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Entscheid

ZK1 2018 7

Kammer

29. Juni 2020Deutsch58 min

A. Die Parteien heirateten am ________. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder H.________ und I.________.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Entscheid vom 29. Juni 2020

ZK1 2018 7

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Schuler und Jörg Meister,

Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Kläger, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Ehescheidung, Güterrecht

(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017, ZEO 2011 93);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am ________. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder H.________ und I.________.

B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 reichten die Parteien beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das gemeinsame Scheidungsbegehren sowie eine Teilvereinbarung hinsichtlich der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs und des Vorsorgeausgleichs ein. Am 12. März 2012 stellte der Kläger die Scheidungsbegehren. Unter anderem beantragte er, es sei festzustellen, dass er der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt schulde. Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:

1. [Scheidung der Ehe].

Erwägungen

2.

[Elterliche Sorge betr. I.________].

3.

[Monatlicher Beitrag des Klägers an den Unterhalt von I.________ von Fr. 1'096.00].

4.1

[Genehmigung der von den Parteien zum Güterrecht geschlossenen Teilvereinbarung vom 28. Oktober 2015].

4.2

Über das gemeinsame Konto IBAN xx haben die Parteien wie folgt abzurechnen:

- Der Kläger erhält vorab einen Betrag von CHF 78'613.00.

- Der Restsaldo ist zwischen den Parteien je hälftig zu teilen.

Beide Parteien sind verpflichtet, die für die Abwicklung der beschriebenen Dispositionen notwendigen Handlungen vorzunehmen und die notwendigen Zustimmungen gegenüber der Bank zu erteilen.

4.3

[Miteigentum betr. Liegenschaft E.________strasse yy in 8750 Glarus].

4.4

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten unter dem Titel Güterrecht CHF 336'220.00 zu bezahlen.

5.

Die Vorsorgestiftung des Klägers, die K.________, ist mit Rechtskraft des Scheidungsurteils anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben des Klägers CHF 399'714.25 zuzüglich Zins seit 22. Dezember 2011 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Personalvorsorgestiftung der L.________ zu überweisen.

6.

Die übrigen Anträge werden abgewiesen.

7.1

Die Gerichtskosten bestehend aus

- Entscheidgebühr CHF 20'000.00

- Kosten der Verkehrswertschätzung E.____str. yy CHF 1'825.20

- Zeugenentschädigungen CHF

2'118.00

Total CHF 23'943.20

werden den Parteien je zur Hälfte (je CHF 11'971.60) auferlegt. Die Parteien haben je CHF 1'600.00 Kostenvorschuss bezahlt. Die Parteien haben daher noch je CHF 10'371.60 der Gerichtskasse zu bezahlen.

7.2

Es werden keine ausserrechtlichen Entschädigungen zugesprochen.

8.

[Rechtsmittel].

9.

[Zufertigung].

Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erliess am 7. Dezember 2017 im Verfahren ZES 2016 315 ebenfalls den vorsorglichen Massnahmenentscheid, wogegen der Kläger Berufung an das Kantonsgericht erhob. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. Mai 2019 im Verfahren ZK2 2018 6 hiess das Kantonsgericht dessen Berufung teilweise gut und setzte die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge neu wie folgt fest:

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 23. Mai 2011 (Proz. Nr. RK 2010 24 und 25) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 31. Mai 2016 die folgenden Beträge an den persönlichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus per Monatsanfang:

CHF 1'316.00/Mt. 31. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016;

CHF 1‘363.00/Mt. 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017;

CHF 1'013.00/Mt. 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018;

CHF 1‘276.00/Mt. ab 1. März 2018 für die Dauer des Massnahmenverfahrens.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 11. Februar 2010 (Proz. Nr. E3 08 182 und Proz. Nr. E3 08 98) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 31. Mai 2016 die folgenden Beiträge an den Unterhalt von Tochter I.________ zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus per Monatsanfang:

CHF 1'376.00/Mt. 31. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016;

CHF 1'402.00/Mt. 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017;

CHF 1’696.00/Mt. 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018.

C. Gegen das Scheidungsurteil vom 7. Dezember 2017 erhob der Kläger mit Eingabe vom 2. Februar 2018 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1.

Es sei Dispositiv Ziffer 4.2 des Entscheides vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und wie folgt abzuändern:

Es seien dem Berufungskläger die Beträge von

- CHF 1'556'418.19 sowie

- CHF 78'613.00

vorab vom gemeinsamen Konto IBAN xx zuzuweisen und der Restsaldo sei hälftig zu teilen.

2.

Es sei Dispositiv Ziffer 4.4 des Entscheides vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und wie folgt abzuändern:

Es sei festzustellen, dass die Errungenschaft des Berufungsklägers einen Rückschlag aufweist und der Berufungsbeklagten keine Ansprüche auf die Errungenschaft des Berufungsklägers zustehen.

Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger unter dem Titel Güterrecht den Betrag von CH 52'548.12 zu bezahlen.

Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten unter dem Titel Güterrecht den Betrag von CHF 193'720.65 zu bezahlen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Ausserdem stellte der Kläger folgende prozessuale Rechtsbegehren:

[Beizug der vorinstanzlichen Akten].

Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass ein rechtskräftiger Entscheid Voraussetzung für den Einbezug der Schuld des Berufungsklägers gegenüber der M.________ in die güterrechtliche Auseinandersetzung ist, sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid im Verfahren betreffend aktienrechtlicher Verantwortlichkeit des Berufungsklägers vorliegt.

Mit Berufungsantwort vom 1. März 2018 trug die Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers auf Abweisung der Berufung an. Überdies erhob sie Anschlussberufung mit folgenden Anträgen:

Ziff. 5 des Urteils ZEO 2011 93 vom 7. Dezember 2017 sei aufzuheben und es seien die während der Dauer der Ehe bis zum 1. Januar 2017 geäufneten Freizügigkeitsleistungen der Parteien festzustellen und gestützt auf Art. 123 ZGB hälftig zu teilen und auszugleichen.

Ziff. 6 des Urteils ZEO 2011 93 des Einzelrichters Höfe vom 7. Dezember 2017 sei aufzuheben und es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen monatlich zum Voraus bezahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 720.00 zu bezahlen.

Ziff. 7.1 und 7.2 des Urteils ZEO 2011 93 des Einzelrichters Höfe vom 7. Dezember 2017 seien aufzuheben und es seien die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 23'943.00 dem Gesuchsteller zu überbinden und dieser zu verpflichten, die Gesuchstellerin erstinstanzlich angemessen zu entschädigen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu Lasten des Gesuchstellers.

Der Kläger ergänzte mit Eingabe vom 23. April 2018 seine Berufungsbegehren Ziffer 1 und 2 wie folgt (KG-act. 13):

Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 sei für den Fall, dass die Forderung der M.________ nicht berücksichtigt wird, das vor­instanzliche Urteil um eine Dispositivziffer 4.5 zu ergänzen und festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet ist, die rechtskräftig festgestellten Schulden gegenüber der M.________ aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sowie die mit diesen Verfahren zusammenhängenden Anwalts- und Gerichtskosten zur Hälfte zu bezahlen.

Des Weiteren beantragte der Kläger Abweisung der Anschlussberufungsbegehren Ziffer 1-3, hinsichtlich Ziffer 3 lediglich insoweit, als darauf einzutreten sei.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 stellte die Beklagte das Rechtsbegehren, es seien die klägerischen Rechtsbegehren vom 23. April 2018 abzuweisen, wobei auf den Eventualantrag nicht einzutreten sei (KG-act. 16).

Die Parteien reichten in der Folge zahlreiche weitere Stellungnahmen ein (vgl. KG-act. 18, 18/1, 19, 23, 24, 26, 28, 30 und 32). Der Kläger kündigte mit Eingabe vom 23. August 2018 an, dass er gegen das Urteil des Obergerichts Glarus vom 6. Juni 2018 in Sachen M.________ gegen ihn und andere Beklagte betreffend Forderung, worin der Entscheid des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen worden sei, nicht anfechten werde (vgl. KG-act. 18, N 1; KG-act. 18/1; KG-act. 24).

In Nachachtung der Verfügung der Vorsitzenden vom 3. Februar 2020 reichten die Parteien mit Eingabe vom 14. Februar 2020 bzw. 24. März 2020 Unterlagen ihrer beruflichen Vorsorgeeinrichtungen ein (KG-act. 35, 36-36/2, 38-38/3, 40 und 40/1).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

Der zwischen den Parteien bestandene Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist per Anordnung der Gütertrennung bzw. per 16. Dezember 2008 aufzulösen. Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (angef. Urteil, E. 3.1 S. 11).

Die Vorinstanz gelangte bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu folgendem Resultat (angef. Urteil, E. 3.3.3 S. 21):

- Von der am 28. Oktober 2015 von den Parteien getroffenen Teileinigung ist Vormerk zu nehmen;

- Der Kläger erhält ab dem Konto IBAN Nr. xx (Nettoerlös aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft N.________ in Wollerau; angef. Urteil, S. 13 Abs. 2) bei der O.________ (Bank I) vorab einen Betrag von Fr. 78'613.00. Der Restsaldo auf diesem Konto ist zwischen den Parteien je hälftig zu teilen;

- Die Liegenschaft E.________strasse yy in 8750 Glarus bleibt im Miteigentum der Parteien;

- Der Kläger hat der Beklagten unter dem Titel Güterrecht Fr. 336'220.65 zu bezahlen:

Vorschlag Kläger (ohne E.________strasse) Fr. 789'537.54

Vorschlag Beklagte (ohne E.________strasse) - Fr. 105'096.24

Fr. 684'441.30

50.

% - Fr. 342'220.65

Bereits bezogener Betrag - Fr.

6'000.00

Fr. 336'220.65

Die Erstinstanz liess bei der Vorschlagsberechnung des Klägers von Fr. 789'537.54 die Beträge von Fr. 2'034'439.15 und EUR 39'030.00, zuzüglich 5 % seit 27. August 2009, ausser Betracht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 sei der Kläger zur Bezahlung der erwähnten Beträge an die M.________ (seine frühere Arbeitgeberin) verpflichtet worden. Dieser Entscheid sei noch nicht rechtskräftig, weshalb noch nicht feststehe, ob sich der Kläger tatsächlich schädigend verhalten habe bzw. ob die Voraussetzungen für eine Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegeben seien. Daher bestehe im jetzigen Zeitpunkt höchstens eine latente Schuld des Klägers gegenüber der M.________. Eine solche Schuld bleibe bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung aber ebenso unbeachtlich wie eine Anwartschaft auf mögliche oder bedingte künftige Leistungen (angef. Urteil, E. 3.3.1 S. 19).

a) Mit der Auflösung des Güterstandes – vorliegend wurde die Gütertrennung per 16. Dezember 2008 angeordnet (vgl. dieselbe E. 1 Ingress vorne) – endet die Errungenschaft, weshalb, hinsichtlich Aktiven und Passiven, keine Errungenschaft mehr entstehen kann, welche unter den Ehegatten zu teilen wäre. Dagegen sind Schulden, welche per Stichtag bestanden, unabhängig von deren Fälligkeit bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen, weil der Zeitpunkt von deren Entstehung massgebend ist (Hausheer/Aebi-Müller, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A., 2018, N 7 f. zu Art. 207 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, N 21 zu Art. 207 ZGB). Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, der Kläger habe behauptet, sein angeblich schädigendes Verhalten habe sich in den Jahren 2005 bis 2008 ereignet, wogegen die Beklagte bestritten habe, dass eine Schadenersatzforderung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien als Schuld der Errungenschaft belastet werden könne. Zutreffend sei, dass sich ein allfälliges schädigendes Verhalten des Klägers zum Nachteil seiner früheren Arbeitgeberin zeitlich vor dem Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ereignet haben müsse, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der M.________ per Ende Juli 2008 geendet habe (angef. Urteil, S. 19). Entgegen dem Einwand der Beklagten (vgl. KG-act. 16, S. 10 N 31) musste deshalb der Kläger sein Vorbringen im Berufungsverfahren, dass sein behauptetes schädigendes Verhalten vor der Gütertrennung erfolgt sei (KG-act. 13, S. 15 N 30), nicht weiter substanziieren. Es ist daher auch einzig entscheidend, ob dem Kläger diesbezüglich ein schädigendes Handeln vorgeworfen werden kann bzw. ob ihn eine Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit trifft, unabhängig davon, dass die Parteien zufolge fehlender Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorin­stanzlichen Urteils (vgl. KG-act. 1, S. 2 f. und KG-act. 8, S. 2) seit Frühling 2018 rechtskräftig geschieden sind.

b) Die Beurteilung der Frage, ob eine allfällige vom Kläger der M.________ zu bezahlende Schadenersatzforderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit bei der klägerischen Vorschlagsberechnung einzubeziehen ist, ist auch davon abhängig, ob auf die neuen und von der Beklagten bestrittenen Behauptungen des Klägers in seiner Eingabe vom 10. Juli 2018 sowie insbesondere auf das damit neu eingereichte Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 6. Juni 2018 abgestellt werden kann oder nicht. Deshalb ist vorerst darüber zu befinden.

aa) Der Kläger bringt mit Eingabe vom 10. Juli 2018 vor, beim Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 6. Juni 2018 handle es sich um ein echtes Novum, welches nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe vorgebracht werden können. Auch im jetzigen Verfahrensstadium seien Noven noch zulässig, da trotz der kantonsgerichtlichen prozessleitenden Verfügung vom 5. Juni 2018, worin der Fall als spruchreif erachtet worden sei, das Berufungsverfahren noch nicht in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei, weil damals der Fall noch keinem Gerichtsschreiber zugeteilt worden sei. Ausserdem habe er dieses Urteil "ohne Verzug" i.S.v. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO eingereicht. Daher sei seine Noveneingabe vom 10. Juli 2018 ebenso zulässig wie das von ihm neu eingereichte Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 6. Juni 2018 (KG-act. 18, N 3-5).

Die Beklagte bestreitet die Novenberechtigung des Klägers. Sie wendet ein, das Kantonsgericht habe mit Verfügung vom 5. Juli 2018 den Parteien mitgeteilt, dass der Fall als spruchreif erachtet werde. Damit sei das Berufungsverfahren in die Phase der Beratung übergegangen, weshalb neue Behauptungen und Beweismittel unzulässig seien und die vom Kläger in seiner Eingabe vom 10. Juli 2018 neu vorgetragenen Behauptungen und eingereichten Beweismittel unbeachtlich seien (KG-act. 23, S. 1 f. N 2 f.).

bb) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese Voraussetzungen gelten für unechte Noven, also für solche Tatsachen oder Beweismittel, welche bereits bei Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden waren. Echte Noven sind dagegen Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Solche Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., 2016, N 56 und 58 zu Art. 317 ZPO), also grundsätzlich bei erster Gelegenheit bzw. im ersten Schriftenwechsel (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417). Aus prozessökonomischen Gründen sind Noven unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise auch nach abgelaufener Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist noch zuzulassen. So insbesondere, wenn die Berufungsinstanz einen zweiten Schriftenwechsel oder eine Berufungsverhandlung anordnet oder aber das Dossier unbearbeitet ruhen lässt. Demgegenüber muss es den Parteien verwehrt sein, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe. Diese Mitteilung kann das Berufungsgericht mit der Verfügung verbinden, mit der es den Verzicht auf einen weiteren Schriftwechsel und auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung anordnet. Sie kann aber auch später erfolgen, weil das Berufungsgericht gehalten ist, den Übergang in die Beratungsphase erst in dem Zeitpunkt mittels Verfügung festzulegen, in dem es sich auch tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier befasst, so dass die Berufungssache zügig durchberaten und innert dem Fall angemessener Frist durch Berufungsentscheid zum Abschluss gebracht wird (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418; BGer, Urteil 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E.4.4.2). Die novenwillige Partei muss die neuen Tatsachenbehauptungen und die neuen Beweismittel sowie die Novenvoraussetzungen substanziieren und beweisen (Reetz/Hilber, a.a.O., N 34, 49 und 60 f. zu Art. 317 ZPO; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO; BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43).

cc) Die prozessleitende Richterin teilte mit Verfügung vom 5. Juni 2018 den Parteien einzig mit, dass der Fall als spruchreif erachtet werde (KG-act. 17). Der Hinweis, dass nunmehr zur Urteilsberatung geschritten werde, unterblieb. Das Kantonsgericht begann damals denn auch noch nicht, sich mit dem spruchreifen Dossier zu befassen, und zwar auch deshalb, weil damals das Berufungsverfahren ZK2 2018 6 zwischen den gleichen Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen noch hängig war, welches erst mit Beschluss vom 28. Mai 2019 abgeschlossen wurde. Befand sich somit das Berufungsverfahren im Zeitpunkt der Eingabe vom 10. Juli 2018 noch nicht in der Beratungsphase, kann der Kläger damit unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO gehört werden.

dd) Der Kläger bringt vor, er habe das am 29. Juni 2018 eröffnete Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 6. Juni 2018 am Samstag, 30. Juni 2018 bei der Post abgeholt und "ohne Verzug" bzw. innert zehn Tagen am 10. Juli 2018 eingereicht (KG-act. 18, N 1 und 4). Die Beklagte bestreitet diese Abholung nicht. Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger das genannte obergerichtliche Urteil am 30. Juni 2018 in Empfang nahm und innert zehn Tagen dem Kantonsgericht einreichte, was als "ohne Verzug" i.S.v. Art. 317 Abs. 2 lit. a ZPO gilt, zumal dieses Urteil 88 Seiten umfasst (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 48 zu Art. 317 ZPO; Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 317 ZPO). Daher ist der Kläger mit seiner Eingabe vom 10. Juli 2018 und dem Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 6. Juni 2018 grundsätzlich zu hören.

c) aa) Der Kläger bringt vor, die Vorinstanz hätte die umstrittenen Schulden gegenüber der M.________ von Fr. 2'034'439.15 und EUR 39'030.00, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 27. August 2009, güterrechtlich miteinbeziehen müssen. Die von der Vorinstanz zitierte Kommentarstelle "Hausheer/Aebi-Müller, N 7 zu Art. 207 ZGB" beziehe sich auf Anwartschaften, also lediglich auf Aktiven, nicht auch auf Passiven. "Latente Schulden" (mögliche künftige Passiven, deren Eintritt ungewiss sei) würden nicht das Pendant zu "Anwartschaften" (mögliche künftige Leistungen) bilden. Bei der Schuld aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit handle es sich deshalb nicht um eine latente Schuld. Weder die materielle noch die formelle Rechtskraft seien für den Bestand einer Schuld massgebend. Ob eine Schuld bestehe oder nicht, ergebe sich einzig aus dem materiellen Recht. Seine Schuld bzw. die schädigende Handlung sei längst entstanden, nämlich während seines Arbeitsverhältnisses bei der M.________. Sie sei an keine Bedingung geknüpft und sogar mit Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 gerichtlich festgestellt worden. Er habe in seiner Replik im erstinstanzlichen Verfahren den Beizug der Prozessakten im Verfahren der M.________ betreffend aktienrechtliche Verantwortlichkeit beantragt. Die Vorinstanz habe diese nie beigezogen. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 als Grundlage für den Nachweis der Schuld genüge. Falls das Kantonsgericht Schwyz wider Erwarten der Auffassung sei, dass die Rechtskraft der Schuld gegenüber der M.________ für den Einbezug in die güterrechtliche Auseinandersetzung vorausgesetzt würde, müsse über die Frage der Schuld vorfrageweise entschieden, die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren verwiesen oder das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Schuld des Klägers gegenüber der M.________ aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sistiert werden

(KG-act. 1, S. 7-10 N 15-24; KG-act. 13, S. 8-15 N 12-14, N 16-27 und N 30 f.; KG-act. 18, N 7-9).

bb) Die Beklagte wendet ein, die Zitatstelle "Hausheer/Aebi-Müller, N 7 zu Art. 207 ZGB" sei vorliegend massgebend. Denn einerseits seien "Anwartschaften" als mögliche künftige Aktiven aufzufassen, deren Eintritt ungewiss sei. Andererseits würden auf der Passivseite "latente Schulden", also Schuldanwartschaften bzw. mögliche künftige Passiven, deren Eintritt ungewiss sei, das Pendant bilden. Künftige, nur schätzungsweise feststellbare Schulden könnten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung lediglich dann berücksichtigt werden, wenn mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt und damit die Vollstreckbarkeit der künftigen Schuld eintrete. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, zumal der Kläger selber die Abweisung der Klage beantragt habe, soweit darauf einzutreten sei, und gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Glarus Berufung erhoben habe. Ebenso wenig müsse vorfrageweise über die Schuld des Klägers entschieden werden. Denn der Kläger, welcher die Beweislast für den Bestand seiner Haftungsschuld gegenüber der M.________ trage, habe diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren keine substanziierten Behauptungen vorgetragen. Er habe es unterlassen, die ihm zur Verfügung stehenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zur Bestimmung der behaupteten Schuld gegenüber der M.________ vorzutragen und zu belegen. Daher sei es der Vorinstanz gar nicht möglich gewesen, eine die Errungenschaft des Klägers belastende Schadenersatzschuld zu ermitteln. Unerheblich sei, ob der Kläger den Beizug der Prozessakten aus seinem Forderungsprozess mit der M.________ offeriert habe. Der Kläger habe nie beantragt, die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren zu verweisen (KG-act. 8, S. 6-9 N 14-21; KG-act. 16, S. 5-10 N 13-28 und 31).

d) Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Mit Beschluss vom 23. Mai 2011 (RK1 2010 24) wurde zwischen den Parteien per 16. Dezember 2008 die Gütertrennung angeordnet.

aa) Bestehen im Auflösungszeitpunkt lediglich Anwartschaften auf mögliche bzw. bedingte künftige Leistungen, sind diese selbst dann unbeachtlich, wenn sich nachträglich, d.h. bis zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung, ein entsprechender Anspruch verfestigt (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 7 zu Art. 207 ZGB).

bb) Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZBB). Für die Berücksichtigung latenter Lasten kann nicht ausschliesslich massgebend sein, ob die Veräusserung eines Vermögenswertes mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten und die Last sich damit verwirklichen wird. Denn die Ungewissheit einer Verwirklichung der Last ändert nichts an deren grundsätzlichen Existenz und der dadurch bewirkten Wertverminderung eines Vermögenswertes. Ob und gegebenenfalls wann sich die Last verwirklichen könnte, ist hingegen für deren Bewertung bestimmend (BGE 125 III 50 E. 2a/bb). Sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung Vermögensgegenstände zu bewerten, müssen deshalb allfällige Belastungen, welche sich künftig realisieren könnten, als wertvermindernde Faktoren stets berücksichtigt werden (BGE 135 III 513 E. 9.4.1 S. 532; BGE 125 III 50 E. 2a/cc; BGer, Urteil 5A_673/2007 vom 24. April 2008 E. 3.6.1; BGer, Urteil 5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 3; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 15 zu Art. 211 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 10 zu Art. 211 ZGB). Nur so ist gewährleistet, dass beide Ehegatten nicht nur an einem allfälligen Gewinn beteiligt sind, sondern auch die Lasten bzw. das Risiko von deren Verwirklichung gleichmässig tragen (BGer, Urteil 5A_673/2007 vom 24. April 2008 E. 3.6.1). Zu solchen Lasten zählen z.B. mit Kaufs- und Vorkaufsrechten belastete Liegenschaften, latente Steuern betr. Guthaben der Säule 3a (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 10 zu Art. 211 ZGB), Gebühren, Abgaben und Steuerlasten wie Handänderungsgebühren, Grundstückgewinnsteuern oder Steuern und AHV-Beiträge bei Privatentnahmen aus Geschäftsvermögen (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 15 zu Art. 211 ZGB), aber auch Schulden und andere Verpflichtungen, welche geschätzt werden müssen, wenn deren Umfang wie bei einer Bürgschaft nicht feststeht (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 211 ZGB).

In quantitativer Hinsicht können in aller Regel keine exakten Angaben da­rübergemacht werden, wie sich eine latente Last auf den Wert eines Vermögensgegenstandes auswirkt. Der Richter wird sich daher häufig damit behelfen müssen, die in Rechnung zu stellenden künftigen Belastungen "ex aequo et bono" zu ermitteln. Er muss deshalb die zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen bei der Bestimmung des Wertes der latenten Lasten berücksichtigen und bezüglich unklarer Verhältnisse nachvollziehbare Annahmen treffen (BGE 135 III 513 E. 9.4.1 S. 532; BGE 125 III 50 E. 2b/bb S. 55 f., BGer, Urteil 5A_673/2007 vom 24. April 2008 E. 3.6.1; BGer, Urteil 5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 3). Für diese tatsächlichen Grundlagen, welche die wertmässige Bestimmung der latenten Lasten und nachvollziehbare Annahmen in unklaren Verhältnissen ermöglichen, darf das Gericht nach den allgemeinen Regeln substanziierte Behauptungen der Parteien verlangen (BGE 135 III 513 E. 9.4.1 S. 532; BGer, Urteil 5A_673/2007 vom 24. April 2008 E. 3.6.1; BGer, Urteil 5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 3). Auch die Realisierungswahrscheinlichkeit latenter Lasten ist näher darzulegen (BGE 135 III 513 E. 9.4.1 S. 532; BGer, Urteil 5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 3).

e) aa) Vorliegend steht keine Anwartschaft auf mögliche bzw. bedingte künftige Leistungen, sondern die Berücksichtigung einer möglichen künftigen Schuld des Klägers gegenüber der M.________ zur Diskussion. Von einer solchen Schuld spricht die Kommentarstelle "Hausheer/Aebi-Müller, N 7 zu Art. 207 ZGB" nicht. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb dieses Zitat auf Schulden analog angewendet werden soll. Vielmehr ist entscheidend, dass gemäss Literatur und Rechtsprechung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich alle Vermögensgegenstände zu bewerten sind, wobei auch allfällige Belastungen, welche sich künftig realisieren könnten, als wertvermindernde Faktoren stets berücksichtigt werden müssen, und dass in der Literatur Schulden ebenfalls als Vermögenswert i.S.v. Art. 211 ZGB gelten, welche geschätzt werden müssen, wenn deren Umfang nicht feststeht. Es ist zu gewährleisten, dass beide Ehegatten nicht nur an einem allfälligen Gewinn beteiligt sind, sondern ebenso die Lasten bzw. das Risiko von deren Verwirklichung gleichmässig tragen.

bb) Das Obergericht des Kantons Glarus hob mit Urteil vom 6. Juni 2018 den Entscheid des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 auf, das den Kläger zur Bezahlung von Fr. 2'034'439.15 und Euro 39'030.00 an die M.________ verpflichtete, und wies die Prozesssache zur Weiterführung des Verfahrens und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führt es aus, die Vorinstanz habe sich mit den einzelnen Kreditgeschäften nicht genügend auseinandergesetzt. Jede einzelne Kreditentscheidung werde daraufhin zu analysieren und zu würdigen sein, ob die Entscheidungsträger die Kreditanträge mit der erforderlichen Sorgfalt nach Massgabe der banküblichen Grundsätze und der bankinternen Richtlinien und Vorgaben beurteilt hätten. Soweit die verlangte Würdigung der einzelnen Kreditentscheide konkret daran scheitern sollten, dass nicht sämtliche mutmasslich vorhandenen und für den Kreditentscheid bedeutsamen Unterlagen im Recht lägen, so habe allein die M.________ die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Es werde daher bezüglich jedes Kreditentscheids vorgängig zu klären sein, ob die M.________ alle bei ihr mutmasslich verfügbaren relevanten Dokumente dem Gericht unterbreitet habe (KG-act. 18/1, S. 67 E. 9.3). Das Ergebnis der Analyse der einzelnen Kreditgeschäfte sei für die weitere Beurteilung der vorliegenden Haftungsklage in Bezug auf die beklagtischen Geschäftsleitungsmitglieder und Bankräte von entscheidender Bedeutung (KG-act. 18/1, S. 68 E. H). Falls die vorhandenen Unterlagen eine substanzielle Untersuchung und Würdigung der streitgegenständlichen Kreditengagements ermöglichen würden und sich daraus ergeben würde, dass bei den einzelnen Kreditentscheiden die "banküblichen Grund­sätze" sowie die bankinternen Regelungen missachtet worden seien, stelle sich die Verantwortlichkeitsfrage vorab in Bezug auf die Geschäftsleitungsmitglieder, welche die betreffenden Kreditentscheide gefällt hätten (KG-act. 18/1, S. 68 E. 1.1). Läge keine solche Missachtung vor, wäre als nächstes zu prüfen, ob die fraglichen Kreditvergaben ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der M.________ als besonderes Risiko i.S. der gesetzlichen Be­stimmungen zu qualifizieren seien (KG-act. 18/1, S. 74 E. 2). Alsdann sei zu klären, ob die Kreditentscheide noch im erlaubten Bereich anzusiedeln seien oder nicht. Falls mit den Kreditgeschäften zu hohe Risiken eingegangen wären, hätten die Geschäftsleitungsmitglieder von diesen Kreditgeschäften absehen müssen (KG-act. 18/1, S. 75 E. 2.2.1). Diese Erwägungen aus dem obergerichtlichen Urteil und noch weitere ergeben sich im Wesentlichen aus der Eingabe des Klägers vom 10. Juli 2018 bzw. werden darin wiedergegeben (vgl. KG-act. 18), weshalb der Kläger seiner Behauptungslast rechtsgenügend nachkam (vgl. E. 1.1d/bb vorne) und damit gehört werden kann.

Entgegen den (vom Kläger bestrittenen; vgl. KG-act. 26, S. 3-6 N 2-14) Ausführungen der Beklagten in ihrer Eingabe vom 22. August 2018, wonach das Obergericht des Kantons Glarus im Urteil vom 5. Juni 2018 keine Schuld des Klägers aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit festgestellt habe, sondern dieser Entscheid vielmehr einem Freispruch des Klägers vor jeglicher Schadenshaftung gegenüber der M.________ gleichkomme (KG-act. 23, S. 3-7 N 7-19), ist nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt vollkommen offen, ob den beklagtischen Geschäftsleitungsmitgliedern und somit auch dem Kläger ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. Oder anders gesagt, nach dem Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus steht gerade noch nicht fest, dass für den Kläger eine Schadenshaftung entfallen wird. Der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz fehlen folglich die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, um hinsichtlich dieser unklaren Verhältnisse nachvollziehbare Annahmen treffen zu können. Es können somit nicht nur keine exakten Angaben über die Höhe eines allfälligen Schadenersatzes des Klägers gegenüber der M.________ gemacht werden, sondern auch darüber nicht, ob überhaupt ein solcher Anspruch besteht, ohne nicht den nun wiederum vor Kantonsgericht Glarus hängigen Prozess selber zu führen. Nach dem Gesagten kann das Kantonsgericht im jetzigen Zeitpunkt folglich auch nicht bloss "ex aequo et bono" (nach Recht und Billigkeit) vernünftig schätzen, ob der Kläger der M.________ Schadenersatz in welcher Höhe schuldet.

cc) Der Kläger bringt weiter vor, die zweite Teilklage der M.________ vom 4. Oktober 2012 betreffe weitere Kreditengagements und sei somit ebenfalls Teil des Verantwortlichkeitsprozesses sowie auch Bestandteil des vorinstanzlich beantragten Aktenbeizugs. Ebenfalls mit dieser Forderung werde bestätigt, dass seine Errungenschaft überschuldet sei. Die Beklagte habe die zweite Teilklage der M.________ im Betrage von über 52 Millionen Franken in ihrer Eingabe vom 22. August 2018 ohnehin nicht bestritten, weshalb diese als anerkannt gelte. Damit sei erstellt, dass seine Errungenschaft einen erheblichen Rückschlag aufweise. Ausserdem reichte der Kläger verschiedene weitere Akten ins Recht (vgl. KG-act. 18, N 27-30; KG-act. 26, S. 2). Die Beklagte wendet ein, es seien weder neue Behauptungen noch neue Beweismittel zulässig, weshalb der Kläger mit seiner Eingabe vom 10. Juli 2018 und den damit eingereichten Beilagen 8 bis 13 (= KG-act. 18/1-18/6) nicht gehört werden könne. Über die Berufungsbeilagen 10 bis 13 (= KG-act. 18/3-18/6) wie auch über die gesamten Akten des Forderungsprozesses der M.________ gegen den Kläger habe letzterer bereits im Zeitpunkt der Einreichung seiner Replik verfügt und hätte diese deshalb bereits damals einreichen und das Editionsbegehren stellen können (KG-act. 23, S. 2 N 3-5).

Die Beklagte bestreitet die Novenberechtigung des Klägers hinsichtlich der Berufungsbeilagen 18/3-18/6 (vgl. KG-act. 23, S. 2 N 4 f.). Ob der Kläger, wie er behauptet (vgl. KG-act. 18, N 7), mit der am 10. Juli 2018 neu eingereichten Klage vom 19. Oktober 2011, in welcher die M.________ gegen ihn und weitere Beklagte unter solidarischer Haftbarkeit eine Forderungssumme von etwas mehr als 38 Millionen Franken einklagte (KG-act. 18/3), zu hören ist, kann offengelassen werden. Denn die daraus resultierenden und vom Kläger eingereichten Urteile des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 und des Obergerichts Glarus vom 6. Juni 2018 sind, wie erwähnt, zu berücksichtigen, welche eher Aufschluss darüber geben, ob die Errungenschaft des Klägers mit einer Schuld gegenüber der M.________ belastet ist bzw. sein könnte oder nicht. Dasselbe gilt mit den vom Kläger am 10. Juli 2018 neu ins Recht gelegten Aktenverzeichnissen der Verfahren vor Kantonsgericht und Obergericht Glarus (vgl. KG-act. 18/5 und 18/6). Ob der Kläger mit dem am 10. Juli 2018 neu einreichten Gesuch um Durchführung des Schlichtungsverfahrens vom 4. Oktober 2012, worin die M.________ beantragte, es seien A.________ und andere Beklagte unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihr 52 Millionen Franken zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2009 zu bezahlen

(KG-act. 18/4), gehört werden kann, braucht mit vorliegendem Entscheid ebenso wenig beantwortet zu werden. Darüber ist (allenfalls) erst dann zu entscheiden, wenn rechtsgenügend geschätzt werden kann, ob der Kläger der M.________ gestützt auf deren Klage vom 19. Oktober 2011 im Betrag von etwas mehr als 38 Millionen Franken Schadenersatz in welcher Höhe schuldet.

dd) Zusammenfassend kann im jetzigen Zeitpunkt (vorfrageweise) nicht festgestellt werden, ob die Errungenschaft des Klägers mit einer Schuld in welcher Höhe gegenüber der M.________ belastet ist. Ebenso wenig kann das Gegenteil festgestellt werden.

f) aa) Falls die Forderung der M.________ gegenüber dem Kläger aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt werde, beantragt Letzterer mit Eingabe vom 23. April 2018, es sei das vorinstanzliche Urteil um eine Dispositiv-Ziffer 4.5 zu ergänzen und festzuhalten, dass die Beklagte im Falle einer späteren rechtskräftigen Gutheissung der Verantwortlichkeitsklage der M.________ zusammen mit dem Kläger solidarisch für den Schadenersatzanspruch sowie für sämtliche damit zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten hafte, was er bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 16. März 2015 (N 2.3) ausdrücklich verlangt habe. Weil die Vorinstanz sich mit diesem Rechtsbegehren nicht auseinandergesetzt habe, sei ihr eine Verletzung der Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO und seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 53 ZPO vorzuwerfen. Er halte an diesem Eventualantrag weiterhin fest, weshalb der in der Berufung gestellte prozessuale Sistierungsantrag hinfällig werde (KG-act. 13, S. 2 Berufungsantrag A/2 sowie S. 9 N 15 und S. 14 N 28 f.).

Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe in seiner Eingabe vom 16. März 2015 nicht prozessual rechtsgültig beantragt, dass die Beklagte für den Fall einer rechtskräftigen Gutheissung der Verantwortlichkeitsklage zu verpflichten sei, zusammen mit ihm solidarisch für den Schadenersatzanspruch sowie für sämtliche Gerichts und Anwaltskosten zu haften. Mit diesem neuen Vorbringen sei er im vorliegenden Berufungsverfahren somit nicht zu hören. Zudem sei ein solcher Vorbehalt in der ZPO gar nicht vorgesehen. Darüber hinaus könnten die Gerichts- und Anwaltskosten auch deshalb nicht einbezogen werden, weil sie im Zeitpunkt des Stichtages für die güterrechtliche Auseinandersetzung vom 16. Dezember 2008 noch nicht bestanden hätten. Er habe lediglich zwei Möglichkeiten offeriert, die Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zu regeln. Zudem kenne das Eherecht eine solche solidarische Haftung gar nicht. Vielmehr seien die Schulden der betreffenden Gütermasse zuzuweisen. Die (nicht existente) Schuld des Klägers gegenüber der M.________ wäre dessen Errungenschaft zuzuweisen. Sofern dies zu einem Rückschlag seiner Errungenschaft führen würde, wäre ein solcher von ihm selbst zu tragen. Aus diesem Grund sei eine solidarische Haftung der Beklagten für den Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Noch weniger könne die Beklagte im vorliegenden Scheidungsverfahren verpflichtet werden, mit dem Prozess der M.________ gegen den Kläger zusammenhängende Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen, da zum einen vorliegend der 16. Dezember 2008 Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung wäre und zum anderen der erwähnte Forderungsprozess nach dem genannten Datum angehoben worden sei und der Kläger der Beklagten nicht bekannte Rechtsanwälte nach dem 16. Dezember 2008 beauftragt habe (KG-act. 16, S. 6 N 15 f. und S. 9 f. N 29 f.).

bb) Ob die Errungenschaft des Klägers mit einer Schuld in welcher Höhe gegenüber der M.________ belastet ist, kann heute wie schon erwähnt nach Recht und Billigkeit nicht vernünftig eingeschätzt werden (vgl. E. 1e vorne). Unabhängig davon vermag das klägerische Vorbringen (vgl. E. 1f/aa vorne) aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:

Der Kläger führte in seiner Eingabe vom 16. März 2015 aus, seine Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit könnte derart geregelt werden, dass diese bei seiner Vorschlagsberechnung ausser Acht zu lassen sei, wenn sich die Beklagte im Gegenzug verpflichten würde, im Falle einer Gutheissung der Verantwortlichkeitsklage oder einer gütlichen Beilegung dieses Rechtsstreits zusammen mit dem Kläger solidarisch für den Schadenersatzanspruch sowie für sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten zu haften (Vi-act. D18, S. 3). Eine solche Lösung kann gestützt auf das Gesetz nicht angeordnet werden, sondern könnte nur im Rahmen eines Vergleichs berücksichtigt werden. Denn gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB müssen Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten grundsätzlich nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden werden. Allfällige Schulden des Klägers gegenüber der M.________ aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit wären folglich dessen Errungenschaft zuzuweisen. Ein daraus resultierender Rückschlag der klägerischen Errungenschaft müsste der Kläger selber tragen und es verbliebe andererseits kein Betrag, an welchem die Beklagte an der Errungenschaft des Klägers (gemäss Vorin­stanz insgesamt Fr. 789'537.54) (zur Hälfte) partizipieren könnte. Eine Verpflichtung der Beklagten, für den (allfälligen) Schadenersatzanspruch der M.________ dem Kläger gegenüber (gemäss aufgehobenem Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 über zwei Millionen Franken) und/oder für die damit zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten mit dem Kläger solidarisch zu haften, lässt sich deshalb rechtlich nicht begründen.

g) aa) Der Kläger fordert mit Eingabe vom 23. April 2018, es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren zu verweisen

(KG-act. 13, S. 13 N 26 f.). Die Beklagte lehnt dies ab mit der Begründung, der Kläger habe dies vorher nie beantragt (KG-act. 16, S. 9 N 27), was der Kläger in der Folge nicht in Abrede stellt. Trotzdem ist über dieses Rechtsbegehren zu befinden, weil Art. 283 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vorsieht, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden kann und die Einleitung und die Weiterführung des güterrechtlichen Separatverfahrens nicht im Belieben der Parteien stehen, sondern vielmehr von Amtes wegen als Teil des Scheidungsverfahrens zu Ende zu führen sind (BGer, Urteil 5P.139/2005 vom 1. Juli 2005 E. 4.2; Fankhauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen­berger, a.a.O., N 11 zu Art. 283 ZPO), die Verweisung ad separatum in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt wird (Botschaft ZPO, BBl 2006 7362; Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A., 2016, N 2 zu Art. 283 ZPO) und das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO).

bb) Wichtige Gründe i.S.v. Art. 283 Abs. 2 ZPO liegen vor, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung derart komplex ist, dass sich die Beurteilung eines liquiden Scheidungsanspruchs und der (restlichen) Scheidungsnebenfolgen übermässig verzögern würden. Als negative Voraussetzung darf gleichzeitig das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht für die Beurteilung von anderen, noch strittigen Nebenfolgen von Relevanz sein. Die güterrechtliche Auseinandersetzung darf also nur dann in ein besonderes Verfahren verwiesen werden, wenn von ihr nicht die Ordnung der anderen Nebenfolgen abhängt. Das Scheidungsgericht muss somit zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchführen, dann die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge regeln und erst zuletzt über den nachehelichen Unterhalt entscheiden, damit sämtliche Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB, namentlich Ziffer 5 (Einkommen und Vermögen der Ehegatten) und Ziffer 8 (Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge) berücksichtigt werden können. In diesen Bereichen verlangt bereits das Gesetz eine einheitliche Behandlung bzw. die vorgängige Beurteilung der güterrechtlichen Auseinandersetzung, weshalb diesfalls ein güterrechtliches Separatverfahren von vornherein ausgeschlossen ist (BGE 144 III 298 E. 6.1.1 S. 300 und E. 6.2.1 S. 301; BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 428 f. = Pra 98 Nr. 6; BGE 130 III 537 E. 4 S. 544 f.; BGE 113 II 97 E. 2 S. 98 f. = Pra 76 Nr. 145; Fankhauser, a.a.O., N 9 f. zu Art. 283 ZPO; Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 2 zu Art. 283 ZPO; Spycher, in Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N 6 und 8 zu Art. 283 ZPO). Darum missachtet eine gerichtliche Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB, wenn ein Ehegatte mangels ausreichender Eigenversorgungskapazität auf nachehelichen Unterhalt Anspruch erheben kann (BGE 144 III 298 E. 6.2.1 S. 302 und BGE 130 III 537 E. 4 S. 544 f.). Im Falle eines Verweises bleibt das Scheidungsgericht zuständig, weil die Einleitung und Weiterführung des güterrechtlichen Separatverfahrens von Amtes wegen als Teil des Scheidungsverfahrens zu Ende zu führen ist (vgl. E. 1g/aa vorne sowie Spycher, a.a.O., N 7 zu Art. 283 ZPO; Fankhauser, a.a.O., N 11 zu Art. 283 ZPO; Dolge, a.a.O., N 5 zu Art. 283 ZPO; differenzierter BGE 111 II 401 E. 4b S. 404, wonach in der Regel das Scheidungsgericht bzw. nicht das für ordentliche Forderungen zuständige Gericht für das güterrechtliche Nachverfahren zuständig sei, es sei denn, diese Forderungen hätten keinerlei Bezug zur ehelichen Gemeinschaft wie z.B. bei Ansprüchen aus ausservertraglicher Schädigung).

cc) Der Kläger macht auch für den Fall, dass seine Berufungsbegehren abgewiesen würden, keine Änderung der vor­instanzlichen Anordnung geltend, wonach seine Vorsorgeeinrichtung anzuweisen sei, von seinem Vorsorgeguthaben Fr. 399'714.25 zuzüglich Zins seit 22. Dezember 2011 auf das Vorsorgekonto der Beklagten zu überweisen (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 5). Die Beklagte beantragt mit Anschlussberufung die Erhöhung dieses Betrages mit der Begründung, dass der Stichtag für die Aufteilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge – entgegen der Vorin­stanz – nicht auf den 22. Dezember 2011 (Einleitung des Scheidungsverfahrens), sondern auf den 1. Januar 2017 festzusetzen sei, belässt es aber ebenfalls bei der hälftigen Teilung (vgl. E. 2 hinten). Die strittige Frage der Höhe der vom Kläger der Beklagten zu leistenden Austrittsleistung kann somit unabhängig von der güterrechtlichen Auseinandersetzung geprüft werden, weshalb aus diesem Grund ein Verweis der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren nicht unzulässig ist. Ebenso wenig muss die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgängig des Ehegattenunterhalts beurteilt werden, weil die Beklagte auch nach Wegfall der Zahlungen des Klägers an den Unterhalt von Tochter I.________ ihren gebührenden Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen zu decken vermag und somit dem Kläger gegenüber keinen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt hat (vgl. E. 3 hinten). Daher sind die Voraussetzungen für die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren gegeben. Weil die Einleitung und die Weiterführung des güterrechtlichen Separatverfahrens als Teil des Scheidungsverfahrens zu Ende zu führen sind (vgl. E. 1g/aa vorne), erfolgt lediglich eine Verfahrensabtrennung und ist kein neues Verfahren einzuleiten (Fankhauser, a.a.O., N 11 zu Art. 283 ZPO).

dd) An dieser Stelle ist bereits zu erwähnen, dass im abzutrennenden Verfahren betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung einem Teilentscheid über jene Punkte, welche heute schon beurteilt werden könnten, grundsätzlich nichts entgegenstehen dürfte, so für die strittigen Punkte der im je hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft N.________ yy in Wollerau bzw. daraus resultierend für die umstrittene Abrechnung über das gemeinsame Konto IBAN Nr. xx bei der O.________ (Bank I) (vgl. angef. Urteil, E. 3.3.1 S. 12 f. und Dispositiv-Ziff. 4.2; KG-act. 1, S. 6 N 12, S. 12-16 N 30-45;

KG-act. 8, S. 10-13 N 26-34; KG-act. 13, S. 17-20 N 36-44; KG-act. 16, S. 11-13 N 37-46).

2.

Die Vorinstanz wies die Vorsorgeeinrichtung des Klägers mit Rechtskraft des Scheidungsurteils an, vom Vorsorgeguthaben des Klägers Fr. 399'714.25 zuzüglich Zins seit 22. Dezember 2011 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Personalvorsorgestiftung der L.________ zu überweisen (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 5). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss dem seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden neuen Recht über den Vorsorgeausgleich erfolge die Teilung der Austrittsleistungen per Einleitung des Scheidungsverfahrens bzw. nicht mehr per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Nach Art. 7d Abs. 1 und 2 SchluT ZGB sei das neue Recht anwendbar, sobald es in Kraft getreten sei, wobei dies auch für Scheidungsprozesse gelte, welche noch vor einer kantonalen Instanz hängig seien. Dieser Wortlaut sei klar und bedürfe keiner weiteren Auslegung. Per 22. Dezember 2011 sei beim Kläger von einer teilenden Austrittsleistung von Fr. 816'957.00 und bei der Beklagten von einer solchen von Fr. 17'528.50 auszugehen. Daraus resultiere ein Betrag von Fr. 399'714.25 (Fr. 816'957.00 ./. Fr. 17'528.50; angef. Urteil, E. 4 S. 22 f. und Dispositiv-Ziff. 5).

a) Die Beklagte begründet gestützt auf das Urteil ZK1 2017 29 des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. März 2018, weshalb bei bereits hängigen Prozessen der für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebende Stichtag auf den Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts, also auf den 1. Januar 2017, zu beziehen sei. Ein Ausweis über die Austrittsleistung des Klägers per 1. Januar 2017 liege nicht vor. Aufgrund der Akten stehe indessen fest, dass dessen Austrittsleistung per 19. Juli 2015 Fr. 910'887.40 betragen habe, weshalb per 1. Januar 2017 von einer solchen von mindestens Fr. 930'000.00 auszugehen sei. Das Vorsorgeguthaben der Beklagten habe sich per 1. Januar 2017 auf Fr. 48'514.35 belaufen. Das Ergebnis der vorin­stanzlichen Vorsorgeteilung erweise sich somit als willkürlich. Ausserdem habe die Beklagte bereits mit Duplik vom 15. November 2013 darauf hingewiesen, dass der Kläger über ein nicht ausgewiesenes Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung F.________ (Bank II) verfügen müsse. Mit Eingabe vom 15. April 2014 habe sie einen Kontoauszug der F.________ (Bank II) betreffend das Freizügigkeitskonto Nr. zz eingereicht, welcher für das erwähnte Konto, lautend auf den Kläger, per 31. Dezember 2006 einen Betrag von Fr. 17'834.85 bescheinige. Weil die Vorinstanz vom Kläger keinen Ausweis über den Verbleib bzw. den Stand dieses Freizügigkeitskontos per Teilungsdatum eingeholt habe, habe sie das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Der Kläger weigere sich nach wie vor, Auskunft über den Verbleib dieses Kontos zu geben. Zudem gelte für die Feststellung des zu teilenden Vorsorgeguthabens ohnehin die Offizialmaxime. Daher sei Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben sowie zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben der Parteien per 1. Januar 2017 an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern das Kantonsgericht nicht selber den Sachverhalt richtigstelle und die Teilung per 1. Januar 2017 vornehme

(KG-act. 8, S. 14 f. N 35-38; KG-act. 16, S. 13 f. N 47-50).

Der Kläger legt dar, weshalb vorliegend der Stichtag vom 22. Dezember 2011 gelte (vgl. KG-act. 13, S. 20-22 N 45-50). Überdies führt er aus, nur über das Vorsorgeguthaben bei der K.________ zu verfügen, welches die Vorinstanz berücksichtigt habe (KG-act. 13, S. 22 N 51).

b) Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Übergangsrechtlich gilt das neue Recht, sobald die Änderung in Kraft getreten ist (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). Grundsätzlich sind die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig zu teilen (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschieds zwischen den Ehegatten. Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt (Art. 124b Abs. 2 und 3 ZGB). Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 Satz 1 ZGB).

Richtig ist, dass das Kantonsgericht im Urteil ZK1 2017 29 vom 27. März 2018 davon ausging, das neue Recht finde erst ab dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2017 Anwendung bzw. als Stichtag bei in diesem Zeitpunkt rechtshängigen Scheidungsverfahren gelte der 1. Januar 2017 (vgl. E. 2c und d des zitierten kantonsgerichtlichen Urteils), wobei es vorweg aber auch festhielt, dass sich das Bundesgericht zu diesem Thema noch nicht geäussert habe (E. 2 Ingress des zitierten kantonsgerichtlichen Urteils). Inzwischen entschied das Bundesgericht wiederholt, dass unabhängig vom Grund, weshalb ein Scheidungsverfahren bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch hängig sei, das neue Recht inkl. Stichtag (Art. 122 ZGB) zur Anwendung gelange, nach welcher Bestimmung die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei einer Scheidung ausgeglichen werden (BGer, Urteile 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5; 5A_405/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.4; 5A_407/2018 vom 11. Januar 2019 E. 5.2.1 und 5.3; 5A_172/2018 vom 23. August 2018 E. 5.3; 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2; 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2). Folglich ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Stichtag für die erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bzw. der 22. Dezember 2011 massgebend, wovon bereits der erstinstanzliche Richter ausging (vgl. auch Vi-act. A/Ia). Für diesen Fall stellt keine Partei die von der Vor­instanz per 22. Dezember 2011 festgestellte und zu teilende Austrittsleistung des Klägers bei der K.________ von Fr. 816'957.00 (vgl. angef. Urteil, E. 4 S. 23) in Abrede, weshalb von diesem Betrag auszugehen ist. Bezüglich der von der Vorinstanz per 22. Dezember 2011 festgestellten und zu teilenden Austrittsleistungen der Beklagten bei der G.________ von Fr. 908.00 und der O.________ (Bank I) von Fr. 16'620.50, mithin insgesamt Fr. 17'528.50

(vgl. angef. Urteil, E. 4 S. 23), ergeben sich aufgrund der im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen – wenn auch minime, aber doch zu beachtende – Abweichungen: Per 22. Dezember 2011 betrugen deren Austrittsleistung bei der G.________ Fr. 879.00 (KG-act. 40/1) und bei der O.________ (Bank I) Fr. 15'948.88 (KG-act. 38/2, 38/2A und 38/3), mithin insgesamt Fr. 16'827.88. Ist auf den 22. Dezember 2011 abzustellen, brauchen das Vorbringen des Klägers betreffend die Verweigerung der hälftigen Teilung zufolge der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Art. 124b Abs. 2 ZGB; vgl. KG-act. 13, S. 22 f. N 52 f.) und die diesbezüglichen Einwände der Beklagten (vgl. KG-act. 16, S. 14 N 50) nicht geprüft zu werden. Die Ansprüche der Parteien aus der beruflichen Vorsorge sind gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZGB je hälftig zu teilen.

c) Die Beklagte führte mit Duplik vom 15. November 2013 aus, der Kläger habe zur Zeit der Trennung ein Freizügigkeitskonto bei der F.________ (Bank II) gehabt, worauf eine Sonderzahlung bei Schliessung seiner damaligen Arbeitgeberin (Q.________) angelegt gewesen sei. Diese während der Ehe erfolgte BVG-Abfindung sei ebenfalls hälftig zu teilen. Der Kläger habe das Guthaben per mutmassliches Scheidungsdatum offenzulegen

(Vi-act. A/IV, S. 47 N 8). Mit Stellungnahme vom 14. März 2014 entgegnete der Kläger, die Beklagte vermöge ihre Behauptung nicht zu beweisen

(Vi-act. D6, S. 32 N 93), worauf letztere am 15. April 2014 den Kontoauszug des Freizügigkeitskontos der F.________ (Bank II) Nr. zz per 31. Dezember 2006, lautend auf den Kläger, einreichte mit dem Hinweis, der Kläger lege den Ausweis über dieses Freizügigkeitskonto nicht vor, weshalb er diesen zu edieren habe (Vi-act. D7, S. 3 unten). Der erwähnte Kontoauszug bescheinigt per 31. Dezember 2006 ein Guthaben von Fr. 17'834.85 (Vi-BB 149). Weder forderte die Vorinstanz den Kläger in der Folge auf, einen Ausweis über den Verbleib bzw. den Stand des Freizügigkeitskontos per Teilungsdatum einzureichen noch verfügte sie von Amtes wegen eine entsprechende Edition. Ebenso wenig setzte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit diesem Vorbringen der Beklagten auseinander, wodurch deren rechtliches Gehör verletzt wurde. Weil auch der Kläger in seiner Eingabe vom 23. April 2018 keine Angaben über dieses umstrittene Freizügigkeitskonto machte

(vgl. KG-act. 13, S. 22 N 51), ordnete das Kantonsgericht mit Verfügung vom 3. Februar 2020 die Einreichung der betreffenden Unterlagen durch den Kläger an (KG-act. 35). Gemäss Angaben der F.________ (Bank II) vom 20. Februar 2020 belief sich der Saldo auf dem auf den Kläger lautenden Freizügigkeitskonto Nr. zz per 22. November 2011 auf Fr. 19'161.05 (KG-act. 36/1). Massgebend ist indessen das Datum vom 22. Dezember 2011 (vgl. E. 2b vorne). Folglich ist der entsprechende Saldo von Amtes wegen zu berechnen und anzupassen. Der Zinssatz auf dem Freizügigkeitskonto betrug vom 1. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 1.125 % (vgl. KG-act. 36/2), woraus für die Periode vom 22. November 2011 bis 22. Dezember 2011, also für einen Monat, ein Zinsbetrag von ca. Fr. 17.95 (1.125 % von Fr. 19'161.05, davon 1/12) resultiert, sodass der Saldo des Freizügigkeitskonto Nr. zz per 22. Dezember 2011 auf Fr. 19'179.00 (Fr. 19'161.05 + Fr. 17.95) festzusetzen ist.

d) Die per 22. Dezember 2011 hälftig zu teilenden Austrittsleistungen des Klägers bei der K.________ von Fr. 816'957.00 und bei der F.________

(Bank II) von Fr. 19'179.00; vgl. E. 2c vorne) sind denjenigen der Beklagten von Fr. 16'827.88 gegenüberzustellen. Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 409'654.05 (Fr. 816'957.00 + Fr. 19'179.00 ./. Fr. 16'827.88, davon 1/2). Daher ist die K.________ mit Rechtskraft des Scheidungsurteils anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben des Klägers Fr. 409'654.05 zuzüglich Zins seit 22. September 2011 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Personalvorsorgestiftung der L.________ zu überweisen.

3.

Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger, der Beklagten an den Unterhalt von I.________ bis zu deren Abschluss der Erstausbildung einen Betrag von Fr. 1'096.00 pro Monat (Bedarf von Fr. 2'736.00 ./. Einkommen von Fr. 1'640.00) zu bezahlen (angef. Urteil, E. 5.8 S. 31 f. und Dispositiv-Ziff. 3). Dabei ging sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 9'280.00 (Kläger) bzw. Fr. 6'189.00 (Beklagte) aus. Bei beiden Parteien sah sie von einer Aufrechnung von Einkünften aus der Vermietung der in deren je hälftigen Eigentum stehenden Liegenschaft E.________strasse in Glarus ab mit dem Hinweis, sie würden an einem allfälligen Nettoertrag je zur Hälfte partizipieren. Ebenso wenig rechnete die Vorinstanz der Beklagten die Entschädigung für deren Tätigkeit als R.________ von durchschnittlich Fr. 150.00 pro Monat als Einkommen an mit der Begründung, die Beklagte gehe einer Vollzeitbeschäftigung nach, es würden keine knappen finanziellen Verhältnisse vorliegen und beim Kläger würden auch keine überobligatorischen Einkommen berücksichtigt (angef. Urteil, E. 5.2.5 und 5.3 S. 27 f.). Die Vorinstanz errechnete für die Beklagte einen monatlichen Bedarf von Fr. 6'110.00 (bis zum Abschluss der Erstausbildung von I.________, voraussichtlich im Sommer 2018) bzw. Fr. 6'910.00 (ab Abschluss der Erstausbildung von I.________), bestehend aus dem erweiterten Grundbetrag von Fr. 2'750.00, den Wohnkosten von Fr. 1'760.00 (bis zum Abschluss der Erstausbildung von I.________, voraussichtlich im Sommer 2018) bzw. Fr. 2'560.00 (ab Abschluss der Erstausbildung von I.________), der Krankenversicherungsprämie von Fr. 400.00, den Kosten für Telefonie/Billag/Hausratversicherung von Fr. 150.00, den Kosten für Mobilität/Arbeitsplatzfahrten von Fr. 450.00, den Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 200.00 und den Steuern von Fr. 400.00 (angef. Urteil, E. 5.4, 5.6 und 5.8 S. 28-31). Den Bedarf des Klägers stellte die Vorinstanz nicht fest (angef. Urteil, E. 5.8 S. 31). Die Vor-instanz führte weiter aus, nach dem Wegfall der Unterhaltszahlungen für I.________ entstehe bei der Beklagten eine Unterdeckung von Fr. 720.00 pro Monat (Erwerbseinkommen von Fr. 6'189.00 ./. Bedarf von Fr. 6'910.00). Indessen sei zu beachten, dass die Beklagte aufgrund des Ergebnisses der güterrechtlichen Auseinandersetzung über Bar- und Wertschriftenguthaben von mehr als 1.4 Millionen Franken sowie einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft E.________strasse in Glarus verfüge. Ausgehend von einem Gesamtvermögen von rund 1.5 Millionen Franken und einer Rendite von 1 % betrage der einkommensrelevante Vermögensertrag monatlich Fr. 1'250.00. Damit vermöge die Beklagte ihr Manko von Fr. 720.00 pro Monat zu decken, weshalb sie keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe (angef. Urteil, E. 5.8 S. 32).

Die Beklagte beantragt die Verpflichtung des Klägers, ihr einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 720.00 pro Monat zu bezahlen (KG-act. 8, S. 2 Antrag-Ziff. B/2). Der Kläger trägt auf Abweisung an (KG-act. 13, S. 3 Antrag-Ziff. B/1).

a) Die Beklagte bringt vor, wegen der Anrechnung eines abstrakten Vermögensertrags (von Fr. 1'250.00 pro Monat) habe die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime i.S.v. Art. 277 Abs. 1 ZPO verletzt, weil der Kläger nie behauptet habe, dass der Beklagten ein Vermögensertrag anzurechnen sei (KG-act. 8, S. 15 f. N 39; KG-act. 16, S. 14 N 51 f.). Der Kläger wendet ein, die Vorinstanz habe auch den Kinderunterhalt festlegen müssen, weshalb der Untersuchungsgrundsatz i.S.v. Art. 296 Abs. 1 ZPO anwendbar gewesen sei. Zudem habe der Kläger stets erklärt, dass der Beklagten das gesamte tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen sei, worunter ebenso die Vermögenserträge fallen würden. Die Vorinstanz habe deshalb bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beklagten deren Vermögenserträge ebenfalls berücksichtigen dürfen. Doch selbst wenn lediglich der Ehegattenunterhalt betroffen und somit bloss der Verhandlungsgrundsatz anwendbar gewesen wäre, hätte der Vermögensertrag beachtet werden müssen. Dass Vermögen Erträge abwerfen und zu einem Zusatzeinkommen führen würden, sei eine offenkundige und gerichtsnotorische Tatsache, welche weder bewiesen noch behauptet werden müsse (KG-act. 13, S. 23 f. N 54).

aa) Zwar war im vorinstanzlichen Verfahren nicht einzig der Ehegattenunterhalt, sondern insbesondere auch der Kinderunterhalt strittig, und für letzteren gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 296 Abs. 1 ZPO. Doch erst mit Wegfall der Unterhaltszahlungen für I.________ errechnete die Vor­instanz für die Beklagte eine Unterdeckung (von Fr. 720.00 pro Monat) und berücksichtigte bei ihr einen monatlichen Vermögensertrag von Fr. 1'250.00, weshalb sie einen nachehelichen Unterhalt verneinte (vgl. angef. Urteil, E. 5.8 S. 32). Der Vermögensertrag war somit nur bei der Festlegung des nachehelichen Ehegattenunterhalts (nach Wegfall des Kindesunterhalts) relevant, für welchen der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO gilt.

bb) Der Kläger macht im Berufungsverfahren bloss geltend, er habe im vor­instanzlichen Verfahren stets behauptet, der Beklagten sei das gesamte tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen, und nennt hierfür einzig seine Stellungnahme zum Beweisergebnis (vom 15. November 2017). Freilich steht fest, dass er solches ausführte (vgl. Vi-act. D52, S. 16 N 26). Damit behauptete der Kläger aber nicht substanziiert, dass der Beklagten aus ihrem Vermögen ein Ertrag (in welcher Höhe) als Einkommen anzurechnen sei.

Dass Vermögen Ertrag generiert bzw. generieren und folglich auch zu einem Zusatzeinkommen führen kann, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Ob in diesem Zusammenhang aber von einer offenkundigen und gerichtsnotorischen Tatsache i.S.v. Art. 151 ZPO zu sprechen ist, ist fraglich, kann aber mangels Relevanz offenbleiben. Denn entscheidend ist, dass das Vermögen

der Beklagten bzw. der damit erzielte Ertrag weder als offenkundig noch als gerichtsnotorisch bezeichnet werden kann. Offenkundig ist eine Tatsache nur, wenn jeder diese Tatsache kennt oder vernünftigerweise daran nicht zweifeln kann oder wenn sie der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugänglich ist. Letzteres trifft etwa zu bei einer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, Handelsregistereinträgen oder dem Umrechnungskurs des Euro. Die Tatsache ist lediglich dann gerichtsnotorisch, wenn das Gericht sie aus seiner richterlichen Tätigkeit kennt (Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 2 f. zu Art. 151 ZPO). Dies gilt für das Vermögen der Beklagten bzw. für den daraus resultierenden Ertrag nun aber nicht. Ist vorliegend nicht von einer Tatsache i.S.v. Art. 151 ZPO auszugehen, hätte der Kläger den Vermögensertrag der Beklagten substanziiert behaupten und beweisen müssen. Da er dies unterliess, darf der Beklagten aus ihrem Vermögen kein Einkommen angerechnet werden, unabhängig davon, ob ihr zufolge der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Vermögen in der von der Vorinstanz angerechneten Höhe von 1.5 Millionen Franken angerechnet werden kann (vgl. dazu auch KG-act. 8, S. 16 N 40), was aufgrund der Berufung des Klägers im Übrigen umstritten ist.

b) aa) Der Kläger legte in seiner Eingabe vom 23. April 2018 dar, weshalb der Beklagten ein Einkommen von monatlich Fr. 7'014.00 anzurechnen sei (vgl. KG-act. 13, S. 24 f. N 56). Die Beklagte räumte mit Eingabe vom 4. Juli 2018 ein, ihr Einkommen belaufe sich auf Fr. 6'521.50 pro Monat, zumal ihr für die Tätigkeit als R.________ keine Entschädigung anzurechnen sei, weil sie bereits einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehe (KG-act. 16, S. 14 f. N 53).

Das Erwerbseinkommen der Beklagten beläuft sich auf mindestens Fr. 6'189.00 pro Monat. Ob es mit Bezug auf E. 5c und 7aa des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2019 zu erhöhen ist, kann letztendlich offenbleiben. Denn wie die Beklagte einräumt, ist ihr auch noch der hälftige (Netto)Ertrag aus der Vermietung der Wohnung E.________strasse in Glarus anzurechnen. Dieser beläuft sich aber nicht lediglich auf Fr. 332.50 (Fr. 665.00 : 2), wie dies der Erwägung 5g im Beschluss RK1 2010 24 und 25 der 1. Rekurskammer des Kantonsgerichts vom 23. Mai 2011 entnommen werden kann, da diese Zahlen heute nicht mehr zutreffen. Vielmehr ist stattdessen auf das aktuelle Datenmaterial im (unangefochten gebliebenen) Beschluss ZK2 2018 6 der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2019 abzustellen, wonach aus der Vermietung der Wohnung in Glarus ein Einkommen von Fr. 991.85 pro Monat resultiert (E. 3b S. 14). Die Hälfte davon bzw. Fr. 495.95 ist der Beklagten als zusätzliches Einkommen anzurechnen, weshalb ihr Einkommen insgesamt auf mindestens Fr. 6'684.95 pro Monat (ohne allfällige Entschädigung für ihre Tätigkeit als R.________ von Fr. 150.00 pro Monat) festzusetzen ist.

bb) Der Kläger begründete sodann in seiner Eingabe vom 23. April 2018, weshalb der von der Erstinstanz auf Fr. 6'110.00 veranschlagte monatliche Bedarf der Beklagten auf Fr. 4'493.00 zu reduzieren sei (KG-act. 13, S. 25 f. N 57-61). Die Beklagte entgegnete mit Eingabe vom 4. Juli 2018, der Kläger substanziiere seine geltend gemachten Abweichungen von dem von der Vor­in­­stanz festgelegten beklagtischen Bedarf nicht. Ausserdem machte sie weitere Einwendungen (KG-act. 16, S. 15 N 54). Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 räumte der Kläger der Beklagten ab 1. September 2018 einen monatlichen Bedarf von maximal Fr. 5'915.00 (Fr. 6'910.00 gemäss Vorinstanz ./. falsche Wohnkosten von Fr. 2'560.00 + korrekte Wohnkosten von Fr. 1'565.00) ein (KG-act. 28).

Es ist gerichtsnotorisch, dass die Wohnkosten der Beklagten seit April 2018 nur noch Fr. 2'347.00 pro Monat betragen, I.________ Ende Juli 2018 ihre Erstausbildung abschloss und dem Sohn der Parteien (H.________) bis Ende August 2018 Wohnkosten von Fr. 500.00 pro Monat anzurechnen waren

(vgl. Beschluss ZK2 2018 6 der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2018, E. 5a/bb S. 16 und E. 5c S. 19). Weiter ist unbestritten, dass I.________ noch am 30. August 2019 bei der Beklagten wohnte

(vgl. KG-act. 32). Somit steht fest, dass der Beklagten bis Ende August 2019 lediglich ein monatlicher Wohnkostenanteil von höchstens Fr. 1'565.00 bzw. einen Bedarf von insgesamt maximal Fr. 5'915.00 anzurechnen ist, welchen sie mit ihrem Monatseinkommen von (minimal) Fr. 6'684.95 ohne Weiteres zu decken vermag, sodass sie zumindest bis Ende August 2019 keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat.

Würden ab 1. September 2018 sämtliche Wohnkosten von Fr. 2'347.00 pro Monat (anstatt nur 2/3 davon resp. Fr. 1'565.00) in den Bedarf der Beklagten einbezogen, betrüge dieser total Fr. 6'697.00 (Fr. 6'910.00 gemäss Urteil der Vorinstanz ./. die von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 2'560.00 + effektive Wohnkosten von Fr. 2'347.00). Mit ihrem Mindesteinkommen von monatlich Fr. 6'684.95 verbliebe der Beklagten eine monatliche Unterdeckung von nur Fr. 12.05, sodass es sich bei dieser geringfügigen und vernachlässigbaren Unterdeckung nicht rechtfertigt, ihr ab 1. September 2019 einen Ehegattenunterhaltsbeitrag zuzusprechen, zumal sie aus ihrer Tätigkeit als R.________ noch eine Entschädigung von Fr. 150.00 pro Monat bezieht. Es braucht somit nicht geprüft zu werden, ob bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts ab 1. September 2018 bzw. ab 1. September 2019 (vgl. vorangehender Absatz) für die Tochter I.________ weiterhin ein Anteil (von 1/3 bzw. Fr. 782.00) an den Wohnkosten von Fr. 2'347.00 auszuscheiden wäre, wie dies der Kläger verlangt und wogegen sich die Beklagte verwahrt (vgl. KG-act. 28, 30 und 32). Ebenso wenig braucht die Höhe des dem Kläger anzurechnenden Monatseinkommens (er behauptet ein solches von Fr. 7'422.00, die Beklagte ein solches von mindestens Fr. 9'612.50;

KG-act. 13, S. 24 N 56; KG-act. 16, S. 14 N 53) festgestellt zu werden.

4.

Zusammenfassend ist die Berufung insoweit teilweise gutzuheissen, als die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren zu verweisen ist, und die Anschlussberufung ist bezüglich der beruflichen Vorsorge teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil im Sinne der Erwägungen zu bestätigen.

a) Kann mit vorliegendem Entscheid die strittige güterrechtliche Auseinandersetzung zufolge Abtrennung bzw. Verweisung in ein separates Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden, ist eine Überprüfung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung vorliegend noch nicht vorzunehmen. Darüber wird im zu verweisenden separaten Berufungsverfahren betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung zu befinden sein.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens

hinsichtlich der Anschlussberufung sind ermessensweise auf pauschal Fr. 3'500.00 festzusetzen (vgl. § 34 N 7 GebO, SRSZ 173.111. Bei der Liquidation dieser Kosten ist zum einen zu beachten, dass die Beklagte eine Unterhaltszahlung von Fr. 720.00 pro Monat fordert, welche wegen des Alters des Klägers von heute 55 Jahren noch während mutmasslich zehn Jahren zu leisten gewesen wäre, weshalb die Beklagte im Betrag von über Fr. 80'000.00 (ohne allfällige Indexierung) unterliegt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Vor­instanz den Kläger unter dem Titel der beruflichen Vorsorge zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 399'714.25 verpflichtete (vgl. E. 2 Ingress vorne), die Beklagte mit Anschlussberufung eine Austrittsleistung des Klägers von Fr. 930'000.00 und eine solche für sich von Fr. 48'514.35 behauptet (vgl. E. 2a vorne), was nach Verrechnung dieser beiden Beträge eine Zahlungsverpflichtung des Klägers an die Beklagte von Fr. 440'742.85 (Fr. 930'000.00 ./. Fr. 48'514.35, davon 1/2) ergibt, und das Kantonsgericht den Kläger zur Leistung eines Betrages von Fr. 409'654.05 verpflichtet (vgl. E. 2d vorne), sodass die Beklagte hinsichtlich der beruflichen Vorsorge im Betrag von rund Fr. 10'000.00 (Fr. 409'654.05 ./. Fr. 399'714.25) obsiegt bzw. im Betrag von ca. Fr. 31'000.00 (Fr. 440'742.85 ./. Fr. 409'654.05) unterliegt. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit Bezug auf die Anschlussberufung von Fr. 3'500.00 der Beklagten zu 9/10 (Fr. 3'150.00) und dem Kläger zu 1/10 (Fr. 350.00) aufzuerlegen und von deren Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu beziehen (vgl. KG-act. 10). Der Restbetrag von Fr. 1'500.00 ist der Beklagten zurückzuerstatten und der Kläger unter dem Titel Gerichtskostenersatz zu verpflichten, der Beklagten Fr. 350.00 zu bezahlen. Die Beklagte hat dem Kläger für das Berufungsverfahren betreffend die Anschlussberufung in Anwendung von § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 3, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 und § 11 GebTRA eine reduzierte Parteienschädigung von Fr. 2'800.00 (inkl. Auslagen und MWST; 8/10 von Fr. 3'500.00) zu leisten.

c) Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Berufung sind mit vorliegendem Entscheid nicht festzulegen, da sie erst mit Abschluss des separaten Verfahrens zu verlegen sind, in welchem über die strittigen güterrechtlichen Ansprüche (angef. Urteil, Dispositivziff. 4.2 und 4.4) zu entscheiden sein wird. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss von Fr. 30'000.00 (vgl. KG-act. 4) wird im abgetrennten Verfahren Eingang finden;-

entschieden:

Die Berufung und Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017 wird aufgehoben und wie folgt neu formuliert:

5.

Die Vorsorgestiftung des Klägers, die K.________, ist mit Rechtskraft des Scheidungsurteils anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben des Klägers CHF 409'654.05 zuzüglich Zins seit 22. Dezember 2011 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Personalvorsorgestiftung der L.________ zu überweisen.

3.

Die güterrechtliche Auseinandersetzung (Dispositivziffern 4.2 und 4.4 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017) wird im Sinne der Erwägungen in ein separates Berufungsverfahren verwiesen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids unter neuer Prozessnummer weitergeführt.

4.

Über die vorinstanzlichen Prozesskosten (Dispositivziffern 7.1 und 7.2 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017) wird im separat weiterzuführenden Berufungsverfahren betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung befunden.

5.

Im Übrigen wird Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017 bestätigt.

6.

Die zweitinstanzlichen Prozesskosten betreffend die Berufung des Klägers werden im separat weiterzuführenden Berufungsverfahren betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung liquidiert.

7.

Die zweitinstanzlichen Prozesskosten betreffend die Anschlussberufung der Beklagten im Verfahren ZK1 2018 7 werden wie folgt liquidiert:

Die Kosten von pauschal Fr. 3'500.00 werden der Beklagten zu 9/10 (Fr. 3'150.00) und dem Kläger zu 1/10 (Fr. 350.00) auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Beklagten von Fr. 5'000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.00 wird der Beklagten nach definitiver Erledigung zurückerstattet. Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 350.00 zu bezahlen.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'800.00 zu bezahlen.

8.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. bzw. unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

9.

Zustellung an Rechtsanwalt Dr. B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

1.

Juli 2020 kau

ZK1 2018 7

ZK2 2018 6

Art. 123 ZGBart. 123 CCart. 123 CC

Art. 207 ZGBart. 207 CCart. 207 CC

Art. 207 ZGBart. 207 CCart. 207 CC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

4A_538/2017

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 143 III 42ATF 143 III 42DTF 143 III 42

ZK2 2018 6

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

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Art. 207 ZGBart. 207 CCart. 207 CC

Art. 207 ZGBart. 207 CCart. 207 CC

Art. 207 ZGBart. 207 CCart. 207 CC

RK1 2010 24

Art. 207 ZGBart. 207 CCart. 207 CC

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5A_673/2007

5C.201/2005

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5A_673/2007

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5C.201/2005

Art. 207 ZGBart. 207 CCart. 207 CC

Art. 211 ZGBart. 211 CCart. 211 CC

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

Art. 207 ZGBart. 207 CCart. 207 CC

Art. 283 ZPOart. 283 CPCart. 283 CPC

5P.139/2005

Art. 283 ZPOart. 283 CPCart. 283 CPC

Art. 283 ZPOart. 283 CPCart. 283 CPC

Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC

Art. 283 ZPOart. 283 CPCart. 283 CPC

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

BGE 144 III 298ATF 144 III 298DTF 144 III 298

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Art. 283 ZPOart. 283 CPCart. 283 CPC

Art. 283 ZPOart. 283 CPCart. 283 CPC

Art. 283 ZPOart. 283 CPCart. 283 CPC

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

BGE 144 III 298ATF 144 III 298DTF 144 III 298

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Art. 283 ZPOart. 283 CPCart. 283 CPC

Art. 283 ZPOart. 283 CPCart. 283 CPC

Art. 283 ZPOart. 283 CPCart. 283 CPC

BGE 111 II 401ATF 111 II 401DTF 111 II 401

Art. 283 ZPOart. 283 CPCart. 283 CPC

ZK1 2017 29

Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 CC

Art. 7d SchlT ZGBart. 7d SchlT ZGBart. 7d SchlT ZGB

Art. 7d SchlT ZGBart. 7d SchlT ZGBart. 7d SchlT ZGB

Art. 123 ZGBart. 123 CCart. 123 CC

Art. 124b ZGBart. 124b CCart. 124b CC

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ZK1 2017 29

Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 CC

5A_390/2018

5A_405/2018

5A_407/2018

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5A_819/2017

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RK1 2010 24

ZK2 2018 6

ZK2 2018 6

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