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Entscheid

ZK1 2017 34

Kammer

22. Januar 2018Deutsch13 min

Source sz.ch

Sachverhalt

i. Gegen die Schlichtungsbehörde im Mietwesen Einsiedeln und das Bezirksgericht Einsiedeln sind deswegen mehrere Strafverfahren hängig. Es liegen Ausstands- und Ablehnungsgründe vor.

j. Mit seiner Verfügung vom 1. Juni 2017 ZEV 2017 005, gegen welche in der vorgeschriebenen Frist Berufung eingelegt wird, hat der Einzelrichter Einsiedeln irrtümlicherweise und wider besseres Wissen gerügt, dass in der Streitsache keine Klagebewilligungen vorliegen, obwohl er noch im Winter 2016/2017 höchstpersönlich an der absichtlichen Obstruktion teilnahm. In derselben Verfügung wurde von ihm auch festgestellt, das Teil der oben aufgeführten Rechtsbegehren gegen Frau D.________ und nicht gegen die ihre bisherige Geschäftstätigkeit teilweise legalisierende G.________ AG zu richten ist. Diese Klage ist gegen Frau D.________ und G.________ AG und es ist sehr interessant, was der Einzelrichter Einsiedeln jetzt ausdenken wird, um diese organisierte Gruppe zu verteidigen.

Der Einzelrichter hat dieses Ausstandsbegehren in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2017 formell nicht behandelt. Dazu bestand indessen auch kein Anlass. Gemäss Art. 49 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Werden mehrere Gerichtspersonen abgelehnt, so sind die Ausstandsgründe bezüglich jeder abgelehnten Person im Einzelnen zu konkretisieren. Auf ein offensichtlich unzulässiges, trölerisches oder missbräuchliches Gesuch braucht das abgelehnte Gericht nicht einzutreten (Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 4 zu Art. 49 ZPO und N 2 zu Art. 50 ZPO, mit weiteren Verweisen; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, N 2 zu Art. 49 ZPO, mit weiteren Verweisen). Vorliegend richtet sich das Ausstandsbegehren pauschal gegen das Bezirksgericht Einsiedeln. Explizit werden keine Ausstandsgründe namentlich gegen Einzelrichter H.________ vorgebracht. Zwar amtete H.________ im Verfahren ZEV 2017 005 betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO, welches sich gegen die G.________ AG richtete, als Einzelrichter. Die Verfügung vom 1. Juni 2017 im Verfahren ZEV 2017 005 wurde jedoch mit separater Berufung vom 7. Juni 2017 angefochten und wird durch das Kantonsgericht im Verfahren ZK1 2017 26 behandelt. Inwieweit sich aus dem dortigen Verfahren Ausstandsgründe gegen Einzelrichter H.________ ergeben sollten, legen die Kläger nicht nachvollziehbar dar. Zudem belegen sie ihre Behauptungen weder erst- noch zweitinstanzlich und legen insbesondere keine Akten aus dem Verfahren ZEV 2017 005 auf, aus denen sich die angebliche Befangenheit von Einzelrichter H.________ ergeben sollte.

b) Die Kläger stellen im Berufungsverfahren Ausstandsbegehren gegen Kantonsgerichtspräsident Urs Tschümperlin (KG-act. 8, 9), Kantonsgerichtsvizepräsident Reto Heizmann (KG-act. 8, 9) sowie Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner (KG-act. 10) und damit gegen sämtliche vollamtlichen Richter am Kantonsgericht Schwyz. Soweit sich die Ausstandsbegehren gegen die Kantonsgerichtsvizepräsidenten Reto Heizmann und Daniela Pérez-Steiner richten, ist zum vorne herein nicht darauf einzutreten, da diese am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind. Das Ausstandsbegehren gegen Urs Tschümperlin begründen die Kläger im Wesentlichen mit der "Mitwirkung an parallel hängigen Verfahren mit einem ähnlichen, eng zusammenhängenden oder teilweise identischen Streitgegenstand sowie den sich daraus ergebenden Interessenkonflikt" (KG-act. 9). Weshalb sich aus der Mitwirkung an parallel hängigen Verfahren Befangenheit ergeben sollte, legen sie nicht dar. Dass "Herr Dr. Urs Tschümperlin und Herr Dr. Reto Heinzmann [...] sich absichtlich und im Einvernehmen mit einer Gruppe, die um die Familie D.________ und den Einzelrichter Einsiedeln H.________ organisiert ist," weigern würden, "andere Beschwerde und Berufungen zu prüfen und darüber zu verfügen, um dieser Gruppe einen unverhältnismässigen Vorteil zu bringen, uns auf dem gerichtlichen Weg ans Recht zu schaden und nur die Interessen der Gruppe zu vertreten" (KG-act. 9, S. 2), stellt eine unbelegte Behauptung dar, ebenso wie der Vorwurf, "dass die drei Rechtspersonen nach einem vorher festgelegten Muster handeln" würden (KG-act. 10, S. 2). Mit einer Strafanzeige lässt sich ebenfalls kein Ausstandsbegehren begründen (Wullschleger, a.a.O., N 32 zu Art. 47 ZPO). Insbesondere aus dem Mietausweisungsverfahren ZK2 2017 50 ist bekannt, dass die Kläger letztlich gegen alle Justizpersonen, welche zu ihren Ungunsten entschieden haben, Ausstandsbegehren stellen (vgl. diesbezüglich auch die Bundesgerichtsurteile 4A_591/2017 und 4A_607/2017 vom 7. Dezember 2017). Auf das rechtsmissbräuchlich und trölerisch eingereichte Ausstandsgebehren gegen den Kantonsgerichtspräsidenten Urs Tschümperlin ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten.

5. Die Kläger haben ausdrücklich eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG erhoben (Vi-act. A/I). Gemäss dieser Bestimmung kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Die Klage hat eine Doppelnatur: Sie entfaltet sowohl materiellrechtliche als auch betreibungsrechtliche Wirkungen. Als materiellrechtliche Klage bewirkt sie die Feststellung, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht bzw. gestundet ist. Zudem hat die Klage nach Art. 85a SchKG die betreibungsrechtliche Wirkung, dass der Richter im Erfolgsfall wie im Verfahren nach Art. 85 SchKG die Betreibung aufhebt oder einstellt (BGE 129 III 197 E. 2.1; Bodmer/Bangert, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, N 3 zu Art. 85a SchKG). Passivlegitimiert sind der Gläubiger und seine Rechtsnachfolger (Vock/Aepli-Wirz, in: Schulthess Kommentar SchKG, 4. Auflage, N 15 zu Art. 85a SchKG). Aufgrund der betreibungsrechtlichen Wirkung der Klage setzt diese im Sinne einer Prozessvoraussetzung eine hängige bzw. laufende Betreibung voraus (Bodmer/Bangert, a.a.O., N 14 zu Art. 85a SchKG; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 7 zu Art. 85a SchKG).

Vorliegend hat der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln seinen Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit begründet, dass die fraglichen Betreibungen von der G.________ AG angehoben worden seien, sich aus den ins Recht gelegten Akten nicht ergäbe, dass die Beklagte gegen die Kläger irgendwelche Betreibungen angehoben hätte und sie auch nicht geltend machten, dass solche vorlägen, weshalb davon auszugehen sei, dass keine Betreibungen zwischen den Klägern und den Beklagten anhängig seien, das angerufene Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüfe und mangels hängiger Betreibung auf die Klage nicht einzutreten sei. Mit diesen Ausführungen des Einzelrichters setzen sich die Kläger in ihrer Berufung nicht auseinander.

Eine Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Sie muss sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen und die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft bezeichnet werden, somit im Einzelnen bezeichnen und angeben, weshalb sie fehlerhaft sind. Der Berufungsführer hat dabei seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Eine ungenügende Berufungsbegründung führt zu einem Nichteintretensentscheid (Reetz/Theiler, a.a.O., N 34, 36, 38 zu Art. 311 ZPO, mit weiteren Hinweisen; Spühler, a.a.O., N 15+18 zu Art. 311 ZPO). Nachdem die Kläger sich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des Einzelrichters nicht auseinandersetzen, ist auf deren Berufung nicht einzutreten.

Soweit auf die Berufung einzutreten wäre, ist sie abzuweisen. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Betreibungen Nr. yy (Vi-act. B/1), zz (Vi-act. B/2), und xx (Vi-act. B/3), welche auch Gegenstand des Rechtsbegehrens Ziff. 12 (Vi-act. A/1) sind, wurden allesamt von der G.________ AG und nicht von der Beklagten angehoben, weshalb sie nicht als Prozessvoraussetzung für die vorliegende Klage genügen können. Zwar reichen die Kläger zweitinstanzlich die Betreibung Nr. ww ein, welche von den Geschwistern D.________ als Gläubiger und der Beklagten als Gläubigervertreterin angehoben worden ist (KG-act. 1/3). Indessen gestehen die Kläger selber ein (KG-act. 1, S. 3) und ergibt sich auch aus den Akten (KG-act. 1/4), dass diese Betreibung zurückgezogen worden ist. Da die Klage nach Art. 85a SchKG - wie erwähnt - eine hängige Betreibung voraussetzt, wird die Klage gegenstandslos, wenn der Gläubiger die Betreibung nach Anhebung der Klage zurückzieht (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 7 zu Art. 85a SchKG; Bodmer/Bangert, a.a.O., N 15 zu Art. 85a SchKG), bzw. ist darauf nicht einzutreten, wenn die Betreibung wie vorliegend bereits vor Anhebung der Klage zurückgezogen worden ist. Damit kann offen bleiben, ob die zweitinstanzlich eingereichte Betreibung Nr. ww novenrechtlich überhaupt noch zu beachten wäre. Die übrigen erstinstanzlich geltend gemachten Rechtsbegehren haben ohnehin keinen Bezug zu einer Betreibung, weshalb auch insoweit auf diese Begehren nicht einzutreten war.

6. a) Die Kläger bemängeln des Weiteren die Verfahrenstrennung durch den Einzelrichter. Sie machen im Wesentlichen geltend, die G.________ AG sowie die Beklagte bildeten eine unlösbare Partei, und zwar eine einfache Gesellschaft, weshalb der Einzelrichter Einsiedeln die Beklagte nicht aus dem Rechtsstreit [mit der G.________ AG] habe ausgliedern können.

Gemäss Art. 125 ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses insbesondere (a) das Verfahren auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren beschränken, (b) gemeinsam eingereichte Klagen trennen, (c) selbständig eingereichte Klagen vereinigen und (d) eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen. Diese Instrumente dienen einer möglichst effizienten, schnellen und kostengünstigen Rechtsprechung. Über deren Anwendung befindet das Gericht nach seinem Ermessen. Eine Klagetrennung ist auch bei subjektiver Klagehäufung, wenn aus den gleichen Tatsachen oder Rechtsgründen mehrere Personen als Beklagte belangt werden, möglich. Entscheidend ist allein, dass die Trennung im konkreten Fall zweckmässig erscheint, bzw. dass zureichende Gründe dafür sprechen, was in jedem Verfahrensstadium der Fall sein kann. Eine Abtrennung ist aber bei einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht möglich, weil über den Streitgegenstand nur einheitlich entschieden werden kann (Gschwend in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, N 1 + 10 f. zu Art. 125 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. Auflage, N 3 + 7 f. zu Art. 125 ZPO).

Vorliegend hat der Einzelrichter mit Verfügung vom 8. Juni 2016 (Vi-act. D/2) das Verfahren gegen die G.________ AG von jenem gegen die Beklagte abgetrennt. Die prozessleitende Verfügung ist zwar in diesem Punkt nicht begründet worden. Die Verfahrensabtrennung erfolgt jedoch offensichtlich deshalb, weil gegen die Beklagte im Gegensatz zur G.________ AG die Prozessvoraussetzung der hängigen Betreibung (vgl. vorne E. 5) nicht gegeben war. Weshalb die G.________ AG und die Beklagte eine einfache Gesellschaft bilden sollen, legen die Kläger nicht dar. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten, nachdem die fraglichen Betreibungen, wie bereits erwähnt, durch die G.________ AG allein angehoben worden sind. Die Verfahrenstrennung durch die Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden.

Erwägungen

b) Die Kläger stellen ein Begehren um "Kautionsumwandlung" und monieren dessen Nichtbehandlung durch das Kantonsgericht (KG-act. 11, 13, 14). Sie übersehen, dass die Gegenpartei im vorliegenden Verfahren kein Begehren um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 ff. ZPO gestellt haben. Dies versteht sich ohne Weiteres vor dem Hintergrund, dass keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen.

c) Ebenso ist auf die weiteren Ausführungen der Kläger, insbesondere, dass sie mit der G.________ AG in keinem Rechtsverhältnis stünden, dagegen aber ein Mietverhältnis mit der Beklagten bestehe, angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens nicht mehr näher einzugehen.

7.

Die Kläger unterliegen mit ihrer Berufung. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb gemäss Art. 106 ZPO den Klägern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist nach dem Ausgeführten gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Den finanziellen Verhältnissen der Kläger ist mit der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen;-

beschlossen:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.00 werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Das Gesuch der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 18'690.00, soweit bezifferbar, und ist im Übrigen unbestimmt. Es handelt sich um eine Mietsache.

Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die C.________ (1/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R, unter Beilage von Kopien/Doppel der Eingaben KG-act. 1, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, jeweils inkl. Beilagen), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

24.

Januar 2018 rfl