ZK1 2018 17
Kammer
5. Juni 2020Deutsch50 min
A. Die A.________ (nachfolgend: Klägerin) ersuchte am 22. Dezember 2017 beim Handelsgericht des Kantons Bern im Verfahren HG 17 203 um Erlass superprovisorischer Massnahmen gegen die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte). Dieses hiess mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 das Gesuch um superprovisorische Anordnung teilweise gut (KG-act. 1/2). Im anschliessenden Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen untersagte das Handelsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. März 2018 der Beklagten, in Europa gegenüber Dritten zu behaupten, dass sie eine Spezialistin für hochfunktionale Bekleidung sei, bei der Entwicklung, Produktion oder Distribution der Marken C.________ und E.________ mitgewirkt habe, eine 20-jährige Unternehmensgeschichte habe, Inhaberin vieler Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Designs sei sowie bis zum 30. April 2018 über Rechte bezüglich des Vertriebs der Marken E.________ und C.________ verfüge. Weiter verbot das Gericht der Beklagten, vor dem 1. Mai 2018 die Markenprodukte gemäss den Lizenzverträgen vom 22. Februar 2013 zu produzieren, zu verkaufen und bezüglich dieser Produkte Händler zu kontaktieren. Es setzte zudem Frist bis zum 30. April 2018 zur Einreichung der Klage in der Hauptsache (KG-act. 1/3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 5. Juni 2020
ZK1 2018 17
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler,
Clara Betschart und Josef Reichlin,
a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________,
Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Beklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
unlauterer Wettbewerb/Vertragsverletzungen
(Direktprozess);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die A.________ (nachfolgend: Klägerin) ersuchte am 22. Dezember 2017 beim Handelsgericht des Kantons Bern im Verfahren HG 17 203 um Erlass superprovisorischer Massnahmen gegen die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte). Dieses hiess mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 das Gesuch um superprovisorische Anordnung teilweise gut (KG-act. 1/2). Im anschliessenden Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen untersagte das Handelsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. März 2018 der Beklagten, in Europa gegenüber Dritten zu behaupten, dass sie eine Spezialistin für hochfunktionale Bekleidung sei, bei der Entwicklung, Produktion oder Distribution der Marken C.________ und E.________ mitgewirkt habe, eine 20-jährige Unternehmensgeschichte habe, Inhaberin vieler Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Designs sei sowie bis zum 30. April 2018 über Rechte bezüglich des Vertriebs der Marken E.________ und C.________ verfüge. Weiter verbot das Gericht der Beklagten, vor dem 1. Mai 2018 die Markenprodukte gemäss den Lizenzverträgen vom 22. Februar 2013 zu produzieren, zu verkaufen und bezüglich dieser Produkte Händler zu kontaktieren. Es setzte zudem Frist bis zum 30. April 2018 zur Einreichung der Klage in der Hauptsache (KG-act. 1/3).
B. Mit Eingabe vom 30. April 2018 wahrte die Klägerin die vom Handelsgericht des Kantons Bern angesetzte Prosequierungsfrist und erhob die vorliegende Klage mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall bis zum 31. Januar 2019 zu verbieten, in Europa gegenüber Dritten, insbesondere Endkunden, Händlern und Distributoren, zu behaupten:
a) die Beklagte habe eine 20-jährige Unternehmensgeschichte;
b) die Beklagte sei Spezialistin für hochfunktionale Bekleidung;
c) die Beklagte habe bei der Entwicklung, Produktion und Distribution der Marken C.________ und E.________ mitgewirkt;
d) die Beklagte sei Inhaberin vieler Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Designs.
Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte bis zum 31. Januar 2019
a) keine 20-jährige Unternehmensgeschichte hat;
b) keine Spezialistin für hochfunktionale Bekleidung ist;
c) nicht bei der Entwicklung, Produktion und Distribution der Marken C.________ und E.________ mitgewirkt hat;
d) keine Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Designs innehat.
Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 5’000.00 für jeden Verstoss gegen die Anordnungen gemäss Ziffer 1 Abs. 1 aufzuerlegen.
Erwägungen
2.
Es sei festzustellen, dass die Beklagte bis zum 30. April 2018 über keine Rechte bezüglich des Vertriebs der Marken C.________ und E.________ verfügt hat.
3.
Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall bis zum 31. Januar 2019 zum Vertrieb der Kollektion H/W 2018/2019 zu verbieten, die Marke C.________ markenmässig in Europa zu gebrauchen.
Eventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten bis zum 31. Januar 2019 zum Vertrieb der Kollektion H/W 2018/2019 verboten ist, die Marke C.________ gegenüber Dritten, insbesondere Endkunden, Händlern und Distributoren, markenmässig in Europa zu gebrauchen.
Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 5'000.00 für jeden Verstoss gegen die Anordnungen gemäss Ziffer 3 Abs. 1 aufzuerlegen.
4.
Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, gegenüber Dritten, insbesondere Endkunden, Händler und Distributoren zu erklären, dass die Klägerin bis am 31. Dezember 2018 die exklusive Produzentin für C.________ und E.________ Produkte für die Kollektion H/W 2018/2019 ist.
Eventualiter sei festzustellen, dass die Klägerin bis am 31. Dezember 2018 die exklusive Produzentin für C.________ und E.________ Produkte für die Kollektion H/W 2018/2019 ist.
Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 5'000.00 für jeden Verstoss gegen die Anordnungen gemäss Ziffer 4 Abs. 1 aufzuerlegen.
5.
Es sei festzustellen, dass es der Beklagten vor dem 1. Mai 2018 verboten war, die C.________ und E.________-Händler zu kontaktieren.
6.
Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegen Ziffer 3 und 4 der Verfügung des Handelsgerichts Bern vom 28. Dezember 2017 sowie gegen Ziffer 1 des Entscheids des Handelsgerichts Bern vom 1. März 2018 verstossen hat, in dem sie:
a) sich bei von F.________ prämierten C.________ und E.________ Produkten als Manufacturer ausgab;
b) auf jobs.ch und auf linkedin.com als Spezialistin für Sportfunktionsbekleidung und als Inhaberin von Marken und Patenten ausgab;
c) am 30. Dezember 2017 und am 6. Januar 2018 weitere Newsletter versandte;
d) in der Pressemitteilung vom 29. Januar 2018 verkünden liess, die Zusammenarbeit mit G.________ sei verlängert worden.
7.
Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten, vor dem 1. Februar 2019 Produkte, die mit den von der Klägerin produzierten Kollektionen F/S 2018 und H/W 2018/2019 konkurrieren, an i. Endkunden, ii. Händler oder iii. Distributoren auszuliefern oder durch andere Unternehmen als die Klägerin ausliefern zu lassen.
Eventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten verboten ist, vor dem 1. Februar 2019 Produkte, die mit den von der Klägerin produzierten Kollektionen F/S 2018 und H/W 2018/2019 konkurrieren, an i. Endkunden, ii. Händler oder iii. Distributoren auszuliefern oder durch andere Unternehmen als die Klägerin ausliefern zu lassen.
Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 5'000.00 für jeden Verstoss gegen die Anordnung gemäss Ziffer 7 Abs. 1 aufzuerlegen.
8.
Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall bis zum 31. Dezember 2019 zu verbieten, direkt oder über Dritte mit den Mitarbeitenden der Klägerin und den Mitarbeitenden der Ländergesellschaften der Klägerin jeweils nur dann Kontakt aufzunehmen bzw. zu kommunizieren, wenn dazu vorgängig das schriftliche Einverständnis von H.________ und/oder AM.________ und/oder J.________ und/oder K.________ vorliegt.
Von der Androhung der Bestrafung seien die Fälle auszunehmen, in welchen (i) in geschäftlichen Angelegenheiten das Einverständnis zur Kontaktaufnahme bzw. Kommunikation von den genannten Personen ohne schriftliche Begründung verweigert wird und (ii) in privaten Angelegenheiten das Einverständnis zur Kontaktaufnahme bzw. Kommunikation von den genannten Personen verweigert wird.
Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 5'000.00 für jeden Verstoss gegen die Anordnung gemäss Ziffer 7 Abs. 1 aufzuerlegen.
9.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 20. September 2018 die Abweisung der Klage, soweit auf diese einzutreten bzw. diese nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Klägerin (KG-act. 7).
C. Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 stellte die Klägerin die nachstehenden, die Klage ergänzenden Anträgen (KG-act. 12):
9.
Es sei der Beklagten und deren Organen sowie den für die Beklagten handelnden Personen (insbesondere L.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________, X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________, AE.________, AF.________, AG.________, AH.________ und AI.________) bis zum 31. Dezember 2020 unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten, C.________ und E.________ Produkte mit Bildmaterial und Logos i) des AN.________, ii) des AO.________, iii) des AP.________, iv) des AQ.________, v) des AR.________, vi) des AS.________, vii) des slowakischen Biathlonverbandes und viii) des AU.________ sowie der Athletinnen und Athleten dieser Nationalmannschaften zu bewerben oder ihren Distributoren und Händlern zu erlauben, Bildmaterial und Logos von AN - AU für den Vertrieb von C.________ oder E.________ Produkten zu nutzen.
10.
Es sei der Beklagten, deren Organen sowie den für die Gesuchsgegnerin handelnden Personen eine Bestrafung gemäss Art. 292 StGB bei Verletzung der Anordnung gemäss Ziffer 9 aufzuerlegen.
11.
Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 5'000.00 für jeden Verstoss gegen die Anordnungen gemäss Ziffer 9 aufzuerlegen.
D. Die Klägerin ersuchte gleichzeitig um Erlass superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Massnahmen (KG-act. 12). Mit Verfügungen vom 9. Januar 2019 resp. 31. Januar 2019 (GPR 2019 2) wies der Kantonsgerichtsvizepräsident sowohl das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen als auch dasjenige um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Die Kosten dafür verblieben bei der Hauptsache (Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 31. Januar 2019).
E. Der Kantonsgerichtsvizepräsident lud am 22. Oktober 2018 die Parteien zur Instruktionsverhandlung am 20. Dezember 2018 vor, anlässlich welcher der Streitgegenstand frei erörtert, Vergleichsgespräche geführt und der weitere Verfahrensablauf thematisiert wurden (KG-act. 8 und 10). Ein Vergleich konnte nicht gefunden werden.
F. Mit Replik vom 3. Mai 2019 stellte die Klägerin nachfolgende, geänderte bzw. ergänzte Rechtsbegehren (KG-act. 19):
1.
Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten, gegenüber Dritten, insbesondere Endkunden, Händlern und Distributoren, zu behaupten:
a) die Beklagte verfüge vor dem Jahr 2034 über eine 20-jährige Unternehmensgeschichte;
b) die Beklagte sei eine Spezialistin für hochfunktionale Bekleidung;
c) die Beklagte habe vor dem 1. Mai 2018 bei der Entwicklung, Produktion und Distribution der Marken C.________ und E.________ mitgewirkt;
d) die Beklagte sei Inhaberin vieler Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Designs, solange sie nicht Inhaberin mindestens dreier Patente, Marken oder Designs ist;
e) die Beklagte setze vor dem Jahr 2034 während Jahrzehnten weltweite Trends;
f) die Beklagte verfüge über eine Produktpalette von mehr als 1'500 Produkten, solange nicht eine Produktpalette mit mehr als 1'500 Produkten produziert und ausgeliefert werden kann.
Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte:
a) über keine 20-jährige Unternehmensgeschichte verfügt;
b) keine Spezialistin für hochfunktionale Bekleidung ist;
c) vor dem 1. Mai 2018 nicht bei der Entwicklung, Produktion und Distribution der Marken C.________ und E.________ mitgewirkt hat;
d) bis zum 3. April 2019 keine Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Designs innegehabt hat.
e) nicht während Jahrzehnten weltweite Trends gesetzt hat;
f) nicht über eine Produktpalette von mehr als 1'500 Produkten verfügt.
Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 5'000.00 für jeden Verstoss gegen die Anordnungen gemäss Ziffer 1 Abs. 1 aufzuerlegen.
2.
Es sei der Beklagten zu verbieten zu behaupten, dass sie vor dem 1. Mai 2018 Produkte der Marken C.________ und E.________ vertrieben habe.
Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte bis zum 30. April 2018 über keine Rechte bezüglich des Vertriebs der Marken C.________ und E.________ verfügt hat.
3.
Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall bis zum 31. Januar 2019 den Vertrieb der Kollektion H/W 2018/2019 in Europa zu verbieten.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Beklagten der Vertrieb der Kollektion H/W 2018/2019 in Europa bis zum 31. Januar 2019 verboten war.
Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 5'000.00 für jeden Verstoss gegen die Anordnungen gemäss Ziffer 3 Abs. 1 aufzuerlegen.
4.
Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten, zu behaupten, dass jemand anderes als die Klägerin vor dem 1. Januar 2019 in Europa die Produzentin für C.________ und E.________ Produkte für die Kollektionen bis und mit Kollektion H/W 2018/2019 gewesen sei.
Eventualiter sei festzustellen, dass die Klägerin bis zum 31. Dezember 2018 die exklusive Produzentin für C.________ und E.________ Produkte für die Kollektion H/W 2018/2019 in Europa war.
Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 5'000.00 für jeden Verstoss gegen die Anordnungen gemäss Ziffer 4 Abs. 1 aufzuerlegen.
5.
Es sei festzustellen, dass es der Beklagten vor dem 1. Mai 2018 verboten war, die C.________ und E.________ Händler zu kontaktieren.
6.
Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten, zu behaupten, dass es sich bei der Beklagten vor dem 1. Mai 2018 um die Produzentin ("Manufacturer") der mit den F.________ prämierten C.________ und E.________ Produkten handelte.
7.
Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegen Ziffer 3 und 4 der Verfügung des Handelsgerichts Bern vom 28. Dezember 2017 sowie gegen Ziff. 1 des Entscheids des Handelsgerichts Bern vom 1. März 2018 verstossen hat, indem sie:
a) sich bei von F.________ prämierten C.________ und E.________ Produkten als Manufacturer ausgab;
b) auf jobs.ch und auf linkedin.com als Spezialistin für Sportfunktionsbekleidung und als Inhaberin von Marken und Patenten ausgab;
c) am 30. Dezember 2017 und 6. Januar 2018 weitere Newsletter versandte;
d) in der Pressemitteilung vom 29. Januar 2018 verkünden liess, die Zusammenarbeit mit G.________ sei verlängert worden.
8.
Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten, vor dem 1. Februar 2019 Produkte, die mit den von der Klägerin produzierten Kollektionen F/S 2018 und H/W 2018/2019 konkurrieren, an i. Endkunden, ii. Händler oder iii. Distributoren auszuliefern oder durch andere Unternehmen als die Klägerin ausliefern zu lassen.
Eventualiter sei festzustellen, dass es der Beklagten verboten war, vor dem 1. Februar 2019 Produkte, die mit den von der Klägerin produzierten Kollektionen F/S 2018 und H/W 2018/2019 konkurrieren, an i. Endkunden, ii. Händler oder iii. Distributoren auszuliefern oder durch andere Unternehmen als die Klägerin ausliefern zu lassen.
Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 5'000.00 für jeden Verstoss gegen die Anordnung gemäss Ziffer 8 Abs. 1 aufzuerlegen.
9.
Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall bis zum 31. Dezember 2019 zu verbieten, direkt oder über Dritte mit den Mitarbeitenden der Klägerin und den Mitarbeitenden der Ländergesellschaften der Klägerin jeweils nur dann Kontakt aufzunehmen bzw. zu kommunizieren, wenn dazu vorgängig das schriftliche Einverständnis von H.________ und/oder AM.________ und/oder J.________ und/oder K.________ vorliegt.
Von der Androhung der Bestrafung seien die Fälle auszunehmen, in welchen (i) in geschäftlichen Angelegenheiten das Einverständnis zur Kontaktaufnahme bzw. Kommunikation von den genannten Personen ohne schriftliche Begründung verweigert wird und (ii) in privaten Angelegenheiten das Einverständnis zur Kontaktaufnahme bzw. Kommunikation von den genannten Personen verweigert wird.
Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 5'000.00 für jeden Verstoss gegen die Anordnung gemäss Ziffer 9 Abs. 1 aufzuerlegen.
10.
Es sei der Beklagten und deren Organen sowie den für die Beklagten handelnden Personen unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall mindestens bis und mit der Wintersaison 2021/2022 zu verbieten, aktuelle C.________ und E.________ Produkte mit Bildmaterial und Logos i) des AN.________, ii) des AO.________, iii) des AP.________, iv) des AQ.________, v) des AR.________, vi) des AS.________, vii) des AT.________ und viii) des AU.________ sowie der Athletinnen und Athleten dieser Nationalmannschaften zu bewerben oder ihren Distributoren und Händlern zu erlauben, Bildmaterial und Logos von AN - AU für den Vertrieb von C.________ oder E.________ Produkten zu nutzen.
Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 5'000.00 für jeden Verstoss gegen die Anordnungen gemäss Ziffer 10 Abs. 1 aufzuerlegen.
11.
Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten, die vor dem 1. Mai 2018 produzierten Produkte mit dem "ersten Smartphonebildschirm" zu vergleichen sowie bei der Bewerbung ihrer neuen Produkte von einem "technologischen Quantensprung" zu sprechen.
Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 5'000.00 für jeden Verstoss gegen die Anordnungen gemäss Ziffer 11 Abs. 1 aufzuerlegen.
12.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte hielt mit Duplik vom 16. September 2019 an den gestellten Rechtsbegehren auf Abweisung der Klage fest, soweit auf diese einzutreten bzw. diese nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Klägerin (KG-act. 25). Die Klägerin liess sich innert erstreckter Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Duplik nicht mehr schriftlich vernehmen (KG-act. 26 f. und 30).
G. Am 18. September 2019 zeigte der Kantonsgerichtsvizepräsident den Parteien an, den Kostenvorschuss angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Prozesssache voraussichtlich um Fr. 37‘000.00 auf Fr. 50‘000.00 zu erhöhen und setzte der Klägerin hierzu Frist zur Stellungnahme (KG-act. 26). Nachdem sich diese nicht innert Frist zur angekündigten Erhöhung des Kostenvorschusses äusserte, verfügte der Kantonsgerichtsvizepräsident am 28. Oktober 2019 die Erhöhung des Kostenvorschusses auf insgesamt Fr. 50'000.00. Der weitere Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 37‘000.00 wäre innert erstreckter Frist bis am 28. November 2019 zu leisten gewesen (KG-act. 28 und 31).
H. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 26. November 2019 den Antrag auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, welche der Beklagten zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (KG-act. 32, 35). Letztere nahm mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 fristgerecht zu diesem Begehren Stellung (KG-act. 36). Die Klägerin legte mit rechtzeitiger Eingabe vom 13. Januar 2020 eine weitere Stellungnahme ins Recht (KG-act. 37 f.). Zu dieser liess sich die Beklagte nicht mehr vernehmen;-
und in Erwägung:
1.
Die Klägerin führte zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts an, dass es sich um einen internationalen Sachverhalt handle, sodass für die Bestimmung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit das Lugano-Übereinkommen bzw. das IPRG anwendbar seien. Eine Gerichtsstandvereinbarung hätten die Parteien nicht abgeschlossen. Art. 129 IPRG sehe betreffend Klagen aus unerlaubter Handlungen entweder den Sitz der beklagten Partei oder den Handlungs- bzw. Erfolgsort vor. Für Klagen aus Vertrag seien nach Art. 112 f. IPRG wahlweise die Gerichte am Sitz der beklagten Partei oder am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung örtlich zuständig. Aufgrund des Sitzes der Beklagten in Wollerau seien folglich die Gerichte im Kanton Schwyz örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergebe sich sodann aus Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. d ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 EGzOR. Der Streitwert übersteige zudem Fr. 30‘000.00 (KG-act. 1, Rn. 16 ff.). Die Beklagte bestritt mit Klageantwort vom 20. September 2018 weder die internationale noch die örtliche oder sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (KG-act. 7, Rn. 2). Mit Duplik vom 16. September 2019 (KG-act. 25) bzw. mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 (KG-act. 36) machte die Beklagte aber geltend, auf die in Ziffern 3, 5, 8 und 9 der mit Replik geänderten bzw. ergänzten Rechtsbegehren zugrundeliegenden vertraglichen Ansprüche sei mangels Anspruchsgrundlage im UWG und somit fehlender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten (KG-act. 25, Rn. 247, Rn. 254 ff., Rn. 263 ff.; KG-act. 36, Rn. 25; die Zulässigkeit der Klageänderung ist nur hinsichtlich der Ziffern 10 und 11 der Rechtsbegehren strittig, KG-act. 19, Rn. 13 ff.; KG-act. 25, Rn. 4 ff., Rn. 271 und Rn. 285; KG-act. 36, Rn. 23).
Die Klägerin hat Sitz in AL.________, Italien, und die Beklagte in Wollerau. Die Rechtsbegehren beziehen sich zudem unter anderem auf zu unterlassene Handlungen in Europa, folglich liegt ein internationales Verhältnis vor und das IPRG ist anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IPRG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG besteht ein Vorbehalt zugunsten völkerrechtlicher Verträge. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte haben ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ). Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin basieren sowohl auf Vertrags- als auch auf Wettbewerbsrecht. Dementsprechend handelt es sich um eine Zivil- und Handelssache i.S.v. Art. 1 Abs. 1 LugÜ (vgl. Acocella, in: Schnyder [Hrsg.], Kommentar Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, 2011, N 8 ff. zu Art. 1 LugÜ). Der räumliche und der sachliche Anwendungsbereich sind somit eröffnet (vgl. Rohner/Lerch, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2. A., 2016, N 4 zu Art. 1 LugÜ), ebenso der zeitliche Anwendungsbereich nach Art. 63 Abs. 1 LugÜ. Dementsprechend sind die Gerichte am Wohnsitz der Beklagten in der Schweiz international zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem autonomen Recht des international zuständigen Vertragsstaats, d.h. vorliegend nach dem IPRG (vgl. BGer, Urteil 4A_224/2013 vom 7. November 2013, E. 2.1). Für Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb bestimmt sich die Zuständigkeit nach Art. 129 IPRG (Kren Kostkiewicz, Kommentar IPRG/LugÜ, 2. A., 2019, N 5 zu Art. 129 IPRG; vgl. BGE 117 II 204, E. 2a; BGer, Urteil 4A_48/2013 vom 3. Juni 2013, E. 2.4), mithin sind u.a. die Gerichte am Sitz der Beklagten zuständig. Für die vertraglichen Ansprüche sind nach Art. 112 ff. IPRG ebenfalls u.a. die schweizerischen Gerichte am Sitz der Beklagten zuständig. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem autonomen Recht des international zuständigen Vertragsstaates, d.h. die schweizerische Zivilprozessordnung, das Einführungsgesetz zum schweizerischen Obligationenrecht des Kantons Schwyz (EGzOR; SRSZ 217.110) sowie das Justizgesetz des Kantons Schwyz
(JG; SRSZ 231.110) finden Anwendung.
Beim Entscheid, ob eine Streitfrage eine der in Art. 5 Abs. 1 ZPO genannten Spezialnormen beschlägt und diese Bestimmung somit Anwendung findet, hat das Gericht auf die klägerischen Sachvorbringen abzustellen, nicht auf diejenigen des Beklagten (Wey, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 6 zu Art. 5 ZPO; Kantonsgericht des Kantons Graubünden, Urteil ZK2 14 38 vom 10. April 2017, E. 3b, in: sic! 2018, S. 34). Für die geltend gemachten Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb ist aufgrund des Streitwerts von über Fr. 30‘000.00 (KG-act. 1, Rn. 23, und KG-act. 19, Rn. 3; vgl. KG-act. 7, Rn. 7) gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 EGzOR das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig. Weil der Kanton Schwyz die Handelsgerichtsbarkeit nicht kennt und die von der Klägerin ebenfalls vorgebrachten Vertragsverletzungen nicht im Katalog von Art. 5 ZPO enthalten sind, wäre grundsätzlich für die zu prosequierenden Vertragsverletzungen nach Ziffer 5 des (geänderten) Rechtsbegehrens (von der Klägerin als „Händlerkontaktverbot“ bezeichnet, KG-act. 19, Rn. 222 f.) das Bezirksgericht Höfe zuständig (§ 31 Abs. 1 JG; Art. 198 lit. h ZPO) resp. für die Rechtsbegehren in Ziffer 3 (von der Klägerin als „Vertriebsverbot“ bezeichnet, KG-act. 19, Rn. 214 ff.) sowie Ziffer 8 (von der Klägerin als „Auslieferungsverbot“ bezeichnet, KG-act. 19, Rn. 227 f.) wäre aufgrund der fehlenden Prosequierungsfrist zunächst ein Schlichtungsbegehren beim Vermittleramt Höfe einzureichen (Art. 197 ZPO; § 69 Abs. 1 JG). In Bezug auf das Rechtsbegehren in Ziffer 9 (von der Klägerin als „Mitarbeiterkontaktverbot“ bezeichnet, KG-act. 19, Rn. 229 f.) bleibt schon fraglich, ob es sich überhaupt (auch) auf eine vertragliche Vereinbarung der Parteien stützt (vgl. KG-act. 1, Rn. 132 ff.; KG-act. 19, Rn. 190 ff.; KG-act. 25, Rn. 270; KG-act. 36, Rn. 25). Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Aus der Begründung der Rechtsbegehren geht nämlich ohnehin hervor, dass die Klägerin die angebliche Vertragsverletzung nach Ziffer 3 auch als „unlautere Handlung“ (KG-act. 19, Rn. 96 und Rn. 140), „irreführend“ (KG-act. 19, Rn. 149) und „unlauter“ (KG-act. 19, Rn. 149) bezeichnete resp. mit „Marktverwirrung“
(KG-act. 19, Rn. 153; KG-act. 32, Rn. 31), einer „Verwirrung auf dem Markt“ (KG-act. 19, Rn. 153) und „Irreführung“ (KG-act. 19, Rn. 96) begründete. Zu Ziffer 5 der Rechtsbegehren führte die Klägerin auch die „Marktverwirrung“
(KG-act. 19, Rn. 199 und Rn. 222 f.; KG-act. 32, Rn. 41 f.) an und bezeichnete das zu verbietende Verhalten als „unlauter“ (KG-act. 19, Rn. 199). Das „Auslieferungsverbot“ gemäss Ziffer 8 der Rechtsbegehren begründete sie ebenso u.a. mit einer „Irreführung bei (potentiellen) Kunden, Händlern und Distributoren“ (KG-act. 19, Rn. 228) und einer „Verwirrung auf dem Markt“ (KG-act. 19, Rn. 153) bzw. „Marktverwirrung“ (KG-act. 19, Rn. 153; KG-act. 32, Rn. 58) und qualifizierte die zu unterlassenen Handlungen auch als „unlauter“ (KG-act. 19, Rn. 149). Zur Begründung von Ziffer 9 machte die Klägerin u.a. eine „unlautere Mitarbeiterabwerbung“, „unlautere Handlungen“ (KG-act. 19, Rn. 96 und Rn. 193) sowie einen „unlauteren Zweck“ (KG-act. 19, Rn. 193 und Rn. 230) geltend und beschrieb das Verhalten als „unlauter“ (KG-act. 32, Rn. 64). Mithin sollen nach Ansicht der Klägerin diese Rechtsbegehren auch lauterkeitsrechtliche Relevanz aufweisen. Damit liegt jeweils, ziffernweise betrachtet, ein einzelner Streitgegenstand vor und folglich steht nicht eine objektive Klagenhäufung, sondern eine Anspruchsgrundlagenkonkurrenz infrage (Domej, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2018, Vor Art. 9-13a UWG, N 49; Rüetschi/Roth, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013, Vor Art. 9-13a UWG, N 15 ff.), wenn nicht ohnehin davon ausgegangen wird, die Rechtsbegehren unterlägen alleine einer lauterkeitsrechtlichen Herleitung.
Der eigentlich vorgesehenen gleichzeitigen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Höfe bzw. des Vermittleramts Höfe (für die angeblichen Vertragsverletzungen) und des Kantonsgerichts (für die geltend gemachten Verletzungen des UWG) steht – im Fall der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz, in welchem nur ein Streitgegenstand vorliegt – die Rechtshängigkeitssperre resp. sodann die Rechtskraftwirkung entgegen (Art. 59 Abs. 2 lit. d und lit. e ZPO; Rüetschi/Roth, a.a.O., Vor Art. 9-13a UWG, N 19). Auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, der die umfassende Prüfung einer Rechtssache auf alle Anspruchsgrundlagen verlangt (iura novia curia, Art. 57 ZPO) wäre mit der parallelen Zuständigkeit unvereinbar (Rüetschi/Roth, a.a.O., Vor Art. 9-13a UWG, N 19). Deshalb muss eine Kompetenzattraktion zugunsten eines der Gerichte stattfinden (Rüetschi/Roth, a.a.O., Vor Art. 9-13a UWG, N 19; Domej, a.a.O., Vor Art. 9-13a UWG, N 50). Unklar ist jedoch, bei welchem Gericht die Attraktion eintreten soll (Domej, a.a.O., Vor Art. 9-13a UWG, N 50; Rüetschi/Roth, a.a.O., Vor Art. 9-13a UWG, N 20). Das Bundesgericht erklärte in einem Verfahren, in dem sich ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen gleichzeitig auf Arbeitsvertragsrecht, Lauterkeitsrecht und Urheberrecht stützte, das nach Art. 5 Abs. 1 lit. a bzw. lit. d UWG für die urheber- bzw. wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zuständige Spezialgericht auch für die arbeitsrechtlichen Ansprüche für zuständig, allerdings ohne eingehende Begründung („en raison de la connexité entre les différents fondements de la requête, la prétention fondée sur le droit du travail relève du même tribunal“, BGer, Urteil 4A_478/2011 vom 30. November 2011, E. 1.2; Domej, a.a.O., Vor Art. 9-13a UWG, N 51). Das Obergericht des Kantons Zürich wiederum stellte fest, jedoch nur als obiter dictum, es dürfe mit Fug bezweifelt werden, dass bei derart divergierenden Literaturmeinungen und angesichts des Überwiegens vertraglicher Ansprüche in der Darstellung der Klägerin eine zwingende Kompetenzattraktion beim Handelsgericht als Spezialgericht und demzufolge eine offensichtliche Unzuständigkeit des Einzelgerichts erwogen werden könne (Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss LF110069 vom 29. Juli 2011, ZR 110/2011 Nr. 65, E. 2.3.7., insb. E. 2.3.7.3). Das Kantonsgericht des Kantons Graubünden hingegen entschied, gemäss dem Grundsatz der Kompetenzattraktion sei stets das Spezialgericht sachlich zuständig, wenn sich eine spezialgerichtliche Zuständigkeit und eine obligationenrechtliche Zuständigkeit konkurrenzieren würden, was sogar dann gelte, wenn die spezialgerichtlichen Themen lediglich als Vorfragen oder Einreden zu prüfen seien (Kantonsgericht des Kantons Graubünden, Urteil ZK2 14 38 vom 10. April 2017, in: sic! 2018, S. 34). Die Literatur schlägt überdies vor, dem Kläger ein Wahlrecht zuzugestehen (David et al., in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band I/2, 3. A., 2011, Rn. 59) oder auf den Schwerpunkt der Anspruchsbegründung abzustellen (Fornage/Chabloz, in: Martenet/Pichonnaz [Hrsg.], Commentaire romand Loi contre la concurrence déloyale, 2017, N 50 zu Rem. lim. aux Art. 9-11 LCD; so auch der Justizhof des Kantons Genf, Verfügung ACJC/355/2018 vom 20. März 2018, E. 1.1). Letztere Lösung scheint jedoch nur schon wegen der Unwägbarkeiten der Frage, welche Teile der Klagebegründung konkret im Vordergrund stehen, wenig praktikabel (vgl. Domej, a.a.O., Vor Art. 9-13a UWG, N 53). Das Wahlrecht wiederum würde die Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz gemäss Art. 5 ZPO für die dort genannten Spezialmaterialien in die Beliebigkeit Privater stellen und damit wohl oft aushebeln, was mit dem Anliegen, die Fachkompetenz für solche Streitigkeiten kantonal zu bündeln, unvereinbar erscheint (vgl. Domej, a.a.O., Vor Art. 9-13a UWG, N 54). Das Argument der Bündelung der Fachkompetenz spricht ebenso gegen die alleinige Zuständigkeit der unteren kantonalen Instanzen, jedenfalls im Kanton Schwyz mit sechs erstinstanzlichen Zivilgerichten. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung einziger kantonaler Instanzen nicht nur die Fachkenntnisse für gewisse komplexe Spezialmaterien an einer Stelle konzentrieren wollte, sondern durch den Wegfall einer kantonalen Instanz sollten auch die Verfahren beschleunigt werden (vgl. Protokoll der vorberatenden Nationalratskommission zu Geschäft Nr. 06.062, 23./24. August 2007, S. 10, und Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7260). Diese Anliegen setzt am besten die Auffassung um, solche Klagen allein auf Stufe der oberen kantonalen Instanz, vorliegend mithin beim Kantonsgericht, zu bündeln (so auch Domej, a.a.O., Vor Art. 9-13a UWG, N 55; Rüetschi/Roth, a.a.O., Vor Art. 9-13 UWG, N 21; Spitz/Staehelin, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. A., 2016, Vor Art. 9-13a UWG, N 133; Vetter/Brunner, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte – eine Zwischenbilanz, ZZZ 32/2013, 254, 262). Diese Lösung entspricht zudem der bisherigen Praxis des Kantonsgerichts (Verfügung GPR 2019 13 vom 27. Februar 2020, E. 4.b.dd) und stimmt überdies mit einem publizierten Entscheid des Bundesgerichts vor Inkrafttreten der ZPO überein (BGE 92 II 305, E. 5). Das Kantonsgericht ist mithin auch für die Beurteilung der Rechtsbegehren in den Ziffern 3, 5, 8 (und 9) zuständig. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen der objektiven Klagenhäufung, also was das Verhältnis der einzelnen Rechtsbegehren zueinander betrifft, gegeben (Art. 90 lit. a und lit. b ZPO, was weder die Klägerin noch die Beklagte thematisierte).
2.
Das Verfahren kann ohne gerichtlichen Prozess- oder Sachentscheid i.S.v. Art. 236 ff. ZPO durch eine Parteihandlung in Form eines Vergleichs, einer Klageanerkennung oder eines Klagerückzugs (Art. 241 ZPO) oder bei Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen (Art. 242 ZPO) beendet werden.
a) Mit Eingabe vom 26. November 2019 beantragte die Klägerin die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (KG-act. 32). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, sie habe zwar aufgrund des unlauteren und vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten die Klage einreichen müssen. Seit dem 30. Juni 2019 bestünden aber zwischen der Klägerin und der AJ.________ Unternehmensgruppe keine vertragliche Beziehung oder andere Berührungspunkte mehr (KG-act. 32, Rn. 8, Rn. 33 und Rn. 55). Die Klägerin habe zudem mit AK.________ erfolgreich eine eigene Marke geschaffen, während die Beklagte bzw. die AJ.________ Unternehmensgruppe selber nicht mehr gross auf dem Markt präsent sei (KG-act. 32, Rn. 9 f. und Rn. 65). Weiter hätten Händler und Endkunden erkannt, dass die Beklagte Qualitäts- und Lieferschwierigkeiten habe sowie ein bedeutend kleineres Sortiment aufweise. Sie würden daher die Leistungen der Klägerin nicht mehr der Beklagten zuordnen (KG-act. 32, Rn. 10, Rn. 16, Rn. 22, Rn. 28 und Rn. 38). All dies führe dazu, dass es der Beklagten nicht mehr möglich sei, vom Ruf der Klägerin zu profitieren, und die Gefahr einer Marktverwirrung gebannt sei (KG-act. 32, Rn. 6 ff., Rn. 38, Rn. 55, Rn. 65, Rn. 73 und Rn. 79). Überdies seien die Ziffern 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 der Rechtsbegehren auch wegen Zeitablaufs gegenstandslos geworden (KG-act. 32, Rn. 33, Rn. 44, Rn. 60, und Rn. 88). Die Beklagte mache zudem selbst die Gegenstandslosigkeit der klägerischen Rechtsbegehren geltend (KG-act. 32, Rn. 23, Rn. 29, Rn. 34, Rn. 38, Rn. 45, Rn. 51, Rn. 56, Rn. 61, Rn. 67, Rn. 74 und Rn. 80). Insgesamt sei daher die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO abzuschreiben (KG-act. 32, Rn. 24).
Dispositiv
Die Beklagte führte zunächst aus, es sei unklar, ob die Klägerin die Gegenstandslosigkeit infolge Rückzugs nach Art. 241 ZPO oder aus anderen Gründen i.S.v. Art. 242 ZPO geltend mache (KG-act. 36, Rn. 2). Die Vorbringen der Klägerin seien zudem derart unsubstantiiert, dass eine Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen nicht infrage komme (KG-act. 36, Rn. 17 ff.). Weiter müsse der Zeitpunkt des Abschreibungsantrags vom 26. November 2019 im Zusammenhang mit der Verfügung vom 28. Oktober 2019 betreffend die Erhöhung des Kostenvorschusses um Fr. 37‘000.00 betrachtet werden. Die zeitliche Nähe sowie der Umstand, dass ein ausserprozessuales, objektives Erledigungsereignis im Sinne von Art. 242 ZPO weder substantiiert belegt noch eingetreten sei, führe zum Schluss, dass die Erhöhung des Kostenvorschusses um Fr. 37‘000.00 zum Wegfall des aktuellen und praktischen Interesses der Klägerin an der Fortführung bzw. Entscheidung des Rechtsstreits geführt habe. Dieses subjektive Motiv der Klägerin habe jedoch nicht die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nach Art. 242 ZPO zur Folge (KG-act. 36, Rn. 13 ff.). Aus diesen Gründen sei der Antrag der Klägerin auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit als ein Klagerückzug i.S.v. Art. 241 ZPO im Kleide der Verfahrensbeendigung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO mit entsprechender Kostenfolge nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zu interpretieren (KG-act. 36, Rn. 22).
b) Mit einem Klagerückzug i.S.v. Art. 241 ZPO erklärt die klagende Partei einseitig, dass sie vom Prozess Abstand nimmt. Der Klagerückzug ist in jeder Verfahrensart und in jedem Verfahrensstadium zulässig und an das Gericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu richten (Killias, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Band II, Art. 150-352, Art. 400-406, 2012, N 19 zu Art. 241 ZPO; Gschwend/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 13 zu Art. 241 ZPO; KG ZK2 2014 14 vom 6. Oktober 2014, E. 6). Das Gericht hat zu prüfen, ob die Parteierklärung betreffend Klagerückzug unmissverständlich ist (Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 19 zu Art. 241 ZPO; Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. A., 2016, N 12 zu Art. 241 ZPO).
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin den Klagerückzug nicht explizit erklärte (KG-act. 32). Zur Begründung ihres Antrags auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit führte sie einleitend an, das Rechtsschutzinteresse sei nach Einleitung der Klage bzw. nach Einleitung der prosequierten vorsorglichen Massnahmen wegen Zeitablaufs sowie des Umstands, dass die Beklagte nicht mehr vom Ruf der Klägerin profitieren könne, und der gebannten Gefahr der Marktverwirrung dahingefallen (KG-act. 2, Rn. 2 ff.). Die Klägerin berief sich bezüglich der Verteilung der Verfahrenskosten ausdrücklich auf die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nach Art. 242 ZPO (KG-act. 32, Rn. 24 und Rn. 82). Auch aus der Begründung geht mithin kein Rückzug der Klage hervor. Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2020 präzisierte die Klägerin sodann, sie habe lediglich das Gericht über die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens informiert, aber die Klage nicht zurückgezogen (KG-act. 38, Rn. 6). Wie sie (zutreffend) erklärte, würde es keinen Sinn machen, die Klage zurückzuziehen, um einen Tag später um Fristabnahme bzw. -erstreckung betreffend Leistung des Kostenvorschusses zu ersuchen, wenn das Verfahren im Sinne von Art. 241 Abs. 1 ZPO einseitig von der Klägerin als erledigt erklärt worden wäre (KG-act. 38, Rn. 8). Ein Klagerückzug nach Art. 241 Abs. 1 ZPO in der erforderlichen Unmissverständlichkeit liegt jedenfalls nicht in den Akten. Ob, wie die Beklagte vorbringt, die Klägerin nur aufgrund der Erhöhung des Kostenvorschusses das Interesse an der Fortführung des Prozesses verlor, kann dahingestellt bleiben, weil auch dieser Umstand nicht die Unmissverständlichkeit des angeblichen Klagerückzugs belegen könnte. Das Verfahren ist aus diesen Gründen nicht infolge Klagerückzugs nach Art. 241 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben.
c) Ein Verfahren wird auch bei Wegfall des Streitgegenstandes oder des Rechtsschutzinteresses der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit gegenstandslos. So wird ein Verfahren laut Art. 242 ZPO abgeschrieben, wenn es aus anderen Gründen (als Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug, Art. 241 ZPO) ohne Entscheid endet. Fehlt es hingegen bereits bei Eintritt der Litispendenz am Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei, tritt das Gericht mangels Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nicht auf die Klage ein (Killias, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 242 ZPO; Gschwend/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 242 ZPO). Zwischen dem Wegfall des Streitgegenstandes und des Rechtsschutzinteresses ist nicht zwingend zu unterscheiden, vielmehr ist der Wegfall des aktuellen und praktischen Interesses an der Fortführung bzw. Entscheidung des Rechtsstreits regelmässig Folge der Erledigung des Streitgegenstandes. So gesehen ist zwischen einer objektiven und subjektiven Perspektive zu unterscheiden: In objektiver Hinsicht bedarf es für die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits eines ausserprozessualen Erledigungsereignisses, welches nach der Rechtshängigkeit, aber noch vor der Urteilseröffnung eintritt. Dieses Erledigungsereignis kann auf Zufall beruhen
oder durch das Verhalten einer Partei oder eines Dritten herbeigeführt werden. In subjektiver Hinsicht muss das aktuelle und praktische Interesse an der Fortführung bzw. Entscheidung des Rechtsstreits hinfällig werden (Leumann Liebster, a.a.O., N 3 zu Art. 242 ZPO; Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, 1997, S. 64 und 139). Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen liegt beispielsweise bei vollständiger Erfüllung des eingeklagten Anspruchs während des Verfahrens, bei Wegfall des Feststellungsinteresses, bei Konfusion einer Forderung, bei abgelaufener Schutzfrist in einer Patentnichtigkeitsklage oder bei ausgenützter Mieterstreckungsfrist noch vor dem Entscheid über die Mieterstreckung vor (Gschwend/Steck, a.a.O., N 12 zu Art. 242 ZPO m.w.H.; Killias, a.a.O., N 15 zu Art. 242 ZPO m.N.; Leumann Liebster, a.a.O., N 4 zu Art. 242 m.w.H.). Die Gegenstandslosigkeit, mithin das Erledigungsereignis und das nachträglich fehlende Rechtsschutzinteresse, ist von einer Partei, vorbehaltlich der Offenkundigkeit, dem Gericht zur Kenntnis zu bringen (Leumann Liebster, a.a.O., N 3 zu Art. 242 ZPO).
aa) Wie dargelegt ist die Eingabe vom 26. November 2019 (KG-act. 32) nicht als Abstandserklärung im Sinne eines Klagerückzugs nach Art. 241 ZPO zu qualifizieren. Die Klägerin brachte verschiedene Erledigungsgründe vor und machte ein nachträglich fehlendes Rechtsschutzinteresse geltend (vgl. E. 2a; KG-act. 32, Rn. 6 ff.). Die Beklagte hielt dem im Wesentlichen entgegen, die Klägerin habe nicht substantiiert ein ausserprozessual eingetretenes Erledigungsereignis belegt und ein solches sei auch gar nicht eingetreten. Der Klägerin mangle es zudem bereits bei der Anhängigmachung der Klage an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. (Sub-)subeventualiter beantragte die Beklagte jedoch ebenfalls die Verfahrensabschreibung infolge Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO unter Kostenfolge zulasten der Klägerin (KG-act. 36, Rn. 18 ff., Rn. 27 ff., Rn. 33 ff., Rn. 36 ff. und Rn. 67 ff.).
bb) Die Klägerin brachte im Zusammenhang mit dem Abschreibungsantrag vor (KG-act. 32), das Verfahren sei infolge beendeter vertraglicher Beziehung zwischen der Klägerin und der AJ.________ Unternehmensgruppe sowie der gebannten Marktverwirrung, aufgrund der erfolgreichen Positionierung der eigenen Marke AK.________ sowie der korrekten Zuordnung der Leistungen der Klägerin durch die Händler und Endkunden gegenstandslos geworden
(vgl. E. 2a). Damit machte sie sowohl in Bezug auf die vertragliche Beziehung als auch die angebliche Marktverwirrung den Wegfall des Streitgegenstands durch den Eintritt eines ausserprozessualen Ereignisses geltend, mithin fehlt zugleich nachträglich das Rechtsschutzinteresse (vgl. KG-act. 32, Rn. 2 ff.). Sie machte demzufolge Gründe für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im Sinne von Art. 242 ZPO geltend.
cc) Erfolgt die Erledigungsbehauptung oder der Abschreibungsantrag durch den Kläger, gesteht dieser damit ein, dass seine Klage nicht mehr gutgeheissen werden kann. Nach zutreffender Auffassung ist hierüber kein Beweis zu führen, vielmehr bindet das Tatsachengeständnis das Gericht, jedenfalls wenn es sich um ein Verfahren handelt, welches der Verhandlungsmaxime unterliegt (Addor, a.a.O., S. 210). Behauptet aber etwa der Beklagte, es sei ein Erledigungsereignis eingetreten, und bestreitet der Kläger dies, so trägt der Beklagte folglich die Beweislast für seine Behauptung (Addor, a.a.O., S. 210; vgl. auch BGer, Urteil 5A_828/2010 vom 28. März 2011, E. 4.1, in welchem die Gesuchsgegner die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit beantragten und die Erledigung durch einen Vergleich zur Frage stand).
dd) Vorliegend erfolgte der Abschreibungsantrag durch die Klägerin und das Verfahren untersteht der Verhandlungsmaxime, weshalb das Gericht an das Tatsachengeständnis der Klägerin gebunden ist. Im Übrigen wird weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beklagten mit hinreichender Klarheit ersichtlich, dass die Klägerin gegen eine allfällige Wahrheitspflicht verstossen hätte (Addor, a.a.O., S. 210; vgl. insbesondere KG-act. 36, Rn. 27 ff.), sofern diese Frage überhaupt relevant wäre. Demnach bedarf es keiner weiteren Prüfung des Erledigungsereignisses. Die Beklagte behauptet sodann nicht ausdrücklich, dass sie ein aktuelles und praktisches Interesse an der Fortsetzung bzw. Entscheidung des Rechtsstreits habe. Das Verfahren ist folglich wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO abzuschreiben. Die vorliegende Konstellation ist nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem Entscheid des Bundesgerichts vom 10. November 2014, 5A_51/2013, zugrunde lag, weil dort die Vorinstanz das Verfahren nach einer Verrechnungserklärung zu Unrecht als gegenstandslos abschrieb (E. 3.3). In Bezug auf die Rechtsbegehren in den Ziffern 3, 8 und 9, die je an ein bestimmtes Datum gebunden sind, welches jeweils in der Vergangenheit liegt, fiel das Rechtsschutzinteresse der Klägerin auch aus diesem Grund nachträglich weg (KG-act. 19, Rn. 206 ff.; KG-act. 25, Rn. 2; KG-act. 32, Rn. 2, Rn. 33, Rn. 60 und Rn. 64 f.). Ob die Rechtsbegehren schon von Anfang gegenstandslos waren (KG-act. 7, Rn. 77 ff.; KG-act. 25, Rn. 221 ff., Rn. 244, Rn. 251, Rn. 257, Rn. 262 und Rn. 272; KG-act. 36, Rn. 27 ff.), ist vorliegend nicht zu prüfen. Zwar erscheint das Argument, das Nichteintreten wegen Nichtbestehens einer Prozessvoraussetzung vor Eintritt der Rechtshängigkeit gehe der Gegenstandslosigkeit vor, durchaus nachvollziehbar (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O., N 24 ff. zu Art. 59 ZPO, m.N.). Allerdings ist angesichts des Stands des Verfahrens, in dem weder eine Hauptverhandlung stattfand noch ein Beweisverfahren durchgeführt wurde, und in Anbetracht der konträren Parteibehauptungen sowie des Umfangs der Akten nicht ohne weitere prozessuale Schritte feststellbar, ob es der Klägerin von Anfang an einem Rechtsschutzinteresse mangelte. Hinzukommt, dass die Beklagte, auch wenn sie Zweifel am Bestehen des Rechtschutzinteresses bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage geltend machte, die Abschreibung unter Kostenauferlegung zulasten der Klägerin zumindest (sub-)subeventualiter ebenfalls beantragte (vgl. KG-act. 36, Rn. 33 ff. und Rn. 67 ff.). Deshalb erscheint es auch aus prozessökonomischer Perspektive gerechtfertigt, jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden, nicht zu klären, ob die Rechtsbegehren von Anfang an gegenstandslos waren. Das Verfahren ist somit als gegenstandslos aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO abzuschreiben.
3. a) Das Gericht entscheidet gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO über die Prozesskosten mit dem Endentscheid. Die Prozesskosten werden laut Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt oder bei keinem vollständigen Obsiegen bzw. Unterliegen nach Ausgang des Verfahrens verteilt. Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen von Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) und das Gesetz wie vorliegend nichts anderes bestimmt (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 8 zu Art. 107 ZPO). Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (BGer, Urteil 4A_272/2014 vom 9. Dezember 2014, E. 3.1, mit Verweis auf BGE 136 III 278, E. 2.2.1 und 126 III 266, E. 2b). Für die Kostenauferlegung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, welche Partei unnötigerweise Kosten verursachte und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die dazu führten, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (BGE 142 IV 551, E. 8.2; Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Band I, Art. 1-149, 2012, N 18 zu Art. 107 ZPO). Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, ob primär der mutmassliche Prozessausgang oder der Umstand, wer das Gegenstandsloswerden des Verfahrens zu vertreten hat, zu berücksichtigen ist (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 107 ZPO). Das Bundesgericht stellt indes in erster Linie grundsätzlich auf den mutmasslichen Verfahrensausgang ab (vgl. BGE 125 V 373, E. 2a; BGer, Verfügungen 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008, E. 2.3; 4D_80/2016 vom 16. Februar 2017). Die summarische Prüfung des mutmasslichen Ausgangs im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich sowohl auf das Verfahrensrecht, mithin auf Prozessvoraussetzungen, als auch auf das materielle Recht im Sinne einer eigentlichen Beurteilung der Prozesssache erstrecken (vgl. BGer, Entscheide 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008, E. 2.4; 4A_364/2014 vom 18. September 2014, E. 4; 5A_840/2018 vom 19. Februar 2019, E. 2). Laut der Praxis des Bundesgerichts ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen jedoch nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt (BGer, Verfügung 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008, E. 2.4). Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll kein materielles Urteil gefällt und unter Umständen in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (Urwyler/Grüter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 107 ZPO). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist namentlich darauf abzustellen, wer das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasste und bei wem die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten (BGer, Entscheide 9C_84/2015 vom 17. März 2015, E. 2; 2C_237/2009 vom 28. September 2009, E. 3.1; 4A_364/2014 vom 18. September 2014, E. 3 m.w.H.; Urwyler/Grütter, a.a.O., N 8 zu Art. 107).
b) Die Parteien legten zusammen Eingaben von über 300 Seiten und insgesamt 363 mehrseitige Beilagen ins Recht und offerierten zahlreiche weitere Beweise (KG-act. 1, 7, 19 und 25). Allein der Umfang der Rechtsschriften und der Beilagen führt dazu, dass sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen lässt. Das Verfahren beschlägt zudem eher komplexe Vorwürfe, die nicht ohne Weiteres lauterkeits- und vertragsrechtlich richtig einzuordnen sind. Dazu kommt, dass die Klägerin mit der Klageschrift vom 30. April 2018 (KG-act. 1) neun Hauptanträge mit Eventualbegehren sowie einen prozessualen Antrag stellte, die sie mit Eingaben vom 8. Januar 2019 (KG-act. 12) sowie vom 3. Mai 2019 (KG-act. 19) teilweise änderte sowie ergänzte, und die Zulässigkeit dieser Klageänderung hinsichtlich der Ziffern 10 und 11 der Rechtsbegehren strittig ist (KG-act. 19, Rn. 13 ff.; KG-act. 25, Rn. 4 ff., Rn. 271 f. und Rn. 285; KG-act. 36, Rn. 23). Ebenso umstritten ist, ob das Rechtsschutzinteresse der Klägerin betreffend die jeweiligen Rechtsbegehren bereits bei Eintritt der Rechtshängigkeit fehlte oder erst nachträglich wegfiel (KG-act. 7, Rn. 77 ff.; KG-act. 19, Rn. 206 ff.; KG-act. 25, Rn. 221 ff.;
KG-act. 32, Rn. 13 ff.; KG-act. 36, Rn. 27 ff.). Die Standpunkte der Klägerin wie auch diejenigen der Beklagten bezüglich der Zulässigkeit der Klageänderung sowie des Zeitpunkts des Wegfalls des klägerischen Rechtsschutzinteresses können nicht ohne Weiteres als klar begründet bzw. unbegründet bezeichnet werden, mithin wäre eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Rechtsbegehren und Vorbringen sowie wohl die Durchführung eines Beweisverfahrens notwendig, was weit über eine summarische Beurteilung hinausginge. Die Prüfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs ist aus diesen Gründen nicht ohne Weiteres möglich, weshalb auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen ist, namentlich auf die Fragen, wer das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasste und/oder bei welcher Partei die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten (BGer, Entscheide 4A_272/2014 vom 9. Dezember 2013, E. 3.1; 9C_84/2015 vom 17. März 2015, E. 2; 2C_237/2009 vom 28. September 2009, E. 3.1; 4A_364/2014 vom 18. September 2014, E. 3 m.w.H.; Urwyler/Grütter, a.a.O., N 8 zu Art. 107).
c) Die Klägerin leitete das Verfahren durch die Klageeinreichung ein, weshalb sie es verursachte (vgl. BGer, Urteil 2C_237/2009 vom 28. September 2009, E. 3.3). Das Verfahren wurde zudem durch den Antrag der Klägerin, auf den sie vorliegend zu behaften ist (vorne, E. 2a und E. 2c.dd), gegenstandslos, mithin traten, jedenfalls prozessrechtlich betrachtet, bei ihr die Gründe ein, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten. Ausserdem brachte die Klägerin vor, die Gegenstandslosigkeit resultiere im Wesentlichen aus der erfolgreichen Positionierung der eigenen Marke AK.________ (KG-act. 32, Rn. 9 und Rn. 65) sowie aus der von ihr erbrachten Leistung bezüglich Qualität, Sortimentsumfang, Vertrieb und Vermarktung der C.________- und E.________-Produkte, welche die Beklagte nicht mehr habe erbringen können (KG-act. 32, Rn. 9 ff., Rn. 16 ff., Rn. 22, Rn. 28, Rn. 38, Rn. 65 und Rn. 69). Damit machte die Klägerin insbesondere geltend, die Gegenstandslosigkeit sei aus Gründen eingetreten, die vornehmlich in ihrer Person resp. in der von ihr erbrachten Leistung lägen, so dass Händler und Kunden erkannt hätten, dass die Klägerin und nicht die Beklagte für die erbrachten Leistungen verantwortlich sei (vgl. KG-act. 32, Rn. 16, Rn. 22, Rn. 28 und Rn. 38). Auch so gesehen traten bei ihr die Gründe ein, die zur Gegenstandslosigkeit führten.
Die Beklagte hingegen dringt bezüglich ihrer Unzuständigkeitseinrede betreffend die Rechtsbegehren in den Ziffern 3, 5, 8 und 9 nicht durch (vgl. E. 1). Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO ist für das vorliegende Verfahren mit Blick auf obige Ausführungen (E. 1) von wesentlicher Bedeutung, sodass es sich gesamthaft gesehen rechtfertigt, der Klägerin die Prozesskosten im Sinne von Art. 95 ZPO zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel aufzuerlegen.
d) Über die Prozesskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens (GPR 2019 2) ist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 31. Januar 2019 mit der Hauptsache zu entscheiden. Es gelten die Verteilgrundsätze nach Art. 106 ZPO, wonach die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde vollumfänglich abgewiesen, mithin gilt die Gesuchstellerin bzw. die Klägerin als unterliegende Partei und die Prozesskosten für das vorsorgliche Massnahmeverfahren sind ihr vollumfänglich aufzuerlegen. Das vorsorgliche Massnahmeverfahren ist mit Blick auf die Frage der Zuständigkeit und Passivlegitimation zwar von gewisser rechtlicher Schwierigkeit (vgl. Verfügung GPR 2019 2 vom 31. Januar 2019), im Vergleich zum Hauptsacheverfahren bleibt das vorsorgliche Massnahmeverfahren aber von untergeordneter Bedeutung. Dasselbe gilt für den Umfang der Akten, der im Verhältnis zur Hauptsache bedeutend geringer ist. Weil im Hauptverfahren zwar ein doppelter Schriftenwechsel stattfand, aber weder eine Hauptverhandlung noch ein Beweisverfahren durchgeführt wurde, ist das vorsorgliche Massnahmeverfahren insgesamt mit einem Drittel und das Hauptverfahren mit zwei Dritteln zu gewichten (vgl. nachstehende E. 4).
4. Die Gerichtskosten für die Hauptsache und das vorsorgliche Massnahmeverfahren (GPR 2019 2) werden auf insgesamt Fr. 13‘000.00 festgelegt (§ 32 i.V.m. § 33 i.V.m. § 3 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz, SRSZ 173.111). Entsprechend den Erwägungen sind sie im Umfang von gerundet Fr. 10‘800.00 (3/4 von 2/3 plus 1/3 = 5/6) der Klägerin sowie im Umfang von gerundet Fr. 2‘200.00 (1/4 von 2/3 = 1/6) der Beklagten aufzuerlegen und vom Kostenvorschuss der Klägerin zu beziehen.
5. a) Im Direktprozess ist das Honorar nach Massgabe des Streitwerts gemäss § 8 ff. des Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA, SRSZ 280.411) und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA festzulegen, also nach der Wichtigkeit der Streitsache, deren Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung und notwendigem Zeitaufwand. Bei einem Streitwert zwischen Fr. 100'001.00 bis Fr. 1'000'000.00 (vorliegend Fr. 200‘000.00, s. KG-act. 1, Rn. 26; KG-act. 7, Rn. 7; KG-act. 19, Rn. 3) beträgt das Grundhonorar zwischen Fr. 5'500.00 und Fr. 39'600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Wird ein Verfahren durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt, oder fällt das Anwaltsmandat aus einem anderen Grund dahin, so ist nach § 4 GebTRA die Vergütung unter Berücksichtigung des Verfahrensstands, bisherigen Arbeitsaufwandes sowie Streitwerts festzulegen. In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was jedoch zu behaupten und zu substantiieren ist (vgl. KG ZK2 2019 51 vom 23. Dezember 2019, E. 5b mit Verweis auf KG ZK1 2016 21 vom 31. Januar 2017, E. 7a). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Werden die Anwaltskosten wie vorliegend (teilweise) der Gegenpartei überbunden, befindet das Gericht über die Angemessenheit der Kostennote (§ 6 Abs. 3 lit. a GebTRA).
b) Beide Rechtsvertreter reichten je eine Kostennote ins Recht. Der Rechtsvertreter der Klägerin machte mit Eingabe vom 13. Januar 2020 einen Aufwand von total Fr. 63‘181.90 inkl. MWST geltend (KG-act. 38/4). Der Rechtsvertreter der Beklagten beziffert mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 seinen Aufwand auf insgesamt Fr. 78‘930.00 (KG-act. 36/1).
Der Rechtsvertreter der Klägerin verlangte in seiner Kostennote (Fr. 63‘181.00 inkl. MWST) mehr als das Anderthalbfache des Maximaltarifs (Fr. 39‘600.00). Die Kostennote ist daher nicht als angemessen zu qualifizieren, zumal der Rechtsvertreter der Klägerin keine Ausführungen dazu machte, inwiefern die Voraussetzungen von § 16 GebTRA erfüllt sein und eine derartige Überschreitung des Tarifrahmens also gerechtfertigt sein sollen. Solche sind allein angesichts des Verfahrensstands auch nicht ersichtlich. Die Kostennote ist demzufolge nicht angemessen und die Entschädigung ist ermessensweise anhand der Kriterien von § 2 GebTRA festzusetzen.
Der Rechtsvertreter der Beklagten bezifferte seinen Aufwand mit Fr. 78‘930.00 und machte damit fast das Doppelte des Maximaltarifs geltend (KG-act. 36/1). Er brachte ebenso wenig besondere Umstände im Sinne von § 16 Abs. 1 GebTRA vor, die ein ausnahmsweise Überschreiten des Tarifrahmens rechtfertigen würden (vgl. KG-act. 36, Rn. 72), und solche sind allein angesichts des Verfahrensstands auch nicht ersichtlich. Die Parteientschädigung ist demzufolge ebenfalls ermessensweise anhand der Kriterien von § 2 GebTRA festzulegen.
Die Streitsache bietet einige rechtliche Schwierigkeiten sowohl im Zusammenhang mit dem UWG betreffend die behaupteten unlauteren Verhaltensweisen der Beklagten und der vertraglichen Vereinbarung der Parteien als auch in Bezug auf die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und der Frage der Klageänderung. Die Angelegenheit weist zudem einen grossen Aktenumfang auf, was zugleich einen grossen Zeitaufwand mit sich zieht. Eine – besondere – Wichtigkeit der Streitsache geht aus den Akten jedoch nicht hervor, zumal die Klägerin zahlreiche gerichtliche Verfahren wie etwa vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich anstrengte (vgl. KG-act. 1, Rn. 8, Rn. 37, Rn. 52 und Rn. 57 ff.;
KG-act. 7, Rn. 44 ff.). In der Sache fanden sodann erst der zweite Schriftenwechsel sowie eine Instruktionsverhandlung statt, jedoch keine Hauptverhandlung oder ein Beweisverfahren. Das vorsorgliche Massnahmeverfahren bewegte sich im üblichen Rahmen. In Anbetracht dieser Gründe und des Umstands, dass der Streitwert im unteren Fünftel des Streitwertrahmens liegt, erscheint eine Entschädigung für das Hauptverfahren und vorsorgliche Massnahmeverfahren im Bereich der Hälfte der Maximalentschädigung von pauschal je Fr. 20‘000.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen.
Ausgangsgemäss schuldet die Klägerin der Beklagten 5/6 der Entschädigung (gerundet Fr. 16‘700.00 = Fr. 20‘000.00 x 5/6) und die Beklagte der Klägerin 1/6 der Entschädigung (gerundet Fr. 3‘300.00 = Fr. 20‘000.00 / 6). Nach Verrechnung der gegenseitigen Entschädigungsforderungen hat die Klägerin der Beklagten unter dem Titel der Parteientschädigung Fr. 13‘400.00 (= Fr. 16‘700.00 – Fr. 3‘300.00) zu bezahlen;-
beschlossen:
Die Klage wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Gerichtskosten inkl. vorsorglichem Massnahmeverfahren (GPR 2019 2) werden auf Fr. 13‘000.00 festgelegt und der Klägerin zu 5/6 (Fr. 10‘800.00) und der Beklagten zu 1/6 (Fr. 2‘200.00) auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 13‘000.00 bezogen. Die Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 2‘200.00 (= Fr. 13‘000.00 – Fr. 10‘800.00) zu bezahlen.
Die Klägerin hat die Beklagte mit insgesamt Fr. 13‘400.00 (inkl. vorsorglichem Massnahmeverfahren, GPR 2019 2) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und Rechtsanwalt D.________ (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
5. Juni 2020 kau
ZK1 2018 17
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
GPR 2019 2
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Art. 129 IPRGart. 129 LDIPart. 129 LDIP
Art. 112 IPRGart. 112 LDIPart. 112 LDIP
Art. 5 ZPOart. 5 CPCart. 5 CPC
§ 19 EGzOR
Art. 1 IPRGart. 1 LDIPart. 1 LDIP
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Art. 1 LugÜart. 1 CLart. 1 CLug
Art. 1 LugÜart. 1 LugÜart. 1 LugÜ
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Art. 1 LugÜart. 1 LugÜart. 1 LugÜ
Art. 1 LugÜart. 1 CLart. 1 CLug
Art. 1 LugÜart. 1 LugÜart. 1 LugÜ
Art. 63 LugÜart. 63 CLart. 63 CLug
Art. 63 LugÜart. 63 LugÜart. 63 LugÜ
4A_224/2013
Art. 129 IPRGart. 129 LDIPart. 129 LDIP
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BGE 117 II 204ATF 117 II 204DTF 117 II 204
4A_48/2013
Art. 112 IPRGart. 112 LDIPart. 112 LDIP
Art. 5 ZPOart. 5 CPCart. 5 CPC
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§ 31 JG
Art. 198 ZPOart. 198 CPCart. 198 CPC
Art. 197 ZPOart. 197 CPCart. 197 CPC
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Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl
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Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl
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Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC
Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl
Art. 13a UWGart. 13a LCDart. 13a LCSl
Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl
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Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl
Art. 13a UWGart. 13a LCDart. 13a LCSl
Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl
Art. 13a UWGart. 13a LCDart. 13a LCSl
Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl
Art. 13a UWGart. 13a LCDart. 13a LCSl
Art. 5 UWGart. 5 LCDart. 5 LCSl
4A_478/2011
Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl
Art. 13a UWGart. 13a LCDart. 13a LCSl
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Art. 11 UWGart. 11 LCDart. 11 LCSl
Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl
Art. 13a UWGart. 13a LCDart. 13a LCSl
Art. 5 ZPOart. 5 CPCart. 5 CPC
Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl
Art. 13a UWGart. 13a LCDart. 13a LCSl
Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl
Art. 13a UWGart. 13a LCDart. 13a LCSl
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Art. 13 UWGart. 13 LCDart. 13 LCSl
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GPR 2019 13
BGE 92 II 305ATF 92 II 305DTF 92 II 305
Art. 90 ZPOart. 90 CPCart. 90 CPC
Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
ZK2 2014 14
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
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Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
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Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
5A_51/2013
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Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
4A_272/2014
BGE 136 III 278ATF 136 III 278DTF 136 III 278
BGE 126 III 266ATF 126 III 266DTF 126 III 266
BGE 142 IV 551ATF 142 IV 551DTF 142 IV 551
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
BGE 125 V 373ATF 125 V 373DTF 125 V 373
2C_201/2008
4D_80/2016
2C_201/2008
4A_364/2014
5A_840/2018
2C_201/2008
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
9C_84/2015
2C_237/2009
4A_364/2014
4A_272/2014
9C_84/2015
2C_237/2009
4A_364/2014
2C_237/2009
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
GPR 2019 2
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
GPR 2019 2
GPR 2019 2
§ 32 GebO
§ 33 GebO
§ 3 GebO
§ 8 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 4 GebTRA
§ 16 GebTRA
ZK2 2019 51
ZK1 2016 21
§ 6 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 16 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 16 GebTRA
§ 2 GebTRA
GPR 2019 2
GPR 2019 2
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF