Lexipedia

Entscheid

ZK1 2018 18

Kammer

23. Juli 2019Deutsch24 min

Source sz.ch

Sachverhalt

Im Bereich des Erbrechts sind Auskunftsrechte bzw. –pflichten nur punktuell gesetzlich vorgesehen (BGer, Urteil 5C.14/2003 vom 3. Juli 2003, E. 2.1; Weibel, in: Abt/‌Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. A., 2015, N 15 Vorbem. zu Art. 607 ff. ZGB; Brückner/‌Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. A., 2012, N 28). Für die Erbteilung schreibt Art. 607 Abs. 3 ZGB vor, dass Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben haben. Sodann bestimmt Art. 610 Abs. 2 ZGB, dass die Erben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen haben, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Hinsichtlich des Umfangs der Informationspflicht ist die Rechtsprechung informationsfreundlich, weshalb der Begriff der persönlichen Verhältnisse, über welche die informationsverpflichteten den informationsberechtigten Personen Auskünfte erteilen müssen, weit zu verstehen ist. Die Informationspflicht bezieht sich demnach auf alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, insbesondere auch auf zu Lebzeiten des Erblassers getätigte Zuwendungen (BGE 132 III 677, E. 4.2.1; BGE 127 III 396, E. 3; Weibel, a.a.O., N 32 f. Vorbem. zu Art. 607 ff. ZGB). Ob das Verhältnis eines Erben zum Erblasser die Teilung tatsächlich beeinflusst, bildet nicht Gegenstand des Verfahrens auf Erteilung von Informationen, sondern allein die Frage, ob eine Beeinflussung der Teilung allenfalls möglich ist (Brückner/‌Weibel, a.a.O., N 30 m.w.H.). Die Auskunftspflicht gemäss dem Wortlaut von Art. 610 Abs. 2 ZGB ist ganz allgemein für das Verhältnis zum Erblasser verankert und bezieht sich nicht nur auf erbrechtliche Verhältnisse im engeren Sinn, sondern auf sämtliche Vermögensverschiebungen zwischen dem Erblasser und einem seiner Erben, sofern sich daraus eine Auswirkung auf die Erbteilung ergeben könnte (Wolf, in: Wolf/‌Eggel, Berner Kommentar, ZGB, N 21 zu Art. 610 ZGB).

Zum Wesen des Informationsanspruchs gehört, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht (BGer, Urteil 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 5.2.1; Druey, Das Informationsrecht des Erben – die Kunst, Einfaches kompliziert zu machen, successio 2011, S. 183 ff., S. 186 f.; Göksu, a.a.O., S. 955). Vorausgesetzt ist einzig, dass das Vorgehen auf dem vorhandenen Wissensstand verhältnismässig ist, d.h. dass keine fishing expedition ohne situationsgerechte Auswahlkriterien stattfindet (Druey, a.a.O., S. 186 f.; vgl. auch Göksu, a.a.O., S. 955, der allerdings auch die Ermittlung bzw. Ausforschung des Sachverhalts als zulässig zu erachten scheint [S. 954]). Damit der Informationsanspruch der Miterben nicht auf eine reine Verdachtsausforschung hinausläuft, hat ein Erbe im Streitfall immerhin die Plausibilität des von ihm verfolgten Ausgleichungs- oder Herabsetzungsanspruchs darzulegen (Schröder, Erbrechtliche Informationsansprüche oder: die Geister die ich rief…, successio 2011, S. 189 ff., S. 190).

Über den Nachlass von J.________ wurde die konkursamtliche Liquidation angeordnet, was bei den Klägern zu einem Verlustschein führte (KG-act. 1/3). Gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 2b vorstehend) ist eine gerichtliche Überprüfung dieses Konkursverfahrens nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Kläger mit dem Konkursverfahren an sich nicht einverstanden sind, hätten sie sich im Rahmen des Konkursverfahrens zur Wehr setzen müssen. Den Klägern obliegt somit die Pflicht, darzulegen, inwiefern aufgrund dieses Wissensstandes die geltend gemachten Auskunftsansprüche verhältnismässig sind bzw. plausibel erscheinen, das Ergebnis der konkursamtlichen Liquidation und somit die Teilung des zu beurteilenden Nachlasses von K.________ sel. möglicherweise zu beeinflussen. Hinsichtlich der Hintergründe der Fragen verwiesen sie sowohl in der Klage (Vi-act. A/I) als auch in ihrer Replik (Vi-act. A/V) auf die verschiedenen vor dem Bezirksgericht Höfe hängigen oder bereits abgeschlossenen Parallelverfahren. Die Tatsachenbehauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden. Der Behauptungslast wird durch einen Verweis in der Rechtsschrift auf Beilagen oder Akten nicht Genüge getan (Willisegger, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 27 zu Art. 221 ZPO). Ein solcher Verweis vermag folglich als Tatsachenbehauptung nicht zu genügen. Die Kläger setzen sich somit nicht mit der Frage auseinander, welche Ansprüche bereits im Konkursverfahren geltend gemacht wurden, und auch nicht damit, inwiefern die beantragten Auskünfte dazu führen könnten, das Ergebnis des Konkursverfahrens, beispielsweise durch Entdeckung neuer, bisher im Konkurs nicht berücksichtigter Vermögenswerte (vgl. Nachkonkurs gemäss Art. 269 Abs. 1 SchKG), und demzufolge die vorliegende Erbteilung zu beeinflussen. Solches ergibt sich auch nicht aus den gestellten Fragen selbst. Auch wenn die Kläger nicht zu beweisen haben, wonach sie suchen, lassen sich ihren Vorbringen weder der vorhandene Wissensstand noch die Plausibilität der von ihnen verfolgten Ansprüche erkennen. Vielmehr führen die Kläger aus, sie hätten einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung des Nachlasses von J.________ sel., und dass diesem weder durch das Konkursgericht noch das Konkursamt Rechnung getragen worden sei, woraus zu schliessen ist, dass die Kläger letztlich lediglich eine neue Beurteilung des Nachlasses durch das Gericht verlangen.

Im Ergebnis bleibt dem klägerischen Begehren um Auskünfte zum Nachlass von J.________ sel. somit kein Erfolg beschieden, weshalb die Berufung abzuweisen ist.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 6‘000.00 den unterliegenden Klägern aufzuerlegen und die Kläger haben dem Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Gemäss § 6 GebTRA kann eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint diese angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen, andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsvertreter des Beklagten reichte am 21. September 2018 eine detaillierte Kostennote ein und macht ein Honorar von Fr. 6‘098.80 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (KG-act. 17/1). Dieser Aufwand erscheint angesichts der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit als angemessen, weshalb auf die Kostennote abzustellen ist. Die Kläger haben den Beklagten somit für das Berufungsverfahren mit Fr. 6‘098.80 zu entschädigen;

erkannt:

Erwägungen

Die Berufung wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 werden den Klägern auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe bezogen.

Die Kläger sind unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6‘098.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

24.

Juli 2019 sl