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Entscheid

ZK1 2017 35

Kammer

6. August 2018Deutsch78 min

Source sz.ch

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am ________ vor Zivilstandsamt Einsiedeln. Ihre Ehe blieb kinderlos. Seit dem 1. Juli 2012 leben die Parteien unbestrittenermassen getrennt.

B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 betreffend Eheschutz verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln C.________, A.________ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Jeweils Fr. 1‘400.00 per Oktober und November 2012 sowie Fr. 600.00 per Dezember 2012. Auf Berufung von A.________ hin sprach die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Beschluss ZK2 2013 43 vom 23. September 2014 höhere Unterhaltsbeiträge. Sie verpflichtete C.________ unter anderem zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘590.00 ab 1. Dezember 2013.

C. Am 2. Juli 2014 reichte C.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln gegen A.________ die Ehescheidungsklage ein, wobei er diese nur kurz begründete (Vi-act. A/I). Mit Eingabe vom 20. November 2014 liess der Kläger dem Einzelrichter die ausführlich begründete Ehescheidungsklage mit folgenden abgeänderten Rechtsbegehren zukommen (Vi-act. A/II):

1. […].

Erwägungen

2.

Es seien die von den Parteien während der Ehe angesparten Alterskapitalien je hälftig zu teilen und die Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen.

3.

Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.

4.1

Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, wobei

- dem Kläger sein Eigengut und die Hälfte der Gesamterrungenschaft gemäss Beweisergebnis zuzuweisen sei, inklusive des hälftigen Miteigentumsanteils der Beklagten an der Liegenschaft GB Nr. zz, Grundbuch Einsiedeln;

- der Beklagten ihr Eigengut und die Hälfte der Gesamterrungenschaft gemäss Beweisergebnis zuzuweisen sei, inklusive des hälftigen Miteigentumsanteile des Klägers an den Liegenschaften GB Nr. yy, xx, ww und vv, Grundbuch Albinen;

- dem Kläger für die Bezahlung der beklagtischen Beteiligungsforderung angemessene Zahlungsfristen einzuräumen seien.

4.2

Eventualiter sei das Miteigentum an den sub. 4.1. genannten Liegenschaften gemäss Art. 651 ZGB aufzuheben.

4.3

Die Substantiierung und genaue Bezifferung der güterrechtlichen Ansprüche des Klägers erfolgen nach Durchführung des Beweisverfahrens.

5.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend Auskunft zu erteilen, und zwar rückwirkend ab 1. Januar 2012 bis zum Erlass der entsprechenden Verfügung und alle diesbezüglichen Dokumente, Unterlagen und Belege vorzulegen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MWST zu Lasten der Beklagten.

Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 stellte die Beklagte folgende Gegenanträge (Vi-act. A/III):

1.

[…].

2.

Die während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien seien je hälftig zu teilen, und die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, nämlich die Sammelstiftung E.________ sei zu Lasten des Klägers, C.________, AHV-Nr. uu, anzuweisen, zugunsten der Beklagten, A.________, an deren BVG-Einrichtung, nämlich an die BVG-Sammelstiftung F.________, Versicherten-Nr. tt, Fr. 22‘754.80, ev. wie viel, überweisen zu lassen.

3.

Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an deren Unterhalt monatlich und im Voraus bis zur ordentlichen AHV-Pensionierung des Klägers Fr. 1‘300.00, ev. wie viel, zu bezahlen.

4.

Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Dabei

a) sei dem Kläger die Eigentumshälfte der Beklagten an der ehelichen Liegenschaft GB Nr. zz Einsiedeln unter vollständiger Entlassung der Beklagten aus der entsprechenden Schuld und Zinslast und unter Anrechnung zum Verkehrswert zu Eigentum zuzuweisen,

b) sei der Beklagten die Eigentumshälfte des Klägers an den gemeinsamen Liegenschaften GB Nr. yy, xx, ww und vv Albinen im Wallis unter vollständiger Entlassung des Klägers aus der entsprechenden Schuld und Zinslast zum Verkehrswert zu Eigentum zuzuweisen,

c) sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten aus Güterrecht Fr. 100‘000.00, ev. wie viel, zu bezahlen,

d) sei eventuell die eheliche Liegenschaft GB Nr. zz Einsiedeln bestmöglich zu verkaufen, ev. öffentlich zu versteigern, wobei der Nettoerlös zur Hälfte der Beklagten zuzuweisen sei.

5.

Alle anderslautenden oder weitergehenden Rechtsbegehren des Klägers seien abzuweisen.

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

Am 22. Juni 2015 reichte der Kläger die Replik ein mit folgenden abgeänderten Rechtsbegehren (Vi-act. A/IV):

1.

[…].

2.

Die von den Parteien während der Ehe geäufneten Guthaben bei den beruflichen Vorsorgeeinrichtungen seien hälftig zu teilen und auszugleichen.

3.1

Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.

3.2

Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 355.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Dauer von 12 Monaten.

4.1

Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung wie folgt vorzunehmen:

a) Der hälftige Miteigentumsanteil der Beklagten an der ehelichen Liegenschaft T.________strasse qq, 8840 Einsiedeln (GB Nr. zz, Grundbuch Einsiedeln), sei – unter vollständiger Entlassung der Beklagten aus der entsprechenden Schuld und Zinslast – auf den Kläger zu übertragen, welcher damit Alleineigentümer der Liegenschaft wird.

b) Die hälftigen Miteigentumsanteile des Klägers an den Liegenschaften GB Nr. yy, xx, ww und vv, Grundbuch Albinen VS, seien – unter vollständiger Entlassung des Klägers aus der entsprechenden Schuld und Zinslast – auf die Beklagte zu übertragen, welche damit Alleineigentümerin der Liegenschaften wird.

c) Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche einen Ausgleichsbetrag von CHF wieviel zu bezahlen. Es seien dem Kläger dafür Zahlungsfristen einzuräumen, nämlich jährliche Ratenzahlungen à CHF 10‘000.00, jeweils auf den 31.12., und es sei der Kläger zu verpflichten, den Ausgleichsbetrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils mit dem vom Bundesamt für Wohnungswesen BWO festgelegten hypothekarischen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen zu verzinsen, mit Zinspflicht jeweils per Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

d) Im Übrigen sei festzustellen, dass jede Partei Eigentümerin aller Sachen und Werte ist, in deren Besitz sie sich befinden bzw. auf deren Namen sie lauten und dass jede Partei jene Schulden zur alleinigen Bezahlung zu übernehmen hat, die sie selber eingegangen ist bzw. auf deren Namen sie lauten.

4.2

Eventualiter sei das Miteigentum an beiden sub. 4.1. genannten Liegenschaften gemäss Art. 651 ZGB aufzuheben.

4.3

Die Substantiierung und genaue Bezifferung der güterrechtlichen Ansprüche des Klägers erfolgen nach Durchführung des Beweisverfahrens.

5.

Alle anderslautenden oder weitergehenden Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MWST zu Lasten der Beklagten.

Mit Duplik vom 30. September 2015 änderte bzw. ergänzte (Änderungen und Ergänzungen: kursiv) die Beklagte ihre Rechtsbegehren wie folgt (Vi-act. A/V):

1.

[…].

2.

Die während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien seien je hälftig zu teilen, und die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, nämlich die Sammelstiftung E.________ sei zu Lasten des Klägers, C.________, AHV-Nr. uu, anzuweisen, zugunsten der Beklagten, A.________, an deren BVG-Einrichtung, nämlich an die BVG-Sammelstiftung F.________, Versicherten-Nr. tt, Fr. 22‘754.80, ev. wie viel, überweisen zu lassen.

3.

Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an deren Unterhalt monatlich und im Voraus bis zur ordentlichen AHV-Pensionierung des Klägers Fr. 1‘300.00, ev. wie viel, zu bezahlen.

4.

Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Dabei

a) sei dem Kläger die Eigentumshälfte der Beklagten an der ehelichen Liegenschaft GB Nr. zz Einsiedeln unter vollständiger Entlassung der Beklagten aus der entsprechenden Schuld und Zinslast und unter Anrechnung zum Verkehrswert zu Eigentum zuzuweisen,

b) sei der Beklagten die Eigentumshälfte des Klägers an den gemeinsamen Liegenschaften GB Nr. yy, xx, ww und vv Albinen im Wallis unter vollständiger Entlassung des Klägers aus der entsprechenden Schuld und Zinslast zum Verkehrswert zu Eigentum zuzuweisen,

c) sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten aus Güterrecht Fr. 100‘000.00, ev. wie viel, zu bezahlen,

d) sei eventuell die eheliche Liegenschaft GB Nr. zz Einsiedeln bestmöglich zu verkaufen, ev. öffentlich zu versteigern, wobei der Nettoerlös zur Hälfte der Beklagten zuzuweisen sei.

Falls dem Kläger wider Erwarten für die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft im Sinne des Rechtsbegehrens Ziffer 4 a) für die güterrechtliche Ausgleichszahlung Zahlungsfristen bzw. Ratenzahlungen gemäss Art. 218 ZGB bewilligt werden sollten, so wären die ausstehenden Beträge sicherzustellen und mit 5 % pro Jahr zu verzinsen.

5.

Alle anderslautenden oder weitergehenden Rechtsbegehren des Klägers seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte.

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

Der Kläger nahm am 23. November 2015 Stellung zur beklagtische Duplik (Vi-act. A/VI).

Am 22. Februar 2016 fand die Hauptverhandlung statt (vgl. Vi-act. A/VIII).

Die Experten G.________ und H.________ reichten am 4. Mai 2016 bzw. 12. Mai 2016 ihre Expertisen betreffend die Verkehrswertschätzung der Liegenschaft Nr. zz Grundbuch Einsiedeln bzw. der Parzellen Nr. xx, ww, vv und yy, Albinen VS ein (Vi-act. A/XI und A/XII). Auf Gesuch der Beklagten hin lieferte der Experte G.________ am 17. Juni 2016 seine Ergänzungsexpertise ab (Vi-act. A/XIII und A/XV). Auf Verlangen der Beklagten ordnete der Einzelrichter nach Einholung einer Zusatzexpertise durch H.________ ein Obergutachten an (Vi-act. A/XIV, A/XVI, A/XVII, A/XIX und A/XX). Der Oberexperte I.________ lieferte sein Obergutachten am 15. November 2016 ab und liess auf Erläuterungs- bzw. Ergänzungsbegehren des Klägers vom 5. Dezember 2016 hin seine Ergänzungsexpertise vom 12. Dezember 2016 dem Einzelrichter zukommen (Vi-act. A/XXII-A/XXIV). Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 16. Dezember 2016 Stellung zum Beweisergebnis (Vi-act. A/XXV und A/XXVI). Am 13. Januar 2017, 21. Januar 2017 und 6. Februar 2017 folgten weitere Eingaben der Parteien (A/XXVII-A/XXIX).

Am 9. Juni 2017 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln folgendes Urteil:

[…].

2.

Der Beklagten wird kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen.

3.

In Bezug auf die Teilung der FZL-Guthaben wird die Sammelstiftung E.________, scheidungsrichterlich angewiesen, zu Lasten des FZL-Guthabens des Klägers, d.h. von C.________ (Vers.-Nr. uu) CHF 22‘295.85 der BVG-Sammelstiftung F.________, zu Gunsten der Beklagten, d.h. von A.________, Vers.-Nr. tt), zu überweisen.

4.

Unter Vormerknahme, dass zwischen den Parteien gemäss Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des Eheschutzrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 23.05.2013 die Gütertrennung per 04.12.2012 angeordnet worden ist, werden die Parteien güterrechtlich wie folgt per Saldo auseinandergesetzt:

4.01

[…].

4.02

Der Übernahmepreis für den hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten an Liegenschaft Nr. zz Grundbuch Einsiedeln beträgt CHF 256‘000.00 (Hälfte des gerichtlich geschätzten Verkehrswertes von CHF 512‘000.00). Er wird getilgt durch die Übernahme von CHF 112‘500.00 des rechnerisch hälftigen Anteils der Beklagten an der Hypothek von gesamthaft CHF 225‘000.00 bei der J.________(Bank 1) und des rechnerisch hälftigen Anteiles von CHF 50‘000.00 am klägerischen WEF-Vorschlag von gesamthaft CHF 100‘000.00 sowie durch Barzahlung von CHF 93‘500.00 des Klägers an die Beklagte.

4.03

Der Besitzesantritt mit Übergang von Rechten und Pflichten und Übergang von Nutzen und Gefahr sowie die Übernahme der Schuld- und Zinspflicht erfolgen per Eigentumsübergang, wobei der Kläger nachzuweisen hat, dass die Beklagte per Eigentumsübergang an Liegenschaft Nr. zz Grundbuch Einsiedeln aus der Schuld- und Zinspflicht der Hypothek durch die J.________(Bank 1) entlassen ist und dass der Barzahlungsbetrag von CHF 93‘500.00 bezahlt ist oder durch eine solvente Schweizer Bank mit Eigentumsübertragung bezahlt wird.

4.04

[…].

4.05

Das Grundbuchamt Einsiedeln wird – vorausgesetzt, dass der Kläger innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 4.01. bis 4.04. des Scheidungsurteils von der J.________(Bank 1) die Entlassung der Beklagten aus der Schuld- und Zinspflicht der Hypothek an die Beklagte bezahlt hat oder dass die Bezahlung der CHF 93‘500.00 durch eine solvente Schweizer Bank zugesichert ist – scheidungsrichterlich angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten an Liegenschaft Nr. zz Grundbuch Einsiedeln auf den Kläger zu übertragen, womit er Alleineigentümer wird. Die mit dieser Übertragung verbundenen Kosten und Gebühren des Grundbuchamtes Einsiedeln werden den Parteien je zur Hälfte überbunden, wobei sie solidarisch haften.

4.06

Scheitert die Eigentumsübertragung innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 4.01. bis 4.04. mangels Beibringung der Entlassung der Beklagten aus der Schuld- und Zinspflicht der Hypothek im Betrag von gesamthaft CHF 225‘000.00 und/oder der Bezahlung der CHF 93‘500.00 an die Beklagte, ist die Liegenschaft Nr. zz Grundbuch Einsiedeln bestmöglich zu veräussern, wozu die Parteien die Mitwirkungspflicht trifft. Dabei sind vom Netto-Verkaufserlös die Hypothek abzuzahlen, der WEF-Vorbezug von CHF 100‘000.00 zurückzuzahlen und der restliche Erlös unter den Parteien je zur Hälfte zu teilen. Liegt der Verkaufserlös unter CHF 325‘000.00, haben sich die Parteien am Verlust je zur Hälfte zu beteiligen.

4.07

[…].

4.08

Der Übernahmepreis für die hälftigen Miteigentumsanteile des Klägers an den Parzellen Nos. xx, ww, vv und yy, Albinen VS, beträgt CHF 76‘200.00 (Hälfte des gerichtlich geschätzten Verkehrswertes von CHF 152‘400.00). Er wird getilgt durch die Übernahme von CHF 15‘000.00 des rechnerisch hälftigen Anteils des Klägers an der Hypothek von derzeit noch CHF 30‘000.00 sowie durch Barzahlung von CHF 61‘200.00 der Beklagten an den Kläger.

4.09

Der Besitzesantritt mit Übergang von Rechten und Pflichten und Übergang von Nutzen und Gefahr sowie die Übernahme der Schuld- und Zinspflicht erfolgen per Eigentumsübergang, wobei die Beklagten nachzuweisen hat, dass der Kläger per Eigentumsübergang an den Parzellen Nos. xx, ww, vv und yy, Albinen VS, aus der Schuld- und Zinspflicht der Hypothek durch die J.________(Bank 1) entlassen ist und dass der Barzahlungsbetrag von CHF 61‘200.00 bar bezahlt ist oder durch eine solvente Schweizer Bank mit Eigentumsübertragung bezahlt wird.

4.10

[…].

4.11

Das Grundbuchamt Bezirke Leuk & Raron wird – vorausgesetzt, dass die Beklagte innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 4.07. bis 4.10. des Scheidungsurteils von der J.________(Bank 1) die Entlassung des Klägers aus der Schuld- und Zinspflicht der Hypothek nachgewiesenermassen erhalten und dass sie die CHF 61‘200.00 an den Kläger bezahlt hat oder dass die Bezahlung der CHF 61‘200.00 durch eine solvente Schweizer Bank zugesichert ist – scheidungsrichterlich angewiesen, die hälftigen Miteigentumsanteile des Klägers an den Parzelle Nos. xx, ww, vv und yy, Albinen VS, auf die Beklagte zu übertragen, womit sie

Alleineigentümerin wird. Die mit dieser Übertragung verbundenen Kosten und Gebühren des Grundbuchamtes Bezirke Leuk & westliches Raron werden den Parteien je zur Hälfte überbunden, wobei sie solidarisch haften.

4.12

Scheitert die Eigentumsübertragung innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 4.‘7. bis 4.10. mangels Beibringung der Entlassung des Klägers aus der Schuld- und Zinspflicht der Hypothek im Betrag von gesamthaft CHF 30‘000.00 und/oder der Bezahlung der CHF 61‘200.00 an den Kläger, sind die Parzellen Nos. xx, ww, vv und yy, Albinen VS, bestmöglich zu veräussern, wozu die Parteien die Mitwirkungspflicht trifft. Dabei sind vom Netto-Verkaufserlös die Hypothek von CHF 30‘000.00 abzuzahlen und der restliche Erlös unter den Parteien je zur Hälfte zu teilen.

4.13

[…].

4.14

Der Kläger hat der Beklagten im Übrigen unter allen güterrechtlichen Titeln eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 4‘204.55 zu leisten.

4.15

[…].

5.

[Kosten der gerichtlichen Liegenschaften-Expertisen].

6.

Die restlichen Gerichtskosten werden auf CHF 18‘000.00 festgesetzt und dem Kläger zu 1/3 (CHF 6‘000.00) und der Beklagten zu 2/3 (CHF 12‘000.00) überbunden. Der Anteil des Klägers hat er durch 2 Vorschüsse bereits bezahlt. Die Beklagte hat der Gerichtskasse CHF 12‘000.00 zu bezahlen.

7.

Die Beklagte hat den Kläger ausserrechtlich mit CHF 10‘839.00 zu entschädigen.

8.

[Rechtsmittel].

9.

[Zustellung].

D. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 12. Juli 2017 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1.

Das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 9. Juni 2017 im Verfahren ZEO 2014 022 sei

a) in den Dispositivziffern 2, 3, 6 und 7 vollumfänglich aufzuheben;

b) in den Dispositivziffern 4.02, 4.03, 4.05 und 4.06 insofern aufzuheben bzw. anzupassen, als dass der Übernahmepreis für den hälftigen Miteigentumsanteil der Berufungsklägerin an der Liegenschaft Nr. zz Grundbuch Einsiedeln Fr. 272‘500.00 bzw. der Verkehrswert Fr. 545‘000.00 und somit der Barzahlungsbetrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin Fr. 110‘000.00 beträgt;

c) in den Dispositivziffern 4.08, 4.09, 4.11 und 4.112 insofern aufzuheben bzw. anzupassen, als dass der Übernahmepreis für den hälftigen Miteigentumsanteil des Berufungsbeklagten an den Parzellen Nos. xx, ww, vv und yy, Albinen VS, Fr. 41‘235.00 bzw. der Verkehrswert Fr. 82‘470.00 und der Barzahlungsbetrag der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten Fr. 26‘235.00 beträgt;

d) in Dispositivziffer 4.14 insofern aufzuheben bzw. anzupassen, als der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, der Berufungsklägerin im Übrigen unter allen güterrechtlichen Titeln eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 7‘534.80 zu leisten.

2.

Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an deren Unterhalt monatlich und im Voraus bis zur ordentlichen AHV-Pensionierung des Berufungsbeklagten Fr. 1‘950.00 zu bezahlen.

3.

Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 der Rechtsbegehren sei praxisgemäss zu indexieren.

4.

Die während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien seien hälftig zu teilen und die Vorsorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten, nämlich die Sammelstiftung E.________ sei zu Lasten des Berufungsbeklagten, C.________, AHV-Nr. uu, anzuweisen, zugunsten der Berufungsklägerin, A.________, an deren BVG-Sammelstiftung F.________, Versicherten-Nr. tt, Fr. 28‘712.70, ev. wie viel, überweisen zu lassen.

5.

Die restlichen Gerichtskosten bzw. die Gerichtsgebühr des vorin-stanzlichen Verfahrens sei auf maximal Fr. 9‘250.00 festzusetzen und vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

6.

Die ausserrechtliche Entschädigung der Berufungsklägerin im vor-instanzlichen Verfahren sei auf Fr. 26‘732.05 festzusetzen und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin mit Fr. 26‘732.05 ausserrechtlich zu entschädigen.

7.

Eventuell sei die Sache ganz oder teilweise zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Mit Berufungsantwort vom 11. September 2017 trug der Kläger auf Abweisung der Berufung an unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (KG-act. 7).

Die Parteien halten mit Stellungnahmen vom 23. Oktober 2017 und 27. November 2017 an ihren Rechtsbegehren fest (KG-act. 12 und 15).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Beurteilung der Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;-

in Erwägung:

1.

Der Kläger bringt vor, es fehle eine Vollmacht der Beklagten für ihre Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ im Berufungsverfahren (KG-act. 7, S. 7 N 1). Die Beklagte wendet ein, eine entsprechende Vollmacht liege in den Akten der Vorinstanz und sei nicht auf das vorinstanzliche Verfahren beschränkt, weshalb es keiner erneuten Vollmacht bedürfe (KG-act. 12, S. 7 N 3.4.1).

In den erstinstanzlichen Akten liegt eine Vollmacht der Beklagten vom 10. Dezember 2012, worin sie Rechtsanwalt B.________ in Sachen Eheschutz und Ehescheidung zur Vornahme aller Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten mit Substitutionsbefugnis bevollmächtigte und beauftragte, ohne diese auf das Verfahren vor Bezirksgericht zu beschränken (Vi-BB 1). Damit genügt die Vollmacht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 33 zu Art. 311 ZPO). Nichts anderes lässt sich aus der vom Kläger zitierten Literaturstelle ableiten, weil dort mit Verweis auf Art. 221 Abs. 2 Bst. a ZPO bloss festgehalten wird, mit der Berufungseingabe sei bei Vertretung eine entsprechende Vollmacht einzureichen (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 390 N 903). Davon abgesehen müsste der Beklagten zur Einreichung einer Vollmacht eine gerichtliche Nachfrist angesetzt werden, bevor die Berufung als nicht erfolgt gelten würde und ein Nichteintretensentscheid gefällt werden könnte (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Vorinstanz rechnete dem Kläger ein monatliches Arbeitserwerbseinkommen von Fr. 6‘417.25 (2015) bzw. von Fr. 6‘570.00 (2016) und der Beklagten, bei einem Pensum von 80 %, ein solches von Fr. 4‘530.00 (2015) bzw. Fr. 4‘620.00 (2016) an. Ausserdem berücksichtigte die Erstinstanz beim Kläger aus der Vermietung der Wohnung in der ehemals ehelichen Liegenschaft ein zusätzliches Einkommen von Fr. 250.00 pro Monat. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Beklagte vermöge selbst mit ihrem auf einem Arbeitspensum basierenden monatlichen Einkommen von Fr. 4‘620.00 den von ihr geltend gemachten Bedarf von Fr. 4‘283.30 bzw. 4‘343.30 zu decken. Daher habe sie nach der Ehescheidung keinen Anspruch auf eine hälftige Überschussbeteiligung. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beklagten – Dr. med. P.________ habe ihr am 1. Februar 2017 weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von maximal 80 % bestätigt – sei nicht auf die Doppelbelastung mit Arbeit und Haushalt zurückzuführen. Denn die Beklagte habe den Haushalt nicht fast allein erledigt, weil die Parteien zusammen eingekauft hätten und der Kläger seine Hemden selber gebügelt habe. Überdies habe der Kläger den Rasen gemäht und die Motorräder gewartet. Vielmehr würden die gesundheitlichen Probleme bzw. die Überanstrengung der Beklagten im Wesentlichen damit zusammenhängen, dass sie zusammen mit dem Kläger ein intensives Freizeitleben geführt – an vielen (verlängerten) Wochenenden seien sie mit ihren Motorrädern unterwegs gewesen – sie sich also selber keine Ruhe gegönnt habe. Die Folgen ihrer Überanstrengung seien somit nicht ehebedingt. Mit der Ehescheidung würden auch die Beziehungsbelastungsstörungen wegfallen, weshalb die Beklagte wieder zu der von ihr vermissten Ruhe und voller Genesung gelangen werde. Alsdann werde die Beklagte bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ein Nettoeinkommen von Fr. 6‘000.00 pro Monat erzielen. Aus diesen Gründen sei der Beklagten keine nacheheliche Rente zuzusprechen (angef. Urteil, E. 8-11 N 3-12).

2.1

Die Beklagte legt dar, ihr sei ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich Fr. 4‘494.20, dem Kläger ein solches von Fr. 7‘670.00 (inkl. Mieteinnahmen von Fr. 1‘100.00) anzurechnen. Sie werde auch künftig nicht mehr als 80 % arbeiten können, was alle Arztzeugnisse bestätigen würden (KG-act. 1, S. 7 f., S. 10-12 N 9.1 f. und S. 22-24 N 9.5; KG-act. 12, S. 2 N 2) und wofür sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Gutachten offeriert habe (KG-act. 12, S. 13). Die Beklagte zeichnet auf, dass ihr gebührender Bedarf nach der Ehescheidung Fr. 7‘168.75 betrage (KG-act. 1, S. 12-14 N 9.3) und führt aus, dass sie diesen Bedarf bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt habe (KG-act. 12, S. 10 N 3.4.8 und S. 21 N 3.4.21). Auf diesen Bedarf bzw. nicht bloss auf ihren Notbedarf von Fr. 4‘459.30 habe die Beklagte Anspruch, weil die Parteien eine lebensprägende Ehe geführt hätten (KG-act. 1, S. 6 N 8 und S. 15). Die Beklagte vermöge ihren gebührenden Bedarf mit ihrem Einkommen nicht zu decken, weshalb er grundsätzlich vom Kläger mittels nachehelichen Unterhalts auszugleichen sei. Dieser sei durch Gegenüberstellung der Einkommen und Existenzminima der Parteien mit anschliessender hälftiger Teilung des Überschusses zu berechnen und belaufe sich vorliegend auf Fr. 2‘000.00 pro Monat, werde aber auf Fr. 1‘950.00 abgerundet. Zwar vermöge die Beklagte damit ihren gebührenden Unterhalt nicht zu decken. Doch habe sie dies hinzunehmen, weil dem Kläger derselbe Überschuss zustehe (KG-act. 1, S. 14 und 19 f. N 9.3 und 9.5). Anzumerken sei dabei, dass ihr ein Partizipationsanspruch an künftigen Lohnerhöhungen des Klägers zukomme (KG-act. 12, S. 11 f. N 3.4.9). An diesem Ergebnis vermöchte selbst nichts zu ändern, falls ihre gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ehebedingt sei, was aber bestritten werde. Denn die Beklagte habe lange Zeit 100 % gearbeitet und nebenbei fast vollständig allein den Haushalt erledigt. Die Feststellung der Vorinstanz, die gesundheitlichen Beschwerden seien auf die Freizeitaktivitäten der Parteien zurückzuführen, sei nicht belegt und von der Gegenpartei nicht einmal behauptet (KG-act. 1, S. 20-22 und 24 N 9.5; KG-act. 12, S. 12 f.). Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘950.00 sei unbefristet geschuldet (KG-act. 12, S. 15 N 3.4.13 und S. 27 N 3.4.29) und zu indexieren (KG-act. 1, S. 24 N 9.5).

Der Kläger entgegnet, die Beklagte sei voll leistungsfähig (KG-act. 7, S. 13 f. N 8.1.3). Es bestünden keine ehebedingten Nachteile (KG-act. 7, S. 16 f. N 8.1.6). Sie vermöge ihren vorinstanzlich behaupteten Bedarf von Fr. 4‘343.30 pro Monat – einen gebührenden Unterhalt habe sie vor Erstinstanz nicht dargelegt – durch ihr eigenes Einkommen von Fr. 4‘620.00 (80%-Arbeitspensum) selber zu decken, weil die Überzeitentschädigung miteinzubeziehen sei (KG-act. 7, S. 9 f. N 8.1.1, S. 21 f. N 9.2, S. 23-25 N 9.3 und 9.4.1 sowie S. 27 N 9.5.1). Daher habe die Beklagte auch keinen Anspruch auf eine Überschuss-Beteiligung (KG-act. 7, S. 27 f. N 9.5.2). Aus dem gleichen Grund habe die Vorinstanz von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur künftigen Arbeitsfähigkeit der Beklagten absehen können (KG-act. 7, S. 30). Es werde der Beklagten nach der Scheidung ohne Weiteres möglich sein, ihr Arbeitspensum auf 100 % aufzustocken und dabei ein Einkommen von Fr. 6‘000.00 pro Monat zu erzielen (KG-act. 7, S. 22 f. N 9.2). Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers betrage Fr. 6‘417.25 (2015) bzw. Fr. 6‘570.00 (2016). Damit liege lediglich ein geringes Einkommensgefälle vor, das zu keinem sozialen Klassenunterschied führe und somit unterhaltsrechtlich irrelevant sei. An einer allfälligen Lohnerhöhung seitens des Klägers könnte die Beklagte nicht partizipieren (KG-act. 7, S. 11 f. N 8.1.2, S. 14 f. N 8.1.4 und S. 19 f. N 9.1a). Aus der Vermietung der 3½-Zimmerwohnung in der ehelichen Liegenschaft in Einsiedeln könnte ihm höchstens ein Ertrag von Fr. 250.00 pro Monat angerechnet werden (KG-act. 7, S. 20 f. N 9.1b). Falls die Beklagte wider Erwarten unterhaltsberechtigt wäre, müsste ein Unterhaltsanspruch auf maximal zwölf Monate befristet werden (KG-act. 7, S. 17 N 8.1.7 und S. 31 N 9.5.2).

2.2

Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: Die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten, die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen (Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB).

Es gilt der Grundsatz des sog. „clean break“, wonach nach der Scheidung jeder Ehegatte grundsätzlich selber für seinen Bedarf aufzukommen hat. Nur wo dies nicht zumutbar ist, besteht Anspruch auf einen angemessenen Beitrag des anderen Ehegatten, soweit dieser leistungsfähig ist (Freiburghaus, in: Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A., 2016, N 3 zu Art. 125 ZGB; BGer, Urteil 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.3.2; BGer, Urteil 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.1). Hat die Ehe bis zur Beendigung des Zusammenlebens mehr als zehn Jahre gedauert und erscheint deshalb das Vertrauen des Ansprechers auf Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse als schutzwürdig, ist, soweit nicht im Einzelfall widerlegt, eine Lebensprägung zu vermuten. Bei einer lebensprägenden Ehe ist der Unterhaltsanspruch in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Ist sie einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 468 f.). Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der Rentenanspruch indessen bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen zugesprochen (BGE 141 III 465 E. 3.2 S. 469).

Das Kriterium des Aufbaus einer angemessenen Altersvorsorge ist vor allem dann zu berücksichtigen, wenn die anspruchsberechtigte Person nach der Scheidung keinerlei oder nur eine beschränkte Erwerbstätigkeit ausüben kann und deshalb keine vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (BGE 135 III 158 E. 4.1 S. 159; Freiburghaus, a.a.O., N 10 zu Art. 125 ZGB).

2.3

Die Parteien heirateten am ________, lebten aber bereits vorehelich seit dem 1. März 1993 zusammen (Vi-BB 11). Unbestritten ist, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2012 getrennt leben. Die Vorinstanz schied die Ehe mit Urteil vom 9. Juni 2017. Die Scheidung ist rechtskräftig. Damit steht fest, dass die Parteien mehr als 19 Jahre lang zusammengelebt haben, davon fast 13 Jahre ehelich. Zwischen den Parteien lag demnach eine lebensprägende Ehe vor, zumal keine besonderen Gründe dagegen sprechen. Das Vertrauen der Unterhalt ansprechenden Beklagten auf die Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse erscheint somit als schutzwürdig, weshalb vorab der gebührende Unterhalt zu bestimmen ist.

2.4

Anders als im Berufungsverfahren (KG-act. 1, S. 12-14 N 9.3; KG-act. 12, S. 21 N 3.4.21) machte die Beklagte weder in der Klageantwort vom 20. Januar 2015 noch in der Duplik vom 30. September 2015 zahlenmässige Angaben zu ihrem gebührenden Bedarf während des zuletzt gemeinsamen Zusammenlebens der Parteien in den Jahren 2010 und 2011 (in der Höhe von Fr. 7‘168.75), sondern bloss zu ihrem erweiterten Notbedarf (vgl. Vi-act. A/III, S. 12-14; Vi-act. A/V, S. 20-26). Erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2016 und somit verspätet (vgl. Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 277 Abs. 1 ZPO) legte die Beklagte ihren gebührenden Bedarf vor und nach der Ehescheidung dar (Vi-act. A/VIII, Beilage II, S. 3 f.). Indessen führte die Beklagte bereits in der Duplik vom 30. September 2015 aus, es sei unbestritten, dass ihr ein Anspruch auf den bisherigen Lebensstandard zustehe und sie mit ihrem Einkommen nicht in der Lage sei, diesen (Lebensstandard) weiterzuführen. Allein der zweite Haushalt der Parteien führe zu einem monatlichen Mehraufwand von mindestens Fr. 2‘200.00 (Wohnung der Beklagten von Fr. 1‘800.00 sowie höherer Grundbetrag von je Fr. 200.00). Deshalb sei angesichts des vollständigen Einkommensverbrauchs der Parteien (ausser des Eigengutes der Beklagten fast kein Erspartes) auch nach einer Einkommenserhöhung des Klägers dessen gesamtes Einkommen für die Unterhaltsberechnung herzuziehen, ansonsten der vormalige Lebensstandard herabgesetzt werden müsste (Vi-A/V, S. 20 mit Hinweis auf BB C8a und C9). Ausserdem bejahte der Kläger anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2016 die Frage des Einzelrichters, ob die Parteien in den Jahren 2010 und 2011 sämtliches Geld, also ca. Fr. 11‘000.00 pro Monat, verbraucht hätten, das sie durch Arbeit eingenommen hätten. Indessen fügte der Kläger an, sie hätten das Geld auch für den Umbau im Wallis verwendet. An den Betrag konnte sich der Kläger nicht erinnern. Es würde diesbezüglich Belege geben (Vi-act. A/VIII, S. 7). Aufgrund dieser Umstände bestand hinsichtlich des in der Ehe der Parteien zuletzt gelebten Lebensstandards keine Klarheit, weshalb die Vorinstanz nicht bloss einen (gebührenden) Bedarf der Beklagten von Fr. 4‘343.30 annehmen durfte. Vielmehr hätte der gebührende Bedarf näher abgeklärt werden müssen, zumal sich die Parteien diesbezüglich nicht einig waren und es heute auch noch nicht sind. Unter anderem wäre zu berücksichtigen gewesen, dass gemäss den Steuererklärungen 2010 und 2011 die Parteien in diesen beiden Jahren durchschnittlich ein Nettoeinkommen von Fr. 10‘448.00 pro Monat (1/24 von [Fr. 127‘656.00 + Fr. 123‘099.00]) erzielten (Vi-BB 8; Vi-BB 8a, S. 2; Vi-BB 9, S. 3) und das Vermögen der Parteien per Ende 2011 um ca. Fr. 42‘384.00 (Fr. 228‘658.00 ./. Fr. 186‘274.00) höher war als ein Jahr zuvor. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das Mehrvermögen im Wesentlichen auf den um fast Fr. 35‘000.00 höheren „Liegenschaftswert im Privatbesitz“ zurückzuführen ist, die Liegenschaftsunterhaltskosten im Jahre 2010 sich auf insgesamt Fr. 28‘000.00 beliefen, was zu einer Wertvermehrung von Fr. 18‘760.00 führte, wogegen im Folgejahr die Liegenschaftsunterhaltskosten nur mehr Fr. 4‘244.00 betrugen, woraus eine Wertvermehrung von Fr. 2‘330.00 resultierte, und dass der Steuerwert der betreffenden Liegenschaft per Ende 2011 um Fr. 10‘534.00 höher war als ein Jahr zuvor (Vi-BB 8a, S. 3, 10 und 12; Vi-BB 9, S. 4, 11 und 13). Um sodann den gebührenden Bedarf der Beklagten bei Getrenntleben zu berechnen, müssen die Wohnkosten der Parteien vom in der Ehe der Parteien zuletzt gelebten Lebensstandard in Abzug gebracht werden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Schuldzinsen, die Unterhalts- und Nebenkosten. Zum hälftigen Anteil der Beklagten sind deren Mehrbetrag des Grundbetrags und die ihr anzurechnenden Mietkosten hinzuzuzählen (vgl. dazu Vi-act. A/III, S. 12; Vi-act. A/IV, S. 17 f.; Vi-BB 12).

2.5

Um festzustellen, ob die Beklagte ihren noch nicht bekannten gebührenden monatlichen Bedarf zu decken vermag, ist ihr Einkommen zu prüfen.

a) Die Beklagte erzielte im Jahre 2014 bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘736.00 ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 56‘761.90, wobei darin auch ein Betrag für „Ferienauszahlung/ÜZ“ von Fr. 3‘402.30 enthalten ist (Vi-BB 7, 7a und 7b). Der Beklagten war es im Jahre 2014 also möglich, mehr als 80 % (vgl. nachfolgender Absatz) zu arbeiten. Daraus resultiert ein Monatslohn von ca. Fr. 4‘730.00 (inkl. 13. Monatslohn und Überzeitentschädigung). Im Jahre 2015 belief sich das Nettoeinkommen der Beklagten bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘800.00 auf Fr. 54‘351.35 (Vi-BB 61), wobei sie keine Überzeit mehr leistete (vgl. Vi-BB 60 f.), bzw. ca. Fr. 4‘530.00 pro Monat. Ein Jahr später erhöhte sich der monatliche Bruttolohn der Beklagten auf Fr. 4‘900.00 (Vi-BB 62). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Nettolohn der Beklagten für das Jahr 2016 auf rund Fr. 4‘620.00 pro Monat (inkl. 13 Monatslohn) schätzte (vgl. angef. Urteil, E. 7 S. 9 f.), worauf verwiesen werden kann (vgl. § 45 Abs. 5 JG).

b) Die Einkommenszahlen der Jahre 2015 und 2016 basieren unbestrittenermassen auf einem Arbeitspensum von 80 %. Umstritten ist dagegen, ob die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum definitiv nicht mehr auf 100 % wird erhöhen können. Es liegen ärztliche Bescheinigungen vom 28. Mai 2013, 4. Januar 2015, 9. September 2015, 1. Februar 2017 und 14. Oktober 2017 sowie zwei Bescheinigungen eines Naturarztes vom 2. September 2015 und 2. Februar 2017 im Recht, die der Beklagten eine maximale Arbeitsfähigkeit von 80 % attestieren (vgl. Vi-BB 14, 17, 21, 53, 57, 67 und 68; KG-act. 12/1). Mit diesen Kurzattesten vermag die Klägerin indessen nicht zu beweisen, dass sie auch künftig nur zu 80 % arbeitsfähig sein wird. Um diesen Beweis zu erbringen, offerierte die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt die Einholung eines ärztlichen Gutachtens (vgl. Vi-act. A/III, S. 7; Vi-act. A/V, S. 7, 9 f., 12 und 14). Ohne die Abnahme dieser Beweisofferte kann die Arbeitsfähigkeit der Beklagten für die Zukunft nicht beurteilt werden. Darauf kann aufgrund der aktuellen Beweislage nicht verzichtet werden, weil der gebührende Bedarf der Beklagten nicht feststeht (vgl. E. 2.4 vorne).

2.6

Schliesslich ist abzuklären, ob der Kläger in finanzieller Hinsicht in der Lage ist, den von der Beklagten mit ihrem Einkommen evtl. nicht finanzierbaren gebührenden Bedarf mittels Unterhaltszahlungen zu decken. Das ist zum einen von seinem Einkommen und zum anderen von seinem eigenen Bedarf abhängig, wobei er Anspruch auf die gleiche Lebenshaltung hat wie die Beklagte. Bei der Leistungsfähigkeit des allenfalls unterhaltspflichtigen Klägers sind evtl. freiwillige Leistungen Dritter, namentlich der neuen Lebenspartnerin, nicht anzurechnen. Allfällige mit der Gemeinschaft verbundene Einsparungen sind indessen auf der Bedarfsseite miteinzubeziehen (BGer, Urteil 5C.170/2004 vom 27. Oktober 2004 E. 3.1; Freiburghaus, a.a.O., N 28 zu Art. 125 ZGB).

a) aa) Die Beklagte akzeptiert die vorinstanzliche Nichtberücksichtigung der Überzeitentschädigung im Einkommen des Klägers nur unter der Voraussetzung, dass ihr die Überzeitentschädigung ebenso wenig als Einkommen angerechnet werde (KG-act. 1, S. 10 N 9.1). Massgebend ist das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen. Daher ist der Beklagten für das Jahr 2014 ein Erwerbseinkommen von ca. Fr. 4‘730.00 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und Überzeitentschädigung) anzurechnen (vgl. E. 2.5a vorne) und dem Kläger für das Jahr 2015 ein solches von Fr. 82‘753.00 (inkl. Überzeitentschädigung; exkl. Differenzzulage für die nicht eheliche Tochter U.________, weil die Beklagte keine substanziierten Einwendungen dagegen vorbringt [KG-act. 1, S. 10 N 9.1]; Vi-KB 57-66; angef. Urteil, E. 6 S. 9) bzw. Fr. 6‘896.10 pro Monat.

bb) Die Vorinstanz rechnete dem Kläger ab Januar 2016 ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 6‘570.00 an, da ihm keine Überzeit mehr angerechnet werden könne (angef. Urteil, E. 6 S. 9).

Die Beklagte bringt vor, es sei davon auszugehen, dass der Kläger im Jahre 2016 und 2017 tatsächlich ein höheres Einkommen erzielt habe. Die Vor-instanz hätte den Lohnausweis für das Jahr 2016 und die ersten Lohnabrechnungen des Jahres 2017 einholen müssen. Dies sei nachzuholen und es sei der klägerische Lohnausweis für das Jahr 2017 einzuholen, falls die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werde (KG-act. 1, S. 10 N 9.1; KG-act. 12, S. 18 N 3.4.18). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 erklärt sich die Beklagte indessen für das Jahr 2016, nicht aber auch für die Zeit ab 2017, mit einem klägerischen Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 6‘570.00 einverstanden (vgl. KG-act. 12, A. 18 N 3.4.18). Der Kläger entgegnet, die Beklagte hätte die Edition dieser Belege im vorinstanzlichen Verfahren beantragen müssen, was sie aber nicht getan habe und nicht mehr nachholen könne (KG-act. 7, S. 19; KG-act. 15, S. 13). Nach dem Gesagten ist dem Kläger für das Jahr 2016 somit ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 6‘570.00 anzurechnen. Hinsichtlich des Einkommens des Klägers ab Januar 2017 ist Folgendes zu beachten: Die Beklagte reichte ihre letzte Rechtsschrift am 7. Februar 2017 der Vorinstanz ein (vgl. Vi-act. A/XXVIII). Mit prozessleitender Verfügung gleichentags liess die Vorinstanz diese Rechtsschrift dem Kläger zukommen und setzte ihm eine Frist bis 21. Februar 2017 an, um dazu Stellung zu nehmen (Vi-act. D 118). Am 22. Februar 2017 ging die entsprechende Stellungnahme des Klägers bei der Vorinstanz ein (Vi-act. A/XXIX). Noch am 1. Juni 2017 räumte die Vorinstanz den Parteien Frist bis 7. Juni 2017 an, um ihre Kostennoten einzureichen (Vi-act. D 120). Die Parteien liessen ihre Honorarnoten mit Eingaben vom 6. bzw. 7. Juni 2017 der Vorinstanz zukommen (Vi-act. D 121 f.). Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 liess die Vorinstanz die Kostennoten den Gegenparteien zukommen (Vi-act. D 123). Damit steht fest, dass die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Zeit gehabt hätte, die Edition des klägerischen Lohnausweises für das Jahr 2017 zu verlangen. Denn im vor­instanzlichen Verfahren konnten echte Noven, vorliegend der neu offerierte Lohnausweis 2017, unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO bis vor Beginn der Urteilsberatung eingereicht werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 7340 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., 2013, S. 387 N 10; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 7 und 13a zu Art. 229 ZPO; Killias, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N 12 und 29 zu Art. 229 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 229 ZPO; anders Willisegger: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 10 zu Art. 229 ZPO; Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. A., 2014, N 14 zu Art. 229 ZPO; Widmer, in: Backer & McKenzie, Handkommentar SHK, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 16 zu Art. 229 ZPO). Die Beklagte kann somit mit der erst im Berufungsverfahren beantragten Edition des klägerischen Lohnausweises 2017 nicht gehört werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb offen bleiben kann, ob die Beklagte überhaupt grundsätzlich Anspruch hat, an einer Lohnerhöhung zu partizipieren (vgl. KG-act. 7, S. 19 unten und 20 oben; KG-act. 12, S. 18 N 3.4.18 und S. 11 f. Abs. 2). Daran vermag auch Art. 277 Abs. 2 ZPO nichts zu ändern, wonach das Gericht die Parteien auffordert, die für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendigen Urkunden nachzureichen, wenn es feststellt, dass solche fehlen. Zwar handelt es sich bei diesen Urkunden unter anderem auch um Lohnausweise und Lohnabrechnungen (Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A., 2016, N 19 zu Art. 277 ZPO; Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 2 zu Art. 277 ZPO; Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 277 ZPO). Indessen ist Art. 277 Abs. 2 ZPO restriktiv auszulegen. Die Parteien werden nicht von ihrer Substanziierungspflicht entbunden, sondern das Gericht hat bloss darauf zu achten, dass behauptete und bestrittene Tatsachen durch Urkunden belegt werden (Bähler, a.a.O. N 2a zu Art. 277 ZPO; Sutter-Somm/Gut, a.a.O., N 13 zu Art. 277 ZPO). Die Beklagte behauptete im vor­instanzlichen Verfahren nie, dass das Einkommen des Klägers im Jahre 2017 höher sei als in den Jahren zuvor (vgl. Vi-act. A/V, S. 12 f.; Vi-act. A/VIII, S. 4 und Beilage II, S. 5; Vi-act. A/XXVI, S. 6, wo die Beklagte evtl. den Lohnausweis 2016 verlangte). Infolgedessen ist dem Kläger auch ab dem Jahre 2017 ein Erwerbseinkommen von Fr. 6‘570.00 pro Monat anzurechnen.

cc) Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe übersehen, dass gestützt auf die Verkehrswertschätzung G.________ vom 4. Mai 2016 und die Ergänzung vom 17. Juni 2016 der Kläger mit der oberen 7-Zimmerwohnung in der ehemals ehelichen Liegenschaft KTN zz, Grundbuch Einsiedeln, nicht bloss einen monatlichen Nettomietzins von Fr. 250.00, sondern einen solchen von Fr. 1‘100.00 erzielen könne. Auf die in diesem Zusammenhang von der Beklagten erfolgten Behauptungen sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe deren rechtliches Gehör verletzt (KG-act. 1, S. 10 unten und S. 11 N 9.1). Seit Ende Juli 2017 vermiete der Kläger die obere 7-Zimmerwohnung an eine junge Familie (K.________). Die Vorinstanz habe sich beim anrechenbaren Mietzins auf diese obere Wohnung bezogen. Abzustellen sei auf die (hypothetisch) erzielbaren Mieteinnahmen dieser Wohnung von Fr. 1‘100.00 pro Monat (KG-act. 12, S. 18 f. N 3.4.19). Der Kläger wendet ein, die Parteien hätten während der Ehe keine Räume in ihrer Liegenschaft vermietet. Ebenso wenig tue dies der Kläger aktuell. Er habe die „obere“, ehemals eheliche Wohnung, voll möbliert und noch mit seinen persönlichen Utensilien und Hausratsgegenständen ausgestattet, ab Oktober 2015 während rund sechs Monaten zwei ausländischen Volleyballspielerinnen überlassen und sei zwischenzeitlich in die „untere“ Wohnung der verstorbenen L.________ gezogen. Er könne nicht verpflichtet werden, seine Wohnung regelmässig zu vermieten und selber in die alte, äusserst renovationsbedürftige untere Wohnung zu ziehen, um einen Mietzinsertrag generieren zu können. Um die untere Wohnung vermieten zu können, müsste diese aufwändig saniert und renoviert werden. Gemäss G.________ könne für diese Wohnung gegenwärtig ein Nettomietzins von Fr. 450.00 verlangt werden. Nach Abzug der Kosten (Unterhaltskosten, Versicherungen, Zinsen, Abgaben) resultiere ein Ertrag von maximal Fr. 250.00 pro Monat (KG-act. 7, S. 20 f. N 9.1). Im Übrigen bestreitet der Kläger das Vorbringen der Beklagten (KG-act. 15, S. 13 f.).

Die Vorinstanz führte im angef. Urteil (E. 8 S. 10) aus, dem Kläger sei aus der Vermietung der Wohnung in der ehemals ehelichen Liegenschaft ein zusätzliches Einkommen von Fr. 250.00 pro Monat anzurechnen, und zwar ganzjährig, obwohl er die Fr. 250.00 nur während eines halben Jahres aus der Vermietung an zwei Volleyballspieler erzielt haben wolle. Dabei bezog sich die Vorinstanz auf die obere 7-Zimmerwohnung (vgl. Vi-act. A/VIII, S. 5 f.).

Gemäss G.________ könnte ohne Vornahme einer Renovation mit der Vermietung der unteren Wohnung ein Nettomietzins von Fr. 450.00 pro Monat erzielt werden. Nach einer Sanierung dieser Wohnung und des Treppenhauses von Fr. 30‘000.00 könne diese für monatlich Fr. 600.00 und die obere Wohnung für Fr. 1‘100.00 pro Monat vermietet werden (Vi-act. A/XV). Darauf wies auch die Beklagte bereits mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 hin (Vi-act. A/XXVI, S. 5). In derselben Rechtsschrift legte die Beklagte dar, dass dem Kläger neben dem Erwerbseinkommen zusätzlich aus Mieteinnahmen Fr. 500.00 pro Monat als Einkommen anzurechnen seien. Die Vorinstanz setzte sich mit dieser Argumentation der Beklagten nicht auseinander. Ausserdem ist heute strittig, wer tatsächlich in der 7-Zimmerwohnung lebt. Ohne weitere Beweisabnahmen kann darüber keine Klarheit geschaffen werden. Es steht somit nicht fest, wie viel Einkommen dem Kläger aus der Vermietung welcher Wohnung angerechnet werden kann.

b) Der Bedarf des Klägers steht nicht fest, da die Vorinstanz diesbezüglich keine Prüfung vornahm. Sie wird dies im neuen Entscheid nachzuholen haben (vgl. E. 2.7 nachfolgend).

2.7

Zusammenfassend unterliess es die Vorinstanz, den von den Parteien in der Ehe zuletzt gelebten Lebensstandard und den von der Beklagten gebührenden Bedarf bei Getrenntleben festzustellen (vgl. E. 2.4 vorne). Im Weiteren klärte sie nicht rechtsgenüglich ab, ob es der erst 47-jährigen Beklagten aus gesundheitlichen Gründen künftig bzw. allenfalls ab welchem Zeitpunkt tatsächlich möglich ist, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. E. 2.5 vorne). Des Weiteren befasste sich die Vorinstanz nicht mit der beklagtischen Argumentation betreffend das Einkommen des Klägers aus der Vermietung der Wohnung in der ehemals ehelichen Liegenschaft in Einsiedeln. Ohne weitere Beweisabnahmen steht nicht fest, wer heute in dieser 7-Zimmerwohnung wohnt (vgl. E. 2.6a/cc vorne). Ebenso wenig prüfte die Vor­instanz, wie es sich um den Bedarf des Klägers verhält. Aus diesen Gründen erweist sich der Sachverhalt in wesentlichen Teilen unvollständig, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Falls die Vorinstanz aufgrund der neuen Beurteilung der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zusprechen würde, müsste sie selbstredend auch darüber entscheiden, ob dieser zu befristen und indexieren ist. Daher kann offen bleiben, wie es sich um die entsprechenden Vorbringen der Beklagten (KG-act. 1, S. 24 N 9.5; KG-act. 12, S. 27 oben) und Einwendungen des Klägers (KG-act. 7, S. 31 N 9.5.2) verhält.

3.

Betreffend den Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ZGB ist umstritten, welcher Zeitpunkt für die Teilung massgebend ist. Der Kläger leitete das Scheidungsverfahren am 2. Juli 2014 ein. Am 9. Juni 2017 erging das erstinstanzliche Urteil. Der Scheidungspunkt erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Am 1. Januar 2017 trat das revidierte Recht betreffend Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung in Kraft. Nach dem revidierten Art. 122 ZGB (nachfolgend Art. 122 nZGB) werden die Vorsorgeguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens geteilt, wohingegen bisher die Rechtskraft der Scheidung massgebend war (Art. 122 aZGB). Übergangsrechtlich gilt das neue Recht, sobald die Änderung in Kraft trat (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). In der Lehre werden verschiedene Ansichten darüber vertreten, welcher Stichtag gelten solle, wenn eine rechtshängige Scheidung vor dem 1. Januar 2017 eingeleitet wurde. Das Bundesgericht äusserte sich bislang zu diesem Thema noch nicht.

a) Die Vorinstanz stellte bezüglich des Endzeitpunktes der für die Teilung des Vorsorgeausgleichs nach Art. 122 ZGB massgebenden Zeitpunktes auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens und somit auf den 3. Juli 2014 bzw. nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieser seit 1. Januar 2017 geltenden neuen Bestimmung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zwar werde von der Lehre auch das Gegenteil vertreten. Relevant sei indessen, was der Gesetzgeber angeordnet habe, nämlich, dass die Rückwirkung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen gesetzlichen Bestimmungen hinaus ausdrücklich in den Übergangsbestimmungen verankert sei (vgl. angef. Urteil, E. 13 S. 11 f.).

b) Die Beklagte bringt vor, massgebend sei der 1. Januar 2017. Sie begründet dies mit Bezugnahme auf diverse Autoren. Im Weiteren führt die Beklagte aus, die Berechnungen der Pensionskassen der Parteien betreffend die Austrittsleistung per 1. Januar 2017 lägen nicht vor, so aber jene per 30. November 2016. Im Sinne des Beschleunigungsgebotes sei auf diese vorliegenden Berechnungen abzustellen. Die Beklagte legt dar, dass sich daraus ein Ausgleichsbetrag von Fr. 28‘712.70 errechnen lasse. Eventualiter sei die hälftige Teilung der Austrittsleistungen per 1. Januar 2017 vorzunehmen. Diesfalls wären die Parteien richterlich aufzufordern, die notwendigen Berechnungen inkl. Durchführbarkeitserklärungen einzureichen (KG-act. 1, S. 36-40 N 11).

Der Kläger schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an (KG-act. 7, S. 4 N 2b). Für den Fall, dass das Kantonsgericht zum Schluss gelänge, in casu habe der Vorsorgeausgleich per 1. Januar 2017 zu erfolgen, akzeptiert er aber das Abstellen auf die bereits vorliegenden Berechnungen per 30. November 2016 (KG-act. 7, S. 36 N 11).

c) aa) Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser ist der Ansicht, dass das neue Recht und damit auch der neue Stichtag bei Einleitung des Scheidungsverfahrens umfassend anzuwenden sei. Dies ergebe sich bereits aus dem klaren Wortlaut von Art. 7d SchlT ZGB. Aus der Botschaft zu dieser Bestimmung gehe hervor, dass sie sich an die Übergangsbestimmung des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Scheidungsrechts (Art. 7b SchlT ZGB) anlehne bzw. diese praktisch wortgetreu übernehme. Das damalige neue Scheidungsrecht habe den Vorsorgeausgleich neu eingeführt. Es sei unbestritten gewesen, dass dies auch für noch nicht geschiedene Ehen rückwirkend für die ganze Ehedauer Anwendung finde, entspreche dies doch der allgemeinen Regel von Art. 8 SchlT ZGB, auf die damals explizit verwiesen worden sei. Auch das Bundesgericht habe in Bezug auf Art. 7b SchlT ZGB festgehalten, dass der Wortlaut dieser Bestimmung klar sei und keiner Auslegung bedürfe (BGE 131 III 249; 126 III 404). Sodann sei dem Bundesrat und den vorbereitenden Kommissionen des Parlaments bewusst gewesen, welche Konsequenzen die betreffende Bestimmung (Art. 7d SchlT ZGB) in Bezug auf den Stichtag zeitigen würde. So sei der Rechtskommission des Ständerates am 15. Mai 2014 eine Notiz des Bundesamtes für Justiz vom 7. April 2014 unterbreitet worden, welche allein das Übergangsrecht der Revision thematisiert habe. Es sei festgehalten worden, dass Art. 7d SchlT ZGB dazu führe, dass für die beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch kantonal hängigen Verfahren der Stichtag des neuen Rechts gelte, dies von Amtes wegen von den Gerichten zu beachten sei und andernfalls ein ergänzender Vorbehalt angebracht werden müsste. Damit sei aus den Materialien erstellt, dass Sinn der Übergangsbestimmung gewesen sei, das neue Recht umfassend anzuwenden. Obwohl es sich bei der Ehe um ein Dauerrechtsverhältnis handle, seien Vertrauensschutzüberlegungen abzulehnen (Fankhauser, Ein dritter Stichtag zwischen altem und neuem Vorsorgeausgleich?, in: FamPra 01/2017, S. 157 ff.).

bb) Prof. Dr. iur. Thomas Geiser befindet demgegenüber, dass sich mit dem neuen Recht die Teilungsmasse verringern werde. Dies könne bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts vor kantonalen Instanzen hängigen Scheidungsprozessen für die wirtschaftlich schwächere Partei zu Überraschungen führen. Dem könne insofern teilweise entgegengewirkt werden, als für derartige Verfahren nicht der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage angenommen werde, sondern die Berechnung nur auf den Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts zurückbezogen werde (Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, in: AJP 10/2015, S. 1371 ff., S. 1386).

Prof. em. Dr. iur. Ivo Schwander hielt fest, die in Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB normierte sofortige Anwendbarkeit des neuen Rechts bedeute, dass das neue Recht alle ab dem 1. Januar 2017 erworbenen Ansprüche erfasse. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bei am 1. Januar 2017 rechtshängigen Verfahren würde eine Rückwirkung bedeuten, welche von Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB nicht gedeckt sei. Man könne dieses durch die üblichen Auslegungsregeln korrekt gefundene Ergebnis auch mit dem Argument stützen, dass eine einheitliche Anwendung des neuen Rechts ab 1. Januar 2017 die rechnerische Erfassung erleichtere und die rechtsgleiche Behandlung der Vorsorgeguthaben gewährleiste, unabhängig davon, ob der Scheidungsprozess vor oder nach dem 1. Januar 2017 hängig gemacht worden sei (Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 12/2016, S. 1575 ff., S. 1586 f.).

Schliesslich argumentiert Fürsprecherin und Oberrichterin des Kantons Bern Myriam Grütter, die Anwendung des neuen Stichtages auf rechtshängige Verfahren wäre mit einer Rückwirkung des neuen Rechts auf einen Zeitpunkt vor seinem Inkrafttreten verbunden. Die Neuerung würde sich umso stärker auswirken, je länger das Verfahren schon andauere. Es ergäben sich damit willkürliche Resultate. Der Stichtag sei im Parlament bis zuletzt umstritten geblieben. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich nach dem Endentscheid über diese Streitfrage niemand mehr Fragen zu den Auswirkungen auf hängige Prozesse gestellt habe. Das Thema sei auch zuvor nie diskutiert worden, weder in den Räten noch in den parlamentarischen Kommissionen. Die Entstehungsgeschichte lasse darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die Verbesserungen des neuen Rechts möglichst schnell habe einführen wollen. Er habe hingegen sicherlich keine willkürlichen Resultate für die Parteien eines hängigen Verfahrens herbeiführen wollen. Das allgemeine Prinzip der Nichtrückwirkung (Art. 1-4 SchlT ZGB) sei das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, da es Treu und Glauben widerspreche, einen Sachverhalt nachträglich neuen Regeln zu unterstellen, die sich für eine Partei belastend auswirken würden. Entscheidend sei der gute Glaube der von der Regel belasteten Person. Dieses Bedürfnis würde durch eine Verlegung des Stichtages auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten des neuen Rechts verletzt. Richtigerweise sei das neue Recht zwar sofort anzuwenden, aber ohne Rückwirkung, sondern „ex nunc et pro futuro“ ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Stichtag für alle hängigen Prozesse müsse entsprechend der 1. Januar 2017 sein (Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick, in: FamPra 01/2017, S. 127 ff., S. 129 f.).

Zusammenfassend hält die überwiegende Lehre den 1. Januar 2017 als Stichtag für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängige Prozesse anwendbar. Roland Fankhauser vertritt demgegenüber eine Minderheitsmeinung. Nachfolgend ist anhand einer Gesetzesauslegung zu prüfen, ob die herrschende Lehrmeinung tatsächlich überzeugt.

d) Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 141 III 155 E. 4.2 S. 156 und BGE 141 III 101 E. 2.5 S. 103).

aa) Nach dem Gesetzeswortlaut (grammatikalische Auslegung) gilt für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht, sobald die Änderung in Kraft getreten ist (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB). Grundsätzlich ist somit von der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Rechts ab 1. Januar 2017 auszugehen. Gemäss Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB findet auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Der reine Wortlaut dieser Bestimmung würde es nahe legen, dass auch für am 1. Januar 2017 rechtshängige Prozesse der neue Stichtag bei Einleitung des Scheidungsverfahrens gelten würde. Im Sinne des Methodenpluralismus ist aber nachfolgend zu prüfen, ob dieser scheinbar klare Wortlaut auch den übrigen Auslegungskriterien gerecht wird.

bb) Ein weiteres Element der Gesetzesauslegung ist der Wille des Gesetzgebers, welcher aufgrund der Gesetzesmaterialien zu ermitteln ist (historische Auslegung). In sämtlichen vorhandenen Berichten und auch in den parlamentarischen Räten wurde über den für das Vorsorgeguthaben massgebenden Teilungszeitpunkt intensiv diskutiert. Weder dem Bericht und dem Entwurf der Expertenkommission noch dem Bericht und dem Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements sind jedoch eine Übergangsregelung im Sinne von Art. 7d SchlT ZGB oder Erläuterungen zu diesem Thema zu entnehmen. Nur die Botschaft des Bundesrates erläutert den im Entwurf eingefügten Art. 7d SchlT ZGB dahingehend, dass für das Übergangsrecht inhaltlich die gleichen Grundsätze gälten wie bei der Einführung des neuen Scheidungsrechts vom 26. Juni 1998 (Art. 7a f. SchlT ZGB; Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4887 ff., S. 4923). Soweit das Übergangsrecht in den parlamentarischen Räten zur Sprache kam, wurde dieses jeweils nur im Zusammenhang mit der Situation von geschiedenen Witwen thematisiert (z.B. Amtl. Bull. 2014 S 523, Votum Engler, und S. 524, Votum Bischof), nicht aber betreffend den Teilungszeitpunkt. Das historische Element führt somit nicht bereits zu einer eindeutigen Auslegung.

cc) In systematischer Hinsicht steht Art. 7d SchlT ZGB im Abschnitt über die scheidungsrechtlichen Übergangsbestimmungen (Art. 7a-7e SchlT ZGB). Als Grundsatz wird in Art. 7a SchlT ZGB die Nichtrückwirkung bzw. die sofortige Anwendbarkeit des neuen Scheidungsrechts vom 26. Juni 1998 ab dessen Inkrafttreten festgehalten. Auf bei dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2000 rechtshängige Verfahren findet gemäss Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB ebenfalls das neue Recht Anwendung. Dieselbe Formulierung wurde auch für die Neuregelung der Trennungsfrist vom 19. Dezember 2003 in Art. 7c SchlT ZGB sowie für die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Neuregelung des Kindesunterhalts in Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB verwendet. Nachdem bereits die Botschaft des Bundesrates auf die Übergangsbestimmungen zum neuen Scheidungsrecht hinwies (siehe vorhergehende Erwägung, BBl 2013 4887 ff., S. 4923), erlangt Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB in systematischer Hinsicht besondere Bedeutung. Das Bundesgericht erwog zu dieser Bestimmung, dass bei einer Anwendung neuen Rechts auf hängige Verfahren dessen Voraussetzungen bei Inkrafttreten des neuen Rechts erfüllt sein müssten und nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung der Klage nach altem Recht abzustellen sei (BGE 126 III 401 E. 2c S. 403 = Pra 90, 2001, Nr. 64). Sodann äusserte sich das Bundesgericht zur übergangsrechtlichen Regelung im Zusammenhang mit der Revision der gemäss Art. 114 ZGB für eine Scheidungsklage notwendigen Trennungszeit (Art. 7c SchlT ZGB). Es wies zunächst auf die vorgehend zitierte Rechtsprechung zum neuen Scheidungsrecht hin und erwog, bereits kurz nach Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 habe das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass der Wortlaut von Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB klar sei und keiner Auslegung bedürfe. Es sei zudem logisch, dass die Trennungszeit von (damals) vier Jahren bei Inkrafttreten des neuen Rechts und nicht bereits bei Einreichung des Antrages nach altem Recht erfüllt sein müsse (BGE 131 III 249, E. 2.1 S. 250). Die Entstehungsgeschichte des neuen Art. 114 ZGB belege überdies, dass der Gesetzgeber für die Erfüllung der Zweijahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung, sondern auf denjenigen des Inkrafttretens der Revision abstelle (BGE 131 III 249 E. 2.2 S. 251). Somit verneinte das Bundesgericht bei beiden übergangsrechtlichen Bestimmungen eine Rückwirkung des neuen Rechts und bezeichnete den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts als massgebend für dessen Anwendung auf hängige Verfahren.

Nebst den besonderen übergangsrechtlichen Normen kann auch der allgemeine Teil des Schlusstitels (Art. 1-4 SchlT ZGB) als Hinweis für die Auslegung von Art. 7d SchlT ZGB dienen (vgl. BGE 116 II 63 E. 3a S. 66). Art. 1 SchlT ZGB enthält die Regel der Nichtrückwirkung neuen Rechts: Auf Tatsachen, welche vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten sind, ist altes Recht anwendbar (Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB). Dementsprechend gilt neues Recht für Tatsachen, welche nach Inkrafttreten des neuen Rechts eintreten (Art. 1 Abs. 3 SchlT ZGB). Die ausnahmsweise Rückwirkung wird in Art. 2-4 SchlT ZGB geregelt. Der sog. intertemporalrechtliche ordre public nach Art. 2 SchlT ZGB ist vorliegend nicht relevant. Art. 3 SchlT ZGB besagt, dass Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach neuem Recht zu beurteilen sind, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkt begründet wurden. Dies bedeutet, dass wenn der Inhalt oder die Wirkungen eines bereits begründeten Rechtsverhältnisses durch das Gesetz umschrieben werden, dieses dem Rechtswandel unterliegt und nach Inkrafttreten des neuen Rechts diesem untersteht (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, ZGB, 14. A., 2015, S. 1359 N 15; Vischer, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. A., 2015, N 3 zu Art. 3 SchlT ZGB; Schwander, a.a.O., S. 1580). Ebenfalls nach neuem Recht zu beurteilen sind Tatsachen, welche unter altem Recht eingetreten sind, durch die aber zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechts noch kein rechtlich geschützter Anspruch begründet wurde (Art. 4 SchlT ZGB). Blosse Erwartungen, Hoffnungen auf Rechtserwerb und Anwartschaften, aus denen noch kein rechtlich geschützter Anspruch entstanden ist (d.h. noch nicht erworbene Rechte) werden bei Rechtsänderungen nicht geschützt (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., S. 1358 N 12; Vischer, a.a.O., N 3 zu Art. 4 SchlT ZGB). Hingegen werden sog. wohlerworbene Rechte, d.h. rechtsgeschäftlich begründete Rechtspositionen, bei Rechtsänderungen nach dem Prinzip des Vertrauensschutzes geschützt (Vischer, a.a.O., N 5 zu Art. 3 SchlT ZGB; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., S. 1358). Das heisst, dass der bereits unter Geltung des alten Rechts abgeschlossene Erwerb einer individuellen Rechtsposition weiterhin altem Recht untersteht (Schwander, a.a.O., S. 1580).

Das während der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben wird bis zur Teilung im Rahmen der Scheidung als blosse Anwartschaft behandelt (vgl. Jungo/Grütter, FamKomm. Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 26 zu Vorbem. zu Art. 122-124e ZGB; vgl. BGE 134 I 23 E. 7.2 S. 36). Nach dem vorstehend Gesagten unterstehen die zu teilenden Vorsorgeguthaben demnach ab dessen Inkrafttreten dem neuen Recht (Art. 4 SchlT ZGB). In systematischer Hinsicht läge es deshalb nahe, Art. 7d SchlT ZGB dahingehend auszulegen, dass das neue Recht auf hängige Verfahren ab dessen Inkrafttreten, d.h. ab 1. Januar 2017, anwendbar ist.

dd) Schliesslich kann zur Auslegung von Art. 7d SchlT ZGB auch der Zweck der Revision von Art. 122 ZGB herangezogen werden (teleologisches Auslegungselement). Grundsätzlich sollte weiterhin das während der gesamten Ehedauer erworbene Vorsorgeguthaben geteilt werden. Der Nachteil, dass die bisherige Regelung zum Taktieren verleiten und für den berechtigten Ehegatten einen Anreiz schaffen kann, das Verfahren in die Länge zu ziehen, sollte jedoch verhindert werden. Zudem wollte man das Problem vermeiden, dass der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils durch das Gericht im Voraus nicht zuverlässig bestimmt werden konnte. Denn bisher führte die Regelung dazu, dass mehrfach aktualisierte Bestätigungen eingeholt werden mussten (BBl 2013 4887, S. 4905; Bericht der Expertenkommission, S. 28; Begleitbericht zum Vorentwurf, S. 24). Daher wurde es als naheliegend angesehen, einen Zeitpunkt in der Vergangenheit für ausschlaggebend zu erachten (BBl 2013 4887, S. 4906; Begleitbericht zum Vorentwurf, S. 24). Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga ergänzte im Ständerat, dass es sich beim Vorsorgeanspruch um eine rückwirkende Teilung handle, welche die Ehegatten durch ein gemeinsames Wirken erworben hätten. Spätestens während des Scheidungsverfahrens könne man wahrscheinlich nicht mehr von einem gemeinsamen Wirken sprechen (Amtl. Bull. 2015 N 765). Die zentralen Anliegen der Revision waren demnach einerseits die Vereinfachung und Präzisierung der Berechnung in der Praxis sowie die Verhinderung des Taktierens. Ersteres Argument ist ungeeignet für die Auslegung der Übergangsbestimmung, weil bei am 1. Januar 2017 rechtshängigen Verfahren sowohl der Zeitpunkt der Einleitung der Scheidung als auch das Datum des Inkrafttretens des neuen Rechts in der Vergangenheit liegt. Somit dient weder der eine noch der andere Zeitpunkt besser der Vereinfachung und Präzisierung bei der Berechnung des relevanten Vermögens. Sodann ist bei beiden Zeitpunkten ein Taktieren jedenfalls ab 1. Januar 2017 ausgeschlossen. Schliesslich ist Oberrichterin Myriam Grütter dahingehend zuzustimmen, dass der Gesetzgeber sicherlich insofern keine willkürlichen Resultate herbeiführen wollte, als die Rückwirkung beim Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens umso grössere Auswirkungen hätte, je länger das Verfahren am 1. Januar 2017 bereits rechtshängig war. Diesfalls wären auch Parteien betroffen, welche das Scheidungsverfahren bereits einleiteten, bevor eine Rechtsänderung überhaupt absehbar war (Grütter, a.a.O., S. 129), was der Vorhersehbarkeit des Rechts bzw. der Rechtssicherheit entgegenstehen würde.

ee) Zusammenfassend ist Art. 7d SchlT ZGB bei einer umfassenden Würdigung sämtlicher Auslegungselemente, insbesondere in systematischer Hinsicht, mit der herrschenden Lehre dahingehend auszulegen, dass das neue Recht erst ab dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2017 anzuwenden ist bzw. dass als Stichtag bei in diesem Zeitpunkt rechtshängigen Scheidungsverfahren der 1. Januar 2017 gilt (vgl. zum Ganzen Urteil ZK1 2017 29 des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. März 2018 E. 2).

e) Weil sich der Kläger für den vorliegenden Fall, dass der Vorsorgeausgleich per 1. Januar 2017 erfolgt, mit den im Recht liegenden Berechnungen per 30. November 2016 einverstanden erklärt, lässt sich die zugunsten der Beklagten zu sprechende Austrittsleistung wie folgt berechnen: Die zu teilende Austrittsleistung des Klägers beläuft sich auf Fr. 164‘703.65 (inkl. WEF-Vorbezug von Fr. 100‘000.00; Fr. 98‘919.90 ./. Fr. 34‘216.25 + Fr. 100‘000.00; vgl. Vi-act. D108), jene der Beklagten beträgt Fr. 107‘278.30 (vgl. Vi-act. D102). Daher ist die Sammelstiftung Symova anzuweisen, zu Lasten des Klägers Fr. 28‘712.70 ([Fr. 164‘703.65 + Fr. 107‘278.30] : 2 = gerundet Fr. 135‘991.00, wovon Fr. 107‘278.30 abzuziehen sind) an die Sammelstiftung Swiss Life zu Gunsten der Beklagten zu überweisen.

4.

Die Vorinstanz legte den Verkehrswert der Liegenschaft Nr. zz Grundbuch Einsiedeln auf Fr. 512‘000.00 fest und stützte sich dabei auf die Expertise G.________ vom 4. Mai 2016 (angef. Urteil, E. 15).

a) Die Beklagte wendet ein, die Vorinstanz habe übersehen, dass G.________ in seiner Ergänzungsexpertise vom 17. Juni 2016 den Verkehrswert der Liegenschaft Nr. zz Grundbuch Einsiedeln auf Fr. 545‘000.00 festgesetzt habe. Der Gutachter habe die notwendigen Investitionen in die Liegenschaft von Fr. 30‘000.00 bereits in der Realwertberechnung in der Verkehrswertschätzung vom 4. Mai 2016 berücksichtigt. Nach Abzug der hypothekarischen Belastung von Fr. 225‘000.00 und des WEF-Vorbezugs von Fr. 100‘000.00 resultiere somit per Saldo ein Nettowert von Fr. 220‘000.00, wovon der Beklagten ein hälftiger Anteil von Fr. 110‘000.00 zustehe (KG-act. 1, S. 24-26, N 10.1). Der Kläger hält dagegen, massgebend sei der Schätzwert des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Schätzung vom 4. Mai 2016, also vor einer allfälligen Renovation, welcher sich gemäss Expertise G.________ auf Fr. 512‘000.00 belaufe. Der von G.________ auf Fr. 545‘000.00 errechnete Verkehrswert sei nur nach einer Renovation bzw. einer Investition von Fr. 30‘000.00 erzielbar und sei daher nicht massgebend (KG-act. 7, S. 32 f. N 10.1; KG-act.12, S. 27 N 3.4.31).

b) Die Vorinstanz beauftragte den Experten G.________, den Verkehrswert der Liegenschaft Nr. zz Grundbuch Einsiedeln per Schätzungsdatum festzusetzen (Vi-act. A/IX, S. 2 N 4). G.________ errechnete in seiner Expertise vom 4. Mai 2016 einen Realwert von Fr. 552‘013.15 und zwar ohne den Unterhaltsnachholbedarf für die Wohnung im EG und dem Treppenhaus in der Höhe von Fr. 30‘000.00 (Vi-act. A/XI, S. 10), also zum Zeitpunkt der Schätzung. Daher machte G.________ einen Abzug von Fr. 30‘000.00, was der Gutachter in seiner Ergänzungsexpertise vom 17. Juni 2016 ausdrücklich nochmals festhielt (Vi-act. A/XV, S. 1). Hätte G.________ die Investitionen für eine Renovation von Fr. 30‘000.00 einbezogen, hätte der Realwert Fr. 582‘013.15 betragen. Gestützt auf den Realwert von Fr. 552‘013.15 (einfach gewichtet) und den unbestritten gebliebenen Ertragswert von Fr. 491‘428.57 (zweifach gewichtet) errechnete G.________ einen Verkehrswert von Fr. 512‘000.00 (Vi-act. XI, S. 11 f.). Damit ergibt sich, dass in diesem Verkehrswert keine Investitionskosten von Fr. 30‘000.00 enthalten sind. Nichts anderes ergibt sich aus der Ergänzungsexpertise vom 17. Juni 2016, worin G.________ ausführte, bei einer Investition von Fr. 30‘000.00 erhöhe sich der Ertragswert um ca. Fr. 34‘000.00, was zu einem Verkehrswert von rund Fr. 545‘000.00 führen würde (Vi-act. A/XV, S. 2). Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Verkehrswert der Liegenschaft Nr. zz Grundbuch Einsiedeln auf Fr. 512‘000.00 festsetzte.

Die hypothekarische Belastung der Liegenschaft Nr. zz Grundbuch Einsiedeln von Fr. 225‘000.00 und der WEF-Vorbezug von Fr. 100‘000.00 sind unbestritten. Damit ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ein Nettowert von Fr. 187‘000.00 (Fr. 512‘000.00 ./. Fr. 325‘000.00), woraus für die Beklagte ein hälftiger Anteil von Fr. 93‘500.00 resultiert. Insoweit ist die Berufung somit abzuweisen.

5.

Die Vorinstanz legte den Verkehrswert der vier Parzellen Nr. yy, xx, ww und vv, Albinen VS, auf Fr. 105‘000.00, Fr. 43‘000.00, Fr. 3‘600.00 und Fr. 800.00 und somit insgesamt auf Fr. 152‘400.00 fest. Dabei stützte sie sich auf die Expertise I.________ vom 15. November 2016 und dessen Zusatzexpertise vom 12. Dezember 2016. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beklagte behaupte einen aktuellen Verkehrswert aller vier Parzellen von Fr. 82‘470.00. Damit läge der Verkehrswert ca. Fr. 2‘500.00 unter dem Kaufpreis des Jahres 2004, obwohl Baumeisterarbeiten von über Fr. 30‘000.00 sowie Investitionen in die Dachsanierung der alten Scheune und den Innenausbau erfolgt seien. Aus diesen Gründen erweise sich der von I.________ auf Fr. 152‘400.00 bezifferte Verkehrswert aller vier Parzellen als angemessen und die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten seien unbegründet (angef. Urteil, E. 16a-h S. 14-17).

a) aa) Die Beklagte bringt vor, der Verkehrswert der Parzelle Nr. yy betrage lediglich Fr. 66‘000.00. Zur Begründung führt sie aus, entgegen des Obergutachters I.________ sei nicht von einer Kubatur von 177 m3, sondern von einer solchen von 78 m3 auszugehen, was sich ebenfalls aus dem Gutachten M.________, vom 14. September 2011, das die Parteien zusammen während des Zusammenlebens erstellen lassen hätten, der kantonalen Gebäudeschätzung vom 14. Dezember 2011 und den dem Obergutachter ausgehändigten Baueingabeplänen ergebe. Es gehe nicht an, das Fundament bzw. das „Untergeschoss“, bestehend aus Mauern und Stützen (eine Wand bergwärts, eine Mauer seitwärts, eine Seite mit grosser Öffnung, talseits vollständig offen), in die Kubaturberechnung miteinzubeziehen und dies erst noch zu einem Preis von Fr. 750.00 pro m3. Dieses „Untergeschoss“ stelle keinen Wohnraum dar, weil dort kalte Temperaturen und Durchzug herrschen würden. Ausserdem sei die Grösse der Kubatur von 78 m3 von Anfang an festgestanden bzw. der Kläger habe mit Einreichung des Gutachtens M.________ vom 14. September 2011 und der kantonalen Gebäudeschätzung vom 14. Dezember 2011 implizit ein Volumen von 78 m3 behauptet bzw. nicht ein solches von 177 m3. Ausgehend von 78 m3 lasse sich anhand der Rechnungsweise der Expertise I.________ ein Realwert von Fr. 58‘500.00 errechnen (78 m3 x Fr. 750.00), was einem Verkehrswert von Fr. 66‘000.00 entspreche (KG-act. 1, S. 26-30 N 10.2.1).

Der Kläger schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an. Überdies weist er darauf hin, die Beklagte sei der Auffassung, die Höhe des Volumens sei zu hoch. Trotzdem habe sie den Oberexperten I.________ nicht mittels Erläuterungs- oder Ergänzungsbegehren mit dessen „falschen“ Berechnung des Volumens konfrontiert, damit dieser hätte Stellung nehmen können. Die Beklagte könne dies im Berufungsverfahren nicht nachholen (KG-act. 7, S. 33 f. N 10.2).

bb) Die Parteien erwarben mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 2004 die Parzellen yy, xx, ww und vv Grundbuch Albinen zu einem Gesamtkaufpreis von Fr. 85‘000.00, wobei der Preis für die Parzelle yy Fr. 24‘000.00 betrug (Vi-KB 17). Nach den Baueingabeplänen vom 21. September 2004 hat das „Studio“ eine Fläche von 20.52 m2 (4.84 m x 4.24 m) und ist bis zum First 3.83 m hoch (Vi-act. D82).

Im Weiteren liegt eine vom Kläger eingereichte Verkehrswertschatzung von M.________, vom 14. September 2011 betreffend die Parzelle yy im Recht. Auftraggeber dieser Schatzung waren beide Parteien (Vi-KB 19, S. 2), weshalb sie einem gerichtlichen Gutachten gleichgestellt werden darf, falls M.________ und seine Mitschätzer N.________ und O.________ die Schatzung nach bestem Wissen und Gewissen sowie im Geiste strengster Unparteilichkeit erstellten (vgl. BGE 86 II 129 E. 3 S. 134). Nach M.________ besteht die Gebäudehülle aus einem massiven Untergeschoss, einem Aufbau als Holzkonstruktion und einem Schindeldach (Vi-KB 19, S. 4 inkl. Fotodokumentation). Er errechnete einen Verkehrswert von Fr. 66‘816.00. Dabei ging M.________ für das „Chalet“ von einem Volumen von ca. 78 m3 aus, multiplizierte dieses mit einem Kubikmeterpreis von Fr. 950.00 und machte davon einen Altersabzug von 10 %. Den Landwert setzte M.________ auf Fr. 126.00 fest (Vi-KB 19, S. 6). Daraus ist zu schliessen, dass M.________ das Volumen des Untergeschosses nicht berücksichtigte, also diesem keinen Wert zuerkannte.

Gemäss amtlicher Vermessung Los 2 der Gemeinde Albinen vom Mai 2013 umfasst die Parzelle yy eine Fläche von 43 m2 (Vi-KB 18).

Dem Situationsplan (vgl. Anhang zum Schätzungsgutachten H.________ vom 12. Mai 2016; Vi-act. A/XII) kann nichts Relevantes abgewonnen werden.

Im Schätzungsgutachten H.________ vom 12. Mai 2016 ist die Rede von einer Fläche für die Scheune von 25 m2 (nach Kataster) bzw. 22 m2 (gemäss Messung) sowie von einer „SIA Kubik 416“ von 150 m3 (Vi-act. A/XII, S. 4 und 7). In der „Kubischen Berechnung SIA 416“ setzte H.________ für die einzelnen Gebäudeteile folgende Kubikmeterzahlen fest: 57 m3 für das Untergeschoss bzw. den gedeckten Platz; 76 m3 für das Obergeschoss bzw. für das Studio; fünf m3 für das Dach; sechs und fünf m3 für die Vordächer; ein m3 für eine Rundung (Anhang zum Gutachten H.________). Sie führte aus, im Jahre 2011 sei die alte Scheune in ein Studio umgebaut worden. Das Erdgeschoss bestehe aus einem gedeckten Platz, das Obergeschoss aus einem Studio und das Dachgeschoss aus einem Mezzanin (Vi-act. A/XII, S. 7 f., vgl. dazu auch die Bilddokumentation auf S. 9-11). Ein Mezzanin wird definiert als niedriges Zwischengeschoss, meist zwischen dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss oder unmittelbar unter dem Dach (www.duden.de). H.________ mass also auch dem Untergeschoss bzw. dem gedeckten Platz einen Wert bei, und zwar um einen mehr als die Hälfte tieferen Kubikmeterwert als das Studio („Kubischen Berechnung SIA 416“ im Anhang zum Gutachten H.________).

Der Oberexperte I.________ führte in seiner Expertise vom 15. November 2016 zur Parzelle Nr. yy aus, nach den Angaben der Beklagten vor dem Um- und Ausbau des Objektes sei lediglich eine Scheune ohne irgendwelche Einbauten vorhanden gewesen. Das Bauobjekt liege auf zwei Eckpfeilern und bergseits auf einer Stützmauer. Das Volumen der Scheune sei zu einer Einzimmerwohnung mit Galerie ausgebaut worden: Kleine Küche und Nasszelle; Fenster mit IV Verglasung und Fensterläden; Holzofen in der Raummitte; Dacheindeckung mit Schindeln, ohne Dachrinnen. Das Untergeschoss sei offen gelassen worden und diene als gedeckter Aussenraum. Die Volumenberechnung sei aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen vorgenommen worden: Vorinstanzliche Gerichtsakten, Kaufvertrag vom 17. Dezember 2004, amtliche Vermessung Los 2 vom Mai 2013 sowie Situationsplan der Parzellen yy, xx, ww und vv. Bei den im Kaufvertrag beigelegten Grundbuchauszügen seien erhebliche Massdifferenzen gegenüber der amtlichen Vermessung vom Mai 2013 festgestellt worden. Für die Schatzung würden deshalb die Masse der amtlichen Vermessung berücksichtigt. Das Ferienhaus habe ein Volumen von 177 m3. I.________ rechnete mit einem Preis von Fr. 750.00 pro m3. Um sich über das Haus ein Bild machen zu können, ist auf die entsprechende Fotodokumentation zu verweisen (Vi-act. A/XXII, S. 2, 4 f. und 8). Im Ergänzungs- und Erläuterungsbericht vom 12. Dezember 2016 hielt I.________ fest, in der Schatzung sei auch das offene Volumen im Erdgeschoss mitgerechnet worden, womit ebenso die Aufwendungen für diesen Teil inkl. Sitzplatz und Treppe berücksichtigt seien. Er legte den Preis für sämtliche Gebäudevolumen – Erdgeschoss, Obergeschoss und Vordach – denselben Kubikmeterpreis zugrunde, nämlich Fr. 750.00 pro Kubikmeter (Vi-act. A/XXIV, S. 2 f. und Anhang, S. 1).

cc) Die Volumengrössen und Verkehrswerte der diversen Unterlagen ergeben kein einheitliches Bild. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Verkehrswertschatzung M.________ dem Untergeschoss bzw. dem gedeckten Platz keinen Marktwert zuerkannte. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb der Oberexperte I.________ dem erwähnten Gebäudeteil und dem Vordach denselben Preis pro Kubikmeter zuordnete wie dem Obergeschoss. Damit erweisen sich beide Expertisen insgesamt nicht als schlüssig. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass einzig der Kläger bzw. nicht auch die Beklagte hinsichtlich des Expertenberichts I.________ vom 15. November 2016 Ergänzungs- und Erläuterungsbegehren stellte.

I.________ hielt in seiner Expertise vom 15. November 2016 fest, er habe bei der Schatzung die Masse der amtlichen Vermessung bzw. ein Volumen von 177 m3 berücksichtigt. In seinem Ergänzungs- und Erläuterungsbericht vom 12. Dezember 2016 zeichnete er auf, auf welche Volumenmasse er bei den verschiedenen Teilen der Parzelle yy abstellte. Der amtlichen Vermessung Los 2 der Gemeinde Albinen vom Mai 2013 kann bloss die Fläche der Parzelle yy entnommen werden, und zwar in der Höhe von 43 m2 (Vi-KB 18). Auch den vom Kläger eingereichten Baueingabeplänen vom 21. September 2004 (Vi-act. D82) können die von I.________ für die Berechnung der Volumen verwendeten Masse nur teilweise entnommen werden, nämlich die Masse 4.24 m, 5.24 m, 4.84 m sowie allenfalls 3.83 m. Ausserdem bleibt selbst unter der Annahme, dass die einzelnen Längen-, Breiten- und Höhenmasse stimmen sollten, unklar, weshalb I.________ beim Obergeschoss die Fläche mit der Höhe bis OK Dach von 3.83 m multiplizierte, zumal es sich ja um ein Satteldach handelt. Ebenso wenig können I.________ Volumenberechnungen der Vordächer nachvollzogen werden.

Nach dem Gesagten bleibt hinsichtlich der Höhe der Kubikmeterpreise betreffend das Untergeschoss bzw. den gedeckten Platz und die Vordächer sowie bezüglich der Volumenberechnung sämtlicher Gebäudeteile auf der Parzelle yy weiterer Abklärungsbedarf. Weil das angefochtene Urteil ohnehin aufzuheben und zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 2.7 vorne), wird sich die Erstinstanz ebenfalls über diesen Sachverhalt Klarheit schaffen müssen, indem sie den Oberexperten I.________ anhält, darzulegen, auf welche Unterlagen die von ihm verwendeten Länge-, Breiten- und Höhenmasse gründen, wie die verschiedenen Volumen zu berechnen und weshalb für welche Gebäudeteile welche Kubikmeterpreise zu verwenden sind.

b) Die Vorinstanz stützte sich bezüglich des Verkehrswertes der Parzelle Nr. xx Grundbuch Albinen (Wohnhaus und Bauparzelle) ebenfalls auf den Expertenbericht I.________ vom 15. November 2016 und dessen Erläuterungs- bzw. Ergänzungsexpertise vom 12. Dezember 2016. I.________ errechnete für die gesamte Parzelle einen Real- und Verkehrswert von Fr. 43‘000.00, wobei er beim Wohnhaus ein Volumen von 270 m3 und einen Kubikmeterpreis von Fr. 200.00 annahm. Die Vorinstanz qualifizierte die gegenteiligen Behauptungen und Berechnungen der Beklagten in der Eingabe vom 16. Dezember 2016 als Parteibehauptungen und Parteiberechnungen ohne geringsten Beweiswert (angef. Urteil, E. 16 b und 16e S. 15 f.).

aa) Die Beklagte rügt in Bezug auf die Parzelle Nr. xx, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die im Expertenbericht I.________ vom 15. November 2016 sowie in dessen Erläuterungs- bzw. Ergänzungsexpertise vom 12. Dezember 2016 festgehaltene Kubatur von 270 m3 abgestellt, weshalb der vorinstanzlich auf Fr. 43‘000.00 festgesetzte Verkehrswert zu hoch ausgefallen sei. Es sei nicht ersichtlich, auf welchen Unterlagen die einzelnen Kubaturmasse gründeten. Die Expertisen von I.________ seien nicht nachvollziehbar. Zutreffend sei stattdessen eine Kubatur von 123 m3, was die Beklagte bereits mit Eingabe vom 14. Juni 2016 dargelegt und mit Einreichung der entsprechenden Mass­aufzeichnungen der Voreigentümerschaft belegt habe. Die Vorinstanz habe diese Akten mit keinem Wort gewürdigt. Ebenso wenig hätten diese Eingang in die Berechnungen des Obergutachters I.________ gefunden. Die Beklagte legt sodann die einzelnen Kubaturen der verschiedenen Gebäudeteile auf der Parzelle Nr. xx dar und errechnet einen Realwert bzw. Verkehrswert von Fr. 12‘070.00 (KG-act. 1, S. 30-32 N 10.2.2).

Der Kläger schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen an (vgl. KG-act. 7, S. 33 f. N 10.2).

bb) I.________ legte in seinem Expertenbericht vom 15. November 2016 den Realwert des strittigen Objekts, das Wohnhaus, auf der Parzelle xx auf Fr. 43‘000.00 fest und ging dabei von einem Volumen von 270 m3 à Fr. 200.00 aus. Er führte aus, die Volumenberechnung sei aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen vorgenommen worden (Vi-act. XXII, S. 6 N 5.4). Dabei handelt es sich offenbar um die damaligen vorinstanzlichen Gerichtsakten, den Kaufvertrag vom 17. Dezember 2004, die amtliche Vermessung Los 2 vom Mai 2013 sowie den Situationsplan der Parzellen yy, xx, ww und vv, wobei für die Schatzung die Masse der amtlichen Vermessung berücksichtigt würden (Vi-act. XXII, S. 2 N 1.4). In seinem Ergänzungs- und Erläuterungsbericht vom 12. Dezember 2016 legte I.________ dar, auf welche Volumenmasse er bei den verschiedenen Teilen des Wohnhauses auf der Parzelle xx abstellte (Vi-act. A/XXIV, Anhang).

Die Parteien erwarben mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 2004 die Parzellen yy, xx, ww und vv Grundbuch Albinen zu einem Gesamtkaufpreis von Fr. 85‘000.00, wobei der Preis für die Parzelle xx Fr. 59‘900.00 betrug (Vi-KB 17). Gemäss amtlicher Vermessung Los 2 der Gemeinde Albinen vom Mai 2013 umfasst die Parzelle xx eine Fläche von 78 m2 (Vi-KB 18). Keine relevanten Erkenntnisse ergeben sich aus dem Situationsplan (vgl. Anhang zum Schätzungsgutachten H.________ vom 12. Mai 2016; Vi-act. A/XII). Im Schätzungsgutachten H.________ vom 12. Mai 2016 werden die Fläche des Wohnhauses mit 59 m2 (nach Kataster) bzw. 42 m2 (gemäss Messung) und die „SIA Kubik 416“ mit 250 m3 angegeben. H.________ führte insbesondere aus, im Jahre 2008 sei das Dach saniert worden. Das Erdgeschoss bestehe aus einem alten Stall, das Zwischengeschoss aus einer alten Küche, das Obergeschoss aus einer Stube und das Dachgeschoss aus einer alten Scheune. Das Gebäude befinde sich im Rohzustand. Als Sofortmassnahmen seien Sanierungsarbeiten in der Höhe von ca. Fr. 20‘000.00 erforderlich (Vi-act. A/XII, S. 4 und 7). Nach dem Gesagten bleibt weiterhin unklar, gestützt auf welche Unterlagen I.________ in seiner Expertise vom 15. November 2016 und seinem Ergänzungs- und Erläuterungsbericht vom 12. Dezember 2016 die Volumenberechnungen betreffend das Haus auf der Parzelle xx in der Höhe von insgesamt 250 m3 vornahm. Insbesondere liegt keine amtliche Vermessung im Recht, auf welche der Experte I.________ seine Volumenberechnungen abgestützt haben könnte.

cc) Die Beklagte beruft sich betreffend ihre Berechnung des Volumens des alten Wohnhauses von 123 m3 (à Fr. 200.00) auf von der Voreigentümerschaft erstellte Massaufzeichnungen (Beilage zu Vi-act. D82), welche sie mit Stellungnahme vom 14. Juni 2016 (Vi-act. A/XIV, S. 3) eingereicht habe (Vi-act. A/XXVI, S. 3 f. N b). Daraus vermag die Beklagte nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil es sich dabei bloss um Parteibehauptungen und Parteibeweise handelt, die nicht geeignet sind, ihre geltend gemachte Volumenberechnung zu belegen.

dd) Zusammenfassend steht das Gesamtvolumen für das auf der Parzelle xx liegende alte Wohnhaus nicht rechtsgenügend fest. Es sind hierfür weitere gerichtliche Abklärungen beim Oberexperten I.________ notwendig, damit festgestellt werden kann, auf welche Unterlagen die von ihm herangezogenen Längen-, Breiten- und Höhenmasse basieren und wie er die Volumenberechnungen der einzelnen Gebäudeteile vornahm. Weil das angefochtene Urteil ohnehin aufzuheben und zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 2.7 vorne), wird ebenfalls die Erstinstanz den betreffenden Sachverhalt zu klären haben.

6.

Strittig ist schliesslich, ob Q.________, der Bruder der Beklagten, ihr am 31. Mai 2012 ein Darlehen von Fr. 10‘000.00 ausbezahlte. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Beklagte diese Auszahlung und den Erhalt der entsprechenden Summe sowie den Bestand dieses Darlehen per Güterrechtsstichtag vom 4. Dezember 2012 nicht beweisen könne. Denn einen anderen Beweisantrag als den Darlehensvertrag vom 31. Mai 2012 und den Auszahlungsbeleg gleichen Datums dafür, dass sie die Fr. 10‘000.00 tatsächlich erhalten habe, habe die Beklagte nicht gestellt (angef. Urteil, E. 24 f. S. 20).

a) Die Beklagte wendet ein, mit dem von ihr eingereichten Darlehensvertrag vom 31. Mai 2012 und dem Auszahlungsbeleg im Betrag von Fr. 10‘000.00 habe sie den Erhalt des Geldes bewiesen. Dieses Darlehen habe sie per Güterrechtsstichtag noch nicht zurückbezahlt, weshalb es als Errungenschaftsschuld einzusetzen sei. Hierfür habe die Beklagte Q.________ nötigenfalls als Zeugen offeriert. Die Vorinstanz hätte deshalb den Erhalt der Fr. 10‘000.00 durch die Beklagte nicht abweisen dürfen, ohne den von ihr offerierten Beweis abzunehmen. Denn der Umstand, dass Q.________ ihr Bruder sei, mache diesen nicht zeugnisunfähig. Die Nähe zur Prozesspartei sei vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe nicht einmal begründet, weshalb sie den offerierten Zeugen nicht befragt habe. Die im erstinstanzlichen Verfahren offerierten Beweisangaben der Beklagten seien offensichtlich gewesen. Hätten sie den gesetzlichen Formvorschriften nicht genügt, wäre ihr eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen gewesen (KG-act. 1, S. 33-35 N 10.3; KG-act. 12, S. 30 f. N 3.4.33).

Der Kläger bestreitet nach wie vor die Auszahlung der Fr. 10‘000.00 an die Beklagte, weil es an einem eindeutigen Zahlungsnachweis fehle. Der offerierte Zeuge Q.________ sei befangen und somit als Beweismittel nicht tauglich. Darüber hinaus habe die Beklagte den Zeugen nicht formgerecht offeriert (KG-act. 7, S. 35 N 10.3).

b) Am 31. Mai 2012 unterzeichneten die Beklagte und deren Bruder, Q.________, einen Darlehensvertrag, nach welchem Q.________ der Beklagten vereinbarungsgemäss ein Darlehen in der Höhe von Fr. 10‘000.00 gewähre mit dem Hinweis, dass das Darlehen zinsfrei und auf unbestimmte Zeit gewährt werde und die Auszahlung per 31. Mai 2012 erfolge mit dem Klammervermerk „siehe Beleg“ (Vi-BB 43). Gemäss Beleg der R.________ (Bank 2) erfolgte am 31. Mai 2012 auf dem Konto „service member ss“ von Q.________ eine Auszahlung von Fr. 10‘000.00. Allerdings ist dieser Beleg nicht unterzeichnet (Vi-BB 44). Ebenso wenig liegt eine von der Beklagten unterzeichnete Quittung für den Erhalt des Darlehensbetrages im Recht, was der Kläger in seiner Replik vom 22. Juni 2015 ausdrücklich monierte (Vi-act. A/IV, S. 27 unten). Die Beklagte vermag ohne Weiterungen somit nicht zu beweisen, dass sie am 31. Mai 2012 von Q.________ einen Darlehensbetrag von Fr. 10‘000.00 erhielt.

c) Indessen ist zu beachten, dass die Beklagte mit Duplik vom 30. September 2015 behauptete, ihr Passivum von Fr. 10‘000.00 sei bewiesen und das Darlehen sei am 4. Dezember 2012 noch nicht zurückbezahlt worden. Nötigenfalls sei Q.________ hiezu als Zeuge zu befragen. Ausserdem offerierte die Beklagte eine Parteibefragung und ihre Beweisaussage (Vi-act. A/V, S. 29).

aa) Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, welches in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch schliesst freilich die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Es bleibt dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGer, Urteil 5A_423/2014 vom 5. November 2014 E. 3.4).

Auch die fehlende Glaubwürdigkeit einer Person schliesst deren Zeugenbefragung generell nicht aus (Weibel/Walz, in: Sutter-Somm/Hasenböh-ler/Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 169 ZPO; Müller, in: Brunner/Gas-ser/Schwander, a.a.O., N 8 und 12 zu Art. 169 ZPO; Rütschi, in: Hausheer/Walter, a.a.O., N 5 zu Art. 169 ZPO). Ein Zeuge darf daher durchaus befangen und parteiisch sein. Erst auf dem Weg der Beweiswürdigung wird sich das Gericht mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen auseinanderzusetzen haben (Müller, a.a.O., N 12 zu Art. 169 ZPO; Rütschi, a.a.O., N 5 zu Art. 169 ZPO). Nur in ausgesprochenen Sonderfällen, in denen eine ausnahmsweise vorweggenommene Beweiswürdigung eine klare Antwort in dem Sinne liefern sollte, dass der Zeuge nicht glaubwürdig sei, ist es theoretisch überhaupt denkbar, auf die Vernehmung eines Zeugen aus solchen Gründen zu verzichten. In der Praxis dürfte dies aber kaum vorkommen (Müller, a.a.O., N 12 zu Art. 169 ZPO). Von der Zeugenbefragung ausgeschlossen ist deshalb, wer ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse am Prozessausgang hat und somit zur Anfechtung des Urteils legitimiert ist (Weibel/Walz, a.a.O., N 6 zu Art. 169 ZPO; Rütschi, a.a.O., N 2 zu Art. 169 ZPO).

bb) Gestützt auf das aktuelle Beweisergebnis steht nicht fest, ob die Beklagte im relevanten Zeitpunkt des Güterrechtsstichtages vom 4. Dezember 2012 Q.________ den Darlehensbetrag von Fr. 10‘000.00 schuldete oder nicht. Es kann deshalb zum Voraus nicht gesagt werden, weitere Abklärungen vermöchten am gegenwärtigen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern. Die Beklagte offerierte den Zeugen Q.________ dafür, dass er ihr am 31. Mai 2012 ein Darlehen von Fr. 10‘000.00 gewährt und diesen Betrag im Zeitpunkt vom 4. Dezember 2012 (Güterrechtsstichtag) noch nicht zurückbezahlt habe. Die beklagtische Beweisofferte betraf also eine erhebliche Tatsache.

Zutreffend ist, dass höhere Geldbeträge üblicherweise per Banküberweisung übermittelt werden, die Darlehenssumme von Fr. 10‘000.00 aber in bar ausbezahlt worden sein soll (Vi-BB 43). Entgegen der Vorinstanz begründete die Beklagte, wofür sie die Darlehenssumme verwendet habe. Die Beklagte führte nämlich anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2016 aus, sie habe das Geld für die erste Zeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gebraucht, weil sie damals weder einen Job noch einen Lohn gehabt habe und sie nichts gespart hätten (Vi-act. a/VIII, S. 10 unten). Letzteres trifft indessen nicht zu, da die Beklagte im betreffenden Zeitpunkt auf ihrem Konto bei der R.________ (Bank 2) Nr. rr über ein Guthaben von fast ca. Fr. 58‘750.00 verfügte (Vi-BB 38). Entgegen der Behauptung der Beklagten (vgl. KG-act. 1, S. 35 N 10.3) ist auch nicht erstellt, dass es sich bei diesem Bankguthaben um deren Eigengut gehandelt haben soll. Denn die Beklagte verweist auf E. 22 des angefochtenen Urteils, wo aber vom Konto Nr. S.________ bei der R.________ (Bank 2) und somit von einem anderen Konto die Rede ist (Vi-BB 37). Auch wenn nach dem Gesagten die Behauptungen der Beklagten zum Grund der Darlehensaufnahme nicht widerspruchsfrei sind, kann die Befragung von Q.________ nicht von Vornherein als ungeeignet bezeichnet werden, die von der Beklagten behauptete Tatsache – den Erhalt der Darlehenssumme von Fr. 10‘000.00 und deren Bestand per Güterrechtsstichtag vom 4. Dezember 2012 – zu beweisen, zumal der Umstand, dass Q.________ der Bruder der Beklagten ist, dessen Zeugenbefragung nicht ausschliesst. Die Vorinstanz hätte daher von der von der Beklagten beantragten Zeugenbefragung Q.________ nicht absehen dürfen, falls diese Beweisofferte formgerecht (vgl. E. 6c/cc hinten) erfolgte.

cc) Zutreffend ist, dass weder die Klageantwort vom 20. Januar 2015 noch die Duplik vom 30. September 2015 ein Beweismittelverzeichnis enthalten (vgl. Vi-act. A/II und A/V). Deswegen erleidet die Beklagte aber keinen Rechtsnachteil. Falls nämlich die erwähnten Rechtsschriften den Anforderungen von Art. 221 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht genügt hätten, hätte die Vorinstanz der Beklagten Frist zur Nachreichung eines Beweismittelverzeichnisses ansetzen müssen (vgl. Willisegger, a.a.O., N 49 zu Art. 221 ZPO mit Hinweis auf Art. 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies tat die Vor­instanz nicht. Daraus ist zu schliessen, dass die Erstinstanz der Ansicht war, die beklagtischen Rechtsschriften würden die gesetzlichen Bestimmungen einhalten, zumal sie in ihrer Begründung ausdrücklich auf die Beweisofferte der Beklagten betreffend die Zeugenbefragung Q.________ hinwies (vgl. angef. Urteil, E. 24 S. 20). Dies konnte die Vorinstanz nur tun, weil die Beklagte ihre Beweisofferte (Zeugenbefragung Q.________) der zu beweisenden Tatsache (Zahlung der Darlehenssumme von Fr. 10‘000.00 von Q.________ an die Beklagte) klar zuordnete (vgl. Vi-act. A/V, S. 29) und somit ihren Beweis ausreichend antrat (vgl. Willisegger, a.a.O., N 26 zu Art. 222 ZPO).

d) Zusammenfassend hätte die Vorinstanz den von der Beklagten offerierten Beweis (Befragung von Q.________ als Zeuge) abnehmen müssen. Das angefochtene Urteil ist aus verschiedenen Gründen aufzuheben und zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 2.7 und 5 vorne). Daher wird auch die Erstinstanz den Zeugenbeweis Q.________ abzunehmen haben.

7.

Die Vorinstanz setzte die Kosten für die verschiedenen (Ober)Expertisen und deren Ergänzungen auf insgesamt Fr. 8‘630.65 fest und auferlegte diese den Parteien je zur Hälfte bzw. je zu Fr. 4‘315.35 (angef. Urteil, E. 35 S. 25). Die Beklagte ficht diese nicht an. Indessen rügt sie die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 18‘000.00 (vgl. angef. Urteil, E. 37 S. 25 f.) und deren Aufteilung auf die Parteien (2/3 zulasten der Beklagten und 1/3 zulasten des Klägers; vgl. angef. Urteil, E. 36 S. 25). Die Beklagte legt dar, weshalb die Gerichtsgebühren auf maximal Fr. 9‘250.00 festzusetzen und vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen seien (KG-act. 1, S. 40-42 N 12).

a) Der Gebührenrahmen für die Behandlung durch den Einzelrichter und den Entscheid des Einzelrichters in zivilrechtlichen Angelegenheiten beträgt zwischen Fr. 100.00 bis Fr. 50‘000.00 (§ 33 Ziff. 4 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975; GebO; SRSZ 173.111). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.00 für die Stunde nicht überschritten werden. Der Höchstansatz darf ausnahmsweise um bis zu 50 Prozent überschritten werden, wenn eine Amtshandlung einen so grossen Aufwand erfordert, dass der Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 2 und 3 GebO).

Nach den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 21. November 2013 betragen die Gebühren für strittige Scheidungsverfahren erster Instanz im Kanton Schwyz Fr. 3‘000.00 zuzüglich 1/3 ZGO für Unterhalt/Güterrecht in guten Verhältnissen. Für ordentliche Verfahren ZGO betragen die Gerichtsgebühren mindestens Fr. 16‘600.00 + 2 % > Fr. 300‘000.00. In denselben Richtlinien wird mit Hinweis auf § 3 GebO ausdrücklich festgehalten, dass die Gerichte von diesen Richtlinien abweichen sollen und können, um der Bedeutung des Einzelfalles und dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

b) Würden in casu gute Verhältnisse i.S. der Richtlinien vorliegen, liesse sich folgender Höchstansatz errechnen, wobei von einem unbestrittenen Streitwert von Fr. 490‘000.00 (vgl. angef. Urteil, E. 38 S. 26; KG-act. 1, S. 4 f. N 4; KG-act. 7, S. 8 N 4) auszugehen ist: Fr. 3‘000.00 + (1/3 von [Fr. 16‘600.00 + 2 % von Fr. 190‘000.00] = Fr. 9'800.00. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Vorinstanz zutreffend festhielt, der Prozessaufwand sei überdurchschnittlich hoch und die Sache sei in Anbetracht der Streitwerthöhe bedeutend gewesen. Denn auch die Vorinstanz musste sämtliche 29 zum Teil umfangreiche Prozesseingaben (Ober)Expertisen und Ergänzungsexpertisen (vgl. Vi-act. A) studieren bzw. selber ausarbeiten. Insbesondere auch die von den Parteien eingereichten Belege sind umfangreich ausgefallen (vgl. Vi-act. B und C). Vor diesem Hintergrund würde es sich rechtfertigen, aufgrund des bisherigen Verfahrensaufwandes der Vorinstanz deren Gerichtsgebühr auf den Höchstansatz von Fr. 9‘800.00 festzusetzen, diesen aber nicht zu überschreiten, da nicht ersichtlich ist, dass dieser Betrag mit dem erstinstanzlichen Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Ob nach erfolgter Vervollständigung des Sachverhalts (vgl. E. 2.7, E. 5a, E. 5b und E. 6) eine Überschreitung dieses Höchstansatzes erforderlich sein wird, wird die Vor­instanz im neuen Entscheiden zu befinden haben.

8.

Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 9. Juni 2017 in den angefochtenen Punkten aufzuheben, über den Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ZGB neu zu befinden und im Übrigen die Sache zur Ergänzung bzw. Durchführung des Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

a) Da nicht ohne Weiteres absehbar ist, welche Partei letztlich in welchem Umfang obsiegen wird, ist die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ebenfalls der Vorinstanz zuzuweisen und beschränkt sich die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts auf die Festsetzung der Kostenhöhe (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/

Infanger, a.a.O., N 7 zu Art. 104 ZPO).

b) Die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren sind pauschal auf Fr. 4‘500.00 festzusetzen.

Beide Parteien sind berufsmässig vertreten und beantragen eine Parteientschädigung. Die Rechtsvertreter reichten keine Kostennoten ein, weshalb die gegebenenfalls zu entschädigenden Kosten für die berufsmässige Vertretung im Berufungsverfahren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen sind (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Dabei ist in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. den §§ 2, 8, 9 und 11 GebTRA von einem vollen Honorar von Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszugehen;-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 9. Juni 2017 aufgehoben und wie folgt abgeändert:

3.

In Bezug auf die Teilung der FZL-Guthaben wird die Sammelstiftung E.________, scheidungsrichterlich angewiesen, zu Lasten des FZL-Guthabens des Klägers, d.h. von C.________ (Vers.-Nr. uu) Fr. 28‘712.70 der BVG-Sammelstiftung F.________, zu Gunsten der Beklagten, d.h. von A.________, Vers.-Nr. tt), zu überweisen.

2.

Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Urteils wird auf Dispositiv-Ziffer 2 des nachfolgenden Beschlusses verwiesen.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30‘000.00;

und

beschlossen:

1.

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2, 4.02, 4.03, 4.05, 4.06, 4.08, 4.09, 4.11, 4.12, 4.14, 6 und 7 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 9. Juni 2017 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4‘500.00 festgesetzt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Beklagten von Fr. 6‘000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘500.00 wird der Beklagten zurückerstattet.

b) Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

c) Das Bezirksgericht Einsiedeln wird im Rahmen des Hauptentscheides über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei für das Berufungsverfahren zu befinden und dabei den allfälligen Gerichtskostenersatz des Klägers an die Beklagte festzusetzen haben.

3.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

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August 2018 kau