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Entscheid

ZK1 2019 15

Kammer

30. Oktober 2020Deutsch98 min

A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt Zürich. Die Ehe blieb kinderlos.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Entscheid vom 30. Oktober 2020

ZK1 2019 15

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,

lic. iur. Jeannette Soro und Clara Betschart,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Kläger, Berufungsführer und Gesuchsteller,

gegen

B.________,

Beklagte, Berufungsgegnerin und Gesuchsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Scheidungsfolgen

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 28. Januar 2019 [ZEO 2014 16] sowie Gesuch vom 24. September 2019 um Abänderung der vom Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 27. Februar 2009 angeordneten Eheschutzmassnahmen [EE080472/U]);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt Zürich. Die Ehe blieb kinderlos.

B. Der Kläger erhob am 7. Januar 2011 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht die Scheidungsklage mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I.a):

1. Es sei die am ________ in Zürich geschlossene Ehe zwischen den Parteien zu scheiden.

Erwägungen

2.

Es seien die während der Ehedauer geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge zu teilen.

3.

Es sei festzustellen, dass sich die Parteien unter dem Titel nachehelicher Unterhalt nichts schulden.

4.

Es sei zwischen den Parteien die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beklagten.

Am 6. Juni 2011 fand vor dem Einzelrichter eine Einigungsverhandlung statt (Vi-act. A/I.b). Der Kläger reichte am 14. Oktober 2011 die Klagebegründung mit folgenden geänderten Anträgen ein (Vi-act. A/I.c):

1.

Es sei die am ________ in Zürich geschlossene Ehe zwischen den Parteien zu scheiden.

2.

Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltszahlungen schulden.

3.

Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien per 1.9.2008 nach Gesetz vorzunehmen.

(Dabei beziffert der Kläger den güterrechtlichen Anspruch der Parteien vorläufig, unter Einbezug des Vorbezugs aus beruflicher Vorsorge für Wohneigentum sowie unter Vorbehalt eines tieferen als in KB 10 geschätzten Verkaufserlöses der ehelichen Eigentumswohnung sowie neuerer Belege seitens der Beklagten, mit je ca. Fr. 500‘000.00.)

Damit die güterrechtlichen Ansprüche der Parteien getilgt werden können, seien diese gerichtlich zu verpflichten, die eheliche Wohnung an der D.________strasse zz in Zürich zum bestmöglichen Preis freihändig zu veräussern und gegenseitig auf erstes Verlangen hin die hierzu erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

4.

Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten als angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB höchstens Fr. 100‘000.00 zu bezahlen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beklagten.

Mit (verbesserter) Klageantwort vom 25. November 2011 beantragte die Beklagte was folgt (Vi-act. A/II.a):

1.

Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.

2.

Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab 1. August 2010 bis zum Eintritt der Beklagten ins ordentliche Rentenalter monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 1‘456.-- zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus.

3.

Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien gemäss nachstehender Ausführungen vorzunehmen.

4.

Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten als angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB den Betrag von Fr. 241‘057.00 zu bezahlen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

C. An der Instruktionsverhandlung vom 30. Oktober 2012 befragte der Einzelrichter die Parteien (Vi-act. A/III.b-e) und unterbreitete ihnen einen Vergleichsvorschlag, mit welchem sich der Kläger einverstanden erklärte, während die Beklagte um Bedenkzeit ersuchte (Vi-act. A./III.a und f). Nach verschiedenen Schriftenwechseln inklusive einem weiteren überarbeiteten Vergleichsvorschlag (vgl. Vi-GA 46-56) schied der Einzelrichter mit Urteil vom 22. Januar 2013 (ZEO 2011 1; Vi-act. A/IV.) die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB (Dispositivziffer 1). Im Weiteren nahm er Vormerk davon, dass zwischen den Parteien am 2./9. November 2012 eine Scheidungskonvention bzw. eine Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen zustande gekommen sei und genehmigte diese gestützt auf Art. 279 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 280 Abs. 1 ZPO (vgl. Dispositivziffern 2-6). Die dagegen erhobene Berufung (Vi-GA 65a) hiess das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 31. März 2014 (ZK1 2013 12) gut mit der Begründung, dass die Vorgehensweise des Einzelrichters zur Herbeiführung einer Scheidungskonvention unzulässig sei und es an einer unterschriftlichen Zustimmung der Berufungsführerin zur Scheidungskonvention fehle. Es hob das Scheidungsurteil auf und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück (Vi-act. A/V. = Vi-GA 69a). Der Einzelrichter führte das Verfahren in der Folge unter der Verfahrensnummer ZEO 2014 16 fort (Vi-GA 71).

Weitere Vergleichsgespräche der Parteien scheiterten (vgl. Vi-GA 73 ff.). Mit (begründeter) Verfügung vom 19. August 2015 wies der Einzelrichter das im Zusammenhang mit dem von den Parteien in Ungarn geführten Prozess gestellte Sistierungsgesuch ab (Vi-act. A/VI.; vgl. auch Vi-GA 84 ff.). Die gegen die Verfügung erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht gut, soweit es darauf eintrat, und es wies den Einzelrichter an, das Verfahren unter Beibehaltung der ursprünglichen Verteilung der Parteirollen fortzusetzen (ZK2 2015 48; Vi-act. A/VI.a).

Mit Replik vom 26. August 2016 stellte der Kläger die folgenden Anträge (Vi-act. A/VII.):

Es sei gerichtlich festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig weiterhin keinen nachehelichen Unterhalt schulden.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Bewohnen der ehelichen Miteigentumswohnung der Parteien an der D.________strasse zz in Zürich rückwirkend auf den 1.8.2011 (Wegfall der ehelichen Unterhaltsbeiträge) einen angemessenen Mietzins, mindestens jedoch CHF 1’500.00 pro Monat zu bezahlen. Dieser Betrag, total CHF 90’000.00 sei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verrechnen.

Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung rückwirkend per 1.9.2008 vorzunehmen. Am Hauptantrag Ziff. 3 der Klagebegründung (gerichtliche Verpflichtung zum Verkauf der Wohnung Zürichberg) vom 14.10.2011 wird festgehalten.

Im Sinne eines Eventualantrages sei der Kläger zu verpflichten, seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der ehelichen Wohnung in der Liegenschaft D.________strasse zz, 8044 Zürich auf die Beklagte zu übertragen. Dabei sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche unter Einbezug der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB sowie der Verrechnungsforderung gemäss Ziff. 2 oben (evtl. wieviel?) CHF 428’000.00 zu bezahlen. Ausserdem sei dem Kläger ein hälftiges Gewinnanteilsrecht einzuräumen für den Fall, dass die Beklagte die eheliche Liegenschaft innerhalb von 10 Jahren ab Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Prozess zu einem Preis von mehr als CHF 1’004’000.00 veräussern sollte.

An den übrigen Anträgen der Klagebegründung vom 14.10.2011 wird mit Ausnahme von Antrag Ziff. 1 vollumfänglich festgehalten.

Duplicando verlangte die Beklagte am 27. Dezember 2016 was folgt (Vi-act. A/VIII.):

Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten angemessene Unterhaltsbeiträge, inkl. Vorsorgeunterhalt, von wenigstens Fr. 3’870.00 monatlich zum Voraus zu bezahlen.

In güterrechtlicher Hinsicht sei

Die eheliche Wohnung an der D.________strasse zz, 8044 Zürich auf die Beklagte zu übertragen;

Behalte jede Partei diejenigen Vermögenswerte (wie Bankkonten, -depots, Versicherungen, Fahrzeuge etc.) die sich in ihrem Besitz befinden bzw. auf ihren Namen lauten, zu Eigentum;

die Bezifferung der güterrechtlichen Ausgleichsforderung des einen Ehegatten an den andern bleibt bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten.

Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten als angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB den Betrag von Fr. 214’057.00 zu bezahlen.

Anderslautende Anträge des Klägers seien abzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 24. März 2017 bzw. 7. April 2017 (Vi-act. A/IX. und X.).

Weil der Kläger mit Eingabe vom 4. April 2017 einen Verkehrswert von Fr. 890‘000.00 der Liegenschaft D.________strasse zz, Zürich, akzeptierte, erübrigte sich die Anordnung eines entsprechenden Verkehrswertgutachtens (vgl. Vi-GA 127 f.). In der Folgte edierte der Einzelrichter von den Parteien und der T.________ (Bank I) diverse Unterlagen (vgl. Vi-GA 130 ff.). Ausserdem holte er von U.________ am 30. Januar 2018 und ergänzend, auf Antrag der Beklagten hin, am 14. Februar 2018 rechtshilfeweise eine schriftliche Auskunft ein (vgl. Vi-GA 163a und b, 166, 167a und b, 168.1-168.4 sowie 169). Überdies erfolgten Abklärungen hinsichtlich der Austrittsleistungen der Parteien (vgl. Vi-GA 183-186).

An der Verhandlung vom 24. April 2018 wurden die Parteien nochmals befragt. Ein Einigungsversuch scheiterte erneut (Vi-act. A/XI.a-c). Nach Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Vi-act. A/II.a Ziff. 9, S. 2, und Vi-act. GA170) reichten die Parteien am 29. Juni 2018, 2. Juli 2018 und 30. Oktober 2018 ihre Schlussvorträge ein (inkl. Stellungnahme zum Beweisergebnis und Bezifferung ihrer Anträge, Vi-act. A/XII.-XIV.).

D. Mit Urteil vom 28. Januar 2019 erkannte der Einzelrichter was folgt:

1.

a) Die sich aktuell im Miteigentum je zur Hälfte von A.________ und B.________ befindliche Wohnung an der D.________strasse zz, 8044 Zürich, wird B.________ zu Alleineigentum zugewiesen.

B.________ übernimmt die alleinige Schuld- und Zahlungspflicht für die Hypothekarschuld von Fr. 100'000.00 gegenüber der V.________ AG (Bank II) laut Papier-Namenschuldbrief für nominell Fr. 200'000.00, dat. 16.12.1977, Beleg pp, lastend an 1. Pfandstelle auf dem Grundstück Grundbuch E.________ Blatt oo. Sie entlastet A.________ von jeder sich daraus ergebenden Schuld- und Zahlungspflicht.

Das Grundbuchamt Zürich-E.________ wird hiermit angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils und nach Vorlegung der Schuldbefreiungserklärung der hypothezierenden Bank, gemäss welcher Erklärung A.________ aus der Schuldpflicht entlassen wird (vgl. dazu Dispositivziff. 1 lit. a Abs. 2 vorstehend), die Übertragung entsprechend der/den Anordnung/en gemäss Dispositivziff .1 lit. a Abs. 1 vorstehend vorzunehmen.

Die aus dieser Übertragung entstehenden Grundbuchgebühren des Grundbuchamtes Zürich-E.________ gehen zur Gänze zu Lasten von B.________.

Das Guthaben auf dem Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentumswohnung D.________strasse zz, Zürich, wird auf die Beklagte übertragen und es wird ihr das alleinige Verfügungsrecht über das Liegenschaftskonto bei der V.________ AG (Bank II), Konto Nr. yy, eingeräumt.

b) Die Beklagte schuldet dem Kläger unter güterrechtlichen Titeln als Ausgleichszahlung den Betrag von Fr. 90'826.00, welcher Betrag jedoch im Sinne der Erwägungen mit dem Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger aus Vorsorgeausgleich verrechnet wird.

c) Mit Vollzug dieser Anordnung sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt. Jede Partei ist Alleineigentümerin jener Güter, Vermögenswerte und Forderungen, die sie besitzt bzw. die auf sie lauten, und Schuldnerin jener Verpflichtungen, die auf sie lauten.

2.

Mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122 ZGB sowie unter Berücksichtigung der Verrechnung mit Ansprüchen aus Güterrecht im Sinne der Erwägungen wird die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, – nämlich die G.________ AG –, hiermit angewiesen, zu Lasten ihres Versicherten [d.h. A.________] den Betrag von Fr. 113'716.35 nebst Zins ab dem 07.01.2011 auf ein/e von der Beklagten noch zu bezeichnende/s Vorsorgeeinrichtung/Freizügigkeitskonto zu überweisen.

3.

Der beklagtische Antrag auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung von nachehelichem Unterhalt, inkl. Vorsorgeunterhalt, wird abgewiesen und stattdessen wird, – in Gutheissung des entsprechenden klägerischen Antrags –, festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltszahlungen schulden.

4.

Hinsichtlich der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (cf. Art. 95 Abs. 1 ZPO), wird im Sinne der Erwägungen was folgt angeordnet:

a) Die Gerichtskosten werden auf die (Entscheid-)Gebühr von Fr. 16'000.00 festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte, d.h. je zu Fr.8'000.00, überbunden, wobei der Kostenbezug, – in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 ZPO –, verrechnungsweise über die von den Parteien bislang geleisteten Kostenvorschüsse (Kläger: Fr. 8'000.00; Beklagte: Fr. 20'000.00) erfolgt. Der Beklagten ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der daraus resultierende Kostenvorschussrest in Höhe von Fr. 12'000.00 über ihren Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

b) Unter dem Aspekt der Parteientschädigung werden keine Entschädigungen zugesprochen, d.h. dass die ausserrechtlichen Kosten gegenseitig wettgeschlagen werden.

5.

[Rechtsmittel]

[Zustellung]

E. Dagegen erhob der Kläger am 8. März 2019 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1.

In Aufhebung von Dispositivziffer 1b des Urteils des Einzelrichters Küssnacht vom 28.1.2019 sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 90’826.00 zu bezahlen.

2.

In Aufhebung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter dem Titel Vorsorgeausgleich CHF 20’458.00 zu bezahlen.

3.

Für den Fall der Gutheissung der Anträge Ziff. 1 und 2 sei die Beklagte zu verpflichten, mittels Urkunden (Bankbestätigung) zu beweisen, dass sie über die finanziellen Mittel verfügt, den Ausgleichsanspruch des Klägers innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu tilgen. Eventuell seien die Parteien in Aufhebung von Dispositivziffer 1a des angefochtenen Urteils gerichtlich zu verpflichten, die Liegenschaft D.________strasse zz in Zürich zum bestmöglichen Preis freihändig zu veräussern, gegenseitig die hierzu erforderlichen Rechtshandlungen auf erstes Verlangen hin vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und den CHF 790’000.00 übersteigenden Nettoverkaufserlös hälftig zu teilen.

4.

Subeventuell sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern an den Vorderrichter zurückzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend seien die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu festzusetzen.

Es sei dem Kläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu gewähren. Über das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei vorab zu entscheiden.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Mit Berufungsantwort vom 11. April 2019 ersuchte die Beklagte um Folgendes (KG-act. 6):

Die Berufung des Klägers sei vollumfänglich abzuweisen.

Der Beklagten sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten zu bewilligen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

Gleichzeitig erhob sie die folgenden Anschlussberufungsanträge:

Es seien die Dispositivziffern 1b, 2, 3 und 4 aufzuheben und diese wie folgt zu ersetzen:

1.

b Der Kläger schuldet der Beklagten unter güterrechtlichen Titeln als Ausgleichszahlung den Betrag von wenigstens Fr. 80’139.00.

2.

Mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122 ZGB wird die Vorsorgeeinrichtung des Klägers – nämlich die G.________ AG – angewiesen, zu Lasten ihres Versicherten [d.h. A.________] den Betrag von Fr. 204’542.35 sowie den WEF-Vorbezug mit grundbuchlicher Beschränkung auf Grundbuch E.________ Blatt oo, Stockwerkeigentum 134/1000 ME an GB-Bl. nn, Kat. Nr. mm, mit Sonderrecht an Anteil Nr. 3: 4-Zimmerwohnung im 1. OG, ein Keller im Kellergeschoss, ein Estrichabteil im Estrich) auf die H.________, Vertrag Nr. xx der Beklagten zu übertragen und im Grundbuch anzumerken.

3.

Der Beklagte [recte Kläger] sei zu verpflichten, der Klägerin [recte Beklagten] einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 800.00 zu bezahlen.

4.

a Die Gerichtskosten werden auf die (Entscheid)Gebühr von Fr. 16’000.00 festgesetzt und dem Kläger überbunden.

b. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte ausserrechtlich mit Fr. 44’130.55 zu entschädigen.

Der Beklagten sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten zu bewilligen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

Mit Anschlussberufungsantwort vom 28. Mai 2019 forderte der Kläger, die Anschlussberufung sei in Gutheissung der Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem sei ihm auch für das Verfahren der Anschlussberufung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 8).

Am 10. Juli 2019 teilte die Rechtsvertreterin des Klägers mit, dass sie diesen ab sofort nicht mehr vertrete (KG-act. 10).

F. Am 24. September 2019 stellte der Kläger, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, folgendes Abänderungsgesuch (KG-act. 12):

1.

Ziff. 2 der Trennungsvereinbarung sei abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ab 15.09.2019 eine Entschädigung für die alleinige Benützung der Eigentumswohnung D.________strasse zz von Fr. 1’500.00 monatlich zu bezahlen.

2.

Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2019 beantragte die Beklagte Folgendes (KG-act. 14):

Auf das Abänderungsbegehren des Klägers sei nicht einzutreten.

Eventualiter sei das Abänderungsbegehren des Klägers abzuweisen.

Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss für das vorliegende Verfahren von Fr. 1’000.- zu bezahlen.

Eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten zu bewilligen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

a) Der Scheidungspunkt gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils blieb bereits im Berufungsverfahren ZK1 2013 12 unbeanstandet und erwuchs unbestrittenermassen am 24. April 2013 (Ablauf Frist für Einreichung Berufungsantwort/Anschlussberufung) in Rechtskraft (vgl. Urteil vom 31. März 2014 E. 3; vgl. auch Teilrechtskraftbescheinigung vom 8. Januar 2014 [KG-act. 11 aus ZK1 2013 12 bzw. Vi-KB 46]). Streitig blieben im vorliegenden Berufungsverfahren die güterrechtliche Auseinandersetzung (Dispositivziffer 1b; eventualiter inkl. Regelung der ehelichen Liegenschaft [Dispositivziffer 1a]), der Vorsorgeausgleich (Dispositivziffer 2), der nacheheliche Unterhalt (Dispositivziffer 3) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 4). Überdies ist, nach vorangehender Zuständigkeitsprüfung, gestützt auf das klägerische Gesuch zu beurteilen, ob die Beklagte eine Entschädigung für die alleinige Benützung der Eigentumswohnung D.________strasse zz, Zürich, zu bezahlen hat.

b) Für das Scheidungsverfahren statuiert die Zivilprozessordnung in erster Linie die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 277 Abs. 3 ZPO; sog. soziale Untersuchungsmaxime [vgl. BGer, Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1]). Davon ausgenommen sind die güterrechtliche Auseinandersetzung und der nacheheliche Unterhalt, für welche der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO; mit Abschwächung in Art. 277 Abs. 2 ZPO) und überdies die Dispositionsmaxime Anwendung findet (Art. 58 Abs. 1 ZPO), im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge (vgl. hierzu Sutter-Somm/‌Lazic, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 22 zu Art. 290 ZPO; BGE 129 III 481 E. 3.3, S. 486 f.; BGer, Urteil 4A_408/2018 vom 28. November 2018 E. 5).

2.

Unbestritten und zutreffend ist, dass der Kläger während der Ehe, am 12. August 1999, einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung, einen sog. WEF-Vorbezug, im Umfang von Fr. 450'000.00 tätigte (vgl. auch Vi-KB 18 und 27; Vi-GA 185). Umstritten ist, ob bzw. inwieweit dieser unter den Titeln der güterrechtlichen Auseinandersetzung und dem Vorsorgeausgleich zu berücksichtigen ist.

a) Am 1. Januar 2017 trat das revidierte Recht betreffend Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung in Kraft. Nach dem revidierten Art. 122 ZGB werden die Vorsorgeguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens geteilt, wohingegen bisher die Rechtskraft der Scheidung massgebend war (Art. 122 aZGB). Übergangsrechtlich gilt das neue Recht, sobald die Änderung in Kraft getreten ist (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). Als rechtshängig im Sinne dieser Bestimmung muss vom Sachzusammenhang her ein Verfahren angesehen werden, bei welchem noch kein Urteil der letzten kantonalen Instanz über den Vorsorgeausgleich erging, was vorliegend zu bejahen ist. Ohne Bedeutung ist, ob die Scheidung selber und gegebenenfalls auch einzelne Scheidungsfolgen bereits rechtsgültig beurteilt wurden (Geiser, Basler Kommentar, 6. A. 2019, N 25 zu Art. 7d/7e SchlT; siehe auch BGer, Urteil 5A_623/2017 vom 14. Mai 2018 E. 7.1.2). Dementsprechend sind gemäss Bundesgericht in Scheidungsverfahren, welche am 1. Januar 2017 rechtshängig waren, die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge ab Heiratsdatum bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zu teilen (vgl. BGer, Urteil 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5; BGer, Urteil 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2 = FamPra 2018, S. 829 ff.; BGer, Urteil 5A_710/2017 vom 30. April 2017 E. 5.2; BGer, Urteil 5A_172/2018 vom 23. August 2018 E. 5; vgl. auch KG SZ, Urteil ZK1 2017 20 vom 18. Dezember 2018 E. 11a; Fankhauser, Ein dritter Stichtag zwischen altem und neuem Vorsorgeausgleich?, in: FamPra 1/2017, S. 158 f.). Vorliegend sind also grundsätzlich diejenigen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Parteien im Zeitraum von der Heirat, dem ________, bis zur Einreichung der Scheidungsklage, dem 7. Januar 2011, ansparten. Gemäss Bestätigung der G.________ AG vom 18. Januar 2019 (Vi-GA 185) handelt es sich hierbei um einen Betrag von Fr. 411'327.35 (Fr. 553'543.25 [Freizügigkeitsleistung per 7. Januar 2011] ./. Fr. 142'215.90 [per Heirat vorhandene Freizügigkeitsleistung, aufgezinst]; vgl. auch angef. Urteil E. IV./1., S. 29). Die Austrittleistungen der Beklagten bezifferte der Vorderrichter (unter Verweis auf Vi-GA 183 f. und 186) insgesamt auf Fr. 2’242.70, was unbestritten blieb (angef. Urteil E. IV./2., S. 29 f.). Mit der Begründung, dass der Vorsorgefall beim Kläger per Einleitung des Scheidungsverfahrens noch nicht eingetreten sei, erklärte er Art. 123 Abs. 1 ZGB für anwendbar und setzte den Anspruch der Beklagten, nach Verrechnung der jeweils hälftigen Ansprüche der Parteien, auf Fr. 204'542.35 fest. Nach einer weiteren Verrechnung mit dem Anspruch des Klägers aus Güterrecht von Fr. 90'826.00 wies der Vorderrichter die Pensionskasse des Klägers an, den Betrag von Fr. 113'716.35 zu Gunsten der Beklagten zu überweisen (vgl. angef. Urteil E. IV./3., S. 30 f., sowie Dispositivziffer 2, S. 48).

b) aa) Mit Klagebegründung bezeichnete der Kläger den BVG-Vorbezug von Fr. 450'000.00 als im Wert der von ihm dem ehelichen Vermögen angerechneten Liegenschaft bereits enthalten. Unter dem Titel der beruflichen Vorsorge zog er diesen Betrag von der sich gemäss Schreiben der I.________ vom 24. Juni 2011 „während der Heirat ganze angesammelten Freizügigkeitsleistung‟ von Fr. 878'114.00 (vgl. Vi-KB 27) ab mit der Begründung, dieser sei in der ehelichen Wohnung investiert und bereits in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. Im Weiteren sprach er sich unter Bezugnahme auf Art. 124 Abs. 1 aZGB gegen eine hälftige Teilung des Restbetrags von (rund) Fr. 428'000.00 aus und setzte die angemessene Entschädigung auf maximal Fr. 100'000.00 fest (Vi-act. A/I.c, S. 7 ff.). In seiner Replik hielt er an diesen Ausführungen fest, zog aber den WEF-Vorbezug in seiner güterrechtlichen Vermögensaufstellung neu von den Vermögenswerten ab (Vi-act. A/VII., S. 15 f.). Mit Eingabe vom 24. März 2017 bestätigte er dies und verwies betreffend Vorsorgeausgleich auf Art. 124b ZGB (Vi-act. A/IX., S. 11 f.; siehe auch Vi-act. A/XII., S. 8 f.). Die Beklagte sprach sich, gestützt auf Art. 124 aZGB bzw. Art. 123 ZGB (eventualiter Art. 124e ZGB), für eine hälftige Teilung der Austrittsleistungen aus und bezifferte ihren Anspruch aus beruflicher Vorsorge sowohl in ihrer Klageantwort als auch Duplik auf Fr. 214'057.00, ohne den Wert der ehelichen Liegenschaft in ihrer Aufstellung der güterrechtlichen Positionen um den WEF-Vorbezug zu mindern (Vi-act. A/II.a, S. 2 und 10 f.; Vi-act. A/VIII., S. 2 und 27 f.). Erstmals in ihrem Schlussvortrag fand sich der WEF-Vorbezug in der Aufstellung der Errungenschaften der Parteien sowie der ihr zugewiesenen Vermögenswerten je als Minusposition von Fr. 225'000.00 wieder. Sie hielt fest, dass der WEF-Vorbezug auf dem Stockwerkeigentum laste. Ihren Anspruch aus Vorsorgeausgleich bezifferte sie auf Fr. 218'014.50 (Vi-act. A/XIII., S. 2 sowie N 39, 45 und 48, S. 15 ff.). Der Vorderrichter berücksichtigte den WEF-Vorbezug schliesslich güterrechtlich als Schuld und rechnete ihn den Austrittsleistungen nicht auf mit der Begründung, dass er aufgrund des Vorsorgeeintritts des Klägers nicht mehr zurückbezahlt werden müsse (vgl. angef. Urteil E. III./3.2.3 und 3.3, S. 27 f., sowie E. IV./1., S. 29).

bb) Der Kläger moniert mit Berufung, dass der Vorsorgefall eingetreten sei und die Mittel daher seiner Errungenschaft angehören würden. Der WEF-Vorbezug müsse nicht mehr zurückbezahlt werden, weshalb der Vorderrichter ihn zu Unrecht wie eine Drittschuld behandle. Der Beklagten würden so nicht die aufgeführten Fr. 421'986.00, sondern in Tat und Wahrheit Fr. 871'986.00 zugewiesen und damit Fr. 450'000.00 „geschenkt‟. Selbst wenn die Berechnung des Vorsorgeausgleichs nach Art. 123 Abs. 1 ZGB vorzunehmen wäre, müsste der WEF-Vorbezug vorsorgerechtlich vorerst als Freizügigkeitsguthaben des vorbeziehenden Ehegatten aufgerechnet und bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten rechnerisch mitberücksichtigt werden. In der Folge wäre der übertragene Vorbezug beim Ehegatten, welcher die Liegenschaft übernehme, in voller Höhe als vorsorgerechtliche Ausgleichzahlung anzurechnen. Unbesehen davon, ob der WEF-Vorbezug als Teil seiner zu teilenden Freizügigkeitsleistung oder als seine Errungenschaft zu qualifizieren sei, schulde die Beklagte ihm insgesamt Fr. 111'285.00, unter dem Titel berufliche Vorsorge Fr. 20'458.00 und unter dem Titel Güterrecht Fr. 90'827.00 (KG-act. 1, S. 4 ff.). In seiner Anschlussberufungsantwort macht der Kläger geltend, der WEF-Vorbezug gehöre gemäss klarem Wortlaut von Art. 123 Abs. 1 ZGB zu seinem Vorsorgeguthaben. Er sei mit der Beklagten unabhängig davon, ob er an eine Vorsorgeeinrichtung überführt werden müsse, hälftig zu teilen. Der Vorbezug hätte zuerst als Freizügigkeitsguthaben aufgerechnet werden müssen, sodass dieses insgesamt Fr. 861’327.40 betragen hätte. In der Folge wäre der mit der Immobilie übertragene Vorbezug bei der Beklagten als übernehmende Partei in voller Höhe als vorsorgerechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 450'000.00 anzurechnen gewesen (KG-act. 8, S. 4 und 14 f.).

cc) Nach dem Dafürhalten der Beklagten habe der Vorderrichter den WEF-Vorbezug zu Recht als Drittschuld im Güterrecht berücksichtigt, weil dieser im Grundbuch nicht gelöscht sei. Allerdings habe der Vorderrichter es unterlassen, den WEF-Vorbezug vom Kläger und dessen Vorsorgeeinrichtung auf sie und ihre Vorsorgeeinrichtung zu übertragen und die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch entsprechend ändern zu lassen. Weil sie ihr ordentliches Pensionsalter noch nicht erreicht habe, sei sie bei einem Verkauf der Liegenschaft gerade pflichtig, den WEF-Vorbezug, welcher mit dem Miteigentumsanteil des Klägers auf sie zu übertragen sei, in ihre Vorsorgeeinrichtung zurückzubezahlen. Im Weiteren bestreitet die Beklagte die Vorbringen des Klägers nicht (KG-act. 6 N 5, S. 3 f., und N 29, S. 13 f.).

Dispositiv

c) aa) Wird einem Ehegatten von der Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt eines Vorsorgefalls ein WEF-Vorbezug ausbezahlt, stellt dieser ein Surrogat für die berufliche Vorsorge dar und bleibt weiterhin für Vorsorgezwecke gebunden, weshalb er als künftiger Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, mithin als blosse Anwartschaft, und nicht wie eine Vorsorgeleistung nach Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB behandelt wird (Steck/Fankhauser, in: Schwenzer/‌Fankhauser, Familienkommentar Scheidung Bd. I, 3. A. 2017, N 14 zu Art. 207 ZGB; Bäder Federspiel, Wohneigentumsförderung und Scheidung, Vorbezüge für Wohneigentum und der güterrechtlichen Auseinandersetzung und im Vorsorgeausgleich, in: AISUF – Arbeiten aus dem juristischen Seminar der Universität Freiburg, Schweiz, Bd./Nr. 280, 2008, N 50 [nachfolgend: Bäder Federspiel, AISUF]). Da er bei einer Veräusserung des Grundstücks nach Massgabe von Art. 30d BVG zurückzubezahlen ist, zählt er nicht zur Errungenschaft und stellt vor Eintritt des Vorsorgefalles demnach kein güterrechtlich teilbares Vermögen dar bzw. er ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu teilen, sondern wie ein von einem Dritten gewährtes, grundpfandgesichertes Darlehen als güterrechtliches Passivum anzusehen (Steck/‌Fankhauser, a.a.O., N 46 zu Art. 196 ZGB; Bäder Federspiel, Vorbezüge für Wohneigentum in der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Scheidung, in: FamPra 2009, S. 811 f.; Bäder Federspiel, AISUF, a.a.O., N 51; Hausheer/‌Reusser/‌Geiser, Berner Kommentar, 1996, N 16 zu Art. 237 ZGB; Vetterli/Keel, Die Aufteilung der beruflichen Vorsorge in der Scheidung, in: AJP 12/1999, S. 1622). Soweit noch kein Vorsorgefall eintrat, fällt der WEF-Vorbezug gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB vielmehr unter die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, welche im Scheidungsfall zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden müssen (Jungo/‌Grütter, in: Schwenzer/‌Fankhauser, a.a.O., N 13 zu Art. 123 ZGB). Der WEF-Vorbezug gilt damit als Austrittsleistung und ist in der Scheidung wie diese nach den entsprechenden Regeln zu teilen bzw. der Austrittsleistung hinzuzuzählen (Art. 30c Abs. 6 BVG; Vetterli/‌Keel, a.a.O. S. 1622; Bäder Federspiel, a.a.O., S. 812; Wolf, Grundstücke in der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung, in: ZBJV 136/2000, S. 255; BGE 136 V 57 E. 3.1).

bb) Mit Eintritt des Vorsorgefalles verlässt das Vorsorgeguthaben aber das System der gebundenen Vorsorge und der entsprechende Betrag wird güterrechtlich relevant (Entwidmung; Steck/‌Fankhauser, a.a.O., N 11 zu Art. 207 ZGB). Als Folge der Entwidmung darf die Anmerkung im Grundbuch gelöscht werden und der Versicherte kann über sein Wohneigentun frei verfügen, das heisst ohne dass dies gegenüber der Vorsorgeeinrichtung eine Rückerstattungspflicht auslöst (Bäder Federspiel, AISUF, a.a.O., N 56). Gemäss den Erwägungen des Vorderrichters war der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (7. Januar 2011) noch nicht eingetreten, weshalb er sich für die Anwendung von Art. 123 Abs. 1 ZGB aussprach (angef. Urteil E. IV./0., S. 29). Für die Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich von Art. 124a ZGB und 123 ZGB ist massgeblich, ob im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens tatsächlich eine Altersrente ausgerichtet wird (Geiser/Walser bzw. Geiser, Basler Kommentar, 6. A. 2018, N 2 f. zu Art. 123 ZGB bzw. N 3 f. zu Art. 124a ZGB). Gemäss Schreiben der Vorsorgeeinrichtung des Klägers vom 17. Januar 2019 erhält der Kläger (erst) seit dem 1. August 2011, und damit nach Einleitung des Scheidungsverfahrens, eine ganze Altersrente von jährlich Fr. 40‘032.00 (Vi-GA 185). Der WEF-Vorbezug wird aber beim Vorsorgefall „Alter“ bereits drei Jahre vor Entstehen des Anspruchs des Vorsorgenehmers auf Arbeitsleistungen zu freiem Vermögen, weil die Rückerstattungspflicht bzw. das Rückerstattungsrecht bereits ab diesem Zeitpunkt entfällt (vgl. Art. 30d Abs. 3 lit. a BVG; Art. 30e Abs. 3 lit. a und Abs. 6 BVG; Bäder Federspiel, a.a.O., S. 826). Genau genommen steht hier damit nicht die Frage des Eintritts des Vorsorgefalles, sondern diejenige des Entfallens der Rückerstattungspflicht im Zentrum (vgl. Aebi-Müller, Entwicklungen im Familienrecht, in: Aktuelle Anwaltspraxis 2015, S. 19). Da Männer, die das 65. Altersjahr zurücklegten, Anspruch auf Altersleistungen haben (Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG), war der Kläger mithin bereits ab dem 9. Juli 2008 und folglich vor Einleitung des Scheidungsverfahrens wie auch vor der Anordnung der Gütertrennung, welche vorliegend unbestrittenermassen per 1. September 2008 erfolgte (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB; angef. Urteil E. II./0., S. 8 f.), nicht mehr zur Rückzahlung des Vorbezugs verpflichtet. Eine Teilung dieses Kapitals ist nicht mehr möglich, obwohl der Altersrücktritt des Klägers im relevanten Zeitpunkt noch nicht erfolgt war und der Vorsorgeausgleich grundsätzlich nach Art. 123 Abs. 1 ZGB stattfindet (Bäder Federspiel, AISUF, a.a.O., N 651). Da der WEF-Vorbezug entwidmet ist, rechnete der Vorderrichter ihn grundsätzlich zu Recht, mangels Rückerstattungspflicht, nicht der Austrittsleistung hinzu (vgl. angef. Urteil E. IV./3, S. 30). Daran vermag nichts zu ändern, dass gemäss Wortlaut von Art. 123 Abs. 1 ZGB auch Vorbezüge für Wohneigentum hälftig zu teilen sind (vgl. KG-act. 1 N 5, S. 6, und KG-act. 8, S. 15), weil dies nur solange gilt, als noch kein Vorsorgefall eintrat (Jungo/‌Grütter, a.a.O., N 13 zu Art. 123 ZGB). Eine hälftige Teilung der Austrittsleistungen gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZGB beanstandet der Kläger grundsätzlich nicht bzw. er nimmt seine Berechnungen ebenfalls gestützt auf eine hälftige Teilung vor. Er zieht den Betrag von Fr. 450'000.00 vom hälftigen Anspruch der Beklagten aus dem Vorsorgeausgleich (ausgehend von Fr. 861'327.40) ab und fordert aus Güterrecht und Vorsorgeausgleich insgesamt Fr. 111'285.00 (Fr. 90'827.00 aus Güterrecht und Fr. 20'458.00 aus Vorsorgeausgleich). Gleichzeitig hält er fest, dass sich an diesem Resultat bei einer Qualifikation des WEF-Vorbezugs als Errungenschaft nichts ändern würde (KG-act. 1 N 4 ff., S. 4 ff.). Er verlangt damit eine Korrektur der vorderrichterlich der Beklagten zugesprochenen Fr. 113'716.35 (Fr. 204'542.35 ./. Fr. 90’826.00) um Fr. 225'000.00, der Hälfte des WEF-Vorbezugs, zu seinen Gunsten.

cc) Die Beklagte behauptet, dass der Vorbezug im Grundbuch noch nicht gelöscht sei. Einerseits legt sie für dieses neue Vorbringen aber keine Berechtigung dar, weshalb von einem unzulässigen Novum auszugehen ist (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Andererseits hält der Kläger in der Anschlussberufungsantwort mit Verweis auf den entsprechenden Grundbuchauszug fest, dass bereits am 6. Juli 2010 keine Verfügungsbeschränkung bestanden habe (mit Verweis auf Vi-BB 12). Neu reicht er ein Bestätigungsschreiben des Grundbuchamts E.________-Zürich vom 8. Mai 2019 zu den Akten, wonach seit dem Erwerb des Grundstücks durch die Parteien nie eine Verfügungsbeschränkung bzw. eine Anmerkung im Zusammenhang mit einem allfälligen Vorbezug von Vorsorgegeldern bestanden habe (KG-act. 8/1). Wäre das erwähnte Vorbringen der Beklagten zu berücksichtigen, was bereits verneint wurde, wäre mit dem Kläger von einem zulässigen Novum auszugehen, nachdem die Beklagte erstmals in der Berufungsantwort explizit behauptete, dass eine solche Anmerkung (noch) vorhanden sei (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Erstinstanzlich hatte der Kläger keine Veranlassung, deren Löschung zu behaupten, erst recht nicht gestützt auf den Grundbuchauszug vom 6. Juli 2010, welcher keine Veräusserungsbeschränkung enthielt (Vi-BB 12). Abgesehen davon hat die Anmerkung im Grundbuch ohnehin keine konstitutive Wirkung (vgl. BGE 137 V 440 E. 3.5, S. 444). Jedenfalls vermag die Beklagte aus ihrem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zudem greift ihr Vorhalt, der Vorderrichter habe es unterlassen, den WEF-Vorbezug vom Kläger und dessen Vorsorgeeinrichtung auf sie und ihre Vorsorgeeinrichtung zu übertragen und die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch entsprechend abändern zu lassen, ins Leere (vgl. KG-act. 6 Anschlussberufungsantrag Ziffer 1, S. 2 (zu Dispositivziffer 2), und N 29, S. 13 f.).

d) aa) Weil die vorsorgerechtliche Bindung des Vorbezugs entfiel und die Austrittsleistung verfügbar wurde, fällt sie bei der Ehescheidung nach Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zunächst in die Errungenschaft des berechtigten Ehegatten. An die Stelle der Forderung (Passivum), welche diejenige Gütermasse belastete, der das Grundstück zugeteilt ist, tritt Errungenschaft im selben Betrag (Aktivum). Im Anschluss muss eine Ausscheidung nach Art. 207 Abs. 2 ZGB vorgenommen werden, wodurch die vorbezogenen Gelder dann ganz oder teilweise dem Eigengut zuzuweisen sind (Steck/‌Fankhauser, a.a.O., N 15 zu Art. 207 ZGB, Bäder Federspiel, a.a.O., S. 827 f.). Der Betrag von Fr. 450'000.00 fällt also zunächst in die Errungenschaft des Klägers (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Bei der Berechnung des Eigengutsanteils ist zu ermitteln, welcher Rente die vorzeitig ausbezahlten Vorsorgegelder entsprochen hätten, was gleichzeitig demjenigen Betrag entspricht, um den die künftige Rente als Folge des Vorbezugs nach Art. 30c Abs. 4 BVG gekürzt wird. Die so ermittelte Rente ist auf den Scheidungszeitpunkt zu kapitalisieren und dem Eigengut zuzurechnen (Bäder Federspiel, a.a.O., S. 827). Mit der Entwidmung des Vorbezugs verändert sich damit der Bestand der Gütermassen (Bäder Federspiel, AISUF, a.a.O., N 58). Bei der Eigengutszuweisung handelt es sich um einen rein rechnerischen Vorgang, welcher ex nunc erfolgt. Es wird kein bestimmter Vermögensgegenstand, sondern ein fester Betrag aus der Errungenschaft dem Eigengut zugewiesen (Bäder Federspiel, a.a.O., S. 829).

bb) Die eheliche Liegenschaft steht sachenrechtlich unbestrittenermassen im Miteigentum der Parteien und stellt güterrechtlich Errungenschaft dar (vgl. angef. Urteil E. III./3.2.3 und 3.3, S. 27 f.). Der Vorderrichter ordnete sie je zur Hälfte der Errungenschaft der Parteien und in der Folge dem Allein­eigentum der Beklagten zu. Dabei zog er den Wert des WEF-Vorbezugs demjenigen der Eigentumswohnung sowohl bei der Übersicht über die vorhandenen Vermögenswerte und Schulden als auch bei der Auflistung der der Beklagten total zugewiesenen Werte ab (vgl. angef. Urteil E. III./1.2, S. 10 f., sowie E. III./3.2.3 und 3.3, S. 27 f.). Damit wurde die Beklagte gemäss angefochtener Verfügung Alleineigentümerin einer Liegenschaft mit einem um Fr. 450'000.00 höheren Wert als dem ihr angerechneten. Dies führt zu keinem annehmbaren Ergebnis, zumal die Beklagte den Vorbezug nicht zurückzubezahlen hat.

cc) Mit der Entwidmung ist die Errungenschaft, welcher die Liegenschaft angehört, nicht mehr durch die Forderung der Vorsorgeeinrichtung in Höhe des Vorbezugs belastet, sondern verfügt über einen entsprechenden Vermögenswert (Bäder Federspiel, a.a.O., N 122). Obwohl der Kläger keine Zuweisung des Vorbezugs oder eines Teils davon in sein Eigengut verlangt, ist bei der Auflösung des Güterstands nach dem oben Gesagten eine solche vorzunehmen. Im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands (1. September 2008) war der Kläger 62 Jahre alt. Der WEF-Vorbezug ist daher vollständig in sein Eigengut umzuteilen. Weil das Eigengut des Klägers eine Ersatzforderung von Fr. 450'000.00 gegenüber seiner Errungenschaft hat, reduziert sich die Errungenschaft um diesen Betrag. Es kann damit auf die insoweit unbestrittene vorderrichterliche Vermögensaufstellung abgestellt und von einem Anspruch der Beklagten von Fr. 331'160.00 (Fr. 264'795.00 + Fr. 66'365.00) ausgegangen werden (vgl. angef. Urteil E. III./3.3, S. 28). Indes ist der Betrag von Fr. 450'000.00 bei den der Beklagten zugewiesenen Vermögenswerten (vgl. angef. Urteil E. III./3.3, S. 27) nicht in Abzug zu bringen, da der Vorbezug nicht mehr zurückbezahlt werden muss. Hieraus resultiert einstweilen, dass die Beklagte dem Kläger unter dem Titel Güterrecht Fr. 540'826.00 (Fr. 331'160.00 ./. Fr. 871'986.00) zu bezahlen hat, Fr. 401'505.00 (Fr. 445'000.00 + Fr. 6'505.00 ./. Fr. 50'000.00) hiervon als Folge der Zuweisung der Liegenschaft in ihr Eigentum.

dd) Auch wenn durch die Entwidmung des Vorbezugs ein Transfer der entsprechenden Vorsorgebestandteile in das Güterrecht stattfindet, unterliegen die entsprechenden Vermögensbestandteile dem Vorsorgeausgleich. Die entwidmeten Vorbezüge sind im Rahmen von Art. 124e ZGB zu berücksichtigen, soweit eine Teilung nicht bereits güterrechtlich erfolgt (Bäder Federspiel, AISUF, a.a.O., N 498). Für den Anteil, der nicht güterrechtlich geteilt wird, ist daher eine angemessene Entschädigung nach Artikel 124e

Absatz 1 ZGB geschuldet (BBl 2013 4936; Sutter/‌Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N 46 zu Art. 122/141-142 aZGB, siehe auch Geiser, Gestaltungsmöglichkeiten beim Vorsorgeausgleich, in ZBJV 153/2017, S. 20; vgl auch BGE 127 III 433 E. 2, S. 438; Jungo/‌Grütter, a.a.O., N 5 und 7 zu Art. 124e ZGB; Steck/‌Fankhauser, a.a.O., N 16 zu Art. 207 ZGB; Bäder Federspiel, AISUF, a.a.O., N 61). Die Entschädigung nach Art. 124e ZGB ist als Ersatz für die entgangene Beteiligung an der nicht mehr verfügbaren Austrittsleistung gedacht und sollte deshalb vorsorgerechtlich zum selben Ergebnis führen. WEF-Vorbezüge sollen als Vorsorgebestandteil grundsätzlich hälftig geteilt werden, soweit sie aus ehelich erworbenen Vorsorgeguthaben bestehen. Anschliessend sind weitere Kriterien zu berücksichtigen, wobei besonderes Augenmerk auf das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu legen ist (Bäder Federspiel, AISUF, a.a.O., N 648 und 653 f.). Vorliegend wird der ganze Vorbezug dem Eigengut des Klägers zugeteilt, weshalb keine Teilung stattfindet. Der Kläger schuldet der Beklagten damit bezüglich des ganzen Vorbezugs eine angemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB. Bei einer Übertragung der ehelichen Wohnung in das Alleineigentum der Beklagten wird der Vorbezug quasi abgegolten, da keine Rückzahlungspflicht mehr besteht. Der Gegenwert des Vorbezugs ist in Form des Grundeigentums vorhanden. Im Allgemeinen besteht ein enger Bezug zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, in deren Rahmen über die Zuteilung des fraglichen Grundstücks zu entscheiden ist (Bäder Federspiel, AISUF, a.a.O., N 205 und 669). Indes kann eine derartige Abgeltung des Anspruchs aus dem Vorsorgeausgleich nur das Resultat einer Vereinbarung oder einer vergleichsweisen Einigung unter den Ehegatten sein (Bäder Federspiel, AISUF, a.a.O., N 629). Es bleibt damit bei einer Entschädigung nach Art. 124e ZGB. Es stellt sich aber die Frage, ob Art. 123 Abs. 1 ZGB und Art. 124e Abs. 1 ZGB parallel anzuwenden sind oder ob die gesamte Abrechnung über Art. 124 e Abs. 1 ZGB erfolgt. Vorliegend machte der Kläger die Scheidung kurz vor seiner Pensionierung anhängig und der Beklagten wird die eheliche Liegenschaft gemäss angefochtenem Urteil zugewiesen. Es erscheint daher im Sinne eines umfassenden Ausgleichs angemessen bzw. es sprechen keine Gründe dagegen, dass der gesamte Vorsorgeausgleich gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB erfolgt (vgl. Ziegler/‌Aebi-Müller, Entschädigung nach Art. 124 ZGB, in: Jusletter vom 13. Juli 2015, S. 11 mit Verweis auf Pichonnaz, Commentaire romand, 2010, N 39 zu Art. 124 ZGB; KG SG, Entscheid BF.2005.17 vom 28. Februar 2005 in: Mitteilungen zum Familienrecht 8/2006, S. 11; siehe auch Geiser, a.a.O., S. 20 f.; vgl. auch Bäder Federspiel, AISUF, a.a.O., N 652).

Bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung kann vorliegend auf die Ermittlung des ehelich erworbenen Vorbezugs verzichtet werden, zumal dem vom Vorderrichter ermittelten Anspruch der Beklagten aus dem Vorsorgeausgleich von Fr. 204'542.35 bzw. bei der Austrittsleistung das vorehelich angeäufnete Guthaben (inklusive Zinsen) bereits abgezogen wurde (vgl. Vi-GA 185). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind zwar gegenwärtig wohl etwas besser als diejenigen der Beklagten, indes hat sie aufgrund der späteren Pensionierung die Möglichkeit, weiteres Vorsorgeguthaben anzuäufnen. Insgesamt erscheint eine hälftige Beteiligung der Beklagten am Vorbezug angemessen. Auch die Parteien stellen sich grundsätzlich nicht gegen eine hälftige Teilung. Der Vorsorgeanspruch der Beklagten beträgt somit Fr. 429'542.35 (Fr. 204'542.35 + Fr. 225'000.00).

ee) Die Beklagte beanstandet „der Vollständigkeit halber‟ die vom Vorderrichter vorgenommene Verrechnung der Güterrechtsschuld von Fr. 90‘826.00 mit der Forderung aus Vorsorgeausgleich von Fr. 204‘542.35. Es gelte die Dispositionsmaxime, weshalb es hierfür eines ausdrücklichen Verrechnungsantrags bedurft hätte (KG-act. 6 N 28, S. 13). Der Kläger hält fest, dass der Vorderrichter die Verrechnung gestützt auf die Art. 124d und 124e ZGB vorgenommen habe, und bejaht grundsätzlich, mit Verweis darauf, dass der Vorsorgeausgleich nicht der Dispositionsmaxime unterliege, die Zulässigkeit einer Verrechnung, hätte der Vorderrichter nicht mit falschen Zahlen operiert (KG-act. 8, S. 14).

Vorwegzunehmen ist, dass der Vorderrichter zwar insbesondere auch Ausführungen zu Art. 124e ZGB machte, die Anwendung von Art. 124d und 124e ZGB indes verneinte (vgl. angef. Urteil E. IV./3.1, S. 30 f.). Nach der vorliegenden Beurteilung wird der Beklagten nun aber eine Entschädigung gestützt auf Art.124e ZGB zugesprochen. Grundsätzlich darf der Ausgleichsanspruch nicht mit Schulden aus Güterrecht verrechnet werden, um den Vorsorgeschutz nicht zu gefährden. Weil im Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung von Art. 124e ZGB der Ausgleich aus freien Mitteln erfolgt, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden (vgl. Jungo/‌Grütter, a.a.O., N 5 zu Art. 124c ZGB; vgl. auch Geiser, a.a.O., S. 18 f.). Zwar wurde keine Verrechnung beantragt, indes kommt eine solche gerade der Beklagten zugute, insbesondere wenn die Forderung des Klägers aus Güterrecht aufgrund der Zuteilung der ehelichen Wohnung, ungeachtet der Beurteilung der güterrechtlichen Anschlussberufungsanträge, höher ausfällt als ihr Anspruch aus dem Vorsorgeausgleich und sie die Forderung des Klägers aus Güterrecht nicht, jedenfalls nicht aus liquiden Mitteln, leisten könnte. Wird der Vorsorgeanspruch der Beklagten von Fr. 429'542.35 mit dem güterrechtlichen Anspruch des Klägers von Fr. 540'826.00 (vgl. E. 2d/cc oben) verrechnet, ergibt sich der vom Kläger beantragte Gesamtanspruch gegenüber der Beklagten von gerundet Fr. 111'285.00. Ungeachtet der nachfolgenden Beurteilung der von der Beklagten geltend gemachten Korrekturen hinsichtlich einzelner Güterrechtspositionen wird dem Kläger aus Güterrecht damit insgesamt nicht mehr zugesprochen als von ihm verlangt. Das Gericht ist zwar an das Rechtsbegehren des Klägers gebunden, nicht jedoch an dessen rechtliche Begründung (Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., N 10 zu Art. 58 ZPO). Gerade vorliegend sind das Güterrecht und der Vorsorgeausgleich aufgrund des WEF-Vorbezugs besonders eng miteinander verknüpft. Hinzu kommt, dass offensichtliche Unangemessenheit als Grenze der freien Parteidisposition vorliegt, wenn eine Partei auf erhebliche güterrechtliche Ansprüche ohne Gegenleistung − unter anderen Titeln (Unterhalt, Vorsorge) – und ohne plausiblen Grund verzichtet (Dolge, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 13 zu Art. 277 ZPO und N 10 zu Art. 279 ZPO; vgl. auch Sutter-Somm/‌Gut, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., N 18 zu Art. 279 ZGB).

e) aa) Der Kläger macht geltend, eine Zuweisung der Liegenschaft dürfe nur erfolgen, wenn der übernehmende Ehegatte in der Lage sei, den anderen finanziell vollständig zu entschädigen und sämtliche Schulden zu übernehmen. Es sei zu befürchten, dass die Beklagte ihre Ausgleichsforderung nicht tilgen könne, wenn seine Anträge Ziffer 1 und 2 gutgeheissen werden sollten. Sie sei zu verpflichten, mittels geeigneter Urkunden, insbesondere Bankbestätigungen, nachzuweisen, dass sie die geschuldete Ausgleichszahlung vollumfänglich leisten könne. Ansonsten seien die Parteien zu verpflichten, das Grundstück freihändig zu veräussern und einen allfälligen, den Betrag von Fr. 890'000.00 übersteigenden Nettoverkaufserlös hälftig zu teilen (KG-act. 1, S. 7 f.). Nach der Ansicht der Beklagten habe der Vorderrichter aufgrund der tiefen Hypothek Schwierigkeiten bei der von ihm bestimmten Ausgleichszahlung zu Recht verneint. Es erscheine ohnehin unnötig und aufgrund der Dauer des Verfahrens unsinnig, bei Zuweisung eines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft vom Übernehmenden die Vorlage von Urkunden betreffend Entlassung aus der Hypothekarschuldpflicht vor dem Urteil zu verlangen. Habe der Richter entsprechende Bedenken, hätte er im Dispositiv Frist zur Beibringung einer Schuldpflichtentlassungserklärung der Bank anzusetzen, andernfalls sei die Liegenschaft öffentlich zu versteigern (KG-act. 6 N 6, S. 4).

Mit der Klagebegründung verlangte der Kläger die freihändige Veräusserung der Wohnung, damit die güterrechtlichen Ansprüche der Parteien getilgt werden könnten (Vi-act. A/I.c Antrag Ziffer 3, S. 2). In seiner Replik hielt er an diesem Antrag fest und stellte zusätzlich den Eventualantrag auf Übertragung seines Miteigentumsanteils auf die Beklagte (Vi-act. A/VII. Antrag Ziffer 3, S. 2). In der Stellungnahme zum Beweisergebnis wies der Kläger darauf hin, dass der Zuweisungsanspruch nur gegen volle Entschädigung gutgeheissen werden könne und dass die Beklagte im Falle einer Übernahme des Miteigentumsanteils vorgängig eine Bestätigung der hypothezierenden Bank vorzulegen habe, welche seine Entlassung aus der Solidarhaftung bescheinige (Vi-act. A/XII., S. 6). Mit Duplik forderte die Beklagte die Zuweisung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum (Vi-act. A/VIII. Antrag Ziffer 2a, S. 2). Im Antrag Ziffer 2a in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis beantragte sie nebst der Zuweisung der Wohnung ihre Verpflichtung, dem Kläger mit der Eigentumsübertragung eine Bestätigung der V.________ AG (Bank II) zu übergeben, wonach dieser aus der Hypothekarschuldpflicht entlassen werde (Vi-act. A/XIII Antrag Ziffer 2a, S. 2). Für den Vorderrichter stand ausser Zweifel, dass der Beklagten die volle Entschädigung des Klägers, insbesondere auch die Übernahme der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek, finanziell möglich sei und die Hypothekargläubigerin den Kläger aus seiner Schuldpflicht entlassen werde, zumal die Hypothek lediglich Fr. 100'000.00 betrage (angef. Urteil E. III./1.2, S. 11)

bb) Der Richter hat in erster Linie die Vereinbarungen oder übereinstimmenden Anträge der Miteigentümer zu beachten. Trafen die Miteigentümer keine Vereinbarung oder stellten sie keine übereinstimmenden Anträge hinsichtlich der Teilungsart, ist der Richter im Rahmen der Vorschrift des Art. 651 Abs. 2 ZGB in seinem Ermessen frei, an die Parteianträge also nicht gebunden. Der Richter hat aber nur die Wahl zwischen den in Art. 651 Abs. 2 ZGB zur Verfügung gestellten Möglichkeiten der körperlichen Teilung und der öffentlichen Versteigerung bzw. der Versteigerung unter den Miteigentümern, im Scheidungsfall ergänzt durch die Möglichkeit der Zuweisung des Vermögenswertes gegen Entschädigung des andern Ehegatten, wenn ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird (Art. 205 Abs. 2 2GB). Dagegen ist er zur Anordnung des Verkaufs aus freier Hand nicht kompetent (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, N 46 ff. zu Art. 205 ZGB; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1981, N 20 ff. zu Art. 651 ZGB). Einigten sich die Beteiligten im Grundsatz auf eine (evtl. auch andere) Art der Aufhebung und sind nur noch die Modalitäten innerhalb dieser Aufhebungsart (oder die Wahl zwischen zwei Arten) streitig, ist das Gericht insoweit an die Anträge der Parteien gebunden. Nur dann, wenn die Wahl der Teilungsart unter den Miteigentümern offenbleibt, ist sie vom Gericht, dann aber eben mit beschränkter Auswahl, ohne Bindung an die Parteianträge, festzulegen (Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, a.a.O., N 12 zu Art. 651 ZGB).

cc) Vorliegend waren und sind sich die Parteien einig, dass das Miteigentum an der Liegenschaft Zürichberg im Rahmen des Scheidungsverfahrens aufgelöst werden soll. Für den Verkauf aus freier Hand mangelt es am übereinstimmenden Willen der Parteien. Der Richter ist mit Blick auf Art. 651 Abs. 2 ZGB und Art. 205 Abs. 2 ZGB wie erwähnt nicht kompetent, eine solche anzuordnen, weshalb sie ausser Betracht fällt. Für eine Zuweisung der Wohnung ins Alleineigentum der Beklagten erklärte sich der Kläger erstinstanzlich zumindest eventualiter bereit. Mit Berufung stellt er sich insofern gegen eine solche, als die Beklagte nicht zu beweisen vermag, dass sie über die finanziellen Mittel verfügt, seinen Ausgleichsanspruch (innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils) zu tilgen. Er verlangt einen entsprechenden Beweis. Bereits mit Klagebegründung ersuchte er um Verpflichtung zur freihändigen Veräusserung der Liegenschaft, damit die güterrechtlichen Ansprüche der Parteien getilgt werden könnten (Vi-act. A/I.c Antrag 3, S. 2). Soweit ersichtlich äusserte sich die Beklagte erstinstanzlich nicht näher zur Finanzierung. Die ungeteilte Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB setzt nicht nur voraus, dass der übernahmewillige Ehegatte ein überwiegendes Interesse am Vermögenswert nachweist, sondern auch, dass er den andern Ehegatten für seinen Anteil entschädigt. Auf die Entschädigung ist auch die Übernahme einer solidarisch eingegangenen Schuldverpflichtung durch den Ehegatten anzurechnen, der die Zuteilung verlangt, so dass der andere Ehegatte aus seiner Schuldpflicht entlassen wird. Eine solche Schuldübernahme setzt die Zustimmung des Gläubigers voraus (Art. 176 OR; BGer, Urteil 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3). Fehlt eine solche Zustimmung, betrifft die Übernahme der Hypothekarschuld durch den Ehegatten, dem sie abgetreten wird, nur das Innenverhältnis zwischen den Ehegatten (Art. 175 OR). Der ursprüngliche Schuldner wird jedoch entlastet, wenn der Gläubiger, benachrichtigt durch das Grundbuch (Art. 834 Abs. 1 ZGB), nicht innerhalb eines Jahres erklärt, dass er nicht auf seine Rechte gegen ihn verzichten will (Art. 832 Abs. 2 und 834 Abs. 2 ZGB; BGer, Urteil 5A_24/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.2). Vermag der übernahmewillige Ehegatte die Entschädigung an den Ehegatten nicht zu leisten, hat er keinen Übernahmeanspruch (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 6. A. 2018, N 17 zu Art. 205 ZGB). Gelingt dem Ehegatten, der die Liegenschaft übernehmen möchte, der Nachweis nicht, dass er die darauf lastenden Hypotheken übernehmen und den anderen Ehegatten auszahlen kann, kann mithin keine Zuweisung zu Alleineigentum vorgenommen werden (BGer, Urteil 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4, in: FamPra 2/2011, S. 417; BGer, Urteil 5A_24/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.2; Tuor/‌Schnyder/‌Schmid/‌Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A. 2015, § 32 N 31).

dd) In Nachachtung der erwähnten Rechtsprechung ist ein Finanzierungsnachweis durch die Beklagte für die Zuweisung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum vorausgesetzt. Zumindest kann in Anbetracht der Einkommenslage der Beklagten nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Bank einer Hypothekenerhöhung zustimmen würde. Nachdem eine körperliche Teilung der Wohnung nicht möglich ist und eine Verpflichtung zum gemeinsamen Verkauf nicht angeordnet werden kann, bliebe lediglich eine Versteigerung der Wohnung, falls die Voraussetzungen für die Zuweisung zu Alleineigentum nicht erfüllt wären. Da sich erst aus dem (rechtskräftigen) Scheidungsurteil ergeben wird, inwieweit die Parteien zu gegenseitigen Zahlungen verpflichtet sind, dürfte sich die Einholung eines Finanzierungsnachweises für die Beklagte vor Erlass des vorliegenden Entscheids, in welchem der Anspruch des Klägers gerade höher ausfällt als vor erster Instanz, als schwierig gestalten. Es ist deshalb ein differenziertes Vorgehen zu wählen: Die eheliche Liegenschaft ist entsprechend der Dispositivziffer 1a des angefochtenen Urteils dem Alleineigentum der Beklagten zuzuweisen. Die Regelung ist insoweit zu ergänzen, als die Beklagte zu verpflichten ist, eine Schuldbefreiungserklärung der hypothezierenden Bank, gemäss welcher Erklärung der Kläger aus der Schuldpflicht entlassen wird, sowie eine Bestätigung der Bank über die Sicherstellung der Bezahlung von Fr. 111‘285.00 an den Kläger beizubringen. Nach Erfüllung der Bedingungen wird das Alleineigentum unmittelbar begründet (vgl. Art. 656 Abs. 2 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 63 zu Art. 205 ZGB). Anlässlich der Verschreibung beim Grundbuchamt E.________-Zürich hat die Beklagte die notwendigen Nachweise der Entlassung des Klägers aus der Pfandhaft sowie die Sicherstellung der diesem zustehenden Entschädigung vorzulegen. Für den Fall, dass die Verschreibung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Beklagten nicht bis spätestens einem halben Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils stattfindet, ist nach dem Gesagten eine öffentliche Versteigerung der Wohnung in Zürich anzuordnen.

ee) Die allenfalls zu versteigernde Liegenschaft liegt in der Stadt Zürich, im Kreis 7. Gemäss § 223 EG ZGB ZH bedürfen freiwillige öffentliche Versteigerungen (grundsätzlich) der Mitwirkung des (dortigen) Gemeindeammanns. Sie sind gemäss § 1 Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen unter dessen Leitung und Verantwortung (lit. a) bzw. unter Leitung und Verantwortung einer Privatperson (Auktionator), unter Mitwirkung des Gemeindeammanns (lit. b), durchzuführen. Der Gemeindeammann kann die ihm obliegenden Aufgaben seinen Angestellten übertragen (§ 1 Abs. 2 Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen). Der Gemeindeammann stellt auch die Steigerungsbedingungen fest (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen). Als Gemeindeammann bzw. Stadtammann amtet der in der Stadt Zürich zuständige Betreibungsbeamte (Zürich 7). Vom Steigerungserlös sind sämtliche im Zusammenhang mit der Versteigerung entstandenen Kosten und allfällige Steuern vorab in Abzug zu bringen (= Nettoerlös). Der nach Abzug der Hypothekarschuld von Fr. 100‘000.00 verbleibende Restbetrag ist unter den Parteien grundsätzlich je hälftig aufzuteilen (siehe aber auch E. 2e/ff nachfolgend). In Anbetracht der geringen Höhe der Schuld kann davon ausgegangen werden, dass der Erlös diese übersteigen wird.

ff) Wird die Wohnung nicht dem Alleineigentum der Beklagten zugewiesen, beziffern sich die ihr im Güterrecht zuzuweisenden Vermögenswerte auf Fr. 470‘481.00 (Fr. 421‘986.00 [vgl. angef. Urteil E. III./3.3, S. 27] + Fr. 450‘000.00 [WEV-Vorbezug] ./. Fr. 395‘000.00 [Fr. 790‘000.00 : 2] ./. Fr. 6‘505.00 [1/2 des Erneuerungsfonds StWE]). Dieser Wert liegt rund Fr. 139‘320.00 über ihrem Anspruch von Fr. 331‘160.00 (vgl. angef. Urteil E. III./3.3, S. 28). Auf der klägerischen Seite ergibt sich entsprechend eine Forderung von Fr. 720‘914.00 (Fr. 456‘119.00 [Eigengut] + Fr. 264‘795.00 [Errungenschaft] und vorhandene Vermögenswerte von Fr. 581‘592.00 (Fr. 180‘087.00 + Fr. 395‘000.00 [Fr. 790‘000.00 : 2] + Fr. 6‘505.00 [1/2 des Erneuerungsfonds StWE]). Der Anspruch des Klägers aus Güterrecht beläuft sich damit auf rund Fr. 139‘320.00. Der Anspruch der Beklagten aus dem Vorsorgeausgleich beträgt Fr. 429‘542.35 (vgl. 2d/dd oben). Werden die beiden Ansprüche miteinander verrechnet, bleibt ein Anspruch der Beklagten von rund Fr. 290‘220.00 (Fr. 429‘542.35 ./. Fr. 139‘320.00) aus Vorsorge. Mit diesem Betrag hat der Kläger die Beklagte zu entschädigen.

In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Klägers und des Umstandes, dass der Beklagten unter dem Titel des Vorsorgeausgleichs eine Entschädigung gestützt auf Art. 124e ZGB zugesprochen wird, hat er die Beklagte im Falle einer Versteigerung aus seinem Anteil am Nettoerlös (abzüglich Hypothekarschuld) zu entschädigen. Sofern also der verbleibende Restbetrag aus der Versteigerung den Wert von Fr. 290‘220.00 erreicht, wovon ausgegangen werden kann, kommt dieser Betrag der Beklagten zu. Von dem dann noch verbleibenden Erlös erhalten die Parteien je die Hälfte.

3. Mit Anschlussberufung erhebt die Beklagte Einwände im Zusammenhang mit der vom Kläger verkauften Liegenschaft in Südungarn.

a) aa) Zunächst beanstandet die Beklagte, dass der Vorderrichter davon ausgehe, der Kläger habe ihre Liegenschaft in Südungarn am 31. Juli 2008 für € 100'000.00 verkauft und sich diese € 100'000.00 auf ein Bankkonto bei der T.________ (Bank I) überweisen lassen, obwohl sie nachgewiesen habe, dass auf das besagte Konto des Klägers insgesamt drei Einzahlungen à € 100'000.00 erfolgt seien. Sie gibt im Anschluss ihre entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringen wieder und macht insbesondere geltend, dass der Vorderrichter gestützt auf die Kontoverdichtungen (Vi-KB 43) hätte erkennen müssen, dass dreimal € 100'000.00 einbezahlt worden seien. Aufgrund der von ihr erstinstanzlich geschilderten Ungereimtheiten hätte er nicht kritiklos auf die Auskünfte der beiden Bankangestellten J.________ und U.________ vertrauen dürfen, zumal die Kontoverdichtungen eben gerade drei Einzahlungen à € 100'000.00 ausweisen würden (KG-act. 6 N 9, S. 5 f., und N 19, S. 9). Der Kläger bezeichnet diese Behauptung als frei erfunden und durch nichts belegt (so KG-act. 8, S. 6 und 11).

bb) Die Beklagte beschränkt sich bei dieser Rüge zu einem grossen Teil auf die Wiedergabe bzw. Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Vorbringen (vgl. Vi-act. A/XIII. N 10 ff., S. 6 ff.). Sie zeigt damit aber auf, gestützt auf welche erstinstanzlichen Behauptungen und Belege sie drei Einzahlungen à € 100'000.00 nachgewiesen haben will. Aus ihren weiteren Vorbringen lässt sich sodann ableiten, dass der Vorderrichter ihrem Dafürhalten nach den zitierten Einwänden keine (ausreichende) Beachtung geschenkt, sondern „kritiklos‟ auf die Auskünfte der Bankangestellten abgestellt habe. Dieser erachtete es als nicht bewiesen, dass wenigstens € 300'000.00 aus dem Verkauf der Liegenschaft in Südungarn auf die T.________ (Bank I) überwiesen worden seien und der Kläger deshalb einen Erlös von insgesamt Fr. 441'204.00 erzielt haben soll. Aufwendige Abklärungen mit der T.________ (Bank I) hätten die Mutmassungen der Beklagten, dass der Kläger angebliche Vermögenswerte verheimlicht hätte und dem Gericht gefälschte Urkunden eingereicht worden seien, nicht bestätigt (mit Verweis auf act. GA 168.1 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz habe im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen am 13. Oktober 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei der T.________ (Bank I) ein einziges Konto gehabt habe, auf welches der Verkaufserlös aus dem Grundstückverkauf überwiesen worden sei. Das Konto habe der Abwicklung des Immobilienverkaufs gedient (mit Verweis auf GA 145, edierte Belege). Mit Fax-Schreiben vom 7. August 2008 habe der Kläger den Käufer aufgefordert, den Verkaufserlös auf sein Bankkonto bei der T.________ (Bank I), IBAN ww, zu überweisen (mit Verweis auf KB 38). Am 8. August 2008 sei die Kontoeröffnung erfolgt (mit Verweis auf GA 168.3: Ziff. 1), am 15. August 2008 habe der Käufer die Zahlung veranlasst, der Zahlungseingang sei vorgemerkt worden (mit Verweis auf GA 168.3: Ziff. 5.3, 5.4). Die Buchung der € 100'000.00 aus Ungarn sei am 18. August 2008 erfolgt (mit Verweis auf GA 168.3: Ziff. 2, KB 43), wobei die Auslandgutschrift auf das Konto vv gebucht worden sei (mit Verweis auf GA 168.3: Ziff. 5.5). Weitere Nebenkonten habe es gemäss der Auskunft der T.________ (Bank I) nicht gegeben (mit Verweis auf GA 145, GA 168.3: Ziff. 5.1, 5.3, 5.5, 5.6, 5.7). Am 25. Februar 2010 seien € 101'303.71 bar an den Kläger ausbezahlt worden (mit Verweis auf GA 168.3: Ziff. 4). Es sei weder erwiesen, dass weitere Gutschriften auf vorgenanntes Konto eingegangen seien oder der Kläger weitere Barbezüge getätigt hätte (mit Verweis auf GA 168.3: Ziff. 2, 3, 4), noch dass er weitere Zahlungen des Käufers für den Liegenschaftsverkauf erhalten und die Barbeträge zu Hause aufbewahrt habe. Der Geldfluss des Verkaufserlöses von € 100'000.00 sei nachvollziehbar. Dass der Erlös tatsächlich höher gewesen sei, habe das Beweisergebnis, insbesondere auch die Befragung des Klägers, nicht ergeben (mit Verweis auf act. A/III.b, S. 2).

cc) Gemäss Kaufvertrag verkaufte der Kläger am 31. Juli 2008 und damit noch vor Auflösung des Güterstandes die unbestrittenermassen seiner Errungenschaft zuzuordnende Liegenschaft in Südungarn für € 100'000.00 (Vi-KB 25). Aufgrund der Einwände der Beklagten edierte der Vorderrichter von der T.________ (Bank I) Kontoauszüge diverser Konti sowie eine Vollständigkeitserklärung unter Angabe sämtlicher registrierter Konti (Vi-GA 143). U.________ reichte in der Folge eine Kontoverdichtung zum Konto vv von 2008 bis 2010 sowie einen Printscreen des Wertpapierdepots zu den Akten. Er wies ausserdem darauf hin, dass in ihrem Institut kein Konto mit der Nr. uu für den Kläger geführt worden sei und keine Konten/Depots gemeinsam mit der Tochter des Klägers bestanden hätten. Zum Wertpapierdepots tt könnten keine Auszüge übermittelt werden, nachdem darüber keine Transaktionen abgewickelt worden seien. Im Zeitraum von 2008 bis 2009 seien für den Kläger das Girokonto vv sowie das Wertpapierdepot tt geführt worden (Vi-GA 145 inkl. Vi-act. D/4 Beilagen 1 und 2). Im Weiteren holte er von U.________ über den Rechtshilfeweg eine schriftliche Auskunft ein (vgl. Vi-GA 168.4). Dieser verneinte in seiner Stellungnahme wiederholt den Bestand weiterer (Neben)Konti des Klägers nebst dem Konto vv und dem Wertpapierdepot tt. Dass U.________ ausweichend geantwortet habe, wie von der Beklagten behauptet, ist nicht ersichtlich: Die Frage unter Ziffer 5.3, ob am 15. August 2008 eine Auslandüberweisung aus Ungarn über € 100'000.00 eingegangen sei, hatte er bereits unter Ziffer 2 (mit Verweis auf KB 43) beantwortet, wonach die Buchung der Auslandüberweisung am 18. August 2008 mit einer Wertstellung „20.8.‟ erfolgt sei (Vi-GA 168.3 Ziffer 2, S. 1). Im Weiteren verneinte er bei der Frage Ziffer 5.3 einen Übertrag am 18. August 2008 per 25. August 2008 auf das Konto ss sowie eine Löschung auf Konto vv mit dem Hinweis, dass keine Nebenkonten bestanden hätten und sich die angefragten Details auf automatisch ermittelte Daten zur Vermerkung von Eingängen bezögen. Wie aus der Kontoverdichtung zu vv zu ersehen sei, seien bis zum 4. September 2008 keine Buchungen erfolgt. Erst an diesem Tag habe sich der Saldo aufgrund der Anlastung einer Kartengebühr auf € 99'980.30 reduziert. Inwieweit diese Erklärung zu beanstanden wäre, zeigt der Kläger nicht auf. Bei der Frage Ziffer 5.4 nach einer erneuten Buchung von € 100'000.00 auf das Konto vv und gleichzeitigen Übertragung auf das (Haupt)Konto rr verwies U.________ auf die vorangehende Frage und erklärte, dass es sich um „lfd. Nr. (1 bzw. 2) einer Vormerkung zum Auslandeingang‟ handle, welche mit einer Befristung (einige Tage) automatisch ablaufe. Auch hier mangelt es an konkreten Einwänden des Klägers, gestützt auf welche der Vorderrichter die Schilderungen nicht als glaubhaft hätten einstufen dürfen. Nach einem erneuten Eingang von € 100'000.00 auf das Konto qq gefragt (Frage Ziffer 5.6), verwies der Bank­angestellte auf bisherige Erläuterungen und den Umstand, dass es keine weiteren Nebenkonten gegeben habe. Zudem verneinte er den angefragten Bestand der drei Nebenkonten von je mindestens € 100'000.00 mit dem Hinweis, dass keine weiteren Konti auf den Kläger gelautet hätten (vgl. Frage Ziffer 5.7). Weshalb er zu den Eurobeträgen hätte Stellung nehmen müssen, ist nicht ersichtlich. Verneinte der Auskunftgebende weitere Nebenkonten, verneinte er damit auch Einbuchungen auf entsprechende Konten. Ebenso negierte er mittels technischer Erklärung weitere Einbuchungen auf das Hauptkonto. Auf jeden Fall indizieren die Antworten von U.________ nicht, dass insgesamt drei Überweisungen à € 100'000.00 erfolgt wären (vgl. KG-act. 6 N 16, S. 8). Schliesslich verneinte auch die Staatsanwaltschaft Schwyz in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Oktober 2016 das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass die Liegenschaft zu einem höheren Preis verkauft worden wäre. Dem Verfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung, falscher Beweisaussage der Partei sowie Steuerhinterziehung lag eine Strafanzeige der Beklagten basierend auf deren Vermutung zugrunde, dass der Kläger im Jahr 2008 eine Liegenschaft in Südungarn unter Wert verkauft habe und im Scheidungsverfahren versuche, auf diese Weise ihre Beteiligungsansprüche an der Liegenschaft zu schmälern (Vi-KB 60 E. 2 und 6.5, S. 4; KG-act. 8, S. 8).

dd) Gemäss den Angaben von U.________ wurde das fragliche Konto am 8. August 2008 eröffnet. Die Zeile „T32585 31.12.2010GIROJAHRESKVD 201000‟ bei der Kontoverdichtung 2010 (Vi-KB 43, 2010, erste Zeile) lässt entgegen den beklagtischen Vorbringen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass das Konto bereits am 20. Oktober 2000 eröffnet wurde, zumal „201000‟ grundsätzlich irgendeine andere Bedeutung zukommen kann. Die Abkürzung „NEUA.‟ kann sodann auch für die Kontoeröffnung stehen anstatt, wie von der Beklagten behauptet, für „Neuauftrag“. Zumindest lässt sich aus dem Umstand, dass der Hinweis „DAT.NEUA. 08.08.08‟ in der Kontoverdichtung mehrfach angebracht ist, nicht darauf schliessen, dass das Konto, entgegen den Angaben der T.________ (Bank I), bereits vor dem 8. August 2008 eröffnet worden sein soll. Beim Datum der Abkürzung „DAT.L.ZIAE08.01.07‟ dürfte es sich schliesslich um das Datum der letzten allgemeinen Zinsänderung handeln (siehe KG-act. 8, S. 7). Die Vermutungen der Beklagten vermögen damit die Glaubhaftigkeit der Auskünfte von U.________ nicht infrage zu stellen. Ihre Einwände, welcher im Übrigen nicht Gegenstand ihrer am 12. Februar 2018 eingereichten Ergänzungsfragen an U.________ waren (Vi-GA 166), vermögen keine frühere Kontoeröffnung nachzuweisen. Inwieweit die in der Duplik S. 18 gestellten Beweisanträge („Edition Bericht über das Datum der Löschung der K.________ (Bank III) im Handelsregister durch das Handelsregister Budapest‟), deren Nichtabnahme die Beklagte mit Anschlussberufung rügt, belegen sollen, dass sich bereits vor der Kontoeröffnung vom 8. August 2008 Vermögenswerte auf dem Konto bei der T.________ (Bank I) befanden, ist ausserdem nicht ersichtlich und wird denn auch nicht vorgebracht. Die Beklagte kann daher aus der geltend gemachten Gehörsverletzung nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. KG-act. 6 N 11, S. 6). Im Übrigen nahm der Vorderrichter in diesem Zusammenhang diverse Beweise ab, gestützt auf welche er zum bekannten Schluss gelangte. Die Beklagte bringt weiter vor, der Vorderrichter habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger geradezu unlauter versucht habe, seiner Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB trotz richterlicher Editionsverfügungen nicht nachzukommen. Der Kläger wie auch die T.________ (Bank I) hätten sich trotz der Edition von Kontoauszügen über das Wertpapier-Verrechnungskonto Nr. vv und des Wertpapierdepots Nr. tt mit der Einreichung elektronischer Kontoverdichtungen begnügt, welche kaum verständlich seien (KG-act. 6 N 10, S. 6, und N 19, S. 9). Der Kläger reichte auf Editionsverfügung des Vorderrichters vom 11. September 2012 hin am 28. September 2012 die besagte Kontoverdichtung zu den Akten (vgl. Vi-GA 39 und 42 sowie Vi-KB 43). Gestützt auf die Verfügung vom 20. Oktober 2017 erklärte er, dass keine vollständigen Kontoauszüge des fraglichen Kontos herausgegeben werden könnten, da sie nicht existieren würden. Weiter wies er darauf hin, dass nur Banken verpflichtet seien, Auszüge während zehn Jahren aufzubewahren, und Auszüge ab anfangs 2000 nicht herausgegeben werden könnten, da das Konto erst am 8. August 2008 eröffnet worden sei (Vi-GA 153 und 162). Diese Erklärung erscheint nicht abwegig. Zumindest liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger seine Auskunftspflicht verweigert hätte. Insbesondere nachdem der Vorderrichter von der T.________ (Bank I) Auskünfte über die dortigen Konti und Vermögenswerte des Klägers eingeholt hatte und nach dem oben Gesagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese etwas zu verheimlichen beabsichtigte, wären aus weiteren Bankunterlagen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

ee) Im Weiteren erscheint zwar ungewöhnlich, aber nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dem Kläger die Kontonummer bereits ein Tag vor der Kontoeröffnung bekannt war bzw. er die Kontodaten dem Käufer bereits am 7. August 2008 mitteilen konnte (vgl. Vi-KB 38). Das Faxschreiben betreffend Überweisungsbestätigung des Betrags von € 100'000.00 (Vi-KB 37) dürfte sodann vom 15. August 2008 und nicht vom 5. August 2008 datieren, wofür bereits der Umstand spricht, dass der Kläger den Käufer erst mit eben erwähntem Faxschreiben vom 7. August 2008 ) aufgefordert hatte, den Verkaufserlös auf sein Bankkonto bei der T.________ (Bank I), IBAN ww, zu überweisen. Das Schreiben nennt denn auch „080815“ als „MT and Date of the Original Msg“ (vgl. auch KG-act. 8, S. 7).

Ebenso wenig vermag die Mitteilung von J.________ in seiner E-Mail 26. Mai 2017 an den Kläger, dass das fragliche Konto von ihm (dem Kläger) am 8. August 2008 mit € 100'000.00 in bar dotiert worden sei, die hiervon abweichenden Angaben von U.________ in Frage zu stellen. So korrigierte letzterer, dass an besagtem Datum lediglich die Kontoeröffnung erfolgt sei, ohne Bareinzahlung (Vi-GA 168.3 Frage Ziffer 1), und es ergibt sich auch aus der Kontoverdichtung eine spätere Auslandüberweisung (vgl. Vi-KB 43, 2008 Blatt 2). J.________ führte aber aus, sich nicht mehr an Details erinnern zu können (Vi-KB 64). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass U.________ oder J.________ Grund zu bewusst erfolgten wahrheitswidrigen Angaben gehabt hätten.

ff) Nach dem Grund für die am 12. Januar 2010 erfolgte Nachverrechnung von Habenzinsen im Betrag von € 1'647.24 gefragt, führte U.________ aus, es sei auf Kundenwunsch eine Nachverzinsung gewährt worden. Dazu habe der 3-Monats EURIBOR als Basis mit einem Abschlag von 1.25 %, jedoch mindestens 0.125 % gedient. Zur Berechnung sei das Guthaben von € 100'000.00 herangezogen worden. Die Nachvergütung sei für den Zeitraum vom 8. August 2008 bis zum 31. Januar 2010 erfolgt (Vi-GA 169). Ob der konkrete Zinsbetrag genau nachverfolgt werden kann und ob eine solche Nachverzinsung, auf „Kundenwunsch‟, üblich ist (vgl. KG-act. 6 N 17, S. 8), kann dahingestellt bleiben, da sich aus der erfolgten Gutschrift keine weiteren Eingänge ableiten lassen. Der von der Beklagten errechnete Zins fiel gar höher aus. Zumindest macht die Beklagte nicht geltend, inwieweit die „wahrheitswidrige‟ Aussage von U.________ seine Vermutungen stützen soll.

gg) Hinsichtlich des Depotkontos tt führte U.________ aus, dieses sei am 19. August 2008 in der EDV angelegt, jedoch seien der Depotvertrag sowie weitere erforderliche Unterlagen vom Kläger nicht „unterfertigt‟ worden (Vi-GA 168.3 Frage Ziffer 5.6). Weil das Konto nicht eröffnet wurde, greift der beklagtische Einwand, es könne auch in Österreich kein Konto ohne Geld eröffnet werden (KG-act. 6 N 13, S. 7), von Vorneherein ins Leere.

b) Der Vorderrichter erachtete als unerheblich, ob die Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufs einen höheren Verkehrswert gehabt habe wie von der Beklagten behauptet, da diese es unterlassen habe nachzuweisen, dass der Kläger diesfalls den Beteiligungsanspruch der Beklagten zu schmälern versucht habe. Wer sich auf Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB berufen wolle, habe die Schmälerungsabsicht substantiiert zu behaupten und auch zu beweisen. Die Schmälerungsabsicht setze voraus, dass der Entäusserer mit der Absicht gehandelt habe, den Beteiligungsanspruch des anderen zu vermindern, was vorliegend nicht erwiesen sei und die Beklagte habe auch keine entsprechenden Beweisanträge gestellt (angef. Urteil E. III./3.2.1b, S. 24 f.). Die Beklagte hält dem entgegen, sie habe sich auf Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB berufen und die Anrechnung des tatsächlichen Verkehrswerts der Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufs verlangt (KG-act. 6 N 20, S. 9 f.)

aa) Gemäss Art. 208 Abs. 1 ZGB sind Errungenschaftswerte, die im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes nicht mehr vorhanden sind, unter bestimmten Voraussetzungen zur Errungenschaft hinzuzurechnen. So werden ihr Vermögensentäusserungen hinzugerechnet, die ein Ehegatte während der Dauer des Gütertandes vornahm, um den Beteiligungsanspruch des anderen zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Behauptungs- und Beweislast trifft dabei jenen Ehegatten, der die Hinzurechnung verlangt. Er hat insbesondere zu substantiieren und nachzuweisen, dass die Vermögensveräusserung erfolgt ist, um seinen Beteiligungsanspruch zu schmälern (vgl. BGE 118 II 27, E. 3.b; Steck/Fankhauser, a.a.O., N 9 und 17 zu Art. 208 ZGB). Zu den Vermögensentäusserungen nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zählen nebst unentgeltlichen Zuwendungen auch bewusst bzw. gewollt unvorteilhafte entgeltliche Rechtsgeschäfte (Berner Kommentar, a.a.O., N 37 zu Art. 208 ZGB; Steck/‌Fankhauser, a.a.O., N 17 zu Art, 208 ZGB; Jungo, in: Breitschmid/‌Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, N 11 zu Art. 208 ZGB). Die Vermögensentäusserung muss den Zweck haben, den Beteiligungsanspruch des Ehegatten nach Art. 215 ZGB zu beeinträchtigen. Im Gegensatz zu Art. 527 Ziff. 4 ZGB bedarf es dafür keiner „offenbaren‟ Umgehungsabsicht (Hausheer/‌Aebi-Müller, a.a.O., N 22 zu Art. 208 ZGB; Steck/Fankhauser, a.a.O., N 17 zu Art. 208 ZGB). Das blosse Bewusstsein der Wertverminderung der Errungenschaft und mithin der Schmälerung des anderen genügt indes nicht (Jungo, a.a.O., N 12 zu Art. 208 ZGB). Eine Hinzurechnung rechtfertigt sich nur bei böswilliger Veräusserung (BGer, Urteil 5A_662/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.31). Die Schmälerungsabsicht als innere Haltung dürfte grundsätzlich schwierig zu beweisen sein. Der Vorderrichter verneinte aber bereits ein substantiiertes Behaupten einer solchen.

bb) Die Beklagte verweist zunächst auf ihre Vorbringen in der Klageantwort (Vi-act. A/II.a Ziff. 6.1, S. 7 f.), in welcher sie indes lediglich geltend machte, dass, wenn der Kläger die Liegenschaft für € 100'000.00 veräussert haben sollte, er diese mit Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB veräussert habe, weil sie gemäss Schätzung im Zeitpunkt des Verkaufs einen Wert von mindestens Fr. 400'000.00 gehabt habe (KG-act. 6 N 21, S. 10). Mit Duplik verwies die Beklagte, wie von ihr vorgebracht, auf zwei Schätzungsberichte über Werte von Fr. 432'000.00 bzw. 233'000.00, wobei letztere Schätzung unzutreffenderweise von einem unrenovierten Zustand des Hauses ausgegangen sei (Vi-act. A/VIII., S. 21; KG-act. 6 N 22, S. 10). Ein allenfalls höherer Verkehrswert vermag indes alleine noch keine Schädigungsabsicht zu bejahen. So hielt auch das Bundesgericht fest, dass allein aus der Tatsache einer Enterbung sowie einem unbekannten Verwendungszweck von abgehobenem Geld nicht auf eine Schmälerungsabsicht geschlossen werden könne (BGer, Urteil 5A_370/2011 vom 5. September 2011 E. 4). Weiter brachte die Beklagte in ihrer Duplik vor, dass der Kläger die Absicht gehabt habe, mit dem hastigen Verkauf seiner Liegenschaft ihre güterrechtlichen Ansprüche zu schmälern. Der alleinige zeitliche Ablauf vermag dies indes ebenfalls nicht. Ebenso wenig der Hinweis, dass der Kläger den angeblichen Verkaufserlös auf eine „mysteriöse Bankbeziehung in Österreich‟ habe überweisen lassen (Vi-act. A/VIII., S. 21 f.; KG-act. 6 N 22, S. 10), zumal der Kläger den Verkaufserlös bereits in der Klagebegründung offenlegte (Vi-act. A/Ic., S. 7). Was die Vorbringen im Zusammenhang mit der T.________ (Bank I), inklusive dem beanstandeten Verhalten des Klägers an der Parteibefragung und den Vorbehalten gegenüber der K.________ (Bank III), betreffen (vgl. KG-act. 6 N 22, S. 10 f. mit Verweisen), kann eine Schmälerungsabsicht mit Verweis auf die obigen Erwägungen unter E. 3a verneint werden, zumal die Beklagte keine Verschleierungsversuche nachzuweisen vermochte und sie dem Kläger damit gerade vorhält, er habe die Liegenschaft für € 300'000.00 verkauft. Diese Behauptung schliesst einen in Schmälerungsabsicht, für € 100'000.00 erfolgten Verkauf vielmehr aus, worauf der Kläger zu Recht hinweist (KG-act. 8, S. 12). Nicht relevant sind in diesem Zusammenhang schliesslich die von der Beklagten erwähnten Abhebungen des Klägers ab ihrem Konto bei der L.________ (Bank IV). Jedenfalls legt sie nicht dar, an welcher Stelle sie erstinstanzlich gestützt auf diese Bezüge eine Schmälerungsabsicht bezüglich der Liegenschaft in Südungarn behauptet hätte und inwieweit eine solche gestützt auf die Abhebungen zu bejahen wäre (vgl. KG-act. 6 N 22, S. 11).

4. Mit Anschlussberufung verlangt die Beklagte im Weiteren, dass der Errungenschaft der Personenwagen Volvo XC 70 im Wert von mindestens Fr. 20'300.00 anzurechnen sei (KG-act. 6 N 23, S. 12)

a) aa) Die Beklagte moniert, sie habe vorinstanzlich geltend gemacht, dass der Kläger am 1. September 2009 u.a. einen Volvo XC 70 besessen habe. Der Vorderrichter habe sich auf die Parteiaussage des Klägers abgestützt, wonach er nach dem güterrechtlichen Stichtag vom 1. September 2008 den Volvo XC 70 an den Kauf eines Volvo XC 60 gegeben habe. Obwohl der Vorderrichter selber festgestellt habe, dass gemäss KB 31 zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes das Fahrzeug Volvo XC 70 auf den Kläger eingelöst gewesen sei, habe er angenommen, dass keine anderen Beweismittel im Recht lägen, aus denen sich ergäbe, dass der Kläger im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes den Volvo XC 70 besessen habe. Sie habe beantragt, dass der Kläger den Verkaufsvertrag des PW Volvo XC 70 vorzulegen habe. Mit Duplik habe sie sodann ausdrücklich beantragt, dass ein Gutachten über den Wert des Fahrzeugs in Auftrag zu geben sei. Der Kläger habe den besagten Volvo in seiner Steuererklärung selber mit einem Wert von Fr. 20'300.00 deklariert. Der Errungenschaft des Klägers sei somit der PW Volvo XC 70 mit wenigstens Fr. 20'300.00 einzusetzen.

bb) Der Kläger stellt sich gegen eine solche Anrechnung und erachtet es als unverständlich, wie die Beklagte heute noch auf dem Wert von Fahrzeugen, die es seit langem nicht mehr gebe, „herumreiten‟ könne. Dass der Volvo XC70 D5 zur Errungenschaft des Klägers zu zählen sei, habe die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nie substantiiert behauptet (KG-act. 8 N 23, S. 13).

b) aa) Bezüglich der Frage, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands (noch) vorhanden war, gilt die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Die Behauptungslast folgt der Beweislast. Dasselbe gilt auch für die Substantiierungslast (BGer, Urteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 5.2).

bb) Entgegen den Vorbringen der Beklagten stützte sich der Vorderrichter in seinen Erwägungen nicht auf die Parteiaussage des Klägers, wonach er nach dem güterrechtlichen Stichtag den Volvo XC 70 an den Kauf eines Volvo XC 60 gegeben habe. Ebenso wenig hielt er fest, dass keine weiteren Beweismittel im Recht lägen, wonach der Kläger im relevanten Zeitpunkt einen Volvo XC 70 besessen hätte. Der Vorderrichter verneinte lediglich, dass der Kläger im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes neben dem Volvo XC70 D5 auch einen Volvo XC60 D5 besessen habe, und ging gestützt auf KB 23 davon aus, dass dieser letzterem erst im Jahre 2010, mithin nach Auflösung des Güterstandes, erworben habe. Den Volvo XC60 D5 liess er in der Folge dann auch aus diesem Grund unberücksichtigt. Das Fahrzeug Volvo XC70 D5 fand gemäss den Erwägungen des Vorderrichters sodann deshalb keine Berücksichtigung, weil die Beklagte nicht substantiiert behauptet habe, dass dieses zur Errungenschaft des Klägers hinzuzurechnen sei. An welcher Stelle sie beantragt haben soll, der Kläger habe den Verkaufsvertrag des Volvo XC 70 vorzulegen, macht die Beklagte schliesslich nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Beweisofferte allenfalls fehlende Behauptungen hätte ersetzen sollen. In ihrer (verbesserten) Klageantwort verlangte sie jedenfalls lediglich, der Kläger habe über den Verbleib und den Verkaufserlös der in der Inventurliste genannten Fahrzeuge Auskunft zu erteilen (vgl. Vi-act. A/II.a, S. 9). In der erstinstanzlich eingereichten „Inventurliste der zu teilenden Vermögenswerte‟ führte die Beklagte unter anderem einen Volvo zu einem „heutigen Wert‟ von Fr. 15'800.00 auf, ohne den Typ näher zu definieren (Vi-BB 19). Mit Duplik hielt sie im Zusammenhang mit den Fahrzeugen des Klägers fest, es sei von den in BB 19 aufgelisteten und vom Kläger unbestritten gebliebenen Vermögenswerten auszugehen, woraufhin sie das Total der Fahrzeugwerte auf Fr. 91'700.00 bezifferte und nebst einem Motorrad BMW K1200R, einem PW Daimler Double Six, einem Chrysler Voyager und einem BMW Cabrio 328i auch konkret einen Volvo XC60 2.4 AWD zu einem Wert von Fr. 28'700.00 aufführte. Im gleichen Abschnitt sprach sie unter Bezugnahme auf die Fahrzeugauskunft des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich (Vi-KB 31) abweichend von einem „Volvo X C70 D5 AWD‟, welcher sich am 1. September 2008 im „Besitze“ des Klägers befunden haben soll. Gleichzeitig hielt sie dann aber wieder explizit fest, der Kläger „besitze“ heute gemäss seiner Behauptung lediglich noch einen PW Volvo XC60 2.4 AWD, der mit Wert per güterrechtlicher Auseinandersetzung einzusetzen sei und aktuell einen mutmasslichen Wert von wenigstens Fr. 28'700.00 habe. Als Beweis (Vi-BB 86) legte die Beklagte eine „Fahrzeugbewertung Auto Scout 24 für Volvo X C70‟ bei, welche sich indes wiederum auf einen Volvo XC60 2.4 D5 Summum AWD (SUV/Geländewagen) bezog. Zudem verlangte sie die Einholung eines Gutachtens „über den Wert des PW Volvo des Klägers‟ (Vi-act. A/VIII., S. 15). Mit Schlussvortrag/Stellungnahme zum Beweisergebnis zählte sie zusammenfassend ebenfalls Fahrzeuge im Wert von insgesamt Fr. 91'700.00 zur Errungenschaft des Klägers, ohne diese einzeln aufzuführen (Vi-act. A/XIII. N 45, S. 16). Alles in allem forderte die Klägerin trotz Fahrzeugauskunft des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich (Vi-KB 31) nur die Anrechnung des Personenwagens Volvo XC60 2.4 AWD in die Errungenschaft des Klägers. Aus der Einlösung ist denn auch nicht zwingend auf (aktuelles) Eigentum zu schliessen. Die Beklagte macht nicht geltend, dass sie die Berücksichtigung des Fahrzeugs Volvo XC60 D5 erstinstanzlich nicht verlangt hätte. Gleichzeitig behauptet sie aber zu Recht auch nicht, dass sie von einer Ersatzanschaffung ausging. Da nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands keine Errungenschaft mehr entsteht, sind auch keine Ersatzanschaffungen (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 198 Ziff. 4 ZGB) mehr möglich. Vermögenswerte, die zwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung gegen Entgelt veräussert wurden, sind daher nicht mehr zu bewerten, sondern in sinngemässer Anwendung von Art. 214 Abs. 2 ZGB mit ihrem Veräusserungserlös in die Abrechnung einzusetzen, gleichgültig ob eine Ersatzanschaffung an ihre Stelle trat oder nicht (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 18 zu Art. 207 ZGB). Weshalb der Vorderrichter den Volvo XC 70 trotzdem in der Errungenschaft des Klägers hätte berücksichtigen sollen, lässt sich den Vorbringen der Beklagten nach dem Gesagten nicht entnehmen.

5. Die Beklagte ersucht um Verpflichtung des Beklagten, ihr einen nachehelichen Unterhalt von Fr. 800.00 zu bezahlen.

a) aa) Die Beklagte stellt sich gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 4'300.00. Sie habe vorinstanzlich geltend gemacht, dass sie, entgegen der Prognose im Eheschutzverfahren, gesundheitlich nicht in der Lage sei, eine 100 % Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die ihr erlauben würde, ihren gebührenden Unterhalt selber decken zu können. Dr. med. N.________ attestiere ihr eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 % und PD Dr. med. O.________ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30-40 %. Dr. med. P.________ stelle rezidivierende Störungen mit psychosomatischen Beschwerden fest, die eine Arbeitsfähigkeit über 65 bis 70 % nicht erlauben würden. Psychosomatische Störungen seien im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens kein Thema gewesen, was auch der Kläger nicht behaupte. Schliesslich stelle Professor Dr. med. Q.________ eine Arbeitsfähigkeit von 60-70 % fest. Der Vorderrichter sei mithin zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ihre Arbeitsunfähigkeit wegen rezidivierenden depressiven Störungen nicht behauptet habe. Auch rezidivierende depressive Störungen seien gesundheitliche Störungen. Damit sei die Begründung des Vorderrichters, sie erbringe keinerlei Beweis dafür, dass sie aktuell unter gesundheitlichen Beschwerden leide, welche sie an der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit hindere, als schlicht falsch zu beurteilen.

bb) Der Kläger schliesst sich den vorderrichterlichen Ausführungen an und hält fest, dass es der Beklagten spätestens im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides vom 27. Februar 2009 habe klar sein müssen, dass sie ab dem 1. Juli 2011 selbst für ihren Unterhalt werde aufkommen müssen. Sie hätte sich bereits vor zehn Jahren um die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit kümmern müssen. Dass ihr dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sein soll, werde nach wie vor bestritten und es lägen hierfür auch keinerlei aktuellen Beweise im Recht. Das jüngste Arztzeugnis datiere aus dem Jahr 2016. Zudem würden Beweise dafür fehlen, dass die Beklagte Arbeitsbemühungen unternommen und Absagen erhalten habe. Ganz offenbar habe sie sich ebenso wenig darum bemüht, die behauptete Teilerwerbsunfähigkeit im Umfang von 40 % bei der Invalidenversicherung geltend zu machen.

b) Die Beklagte liess sich im Eheschutzverfahren vereinbarungsgemäss ein hypothetisches Einkommen anrechnen und stellt vorliegend denn auch nicht in Abrede, dass sie damals trotz bereits vorhandener gesundheitlicher Beeinträchtigungen selber davon ausging, nach einer Übergangsfrist von gegen zweieinhalb Jahren einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit nachgehen und ihren Bedarf selber decken zu können. Vielmehr hält sie fest, entgegen der Prognose im Eheschutzverfahren sei sie hierzu nicht in der Lage. Sie habe zwar bereits vor der Ehetrennung gesundheitliche Schwierigkeiten gehabt, sei aber zusammen mit dem Kläger und der Eheschutzrichterin davon ausgegangen, dass sich diese bessern würden (KG-act. 6 N 30, S. 14). Der Vorderrichter verneinte nach einlässlicher Prüfung eine seitherige Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Die Beklagte hätte ihre Erwerbstätigkeit schon vor Jahren steigern müssen und durchaus auch können. Er verweist auf ihren zusätzlichen berufsbegleitenden Abschluss als Arzt- und Spitalsekretärin, ihre sehr guten Arbeitszeugnisse und den Umstand, dass sie kurz nach einer Meldung beim RAV wieder eine Arbeitsstelle angetreten habe (unter Bezugnahme auf Vi-BB 40-44, 46 ff. und 64 f.). Die Beklagte erbringe keinerlei Beweis dafür, dass sie aktuell unter gesundheitlichen Beschwerden leide, welche sie an der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit hindern würden oder in den vergangenen Jahren gehindert hätten. Es lägen zwar neuere Arztzeugnisse im Recht, welche indes nicht auf eine Zunahme ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen schliessen liessen bzw. daraus könne nicht abgeleitet werden, dass es ihr nicht möglich sei, ihr Pensum zu erhöhen. In der Folge setzte sich der Vorderrichter eingehend mit den von der Beklagten eingereichten ärztlichen Berichten bzw. Zeugnissen auseinander. Zum Bericht von Dr. med. R.________ vom 9. Juni 2009 über Erkrankungen der Beklagten an der Wirbelsäule und den peripheren Gelenken (Knie; Vi-BB 14) hielt er fest, dass besagter Arzt der Beklagten lediglich in einer Tätigkeit mit konstantem Stehen oder Sitzen, beständigem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie bei Betätigungen mit Einnahme von ungünstigen Wirbelsäulenpositionen eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 30-50% attestiere. Für eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit sei sie aus rheumatologischer Sicht 100 % arbeitsfähig. Dass es ihr insbesondere im Bereich Medizinische Praxisassistentin nicht möglich gewesen wäre, eine solche Tätigkeit zu finden, habe die Beklagte weder substantiiert behauptet noch bewiesen und dies sei denn auch nicht anzunehmen. Die Standortbestimmung bezüglich der wirbelsäulen-orthopädischen Probleme der Beklagten von PD Dr. med. O.________ vom 1. Oktober 2012 (Vi-BB 39) äussere sich sodann nicht explizit zum Thema Arbeitsunfähigkeit, sondern setze sich lediglich mit der Leistungsfähigkeit im Alltag auseinander und habe rein wirbelsäulen-orthopädisch eine Einschränkung für mittelschwer belastende Tätigkeiten in der Grössenordnung von 30-40 % attestiert. Eine genau definierte Leistungslimite müsste gemäss dem untersuchenden Arzt im Rahmen eines kontrollierten Expositions-Versuchs definitiv festgelegt werden. Dr. med. P.________, Spezialarzt für Psychiatrie & Psychotherapie, Psychoanalytiker, habe am 17. November 2016 ausgeführt (Vi-BB 111), er behandle die Beklagte seit April 2016 psychiatrisch-psychotherapeutisch wegen rezidivierenden depressiven Störungen mit psychosomatischen Beschwerden. Trotz Engagement seitens der Beklagten übersteige die Arbeitsfähigkeit die Grenzen von 65-70 % nicht. Sie könne an höchstens drei aufeinander folgenden Tagen tätig sein, danach müsse sie eine lange Pause einlegen. Das Arztzeugnis äussere sich sehr rudimentär zum Thema Arbeitsfähigkeit. Mit Bezug auf den Bericht von Prof. Dr. med. Q.________ vom 17. November 2016 (Vi-BB 112) verweist der Vorderrichter insbesondere auf dessen Empfehlungen, mit welchen der deutlichen Zunahme der Schmerzen im rechten Kniegelenk entgegengewirkt werden könne. Auch dieser Arzt setze sich nicht explizit mit dem Thema Arbeitsunfähigkeit auseinander, sondern führe lediglich aus, es sei die zu mindestens teilweise Vermeidung von Knie belastenden Aktivitäten z.B. am Arbeitsplatz auf z.B. 60-70% zu überlegen.

Die Beklagte hält hierzu lediglich fest, sie habe ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Ausübung eines Vollzeitpensums mehrfach nachgewiesen, verweist dabei aber zunächst lediglich pauschal auf die ihrer Ansicht nach von Dr. med. N.________, PD DR. med. O.________, Dr. med. P.________ sowie Dr. med. Q.________ attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von zwischen 30 und 70 %. Mit den substantiierten Erwägungen des Vorderrichters und dessen Beurteilung der ärztlichen Ausführungen setzt sie sich nicht im Einzelnen auseinander und zeigt nicht konkret auf, weshalb die vom Vorderrichter gestützt auf den Inhalt der Berichte gezogenen Schlüsse falsch sein sollen, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachkommt (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O, N 36 zu Art. 311 ZPO). Mit Bezug auf die von Dr. med. P.________ geschilderten rezidivierenden depressiven Störungen wendete der Vorderrichter zusätzlich ein, dass die Beklagte nirgends eine entsprechende Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit geltend gemacht und behauptet habe, weshalb er auf die Störungen nicht näher einging. Die Beklagte moniert in diesem Zusammenhang, dass es sich auch bei den rezidivierenden depressiven Störungen, welche im Eheschutzverfahren noch kein Thema gewesen seien, um gesundheitliche Störungen handle. Sie bestreitet aber selber nicht, dass sie die geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht konkret auf rezidivierende depressive Störungen stützte. In ihrer Duplik hielt sie denn auch (lediglich) explizit fest, dass ihre Teilarbeitsunfähigkeit auf nachgewiesener Diskushernie, degenerativen Bandscheibenveränderungen und Kniebeschwerden infolge des Treppensturzes im Jahre 2006 gründe (vgl. Vi-act. A/VIII., S. 6; siehe auch Vi-act. A/XIII. N 4, S. 3). Machte sie also selber nicht geltend, dass psychische Probleme anhaltenden Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit haben, ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter nicht alleine gestützt auf das bei den Akten liegende Zeugnis einen entsprechenden Schluss zog. Er hielt ausserdem zu Recht fest, dass es an Beweisen für aktuelle gesundheitliche Beschwerden mangelt, zumal allen Berichten/Zeugnissen gemeinsam ist, dass sie nicht aktuell sind und sich ihnen, soweit überhaupt Thema, nichts Konkreteres über die Dauer der jeweils attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen lässt. Dr. med. P.________ hielt zwar fest, dass das Arbeitspensum in Anbetracht des Alters der Beklagten wegen „des Risikos einer Verschlechterung ihrer Gesundheit“ so bleiben müsse. Nachvollziehbar ist diese pauschale Begründung indes nicht. Nebst ihrer Gesundheit führt die Beklagte schliesslich keine weiteren Gründe auf, welche gegen die Zumutbarkeit eines höheren Pensums bzw. eines Vollpensums sprächen. Insgesamt ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich dargetan. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Beklagte sich bisher nicht um die ihr mindestens möglicherweise zustehenden Leistungen der Sozialversicherung bemühte, zumindest macht sie dies nicht geltend (vgl. KG-act. 8, S. 17).

Die Beklagte beanstandet im Weiteren nicht, dass der Vorderrichter die Möglichkeit einer Erhöhung des Pensums bejahte bzw. erwog, sie habe es unterlassen, entsprechende Bewerbungsbemühungen substantiiert zu behaupten und zu beweisen, und in der Folge ernsthafte Suchbemühungen verneinte. Auch macht sie nicht geltend, dass sie das ihr angerechnete Einkommen in der Höhe von Fr. 4'300.00 bei einem 100 %-Pensum nicht erzielen könnte. Bei einem Vergleich mit dem aktuellen Lohn könnte die Beklagte das hypothetische Einkommen bereits mit einem Pensum von gut 80 % erreichen (Fr. 3'128.00 : 60 x 80 [Vi-BB 66]). Spätestens seit dem Eheschutzentscheid, in welchem die Unterhaltsbeiträge vereinbarungsgemäss bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers befristet wurden, musste die Beklagte davon ausgehen, dass sie ab diesem Zeitpunkt selber für ihren Unterhalt aufzukommen hat. Mit dem Vorderrichter ist damit davon auszugehen, dass die Beklagte ihr Pensum (schon längst) hätte ausdehnen können und müssen, und es ist ihr ein Einkommen in entsprechender Höhe anzurechnen. Mit einem Einkommen von Fr. 4'300.00 vermag die Beklagte ihren eigenen Bedarf von unbestrittenermassen Fr. 3'593.00 ohne Weiteres selber zu decken (inklusive Überschuss von rund Fr. 700.00), weshalb ihr kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen ist. Es kann insgesamt auch auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. angef. Urteil E. V./4.2, S. 38 ff.; § 45 Abs. 5 JG).

6. Der Kläger ersucht schliesslich, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, mit separatem Gesuch vom 24. September 2019 um Abänderung von Ziffer 2 des Eheschutzentscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 27. Februar 2009 und um Verpflichtung der Beklagten, ihm ab dem 15. September 2019 eine monatliche Entschädigung von Fr. 1’500.00 für die alleinige Benützung der Eigentumswohnung zu bezahlen (KG-act. 12).

a) aa) Die Beklagte macht vorab geltend, dass auf das Abänderungsgesuch mangels sachlicher Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht einzutreten sei. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO sei für die Abänderung vorsorglicher Massnahmen während des Dauer des Scheidungsverfahrens das Scheidungsgericht und damit der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht zuständig. Im Weiteren verweist sie auf Art. 318 lit. c ZPO und auf den Umstand, dass ihr bei Zuständigkeit des Kantonsgerichts eine Instanz entzogen und ihr rechtliches Gehör schwer verletzt würde. Das Gesetz sehe sodann den Erlass und erst recht die Abänderung vorsorglicher Massnahmen durch das Berufungsgericht nicht vor. Schliesslich sei der Anspruch des Klägers auf Abänderung der vorsorglichen Massnahme nicht identisch mit dem hängigen Verfahren vor Kantonsgericht, weil das Berufungsgericht neue Tatsachen im Gegensatz zum Einzelrichter am Scheidungsgericht nicht beachten könne (KG-act. 14 N 4 ff., S. 2 ff.).

bb) Wird die Abänderung eines Eheschutzentscheides verlangt, ist kein Abänderungsverfahren durchzuführen, wenn inzwischen eine Scheidungsklage angehoben wurde, sondern es sind in Bezug auf die abzuändernden Punkte vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO zu treffen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 4.06). Laut Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wenn ein Scheidungsverfahren rechtshängig ist, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind. Für die Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen, die das Eheschutzgericht anordnete, ist das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Dabei kann das (obere) Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen oder ändern, wenn die Ehe zwar rechtskräftig geschieden ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert (Art. 276 Abs. 3 ZPO; Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 20 zu Art. 276 ZPO). Mit Einreichung der Berufung geht die Zuständigkeit für das Verfahren und damit auch zum Erlass vorsorglicher Massnahmen und prozessleitender Verfügungen entgegen den Vorbringen der Beklagten von der ersten Instanz auf die Berufungsinstanz über. Dies umfasst auch die Abänderung vorsorglicher Massnahmen, die das erstinstanzliche Gericht für die Dauer des Scheidungsverfahrens anordnete, was konsequenterweise auch für Massnahmen gilt, die das Eheschutzgericht anordnete (CAN 2018 Nr. 13, S. 39; Sutter-Somm/Stanischewski bzw. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., N 39 zu Art. 276 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., N 7 zu Art. 315 ZPO). Folglich ist die Rechtsmittelinstanz für die Änderung oder Aufhebung vorsorglicher Massnahmen nach Einreichung eines Rechtsmittels in der Hauptsache zuständig (OGer ZG, GVP 2013, S. 174; vgl. auch BGer, Urteil 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1). Weil vorliegend noch nicht abschliessend über die Scheidungsfolgen entschieden wurde, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Beurteilung des Abänderungsgesuchs zu bejahen (Bähler, Basler Kommentar, a.a.O., N 11 f. zu Art. 276 ZPO; siehe auch KG SZ, Entscheid ZK1 2014 15, 16 und 17 vom 24. März 2015 E. 10b). Auf das Gesuch ist damit einzutreten (siehe auch KG-act. 12/4 [Nichteintretensverfügung vom 12. September 2019]).

b) aa) Der Kläger macht geltend, Ziffer 2 der Trennungsvereinbarung vom Februar 2009 habe vorgesehen, dass die Beklagte die eheliche Wohnung zur Benützung übernehme. Nicht umschrieben sei, wie lange diese Regelung gelten soll; eine Befristung sei nicht erfolgt. Auch über eine Entschädigungspflicht werde nichts gesagt. Offensichtlich seien das Gericht und die Anwälte davon ausgegangen, dass eine Scheidung in nächster Zeit ohnehin erfolge und der Eheschutzentscheid während des Scheidungsverfahrens angepasst werden würde. Der Kläger macht insoweit eine wesentliche Veränderung der damaligen Verhältnisse geltend, als seine Ehe geschieden und er seit 2011 pensioniert sei. Er verfüge nicht mehr über die Einkünfte, welche bei der Trennung im Jahr 2009 für die Beurteilung der Unterhaltsrenten und der (alleinigen) Nutzung der Eigentumswohnung vorhanden gewesen seien. Die damalige Unterhaltsberechnung sei von einem Einkommen von ihm von Fr. 8'732.00 und einem solchen von Fr. 2'000.00 der Beklagten ausgegangen. Es möge sein, dass die getroffene Regelung für die Zeit bis zur Scheidungsklage angemessen gewesen sei, jedoch nicht über die Scheidung hinaus, mehr als zehn Jahre nach der Trennung. Er verfüge noch über Einkünfte von Fr. 5’006.55 und die Einkommensverhältnisse der Beklagten hätten sich verbessert. Es sei daher angemessen, dass Ziffer 2 des Eheschutzentscheids abgeändert und die Beklagte ab dem 15. Februar 2019 verpflichtet werde, eine Entschädigung von monatlich Fr. 1’500.00 zu bezahlen (KG-act. 12, S. 5).

bb) Das Scheidungsgericht kann die vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen abändern, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seither wesentlich und dauerhaft veränderten oder wenn das Gericht die Verhältnisse unzutreffend würdigte bzw. der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte (vgl. Art. 179 ZGB i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO; BGer, Urteil 5A_154/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.1; Dolge, a.a.O., N 23 zu Art. 276 ZPO; Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, a.a.O., N 2 zu Art. 179 ZGB; Isenring/Kessler, Basler Kommentar, a.a.O., N 3 f. zu Art. 179 ZGB). Die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung beruhende Eheschutzmassnahme im Scheidungsverfahren abzuändern, sind indes im Vergleich zu den ordentlichen Eheschutzmassnahmenentscheiden eingeschränkt. So setzt eine Anpassung voraus, dass erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen, und nicht etwa Tatsachen, welche vergleichsweise definiert angesehen wurden, um eine gewisse Sachlage zu bewältigen. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (BGE 142 III 518 E. 2.6.1, S. 519 f.). Hinsichtlich des Sachverhalts, den die Parteien damals für gegeben erachteten, ist eine Abänderung aufgrund veränderter Umstände demgegenüber ebenso möglich wie bei einem ordentlichen Entscheid über Eheschutzmassnahmen, nämlich unter der Voraussetzung, dass die Veränderung wesentlich und dauerhaft ist und dass sie weder vom Kläger verursacht noch im Zeitpunkt der Vereinbarung vorausgesehen wurde. Allerdings ist eine Abänderung aufgrund einer sich nachträglich als falsch erweisenden tatsächlichen Feststellung bzw. Prognose letztlich nur unter den gleichen Voraussetzungen wie die Revision eines gerichtlichen Vergleichs nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO möglich (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.6.2, S. 520).

cc) Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und zum Voraus berücksichtigt wurden, können nach dem Gesagten keinen Abänderungsgrund bilden. Bei einer voraussehbaren Tatsache, das heisst zukünftiger, aber bereits sicherer oder sehr wahrscheinlicher Veränderung, wird vermutet, dass sie stillschweigend vorausgesetzt wurde (BGer, Urteil 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E. 3.4; BGE 141 III 376 E. 3.3.1, S. 378; BGer, Urteil 5A_154/2019 vom 1. Oktober 2019). Die bereits im Jahre 2011 erfolgte Pensionierung des Klägers war im Jahre 2009, in welchem die Vereinbarung getroffen wurde, nicht nur voraussehbar, sondern sie lag auch in greifbarer Nähe. Die mit der Pensionierung einhergehende Reduktion seines Einkommens musste dem Klägers bereits damals bewusst bzw. bekannt gewesen sein. Gegenteiliges macht er denn auch nicht geltend und der Unterhaltsbeitrag wurde bis zu seiner ordentlichen Pensionierung befristet (vgl. Vi-KB 1). Wie der Kläger überdies selber vorbringt, sah die Regelung über die Nutzung der Eigentumswohnung durch die Beklagte – ohne eine entsprechende Entschädigungspflicht − keine Befristung vor. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass „das Gericht und die Anwälte‟ davon ausgingen, dass der Eheschutzentscheid während des Scheidungsverfahrens angepasst würde. Wäre nicht eine dauernde entsprechende Regelung beabsichtigt gewesen, wäre dies so festgehalten worden. Immerhin sagt der Kläger implizit aus, dass die Anhebung eines Scheidungsverfahrens voraussehbar war. Die im Eheschutzverfahren angeordneten Massnahmen dauern nach Anhängigmachen des Scheidungsverfahrens bekanntlich fort (Art. 276 Abs. 2 ZPO) und bleiben während des Scheidungsverfahrens aufrecht erhalten, bis das zuständige Scheidungsgericht diese ausdrücklich durch eine vorsorgliche Massnahme ersetzt, aufhebt oder durch Endurteil (stillschweigend) rechtskräftig über den Streitgegenstand der Eheschutzmassnahme entscheidet (BGE 137 III 614 = Pra 2012 Nr. 74, E. 3.2.2; BGE 138 III 646 = Pra 102/2013 Nr. 34; Dolge, a.a.O., N 20 und 23 zu Art. 276 ZPO; Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 10 zu Art. 276 ZPO; Isenring/Kessler, a.a.O., N 17 zu Art. 179 ZGB; Six, a.a.O., N 1.62). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwieweit die neuen Einkommensverhältnisse einen Mietzins in geforderter Höhe rechtfertigen würden. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Kläger bei Einkünften von Fr. 5'006.55 ein Überschuss von Fr. 510.00 verbleiben würde, während sie bereits ohne Verpflichtung zur Bezahlung einer Miete eine Unterdeckung von Fr. 465.00 habe. Selbst wenn ihr mit dem Vorderrichter ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'300.00 angerechnet würde, vermöchte sie mit dem Überschuss von Fr. 707.00 keinen Mietzins von Fr.1'500.00 bestreiten (KG-act. 14 N 10 f., S. 4).

Dass die Überlassung der Wohnung Einfluss auf die damalige Bedarfsermittlung hatte, macht der Kläger nicht geltend. Der Verfügung vom 27. Februar 2009 lässt sich die Zusammensetzung des jeweiligen Bedarfs nichts entnehmen (vgl. Vi-KB 1 = KG-act. 12/3). Schliesslich nennt der Kläger keine weiteren Gründe, welche eine Abänderung rechtfertigen würden. Dass der Vorderrichter das entsprechende klägerische Begehren um Entschädigung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung abwies (vgl. angef. Urteil E. III./2.5, S. 15 ff.), blieb im Übrigen unbeanstandet.

7. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen. Das Gesuch des Klägers vom 24. September 2019 ist abzuweisen.

a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

Der Vorderrichter ging von einem ungefähr gleichmässigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 [recte 2] ZPO je zur Hälfte (angef. Urteil E. VI./2., S. 46). Die Beklagte macht sowohl in ihrer Berufungsantwort als auch in der Anschlussberufung geltend, dass die Verfahrenskosten von Fr. 16'000.00, welche unbestritten blieben, dem Verfahrensausgang entsprechend dem Kläger auferlegt würden. Eine Änderung der Kostenverteilung für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Urteils begründet sie indes nicht (vgl. KG-act. 6 N 8, S. 5, und N 33, S. 15). Das angefochtene Urteil erfährt mit dem vorliegenden Entscheid insoweit eine Anpassung, als dem Kläger für den Fall der Alleinzuweisung der Liegenschaft Fr. 111‘285.00 (aus Güterrecht, nach Verrechnung mit der beklagtischen Forderung aus Vorsorgeausgleich) zugesprochen werden, womit grundsätzlich von einem Obsiegen des Klägers im Güterrecht ausgegangen werden kann, indes nicht hinsichtlich der primär vorgesehenen Zuweisung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum sowie seinem separat gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur rückwirkenden Bezahlung eines Mietzinses. Ebenso obsiegt er mit Bezug auf den von der Beklagten geforderten Unterhalt. Die Beklagte obsiegt demnach hinsichtlich der primär vorgesehenen Zuweisung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum sowie des Vorsorgeausgleichs. Übereinstimmende Anträge lagen zur Scheidung im Hauptpunkt sowie Aufhebung des Miteigentumsverhältnisses der Liegenschaft in Zürich vor. Insgesamt kann trotz der vorliegenden Anpassung von einem etwa je hälftigen Obsiegen ausgegangen werden. Ohnehin kann das Gericht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren von den Grundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Auch in Anwendung besagter Bestimmung, zumal sich insbesondere die Bezifferung der aus dem Güterrecht und Vorsorgeausgleich in Anbetracht der vorliegenden Sach- und Rechtslage gestellten Rechtsbegehren nicht leicht gestaltete, sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen und die Parteientschädigungen entsprechend wettzuschlagen. Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils ist zu bestätigen.

b) aa) Der Kläger dringt mit seinen Berufungsanträgen 1 und 2 durch, indem ihm der insgesamt geforderte Betrag zugesprochen wird. Auch dem Berufungsantrag 3 wird grundsätzlich entsprochen, wenn eventualiter auch keine freihändige Veräusserung der Liegenschaft in Zürich angeordnet wird. Die Beklagte unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Insgesamt erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens (ohne Massnahmeverfahren) von Fr. 8‘000.00 vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen.

bb) Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10'000.00. Sofern in Ehesachen gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche über Fr. 100‘000.00 streitig sind, sind die Ansätze des § 8 GebTRA massgebend (§ 9 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Das Honorar im Berufungsverfahren beträgt 20 bis 60 % dieses Ansatzes, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

Die ehemalige klägerische Rechtsvertreterin reichte eine Honorarnote über Fr. 9'427.75 (30.09 h à Fr. 290.00 [Honorar] + Fr. 27.60 [Auslagen] + Fr. 674.05 [MWST]) ein (KG-act. 10/1). Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint als angemessen. Der geforderte Stundenansatz von Fr. 290.00 entspricht indes nicht dem ortsüblichen Ansatz von gegen Fr. 250.00. Nach einer entsprechenden Anpassung erscheint eine Entschädigung von Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.

c) aa) Mit seinem Massnahmegesuch unterliegt der Kläger vollumfänglich. Dass die Beklagte mit ihrem Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses unterliegt (siehe E. 9 unten), ist vom Prüfungsaufwand und dessen Bedeutung her vernachlässigbar, weshalb die entsprechenden Kosten von Fr. 1‘000.00 ihm auferlegt werden.

bb) Die obsiegende Beklagte reicht für ihre Vernehmlassung zum klägerischen Gesuch eine Kostennote über Fr. 1'141.94 (3.7 h à Fr. 280.00 [Honorar] + Fr. 24.30 [Auslagen] + Fr. zz.64 [MWST]) zu den Akten (KG-act. 14/1). Anzupassen ist auch hier der übersetzte Stundenaufwand von Fr. 280.00. Die Entschädigung für das Massnahmeverfahren ist damit insgesamt ermessensweise auf Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

8. Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Nebst der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie der Gerichtskosten umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

b) Die Beistandspflicht unter Ehegatten hört grundsätzlich mit der Scheidung auf. Wird in einem Prozess indes nur der Scheidungspunkt teilrechtkräftig, muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch diesen weiteren Teil des Prozesses vorfinanzieren (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 174; Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, in: FamPra 3/2014, S. 639; OGer ZH, Beschluss LC130037-O/Z04 vom 8. Oktober 2013). Die Prozesskostenbevorschussung geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 168). Aus dieser Subsidiarität folgt, dass ein Ehegatte nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn und insoweit der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss ohne Eingriff in seinen eigenen prozessualen Notbedarf zu leisten oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist (Bühler, Berner Kommentar, 2012, N 35 zu Art. 117 ZPO; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 5 zu Art. 117 ZPO; BGer, Urteil 5P_441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2). Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu verweigern, wenn der Ehegatte einen Vorschuss nicht verlangt hat, aber hätte erhältlich machen können, denn der anspruchsberechtigte Ehegatte hat selbst zu entscheiden und es liegt in seiner Privatautonomie, ob und gegebenenfalls in welcher Weise er einen Prozesskostenvorschuss vom anderen Ehegatten erhältlich machen will. Mit Blick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten um eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu führt, dass die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird. Mit anderen Worten kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Solange hierüber Ungewissheit besteht, kann der Gesuchsteller nicht als bedürftig gelten (vgl. Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, a.a.O., Bd. II, N 21 zu Anh. ZPO Art. 271 ZPO; Bühler, a.a.O., N 38 zu Art. 117 ZPO; BGer, Urteil 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1; BGer, Urteil 5P.395/2001 vom 12. März 2002 E. 2c und d). Eine gesuchstellende Partei hat daher nebst der unentgeltlichen Rechtspflege einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer, Urteil 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1). Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden. Fehlen die notwendigen Ausführungen zum Prozesskostenvorschuss, liegt es nicht am ersuchten Gericht, in den Rechtsschriften oder den Akten nach Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf einen solchen besteht (BGer, Urteil 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3). Die Parteien hätten daher zur Darlegung ihrer Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zumindest glaubhaft machen müssen, dass sie vom jeweils anderen keinen Prozesskostenvorschuss verlangen können bzw. ein solcher nicht einbringlich ist (KG SZ, Beschluss ZK2 2013 104 vom 17. März 2014 E. 4; KG SZ Beschluss ZK2 2015 24 vom 7. Oktober 2015 E. 6). Beide Parteien unterliessen dies. Verzichteten sie im Berufungsverfahren auf einen Prozesskostenvorschuss, kann ihren Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem Gesagten nicht entsprochen werden. Anzufügen ist, dass die Parteien im relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zumindest Miteigentümer der Liegenschaft in Zürich waren und noch sind. Bei vorhandenem Grundeigentum ist die Mittellosigkeit nur erstellt, wenn der Nachweis erbracht ist, dass eine weitere Belehnung der Liegenschaft nicht möglich und eine Veräusserung nicht zumutbar ist

(OGer ZH, Beschluss und Urteil PC190021-O/U vom 8. August 2019 E. 4.2.2). Die Gesuche der anwaltlich vertretenen Parteien wären daher auch mangels Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen gewesen (vgl. BGer, Urteil 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3).

9. Der Kläger ersucht auch für das Abänderungsverfahren um unentgeltliche Prozessführung. Die Beklagte ersucht um Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege.

a) Das Gesuch um Prozesskostenbevorschussung wird mit dem Obsiegen der Beklagten gegenstandslos (vgl. auch KG SZ, Beschluss ZK2 2017 67 vom 5. März 2018 E. 10). Weil die Prozesskosten dem Kläger auferlegt werden, wird ebenso ihr Gesuch um Befreiung der Gerichtskosten gegenstandslos (BGer, Urteil vom 9. Februar 2009, 5A_849/2008, E. 2.2.1; BGer, Urteil 4A_585/2015 vom 11. April 2016 E. 6; Emmel, a.a.O., N 14 zu Art. 119 ZPO). Demgegenüber verlangt Art. 29 Abs. 3 BV, dass der Anwalt einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Staat entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg belangt werden kann (siehe auch Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entbindet deshalb die zuständige Behörde nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden. Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht (BGer, Urteil vom 9. Februar 2009, 5A_849/2008, E. 2.2.1; BGer, Urteil 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2; BGer, Urteil 4A_585/2015 vom 11. April 2016 E. 6; Emmel, a.a.O., N 11 zu Art. 122 ZPO). Aufgrund des Einkommensüberschusses des Klägers, welcher ihm monatlich nebst seinem „Freibetrag‟ von angeblich über Fr. 8'000.00 per Ende 2018 zur Verfügung stand und welcher sich auf mindestens Fr. 510.00 im Monat beläuft, darf vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Kläger nebst den von ihm zu tragenden Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 auch die Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 an die Beklagte zu entrichten vermag (vgl. Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi, Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 182). Unbesehen davon ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beklagte sich nicht zur Liegenschaft in Zürich äussert (vgl. E. 8b oben). Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist damit abzuweisen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

b) Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung ist ebenfalls bereits mangels Darlegung der fehlenden Einbringlichkeit eines Prozesskostenvorschusses von der Gegenseite sowie nicht vorhandener Nachweise im Zusammenhang mit der Liegenschaft in Zürich abzuweisen. Zudem vermag der Kläger die Gerichtskosten von nur Fr. 1'000.00 aus seinem Einkommensüberschuss zu finanzieren (vgl. hierzu E. 9a oben);-

beschlossen:

Das Gesuch des Klägers vom 24. September 2019 wird abgewiesen.

Die Kosten des Massnahmeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Kläger auferlegt.

Der Kläger hat die Beklagte für das Massnahmeverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

Die Gesuche der Beklagten um Prozesskostenbevorschussung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandlos geworden abgeschrieben werden.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

und

erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1a, 1b und 2 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 28. Januar 2019 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:

1. a) aa) Die sich aktuell im Miteigentum je zur Hälfte der Parteien befindliche Wohnung an der D.________strasse zz, 8044 Zürich, wird bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils unter folgenden Bedingungen der Beklagten zu Alleineigentum zugewiesen:

- Die Beklagte ist verpflichtet, eine Schuldbefreiungser- klärung der hypothezierenden Bank, gemäss welcher Erklärung der Kläger aus der Schuldpflicht entlassen wird, vorzulegen.

- Die Beklagte ist verpflichtet, eine Bestätigung der Bank über die Sicherstellung der Bezahlung von Fr. 111‘285.00 an den Kläger vorzulegen.

Die Beklagte übernimmt im Falle einer Zuweisung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum die alleinige Schuld- und Zahlungspflicht für die Hypothekarschuld von Fr. 100'000.00 gegenüber der V.________ AG (Bank II) laut Papier-Namenschuldbrief für nominell Fr. 200'000.00, dat. 16.12.1977, Beleg 335, lastend an 1. Pfandstelle auf dem Grundstück Grundbuch E.________ Blatt oo. Sie entlastet den Kläger jeder sich daraus ergebenden Schuld- und Zahlungspflicht.

Kann die besagte Wohnung dem Alleineigentum zugewiesen werden bzw. sind die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Dispositivziffer 1a/aa Abs. 1 erfüllt, wird das Grundbuchamt E.________-Zürich hiermit angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils und auf Anmeldung der Beklagten die Übertragung entsprechend der/den Anordnung/en gemäss Dispositivziffer 1a/aa Abs. 1 vorstehend vorzunehmen, sobald die Beklagte die Schuldbefreiungserklärung der hypothezierenden Bank, gemäss welcher Erklärung der Kläger aus der Schuldpflicht entlassen wird (vgl. dazu Dispositivziffer 1a/aa Abs. 1 und 2 vorstehend), sowie die Sicherstellung über die dem Kläger zustehenden Entschädigung von Fr. 111‘285.00 vorgelegt hat..

Die aus dieser Übertragung entstehenden Grundbuchgebühren des Grundbuchamtes E.________-Zürich gehen zur Gänze zu Lasten der Beklagten.

Das Guthaben auf dem Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentumswohnung D.________strasse zz, Zürich, wird auf die Beklagte übertragen und es wird ihr das alleinige Verfügungsrecht über das Liegenschaftskonto bei der V.________ AG (Bank II), Konto Nr. yy, eingeräumt.

bb) Kann die sich aktuell im Miteigentum je zur Hälfte der Parteien befindliche Wohnung an der D.________strasse zz, 8044 Zürich, nicht innert sechs Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils in das Alleineigentum der Beklagten übertragen werden, wird die Wohnung wie folgt öffentlich versteigert:

- Mit der Versteigerung der Wohnung an der D.________strasse zz, 8044 Zürich, wird der Gemeindeammann bzw. Stadtammann Kreis 7 beauftragt. Das Verfahren der öffentlichen Versteigerung richtet sich nach §§ 2 ff. Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen. Der Gemeindeammann bzw. Stadtammann legt insbesondere die Steigerungsbedingungen fest.

- Vom erzielten Steigerungserlös sind vorab sämtliche im Zusammenhang mit der Versteigerung entstandenen Kosten und allfällige Steuern in Abzug zu bringen (= Nettoerlös).

- Vom erzielten Nettoerlös ist vorab das auf der Liegenschaft lastende Hypothekardarlehen über Fr. 100‘000.00 zurückzuführen. Alsdann sind der Beklagten Fr. 290‘220.00 auszuzahlen. Der verbleibende Restbetrag ist je hälftig unter den Parteien aufzuteilen.

1. b) Die Beklagte schuldet dem Kläger – nach Verrechnung mit dem Anspruch der Beklagten aus Vorsorge − unter güterrechtlichen Titeln im Falle der Zuweisung der sich aktuell im Miteigentum je zur Hälfte der Parteien befindliche Wohnung an der D.________strasse zz, 8044 Zürich, in das Alleineigentum der Beklagten den Betrag von Fr. 111’285.00 als Ausgleichszahlung. Kann die besagte Wohnung nicht bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils dem Alleineigentum der Beklagten zugewiesen werden, entfällt eine Ausgleichszahlung unter diesem Titel.

2. Kann die Wohnung an der D.________strasse zz, 8044 Zürich, bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils nicht in das Alleineigentum der Beklagten übertragen werden, hat die Beklagte gegenüber dem Kläger – nach Verrechnung mit dessen Anspruch aus Güterrecht − einen Anspruch aus Vorsorge (Art. 124e ZGB) von Fr. 290‘220.00. Dieser Betrag ist der Beklagten aus dem Steigerungserlös der Wohnung auszuzahlen (vgl. Dispositivziffer 1a/bb oben). Im Falle einer Zuweisung der besagten Wohnung in das Alleineigentum der Beklagten entfällt ein entsprechender Anspruch.

2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten des Massnahmeverfahrens) von Fr. 8‘000.00 werden der Beklagten auferlegt.

4. Die Beklagte hat den Kläger für das Berufungsverfahren (exkl. Massnahmeverfahren) mit Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

5. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

6. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

8. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe Akten und zur Vornahme der entsprechenden Meldungen), das Grundbuchamt E.________-Zürich (1/R, auszugsweise [Rubrum und Dispositivziffer 1/1a/aa] zum allfälligen Vollzug), das Betreibungs- und Stadtammannamt Zürich 7 (1/R, auszugsweise [Rubrum und Dispositivziffer 1/1a/bb] zum allfälligen Vollzug) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

3. November 2020 kau

ZK1 2019 15

Art. 124 ZGBart. 124 CCart. 124 CC

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Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 CC

Art. 279 ZPOart. 279 CPCart. 279 CPC

Art. 280 ZPOart. 280 CPCart. 280 CPC

ZK1 2013 12

ZK2 2015 48

Art. 124 ZGBart. 124 CCart. 124 CC

Art. 124 ZGBart. 124 CCart. 124 CC

Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 CC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC

Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 CC

ZK1 2013 12

ZK1 2013 12

Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC

4A_229/2017

Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC

Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

Art. 290 ZPOart. 290 CPCart. 290 CPC

BGE 129 III 481ATF 129 III 481DTF 129 III 481

4A_408/2018

Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 CC

Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 CC

Art. 7d SchlT ZGBart. 7d SchlT ZGBart. 7d SchlT ZGB

Art. 7d SchlT ZGBart. 7d SchlT ZGBart. 7d SchlT ZGB

5A_623/2017

5A_390/2018

5A_819/2017

5A_710/2017

5A_172/2018

ZK1 2017 20

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Art. 124 ZGBart. 124 CCart. 124 CC

Art. 124b ZGBart. 124b CCart. 124b CC

Art. 124 ZGBart. 124 CCart. 124 CC

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Art. 30d BVGart. 30d LPPart. 30d LPP

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Art. 237 ZGBart. 237 CCart. 237 CC

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5A_283/2011

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5A_24/2017

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5A_600/2010

5A_24/2017

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Art. 208 ZGBart. 208 CCart. 208 CC

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BGE 118 II 27ATF 118 II 27DTF 118 II 27

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5A_662/2008

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5A_370/2011

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

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Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

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Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

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Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC

5A_705/2011

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ZK1 2014 15

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5A_154/2019

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Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

BGE 142 III 518ATF 142 III 518DTF 142 III 518

Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC

BGE 142 III 518ATF 142 III 518DTF 142 III 518

5A_597/2013

BGE 141 III 376ATF 141 III 376DTF 141 III 376

5A_154/2019

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

BGE 137 III 614ATF 137 III 614DTF 137 III 614

BGE 138 III 646ATF 138 III 646DTF 138 III 646

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 8 GebTRA

§ 9 GebTRA

§ 8 GebTRA

§ 11 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

5P_441/2005

Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

4A_412/2008

5P.395/2001

5D_83/2015

5A_49/2017

ZK2 2013 104

ZK2 2015 24

4A_44/2018

ZK2 2017 67

5A_849/2008

4A_585/2015

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

5A_849/2008

5A_407/2014

4A_585/2015

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 124e ZGBart. 124e CCart. 124e CC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF