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Entscheid

ZK1 2017 41

Präsidial

26. Oktober 2017Deutsch3 min

Source sz.ch

Sachverhalt

3. Der Kläger bezahlt den Beklagten 1 und 2 an die Aufwendungen im Berufungsverfahren den Betrag von CHF 4‘000.00 als Parteientschädigung. Die Parteien beantragen dem Kantonsgericht Schwyz keine weiteren Parteientschädigungen festzulegen und allfällige Gerichtskosten direkt dem Kläger aufzuerlegen.

Sollte das Kantonsgericht wider Erwarten eine andere Kosten- und Entschädigungsfolge als im vorgenannten Absatz 1 verfügen, gilt zwischen den Parteien im Innenverhältnis dennoch die in Ziff. 3 Abs. 1 vereinbarte Regelung. D.h., die Parteien verpflichten sich im Innenverhältnis wieder so zu stellen, dass die Regelung gemäss Ziff. 3 Abs. 1 erfüllt ist.

...“;

- dass nach dem Gesagten das vorliegende Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass keine weiteren Prozessentschädigungen festzusetzen sind;

- dass mit Berufung nur eine Teilanfechtung erfolgte und keine Anschlussberufung im Recht liegt, mithin der Streitwert im Berufungsverfahren unter Fr. 30‘000.00 zu liegen kommt, weshalb in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu sprechen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial ergehen kann;-

Erwägungen

verfügt:

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten gesprochen.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 15‘000.00.

4.

Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

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26.

Oktober 2017 kau