ZK1 2019 14
Kammer
14. Januar 2020Deutsch38 min
A. C.________ verstarb am ________ in Calvia/Mallorca, Spanien, wo er auch zuletzt wohnte. Testamentarisch beerbt wurde er alleine von E.________ (Vi-KB 4).
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Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 14. Januar 2020
ZK1 2019 14
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber,
Pius Schuler und Jörg Meister,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Erbengemeinschaft C.________ sel.,
bestehend aus E.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung (Zuständigkeit)
(Berufung gegen die Verfügung des Vizegerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 24. Januar 2019, ZGO 2018 12);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. C.________ verstarb am ________ in Calvia/Mallorca, Spanien, wo er auch zuletzt wohnte. Testamentarisch beerbt wurde er alleine von E.________ (Vi-KB 4).
B. Nachdem an der Schlichtungsverhandlung vom 25. Januar 2018 zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. Vi-KB 3), beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Höfe mit Klage vom 25. April 2018 was folgt (Vi-act. A/I):
1. Es seien die Beklagte bzw. die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel. gerichtlich anzuweisen, den Kläger 'über das weitere Verfahren in Brasilien' betreffend die I.________ Ltda. (früher J.________ Ltda.), über den Zeitraum vom 1.1.2002 bis 7.12.2012 vollumfänglich zu unterrichten;
Erwägungen
2.
Es sei die Beklagte bzw. die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel. – soweit noch nicht erfolgt – zu verpflichten, die von der I.________ Ltda. (früher J.________ Ltda.), im Zeitraum vom 1.1.2002 bis 7.12.2012 ausgeschütteten Guthaben, abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten, einschliesslich eines Ausgleichs für zwischenzeitliche Währungsabwertungen des Brasilianischen Real (BRL) gegenüber dem Schweizerischen Franken (CHF) und zuzüglich Verzugszinse von 5% p.a. anteilig an den Kläger auszuzahlen, wobei der an den Kläger zu leistende Betrag von mindestens CHF 30.001,00 sowie der Zeitpunkt, ab dem dafür Verzugszins geschuldet ist, vom Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens auf Aufforderung des Gerichts anzugeben ist;
3.
Es sei die Beklagte bzw. die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel. – soweit noch nicht erfolgt – zu verpflichten, die von der I.________ Ltda. (früher J.________ Ltda.) im Zeitraum vom 1.1.2002 bis 7.12.2012 vereinnahmten Titulos da Divida Agrária (TDAs) bzw. die für die vereinnahmten Titulos da Divida Agrária (TDAs) ezielten Erlöse, abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten, einschliesslich eines Ausgleichs für zwischenzeitliche Währungsabwertungen des Brasilianischen Real (BRL) gegenüber dem Schweizerischen Franken (CHF) und zuzüglich Verzugszinse von 5% p.a. anteilig an den Kläger auszurichten, wobei der an den Kläger zu leistende Anteil der Titulos da Divida Agrária (TDAs) bzw. des dafür erzielten Erlöses sowie der Zeitpunkt, ab dem dafür Verzugszins geschuldet ist, vom Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens auf Aufforderung des Gerichts anzugeben ist;
4.
Es seien die Beklagte bzw. die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel. gerichtlich anzuweisen,
a) 84.894 quotas, nominal R$ 1,00, der I.________ Ltda. (früher J.________ Ltda.) rückwirkend per 7.12.2012 in das Alleineigentum des Klägers zu übertragen bzw. alle dazu notwendigen Handlungen auf erstes Verlangen des Klägers vorzunehmen und alle dazu notwendigen Erklärungen auf erstes Verlangen des Klägers abzugeben, sowie
b) den Kläger 'über das weitere Verfahren in Brasilien' betreffend die I.________ Ltda. (früher J.________ Ltda.), über den Zeitraum von 7.12.2012 bis zum Zeitpunkt der vollzogenen Rückübertragung gemäss oben Ziffer 4 lit. a vollumfänglich zu unterrichten;
5.
Es sei die Beklagte bzw. die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel. – soweit noch nicht erfolgt – zu verpflichten, dem Kläger
a) die von der I.________ Ltda. (früher J.________ Ltda.), seit 7.12.2012 ausgeschütteten Guthaben, abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten, zuzüglich Ausgleich für zwischenzeitliche Währungsabwertungen des Brasilianischen Real (BRL) gegenüber dem Schweizerischen Franken (CHF) und zuzüglich Verzugszinse von 5% p.a. anteilig an den Kläger auszuzahlen, wobei der an den Kläger zu leistende Betrag sowie der Zeitpunkt, ab dem dafür Verzugszins geschuldet ist, vom Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens auf Aufforderung des Gerichts anzugeben ist, sowie
b) die von der I.________ Ltda. (früher J.________ Ltda.) seit 7.12.2012 vereinnahmten Titulos da Divida Agrária (TDAs) bzw. die für die vereinnahmten Titulos da Divida Agrária (TDAs) erzielten Erlöse, abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten, zuzüglich Ausgleich für zwischenzeitliche Währungsabwertungen des Brasilianischen Real (BRL) gegenüber dem Schweizerischen Franken (CHF) und zuzüglich Verzugszinse von 5% p.a. anteilig an den Kläger auszurichten, wobei der an den Kläger zu leistende Anteil der Titulos da Divida Agrária (TDAs) bzw. des dafür erzielten Erlöses sowie der Zeitpunkt, ab dem dafür Verzugszins geschuldet ist, vom Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens auf Aufforderung des Gerichts anzugeben ist.
6.
Es seien die Beklagte bzw. die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel. gerichtlich anzuweisen, den Kläger 'über das weitere Verfahren in Brasilien' betreffend die K.________ Ltda. sowie der L.________ Ltda. (früher M.________ Ltda.) seit 1.1.2002 zu unterrichten;
7.
Es sei die Beklagte bzw. die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel. – soweit noch nicht erfolgt – zu verpflichten, die von der K.________ Ltda. sowie der L.________ Ltda. (früher M.________ Ltda.) seit 1.1.2002 ausgeschütteten Guthaben, abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten, zuzüglich Ausgleich für zwischenzeitliche Währungsabwertungen des Brasilianischen Real (BRL) gegenüber dem Schweizerischen Franken (CHF) und zuzüglich Verzugszinse von 5% p.a. anteilig an den Kläger auszuzahlen, wobei der an den Kläger zu leistende Betrag sowie der Zeitpunkt, ab dem dafür Verzugszins geschuldet ist, vom Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens auf Aufforderung des Gerichts anzugeben ist;
8.
Es sei die Beklagte bzw. die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel. – soweit noch nicht erfolgt – zu verpflichten, die von der K.________ Ltda. sowie der L.________ Ltda. (früher M.________ Ltda.) seit 1.1.2002 vereinnahmten Titulos da Divida Agrária (TDAs) bzw. die für die vereinnahmten Titulos da Divida Agrária (TDAs) erzielten Erlöse, abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten, zuzüglich Ausgleich für zwischenzeitliche Währungsabwertungen des Brasilianischen Real (BRL) gegenüber dem Schweizerischen Franken (CHF) und zuzilglich Verzugszinse von 5% p.a. anteilig an den Kläger auszurichten, wobei der an den Kläger zu leistende Anteil der Titulos da Divida Agrária (TDAs) bzw. des dafür erzielten Erlöses sowie der Zeitpunkt, ab dem dafür Verzugszins geschuldet ist, vom Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens auf Aufforderung des Gerichts anzugeben ist;
9.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWST) zu Lasten der Beklagten bzw. der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft C.________ sel.
Nach Fristansetzung zur Einreichung der Klageantwort (Vi-act E2) beantragte die Beklagte mit Gesuch 15. Mai 2018, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Gleichzeitig stellte sie die folgenden prozessualen Anträge (Vi-act. D1):
Der Beklagten sei die mit Verfügung vom 30. April 2018 angesetzte Frist zur Einreichung der Klageantwort bis und mit Donnerstag, 21. Juni 2018 zu erstrecken;
2.a Das Verfahren sei vorerst auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken;
2.b Der Beklagten sei die Frist für die Klageantwort abzunehmen, soweit diese über die Frage der Zuständigkeit hinausgeht. Nach rechtskräftiger Beurteilung der Frage der Zuständigkeit sei der Beklagten allenfalls eine neue Frist zur Einreichung der vollständigen Klageantwort anzusetzen;
3.a Dem Kläger sei eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer leserlichen Kopie bzw. des leserlichen Originals von Klagebeilage 11 anzusetzen;
3.b Dem Kläger sei eine kurze Nachfrist zur Einreichung von deutschen Übersetzungen der in portugiesischer Sprache eingereichten Klagebeilagen 11, 12 und 13 anzusetzen;
3.c Im Falle des unbenützten Ablaufs der angesetzten Nachfristen gemäss Ziffer 3.a und 3.b seien die nicht leserlichen bzw. nicht übersetzten Urkunden als unbeachtlich zu erklären;
3.d Der Beklagten sei die Frist zur Einreichung der Klageantwort bis zur Einreichung einer leserlichen Kopie bzw. des leserlichen Originals der Klagebeilage 11 gemäss Ziffer 3.a sowie der deutschen Übersetzungen gemäss Ziffer 3.b abzunehmen. Bei fristgerechter Einreichung der Dokumente gemäss Ziffer 3.a und 3.b sei der Beklagten eine neue Frist zur Einreichung der Klageantwort anzusetzen.
Am 17. Mai 2018 wurde der Beklagten die Frist zur Einreichung der Klageantwort einstweilen abgenommen und dem Kläger Frist zur Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen Ziffern 2a und b sowie 3a und b der Beklagten angesetzt (Vi-act. D2), welcher Aufforderung dieser am 25. Juni 2018 nachkam (Vi-act. D3).
C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 trat der Vizegerichtspräsident auf die Klage nicht ein (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2‘500.00 dem Kläger (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diesen, die Beklagte mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Dispositivziffer 3).
D. Dagegen erhob der Kläger am 27. Februar 2019 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
Es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben, die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz festzustellen und das Verfahren zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten / Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 22. März 2019 ersuchte die Beklagte um vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter um Rückweisung der Sache zur umfassenden Neubeurteilung an die Vorinstanz; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers
(KG-act. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen erfolgt (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 60 ZPO), beginnt mit der Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 12 zu Art. 60 ZPO). Die Beklagte bezeichnete das Bezirksgericht Höfe bereits in ihrem Gesuch vor erster Instanz als unzuständig und ersuchte um eine Beschränkung des Verfahrens auf diese Frage (vgl. Vi-act. D1). Der Vorderrichter verneinte in der Folge die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und trat auf die Klage nicht ein. Mit Berufung ersucht der Kläger um Feststellung der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz und Rückweisung des Verfahrens an diese.
2.
a) Mit der Klage reichte der Kläger einen von ihm und C.________ sel. am 11. Juni 2007 unterzeichneten Treuhand- (Vi-KB 7) sowie einen gleichentags in Frankfurt (BRD) unterzeichneten Aktienkaufvertrag (Vi-KB 5) zu den Akten. Ziffer 7 des Aktienkaufvertrags hat den folgenden Wortlaut:
The parties elect the Court of São Paulo to solve any issues arising from this agreement.
Die Vertragsparteien erklärten damit das Gericht von São Paulo, Brasilien, für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung als zuständig. Umstritten ist, ob diese Gerichtsstandsklausel auch für Streitigkeiten aus dem Treuhandvertrag massgebend ist.
b) Gestützt auf die Gerichtsstandsklausel verneinte der Vorderrichter die örtliche Zuständigkeit. Er ging von einem internationalen Sachverhalt aus, da der Kläger in der Schweiz und das einzige Mitglied der Beklagten, E.________, in Spanien Wohnsitz habe. Nachdem er Einschränkungen nach Art. 23 Abs. 5 LugÜ ausschloss, prüfte er die Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel zugunsten von Brasilien, welches Land nicht Mitgliedstaat des LugÜ sei, nach nationalem Recht (lex fori). Der Aktienkaufvertrag sowie der Treuhandvertrag würden insofern eine Einheit bilden, als diese erst zusammen den tatsächlichen Parteiwillen wiedergäben und nur als Einheit ein sinnvolles Ganzes ergäben. Die Annahme einer Vertragseinheit dränge sich umso mehr auf, als der Kläger seine Ansprüche auf beide Verträge zu stützen scheine. Es liege eine wirksame Gerichtsstandsklausel gemäss Art. 5 IPRG vor, mit welcher die Parteien das Gericht von Sao Paulo für die vorliegende Streitigkeit für zuständig erklärt hätten.
c) Der Kläger hält dem Vorderrichter eine inkorrekte Auslegung des Aktienkauf- und Treuhandvertrags sowie eine inkorrekte Feststellung des Sachverhalts und entsprechend rechtlich falsche Schlüsse vor. C.________ sel. und er hätten bezüglich ihres unbestrittenermassen vorhandenen Treuhandverhältnisses einen Treuhandvertrag und einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen. Seine Ansprüche hätten ihre Grundlage aber ausschliesslich im Treuhandvertrag, welcher alleine das Innenverhältnis regle und daher einzig mass-geblich sein könne für die Ermittlung des tatsächlichen Willens von Treugeber und Treuhänder. Gemäss dem das Aussenverhältnis zu Dritten regelnden Aktienkaufvertrag bestehe weder eine Rechenschafts- oder Ablieferungspflicht noch ein Anspruch auf Rückübertragung der Aktien der I.________ Ltda. Er habe keinen Bezug zu den hier geltend gemachten Ansprüchen, weshalb auch die Anwendung der Gerichtsstandsklausel, welche gemäss klarem Wortlaut nur und ausschliesslich für Differenzen aus dem Aktienkaufvertrag vereinbart worden sei, entfalle (KG-act. 1 Ziff. 14 ff., S. 5 ff.). Bereits erstinstanzlich brachte der Kläger vor, im Innenverhältnis sei der das gesamte Vertragsverhältnis prägende Treuhandvertrag entscheidend, aus welchem er seine Ansprüche ableite; der Kaufvertrag sei dabei unbeachtlich. Es liege kein einheitliches Vertragsverhältnis vor (Vi-act. D3 Ziff. 18, S. 7 f.).
d) Nach dem Dafürhalten der Beklagten ist dagegen auf die Berufung erst gar nicht einzutreten, weil der Kläger seiner Begründungslast nicht nachgekommen sei. Abgesehen davon würden der Aktienkauf- und der Treuhandvertrag eine Vertragseinheit bilden, was sich bereits aus der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses des fiduziarischen Rechtsgeschäfts – um ein solches handle es sich bei der Kombination von Aktienkauf- und Treuhandvertrag − ergebe. Ausserdem habe der Kläger selber seine angeblichen Ansprüche auf beide Vertragsbestandteile abgestützt, da er sich bei seinem angeblich rückwirkenden Forderungsanspruch per 1. Januar 2002 auf Ziffer 6 des Aktienkaufvertrags, welcher eine Rückwirkung auf dieses Datum vorsehe, berufe. Er gehe damit selber von einer Vertragseinheit aus. Gemäss Bundesgericht könne sich die Gerichtsstandsvereinbarung eines Vertrags auf weitere Verträge erstrecken. Massgebliches Kriterium hierfür sei ein enger sachlicher Zusammenhang der Verträge. Weiter seien beide Verträge gleichzeitig am 11. Juni 2007, am gleichen Ort, von den gleichen Parteien unterzeichnet worden und sie beträfen den gleichen Vertragsgegenstand. Komme hinzu, dass Ziffer 1 des Treuhandvertrags ausdrücklich auf den Aktienkaufvertrag verweise und der Kläger vor erster Instanz selber ausgesagt habe, der vertraglich vereinbarte Kaufpreis von R$ 1.00 für jede übertragene Quota gemäss Aktienkaufvertrag sei vor dem Hintergrund des Treuhandvertrags gar nie bezahlt worden. Schliesslich hätten der Kläger und C.________ sel. im Zusammenhang mit der brasilianischen Gesellschaft I.________ regelmässig einen Gerichtsstand in Brasilien vorgesehen, was aufgrund der offensichtlichen Nähe der Sache zu Brasilien auch naheliegend sei. Insgesamt fände die Gerichtsstandsvereinbarung daher Anwendung (KG-act. 7 Ziff. 14 ff., S. 7 ff.; siehe auch Vi-act. D1 Ziff. 15 f., S. 6 f.).
3.
a) Laut Art. 2 ZPO sind Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) vorbehalten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 regelt das IPRG im internationalen Verhältnis u.a. die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden.
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die „Erbengemeinschaft C.________ sel., bestehend aus E.________“. Die Erbengemeinschaft als solche ist weder eine juristische Person noch kraft besonderer Gesetzesbestimmung (aktiv oder passiv) prozessfähig (Weibel, in Abt/Weibel, Erbrecht, Praxiskommentar, 4. A. 2019, N 27 zu Art. 602 ZGB; Lorandi, Erblasser, Erbengemeinschaft, Erbe(n) und Erbschaft als Schuldner, in: AJP 10/2012 S. 1379). Ungeachtet der Frage der Prozessfähigkeit oder der Passivlegitimation, welchen Voraussetzungen hier nicht näher nachzugehen ist bzw. welche keinen Einfluss auf den Entscheid über die Zuständigkeit haben (vgl. auch BGer, Urteil 4C.163/2001 vom 7. August 2001 E. 3c/dd), wurde C.________ gemäss Erbschein testamentarisch alleine von E.________ beerbt (Vi-KB 4). Der Vorderrichter ging von ihr als alleinige Erbin aus („einziges Mitglied der Beklagten“ [angef. Verfügung E. 1.1, S. 9]), was unbeanstandet blieb.
Unbestrittenermassen wohnt der Kläger in der Schweiz, während E.________ ihren Wohnsitz in Spanien hat, wo auch der Erblasser verstarb. Haben die Parteien ihren Wohnsitz bzw. Sitz in unterschiedlichen Staaten, liegt allgemein ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor (Schnyder/Grolimund, Basler Kommentar, 3. A. 2013, N 2 zu Art. 1 IPRG; zur Internationalität mit Bezug auf Art. 5 IPRG siehe unten E. 3b).
Nach Art. 1 Abs. 2 IPRG wiederum sind völkerrechtliche Verträge und damit das LugÜ vorbehalten. Das LugÜ kommt zur Anwendung, wenn die zu entscheidende Rechtssache im zeitlichen, räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ liegt (Rohner/Lerch, Basler Kommentar, 2. A. 2016, N 4 zu Art. 1 LugÜ). Vorliegend haben beide Parteien Wohnsitz in verschiedenen LugÜ-Vertragsstaaten, weshalb der räumlich-persönliche Anwendungsbereich gegeben ist (Rohner/Lerch, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 1 LugÜ). Der Kläger stützt seine Begehren auf den zwischen ihm und C.________ sel. abgeschlossenen und von ihm am 7. Dezember 2012 gekündigten Treuhandvertrag, was in sachlicher Hinsicht eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 LugÜ darstellt (vgl. Kren Kostkiewicz, IPRG LugÜ, Kommentar, 2. A. 2019, N 2 zu Art. 1 LugÜ). Schliesslich ist auch der zeitliche Anwendungsbereich eröffnet (Art. 63 Abs. 1 LugÜ). Damit ist für die Frage der (internationalen) Zuständigkeit grundsätzlich das LugÜ massgeblich.
b) Gemäss Art. 2 Ziff. 1 LugÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben, vorbehältlich anderer Vorschriften ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Vereinbarten die Parteien jedoch, dass ein Gericht oder die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind nach Art. 23 Ziff. 1 LugÜ dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates zuständig (BGE 139 III 345, nicht amtl. publ. E. 3.1). Abgesehen davon, dass unbestrittenermassen keine Einschränkung gemäss Art. 23 Abs. 5 LugÜ vorliegt, ist die Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel, gestützt auf welche der Vorderrichter die Zuständigkeit verneinte, nach Art 5 IPRG zu beurteilen, da es sich bei Brasilien um keinen Mitgliedstaat des LugÜ handelt, womit Art. 23 LugÜ nicht zur Anwendung gelangt (vgl. hierzu angef. Verfügung E. 1.3, S. 10; Grolimund/Bachofner, Basler Kommentar, a.a.O., N 9 und 14 zu Art. 5 IPRG).
Die Internationalität ist bei Gerichtsstandsvereinbarungen gemäss Lehre im Zeitpunkt deren Abschlusses zu beurteilen. Nachträgliche Veränderungen im Sachverhalt – insbesondere Begründung oder Wegfall eines Auslandbezuges durch (Wohn)Sitzverlegung – bleiben ohne Einfluss auf die Rechtsanwendung (Grolimund/Bachofner, a.a.O., N 7 zu Art. 5 IPRG; Müller-Chen, Zürcher Kommentar, 3. A. 2018, N 47 zu Art. 5 IPRG; Buhr/Gabriel/Schramm, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. A. 2016, N 36 zu Art. 5 IPRG; Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 5 zu Art. 17 ZPO). Der Kläger macht mehrfach geltend, dass beide Parteien bereits beim Abschluss des Treuhandverhältnisses Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätten (vgl. Vi-act. A/I Ziff. 18, S. 8; Vi-act. D3 Ziff. 16, S. 6, und Ziff. 19, S. 9; KG-act. 1 Ziff. 29 f., S. 13 f.). Dessen ungeachtet prorogierten die Vertragsparteien ein brasilianisches Gericht und begründeten damit Internationalität (vgl. Grolimund/Bachofner, a.a.O., N 7 zu Art. 5 IPRG; Markus, Internationales Zivilprozessrecht, 2014, N 340; Füllemann, a.a.O., N 5 zu Art. 17 ZPO; a.A. Müller-Chen, a.a.O., N 38 zu Art. 5 IPRG mit Verweisen). Ausserdem ist die Internationalität immer dann zu bejahen, wenn ein für den infrage stehenden Sachverhalt zuständigkeits- oder kollisionsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal im Ausland liegt. Die Prüfung der Internationalität hat für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung des Sachverhalts gesondert zu erfolgen (Müller-Chen, a.a.O., N 8 zu Art. 1 IPRG mit Verweisen). So kann sich die für die Anwendung von Art. 5 IPRG notwendige Internationalität auch aus dem Auslandbezug des Streitgegenstands ableiten, beispielsweise beim Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung (Müller-Chen, a.a.O., N 49 zu Art. 5 IPRG). Der Treuhand- (Vi-KB 7) und der Aktienkaufvertrag (Vi-KB 5) betreffen Anteile an einer brasilianischen Gesellschaft (vgl. auch Vi-act. D3 Ziff. 13, S. 5), deren Gesellschafter der Kläger und C.________ sel. sind bzw. waren. Gestützt auf Ziffer 2 des Treuhandvertrags bestand zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass die Übertragung, welche gemäss Ziffer 6 des Aktienkaufvertrags rückwirkend per 1. Januar 2002 galt, treuhänderisch erfolgte und der Treuhänder damit diese Quotas treuhänderisch für den Treugeber hält (vgl. Vi-KB 5 und Vi-KB 7 Ziff. 1 und 2). Im Weiteren verpflichtete sich der Treuhänder, den Treugeber über das weitere Verfahren in Brasilien laufend zu unterrichten und die von der Gesellschaft ausgeschütteten Guthaben abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschafter in Deutschland anteilig an den Treugeber auszuzahlen (Vi-KB 7 Ziff. 3). Schliesslich wurde vereinbart, dass sich die Parteien über die Verwertung der noch nicht ausgezahlten TDAs von Fall zu Fall abstimmen würden (Vi-KB 7 Ziff. 4). Der Kläger verlangt mit Klage gestützt auf die getroffenen Vereinbarungen um Unterrichtung über weitere Verfahren in Brasilien, um Auszahlung von ausgeschütteten Guthaben und erzielten Erlösen wie auch um rückwirkende Übertragung der 84.894 quotas ins Alleineigentum. Der Streitgegenstand weist damit einen starken Bezug zu Brasilien auf, weshalb die Internationalität auch deshalb zu bejahen ist.
4.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 IPRG können die Parteien für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. Die Zulässigkeit und Form sowie die Wirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung richten sich direkt nach Art. 5 IPRG (Buhr/Gabriel/Schramm, a.a.O., N 13 zu Art. 5 IPRG). Wer sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung beruft, trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 5 IPRG bzw. die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung (Müller-Chen, a.a.O., N 151 zu Art. 5 IPRG; Grolimund/Bachofner, a.a.O., N 4a zu Art. 5 IPRG). Die „formelle‟ Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ist von der „materiellen‟ Gültigkeit bzw. dem Zustandekommen der Vereinbarung zu unterscheiden, worunter unter anderem der tatsächliche bzw. normative Konsens inklusive Auslegung zu verstehen ist (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 18 zu Art. 5 IPRG; Walter/Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. A. 2012, S. 129).
a) aa) Weil Art. 5 IPRG die materiell-rechtlichen Aspekte nicht erfasst, stellt sich die Frage, nach welchem Recht die Gerichtsstandsvereinbarung auszulegen ist (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 18 zu Art. 5 IPRG). Diese Frage ist umstritten (Buhr/Gabriel/Schramm, a.a.O., N 14 f. zu Art. 5 IPRG). Das Meinungsspektrum reicht von der Anwendung der schweizerischen lex fori über eine analoge Anwendung der Optionen von Art. 178 Abs. 2 IPRG bis zur Anwendung des auf den Hauptvertrag anwendbaren Rechts (Müller-Chen, a.a.O., N 14 zu Art. 5 IPRG mit Verweisen; vgl. auch BGE 122 III 439 E. 3b, S. 442 f.). Das Bundesgericht erklärte in einem neusten Entscheid zur Frage, nach welchem Recht zu beurteilen sei, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Art. 23 LugÜ bezüglich der internationalen und örtlichen Zuständigkeit gültig sei, es erscheine sachgerecht, auf die lex causae abzustellen und nicht autonom auf das LugÜ, zumal auch in der Lehre anerkannt werde, dass ein Rückgriff auf die lex causae teilweise unumgänglich sei. Das Urteil handelte insbesondere von der Auslegung und Ergänzung einer Gerichtsstandsvereinbarung mit teilweise unzulässigem Inhalt; unbestritten waren die Tatsache der Einigung sowie die Einhaltung der Formvorschriften nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ (BGE 143 III 558).
bb) Vorliegend findet indessen nicht Art. 23 Abs. 1 LugÜ, sondern Art. 5 Abs. 1 IPRG Anwendung (vgl. hierzu auch BGE 119 II 66 E. 2b, wonach es einen Vorgriff auf die lex causae im Rahmen eines Zwischenentscheids über die Zuständigkeit ablehnt). Umstritten ist, ob (auch) für den Treuhandvertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde. Der Kläger stellt eine tatsächliche Einigung zugunsten von São Paulo nicht in Abrede; insoweit ist ein tatsächlicher Konsens damit zu bejahen. Er bestreitet indes, dass die Gerichtsstandsvereinbarung auch für Streitigkeiten aus dem Treuhandvertrag gelte. Der Vorderrichter äusserte sich – ausser mit Bezug auf die Wirksamkeit der Klausel − nicht näher zum anwendbaren Recht, hielt aber fest, dass sich aus der Einhaltung der Form eine Vermutung ergebe, dass die Parteien sich über den Gerichtsstand tatsächlich geeinigt hätten (vgl. angef. Verfügung E. 1.5, S. 13 mit Verweis auf Müller-Chen, a.a.O., N 91 zu Art. 5 IPRG). Er leitete damit die Anforderungen an die Willenseinigung implizit aus Art. 5 Abs. 1 IPRG ab (vgl. Müller-Chen, a.a.O., N 8 und 11 zu Art. 5 IPRG), was der Kläger grundsätzlich nicht beanstandet. Im schweizerischen internationalen Privatrecht bildet der Austausch gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen über den Gerichtsstand den inhaltlichen Kerngehalt einer Prorogationsvereinbarung (BGE 122 III 439 E. 3c, S. 443). Bei dieser handelt es sich um einen prozessrechtlichen Vertrag, mit welchem der ordentliche Gerichtsstand derogiert und ein anderer Gerichtsstand prorogiert wird (BGer, Urteil 4C.392/2002 vom 5. März 2003 E. 2.2). Ob eine Willenseinigung vorliegt, ist durch Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung zu ermitteln (Müller-Chen, a.a.O., N 88 zu Art. 5 IPRG). Bei Fragen des Konsenses oder der Auslegung gilt der Grundsatz des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen (BGE 123 III 35 E. 2b, S. 39). Es ist zu prüfen, was die Parteien tatsächlich wollten. Wenn auch vom Wortlaut auszugehen ist, kann sich selbst bei einem (scheinbar) klaren Wortlaut „aus den anderen Vertragsbestimmungen‟, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt. Kann kein übereinstimmender Wille festgestellt werden, ist nach dem Vertrauensprinzip der mutmassliche Parteiwille zu ermitteln. Es ist häufig schwierig, die Frage der materiellen Willenseinigung von der Beachtung der Formvorschriften in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 zu trennen, weshalb bei der Auslegung des Vertrags, ob eine Willenseinigung der Parteien vorliegt, die Einhaltung der Formvorschriften miteinzubeziehen ist. Aus der Einhaltung der Form ergibt sich eine – wohl nur schwer zu widerlegende – Vermutung, dass die Parteien sich über den Gerichtsstand tatsächlich einigten (Müller-Chen, a.a.O., N 88 ff. zu Art. 5 IPRG mit Verweisen).
cc) Stellen verschiedene Parteivereinbarungen nach dem Willen der Parteien keine selbständige, sondern miteinander verknüpfte und voneinander abhängige Vertragsbestandteile dar, so liegt ein gemischter oder ein zusammengesetzter Vertrag vor, der als Einheit aufzufassen ist (BGer, Urteil 5C.252/2004 vom 30. Mai 2005 E. 7.1.1 = BGE 131 III 528 = Pra 95/2006 Nr. 43). Vorliegend scheinen beide Parteien übereinstimmend von einem fiduziarischen Rechtsgeschäft auszugehen (vgl. KG-act. 1 Ziff. 14, S. 5 f.;
KG-act. 7 Ziff. 16, S. 7). Der Kläger betont wiederholt, dass der Aktienkaufvertrag lediglich das „Aussenverhältnis“ regle und daher für die vorliegende Beurteilung der Zuständigkeit irrelevant sei, ohne aufzuzeigen, weshalb der Vorderrichter nicht von einer Vertragseinheit hätte ausgehen dürfen. Er stellt weder in Abrede, dass die Verträge nur als Einheit ein sinnvolles Ganzes ergäben, noch legt er nachvollziehbar dar, weshalb der Treuhandvertrag für die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens von Treugeber und -händer alleine massgeblich sein soll. Jedenfalls vermag er aus der alleinigen Abgrenzung des Innenverhältnisses vom Aussenverhältnis nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, sondern dieses Argument dürfte vielmehr eine Erklärung dafür sein, weshalb die Vereinbarungen nicht in einem einzigen Dokument festgehalten wurden (vgl. auch angef. Verfügung E. 1.4, S. 11) und der Aktienkaufvertrag in Englisch abgefasst ist. Anzufügen ist indes, dass auch der Aktienkaufvertrag mit der vereinbarten Gerichtsstandsklausel in Ziffer 7 sowie der Kaufpreiszahlung in Ziffer 1 das Innenverhältnis der Vertragsparteien regelt, worauf die Beklagte zu Recht hinweist (vgl. KG-act. 7 Ziff. 46, S. 15).
Die beiden Verträge wurden am selben Tag (11. Juni 2007) und selben Ort (Frankfurt, Deutschland) zwischen dem Kläger und C.________ sel. abgeschlossen bzw. von diesen unterzeichnet. Gemäss Ziffer 1 des Treuhandvertrags übertrug der Treugeber, der Kläger, durch ein „PRIVATE INSTRUMENT OF PURCHASE AND SALE OF QUOTAS‟ vom 11. Juni 2007 die in seinem Eigentum stehenden 84.894 Quotas an den Treuhänder, C.________ sel. Es wird damit ausdrücklich Bezug genommen auf den gleichentags abgeschlossenen Aktienkaufvertrag (bzw. „PRIVATE INSTRUMENT OF PURCHASE AND SALE OF QUOTAS‟ [Vi-KB 5]), in welchem der Kläger 84.894 Aktien der brasilianischen Gesellschaft I.________ Ltda. für den Preis von insgesamt R$ 84.894,00 rückwirkend per 1. Januar 2002 an C.________ sel. übertrug (Ziffer 1 des Vertrags). Der Treuhandvertrag knüpft damit direkt an die Abtretung und Übertragung der Aktien an bzw. das Treuhandverhältnis bedurfte der Übertragung der entsprechenden „Quotas‟, welche separat im Aktienkaufvertrag geregelt wurde. Der Treuhandvertrag stellt in Ziffer 2 klar, dass die Übertragung treuhänderisch erfolgte. Wie der Kläger geltend machte, erfolgte diese gemäss Ziffer 6 des Aktienkaufvertrags rückwirkend per 1. Januar 2002, woraus der Kläger eine Rechenschafts- und Ablieferungspflicht der Gegenseite ab diesem Zeitpunkt ableitet (vgl. Vi-act. A/I Ziff. 49-51 und 56-58; vgl. auch KG-act, 7 Ziff. 18, S. 8). Er stützt sich damit selber explizit auf die in Ziffer 6 des Aktienkaufvertrags geregelte Rückwirkung, obwohl diese im Treuhandvertrag weder eigens festgelegt noch auf sie verwiesen wurde. Insgesamt hängen die beiden Verträge sachlich eng miteinander zusammen bzw. sie sind voneinander abhängig (vgl. auch Markus, Tendenzen beim materiellrechtlichen Vertragserfüllungsort im internationalen Zivilverfahrensrecht, 2009, S. 152). Nach dem Parteiwillen bestand zwischen ihnen eine enge Beziehung bzw. Verflechtung. Zumindest durfte und musste die Gerichtsstandsvereinbarung insbesondere gestützt auf deren Wortlaut, die anderen Vertragsbestimmungen sowie dem von den Vertragsparteien mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck dahingehend verstanden werden, als sie auf beide Verträge bzw. Vertragsbestanteile Anwendung findet. Das Vorbringen des Klägers, es sei nicht sachgerecht, einen brasilianischen Gerichtsstand in Erwägung zu ziehen, da es an einem persönlichen Bezug zu Brasilien fehle und die Parteien während der gesamten Dauer des Treuhandverhältnisses in der Schweiz gelebt und dieses auch dort abgewickelt hätten, greift ins Leere, zumal im Aktienkaufvertrag, welcher ebenfalls vom Kläger und C.________ sel. unterzeichnet wurde, unbestrittenermassen gerade eine entsprechende Klausel zugunsten von São Paulo vereinbart wurde und beide Verträge die Anteile an der brasilianischen Gesellschaft betreffen, wodurch die entsprechende Gerichtswahl naheliegend erscheint. Der Vorderrichter ging damit zu Recht von einer Vertragseinheit aus mit der Folge, dass die Gerichtsstandsvereinbarung auch für den Treuhandvertrag gilt. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf seine zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; angef. Verfügung E. 1.4, S. 11 f.; vgl. auch BGer, Urteil 4A_323/2013 vom 29. November 2013 E. 5; Kren Kostkiewicz/Markus, Internationales Zivilprozessrecht - Entwicklungen 2013 unter Einbezug der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, in: njus.ch, 2014, S. 35 ff.).
b) Wie nachfolgend gezeigt wird, gälte dies selbst bei einer Beurteilung nach der lex causae.
aa) Die lex causae, also das auf den Hauptvertrag anwendbare Recht (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 18 zu Art. 5 IPRG), ist bei Fehlen einer Rechtswahl (wie vorliegend) nach Art. 117 IPRG zu bestimmen, mithin nach dem engsten Zusammenhang des Vertrags (Müller-Chen, a.a.O., N 15 zu Art. 5 IPRG). Laut Art. 117 Abs. 2 IPRG wird der engste Zusammenhang mit dem Staat vermutet, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit schloss, in dem sich ihre Niederlassung befindet. Zwar können bei der Suche nach dem Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses beispielsweise auch Gerichtsstandsvereinbarungen von Bedeutung sein (Kren Kostkiewicz, Zürcher Kommentar, a.a.O., N 21 zu Art. 117 IPRG). Primär muss indes nach der charakteristischen Leistung gesucht werden, wodurch eine weitgehende Rechtssicherheit geschaffen wird und dem Bedürfnis des internationalen Handelns nach Voraussehbarkeit des anwendbaren Rechts Rechnung getragen wird. Methodisch ergibt sich daraus ein Vorrang an die Anknüpfung an die charakteristische Leistung gegenüber derjenigen des engsten Zusammenhanges. Art. 117 Abs. 2 IPRG hat einen besonderen Inhalt, indem in erster Linie danach zu fragen ist, ob dem Schuldvertrag eine charakteristische Leistung zugrunde liegt (Kren Kostkiewicz, Zürcher Kommentar, a.a.O., N 51 f. zu Art. 117 IPRG). Bei fiduziarischen Rechtsgeschäften ist in Analogie zum Auftragsrecht regelmässig die Leistung des Fiduziars (Treuhänders) als charakteristisch anzusehen (Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG; Amstutz/Wang, Basler Kommentar, a.a.O., N 34 zu Art. 117 IPRG; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 20 zu Art. 117 IPRG; Kren Kostkiewicz, Zürcher Kommentar, a.a.O., N 125 zu Art. 117 IPRG). Als massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Aufenthaltsortes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGE 133 III 90 E. 2.2, S. 92).
bb) Der Kläger macht geltend, C.________ sel. habe während der gesamten Dauer des Treuhandverhältnisses bzw. vom 1. Januar 1996 bis zum 5. Juni 2013 seinen Wohn-/Geschäftssitz in der Schweiz bzw. in Feusisberg gehabt (vgl. Vi-act. A/I Ziff. 18, S. 8; Vi-act. D3 Ziff. 16 f., S. 6, und Ziff. 19, S. 9;
KG-act. 1 Ziff. 24 und 26, S. 10 f., und Ziff. 30, S. 13 f.; vgl. auch Vi-KB 9 f.). Die Gerichtsstandsklausel wurde nach schweizerischem Recht bereits beurteilt (vgl. E. 4a oben). Die Beklagte bringt insbesondere im Zusammenhang mit der Festsetzung des Erfüllungsortes nach Art. 5 Ziff. 1 lit. b LugÜ vor, aus der Wohnsitz- bzw. Abmeldebestätigung der Gemeinde Feusisberg ergebe sich weder ein Geschäftssitz in der Schweiz noch ein dortiger persönlicher Lebensmittelpunkt von C.________ sel. Die Adresse in Feusisberg habe vielmehr auf steuerlichen Überlegungen gegründet. Der relevante Geschäftssitz habe sich in Frankfurt (Deutschland) befunden, an welcher Adresse auch der Treuhandvertrag unterzeichnet worden sei. Abgesehen davon habe C.________ sel. „zuletzt‟/„im relevanten Zeitraum‟ seinen tatsächlichen Wohnsitz auf Mallorca (Spanien) gehabt (vgl. Vi-act. D1 Ziff. 11 f., S. 5, und Ziff. 21 ff., S. 7 f.; KG-act. 7 Ziff. 56 ff., S. 18, und Ziff. 63, S. 19). Dass Letzteres bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Fall gewesen wäre, macht die Beklagte nicht geltend bzw. sie definiert den „relevanten Zeitraum‟, welche Umschreibung sie im Berufungsverfahren wählt, nicht näher. Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor, dass der private Wohnsitz von C.________ sel. bereits damals auf Mallorca gewesen wäre. Da C.________ sel. als Treuhänder die charakteristische Leistung zu erbringen hatte, würde der engste Zusammenhang – wird den Vorbringen der Beklagten zu dessen Geschäftssitz gefolgt − vermutungsweise mit Deutschland, wo der Vertrag auch abgeschlossen wurde, bestehen (Art. 117 Abs. 2 IPRG). Weil keine gewichtigen Umstände diese Vermutung umzustossen vermögen bzw. die Anwendung der Vermutung zugunsten der charakteristischen Leistung auch unter Berücksichtigung der Gerichtsstandsklausel zu keinem unhaltbaren Ergebnis führt, ist aus den angeführten Gründen zusätzlich eine Prüfung nach deutschem Recht vorzunehmen (vgl. Kren Kostkiewicz, Zürcher Kommentar, a.a.O., N 55 zu Art. 117 IPRG).
cc) Weil vorliegend der wahre Wille der Erklärenden nicht nachgewiesen wurde (sog. natürliche Auslegung), ist die objektive Erklärungsbedeutung ihres Verhaltens zu ermitteln (sog. normative Auslegung; vgl. hierzu Heinrichs, in: Palandt, Beck’sche Kurzkommentare, Bd. 7, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. A., München 2004, N 7 zu § 133 BGB). Gemäss § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Im Aktienvertrag wurde wie erwähnt der Gerichtsstand São Paulo vereinbart. Aus den Erklärungen der Vertragsparteien ergibt sich unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Verkehrssitte der Wille, dass die beiden Verträge miteinander stehen und fallen sollen und damit voneinander abhängen (vgl. E. 4a/cc oben). Nach deutschem Recht genügt bereits der Einheitswille einer Partei, wenn er für die andere erkennbar war und von ihr gebilligt oder hingenommen wurde (vgl. Heinrichs, a.a.O., N 5 zu § 139 BGB; vgl. auch BGH, Urteil VII ZR 321/100 vom 13. Juni 2002 E. II./2a). Nach Treu und Glauben müsste damit der Treuhandvertrag von der Gerichtsstandvereinbarung erfasst werden. Eine Auslegung nach der lex causae führt damit zum selben Ergebnis.
c) Nach Art. 5 Abs. 1 IPRG ist eine Gerichtsstandsvereinbarung wie erwähnt (nur) bei vermögensrechtlichen Ansprüchen zulässig (Grolimund/Bachofner, a.a.O., N 15 zu Art. 5 IPRG). Damit sind Ansprüche erfasst, die sich aus einem vermögensrechtlichen, das heisst auf Geld oder Geldwert gerichteten Rechtsverhältnis ergeben, sowie Ansprüche, die zwar auf einem nicht-vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen, aber ebenfalls auf Geld oder geldwerte Leistungen gerichtet sind (Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 2. A. 2006, N 938). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, was unbestritten blieb. Ebenso sind das Rechtsverhältnis und das gewählte Gericht unbestrittenermassen hinreichend bestimmt, nachdem sich die Gerichtsstandsvereinbarung auf Streitigkeiten aus dem konkreten Vertrag bezieht und das Gericht eines Ortes, São Paulo, als zuständig erklärt (vgl. Müller-Chen, a.a.O., N 58, 61 und 64 zu Art. 5 IPRG). Schliesslich liegt eine schriftliche, von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung vor und einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung stehen keine zwingenden Gerichtsstände entgegen (vgl. Müller-Chen, a.a.O., N 96 zu Art. 5 IPRG; vgl. auch angef. Verfügung E. 1.5, S. 12). Die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ist damit zu bejahen. Eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung bewirkt die Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts (Prorogation) und die Unzuständigkeit des gesetzlich zuständigen Gerichts (Derogation; Buhr/Gabriel/Schramm, a.a.O., N 37 zu Art 5 IPRG).
5.
a) Der Kläger ging in seiner Klage sowohl gestützt auf Art. 31 ZPO als auch auf Art. 113 IPRG und Art. 5 Ziff. 1 LugÜ vom Gerichtsstand in Feusisberg aus, weil die charakteristische Leistung, insbesondere die Pflicht zur Rechenschaftsablegung, von Herrn C.________ sel. abschliessend dort, seinem Wohnsitz während der gesamten Dauer des Treuhandverhältnisses zu erbringen gewesen sei (Vi-act. A/I Ziff. 14 ff., S. 6 ff.). Der Vorderrichter erwog, es könne im Ergebnis offenbleiben, ob sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts allenfalls auf Art. 5 Abs. 1 lit. b LugÜ, namentlich auf den Ort der Erfüllung, stützen liesse. Ungeachtet dessen hielt er im Anschluss fest, dem Treuhandvertrag liesse sich kein vertraglich vereinbarter Erfüllungsort entnehmen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung in Feusisberg befinde. Vielmehr würden die bei der G.________ (Bank) in Frankfurt am Main in Auftrag gegebenen und durch diese abgewickelten Zahlungen für einen tatsächlichen Erfüllungsort in Frankfurt sprechen, zumal gemäss Ausführungen des Klägers die drei so an ihn erfolgten Zahlungen die einzige tatsächliche Erfüllung der vereinbarten Pflichten darstellen würde. Ob – sofern nicht von einem tatsächlichen Erfüllungsort in Frankfurt auszugehen sei – die Ermittlung des Erfüllungsortes „auf andere Weise“ zu einer Zuständigkeit des angerufenen Gerichts führe, könne mangels Kenntnis des Wohnsitzes des Leistungserbringers sowie dessen, ob die Verpflichtung geschäftlicher oder privater Natur gewesen sei, zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden (angef. Verfügung E. 2, S. 13 f.).
b) Der Kläger hält dem in seiner Berufung entgegen, dass die Informationen über das Verfahren in Brasilien und alle bisherigen im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis an ihn erfolgten Geldüberweisungen – auftrags C.________ – von der F.________strasse xx, 8835 Feusisberg, erfolgt seien. Ferner habe in den Belastungsanzeigen die Adresse der Auftraggeber und Kontoinhaber bei allen Überweisungen auf besagte Adresse, welche vom 1. Januar 1998 bis 5. Juni 2013 die Wohn- und Büroadresse von C.________ sel. gewesen sei, gelautet. Der Erfüllungsort oder der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung könne nicht der Sitz einer Bank sein, über welche die Zahlungen abgewickelt würden. C.________ sel. sei bezüglich der hier interessierenden Beteiligungen gegen aussen hin ausschliesslich mit dieser Adresse aufgetreten und sei dessen Rechenschafts- und Herausgabepflicht grundsätzlich am 7. Dezember 2012 fällig geworden. Erfüllungsort wäre auch in diesem Fall Feusisberg, wo auch zahlreiche geschäftliche Besprechungen durchgeführt worden seien. Ebenso sei dort dessen persönlicher Lebensmittelpunkt gewesen, da seine Ehefrau und Tochter vom 1. Januar 1996 bis 5. Juni 2013 genauso in Feusisberg angemeldet gewesen seien. Völlig unbeachtet gelassen habe die Vorinstanz, dass C.________ sel. im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis nicht gewerblich, sondern als Privatperson gehandelt habe. Für dieses und seine Abwicklung sei weder ein Treuhandhonorar noch eine vergleichbare Vergütung vereinbart worden noch sei ein solches oder eine solche in Rechnung gestellt und erst recht nicht bezahlt worden. Zudem habe C.________ sel. alle seine Beteiligungen als Privatperson an der F.________strasse xx in 8835 Feusisberg gehalten, was auch die öffentlichen Handelsregisterauszüge belegen würden. Der Kläger verweist schliesslich auf Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR, Art. 113 IPRG und Art. 31 ZPO, gestützt auf welche er die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ebenfalls bejaht.
c) Der Vorderrichter lässt zunächst eine allfällige Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b LugÜ offen, um dann Anhaltspunkte für eine tatsächliche Leistungserbringung in Feusisberg zu verneinen und auf mangelnde Kenntnisse für die Ermittlung eines entsprechenden Erfüllungsortes „auf andere Weise“ hinzuweisen. Ob sich der Erfüllungsort nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ in Feusisberg befindet bzw. befand und ob der Prozess hinsichtlich dieser Frage mangels Spruchreife an den Vorderrichter zurückzuweisen wäre (vgl. KG-act. 7 Ziff. 34 ff., S. 13 f.), kann an dieser Stelle offengelassen werden, nachdem die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gestützt auf die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten von São Paulo verneint wurde (vgl. E. 4 oben). Weitere Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle.
6.
Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden ausgangsgemäss dem Kläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er hat die Beklagte für das Berufungsverfahren überdies zu entschädigen. In seiner Klage ging er von einem Anspruch von mindestens Fr. 30'001.00 aus, schätzte diesen aber auf rund Fr. 1 Mio. und bezifferte die ausstehenden Restzahlungen auf EUR 970‘000.00 (Vi-act. A/I Ziff. 12, S. 6, und Ziff. 38, S. 22 f.). Der Vorderrichter stellte sich bei der Ermittlung der vom Kläger an die Beklagte zu leistenden Parteientschädigung auf diese unbestritten gebliebenen Angaben bzw. auf einen Streitwert von zwischen Fr. 100‘001.00 und Fr. 1‘000‘000.00 ab (vgl. angef. Verfügung E. 5, S. 14), was im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb. Insgesamt erscheint daher angemessen, die vorliegende Entschädigung auf Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, nachdem nur die Frage der Zuständigkeit zu prüfen war, diese aber aufgrund des internationalen Sachverhalts tiefergehende juristische Fragen aufwarf (§§ 2, 8 Abs. 2 und 11 GebTRA);-
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 3‘000.00 werden dem Kläger auferlegt und vom Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Der Kläger hat die Beklagte mit Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00 und ist im Übrigen unbestimmt.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
15.
Januar 2020 kau
ZK1 2019 14
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4C.163/2001
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Art. 74 ORart. 74 COart. 74 CO
Art. 74 VAWart. 74 ORHart. 74 OR
Art. 113 IPRGart. 113 LDIPart. 113 LDIP
Art. 31 ZPOart. 31 CPCart. 31 CPC
Art. 5 LugÜart. 5 CLart. 5 CLug
Art. 5 LugÜart. 5 LugÜart. 5 LugÜ
Art. 5 LugÜart. 5 CLart. 5 CLug
Art. 5 LugÜart. 5 LugÜart. 5 LugÜ
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 2 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 11 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF