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Entscheid

ZK1 2018 25

Kammer

9. Oktober 2018Deutsch5 min

Source sz.ch

Sachverhalt

i. Mauscheleien in der Geschäftsführung;

Erwägungen

ii. intransparentes Finanzgebaren;

iii. Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der Kapitaler-

höhung der G.________ AG;

iv. Nötigung;

v. Geldwäscherei;

vi. der Verkauf des Bodens der I.________;

vii. die Erteilung der Schulbewilligung aufgrund persönlicher

Beziehungen zu Regierungsrat H.________;

viii. die Irreführung und Täuschung des Erziehungsrates des

Kantons Schwyz;

ix. Falschbeurkundung bei der Umwandlung des

J.________ in die G.________ AG;

x. die Protokollierung von Stiftungsratssitzungen, die gar

nicht stattgefunden haben;

xi. Namensmissbrauch;

unterstellt werden oder womit er solcher Handlungen verdächtigt wird.

2.

Im Übrigen werden die Begehren des Klägers abgewiesen.

3.

Die widerklageweise gestellten Begehren des Beklagten (Anträge 2, 4 und 6) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Die mit Verfügung vom 12. Januar 2016 (ZES 16 606) angeordneten vorsorglichen Massnahmen werden nach der rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben, soweit sie diesem Entscheid widersprechen.

5.

Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 3‘000.00 werden zu 2/3 (mithin Fr. 2‘000.00) dem Beklagten und zu 1/3 (mithin Fr. 1‘000.00) dem Kläger auferlegt. Die Gebühr wird vollumfänglich vom klägerischerseits geleisteten Vorschuss bezogen.

Die Gerichtskosten aus dem vorangehenden Massnahmenverfahren ZES 16 606 mit einer Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.00 werden ebenfalls zu 2/3 (mithin Fr. 1‘000.00) dem Beklagten und zu 1/3 (mithin Fr. 500.00) dem Kläger auferlegt. Diese Gebühr ist bereits vollumfänglich vom klägerischerseits geleisteten Vorschuss bezogen worden.

Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat der Beklagte dem Kläger total Fr. 3‘000.00 (Fr. 2‘000.00 aus ZGO 17 10; Fr. 1‘000.00 aus ZES 16 606) zu bezahlen.

6.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

7.

[Rechtsmittel].

8.

[Mitteilung].

- dass gegen dieses Urteil der Beklagte (nachfolgend Berufungsführer) mit Eingabe vom 29. Juni 2018 (Postaufgabe: 2. Juli 2018) „Beschwerde“ (recte: Berufung) erhob mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

Antrag 1: Es sei das „Urteil“, bzw. die Verfügung vom 28. Mai 2018 ersatzlos aufzuheben.

Antrag 2: Eventualiter sei eine öffentliche Verhandlung zu führen.

Antrag 3: Es sei unserem Antrag 3 in der Klageantwort auf Aufwands-Entschädigung zu entsprechen.

Antrag 4: Es sei die vom Gerichtspräsidenten der Vorinstanz persönlich und willkürlich veranlasste Abschaltung unserer Webseite per sofort aufzuheben.

Antrag 5: Alles unter Kostenauflage zulasten des Beschwerdegegners, bzw. des Staates.

- dass der Berufungsführer mit Verfügung vom 3. Juli 2018 verpflichtet wurde, innert 10 Tagen seit Zugang dieser Verfügung einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 zu leisten unter Hinweis, dass bis zur Leistung dieses Vorschusses die Beurteilung des Falles unterbleibe und die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO vorbehalten werde (KG-act. 4);

- dass diese Verfügung dem Berufungsführer am 7. Juli 2018 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 4 Track & Trace vom 27. August 2018);

- dass der Berufungsführer innert Frist den geforderten Kostenvorschuss nicht leistete, weshalb ihm mit Verfügung vom 27. August 2018 eine nicht er­streckbare Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt wurde unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 8);

- dass diese Verfügung dem Berufungsführer am 4. September 2018 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 8 Track & Trace vom 8. Oktober 2018), folglich die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses am 5. September 2018 zu laufen begann und am 14. September 2018 endete;

- dass der Berufungsführer den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.00 auch innert dieser Nachfrist nicht leistete, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist;

- dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), indes nunmehr eine reduzierte Kostenauflage angezeigt ist (§ 34 N 8 GebO);

- dass eine Berufungsantwort nicht eingeholt wurde, sodass mangels (erheblichem) Aufwand keine Prozessentschädigung an die Gegenpartei zu sprechen ist;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 200.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Es wird keine Prozessentschädigung gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

Zufertigung an den Berufungsführer (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

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9.

Oktober 2018 kau