über ein landwirtschaftliches Gewerbe aus. In Auslegung von Art. 21 Abs. 1 BGBB und unter Beachtung der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb der Zuweisungsanspruch des Berufungsführers in casu zu verneinen. Daran ändert auch der Verweis des Berufungsführers auf das damalige kantonale Verfahrensrecht (vgl. § 103 ZPO SZ) nichts. Das kantonale Verfahrensrecht vermag die vom Bundesgesetzgeber geschaffenen Voraussetzungen für die Zuweisung nicht zu derogieren. Weiterungen zu den anderen Zuweisungskriterien erübrigen sich unter diesen Umständen. Aus demselben Grund kann die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Berufungsführers offen gelassen werden.

5. a) Für den Fall der Zuweisung der Nachlassgrundstücke an den Berufungsgegner Ziff. 9.3 macht der Berufungsführer geltend, dass der Ertragswert des Grundstücks „X.________“ neu zu ermitteln sei. Art. 7 Abs. 1 BGBB sei nicht in der Fassung vom 20. Juni 2003 (AS 2003, S. 4123) anwendbar, sondern die heute in Kraft stehende Fassung, wonach ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, wenn der Betrieb eine ganze Standardarbeitskraft erreiche. Der Betrieb des Berufungsgegners Ziff. 9.3 weise nicht eine ganze Standardarbeitskraft auf, weshalb er keinen Zuweisungsanspruch nach Art. 21 Abs. 1 BGBB habe. Des Weiteren bringt der Berufungsführer vor, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück „X.________“ nicht mehr für die Landwirtschaft benötigt werde, weshalb bei der Ertragswertberechnung die gemischte Nutzung des Wohnhauses zu berücksichtigen sei. Er habe die Abparzellierung im erstinstanzlichen Verfahren stets abgelehnt, weil er nach der Zuweisung an ihn selbst auf dieses angewiesen wäre. Im Gegensatz dazu habe der Berufungsgegner Ziff. 9.3 mit der beantragten Abparzellierung des Wohnhauses klar gemacht, dass er das Wohnhaus auf dem Grundstück „X.________“ nicht benötige. Es handle sich daher um ein Grundstück mit gemischter Nutzung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB. In Bezug auf das Wohnhaus mit 1‘000 m2 Umschwung sei deshalb nicht der landwirtschaftliche Ertragswert massgebend. Es sei vielmehr der Ertragswert einzusetzen, welcher sich aus der nicht landwirtschaftlichen Nutzung ergebe. Aus diesem Grund sei ein neues Gutachten erforderlich.

b) Der Berufungsgegner Ziff. 9.3 hält im Wesentlichen dagegen, dass er unter Berücksichtigung des Pachtlandes die Grenze von 1.0 SAK erreiche. Ausserdem sei das Wohnhaus auf dem Grundstück X.________ abbruchreif und habe keinen Wert mehr, weshalb sich eine Schätzung erübrige. Weiter sei das Verhalten des Berufungsführers diesbezüglich widersprüchlich, weil der Berufungsführer vorinstanzlich die Abtrennung des Wohnhauses bekämpft habe, obwohl dieser selber bereits mehr als genug Wohnräume im AE.________ aufweise.

c) Zunächst kann offen gelassen werden, ob im vorliegenden Fall für die Bejahung des landwirtschaftlichen Gewerbes auf 0.75 oder 1.0 SAK abzustellen ist, denn der Berufungsgegner Ziff. 9.3 erreicht unter Berücksichtigung des Pachtlandes der Genossame AB.________ (vgl. E. 3.b.cc und 3.d.aa), des geringeren Grenzwertes von 2.1 DGVE und ohne Erweiterung des Tierbestandes gemäss nachfolgender Berechnung bereits 1.339 SAK (vgl. Vi-act. D.5, Beilage 12):

Anzahl Einheit SAK pro SAK

SAK pro Einheit

a. landwirtschaftliche Nutzflä-

che (LN)

LN ohne Spezialkulturen 24.76 ha 0.028 0.133

(…)

b. Nutztiere

Milchkühe, Milchschafe,

Milchziegen 10.00 GVE 0.043 0.430

(…)

andere Nutztiere 3.75 GVE 0.030 0.113

c. Zuschläge

für Hanglagen (18-35%) 3.49 ha 0.015 0.052

für Hanglagen (> 35%) 0.64 ha 0.030 0.019

(…)

für Hochstamm-Feldobst-

bäume 32 Baum 0.001 0.032

Total SAK 1.339

Entgegen der Ansicht des Berufungsführers erfüllt der Berufungsgegner Ziff. 9.3 auch die Voraussetzungen des heute in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 1 BGBB, weshalb Letzterer einen Zuweisungsanspruch nach Art. 21 Abs. 1 BGBB hat.

d) aa) Die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks erfolgt zum doppelten Ertragswert (Art. 21 Abs. 1 BGBB). Dabei richtet sich die Berechnung des einfachen Ertragswertes nach der Definition des Art. 10 BGBB (Studer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, 2. Auflage, Brugg 2011, Art. 21 N 16 und 17a). Generell ist der Ertragswert der auf den Zeitpunkt der Schätzung diskontierte Wert aller künftigen Erträge eines Grundstücks, wobei die Bemessungsperiode zwischen fünf und zehn Jahren beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 2 BGBB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 VBB; Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, 2. Auflage, Brugg 2011, Art. 10 N 18). Gemäss Art. 10 Abs. 3 BGBB werden nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon mit dem Ertragswert in die Schätzung einbezogen, welcher sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt. Ein über den Normalbedarf hinausgehendes Wohnhaus darf grundsätzlich von einem Grundstück abgetrennt werden. Solange es jedoch auf einem Grundstück steht, das einen landwirtschaftlich nutzbaren Teil aufweist, ist es nach Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB dem BGBB unterstellt und Bestandteil des landwirtschaftlichen Grundstücks, so dass für ein solches Wohnhaus der Ertragswert aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung gilt (vgl. Hofer, a.a.O, Art. 10 N 26 und 28). Bei einem solchen Wohnhaus entspricht der Ertragswert dem kapitalisierten Mietzins, der effektiv auf dem Markt für entsprechenden Wohnraum langfristig realisierbar ist (Hofer, a.a.O., Art. 10 N 27, 28 und 31).

bb) Das Vorbringen des Berufungsführers, wonach ein neues Gutachten einzuholen sei, welches dem gemischten Charakter des Grundstücks „X.________“ Rechnung trage, ist neu. Im vorinstanzlichen Verfahren lehnte er die Abparzellierung (vorbehaltlos) ab mit der Begründung, es sei ihm das Grundstück „X.________“ als Ganzes zum doppelten Ertragswert zuzuweisen (vgl. Vi-act. A.VII, Ziff. B, zu Seite 5). Spätestens nach Erhalt des Gutachtens (vgl. Vi-act. D.5 und D.6), welches seitens des Berufungsgegners Ziff. 9.3 die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 BGBB bejahte, hatte der Berufungsführer aber genügend Anlass, mit einer Zuweisung der erblasserischen Grundstücke an den Berufungsgegner Ziff. 9.3 zu rechnen und deshalb ein Ergänzungsgutachten mit einer neuen Ertragswertberechnung unter Berücksichtigung einer gemischten Nutzung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB zu beantragen. Ein entsprechendes Begehren stellte er indessen nicht. Der Berufungsführer legt weder dar noch ist ersichtlich, warum dieses Vorbringen im Berufungsverfahren novenrechtlich noch zulässig sein soll. Zudem trug der Berufungsführer bis dato nicht substantiiert vor, weshalb er im Gegensatz zum Berufungsgegner Ziff. 9.3 auf das abbruchreife Wohnhaus angewiesen sein soll und eine unterschiedliche Ertragswertberechnung angezeigt wäre, je nachdem, ob das Grundstück ihm oder dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 zugewiesen wird.

Im Übrigen könnte das Vorbringen auch materiell nicht geschützt werden. Die gutachterliche Feststellung, wonach das Wohnhaus auf dem Grundstück „X.________“ (Assekuranz Nr. xx) abbruchwürdig und somit wertlos sei (vgl. Vi-act. D.5, S. 2 und 4), blieb von den Parteien unbestritten, ebenso wie die Feststellung, dass das vorhandene Wohnhaus nur unter grossem finanziellen Aufwand (Neubaukosten) wieder bewohnbar zu machen sei, was für einen Kleinbetrieb in der Grösse der erblasserischen Grundstücke nicht tragbar sei (vgl. Vi-act. D.5, S. 3). Wie ausgeführt, erfasst der Ertragswert aber den künftigen, in der Regel im Zeitraum von fünf bis zehn Jahren, erzielbaren Mietzinsertrag. Dass das abbruchwürdige Haus dennoch einer Wohnnutzung zugeführt und somit in der massgebenden Bemessungsperiode ein Mietzinsertrag generiert werden kann, wird vom Berufungsführer weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Insbesondere wird nicht behauptet, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 nach Zuweisung der erblasserischen Grundstücke finanziell in der Lage sein wird, das abbruchwürdige Wohnhaus einer nichtlandwirtschaftlichen (Wohn-) Nutzung zuzuführen. Unter diesen Umständen ist eine unterschiedliche Bewertung des überbauten und des nicht überbauten Teils des Grundstücks „X.________“ nicht angezeigt; es bedarf keines neuen Gutachtens in Bezug auf die Ertragswertberechnung. Die vorinstanzliche Zuweisung des kompletten Grundstücks „X.________“ zum doppelten Ertragswert, welcher sich aus dem Gutachten BE.________ AG ergibt, ist daher nicht zu beanstanden.

6. Die Vorinstanz sprach dem Berufungsführer einen Lidlohnanspruch in Höhe von Fr. 36‘500.00 zu Lasten des Nachlasses zu. In ihrer Begründung hielt sie zusammenfassend fest, dass für die Festlegung des Lidlohns der Zeitraum ab der Mündigkeit des Berufungsführers (________) bis zu seiner Heirat (________) massgebend sei, da er nach seiner Heirat auf dem ehelichen Hof AE.________ wohnhaft gewesen sei. Der Berufungsführer habe vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1986 dauernd bei der AF.________ AG gearbeitet. Diese Arbeitsbeschäftigung sei als Vollzeitbeschäftigung anzusehen. Der Berufungsführer habe somit nicht seine gesamte Arbeitskraft dem Landwirtschaftsbetrieb zugewendet. Die Vorinstanz zog deshalb von einem durchschnittlichen Lidlohn 50% ab und kam so zu einem Lidlohnanspruch in Höhe von Fr. 36‘500.00.

a) Der Berufungsführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen auf teilweise falsche Tatsachen gestützt habe. Es treffe nicht zu, dass er in der lidlohnberechtigten Zeit von 1974 bis 1985 bei der AF.________ AG einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei. Er habe seine auswärtige Tätigkeit nach dem Landwirtschaftsbetrieb gerichtet. Die Vorinstanz habe das Recht auf Beweis verletzt, indem sie die von ihm beantragten Zeugenbefragungen nicht vorgenommen habe. Sie verfalle ausserdem in eine unhaltbare Beweiswürdigung, wenn sie aus dem Lidlohnbericht (Vi-act. B, KB 16) schliesse, dass er immer auswärts gearbeitet habe und nur morgens und abends den Stall besorgt habe. Er habe nur dann auswärts gearbeitet, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zugelassen hätten und habe selbst an jenen Tagen, an welchen er auswärts arbeitete, morgens und abends den Stall besorgt. Die Vorinstanz habe überdies nicht berücksichtigt, dass er nebst Arbeit auch den auswärts verdienten Lohn (abgesehen von einem kleinen Taschengeld) der Mutter abgegeben habe. In Anbetracht dessen bestehe kein Grund für eine Reduktion des Lidlohns um 50%. Ebenfalls keine Beachtung gefunden habe der Umstand, dass die alten, baufälligen Gebäude des elterlichen Betriebs sehr unpraktisch und die Besorgung des Viehbestandes in den verschiedenen Ställen deshalb sehr arbeitsaufwändig gewesen sei. Es sei dementsprechend ein Zuschlag zum durchschnittlichen Lidlohn von 10 bis 15% gerechtfertigt, zumal er kaum je Ferien und Freizeit beansprucht habe.

b) Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen (Art. 334 Abs. 1 ZGB). Unter Umständen kann es zur Bejahung eines Lidlohnanspruchs zwar bereits ausreichen, wenn das mündige Kind nur einen Teil seiner Arbeit oder seiner Einkünfte seinen Eltern zuwendet, indes muss eine gewisse Regelmässigkeit vorliegen und das Kind in der Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein. Eine nur gelegentlich geleistete Arbeit oder Zuwendung reicht nicht aus (BGer 5C_133/2004 vom 5. Januar 2005, E. 5.2). Entscheidend ist, dass sie umfangmässig den Wert des aus der Hausgemeinschaft bezogenen Vorteils übertrifft (BGE 85 II 382, E. 1; zum Ganzen: Studer, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel, 2010, Art. 334 N 5 [nachfolgend: BSK ZGB I]). Über die Höhe dieser Entschädigung entscheidet im Streitfall der Richter (Art. 334 Abs. 2 ZGB), der seinen Entscheid nach Recht und Billigkeit zu treffen hat (Art. 4 ZGB; BGE 109 II 389, E. 3). Der Richter hat sich einmal von objektiven Kriterien leiten zu lassen, wobei das Hauptkriterium der Wert der zugewendeten Einkünfte sowie der Wert der aus dem gemeinsamen Haushalt bezogenen Leistungen bilden. Es sind aber auch subjektive Elemente wie Tüchtigkeit, Ausbildung, persönliche Aufwendungen, Verantwortung im Betrieb, Betriebsverhältnisse, Zivilstand, regionale Lohnunterschiede, Mitarbeit von Familienangehörigen und Vermögenslage der Beteiligten zu gewichten (Studer, BSK ZGB I, a.a.O., Art. 334 N 6 ff.).

c) Keine der Parteien bestritt, dass der Berufungsführer ab der Volljährigkeit am ________ bis zur Heirat am ________ auf dem elterlichen Hof mitarbeitete. Uneinigkeit herrscht über den Umfang der geleisteten Arbeit bzw. ob die geleistete Arbeit einen Lidlohnanspruch des Berufungsführers begründet. Die (Mit-)Arbeit des Berufungsführers auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb hat zweifelsohne im Interesse der Familiengemeinschaft gelegen, weil der Erblasser bereits 1968 verstarb (Vi-act. B, KB 2) und der Berufungsführer seine Mutter bei der Bewirtschaftung des Hofs unterstützte. Für die Begründung eines vollen Lidlohnanspruches genügt dies hingegen nicht, weil es sich bei der Betätigung des Berufungsführers auf dem elterlichen Hof im massgebenden Zeitraum um eine Nebenbeschäftigung handelte, welche dem Berufungsführer die Möglichkeit zu einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der AF.________ AG in Wangen liess (Vi-act. C3, BB 19 und BB 28). Den Beweis, dass er im massgebenden Zeitraum in einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit eingeschränkt war bzw. seinen Verdienst regelmässig der Mutter zur freien Verfügung übergab, hat der Berufungsführer nicht erbracht. Der vom Berufungsführer eingereichte Lidlohnbericht ist trotz des Hinweises, dass seine Mutter den Inhalt des Berichts bestätige, ein Parteigutachten. Einerseits liegt keine unterschriftliche Anerkennung des Inhalts des Berichtes durch die Mutter vor. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Bericht hinsichtlich der vom Berufungsführer geleisteten Arbeiten eigene Feststellungen des Gutachters enthält und keine blosse Wiedergabe der dem Gutachter vom Berufungsführer geschilderten Sachverhalt darstellt. Konkrete Anhaltspunkte, dass die auf dem Hof geleistete Arbeit bzw. der Wert des der Mutter abgegebenen Verdienstes den aus der Hausgemeinschaft bezogenen Vorteil übertrafen, liegen nicht vor. Vielmehr hat der Berufungsführer sein Einkommen für persönliche Auslagen verwendet und gelegentlich von der Erblasserin ein Taschengeld erhalten (Vi-act. B, KB 16, S. 3). Die Arbeitsbestätigung der AF.________ AG (Vi-act. C3, BB 28) legt dar, dass der Auszug des individuellen Kontos (Vi-act. B, KB 22) nicht alle Arbeiten des Berufungsführers umfassen kann. Inwieweit dabei noch das Milchgeld des Betriebs X.________ direkt auf das Konto des Berufungsführers überwiesen wurde, ergibt sich aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde Wangen vom 12. März 1991 (Vi-act. C3, BB 19), zumal dies für die Beurteilung des Anspruchs auf einen vollen Lidlohn nicht von Belang ist. Relevant wäre das Milchgeld für die Frage, ob ein Teil des dem Berufungsführers zustehenden Lidlohns bereits durch das Milchgeld abgegolten ist. Dies wird zwar im Rahmen der Berufungsantwort des Berufungsgegners Ziff. 9.3 vorgebracht. Indessen hat der Berufungsgegner Ziff. 9.3 weder eine selbständige Berufung noch eine Anschlussberufung erhoben, so dass dem Berufungsführer nicht weniger zugesprochen werden kann, als die Vorinstanz guthiess (Verbot der reformatio in peius). Auf diesbezügliche Weiterungen kann somit verzichtet werden. Ferner geht die Rüge des Berufungsführers, wonach die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass er seinen auswärtigen Verdienst der Mutter abgegeben habe, fehl. Die Vor­instanz hat diesen Umstand ausdrücklich erwähnt und gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 26 Mitte sowie S. 27). Das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wonach der Berufungsführer nur einen hälftigen Lidlohnanspruch habe, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Die Nichtberücksichtigung der beantragten Zeugen ist der Vorinstanz nicht entgegenzuhalten. Es darf angenommen werden, dass die Ehefrau des Berufungsführers die Vorbringen ihres Ehemannes bestätigt hätte, weil es auch in ihrem Interesse liegt, dass der Berufungsführer die erblasserischen Grundstücke zugesprochen erhält. Der Gemeindeschreiber hielt bereits in seinem Schreiben vom 8. Januar 2008 (Vi-act. B, KB 15), dass er keine Kenntnis vom effektiven Arbeitspensum des Berufungsführers hat. Betreffend die beantragte Zeugin AG.________ ist nicht ersichtlich, inwiefern sie sachdienliche Angaben zum Umfang der Mitarbeit des Berufungsführers auf dem elterlichen Hof hätte machen können. Im vorinstanzlichen Verfahren fehlt es diesbezüglich gänzlich an einer Begründung und im Berufungsverfahren belässt es der Berufungsführer bei einem blossen Hinweis auf die Ortskundigkeit von AG.________. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie eine Aussage von AG.________ zur Sachverhaltserstellung hätte beitragen können. Dasselbe gilt für den beantragten Zeugen Herr AH.________. Dieser hat den Lidlohnbericht vom 17. September 1991 (Vi-act. B, KB 16) erstellt. Die Wahrnehmung von Herr AH.________ in Bezug auf die Situation auf dem Hof der Erblasser und die Mitarbeit des Berufungsführers sollte bereits im Lidlohnbericht enthalten sein und es ist nicht ersichtlich, inwiefern Herr AH.________ rund 18 Jahre nach Erstellung des Lidlohnberichts hierzu noch hätte Weiterungen vortragen können. Aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung diesbezüglich und hinsichtlich der Berücksichtigung des Lidlohnberichts sowie des Auszugs aus dem individuellen Konto nicht zu beanstanden. Schliesslich belässt es der Berufungsführer bei der bereits vorinstanzlich erhobenen, unsubstantiierten Behauptung, dass die alten, baufälligen Gebäude des elterlichen Betriebs unpraktisch und die Besorgung des Viehbestandes in den verschiedenen Ställen deshalb sehr arbeitsaufwändig gewesen sei. Es darf von ihm erwartet werden, hierzu detailliertere Ausführungen zu machen und insbesondere darzulegen, welche konkreten Umstände (z.B. Wege innerhalb des Betriebes, vorhandene Automatisierung der Arbeitsabläufe bzw. vorhandene Maschinen zur Besorgung der notwendigen Arbeiten) zu einer Erschwerung der Arbeitsabläufe führte. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass der Berufungsführer die Unbilligkeit der vorinstanzlichen Lidlohnbemessung nicht aufzuzeigen vermag. Die Entschädigung im Umfang von Fr. 36‘500.00 ist deshalb zu bestätigen.

7. Die Vorinstanz wies dem Berufungsführer den Maschinenpark gemäss der klägerischen Beilage 16 (vgl. Vi-act. B, KB 16) zu Alleineigentum zu und ging dabei von einem anzurechnenden Gesamtwert von Fr. 36‘500.00 aus. Zur Begründung führte sie insbesondere an, der Berufungsführer habe nicht beweisen können, dass er den Maschinenpark von der Erblasserin geschenkt erhalten habe. Der Berufungsführer habe schon in seiner Klagebegründung das Eigentum am Maschinenpark für sich beansprucht, zumal er für die weitere Bewirtschaftung seines Hofes darauf angewiesen sei. Das Gericht könne verbindlich Erbschaftsgegenstände zuweisen; die neuere Literatur befürworte richtigerweise die umfassende richterliche Teilungskompetenz.

a) Der Berufungsführer beanstandet sowohl die Zuweisung des Maschinenparks zu seinem Alleineigentum als auch die Bewertung desselben. Er habe die Zuweisung nie verlangt. Er habe lediglich ausgeführt, dass er zufolge Schenkung bereits Eigentümer des Maschinenparks sei. Es könnten einem Erben nicht Nachlassgegenstände auf Anrechnung an seinen Erbteil zugewiesen werden, wenn dieser kein entsprechendes Zuweisungsbegehren gestellt habe. Insbesondere gehe das nicht in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die zugewiesenen Nachlassgegenstände den Erbanteil massiv übersteigen würden. Die Vorinstanz habe damit gegen Art. 612 ZGB verstossen. Der Berufungsführer beantragt deshalb, der Maschinenpark sei zu versilbern und der Nettoerlös dem Sparkonto Nr. oo bei der BF.________ (Bank II), lautend auf AZ.________ sel. Erben, gutzuschreiben, soweit der Maschinenpark gemäss Auflistung in KB 16 zum Nachlass gehörend betrachtet werde.

b) In Bezug auf die Zugehörigkeit des Maschinenparks zum Nachlass ist der Berufungsführer mithin der Ansicht, dass er zufolge Schenkung Eigentümer des Maschinenparks geworden und dieser deshalb nicht Gegenstand der Nachlassaktiven sei. Für diese Behauptung liegt hingegen nach wie vor kein Beweis vor. Mithin lässt er in diesem Punkt eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vermissen und konzentriert sich in seiner Berufungsbegründung stattdessen auf die Rüge der Unzulässigkeit der Zuweisung des Maschinenparks zu seinem Alleineigentum. Weiterungen zu den Eigentumsverhältnissen am Maschinenpark erübrigen sich deshalb. Der Maschinenpark bildet ein Nachlassaktivum, welches in der Erbteilung zu berücksichtigen ist.

c) Die gesetzlichen Erben können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren (Art. 607 Abs. 2 ZGB). Sofern und soweit sie über die Teilung einig sind, ist für deren Durchführung einzig ihr Wille massgebend. Kommt eine vertragliche Einigung nicht zustande, steht es jedem Erben frei, seinen Teilungsanspruch (Art. 604 Abs. 1 ZGB) vor Gericht einzuklagen. Im Rahmen der Rechtsbegehren hat das Erbteilungsgericht ein vollstreckbares Urteil zu fällen, d.h. die Teilung durchzuführen und die Erbbetreffnisse konkret zuzuweisen. Es entscheidet über sämtliche Streitfragen und hat umfassende Teilungs- und Zuweisungskompetenz (BGE 137 III 8, E. 3.4.1). Nicht entschieden wurde bisher, ob das Erbteilungsgericht Nachlassaktiven auch entgegen einem Antrag des dazu verurteilten Erben zuweisen und ihn damit zu einer Ausgleichszahlung verpflichten kann (Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 612 N 14). Diese Frage kann im vorliegenden Fall indessen offen gelassen werden, weil die Zuweisung mit Ausgleichszahlung die Ausnahme bilden soll. Sie ist nur zulässig, wenn die Differenz zwischen dem Wert der Erbschaftssache und dem Betrag des Erbteils nicht erheblich ist bzw. nur eine Ausgleichssumme von relativ geringem Ausmass anfällt (BGer 5C.214/2013 vom 8. Dezember 2003, E. 4.1). Eine starre Obergrenze hat das Bundesgericht hierfür nicht festgelegt. Im zitierten Urteil schützte es aber die Auffassung der Vorinstanz, dass eine Ausgleichszahlung von knapp einem Drittel des Erbteils nicht mehr unbedeutend sei, sondern den Erbteil erheblich übersteige (BGer 5C.214/2013 vom 8. Dezember 2003, E. 4.2.2; vgl. auch Weibel, a.a.O., Art. 612 N 13).

d) Die Vorinstanz hat dem Berufungsführer den Maschinenpark zu Alleineigentum zugewiesen und die Ausgleichszahlung auf Fr. 36‘500.00 festgelegt. Einerseits ist dem Berufungsführer beizupflichten, dass aus seinem Standpunkt, er habe den Maschinenpark geschenkt erhalten, nicht auf einen (konkludenten) Antrag auf Zuweisung des Maschinenparks zu Alleineigentum geschlossen werden kann. Der Berufungsführer hat vielmehr geltend gemacht, dass der Maschinenpark gerade nicht ein Nachlassaktivum ist, sondern ihm von der Mutter geschenkt wurde (vgl. Vi-act. A.VII, S. 20). Andererseits beträgt der Nettonachlass gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils Fr. 30‘835.80. Dem steht die unbestrittene Erbquote des Berufungsführers von 1/13, d.h. rund Fr. 2‘370.00, gegenüber. Die Ausgleichszahlung übersteigt den Erbteil damit um rund das 15-fache und es kann mitnichten von einer unerheblichen Differenz zwischen dem Erbteil und der Ausgleichszahlung die Rede sein. Die von der Vorinstanz vorgenommene Zuweisung des Maschinenparks zu Alleineigentum kann deshalb nicht geschützt werden. Weil die Vor­instanz eine Schenkung des Maschinenparks verneinte, wäre die Anordnung einer Versteigerung des Maschinenparks angezeigt gewesen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch im Berufungsverfahren die Dispositionsmaxime und damit das Verbot der reformatio in peius gilt. Keine der (am Verfahren teilnehmenden) Berufungsgegner erklärte selbständige Berufung bzw. Anschlussberufung. Die Berufungsinstanz kann deshalb den Berufungsführer nicht zur Abgeltung des Wertverlustes des Maschinenparks verpflichten bzw. den Maschinenpark als Vorbezug des Berufungsführers qualifizieren. Daneben drängt sich der Hinweis auf, dass die Berufungsgegner als Erben gegen die Nutzung der Maschinen durch den Berufungsführer hätten opponieren können. Zusammenfassend ist der Maschinenpark öffentlich zu versteigern (vgl. Art. 612 Abs. 3 ZGB). Weitere Ausführungen zur Bewertung des Maschinenparks durch die Vorinstanz erübrigen sich unter diesen Umständen.

8. Der Berufungsführer moniert des Weiteren den Umfang der von der Vor­instanz festgestellten Nachlassaktiven hinsichtlich des Grabfonds, der Milchkontingente und der Pachtzinse des Berufungsgegners Ziff. 9.3 für die Nutzung der Nachlassgrundstücke.

a) Sowohl unter der kantonalen als auch nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung gilt die Dispositionsmaxime (§ 50 ZPO SZ, Art. 58 ZPO). Es ist demnach Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen. Dieses legt seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde (§ 50 Abs. 1 ZPO SZ). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, und nicht weniger, als der Gegner anerkannt hat (§ 50 Abs. 2 ZPO SZ). Dies bedeutet, dass die Entscheidkompetenz des Gerichts auf die Rechtsschutzanträge beschränkt ist. Das Zugesprochene muss sich im Rahmen des Anbegehrten halten (Hurni, in: Hausheer/ Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 58 N 17). Dies gilt auch im Berufungsverfahren (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, § 8 N 440).

Für das Erbteilungsverfahren bedeutet dies, dass der Erbteilungskläger in den Rechtsbegehren seiner Klage seine Vorstellungen von der Teilung – namentlich von der Zuweisung der Nachlassaktiven und -passiven an die einzelnen Erben – so weit wie möglich zu konkretisieren hat. Bei den einleitenden Rechtsbegehren auf Feststellung des Nachlasses und der Teilungsquoten handelt es sich dabei nicht um eine Feststellungsklage im prozesstechnischen Sinn. Vielmehr geht es um die vorfrageweise Feststellung des von den Parteien nachgewiesenen Teilungssubstrats, damit klar ist, worauf sich das Teilungsurteil bezieht. Die Ermittlung des Teilungssubstrats ist aber nicht Sache des Gerichts. Die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses obliegt vielmehr den Parteien (Weibel, a.a.O., Art. 604 N 30 und 34; Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Auflage, Zürich 2012, Kap. 9, Rz. 214 ff.; vgl. BGer 5A_654/2008 vom 12. Februar 2009, E. 2.2 und 6.2).

b) aa) Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Grabfonds fest, dass dieser nach wie vor bestehe und das Geld entsprechend dem Zweck verwendet würde. Überdies sei er nicht Bestandteil des Nachlasses, weshalb im Erbteilungsprozess nicht darüber zu befinden sei. Die vom Berufungsführer beantragten Beweise seien nicht abzunehmen. Dem hält der Berufungsführer nun entgegen, dass die Vorinstanz nicht hätte auf die Beweisabnahme verzichten dürfen. Die handschriftliche Zusammenstellung (vermutlich des Berufungsgegners Ziff. 8) beweise nicht, dass der Grabfonds entsprechend dessen Zweck verwendet worden sei. Die Gelder seien Bestandteil des Nachlasses.

bb) Der Berufungsführer machte den Grabfonds erstmals in seiner vor­instanzlichen Replik zum Thema (Vi-act. A.VII, Ziff. III.C, S. 33 f.), ohne jedoch zu behaupten, es handle sich dabei um ein Nachlassaktivum. Er führte lediglich aus, dass der Berufungsgegner Ziff. 8 den Grabfonds verwaltet habe und dieser aufgehoben worden sowie das Geld spurlos verschwunden sei. Der Berufungsgegner Ziff. 8 habe über den Verbleib des Grabfonds Rechenschaft abzulegen. Ein den Grabfonds betreffendes Rechtsbegehren des anwaltlich vertretenen Berufungsführers fehlte – wie nun auch im Berufungsverfahren – gänzlich. Die Frage, ob die Vorinstanz aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime schon von Vorneherein auf eine Berücksichtigung der Ausführungen des Berufungsführers zum Grabfonds hätte verzichten dürfen, kann indessen offen gelassen werden, weil die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, der Grabfonds sei ein Nachlassaktivum (vgl. act. 1, Ziff. III.F.3), novenrechtlich unzulässig ist. Abgesehen davon fehlt es im Berufungsverfahren an einem entsprechenden Rechtsbegehren. Für ein solches Vorbringen bestand im vorinstanzlichen Verfahren genügend Anlass, nachdem der Berufungsführer den Grabfonds selbst erwähnte und es den Parteien oblag, das Teilungssubstrat darzustellen. Ein allfälliges Säumnis kann nicht im Berufungsverfahren nachgeholt werden. Die Nichtberücksichtigung des Grabfonds als Nachlassaktivum ist deshalb nicht zu beanstanden.

c) Zu den Milchkontingenten hielt die Vorinstanz fest, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 den Nachlass hierfür nicht zu entschädigen habe. Die Milchkontingentierung sei bis 1999 an die Bodenfläche und ab diesem Zeitpunkt an den Betrieb gebunden, bis schliesslich am 30. April 2009 die Aufhebung erfolgt sei. Der Berufungsbeklagte Ziff. 9.3 habe im Jahr 2005 den väterlichen Hof von der Erbengemeinschaft des Vaters zu Eigentum übernommen. Demzufolge habe er auch die Pacht der zur Rede stehenden Nachlassgrundstücke übernommen. Im Jahr 2005 sei die Milchkontingentierung bereits nicht mehr mit der Bodenfläche, sondern mit dem Betrieb verbunden gewesen. Somit habe der Berufungsgegner Ziff. 9.3 von Anfang an so viel Milch geliefert, wie es seine Stallgrösse erlaubt habe, unabhängig der ihm zur Verfügung stehenden Fläche.

aa) Der Berufungsführer legt dar, dass zu den beiden Nachlassgrundstücken unbestrittenermassen ein Milchkontingent über 29‘500 kg gehöre. Die Loslösung der Milchkontingente betreffe nur die Möglichkeit der Übertragung von Milchkontingenten. Sie ändere nichts an der im Pachtvertrag vereinbarten Verpflichtung zur Rückübertragung des Milchkontingents. Das Milchkontingent gehöre zu den Aktiven des Nachlasses. An Stelle der Milchkontingente seien die sogenannten Lieferrechte getreten, welche ein wirtschaftliches Äquivalent für die Milchkontingente darstellen würden. Das zum Nachlass gehörende Milchkontingent sei in ein Lieferrecht in gleicher Höhe umgewandelt worden. Der objektive Wert dieser Lieferrechte sei im Zeitpunkt der Erbteilung (Art. 617 ZGB) zu entschädigen.

bb) Unbestritten ist, dass mit der Entkoppelung der Milchkontingente von der Fläche seit dem 1. Mai 1999 die Michkontingente frei handelbar waren. Mit dem Ausstieg aus der Kontingentierung geht das auf dem Betrieb bestehende Kontingent auch für den „Kontingentsmieter“ unter, d.h., es existiert mithin nach dem Ausstieg nicht mehr (Brändli, Die Haftung des Kontingentsmieters beim Ausstieg aus der Milchkontingentierung, in: AJP 2006, S. 1009 ff., S. 1011). Per 1. Mai 2009 wurden sodann die Milchkontingente ganz abgeschafft und sowohl die Nutzungsüberlassungspflicht als auch die Pflicht des Mieters zur Bezahlung des Mietzinses (Art. 119 OR) erloschen. Ebenfalls unmöglich wurde die Rückerstattungspflicht, wobei diese Unmöglichkeit weder vom Mieter noch vom Vermieter verursacht wurde. Den Mieter trifft damit keine Schadenersatzpflicht, da er das Milchkontingent nicht rückerstatten kann. Er erhält aber nach dem Kontingentsausstieg von seiner Organisation an Stelle des Kontingents einen Anteil an der Basismenge („Lieferrechte“) zugeteilt. In der Regel entspricht der Anteil an der Basismenge dem Kontingent, das der Milchproduzent im Milchjahr vor dem Ausstieg innehatte. Zu diesem massgebenden Ausstiegskontingent zählt auch das „gemietete“ Kontingent. Als stellvertretendes commodum kann der Vermieter den Anteil an der Basismenge, die der "Mieter" für das "gemietete Milchkontingent" erhält, herausverlangen. Die Übertragung der Anteile ist allerdings an Voraussetzungen wie die eigene Milchproduktion oder die Übertragungen in derselben Organisation geknüpft. Der Mieter wird daher den Anspruch des Vermieters auf das stellvertretende commodum gewöhnlich nur erfüllen können, wenn dieser selber Milch produziert und der gleichen Organisation angehört. Ist die Herausgabe des Anteils an der Basismenge nicht möglich, weil die reglementarischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind, ist der „Mieter“ von seiner (Surrogats-) Leistungspflicht ersatzlos befreit (Art. 119 Abs. 1 OR; Brändli, a.a.O., S. 1013).

cc) „Vermieter“ des Milchkontingents waren die Erblasser und nach deren Tod infolge Universalsukzession ihre Erben (die Parteien). Dass seitens der Erben als Vermieter die Voraussetzungen für das Herausverlangen der Lieferrechte als stellvertretendes commodum für die Milchkontingente erfüllt sind, hat der Berufungsführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Mit anderen Worten hätte der Berufungsführer darlegen müssen, dass die Parteien als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Kontingentsabgeber die Voraussetzungen an eine Inhaberin eines Milchkontingents und später eines Lieferrechtes erfüllen, denn das blosse Eigentum an den Nachlassgrundstücken genügt dafür nicht (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2008, B-3310/2007, E. 1.2.2.2, E. 3.3.7). Namentlich unterliess es der Berufungsführer, geltend zu machen, dass sämtliche Erben als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Kontingentsabgeber selber Milch produzieren und der gleichen Organisation angehören, von welcher die Lieferrechte stammen. Sind die Voraussetzungen für das Herausverlangen der Lieferrechte nicht erfüllt, können die Lieferrechte mit anderen Worten nicht an die Erbengemeinschaft übertragen werden, so können diese auch nicht Nachlassaktiven darstellen. Der Berufungsführer blieb zudem jeglichen Nachweis betreffend den Umfang des Milchkontingents bzw. des anschliessenden Lieferrechts schuldig. Ist somit weder eine Rückübertragung der Lieferrechte an die Erben möglich noch die Höhe des Milchkontingents bzw. des Lieferrechtes erstellt, ist ein Gutachten zum Wert des Lieferrechtes nicht erforderlich. Nach dem Gesagten ist der Berufungsgegner Ziff. 9.3 ersatzlos von der Herausgabe der Lieferrechte befreit und sind diese somit auch nicht Bestandteil der Nachlassaktiven.

d) Streitig ist schliesslich, ob der Berufungsgegner Ziff. 9.3 die Pachtzinsen für die beiden Nachlassgrundstücke bezahlt hat bzw. ob die allfällige Forderung zu den Aktiven des zu teilenden Nachlasses gehören. Im vorinstanzlichen Dispositiv wurde diese Forderung nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz erwog, dass seit der Bewirtschaftung der Nachlassgrundstücke durch die Familie des Berufungsgegners Ziff. 9.3 (und später durch ihn selber) allem Anschein nach statt des gemäss Pachtvertrag geschuldeten Pachtzinses von jährlich Fr. 3‘800.00 sämtliche mit den Nachlassgrundstücken zusammenhängenden Kosten wie Hypothekarzinsen, Gebäudeversicherungen, Perimeterbeiträge, Strom, Wasser und Telefonrechnungen bezahlt worden seien. Dies sei im Einverständnis der Erbengemeinschaft geschehen. Der Berufungsführer habe überdies nicht geltend gemacht, die erwähnten Kosten seien durch die Erbengemeinschaft bezahlt worden. Es sei dargetan, dass die Familie des Berufungsgegners Ziff. 9.3 und ab dem Jahr 2005 der Berufungsgegner Ziff. 9.3 selber den jährlich geschuldeten Pachtzins jeweils durch die Bezahlung der mit den Nachlassgrundstücken angefallenen Kosten geleistet habe.

aa) Der Berufungsführer beanstandet an dieser vorinstanzlichen Feststellung, dass Zahlungen des Berufungsgegners Ziff. 9.3 nicht belegt seien. Die vom Berufungsgegner Ziff. 9.3 erstellte Auflistung (vgl. Vi-act. C.3, BB 23) habe keinerlei Beweiswert. Dies sei eine blosse Parteibehauptung. Indem die Vorinstanz darauf abgestellt habe, habe diese Art. 8 ZGB verletzt. Weiter habe der er nie sein Einverständnis zur Zahlung der mit dem Nachlassgrundstück zusammenhängenden Kosten durch den Berufungsgegner Ziff. 9.3 erteilt. Er sei nicht mit der Erbschaftsverwaltung befasst gewesen, weshalb er überhaupt keine Kenntnisse darüber gehabt habe, wer was wofür bezahlt habe. Der Berufungsgegner Ziff. 9.3 habe dem Nachlass das Entgelt für die Nutzung der beiden Nachlassgrundstücke in Höhe von jährlich Fr. 3‘800.00 seit dem Jahr 1991 nachzuzahlen.

bb) Der Berufungsgegner Ziff. 9.3 macht demgegenüber geltend, dass seine Eltern und anschliessend er alle Aufwendungen der Grundstücke direkt anstelle des Pachtzinses bezahlt hätten. Dies sei im vorinstanzlichen Verfahren im Detail dargelegt und nachgewiesen worden bzw. habe er das Nachreichen von Detailbelegen offeriert. Er habe die Bankzinsen der BB.________ AG (Bank I), die Gebäudeversicherungen für alle Gebäude, den Perimeterbeitrag sowie die Strom- und Wasserkosten bezahlt, was letztlich stets mehr ausgemacht habe als der jährliche Pachtzins von Fr. 3‘800.00. All diese Zahlungen habe bis heute sonst niemand erbracht. Bis heute habe niemand behauptet, dass er diese Zahlungen geleistet haben wolle. Der Berufungsgegner Ziff. 8 weist in seiner Berufungsantwort ausserdem darauf hin, dass die Forderungen für Pachtzinse ohnehin nach fünf Jahren verjähren.

cc) Der Berufungsführer thematisierte das Pachtverhältnis zwischen der Erblasserin bzw. der Erbengemeinschaft und dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 in seiner Klageschrift (Vi-act. A.I). Er stellte darin aber weder einen (förmlichen) Antrag betreffend vom Berufungsgegner Ziff. 9.3 noch zu bezahlende Pachtzinse noch ergibt sich eine solche Forderung aus der Klagebegründung. Erst in seiner Replik führte er aus, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 unabhängig vom Bestehen eines Pachtverhältnisses ein Entgelt für die Nutzung der Nachlassgrundstücke in Höhe von jährlich Fr. 3‘800.00 seit dem Jahr 1990 zu bezahlen habe (Vi-act. A.VII, Ziff. III.A.6.2, S. 18). Er bestreite mit Nichtwissen, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 bzw. dessen Rechtsvorgänger ab dem Jahr 1990 ein Entgelt geleistet habe. Soweit der Berufungsgegner Ziff. 9.3 seit 1990 jährliche Zahlungen von Fr. 3‘800.00 nicht belegen könne, bestehe noch eine Forderung des Nachlasses gegenüber dem Berufungsgegner Ziff. 9.3. Es seien 20 Jahre vorübergezogen, so dass insgesamt eine Forderung in der Höhe von Fr. 76‘000.00 bestehe. An einem förmlichen Antrag, wonach der Beklagte zu verpflichten sei, dem Nachlass Fr. 76‘000.00 für die Nutzung der Nachlassgrundstücke zu bezahlen, fehlt es aber auch in der Replik. Erst in seinen Berufungsanträgen verlangt der Berufungsführer ausdrücklich die Verpflichtung des Berufungsgegners Ziff. 9.3 zur Leistung des Pachtzinses. Dieses (neue) Leistungsbegehren stellt eine Klageänderung dar (vgl. BGer 5P.241/2004 vom 23. September 2004, E. 3.1). Die Klageänderung im Berufungsverfahren ist indessen nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und die Klageänderung zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Der Berufungsführer begründet nicht, warum seine Klageänderung im Berufungsverfahren zulässig sein soll. Es sind denn auch keine neue Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, welche die Klageänderung als zulässig schützen würden. Vielmehr belässt es der Berufungsführer bei den bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen zur Zahlungspflicht des Berufungsgegners Ziff. 9.3. Auf die Klageänderung ist deshalb nicht einzutreten. Im vorliegenden Erbteilungsverfahren kann somit keine ausdrückliche Verpflichtung des Berufungsgegners Ziff. 9.3 zur Leistung der allenfalls noch offenen Pachtzinse erfolgen. Im Rahmen der Parteianträge kann das Erbteilungsgericht bzw. die Berufungsinstanz lediglich (vorfrageweise) feststellen, ob bei den Nachlassaktiven allenfalls noch die bestrittene Pachtzinsforderung zu berücksichtigen und wem diese Forderung bei der Erbteilung zuzuweisen ist. Es stünde dann den Erben frei, diese Forderung gegenüber dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 ausserhalb des Erbteilungsprozesses geltend zu machen.

dd) Vorab ist hinsichtlich der behaupteten Pachtzinsforderungen festzuhalten, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 keine Verjährungseinrede erhoben hat. In Anwendung von Art. 142 OR kann deshalb keine Berücksichtigung der Verjährungsfristen gemäss den Ausführungen des Berufungsgegners Ziff. 8 erfolgen. Nach der Grundregel in Art. 8 ZGB trifft den Berufungsführer die Beweislast dafür, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 (ab dem Jahr 2009) einen Pachtzins schuldet und wie hoch dieser ist. Dem kam der Berufungsführer nach bzw. hat der Berufungsgegner Ziff. 9.3 anerkannt, dass er für die Nutzung der beiden Nachlassgrundstücke einen jährlichen Pachtzins von Fr. 3‘800.00 zu leisten hat. Der Berufungsgegner Ziff. 9.3 stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass er die Pachtzinse durch Übernahme der laufenden Kosten für die beiden Nachlassgrundstücke abgegolten habe und damit keine offenen Pachtzinse bestünden. Für diese Behauptung obliegt dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 die Beweislast (vgl. BGer 5A_316/2009 vom 2. Juli 2009, E. 3).

Die Auflistung des Berufungsgegner Ziff. 9.3 zu den vom ihm übernommenen Kosten für die Nachlassgrundstücke stellt eine blosse Parteibehauptung dar und beweist die Bezahlung der Pachtzinse nicht, wie dies auch der Berufungsführer geltend macht. Der beweispflichtige Berufungsgegner Ziff. 9.3 hätte zuhanden der Vorinstanz die entsprechenden Zahlungsbelege einreichen müssen. Hierzu bestand eine prozessrechtliche Obliegenheit. So bestimmte der im vorinstanzlichen Verfahren noch anwendbare § 102 ZPO SZ bezüglich der Beweisantretung, dass Beweismittel im Hauptverfahren vorzulegen oder zu bezeichnen waren. Mit der Einreichung von Beweismitteln, die die Partei in ihrer letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht hatte, war sie ausgeschlossen (§ 103 ZPO SZ). Sofern die Partei über ein Beweismittel verfügte oder dieses selbst beschaffen konnte, durfte sie sich nicht auf die blosse Bezeichnung des Beweismittels bzw. auf ihre Edition beschränken, sondern hatte dieses mit ihrer letzten Rechtsschrift einzureichen (ZK1 2011 37, E. 4.d.bb; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, §§ 137 N 3, 183 N 5). Demgemäss konnte sich der Berufungsgegner Ziff. 9.3 das Nachreichen der Zahlungsbelege nicht vorbehalten, weil im Zeitpunkt der Einreichung der Duplik schon behauptet wurde, dass die Pachtzinse nicht bezahlt worden seien. Zudem ist die gesetzliche Informationspflicht unter den Erben (Art. 610 Abs. 2 ZGB) zu beachten, welche die umfassende Darlegung der finanziellen Aspekte rund um den Nachlass gebietet. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung ist damit die Tilgung der Pachtzinse nicht bewiesen. Ebenfalls aufgrund der gesetzlichen Informationspflicht nach Art. 610 Abs. 2 ZGB kann der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Berufungsführer nicht geltend gemacht habe, dass die laufenden Kosten für die Nachlassgrundstücke durch die Erbengemeinschaft bezahlt worden seien, gefolgt werden. Der Berufungsführer war unbestrittenermassen nicht mit der Erbschaftsverwaltung betraut. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe nie Einwände gegen die Zahlungsmodalitäten hinsichtlich des Pachtzinses erhoben. Auch musste der Berufungsführer nicht annehmen, dass die laufenden Kosten statt vom Berufungsgegner Ziff. 8, welcher als Erbschaftsverwalter amtete, direkt vom Berufungsgegner Ziff. 9.3 in Abgeltung für den geschuldeten Pachtzins bezahlt wurden. Den Berufungsführer trifft keine Erkundigungspflicht, wohingegen der Berufungsgegner Ziff. 9.3 die vollumfängliche Informationspflicht von Art. 610 Abs. 2 ZGB zu beachten hat. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält damit vor Bundesrecht nicht stand. Vorfrageweise ist deshalb im Rahmen der Feststellung des Nachlasses bei den Aktiven die bestrittene Pachtzinsforderung gegen den Berufungsgegner Ziff. 9.3 in Höhe von jährlich Fr. 3‘800.00 für den behaupteten Zeitraum von 1991 bis zum Teilungszeitpunkt zu erfassen. Der Vollständigkeit halber ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass dies keiner ausdrücklichen Verpflichtung zur Zahlung dieser Pachtzinsforderung durch den Berufungsgegner Ziff. 9.3 im Zeitpunkt der Erbteilung gleichkommt.

9. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziff. 6 das Grundbuchamt March angewiesen, den Erbgang für die Grundstücke GB zz, Grundbuch Wangen, und GB vv, qq, KTN tt, Grundbuch Schübelbach, von der Erblasserin AZ.________ sel. auf die gesetzlichen Erben gemäss Erbbescheinigung sowie die Erbteilung für diese beiden Grundstücke zu vollziehen und den Eigentumsübergang auf den Berufungsbeklagten 9.3 vorzunehmen.

a) Der Berufungsführer weist darauf hin, dass die Nachlassgrundstücke aktuell immer noch auf den Erblasser AY.________ sel. lauten würden. Die Anweisungen im angefochtenen Urteil seien deshalb nicht vollstreckbar. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kosten im Zusamenhang mit den Grundbucheintragungen zulasten des Nachlasses gehen sollten. Diese Kosten seien vielmehr demjenigen Erben aufzuerlegen, dem die Grundstücke zugewiesen würden.

b) Gemäss den vorinstanzlich eingereichten Grundbuchauszügen ist als Eigentümer der Grundstücke „X.________“, GB zz, Grundbuch Wangen (Vi-act. B, KB 7), und „BA.________“, GB vv, qq, KTN tt, Plan pp, Grundbuch Schübelbach (Vi-act. B, KB 8) jeweils die Erbengemeinschaft des AY.________ sel. eingetragen. Angesichts dieser Urkunden handelt es sich in Dispositv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils damit in Bezug auf die Eigentümerschaft um einen offensichtlichen Verschrieb der Vorinstanz. Aus prozessökonomischen Gründen ist dies im vorliegenden Verfahren zu korrigieren.

c) Bei den umstrittenen Kosten betreffend die Grundbucheintragungen handelt es sich um für den Vollzug der (strittigen) Erbteilung notwendige Ausgaben. Solche Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Abwicklung und Liquidation der Erbengemeinschaft stehen, stellen Erbgangsschulden dar (vgl. Weibel, a.a.O., Art. 603 N 14). Für diese Schulden haftet primär der Nachlass und subsidiär und solidarisch die Erben (BGer 5P.134/2002, E. 2 = Pra 2003 Nr. 86; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band III, Bern 1964, Art. 560 N 7 und Art. 603 N 7a; Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Band IV/2, Basel 1981, § 100 Ziff. IV). Jedenfalls ist die Kostenauferlegung zulasten des Nachlasses bei der Übertragung von Nachlassgrundstücken auf einen Erben sachgerecht, weil dadurch verhindert wird, dass ein allenfalls nicht zahlungskräftiger Erbe den Vollzug der Erbteilung verhindert.

10. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 59 Abs. 2 ZPO SZ und § 62 Abs. 2 ZPO SZ). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO, § 59 Abs. 2 ZPO SZ und § 62 Abs. 2 ZPO SZ). Für die Frage des Unterliegens bzw. Obsiegens sind die Rechtsbegehren der Parteien massgebend, welchen der im Dispositiv festgehaltene Entscheid gegenüberzustellen ist (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 106 N 3; vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 106 N 3).

Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Eine Erbteilungsklage eines Erben richtet sich gegen alle übrigen Erben als notwendige Streitgenossenschaft (Gross/Zuber, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 70 N 19 mit Verweis auf BGE 130 III 550). Solche notwendigen Streitgenossen führen den Prozess gezwungenermassen gemeinsam. Konsequenterweise haben sie deshalb die Prozesskosten in der Regel gemeinsam und solidarisch zu tragen, wobei das Gericht den auf die verschiedenen Personen entfallenden Anteil an den Prozesskosten nach Ermessen bestimmt (Sterchi, a.a.O., Art. 106 N 11; Rüegg, in: Art. 106 N 9). Im Übrigen haben die Streitgenossen je einzeln einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, sofern sie mit Grund durch verschiedene Vertreter anwaltlich vertreten sind (Rüegg, a.a.O., Art. 106 N 9 mit Verweis auf BGE 125 III 138, E. 2.d; vgl. auch ZR 1978 Nr. 47, E. 2). Das Gericht kann von Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz – wie im vorliegenden Fall – einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

a) Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 19‘380.00 zur Hälfte dem Berufungsführer und zu je 1/6 den Berufungsgegnern Ziff. 5, 8 und 9.3. Zudem verpflichtete sie den Berufungsführer, die Berufungsgegner Ziff. 8 und 9.3 mit je reduziert Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausserrechtlich zu entschädigen. Der Berufungsführer unterliegt mit sämtlichen Anträgen, die im Zusammenhang mit der Zuweisung der Nachlassgrundstücke stehen; der vor­instanzliche Entscheid erfährt bezüglich dieser Hauptbegehren keine Änderung. Vorinstanzlich verlangte der Berufungsführer einen Lidlohn in Höhe von Fr. 80'000.00; die Vorinstanz sprach ihm zu Recht einen solchen in Höhe von Fr. 36‘500.00 zu. Die Pachtzinsforderung ist in den Nachlassaktiven zu berücksichtigen. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsführers, dass der Maschinenpark für den Nachlass unbeachtlich ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist er aber nicht dem Berufungsführer zu Alleineigentum zuzuweisen, sondern zu versilbern. Unter diesen Umständen drängt sich eine leichte Änderung der vorinstanzlichen Kostenauflage und den festgelegten Parteientschädigungen auf. Statt der Hälfte der vorinstanzlichen Gerichtskosten sind dem Berufungsführer lediglich 2/5 bzw. Fr. 7‘752.00 aufzuerlegen. Die am vorinstanzlichen Prozess teilnehmenden Berufungsgegner haben somit je 1/5 bzw. je Fr. 3‘876.00 der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen. Dementsprechend erscheint es angemessen, den Berufungsführer nach gegenseitiger Verrechnung der Entschädigungsansprüche zu verpflichten, die Berufungsgegner Ziff. 8 und 9.3 reduziert mit pauschal Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausserrechtlich zu entschädigen.

b) aa) Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich als aufwändig. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich daher – in Anwendung von § 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege (GebO, SRSZ 173.111) – eine Entscheidgebühr von pauschal Fr. 16‘500.00 zu erheben. Auf die Klageänderung betreffend die Verpflichtung des Berufungsgegners Ziff. 9.3 zur Zahlung eines Nutzungsentgelts für die Nutzung der Nachlassgrundstücke ist nicht einzutreten. Hingegen ist die (bestrittene) Pachtzinsforderung – wie bereits erwähnt – im Rahmen der (vorfrageweisen) Feststellung des Nachlasses bei den Nachlassaktiven zu berücksichtigen. Mit seinen Anträgen zur Zuweisung der Nachlassgrundstücke unterliegt der Berufungsführer vollumfänglich. Ebenso ist seine Lidlohnforderung in Höhe von Fr. 73‘000.00 abzuweisen; es bleibt diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid. Vollumfänglich obsiegt der Berufungsführer lediglich mit seinem Antrag auf Versilberung des Maschinenparks. Recht zu geben ist dem Berufungsführer überdies, dass die Vorinstanz sich in Bezug auf die Grundbuchanweisung offensichtlich verschrieben hat, nicht jedoch betreffend die Kosten im Zusammenhang der Übertragung der Nachlassgrundstücke auf den Berufungsgegner Ziff. 9.3. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint es somit angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren zur Hälfte dem Berufungsführer aufzuerlegen. Der Berufungsführer hat somit Fr. 8‘250.00 der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

bb) Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 stellte die Vorinstanz den Berufungsgegnern (Beklagten) die Klageschrift zu und setzte ihnen Frist zur Einreichung der Klageantwort (Vi-act. E.3). Gleichzeitig räumte die Vorinstanz den Berufungsgegnern (Beklagten) die Möglichkeit ein, auf eine Teilnahme am Prozess zu verzichten. Dafür stellte ihnen die Vorinstanz eine vorformulierte Erklärung zur Verfügung. Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung konnten die Berufungsgegner (Beklagten) bestätigen, dass sie auf eine Prozessteilnahme verzichten und sich dem gerichtlichen Entscheid vorbehaltlos unterziehen werden (Vi-act. E.3). Bis auf die Berufungsgegner Ziff. 5, Ziff. 8 und 9.3 verzichteten sämtliche Berufungsgegner (Beklagte) auf eine Prozessteilnahme (Vi-act. E.4). Den verzichtenden Berufungsgegnern (Beklagten) auferlegte die Vorinstanz keine Prozesskosten. Weil der Berufungsgegner Ziff. 5 im vor­instanzlichen Verfahren teilnahm, wurde ihm auch im Berufungsverfahren Frist angesetzt zur Klageantwort (act. 4). Er liess sich hingegen nicht vernehmen (vgl. act. 5) und beteiligte sich auch in keiner anderen Weise am Berufungsverfahren. Weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren war der Berufungsgegner Ziff. 5 anwaltlich vertreten. Als juristischer Laie durfte er aus dem vorinstanzlichen Verfahren den Schluss ziehen, dass ihm bei Verzicht auf eine Teilnahme am Verfahren keine Kosten entstehen. Unter diesen Umständen erscheint es als angemessen, dem Berufungsgegner Ziff. 5 in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Prozesskosten aufzuerlegen. Die Hälfte der Prozesskosten, welche die teilweise unterliegenden Berufungsgegner zu tragen haben, sind deshalb unter den Berufungsgegnern Ziff. 8 und 9.3 aufzuteilen.

cc) Die Berufungsgegner Ziff. 8 und 9.3 trugen im Berufungsverfahren übereinstimmend auf Abweisung der Berufung an (vgl. act. 5 und 8). Im Gegensatz zum Berufungsführer und dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 verlangte der Berufungsgegner hingegen im vorinstanzlichen Verfahren nicht die Zuweisung der (kompletten) Nachlassgrundstücke „X.________“ sowie „BA.________“ und beanstandete den vorinstanzlichen Entscheid, das Wohnhaus auf dem Grundstück „X.________“ nicht abzuparzellieren, nicht. Betreffend die Nachlassgrundstücke „X.________“ sowie „BA.________“ sprach sich der Berufungsgegner Ziff. 8 im Berufungsverfahren wie im vorinstanzlichen Verfahren für die Zuweisung an den Berufungsgegner Ziff. 9.3 aus. Aus diesem Grund reicht das Interesse des Berufungsgegners Ziff. 8 an dem Entscheid über die Zuweisung der Nachlassgrundstücke weniger weit wie jenes des Berufungsgegners Ziff. 9.3, was sich überdies auch am Umfang der jeweiligen Berufungsantworten zeigt (vgl. act. 5 und 8). Angesichts dieses Verhältnisses der Interessen der Berufungsgegner Ziff. 8 und 9.3 erscheint es deshalb als angemessen, die Gerichtskosten (Fr. 16‘500.00) zu 1/6 (Fr. 2‘750.00) dem Berufungsgegner Ziff. 8 und zu 2/6 (Fr. 5‘500.00) dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 aufzuerlegen.

c) Ferner haben sich der Berufungsführer und die Berufungsgegner gemäss dem Verfahrensausgang gegenseitig ausserrechtlich zu entschädigen. Streitig ist im vorliegenden Fall nicht der Teilungsanspruch an sich, sondern die Frage, ob die Nachlassgrundstücke dem Berufungsführer zum doppelten Ertragswert (insgesamt Fr. 71‘820.00) zuzuweisen sind. Zudem fordert der Berufungsführer einen Lidlohn in Höhe von Fr. 73‘000.00. Damit beträgt der Streitwert im Berufungsverfahren mindestens Fr. 100‘000.00. Bei einem Streitwert von Fr. 100'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 beträgt das Grundhonorar eines Rechtsanwaltes für die Führung von Zivilprozessen vor erster Instanz Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39'600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20-60% dieses Ansatzes, wobei der noch vor Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Werden die Anwaltskosten wie vorliegend der Gegenpartei überbunden, befindet das Gericht über die Angemessenheit einer Kostennote (§ 6 Abs. 3 lit. a GebTRA). Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer 6B_184/ 2007 vom 7. September 2007, E. 5.1). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der schwyzerische Gebührentarif die Gerichte nicht verpflichtet, eine Kostennote einzuholen (ZK1 2012 6 vom 11. Dezember 2012, E. 3.c.aa; ZK2 2013 34 vom 5. September 2013, E. 8.a; vgl. BGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2).

Der Aufwand des Rechtsvertreters des Berufungsgegners Ziff. 8 bestand im Wesentlichen in der Erstellung der neunseitigen Berufungsantwort. Weitere Sachverhaltsabklärungen waren nicht erforderlich. Das Gesamthonorar eines Rechtsvertreters wäre angesichts des Aufwandes, der Schwierigkeit und des Streitwerts somit bei vollständigem Obsiegen im Berufungsverfahren auf pauschal Fr. 4‘500.00 festzulegen. Der Berufungsgegner Ziff. 9.3 ist von der Berufung stärker betroffen als der Berufungsgegner Ziff. 8, weil der Hauptstreitpunkt die Zuweisung der Nachlassgrundstücke ist und Letzterer im Gegensatz zum Berufungsgegner Ziff. 9.3 kein eigenes Interesse an der Zuweisung bekundete. Es ist daher gerechtfertigt, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 mehr Aufwand für die Berufungsantwort hatte als der Berufungsgegner Ziff. 8. Angesichts der rund 60-seitigen Berufungsantworten, der diversen Stellungnahmen und insbesondere der Bedeutung der Streitigkeit für den Berufungsgegner Ziff. 9.3 wäre das Gesamthonorar für den Rechtsvertreter bei vollständigem Obsiegen auf pauschal Fr. 10‘000.00 festzulegen. Dasselbe gilt für den Rechtsvertreter des Berufungsführers. Die Streitigkeit ist für den Berufungsführer gleich bedeutend wie für den Berufungsgegner Ziff. 9.3. Die Berufungsschrift ist zwar rund 30 Seiten kürzer wie die Berufungsantwort, jedoch wäre angesichts der Wiederholungen in der Berufungsantwort des Berufungsgegners Ziff. 9.3 der Aufwand in etwa gleich hoch zu bemessen wie jener des Berufungsgegners Ziff. 9.3.

Nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens hat der Berufungsführer den Berufungsgegner Ziff. 8 mit Fr. 2‘250.00 (Hälfte von Fr. 4‘500.00; inkl. Auslagen und MWST) und den Berufungsgegner Ziff. 9.3 mit Fr. 5‘000.00 (Hälfte von Fr. 10‘000.00; inkl. Auslagen und MWST) ausserrechtlich zu entschädigen. Der Berufungsführer hat seinerseits gegenüber dem Berufungsgegner Ziff. 8 einen Anspruch auf ausserrechtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘666.65 (1/6 von Fr. 10‘000.00; inkl. Auslagen und MWST) und gegenüber dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 in Höhe von Fr. 3‘333.35 (2/6 von Fr. 10‘000.00; inkl. Auslagen und MWST). Nach gegenseitiger Verrechnung dieser Parteientschädigungen hat der Berufungsführer den Berufungsgegner Ziff. 8 demnach (reduziert) mit pauschal Fr. 583.35 (inkl. Auslagen und MWST) und den Berufungsgegner Ziff. 9.3 (reduziert) mit pauschal Fr. 1‘666.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-

erkannt:

Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts March vom 22. Dezember 2011 in Dispositiv-Ziff. 1 hinsichtlich der Ertragswerte für das Grundstück Grundbuch Schübelbach GB vv, qq, KTN tt, in Höhe von Fr. 18‘129.00 und für das Grundstück Grundbuch Wangen GB zz in Höhe von Fr. 17‘781.00 sowie hinsichtlich des Werts der Grundpfandschuld der BB.________ AG (Bank I) (Hypothek Nr. rr) in Höhe von Fr. 52‘000.00 in Rechtskraft erwachsen ist.

Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts March vom 22. Dezember 2011 in Dispositiv-Ziff. 5 hinsichtlich der festgestellten Erbquoten in Rechtskraft erwachsen ist.

Auf die Klageänderung des Berufungsführers gemäss seinem Berufungsantrag Ziff. 7 wird nicht eingetreten.

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziff. 1, 3, 5, 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 22. Dezember 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

1. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass der Nachlass der Erblasser AY.________ sel. und AZ.________ sel. folgende Vermögenswerte beinhaltet:

Aktive

• Grundstück Grundbuch Wangen GB BI. zz Fr. 17'781.00

(Ertragswert)

• Grundstück Grundbuch Schübelbach Fr. 18'129.00

GB BI. vv, qq KTN tt (Ertragswert)

• Sparkonto Nr. oo, BF.________ (Bank II) Fr. 11'015.80

(per 31.12.09)

• Maschinenpark Steigerungserlös

• bestrittene Pachtzinsforderung gegen

den Beklagten 9.3 betreffend die vorstehen-

den Nachlassgrundstücke ab dem Jahr 1991

bis zum Teilungstag von jährlich Fr. 3‘800.00 Fr. 79'800.00

(per 22.12.11)

Passive

• Grundpfandschuld der BB.________ AG (Bank I) Fr. 52'000.00

(Hypothek Nr. rr)

• Lidlohnanspruch des Klägers Fr. 36'500.00.

3. Der Maschinenpark gemäss Auflistung in KB 16 wird öffentlich versteigert. Mit der Vorbereitung, Leitung und Durchführung der öffentlichen Versteigerung wird der Gemeindepräsident von Lachen in Zusammenarbeit mit dem Notariat March beauftragt. Im Rahmen der Steigerungsbedingungen sind folgende Steigerungsgrundsätze einzubinden:

Sachverhalt

I. Versteigerer: die Parteien (Erben des AY.________ sel und der AZ.________ sel.)

Erwägungen

II. Form der Versteigerung: Gemäss Modalitäten des Notars

III. Besichtigung der Steigerungsobjekte: Gemäss Absprache mit Notar

IV. Steigerungsobjekt: Maschinenpark gemäss Auflistung in KB 16

Vom Steigerungserlös sind sämtliche im Zusammenhang mit der Versteigerung entstandenen Kosten in Abzug zu bringen. Der verbleibende Nettosteigerungserlös ist als Teil des Nachlasses dem Sparkonto Nr. oo bei der BF.________ (Bank II), lautend auf AZ.________ sel. Erben, 8855 Wangen, zu überweisen.

5.1

Die BF.________ (Bank II) wird nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides angewiesen, das Sparkonto Nr. oo, lautend auf AZ.________ sel. Erben, 8855 Wangen, nach erfolgter Einzahlung des Betrages von Fr. 19‘820.00 durch den Beklagten 9.3, Z.________ (Disp.-Ziff. 2) sowie nach Eingang des Nettoerlöses für die Versilberung des Maschinenparks (Disp.-Ziff. 3) zu saldieren und den Nettosaldo gemäss den nachfolgenden Erbquoten zu teilen und an die entsprechenden Parteien zu überweisen:

- Kläger 1/13

- Beklagte 1.1 - 1.4 je 1/52

- Beklagte 2.1 -2. 5 je 1/65

- Beklagte 3 1/13

- Beklagte 4.1 - 4.4 je 1/52

- Beklagter 5 1/13

- Beklagter 6 1/13

- Beklagte 7 1/13

- Beklagter 8 1/13

- Beklagte 9.1 - 9.5 je 1/65

- Beklagte 10 1/13

- Beklagte 11 1/13

- Beklagter 12 1/13

5.2

Die bestrittene Pachtzinsforderung gegen den Beklagten 9.3 betreffend die Grundstücke Grundbuch Wangen GB BI. zz sowie Grundbuch Schübelbach GB BI. vv, qq KTN tt gemäss Dispositiv-Ziff. 1, wird den Parteien jeweils in Höhe ihrer Erbquoten gemäss Dispositiv-Ziff. 5.1 zu Alleineigentum zugewiesen.

9.

Die Gerichtskosten von Fr. 19‘380.00 werden zu Fr 7‘267.50 dem Kläger (2/5) und zu je Fr. 3‘876.00 den Beklagten 5, 8 und 9.3 (je 1/5) überbunden, und von den – falls vorhanden – jeweiligen Kostenvorschüssen bezogen.

10.

Der Kläger hat die Beklagten 8 und 9.3 ausserrechtlich (reduziert) mit je Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen & MwSt.) zu entschädigen.

In Berichtigung des Urteils des Bezirksgerichts March vom 22. Dezember 2011 wird Dispositiv-Ziff. 6 geändert (Änderungen in Fettschrift):

6.

Das Grundbuchamt March wird nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides angewiesen,

a) den Erbgang für die beiden in Disp.-Ziff. 1 genannten Grundstücke vom Erblasser AY.________ sel. auf die gesetzlichen Erben gemäss Erbbescheinigung der Vormundschaftsbehörde Wangen vom 08.01.2008 und

b) die Erbteilung für die beiden in Disp.-Ziff. 1 genannten Grundstücke zu vollziehen und den Eigentumsübergang auf den Beklagten 9.3, Z.________,

vorzunehmen.

Die Kosten im Zusammenhang mit den Grundbucheintragungen gehen zu Lasten des Nachlasses.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von pauschal Fr. 16‘500.00 werden zur Hälfte (Fr. 8‘250.00) dem Berufungsführer, zu 1/6 (Fr. 2‘750.00) dem Berufungsgegner Ziff. 8 und zu 2/6 (Fr. 5‘500.00) dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Berufungsführers in Höhe von Fr. 10‘000.00 bezogen. Der Berufungsgegner Ziff. 8 hat demzufolge noch Fr. 2‘166.65 und der Berufungsgegner Ziff. 9.3 noch Fr. 4‘333.35 zuhanden der Gerichtskasse zu zahlen. Der Berufungsgegner Ziff. 8 ist ausserdem verpflichtet, dem Berufungsführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 583.35 zu zahlen und der Berufungsgegner Ziff. 9.3 hat dem Berufungsführer ebenfalls unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘166.65 zu zahlen.

Für das Berufungsverfahren hat der Berufungsführer den Berufungsgegner Ziff. 8 reduziert mit Fr. 583.35 (inkl. Auslagen und 8% MWST) und den Berufungsgegner Ziff. 9.3 reduziert mit Fr. 1‘666.65 (inkl. Auslagen und 8% MWST) ausserrechtlich zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30‘000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt

P.________ (2/R), Rechtsanwalt U.________ (2/R), an die Berufungsgegner Ziff. 1.1 bis 7, 9.1, 9.2 und 9.4 bis 12 (je 1/R), an das Bezirksgericht March (1/R vorab und 1/R nach definitiver Erledigung unter Rücksendung der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

9.

Juli 2014 sl

ZK1 2012 12

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 334 ZGBart. 334 CCart. 334 CC

Art. 603 ZGBart. 603 CCart. 603 CC

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 18 LPGart. 18 LBFAart. 18 LAAgr

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 334 ZGBart. 334 CCart. 334 CC

Art. 405 ZPOart. 405 CPCart. 405 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

Art. 311n Satzung des Europaratesart. 311n Statut du Conseil de l’Europeart. 311n 3

Art. 311n 3art. 311n 3art. 311n 3

5A_438/2012

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

4A_662/2012

4A_643/2011

4A_662/2012

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317n mit Anhangart. 317n avec annexeart. 317n 1

Art. 317n mit Briefwechselart. 317n avec échange de lettresart. 317n 1

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 6 BGBBart. 6 LDFRart. 6 LDFR

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR

Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR

Art. 2a VBBart. 2a ODFRart. 2a ODFR

Art. 3 LBVart. 3 OTermart. 3 OTerm

Art. 2a VBBart. 2a ODFRart. 2a ODFR

Art. 2a VBBart. 2a ODFRart. 2a ODFR

Art. 3 LBVart. 3 OTermart. 3 OTerm

Art. 3 LBVart. 3 OTermart. 3 OTerm

Art. 14 LBVart. 14 OTermart. 14 OTerm

Art. 14 GSchGart. 14 LEauxart. 14 LPAc

Art. 14 GSchGart. 14 LEauxart. 14 LPAc

Art. 14 GSchGart. 14 LEauxart. 14 LPAc

Art. 14 GSchGart. 14 LEauxart. 14 LPAc

Art. 14 GSchGart. 14 LEauxart. 14 LPAc

BGE 137 II 182ATF 137 II 182DTF 137 II 182

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

BGE 134 III 1ATF 134 III 1DTF 134 III 1

2C_876/2008

RK1 2007 24

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 183n mit Anlage und Beilagenart. 183n avec annexe et addendaart. 183n 4

4A_505/2012

BGE 118 V 286ATF 118 V 286DTF 118 V 286

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 14 GSchGart. 14 LEauxart. 14 LPAc

Art. 14 GSchGart. 14 LEauxart. 14 LPAc

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

5A_752/2012

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

5A_752/2012

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 36 BGBBart. 36 LDFRart. 36 LDFR

BGE 134 III 433ATF 134 III 433DTF 134 III 433

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 2 BGBBart. 2 LDFRart. 2 LDFR

Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 10 BGBBart. 10 LDFRart. 10 LDFR

Art. 21n mit Anhangart. 21n avec annexeart. 21n 1

Art. 21n mit Briefwechselart. 21n avec échange de lettresart. 21n 1

Art. 10 BGBBart. 10 LDFRart. 10 LDFR

Art. 1 VBBart. 1 ODFRart. 1 ODFR

Art. 10n mit Anhangart. 10n avec annexeart. 10n 1

Art. 10n mit Briefwechselart. 10n avec échange de lettresart. 10n 1

Art. 10 BGBBart. 10 LDFRart. 10 LDFR

Art. 2 BGBBart. 2 LDFRart. 2 LDFR

Art. 10n 2art. 10n 2art. 10n 2

Art. 10n 2art. 10n 2art. 10n 2

Art. 10n 2art. 10n 2art. 10n 2

Art. 10n 2art. 10n 2art. 10n 2

Art. 10n 2art. 10n 2art. 10n 2

Art. 10n 2art. 10n 2art. 10n 2

Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR

Art. 2 BGBBart. 2 LDFRart. 2 LDFR

Art. 334 ZGBart. 334 CCart. 334 CC

5C_133/2004

BGE 85 II 382ATF 85 II 382DTF 85 II 382

Art. 334n 5art. 334n 5art. 334n 5

Art. 334n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 334n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 334n 5

Art. 334n mit Anhangart. 334n avec annexeart. 334n 5

Art. 334n ISVSart. 334n ISVSart. 334n 5

Art. 334 ZGBart. 334 CCart. 334 CC

Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 CC

BGE 109 II 389ATF 109 II 389DTF 109 II 389

Art. 612 ZGBart. 612 CCart. 612 CC

Art. 607 ZGBart. 607 CCart. 607 CC

Art. 604 ZGBart. 604 CCart. 604 CC

BGE 137 III 8ATF 137 III 8DTF 137 III 8

Art. 612n mit Anhangart. 612n avec annexeart. 612n 1

Art. 612n mit Briefwechselart. 612n avec échange de lettresart. 612n 1

Art. 612n 14art. 612n 14art. 612n 14

5C.214/2013

5C.214/2013

Art. 612n mit Anhangart. 612n avec annexeart. 612n 1

Art. 612n mit Briefwechselart. 612n avec échange de lettresart. 612n 1

Art. 612n 13art. 612n 13art. 612n 13

Art. 612 ZGBart. 612 CCart. 612 CC

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

Art. 58n mit Anhangart. 58n avec annexeart. 58n 1

Art. 58n mit Briefwechselart. 58n avec échange de lettresart. 58n 1

Art. 604n Satzung des Europaratesart. 604n Statut du Conseil de l’Europeart. 604n 3

Art. 604n 3art. 604n 3art. 604n 3

5A_654/2008

Art. 617 ZGBart. 617 CCart. 617 CC

Art. 119 ORart. 119 COart. 119 CO

Art. 119 VAWart. 119 ORHart. 119 OR

Art. 119 ORart. 119 COart. 119 CO

Art. 119 VAWart. 119 ORHart. 119 OR

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

5P.241/2004

Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 142 ORart. 142 COart. 142 CO

Art. 142 VAWart. 142 ORHart. 142 OR

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

5A_316/2009

ZK1 2011 37

Art. 610 ZGBart. 610 CCart. 610 CC

Art. 610 ZGBart. 610 CCart. 610 CC

Art. 610 ZGBart. 610 CCart. 610 CC

Art. 603n mit Anhangart. 603n avec annexeart. 603n 1

Art. 603n mit Briefwechselart. 603n avec échange de lettresart. 603n 1

Art. 603n 14art. 603n 14art. 603n 14

5P.134/2002

Art. 560n 7art. 560n 7art. 560n 7

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106n Satzung des Europaratesart. 106n Statut du Conseil de l’Europeart. 106n 3

Art. 106n 3art. 106n 3art. 106n 3

Art. 106n Satzung des Europaratesart. 106n Statut du Conseil de l’Europeart. 106n 3

Art. 106n 3art. 106n 3art. 106n 3

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 70n mit Anhangart. 70n avec annexeart. 70n 1

Art. 70n mit Briefwechselart. 70n avec échange de lettresart. 70n 1

BGE 130 III 550ATF 130 III 550DTF 130 III 550

Art. 106n mit Anhangart. 106n avec annexeart. 106n 1

Art. 106n mit Briefwechselart. 106n avec échange de lettresart. 106n 1

Art. 106n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 106n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 106n 9

Art. 106n 9art. 106n 9art. 106n 9

Art. 106n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 106n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 106n 9

Art. 106n 9art. 106n 9art. 106n 9

BGE 125 III 138ATF 125 III 138DTF 125 III 138

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

§ 8 GebTRA

§ 11 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 6 GebTRA

ZK1 2012 6

ZK2 2013 34

8C_789/2010

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF