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Entscheid

ZK1 2019 16

Kammer

18. Mai 2020Deutsch77 min

I. ZK1 2019 16

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 18. Mai 2020

ZK1 2019 16 und ZK1 2019 17

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler,

Jörg Meister und Clara Betschart,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

Sachverhalt

I. ZK1 2019 16

A.________,

Beklagter 2 und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Kläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

2. E.________,

Beklagter 1 und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

3. G.________,

Beklagter 3,

vertreten durch Rechtsanwalt H.________,

Erwägungen

II. ZK1 2019 17

G.________,

Beklagter 3 und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt H.________,

gegen

1.

C.________,

Kläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

2.

E.________,

Beklagter 1 und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

3.

A.________,

Beklagter 3,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

betreffend

aktienrechtliche Verantwortlichkeit

(Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 8. Februar 2019, ZGO 2014 29);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

A. E.________, A.________ und G.________ waren Verwaltungsräte der I.________ AG (vormals J.________ AG) mit Sitz in Freienbach. Über die Gesellschaft wurde mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. Oktober 2012 der Konkurs eröffnet. Mit Bescheinigung des Konkursamts Höfe vom 2. Dezember 2013 wurde der mit einer Forderung von Fr. 3‘389‘518.25 zugelassene Gläubiger C.________ ermächtigt, Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber allen Organen bzw. beauftragten Personen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung anstelle der Masse geltend zu machen (Vi-KB 8 und 14 [S. 4, Pos. 7]. Am 30. Januar 2014 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht resp. am 7. Januar 2019 zum Zwecke der Liquidation wieder eingetragen und sie firmiert seither als I.________ AG in Liquidation.

B. C.________ stellte am 26. März 2014 beim Vermittleramt Höfe ein Schlichtungsgesuch. Die Klagebewilligung datiert vom 10. Juni 2014 (Vi-KB 3). Am 10. Oktober 2014 erhob C.________ (nachfolgend Kläger) gegen E.________, A.________ und G.________ (nachfolgend Beklagte 1-3) Klage mit folgenden Anträgen (Vi-act I):

1.

Die Beklagten 1, 2 und 3 seien zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von Fr. 3‘223‘162.40 nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2012 zu bezahlen, und es sei die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten richterlich festzusetzen.

2.

Es sei richterlich anzuordnen, dass die Beklagten 1, 2 und 3 je bis zur Höhe ihrer individuellen Ersatzpflicht für den Gesamtbetrag gemäss Ziff. 1 vorstehend solidarisch haften.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten 1, 2 und 3.

Mit Klageantworten vom 8. Februar 2016 (Beklagter 1) und 11. Februar 2016 (Beklagte 2 und 3) beantragten die Beklagten, die Klage sei kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen (Vi-act. IIa und IIb). In den weiteren Rechtsschriften hielten die Parteien an ihren Anträgen zur Sache fest (Vi-act. III-VII). Am 6. September 2018 fand eine Parteibefragung statt (Vi-act. D21.1). Mit Stellungnahme zum Beweisergebnis und Schlussvortrag vom 19. November 2018 modifizierte der Kläger seine Anträge wie folgt (Vi-act. D23):

1.

Die Beklagten 1, 2 und 3 seien zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von Fr. 3‘223‘162.40 nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2012 zu bezahlen.

2.

Die Beklagten 1, 2 und 3 seien zu verurteilen, für den Gesamtbetrag gemäss Ziff. 1 vorstehend solidarisch zu haften.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer, wobei die klägerischen Parteikosten auf Fr. 230‘132.40 festzusetzen und von den Beklagten 1, 2 und 3 unter solidarischer Haftbarkeit dem Kläger zu ersetzen seien.

Die übrigen Parteien hielten an ihren Anträgen fest (Vi-act. D 24 und 25). Mit Eingaben vom 17. Dezember 2018, 23. Dezember 2018 und 24. Dezember 2018 erhoben die Beklagten die Einrede der Verjährung (Vi-act. D32, 34 und 35). Es folgten eine Stellungnahme des Klägers und eine Eingabe des Beklagten 1 (Vi-act. D 36 und 37). Mit Urteil vom 8. Februar 2019 erkannte das Bezirksgericht Folgendes:

1.

Die Klage ist in Bezug auf den Beklagten 1 vollumfänglich abzuweisen.

2.

Die Beklagten 2 und 3 werden unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag verpflichtet, dem Kläger Fr. 3‘223‘162.40 nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2012 zu bezahlen.

3.1

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 75‘000.00 werden zu 1/5 (Fr. 15‘000.00) dem Kläger und zu 4/5 (Fr. 60‘000.00) den Beklagten 2 und 3 unter solidarischer Haftung auferlegt. Fr. 50‘000.00 werden vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen.

3.2

Die Beklagten 2 und 3 haben dem Kläger unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 35‘000.00 und in die Gerichtskasse Fr. 25‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

4.1

Die Beklagten 2 und 3 werden verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 93‘848.00 (inkl. Auslagen und MWST) unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

4.2

Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 80‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5.-6. [Rechtsmittel und Zufertigung].

C. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte 2 am 13. März 2019 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (Doss. ZK1 2019 16, KG-act. 1):

Hauptbegehren

1.

Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe ZGO 2014 29 vom 8. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben, die Klage sei abzuweisen und die Gerichtskosten seien vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen und dieser sei ausserdem zu verpflichten, den Beklagten 2 für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 115‘000.00 + 7.7 % MWST zu entschädigen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Klägers/Berufungsbeklagten 1.

Eventualbegehren

3.

Eventuell sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens an die Vor­instanz zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Klägers/Berufungsbeklagten 1.

Subeventualbegehren

5.

Subeventuell sei das Urteil im Hinblick auf die Ersatzpflicht des Beklagten 2 und 3 aufzuheben und eine allfällige Ersatzpflicht auf den Beklagten 1, 2 und 3 zu verteilen, wobei diese allfällige Ersatzpflicht verschuldensangemessen zu reduzieren ist.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Klägers/Berufungsbeklagten 1.

Mit Berufungsantwort vom 6. Mai 2019 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 2 und 3, unter solidarischer Haftbarkeit (KG-act. 7). Der Beklagte 1 stellte in seiner Berufungsantwort vom 10. Mai 2019 folgende Anträge (KG-act. 9):

1.

Auf die Berufungen (Hauptantrag und Eventualbegehren) sei in Bezug auf Ziff. 1 und 4.2 des Urteilsdispositivs sowie in Bezug auf Ziff. 3.1 des Urteilsdispositivs, soweit damit dem Kläger 20 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten (also Fr. 15‘000.00) auferlegt werden, nicht einzutreten, und es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Eventualiter: Die Berufungen (Hauptantrag und Eventualbegehren) seien in Bezug auf Ziff. 1 und 4.2 des Urteilsdispositivs sowie in Bezug auf Ziff. 3.1 des Urteilsdispositivs, soweit damit dem Kläger 20 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten (also Fr. 15‘000.00) auferlegt werden, abzuweisen, und es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Auf die Subeventualanträge sei nicht einzutreten, soweit dem Berufungsbeklagten 2 damit eine Ersatzpflicht gegenüber den Berufungsklägern und/oder dem Berufungsbeklagten 1 auferlegt werden soll. Eventualiter sei der Subeventualantrag insoweit abzuweisen und es sei festzustellen, dass das erstinstanzliches Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungskläger (zuzüglich MWST).

Am 20. Mai 2019 nahm der Beklagte 2 zu den Berufungsantworten des Klägers und des Beklagten 1 Stellung (KG-act. 11), wozu sich der Kläger mit Eingabe vom 3. Juni 2019 im Rahmen des Replikrechts äusserte (KG-act. 17; vgl. KG-act. 16). Im Verfahren ZK1 2019 16 gingen sodann keine Eingaben mehr ein (vgl. KG-act. 18).

D. Am 14. März 2019 erhob auch der Beklagte 3 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 8. Februar 2019 Berufung, dies mit folgenden Anträgen (Doss. ZK1 2019 17, KG-act. 1):

Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe ZGO 2014 29 vom 8. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben, die Klage sei abzuweisen und die Gerichtskosten seien vollumfänglich dem Kläger/Berufungsbeklagten 1 aufzuerlegen und dieser sei ausserdem zu verpflichten, den Berufungskläger/Beklagten 3 für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 115‘000.00 + 7.7 % MWST zu entschädigen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 MWST) zulasten des Klägers/Berufungsbeklagten 1.

Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens an die Vor­instanz zurückzuweisen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 MWST) zulasten des Klägers/Berufungsbeklagten 1,

Subeventualiter sei das Urteil im Hinblick auf die Verteilung der Ersatzpflicht des Beklagten 3/Berufungskläger und des Beklagten 2 aufzuheben und eine allfällige Ersatzpflicht auf die beklagten 1, 2 und 3 zu verteilen, wobei diese allfällige Ersatzpflicht verschuldensangemessen zu reduzieren sei,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 MWST) zulasten des Klägers/Berufungsbeklagten 1 und des Beklagten 1/Berufungsbeklagten 2.

Mit Berufungsantwort vom 6. Mai 2019 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 2 und 3, unter solidarischer Haftbarkeit (KG-act. 6). Der Beklagte 1 stellte in seiner Berufungsantwort vom 10. Mai 2019 folgende Anträge (KG-act. 8):

1.

Auf die Berufungen (Hauptantrag und Eventualbegehren) sei in Bezug auf Ziff. 1 und 4.2 des Urteilsdispositivs sowie in Bezug auf Ziff. 3.1 des Urteilsdispositivs, soweit damit dem Kläger 20 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten (also Fr. 15‘000.00) auferlegt werden, nicht einzutreten, und es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Eventualiter: Die Berufungen (Hauptantrag und Eventualbegehren) seien in Bezug auf Ziff. 1 und 4.2 des Urteilsdispositivs sowie in Bezug auf Ziff. 3.1 des Urteilsdispositivs, soweit damit dem Kläger 20 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten (also Fr. 15‘000.00) auferlegt werden, abzuweisen, und es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Auf die Subeventualanträge sei nicht einzutreten, soweit dem Berufungsbeklagten 2 damit eine Ersatzpflicht gegenüber den Berufungsklägern und/oder dem Berufungsbeklagten 1 auferlegt werden soll. Eventualiter sei der Subeventualantrag insoweit abzuweisen und es sei festzustellen, dass das erstinstanzliches Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungskläger (zuzüglich MWST).

Am 23. Mai 2019 nahm der Kläger zur Berufungsantwort des Beklagten 1 Stellung (KG-act. 12) und der Beklagte 3 am 20. Mai 2019 zu den Berufungsantworten (KG-act. 10), wozu sich der Kläger am 29. Mai 2019 im Rahmen des Replikrechts äusserte (KG-act. 16; vgl. KG-act. 15). Im Verfahren ZK1 2019 17 gingen danach keine weiteren Stellungnahmen ein (vgl. KG-act. 17).

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Die zusammenzulegenden Verfahren müssen einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, mithin müssen die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen. Dies gilt auch für die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel (A. Staehlin, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 5 zu Art. 125 ZPO). Den selbständig eingereichten Berufungen ZK1 2019 16 und ZK1 2019 17 liegt derselbe klägerische Anspruch zugrunde, welcher in Bezug auf beide Rechtsmittelkläger auf einem identischen Sachverhalt beruht und im Wesentlichen gleichartige rechtliche Fragen aufwirft. Entsprechend sind die beiden Berufungsverfahren antragsgemäss zu vereinigen (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 4 und KG-act. 7 S. 3; ZK1 2019 17, KG-act. 1 S. 5 und KG-act. 6 S. 3).

2.

a) Der Berufungsführer muss für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Entscheid legitimiert sein. Voraussetzung hierfür ist ein hinreichendes, aktuelles Rechtsschutzinteresse in Form der sog. formellen und materiellen Beschwer (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Formell beschwert ist, wer mit seinen zuletzt gestellten Anträgen ganz oder teilweise nicht durchgedrungen ist. Massgeblich ist ausschliesslich das Dispositiv der Entscheidung. Beschwert ist etwa, wer mit dem Hauptantrag unterliegt und bloss mit einem Eventualbegehren durchdringt. Die materielle Beschwer bedeutet, dass der Rechtsmittelführer durch den angefochtenen Entscheid in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist, d.h. dieser für ihn unmittelbare nachteilige Wirkungen zeitigt. Grundsätzlich muss sowohl die formelle als auch die materielle Beschwer gegeben sein. Ausnahmsweise genügt jedoch die materielle Beschwer, beispielsweise wenn der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren säumig war (BK ZPO-Sterchi, Vorbemerkungen zu Art. 308, N 25 f., 31 f.; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, § 9 Rz. 526 f., 532, 536; Reetz, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 30-32).

b) Wird eine Mehrzahl von Verpflichteten gemeinsam ins Recht gefasst, entsteht eine passive einfache Streitgenossenschaft (BK-Gross/Zuber, N 4 zu Art. 71 ZPO). Dies ist der Fall bei einer Klage nach Art. 759 Abs. 2 OR, wenn ein Gläubiger mehrere Solidarschuldner gemeinsam für den Gesamtschaden einklagt (ZK-Krauskopf, 3. A., N 380 zu Art. 144 OR). Da im Rahmen der einfachen Streitgenossenschaft jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von den anderen führen kann (Art. 71 Abs. 3 ZPO), bleiben sodann die subjektiv gehäuften Klagen grundsätzlich rechtlich selbständig, auch wenn sie in einem einheitlichen Urteil erledigt werden (Art. 71 Abs. 3 ZPO; BGer, Urteil 4A_23/2018 vom 8. Februar 2018 E. 2.2.2 mit Hinweis auf Urteil 4A_444/2017 vom 12. April 2018 E. 6.3). Die Mehrheit von Streitgegenständen und Parteien bleibt bestehen, es handelt sich mithin um eine Verbindung mehrerer selbständiger Klagen mit je eigenem Schicksal (BGE 140 III 520 E. 3.2.2 = Pra 2/2016 Nr. 18; vgl. E. Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 2 zu Art. 71 ZPO und BK-Gross/Zuber, N 8 zu Art. 71 ZPO; ZK-Krauskopf, N 373 zu Art. 144 OR). Das bedeutet, dass die materielle Rechtskraft eines die einfachen Streitgenossen betreffenden Urteils für jeden Streitgenossen sowie den Gegner der Streitgenossen jeweils separat zu prüfen ist, denn es bestehen ebenso viele Streitgegenstände wie Kläger- und Beklagtenpaare (zit. BGE 140 III 520 E. 3.2.2 = Pra 2/2016 Nr. 18).

c) In der Berufung beantragen die Beklagten 2 und 3 die „vollumfängliche“ Aufhebung des angefochtenen Urteils, womit sie auch die Aufhebung von Dispositivziffer 1 verlangen, mit welcher die Klage in Bezug auf den Beklagten 1 abgewiesen wurde. Im Weiteren beantragen die Beklagten 2 und 3 subeventuell, das Urteil sei „mit Blick auf die Verteilung der Ersatzpflicht der Beklagten 2 und 3 aufzuheben und eine allfällige Ersatzpflicht auf die Beklagten 1, 2 und 3 zu verteilen“. Der Beklagte 1 macht geltend, da der Kläger die Klageabweisung gegenüber dem Beklagten 1 nicht angefochten habe, sei das Urteil im Verhältnis zwischen ihm und dem Genannten in Rechtskraft erwachsen. Die Beklagten 2 und 3 seien in Bezug auf die Klageabweisung gegenüber dem Beklagten 1 nicht beschwert, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten sei (ZK1 2019 16, KG-act. 9 S. 4 ff.; ZK1 2019 17, KG-act. 8 S. 4 ff.). Die Beklagten 2 und 3 wenden ein, sie seien durch die Klageabweisung gegenüber dem Beklagten 1 insofern materiell beschwert, als sie dadurch den Schadenersatz alleine tragen müssten. Wäre die Klage gegenüber dem Beklagten 1 gutgeheissen worden, wäre der Anteil der Beklagten 2 und 3 geringer ausgefallen (ZK1 2019 16, KG-act. 11 S. 10; ZK1 2019 17, KG-act. 10 S. 11).

d) Die Beklagten 1-3 bilden unbestrittenermassen eine einfache Streitgenossenschaft. Vor erster Instanz beantragten alle Beklagten die Abweisung der Klage. Nachdem die Vorinstanz die Klage mit Bezug auf den Beklagten 1 abwies, unterlagen die Beklagten 2 und 3 nicht mit ihren Anträgen, mithin sind sie formell nicht beschwert. Soweit die Beklagten 2 und 3 sich in der Berufung gegen die Klageabweisung gegenüber dem Beklagten 1 wenden und eine Ausdehnung der Ersatzpflicht auch auf diesen beantragen, verlangen sie etwas Anderes als im erstinstanzlichen Verfahren. Anders gesagt fehlt ihnen die Legitimation, das Urteil mit Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten 1 anzufechten (vgl. BGer, Urteil 4A_468/2011 vom 4. Januar 2011 E. 1.2).

Dispositiv

e) Daran ändert auch die differenzierte Solidarität nach Art. 759 Abs. 1 OR nichts. Denn diese bedeutet nur, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden auch im Aussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der Haftpflichtige kann demnach dem Geschädigten gegenüber geltend machen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein anderer Herabsetzungsgrund nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte. Die differenzierte Solidarität greift aber erst, wenn die zur Verantwortung gezogenen Personen effektiv für den gleichen Schaden haftbar sind. Das heisst, nur diejenigen Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater Verursachung, Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften untereinander solidarisch. Für den Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden ist es im Aussenverhältnis unerheblich, ob auch andere für den gleichen Schaden haften. Ebenso wenig spielt der (geringe oder volle) Umfang ihrer Haftung eine Rolle (zit. Urteil 4A_468/2011 E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur). Weil die Vorinstanz die Haftung des Beklagten 1 verneinte, was seitens des Klägers bekanntlich unangefochten blieb, vermögen die Beklagten 2 und 3 aus dem Institut der differenzierten Solidarität nichts (mehr) zu ihren Gunsten abzuleiten. Damit erweist sich auch der Hinweis der Beklagten 2 und 3 unbehelflich, letzterer habe in der Duplik dargelegt, dass der Beklagte 2 (recte ist wohl der Beklagte 1 gemeint, vgl. Vi-act. IVc, S. 16 Ziff. 31) für das Scheitern des Start-ups die Verantwortung getragen habe (ZK1 2019 16, KG-act. 11 S. 10; ZK1 2019 17, KG-act. 10 S. 11). Abgesehen davon stellten die Beklagten 2 und 3 für den Fall des Unterliegens keine Anträge, was die Ausgestaltung der Haftung im Aussenverhältnis anbelangt, weshalb die formelle Beschwer fehlt.

f) Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten 2 in Rechtskraft erwachsen, das heisst die Klageabweisung (Dispositivziffer 1) und die Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Dispositivziffer 3.1 und 4.2, soweit das Verhältnis des Klägers und des Beklagten 1 betreffend. Insoweit ist daher auf die Berufung der Beklagten 2 und 3 nicht einzutreten; dies betrifft auch die angefochtene Dispositivziffer 2, soweit die Beklagten 2 und 3 subeventuell die Ausdehnung der Ersatzpflicht auf den Beklagten 1 verlangen.

3. a) Nach der Rechtsprechung handelt der Gläubiger, der in Anwendung von Art. 260 SchKG die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse erlangte, anstelle der Masse in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko (BGE 139 III 391 E. 5.1 = Pra 2014 Nr. 19 S. 147), mithin klagt der Abtretungsgläubiger als Prozessstandschafter (BSK SchKG II-Berti, 2. A., N 56 zu Art. 260 SchKG). Die Frage, ob die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister nach erfolgter Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG der Geltendmachung der abgetretenen Forderung durch den Abtretungsgläubiger mangels Aktivlegitimation entgegensteht, liess das Bundesgericht bis anhin offen. Es erwog aber immerhin, dass einer Löschung der Gesellschaft im Handelsregister lediglich deklaratorische Wirkung zukomme und die Löschung vor beendigter Liquidation nicht zum Verlust von deren Rechtspersönlichkeit führe. Weiter wies das Bundesgericht darauf hin, in der Lehre werde die Auffassung vertreten, eine Verantwortlichkeitsklage gegen ehemalige Organe könne zumindest dann ohne Wiedereintragung der Gesellschaft geltend gemacht werden, wenn ein direkter Gläubigerschaden eingeklagt werde (BGer, Urteil 4A_231/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2 mit Hinweisen). Bereits in einem früheren Entscheid hielt das Bundesgericht zudem fest, es erscheine zweifelhaft, ob es sich mit dem von Art. 260 SchKG und dem Konkursverfahren an sich verfolgten Zweck vereinbaren liesse, die Prozessführungsbefugnis bei Löschung der Gesellschaft im Handelsregister dahinfallen zu lassen. Die Löschung der Gesellschaft führe weder automatisch zum Untergang der dieser zustehenden Forderungen noch zum Untergang der Konkursforderung des prozessführenden Gläubigers, als deren Nebenrecht die Prozessführungsbefugnis gemäss Art. 260 SchKG angesehen werde, und auch der Abschluss des Konkursverfahrens zeitige keine derartigen Konsequenzen. Würden nach Löschung einer Gesellschaft noch Forderungen oder Verbindlichkeiten auftauchen, könne die Gesellschaft vielmehr jederzeit wieder eingetragen werden. Von der Löschung werde nicht der Bestand der Forderungen betroffen, sondern die Möglichkeit der Gesellschaft, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Diese Teilnahme sei nach erfolgter Abtretung nach Art. 260 SchKG zur Geltendmachung der Forderung aber nicht mehr notwendig, da der Konkursgläubiger in eigenem Namen klage und ein allfälliger Überschuss auch nach Abschluss des Konkursverfahrens nicht der Gesellschaft, sondern der Konkursverwaltung abzugeben wäre (BGer, Urteil 4A_5/2008 vom 22. Mai 2008 E. 1.4 mit Hinweisen). In einem jüngeren Entscheid erwog das Bundesgericht schliesslich, der Gesellschaftsgläubiger, der einen Verantwortlichkeitsanspruch gestützt auf Art. 757 Abs. 2 OR geltend machen wolle, könne zu diesem Zweck die Wiedereintragung der Aktiengesellschaft im Handelsregister verlangen. Damit werde der Rechtsträger des Verantwortlichkeitsanspruchs wieder konstituiert und dem Gesellschaftsgläubiger ermöglicht, zunächst eine Kollokation seiner Forderung gegenüber der Gesellschaft zu erwirken. Anschliessend könne er eine Abtretung des Prozessführungsrechts nach Art. 260 SchKG verlangen oder den Anspruch auf Ersatz seines mittelbaren Gläubigerschadens gestützt auf Art. 757 Abs. 2 OR geltend machen (BGer, Urteil 4A_384/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.1.3). Die kantonale Rechtsprechung beantwortet die Frage uneinheitlich. Das Handelsgericht Zürich entschied, die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger falle trotz Löschung der Gesellschaft nicht dahin (HG Zürich, Urteil HG160244-O vom 26. September 2018 E. 1.2.2.2; im gleichen Sinne erkannte auch das Appellationsgericht Basel-Stadt, Entscheid vom 7. August 2012, in: BlSchK 2013, 158, E. 3.3.3). Gegenteilig entschied das Kantonsgericht Freiburg (Urteil 101 2016 312 vom 6. Juni 2017 E. 2a/cc). In der Lehre vertritt Bauer mit Hinweis auf Art. 95 KOV die Ansicht, dass es aus Gründen der Verfahrenseffizienz und der Wirtschaftlichkeit sachgerecht sei, den Konkurs abzuschliessen, auch wenn die Verfolgung des abgetretenen Anspruchs noch nicht beendet sei, ohne deswegen den Wegfall der Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers anzunehmen (BSK SchKG-Bauer, Ergänzungsband zur 2. A., ad N 35 zu Art. 260 SchKG; a.M. jedoch Lorandi, Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister nach Abschluss des Insolvenzverfahrens – Können Gläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG weiterhin vorgehen? in: AJP 2018 S. 728 ff.).

b) Der jüngste Entscheid des Bundesgerichts kann zwar so verstanden werden, dass die (Wieder-)Konstituierung bzw. Wiedereintragung des Rechtsträgers des Verantwortlichkeitsanspruches für die spätere Geltendmachung von Abtretungsansprüchen zwingend ist, wie dies die Beklagten 2 und 3 vertreten (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 19; ZK1 2019 17, KG-act. 10 S. 23). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass in jenem Entscheid, wie der Kläger zutreffend einwendet, das Konkursverfahren mangels Aktiven geschlossen wurde und vorher eine Abtretung noch gar nicht erfolgte (ZK1 2019 16, KG-act. 7 S. 15; ZK1 2019 17, KG-act. 6 S. 23; Vi-act. D36 S. 17 f.). Damit beantwortet der Entscheid aber die für den vorliegenden Fall entscheidende Frage gerade nicht, nämlich wie es sich verhält, wenn die Abtretung erfolgt, solange der Eintrag besteht, dieser jedoch vor Klageanhebung bzw. Stellung des Schlichtungsgesuchs gelöscht wird. Die Problematik kann jedoch offenbleiben, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.

c) Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, müssen die Prozessvoraussetzungen resp. die Prozessführungsbefugnis spätestens im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein (Zürcher, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 10 zu Art. 60 ZPO; angef. Urteil E. 1.4). Das Gericht hat diese von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO) und es kann jederzeit und unabhängig vom Aktenschluss Tatsachen berücksichtigen, die das Fehlen oder das Bestehen von Prozessvoraussetzungen begründen, selbst wenn die Parteien keinen Antrag stellen oder die Prozessvoraussetzungen übereinstimmend bejahen (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al., N 14a zu Art. 229 ZPO). Somit ist entgegen der Ansicht der Beklagten 2 und 3 nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz den nach erfolgten Schlussvorträgen bzw. Aktenschluss geltend gemachten Wiedereintrag der I.________ AG berücksichtigte (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 19; ZK1 2019 17, KG-act. 10 S. 23). Folglich bestand die Prozessführungsbefugnis des Klägers in jedem Fall zumindest im Zeitpunkt der Urteilsfällung.

d) Die Weisung stellt eine Urkunde über die erfolglose Durchführung des Sühneverfahrens dar, die der Friedensrichter nur ausstellen darf, wenn tatsächlich ein Sühnevorstand durchgeführt wurde. Sie ist nach allgemeinen Grundsätzen ausnahmsweise dann nichtig, das heisst absolut unwirksam, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGer, Urteil 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Klagebewilligung am 10. Juni 2014 (Vi-KB 3) war der Eintrag der I.________ AG unbestrittenermassen gelöscht. Die Vorinstanz verneinte aber die Nichtigkeit der Klagebewilligung und erwog, das Fehlen der Klagebewilligung sei den anwaltlich vertretenen Parteien erst aufgrund der Eingabe des Beklagten 1 vom 19. November 2018 aufgefallen (vgl. Vi-act. D24 S. 4 f.). Sie führte weiter aus, die Klagebewilligung sei vor der erwähnten Eingabe nie angefochten worden. Der Mangel sei weder offensichtlich noch leicht erkennbar gewesen (angef. Urteil E. 1.7). Dem ist zu folgen. Denn, wie in Erwägung 3a vorstehend aufgezeigt wurde, wird die Frage der Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger trotz Löschung der Gesellschaft kontrovers diskutiert bzw. wurde diese vom Bundesgericht bis dato nicht entschieden. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem offensichtlichen und leicht erkennbaren Mangel gesprochen werden. Im Übrigen legen die Beklagten 2 und 3 in der Berufung nicht dar, weshalb der Mangel ihrer Ansicht nach offensichtlich und leicht erkennbar gewesen sein soll (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 19 f.; ZK1 2019 17, KG-act. 10 S. 23 f.). Da bereits die Offensichtlichkeit und leichte Erkennbarkeit nicht gegeben ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den restlichen Vor­aussetzungen für die Annahme einer allfälligen Nichtigkeit. Nach dem Gesagten verneinte die Vorinstanz die Nichtigkeit der Klagebewilligung zu Recht.

4. Mit Eingaben vom 17., 23. und 24. Dezember 2018 erhoben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Sie machten geltend, der Kläger habe frühestens am 30. April 2012, das heisst mit Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens, jedoch spätestens mit der Konkurseröffnung am 22. Oktober 2012 Kenntnis vom Schaden und von den ersatzpflichtigen Personen gehabt, so dass die fünfjährige Frist nach Art. 760 Abs. 1 OR verstrichen sei (Vi-act. D 32 S. 5 f.; D34 und D35). Der Kläger bestritt, spätestens bei Konkurseröffnung Kenntnis vom Schaden und der Ersatzpflichtigen gehabt zu haben. Seine Kenntnisse hätten sich auf die eigene Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft beschränkt, die aber nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Er habe erst nach Einsicht in die Konkursakten ein „verschwommenes Bild“ über die Vorgehensweise der Beklagten erlangt. Vorher habe der Kläger über keine Kenntnisse der Interna der I.________ AG verfügt. Erst nach dem Studium der Konkursakten sei er in der Lage gewesen, das Schlichtungsbegehren zu stellen, was am 26. März 2014 erfolgt sei (Vi-act. D36 S. 28 f.). Die Vorinstanz verwarf die Einrede mit der (Haupt-)Begründung, es könne mangels hinreichender und rechtzeitiger Vorbringen der Beklagten nicht beurteilt werden, ob der Kläger im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars vom 4. bis am 24. Oktober 2013 oder erst im Laufe des Jahres die notwendige Kenntnis vom massgeblichen Schaden und insbesondere von den den Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen erhalten habe. Selbst wenn man der beklagtischen Auffassung folgen würde, wonach verjährungsunterbrechende Handlungen erst nach dem Wiedereintrag der I.________ AG hätten erfolgen können, wäre mangels entsprechender Behauptungen zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schadens und der ersatzpflichtigen Personen nicht nachgewiesen, dass die Verjährungsunterbrechung erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist erfolgt sei (angef. Urteil E. 1.8). Die Beklagten befassten sich in der Berufung lediglich mit der vorinstanzlichen Eventualbegründung zu der nach Auffassung der Vorinstanz ohnehin rechtzeitig erfolgten Verjährungsunterbrechung (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 19 f.; ZK1 2019 17, KG-act. 10 S. 23 f.; vgl. angef. Urteil E. 1.8 S. 39 f.). Demgegenüber setzten sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich fehlender Vorbringen zum Beginn der Verjährungsfrist nicht auseinander, so dass es mangels hinreichender Begründung der Berufungsschrift in diesem Punkt dabei zu bleiben hat (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 36 ff. zu Art. 311 ZPO).

5. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Haftungsvoraussetzungen sind das Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit bzw. Widerrechtlichkeit, eines Schadens, eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen pflichtwidrigem bzw. widerrechtlichem Verhalten sowie eines Verschuldens (von der Crone, Aktienrecht, Zürich 2014, S. 728 ff.).

a) In Bezug auf die Pflichtwidrigkeit verweist die Bestimmung von Art. 754 Abs.1 OR lediglich auf die „Pflichten“ der Mitglieder des Verwaltungsrates und aller mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen, welche sich insbesondere aus der in Art. 717 Abs. 1 OR statuierten Sorgfalts- und Treuepflicht ergeben (von der Crone, a.a.O., S. 729). Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden (KGer SZ, Urteil ZK1 2014 45, 46 und 47 vom 15. März 2016 E. 3b/aa publ. in EGV-SZ 2016 Nr. 2.6 mit Hinweis auf BGer, Urteil 4A_419/2015 vom 8. September 2015 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 III 24 E. 3.2 m.w.H.; publ. in ius.focus 11/2015 S. 14). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts haben sich die Gerichte Zurückhaltung aufzuerlegen bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden, die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenskonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft das Gericht den Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf, ob er als vertretbar erscheint. Andernfalls rechtfertigt es sich aber nicht, bei der Prüfung der Sorgfaltspflichtverletzung besondere Zurückhaltung zu üben und nur zu prüfen, ob der Entscheid noch im Rahmen des Vertretbaren liegt. Vielmehr reicht es dann aus, dass ein Geschäftsentscheid in der gegebenen Situation bei freier bzw. umfassender Prüfung als fehlerbehaftet erscheint (BGer, Urteil 4A_259/2016, 4A_267/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; sog. „Business Judgement Rule“).

aa) Die Vorinstanz bejahte eine Pflichtverletzung bezüglich des Vorwurfs der Übernahme von Aktiven zum Nominal- bzw. Nennwert durch die I.________ AG unter gleichzeitiger vollständiger Abschreibung dieser Aktiven in der Bilanz dieser Gesellschaft per 31. Dezember 2011. Sie beurteilte das Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit lediglich danach, ob die erwähnten Vorgänge vertretbar seien, was sie verneinte, dies jedoch ohne zu prüfen, ob sich die Anwendbarkeit des (für die Beklagten günstigeren) Massstabes der Business Judgement Rule, welchen sie, ohne es explizit zu erwähnen, de facto dennoch anwendete (vgl. angef. Urteil E. 3.5.7), überhaupt rechtfertigt, weshalb sich die Prüfung der Vorinstanz nicht nachteilig für die Beklagten auswirkte Die Zivilkammer des Kantonsgerichts schliesst sich diesem Vorgehen, jedenfalls im Ergebnis, an und prüft die in Frage stehenden Handlungen ebenfalls ausschliesslich auf deren Vertretbarkeit, weil auch die Zivilkammer eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Übernahme der Aktien und der Forderung bejaht. Folglich kann offenbleiben, ob die Business Judgement Rule tatsächlich anzuwenden war oder ob die Prüfung sogar ohne Zurückhaltung hätte erfolgen können. Anzufügen ist, dass die Beklagten 2 und 3 nicht geltend machen, die Vorinstanz habe den Prüfrahmen der Vertretbarkeit überschritten (vgl. ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 22 ff. und ZK1 2019 17, KG-act. 1 S. 26 ff.).

bb) Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Aktien der K.________ AG und die Forderung gegenüber derselben per 31. Dezember 2011 aufgrund der damaligen Gesamtsituation (Darlehensrückforderung seitens des Klägers, kein eigenes Kapital der I.________ AG oder deren Tochter, keine konkreten Aussichten auf Finanzierung) tatsächlich wertlos waren und es daher grundsätzlich vertretbar war, diese Aktiven abzuschreiben. Jedoch sah die Vor­instanz einen Widerspruch darin, als die Aktien im gleichen Zeitpunkt, das heisst am 31. Dezember 2011, von der I.________ AG zum Nominal- bzw. Nennwert übernommen wurden. Sie erwog, dass zwar trotz fehlender zeitlicher Koordination ein gewisser wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Übernahme der Darlehensschuld der L.________ gegenüber dem Kläger einerseits und der Akten der K.________ AG andererseits bestehe. Aber auch angesichts eines solchen Zusammenhanges wären die Beklagten verpflichtet gewesen, die Werthaltigkeit der von der I.________ AG übernommenen Aktiven zum Zeitpunkt der Übernahme zu prüfen (angef. Urteil E. 3.5.2 und 3.5.3). Weiter sah es die Vorinstanz nicht als erstellt an, dass es sich bei der Übernahme der Aktiven per 31. Dezember 2011 um eine Gegenleistung für die Übernahme der Darlehensschuld gegenüber dem Kläger handelte, da der Darlehensvertrag vom 25. März bzw. 24. Mai 2011 nicht zwischen der I.________ AG und der L.________ geschlossen worden sei. Selbst wenn dem so wäre, so die Vorinstanz, wäre darin aber noch nichts zum Übernahmewert der Aktiven gesagt worden (anfgefocht. Urteil E. 3.5.4). In den Verträgen vom 31. Dezember 2011 (Vi-Replikbeilagen 6 und 11) sei ebenfalls kein solches Verpflichtungsgeschäft zu sehen, vielmehr handle es sich hierbei um Verfügungsgeschäfte, wobei davon auszugehen sei, dass diese am 31. Dezember 2011 unterzeichnet worden seien (angef. Urteil E. 3.5.5). Was die Bewertung der Beteiligung anbelange, hätten die Beklagten zwar behauptet, sich auf Empfehlungen von Experten verlassen zu haben, jedoch nicht hinreichend dargelegt, wie diese gelautet hätten, wer diese in welcher Form abgegeben habe und welcher konkrete Übernahmepreis empfohlen worden sei. Weder das Schreiben von Rechtsanwalt M.________ (Vi-Duplikbeilage 2 [Beklagter 2]) noch das Steuerruling bzw. die Bewertung von N.________ (Vi-Duplikbeilagen 17 und 20 [Beklagter 1]) könnten eine Grundlage für die Festlegung des Wertes per 31. Dezember 2011 bilden. Bezüglich der Bewertung resp. der Werthaltigkeit der abgetretenen Forderung gegenüber der K.________ AG (Rechnung vom 30. September 2011) würden jegliche Behauptungen seitens der Beklagten fehlen (angef. Urteil E. 3.5.6). Zusammengefasst erachtete es die Vorinstanz als nicht vertretbar, dass die Aktiven per 31. Dezember 2011, welche zu diesem Zeitpunkt wertlos gewesen seien, ohne rechtlich verbindliche Pflicht zum Nominal- bzw. Nennwert übernommen worden seien (angef. Urteil E. 3.5.7).

cc) Unbestritten ist, dass der Kläger im Jahr 2010 der L.________ ein Darlehen von Fr. 2‘650‘000.00 gewährte (Vi-KB 21), welches für den Aufbau der operativen Tätigkeit von deren Tochtergesellschaft K.________ AG (vormals O.________ AG nachfolgend K.________ AG) im Bereich Kartonbecher für Getränke investiert wurde (Start-up). Anfangs 2011 wurde die I.________ AG gegründet; der Eintrag im schweizerischen Handelsregister erfolgte am ________ (vormals J.________ AG; vgl. Vi-KB 2). Am 25. März bzw. 24. Mai 2011 wurde zwischen dem Kläger und der I.________ AG (vormals J.________ AG) ein Darlehensvertrag abgeschlossen (Vi-KB 22). Am 3. Oktober 2011 forderte der Kläger von der I.________ AG die Rückzahlung des Darlehens (Vi-BB 12 [Beklagter 1]). Fest steht weiter, dass die I.________ AG von der L.________ die Aktien der K.________ AG zu einem Wert von Fr. 1‘500‘000.00 übernahm (vgl. Vi-Replikbeilage 6) und auf dieser Beteiligung in der im Oktober 2012 per 31. Dezember 2011 erstellten Bilanz der I.________ AG eine Wertberichtigung um Fr. 1‘499‘000.00 bzw. eine Abschreibung auf Fr. 1.00 erfolgte (Vi-KB 34 S. 1). Auch übernahm die I.________ AG von der L.________ eine Forderung, welche die L.________ gegenüber der K.________ AG geltend gemacht hatte, zu einem Nennwert von Fr. 1‘723‘162.40 (vgl. Vi-Replikbeilagen 5 und 11). Diese Forderung wurde in der Bilanz der I.________ AG per 31. Dezember 2011 unter der Position „Wertberichtigung Darlehen an K.________ AG“ auf Fr. 0.00 abgeschrieben (Vi-KB 34, Kontoblatt S. 2; vgl. Vi-act. I S. 24, Vi-act. IIa S. 30 und Vi-act. IIb S. 47). Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Werthaltigkeit der Aktien und der Forderung resp. ob es vertretbar war, davon auszugehen, dass diese zum – ebenfalls strittigen – Zeitpunkt der Übernahme (noch) werthaltig waren.

dd) Zunächst ist auf den Zeitpunkt der Übernahme der beiden Positionen einzugehen.

aaa) Die Beklagten 2 und 3 stellen sich auf den Standpunkt, das Verpflichtungsgeschäft zur Übernahme sei mündlich abgeschlossen worden resp. nach ihrer laienhaften Auffassung habe sich dieses bereits aus dem Vertrag vom 25. März bzw. 24. Mai 2011 zwischen dem Kläger und der I.________ AG ergeben. Die Verträge vom 31. Dezember 2011 (gemeint sind die Dokumente „Eigentumsübergang“ und „Abtretungserklärung“, Vi-Replikbeilagen 6 und 11) seien im Übrigen auch nicht an diesem Datum unterzeichnet worden. Die Verpflichtung zur Übernahme habe bereits bei der Gründung der I.________ AG bestanden. Die Vorinstanz unterstelle dem Bericht der P.________ AG zu Unrecht, dieser gehe von falschen Tatsachen aus, wenn darin festgehalten werde, der Buchungszeitpunkt vom 31. Dezember 2011 sei zu spät resp. die Werte hätten bereits per 25. März 2011 eingebucht werden müssen. Soweit die Vorinstanz damit argumentiere, das Steuer-Ruling sei auch erst nach dem 25. März 2011 eingeholt worden, handle es sich um ein Scheinargument, denn eine noch nicht existierende Gesellschaft könne kein Steuer-Ruling einholen (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 30 und 27; ZK1 2019 17 KG-act. 1 S. 35 und 31). Der Beklagte 1 führt dazu lediglich aus, die Übernahme der Aktiven von der L.________ durch die I.________ AG sei von Anfang an geplant gewesen (ZK1 2019 16, KG-act. 9 S. 19 und 8; ZK1 2018 17, KG-act. 8 S. 19 und 8).

bbb) Der Kläger erachtet eine Übernahme bereits zum Zeitpunkt der Gründung der I.________ AG als unglaubwürdig und führt aus, dass, wenn dem so wäre, eine qualifizierte Gründung mit entsprechender Sacheinlage hätte erfolgen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Auch habe die Höhe der Forderung damals noch gar nicht festgestanden. Betreffend die Übernahme der Aktien sei erst im Sommer 2011 ein Steuer-Ruling eingeholt und ein Entwurf für einen Aktienkaufvertrag erstellt worden. Schliesslich seien die Aktiven per 31. Dezember 2011 und nicht anlässlich der Gründung verbucht worden. Dem Bericht der P.________ AG sei kein erhöhter Beweiswert zuzumessen, es handle sich lediglich um ein Parteigutachten (ZK1 2019 16, KG-act. 7 S. 30; ZK1 2019 17 KG-act. 6 S. 30).

ccc) Den Akten ist hierzu Folgendes zu entnehmen: Der Beklagte 1 gab anlässlich der Parteibefragung an, er wisse nicht, weshalb es bei der Darlehensübertragung und der Übertragung der Aktien keine zeitliche Koordination gegeben habe (Vi-act. D21.1 S. 14 Frage 50). Es sei aber auf das Ende des Jahres geplant gewesen, dass die Aktien der K.________ AG durch die I.________ AG zu übernehmen seien, man habe dies zu Dritt so entschieden (Vi-act. D21.1 S. 15 Fragen 57 und 58). Der Beklagte 2 führte aus, es sei „von Anfang an“ geplant gewesen, alles was mit den Bechern zu tun gehabt habe, in Schweizer Strukturen zu überführen (Vi-act. D21.1 S. 34 Frage 49, vgl. auch S. 47 Frage 32 [Beklagter 3]). Zur Frage, ob eine rechtlich verbindliche Abmachung der I.________ AG gegenüber der L.________ bestanden habe, die Aktien der K.________ AG zu übernehmen, sagte er aus, sie hätten diese Absicht im Darlehensvertrag umschrieben. Er habe dies als rechtlich verbindlich betrachtet, jedoch hätten sie nicht gesagt, wann genau und ausserdem habe man noch keine Bewertung machen können (Vi-act. D21.1 S. 32 Fragen 32 und 34). Der Beklagte 3 erklärte, auch er wisse nicht, weshalb keine Koordination zwischen der Übertragung der Aktien und des Darlehens erfolgt sei, für ihn sei aber klar, dass dies „eigentlich bei der Gründung schon“ hätte stattfinden müssen (Vi-act. D21.1 S. 47 Frage 33). Eine Verpflichtung zur Übernahme der Aktien habe insofern bestanden, als die schweizerische Holdinggesellschaft zum Zweck der Refinanzierung in der Schweiz geschaffen worden sei, wenn diese leer bleibe, mache dies keinen Sinn, weshalb alles hineingebucht habe werden müssen, was dazu gehört habe (Vi-act. D21.1 S. 47 Fragen 32 und 34). Der zwischen dem Kläger 1 und der I.________ AG abgeschlossene Darlehensvertrag vom 25. März bzw. 24. Mai 2011 (Vi-KB 22) sieht in Ziffer 2 („Darlehenszweck und Mittelverwendung bis 30.09.2011) vor, dass die vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellten Mittel von der I.________ AG einerseits zu bilanzwirksamen Massnahmen (z.B. Entschuldung) und andererseits zum Auf- und Ausbau neuer Geschäftsfelder ihrer Beteiligungsgesellschaften einzusetzen seien. Die Mittel könnten für Aktienkapitalerhöhungen innerhalb der I.________ AG selber, ihrer Beteiligungsgesellschaften oder für zweckgebundene Darlehen der Muttergesellschaft an die Beteiligungsgesellschaften verwendet werden. Der Mitteleinsatz werde dahingehend verwendet, dass die I.________ AG über die Beteiligungsgesellschaften Engagements im Verpackungsbereich auf- und ausbauen werde (Vi-KB 22 S. 1). Im Recht liegt ferner ein Entwurf zu einem Aktienkaufvertrag zwischen der L.________ und der I.________ AG, welcher Rechtsanwalt Q.________ von der Treuhand- und Revisionsgesellschaft N.________ den Beklagten 1 und 2 am 24. Juni 2011 per E-Mail zur Unterzeichnung zusandte (Vi-Duplikbeilage 17 [Beklagter 1]). Der Beklagte 1 sagte dazu aus, der Aktienkaufvertrag sei seines Wissens nie unterzeichnet worden (Vi-act. D21.1 S. 15 Frage 56), was der Beklagte 2 bestätigte (Vi-act. D21.1 S. 32 Frage 31). Dem Beklagten 3 war der Aktienkaufvertrag nach seinen Aussagen nicht bekannt (Vi-act. D21.1 S. 48 Frage 34). Das angesprochene Steuerruling zum Kauf der Beteiligung durch die I.________ AG datiert vom 21. Juli 2011 bzw. 22. Juli 2011 (Vi-Duplikbeilage 20 [Beklagter 1]). Laut der Vereinbarung betreffend „Eigentumsübergang“ zwischen der L.________ und der I.________ AG, datierend vom 31. Dezember 2011, übergibt die L.________ der I.________ AG „per 31.12.2011“ sämtliche Inhaberaktien der O.________ AG zu alleinigem Eigentum (Vi-Replikbeilage 6, Ziff. 1 Abs. 1). Dem Wortlaut nach bestätigte die I.________ AG ausserdem, sämtliche Inhaberaktien der O.________ AG erhalten zu haben (Ziff. 2 Abs. 2). In Bezug auf die übernommene Forderung legte der Kläger eine vom 30. September 2011 datierende Rechnung der L.________ gegenüber der O.________ AG über Fr. 1‘763‘713.45 auf (Vi-Replikbeilage 5). Gemäss der vom 31. Dezember 2011 datierenden „Abtretungserklärung“ vereinbarten die L.________ und die I.________ AG, dass die L.________ sämtliche ihr gegen die J.________ AG zustehenden Ansprüche von Fr. 1‘723‘162.40 „per 31.12.2011“ an die I.________ AG abtrete, diese die Abtretung annehme und die O.________ AG diesbezüglich von der L.________ in Kenntnis gesetzt werde (Vi-Replikbeilage 11). Der Bericht der P.________ AG vom 12. Dezember 2016 hält fest, dass im März 2011 nicht nur die Darlehensschuld gegenüber dem Kläger, sondern alle damit verbundenen, bisher in der L.________ geführten Aktiven in Zusammenhang mit dem Verpackungsbereich zu übertragen gewesen seien. Die fraglichen Aktiven (Beteiligung und Forderung) hätten laut dem Bericht bereits bei der Gründung übernommen und nicht erst per 31. Dezember 2011 eingebucht werden müssen (Vi-Duplikbeilage 1 [Beklagter 2] S. 1 und 3).

ddd) Dass von Anfang an bzw. im Zeitpunkt der Gründung der I.________ AG grundsätzlich die Absicht bestand, alle mit dem Kartonbechergeschäft in Zusammenhang stehenden Mittel und Aktiven in die neu gegründete schweizerische Muttergesellschaft einzubringen, ist wirtschaftlich an sich nachvollziehbar und bestreitet auch der Kläger nicht. Allerdings erscheint fraglich, ob damals bereits eine über eine Absichtserklärung oder einen Plan hinausgehende verbindliche Verpflichtung zur Übernahme der Beteiligung und der Forderung bestand. Die Beklagten 2 und 3 wollen im Darlehensvertrag vom 25. März bzw. 24. Mai 2011 ein solche Verpflichtung im Sinne eines „Laienverständnisses“ erkennen. Jedoch spricht schon der Umstand, dass die L.________ als bisherige Muttergesellschaft nicht als Vertragspartei involviert war, gegen eine solches Verständnis. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Darlehensvertrag über seinen Zweck hinaus, nämlich die Sicherung der Finanzierung durch den Kläger, Pflichten gegenüber nicht beteiligten Personen bzw. Gesellschaften, namentlich der L.________, statuieren soll. Abgesehen davon wird die Übernahme der Aktien der O.________ AG nirgends erwähnt. Schliesslich kann auch die Tatsache, dass erst im Juni 2011 ein Entwurf zu einem Aktienkaufvertrag erstellt wurde, nicht anders gedeutet werden, als dass (noch) keine rechtliche Verbindlichkeit hinsichtlich der Beteiligungsübernahme bestand, ansonsten es dieses Vertrages nicht bedurft hätte. Ähnliches gilt für die fragliche Forderung. Zwar erwähnt der Zweckartikel „zweckgebundene Darlehen der Muttergesellschaft an die Beteiligungsgesellschaften“. Dass sich dieser Passus auch auf bereits bestehende Darlehen bzw. Forderungen der L.________ gegenüber der O.________ AG beziehen soll resp. diese bereits im März 2011 auf die neue schweizerische Holdinggesellschaft zu übertragen gewesen wären, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Im Übrigen fehlen hinsichtlich beider Aktiven Behauptungen zu den näheren Umständen einer angeblichen mündlichen Abmachung (Zeitpunkt, an der Vereinbarung Beteiligte etc.). Zudem erscheint das Bestehen einer solchen mündlichen Abmachung auch deswegen wenig wahrscheinlich, weil die Beklagten nicht erklären können, weshalb die Gründung der I.________ AG, die Begebung des Darlehens und die Aktivenübernahme nicht koordiniert wurden. Auch aus dem Bericht der P.________ AG vermögen die Beklagten 2 und 3 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da darin lediglich festgehalten wird, dass die beiden Aktiven bereits im März 2011 hätten übertragen werden müssen, ohne aber eine konkrete Verpflichtung dazu zu benennen. Somit blieben die Beschuldigten den Beweis für das Bestehen einer bereits im März 2011 bestehen Verpflichtung zur Übernahme der beiden Aktiven schuldig. Ein späterer Zeitpunkt im Verlaufe des Jahres 2011 ist weder ersichtlich noch behaupteten die Beklagten einen solchen. Was die Vereinbarung betreffend Eigentumsübergang und die Abtretungserklärung vom 31. Dezember 2011 (nachfolgend Vereinbarungen vom 31. Dezember 2011) anbelangt, behaupten die Beklagten, diese seien nicht am Tag der Datierung unterzeichnet worden, jedoch ohne genauer darzulegen, wann und unter welchen Umständen dies erfolgte, weshalb mangels konkreter Angabe eines anderen Unterschriftszeitpunktes davon auszugehen ist, dass die beiden Vereinbarungen am 31. Dezember 2011 unterzeichnet wurden. Da ein abweichender Zeitpunkt für das Zustandekommen eines Verpflichtungsgeschäfts nicht nachgewiesen wurde, ist anzunehmen, dass dieses, wie der Kläger dafürhält, mit dem Verfügungsgeschäft (Vi-Replikbeilagen 6 und 11) zusammenfiel, mithin die Übernahme am 31. Dezember 2011 stattfand.

ee) Zu prüfen ist weiter, ob die beiden Positionen zum Übernahmezeitpunkt am 31. Dezember 2011 (noch) werthaltig waren resp. ob die Beklagten zu jenem Zeitpunkt noch von deren Werthaltigkeit ausgehen durften.

aaa) Die Beklagten 2 und 3 bringen unter dem Titel der Pflichtverletzung bzw. im Zusammenhang mit der Werthaltigkeit in der Berufung neu vor, die Vereinbarungen vom 31. Dezember 2011 könnten nicht kausal zum Schaden sein (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 36 f.; ZK1 2019 17 KG-act. 1 S. 42 ff.). Dieses Vorbringen beruht auf der von den Beklagten 2 und 3 vertretenen Prämisse, dass die I.________ AG infolge der Übernahme der Darlehensschuld von der L.________ gegen diese keine Forderung in der Höhe der übernommenen Schuld (das heisst Fr. 2‘650‘000.00) erworben habe, mit der Folge, dass (noch) weniger Aktiven vorhanden gewesen seien. In Bezug auf die Novenberechtigung führen die Beklagten 2 und 3 zusammengefasst an, sie hätten erst aufgrund des vorinstanzlichen Entscheides Anlass gehabt, diese vorzubringen, denn im erstinstanzlichen Verfahren seien alle Parteien davon ausgegangen, dass sämtliche Investitionen der L.________ in deren Tochtergesellschaft K.________ AG von der neu gegründeten I.________ AG übernommen würden. Die Vorinstanz sei in ihrem Urteil nun aber davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag vom 25. März bzw. 24. Mai 2011 keine Drittwirkung entfalten könne, woraus sie geschlossen habe, dass es keine Verpflichtung gegeben habe, Aktiven von der L.________ zu übernehmen, was auch bedeute, dass von der L.________ kein Aktivum in Form einer Forderung der I.________ AG gegenüber der L.________ habe eingebucht werden können. Diese Überlegung sei von den Parteien bislang nicht in den Prozess eingebracht worden (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 5 f.; ZK1 2019 17 KG-act. 1 S. 7 ff.). Der Kläger weist indessen zutreffend darauf hin, dass er die Frage der der I.________ AG gegenüber der L.________ zustehenden Forderung aus der Darlehensübernahme bzw. das Thema der Überschuldung der Gesellschaft unter Vorlage der Bilanz/Erfolgsrechnung/Kontoblätter der I.________ AG pro 2011 bereits in der Klageschrift zum Prozessthema erhob (Vi-act. I S. 22 ff.; ZK1 2019 16, KG-act. 7 S. 7 ff.; ZK1 2019 17 KG-act. 6 S. 7 ff.). Die Vor­instanz hielt denn auch fest, dass aus buchhalterischer Sicht festzustellen sei, der I.________ AG sei nach Übernahme des Darlehens von Fr. 2‘650‘000.00 von der L.________ dieser gegenüber eine Forderung bzw. ein entsprechendes Aktivum in gleicher Höhe entstanden (angef. Urteil E. 2.3). Richtig ist auch, wie der Kläger zu Recht festhält, dass sich dagegen die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der „Drittwirkung“ des Darlehensvertrages vom 25. März bzw. 24. Mai 2011 unter Erwägung 3.5.4 einzig auf die Frage bezogen, ob die I.________ AG aufgrund des Darlehensvertrages mit dem Kläger zur Übernahme der Aktien der O.________ AG und der Forderung von Fr. 1‘723‘162.40 rechtlich verpflichtet war oder nicht. Somit war die eingangs dieses Abschnitts erwähnte Prämisse bereits Prozessthema im erstinstanzlichen Verfahren und es kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte den Prozessstoff unerwartet ausgeweitet. Folglich vermag die beklagtische Argumentation auch nicht eine Berechtigung zum neuen Vorbringen, die Vereinbarungen vom 31. Dezember 2011 könnten nicht kausal zum Schaden sein, zu stützen. Mithin erfolgte dieses Vorbringen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet und es ist unbeachtlich. Selbst wenn das Vorbringen aber rechtzeitig erfolgt wäre, vermöchten die Beklagten 2 und 3 daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn wie unter der nachstehenden Erwägung 5b/cc zum Schaden noch ausführlich darzulegen sein wird, ist davon auszugehen, dass das Guthaben der I.________ AG gegenüber der L.________ von Fr. 2‘650‘000.00 korrekt eingebucht wurde. Folglich wurde die um das erwähnte Guthaben verbesserte Bilanz der I.________ AG durch die Übernahme wertloser Positionen (vgl. dazu nachfolgend unter E. 5ee/bbb) wiederum geschmälert, so dass nicht argumentiert werden kann, die beiden Vereinbarungen vom 31. Dezember 2011 seien für den Schaden nicht kausal gewesen.

bbb) Die Beklagten 2 und 3 machen ansonsten im Wesentlichen geltend, die per 31. Dezember 2011 erstellte Bilanz der I.________ AG sei erst im Oktober 2012 erstellt worden, der Bericht der Revisionsstelle datiere vom 3. Oktober 2012. Zu diesem Zeitpunkt habe der Verwaltungsrat die per Bilanzstichtag vom 31. Dezember 2011 aus damaliger Sicht noch werthaltigen Aktiven nicht mehr zum Verkehrswert bilanzieren dürfen, sondern habe zwingend eine Wertberichtigung in der Höhe der Forderung und der Beteiligung vornehmen müssen. Dem Verwaltungsrat könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er die Wertberichtigung am 3. Oktober 2012 zeitgleich zur Aktivierung vorgenommen habe. Die Beklagten 2 und 3 hätten den Jahresabschluss nicht mehr zu Fortführungswerten, sondern zu Liquidationswerten vornehmen müssen, so dass die entsprechenden Aktiven zeitgleich hätten wertberichtigt werden müssen. Die Gelder aus dem Darlehen des Klägers seien unbestrittenermassen für den Aufbau der K.________ AG verwendet worden. Für den Start der Produktion im Werk in Einsiedeln hätte es lediglich noch der Mittel bedurft, das heisst Fr. 900‘000.00, um die letzten Anzahlungen für die bereits bestellten Maschinen zu leisten. Jedoch habe sich der Kläger geweigert, diesen Betrag auf Abruf auszuzahlen, vielmehr habe der Kläger anstatt Fr. 1‘350‘000.00 im Juni 2011 lediglich Fr. 450‘000.00 geleistet und seine Investition per 30. September 2011 gekündigt. Die Beklagten hätten einen den laufenden Begebenheiten stetig angepassten Businessplan aufgestellt und seien aufgrund dessen überzeugt gewesen, dass das Becherprojekt und damit auch die Aktien der K.________ AG werthaltig gewesen seien. Die Vorinstanz habe zu Unrecht von der Einholung eines Gutachtens zur Werthaltigkeit der Aktien und der Forderung abgesehen. Des Weiteren hätten die Beklagten dargelegt, dass sie sich um eine Anschlussfinanzierung bemüht hätten, welche trotz Verhandlungen mit der R.________ (Bank 1), der S.________ (Bank 2) und der T.________ (Bank 3) nicht zustande gekommen sei. Die Beklagten hätten zu den mit den erwähnten Bankinstituten geführten Gespräche entsprechende Zeugen offeriert, welche die Vorinstanz nicht befragt habe. Andere Beweise hätten nicht offeriert werden können, da die Banken solche Absagen nicht schriftlich begründen würden (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 27 f. und KG-act. 1/5 sowie ZK1 2019 17, KG-act. 1 S. 32 f. und KG-act. 1/5). Der Beklagte 1 äusserte sich insoweit, als er anführt, er sei an den Abschreibungen nicht beteiligt gewesen und wisse nicht, wann die entsprechenden Vorgänge stattgefunden hätten. Zutreffend sei, dass eine Anschlussfinanzierung gesucht worden sei und die Rückforderung des Darlehens durch den Kläger die I.________ AG in eine schwierige Lage gebracht habe (ZK1 2019 16, KG-act. 9 S. 14 und ZK1 2019 17, KG-act. 8 S. 14).

ccc) Der Kläger hält dem entgegen, die Behauptungen der Beklagten, wonach die Gründe für die Abschreibung der übernommenen Aktiven erst später bekannt geworden seien und die Abschreibung aus buchhalterischen Gründen am selben Tag wie die Übernahme in der Buchhaltung vermerkt worden sei, seien falsch und unglaubwürdig. Bereits per Ende Dezember 2011 sei bekannt gewesen, dass der Kläger das Darlehen zurückgefordert habe, die I.________ AG und deren Tochter über kein eigenes Kapital verfügt hätten und keine konkreten Aussichten auf eine Finanzierung bestanden habe. Der Konkurs der I.________ AG, welcher am 22. Oktober 2012 eröffnet worden sei, könne bereits aus Gründen der Logik nicht der Grund für die angeblich anfangs Oktober 2012 beschlossenen Abschreibungen gewesen sein. Sodann treffe es nicht zu, dass der Beklagte das Darlehen gekündigt habe, da dieses bis 30. September 2011 befristet gewesen sei. Vielmehr hätten die Beklagten die letzte Tranche des Darlehens nicht abgerufen und ohnehin die Organisation einer Anschlussfinanzierung versäumt. Somit sei kein Kapital für die gemäss dem Businessplan notwendigen Anschaffungen von Produktionsmitteln vorhanden gewesen, woraus sich auch ohne Einholung eines Gutachtens ergäbe, dass die Aktien der I.________ AG bereits per 31. Oktober 2011 und damit zum Zeitpunkt der Übernahme wertlos gewesen seien. Was die Ersatzfinanzierung betreffe, hätten sich die Beklagten passiv verhalten und gehofft, der Kläger würde von der Rückforderung des Darlehens absehen bzw. sie hätten „nach dem Prinzip Hoffnung“ erwartet, der Kläger würde dieses über seine Hausbank (R.________ (Bank 1)) verlängern. Die Korrespondenz mit der R.________ (Bank 1) zeige auch, dass die von der Bank verlangten Dokumente verspätet und unvollständig vorgelegt worden seien Vi-Duplikbeilagen 4-16 [Beklagter 1]). Auch sei nicht substanziiert behauptet worden, dass Verhandlungen mit anderen Finanzinstituten als mit der R.________ (Bank 1) stattgefunden hätten (ZK1 2019 16, KG-act. 7 S. 26 ff.; ZK1 2019 17, KG-act. 6 S. 26 ff.).

ddd) Zunächst ist festzuhalten, dass der Vorwurf an die Beklagten 2 und 3 darin besteht, Ende Dezember 2011 bereits wertlos gewordene Positionen noch zum Nenn- bzw. Nominalwert übernommen zu haben und nicht der Umstand an sich, dass diese im Oktober 2012 bei Erstellung des Jahresabschlusses und der Bilanz vollständig abgeschrieben bzw. wertberichtigt wurden. Die Vorinstanz erachtete die Aktiven deshalb per 31. Dezember 2011 als wertlos, weil die Gesellschaft mit der Rückforderung des Darlehens seitens des Klägers konfrontiert gewesen sei, sie und ihre Tochter über keine eigenes Kapital verfügt hätten und es keine konkreten Aussichten auf eine Finanzierung gegeben habe (angef. Urteil E. 3.5.2). Mit diesen Punkten setzten sich die Beklagten in der Berufung indessen nicht auseinander. Sie bringen lediglich Gründe vor, welche dazu geführt hätten, dass die Abschreibung bzw. Wertberichtigung zwingend habe erfolgen müssen. Sie legen aber nicht dar, dass der Wertverlust sowohl der Aktien als auch der Forderung erst nach dem 31. Dezember 2011 eintrat. Nur dann würde sich überhaupt die Frage stellen, ob und in welcher Form dieser Umstand bereits in der Bilanz per 31. Dezember 2011 abzubilden wäre. Die Beklagten behaupten zwar, aufgrund des laufend angepassten Businessplanes seien sie der Überzeugung gewesen, das Becherprojekt und somit auch die übernommenen Aktien der O.________ AG seien werthaltig. Allerdings legen die Beklagten nicht dar, aufgrund welcher konkreten Annahmen im Businessplan die Vor­instanz die Werthaltigkeit – nota bene zum Zeitpunkt der Übernahme, das heisst am 31. Dezember 2011 – hätte bejahen müssen. Mit anderen Worten fehlen substanziierte Ausführungen dazu, dass die Beklagten am 31. Dezember 2011 gute Gründe hatten, trotz des fehlenden Kapitals von einer nach wie vor bestehenden Werthaltigkeit auszugehen. Die Beklagten machen sodann selber geltend, der Kläger habe sein Darlehen zurückgefordert. Ob dies allenfalls als eine die Kausalität unterbrechende Vertragsverletzung anzusehen ist, ist keine Frage der Pflichtverletzung, sondern unter dem Titel des Kausalzusammenhanges zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu prüfen. Entscheidend im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung ist einzig, dass der I.________ AG durch die Beendigung des Darlehensverhältnisses mit dem Kläger ein Kapitalgeber fehlte. Ferner ist nicht ersichtlich, dass noch anderweitig Kapital vorhanden gewesen wäre, sei es bei der I.________ AG oder bei der O.________ AG. Was die angeblichen Bemühungen zum Erhalt einer Finanzierung bei verschiedenen Bankinstituten betrifft, wäre nicht nur substanziiert zu behaupten gewesen, dass solche Anstrengungen unternommen wurden, sondern zusätzlich auch, dass diese konkret erfolgversprechend gewesen seien bzw. so weit gediehen waren, dass noch Ende Dezember 2011 mit einer neuen Finanzierung ernsthaft gerechnet werden konnte. Dass solche Behauptungen vorgetragen wurden, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Einholung eines Gutachtens zur Werthaltigkeit verzichtete; abgesehen davon ist es geradezu offensichtlich und bzw. kann als Erfahrungstatsache betrachtet werden, dass angesichts der Ende 2011 fehlenden Finanzierung von Werthaltigkeit nicht mehr gesprochen werden kann. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz die Aktien und die Forderung per 31. Dezember 2011 als wertlos betrachtete. Daran ändert auch das Gutachten der P.________ AG nichts, da dieses die Werthaltigkeit lediglich per März 2011 bejaht (Vi-Duplikbeilage 1 [Beklagter 2] S. 4). Bei diesem Ergebnis kann schliesslich offenbleiben, ob die neu aufgelegten Auszüge aus dem Handbuch der Wirtschaftsprüfung (ZK1 2019 16 und 17, KG-act. 1/5) als unbeachtliches Novum anzusehen wäre, denn die entsprechenden Behauptungen dazu enthalten keine Aussagen zur Frage der Werthaltigkeit zum Übernahmezeitpunkt; folglich sind sie nicht entscheidrelevant.

ff) Somit lief die Übernahme der Beteiligung und der Forderung zu einem Zeitpunkt, als deren Wertlosigkeit bereits feststand, den Interessen der I.________ AG zuwider. Mit der Vorinstanz erachtet auch die Zivilkammer diese Transaktionen als nicht vertretbar, weshalb das Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit zu bejahen ist. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz die Vorwürfe der unterbliebenen Eintreibung der Forderung von Fr. 2‘650‘000.00 zugunsten der I.________ AG gegenüber der L.________ und der von den Beklagten nach Ansicht des Klägers unterlassenen Anschlussfinanzierung verwarf (angef. Urteil E. 3.2). Ob auch diesbezüglich eine Pflichtverletzung vorliegt, muss im Berufungsverfahren angesichts des Ergebnisses hinsichtlich der Übernahme der beiden Aktiven nicht mehr geprüft werden (vgl. ZK1 2019 16, KG-act. 7 S. 20 und ZK1 2019 17, KG-act. 6 S. 20).

b) Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem Stand, den sein Vermögen ohne die Pflichtverletzung hätte (BGE 132 III 359 E. 4 S. 366).

aa) Die Vorinstanz erwog, die I.________ AG hätte ohne die Übernahme der wertlosen Aktien und der wertlosen Forderung gegenüber der K.________ AG von der L.________ gegenüber Letzterer eine ausstehende Forderung in der Höhe von Fr. 2‘650‘000.00 aus der Schuldübernahme gegenüber dem Kläger geltend machen können. Nach den beiden als Pflichtverletzung zu beurteilenden Transaktionen habe durch Verrechnung mit einer Gegenforderung von Fr. 3‘223‘162.40 anstatt einer Forderung über Fr. 2‘650‘000.00 gegenüber der L.________ eine Schuld der I.________ AG in der Höhe von Fr. 573‘162.40 resultiert. Damit sei der I.________ AG ein Schaden in der Höhe von Fr. 3‘223‘162.40 entstanden (angef. Urteil E. 4.2).

bb) Die Beklagten 2 und 3 monieren, dass die I.________ AG gegenüber der L.________ über kein Guthaben verfügt habe, welches dem übernommenen Darlehen des Klägers entsprochen habe. Abgesehen davon hätte das Eintreiben einer solchen Forderung Jahre gedauert und die Erfolgsaussichten wären als gering einzuschätzen gewesen. Auch hätte die I.________ AG nicht über die Mittel verfügt, Gerichts- und Anwaltskosten vorzuschiessen (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 37 f.; ZK1 2019 17, KG-act. 1 S. 43 f.). Der Kläger hält dem entgegen, dass die I.________ AG als Folge der Übernahme der Darlehensschuld eine Forderung in der Höhe von Fr. 2‘650‘000.00 gegenüber der L.________ erworben habe, welche durch die Übernahme der wertlosen Aktien zu Nominalwerten mittels Verrechnung getilgt worden sei (ZK1 2019 16, KG-act. 7 S. 35 f. und 22; ZK1 2019 17, KG-act. 6 S. 35 f. und 22).

cc) Buchhalterisch wurden die hier interessierenden Transaktionen bei der I.________ AG so erfasst, dass auf dem Passivkonto 25500 „Verrechnungskonto L.________“ einerseits mit Datum vom 25. März 2011 die Positionen „Darlehen C.________ 31.8.10“, Beleg Nr. 54, über Fr. 1‘320‘000.00 und „Darlehen C.________ 30.9.10, Beleg Nr. 55, über Fr. 1‘330‘000.00 als Soll und andererseits per 31. Dezember 2011 die Positionen „Beteiligung PPP“, Beleg Nr. 65, von Fr. 1‘500‘000.00 (= Übernahme Aktien der O.________ AG) und „Abtretung Forderung“, Beleg Nr. 66, von Fr. 1‘723‘162.40 (= Übernahme Forderung der L.________ gegenüber der O.________ AG) als Haben erfasst wurden (vgl. Vi-KB 34 Kontoblatt S. 3). Daraus resultierte für die I.________ AG ein Passivsaldo von Fr. 573‘162.40 (Fr. 3‘223‘162.40 abzüglich Fr. 2‘650‘000.00), das heisst eine Schuld in eben dieser Höhe. Ob es, wie der Kläger ausführt, buchhalterisch korrekter gewesen wäre, den Betrag von Fr. 2‘650‘000.00 nicht als Schuldenreduktion auf einem Passivkonto, sondern auf einem entsprechenden Aktivkonto als Forderung gegenüber der L.________ zu verbuchen, kann hier offenbleiben (vgl. ZK1 2019 16, KG-act. 7 S. 8 f.; ZK1 2019 17, KG-act. 6 S. 8 f.). Entscheidend ist, dass sich buchhalterisch für die I.________ AG gegenüber der L.________ ein Guthaben von Fr. 2‘650‘000.00 ergeben hätte, wäre nicht infolge der Belastung der Kosten für die Übernahme der Aktien und der Forderung gesamthaft letztlich eine Schuld der L.________ gegenüber entstanden. Dass auch die Beklagten selbst tatsächlich vom Bestehen eines solchen Guthabens ausgingen, zeigen deren Aussagen in der Parteibefragung. So verneinte der Beklagte 1 deren Bestehen nicht bzw. bestätigte lediglich „Diskussionen“ hinsichtlich einer möglichen Eintreibung (Vi-act. D21.1 S. 15 Frage 52). Der Beklagte 2 – welcher nota bene auch als Verwaltungsratspräsident der zwischenzeitlich liquidierten L.________ amtete (Vi-KB 19) – verneinte eine solche Forderung ebenfalls nicht und gab an, er wisse nicht, weshalb diese nicht eingetrieben worden sei (Vi-act. D21.1 S. 32 Frage 27). Die Beklagten vermochten somit nicht schlüssig aufzuzeigen, dass die Verbuchung zu Unrecht erfolgte resp. die Buchhaltung in diesem Punkt falsch wäre. Dass dem nicht so ist, bestätigt indirekt auch der Bericht der Revisionsstelle vom 3. Oktober 2012, welchem zumindest keine Hinweise für eine diesbezüglich unzutreffende Verbuchung zu entnehmen sind (vgl. Vi-Replikbeilage 20). Ebenso lassen sich dem Protokoll der ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung vom 2. Oktober 2012, in dem unter anderem die Beklagten 2 und 3 als Teilnehmer aufgeführt sind, in dieser Hinsicht keinerlei Vorbehalte entnehmen. Schliesslich legen die Beklagten in der Berufung nicht hinreichend dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht angenommen haben soll, dass die Übernahme der beiden Aktivpositionen nicht als Gegenleistung für die Übernahme der Darlehensschuld gegenüber dem Kläger angesehen werden konnte (angef. Urteil E. 3.5.4; ZK1 2019, KG-act. 1 S. 30; ZK1 2019 17, KG-act. 1 S. 35). Immerhin spricht bereits der zeitliche Aspekt gegen eine solche Annahme, erfolgte doch die Darlehensübernahme bereits im März 2011 und die Übernahme der Aktien und der Forderung erst Ende Dezember 2011. Mithin ist aufgrund der Ausführungen der Beklagten in der Berufung nicht nachvollziehbar, weshalb ihrer Meinung nach die Schuldübernahme bzw. die Entlastung der Bilanz der L.________ durch die I.________ AG entschädigungslos erfolgt sein soll. Somit erweist sich die Argumentation der Beklagten 2 und 3, wonach das Guthaben gegenüber der L.________ von Fr. 2‘650‘000.00 nicht bestehen soll, auch im Zusammenhang mit der Haftungsvoraussetzung des Schadens als unbehelflich.

Die Beklagten argumentieren hinsichtlich der Forderung gegenüber der L.________ im Sinne eines Eventualstandpunktes, es sei, dies im Einklang mit der Vor­instanz, da eine externe Schuldübernahme nicht mit dem Gesellschaftszweck der I.________ AG vereinbar und daher pflichtwidrig gewesen wäre, vielmehr von einer kumulativen Schuldübernahme auszugehen, bei der die I.________ AG als zusätzliche Schuldnerin zur L.________ hinzutrete und für die Erfüllung der Darlehensverpflichtung solidarisch einzustehen habe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Sicherheit benötigt habe, indem er seine Forderung gegenüber beiden Gesellschaften durchsetzen könne. Jedoch entstehe eine (Regress-)Forderung der J.________ AG gegenüber der L.________ erst, wenn die I.________ AG gegenüber dem Kläger das Darlehen zurückzahle. Folglich könne die I.________ AG erst dann gegenüber der L.________ Regress nehmen. Vorher bestehe keine Forderung gegenüber der L.________ in Form eines Aktivums. Daraus ergebe sich wiederum, dass die Verfügungsgeschäfte betreffend die Aktien und die Forderung nicht kausal für den Schaden der I.________ AG hätten sein können (ZK1 2019 16, KG-act. 11 S. 5 f.; ZK1 2019 17, KG-act. 10 S. 6 f.). Abgesehen davon, dass es sich um einen im Berufungsverfahren neu, mithin verspätet vorgetragenen und damit grundsätzlich unbeachtlichen Standpunkt handelt (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO), belegen die Beklagten 2 und 3 nicht, weshalb die L.________ gegenüber dem Kläger als Darlehensgeber weiterhin haften solle. Der Umstand allein, dass ihrer Ansicht nach der Kläger allenfalls zwei Schuldner zur Verfügung hätte, auf die er greifen könnte, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, da die Präambel des Darlehensvertrages gerade festhält, dass dieser alle früheren Verträge zwischen dem Kläger und Unternehmen oder Personen, die mit der U.________ Gruppe assoziiert seien, ersetzen werde; mangels anderweitiger konkreter Behauptungen ist anzunehmen, dass dies gerade auch für den vormaligen Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der L.________ gilt (Ziff. 1 Abs. 1; vgl. ZK1 2019 16, KG-act. 17 S. 5 f.; ZK1 2019 17, KG-act. 16 S. 5 f.). Jedenfalls zeigen die Beklagten nicht auf, weshalb die Auslegung der zitierten Klausel auf eine kumulative Schuldübernahme hindeuten sollte. Ebenso legen die Beklagten nicht dar, woraus konkret hervorgehen soll, dass der Kläger beide Gesellschaften als Solidarschuldner wollte, was dieser abgesehen davon ausdrücklich bestreitet.

dd) Im Zusammenhang mit dem Schaden vertrat der Kläger im Eventualstandpunkt die Ansicht, es sei der Gesellschaft ein Schaden in der Höhe eben dieses Guthabens entstanden, das heisst Fr. 2‘650‘000.00, da dieses nicht eingetrieben worden sei. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass durch die unterlassene Geltendmachung dieser Forderung kein zusätzlicher Schaden entstanden sei (angef. Urteil E. 4.3). Da, wie der Kläger zutreffend anführt, der Umstand, ob der unterlassene Forderungseinzug als weiterer schadensbegründender Umstand angesehen werde, am Ergebnis nichts ändert (ZK1 2019 16, KG-act. 7 S. 35; ZK1 2019 17, KG-act. 6 S. 35), erübrigen sich hierzu weitere Erläuterungen resp. die Frage kann offenbleiben.

c) In Bezug auf das Verschulden genügt leichte Fahrlässigkeit. Es gilt ein objektivierter Verschuldensmassstab. Ein Verschulden ist grundsätzlich immer gegeben, wenn der in Anspruch Genommene nicht so handelte, wie es von einem sachkundigen Organ in der konkreten Stellung objektiv verlangt werden darf (BGer, Urteil 4A_15/2013 vom 11. Juli 2013 E. 8.1 m. H.). Die Vorinstanz bejahte ein Verschulden der Beklagten 2 und 3. Eine Exkulpation komme nicht in Frage, da die Beklagten 2 und 3 nicht hinreichend substanziiert hätten, auf welche Experten sie sich im Hinblick auf welche konkreten Empfehlungen bei ihrem Entscheid, die Aktien der K.________ AG und die Forderung der L.________ gegen diese Gesellschaft zum Nominal- bzw. Nennwert zu übernehmen, verlassen hätten (angef. Urteil E. 5.2). Die Beklagten 2 und 3 beschränken sich in der Berufung auf eine Wiederholung der von ihnen bereits vor­instanzlich als Zeugen bezeichneten Personen, welche von ihnen betreffend Buchhaltung und Werthaltigkeit der übernommenen Aktien als Experten beigezogen worden sein sollen (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 38; ZK1 2019 17, KG-act. 1 S. 44). Sie legen jedoch nicht dar, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren hinreichende Behauptungen aufstellten, über die Beweis abzunehmen gewesen wäre. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Damit erfüllen die Beklagten 2 und 3 die Begründungsanforderungen nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht, denn Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dieser Anforderung genügt es nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, diese bloss zu wiederholen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1; vgl. auch KGer, Urteil ZK1 2015 19 vom 16. Februar 2016 E. 2.a m. H.). Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Verschulden der Beklagten 2 und 3 ausschlössen. Mit der Vorinstanz ist dieses zu bejahen, da die Beklagten spätestens Ende 2011 erkennen mussten, dass die Werthaltigkeit der Aktien und der Forderung nicht mehr gegeben war, da ein neuer Kapitalgeber nicht in Sicht war. In dieser Situation hätten die Beklagten 2 und 3 als verantwortliche und geschäftserfahrende Organe im Interesse der I.________ AG gleichsam die „Notbremse“ ziehen und von der geplanten Übernahme absehen müssen.

d) Zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden muss eine natürliche und adäquate Kausalität bestehen (von der Crone, a.a.O., S. 737). Adäquat und damit rechtserheblich ist der natürliche Kausalzusammenhang, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder ihn jedenfalls zu begünstigen (BGE 143 III 242 E. 3.7). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4).

aa) Die Vorinstanz erachtete es nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als vorhersehbar, dass die Übernahme wertloser Aktiven zum Preis von Fr. 3‘223‘162.40 zu einer Vermögensverminderung in dieser Höhe führe. Im Weiteren verwarf sie den Einwand der Beklagten einer die Kausalität unterbrechenden Vertragsverletzung des Klägers, indem dieser nach Ansicht der Beklagten seine Pflichten aus dem Darlehensvertrag vom 25. März bzw. 24. Mai 2011 dadurch nicht erfüllt habe, indem er nicht den gesamten vereinbarten Rahmenkredit ausbezahlt und den bereits geleisteten Betrag zu früh zurückverlangt habe. Die Vor­instanz erwog hierzu, aus dem Darlehensvertrag und namentlich den handschriftlichen Änderungen gehe klar und unmissverständlich der Endtermin des 30. September 2011 hervor. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung habe der Kläger offensichtlich nicht eingehen wollen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Abruf der Tranchen bis zum 30. September 2011 möglich gewesen sei, auch wenn der Vertrag gleichentags beendet gewesen sei und die geliehene Summe habe zurückverlangt werden können. Zwar hätten die Beklagten lange Zeit nicht mit der Beendigung des Engagements des Klägers gerechnet. Deren Vertrauen auf die fortgesetzte klägerische Unterstützung sei allerdings wegen des klaren Wortlauts des Darlehensvertrages nicht nachvollziehbar, ebenso wenig hätten sie auf die vage Aussage des Klägers, es gehe immer eine Türe auf, nicht bauen dürfen, vielmehr wären die Beklagten verpflichtet gewesen, sich selbständig intensiv um eine Umfinanzierung zu bemühen. Dass es sich beim Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der I.________ AG um die Grundlage eines Gesellschaftsverhältnisses handle, sei unbewiesen geblieben. Sodann ergebe sich nicht aus dem Darlehensvertrag, dass es sich bei der vollständigen Auszahlung des Darlehens von Fr. 4 Mio. um eine notwendige Bedingung zur Rückzahlung gehandelt habe. Schliesslich hätten die Beklagten nicht hinreichend substanziiert, dass die Anschlussfinanzierung gerade wegen der angeblichen Vertragsverletzung des Klägers gescheitert sei. Auch sei nicht entscheidend, ob die letzte Tranche tatsächlich abgerufen worden sei, denn diese wäre ohnehin auf wenige Wochen befristet gewesen. Konkrete Bemühungen, einen neuen Kreditgeber zu finden, hätten die Beklagten lediglich in Bezug auf die R.________ (Bank 1) rechtzeitig behauptet; allerdings hätten sich diese Bemühungen erst im Monat vor dem Endtermin des Darlehensvertrages intensiviert. Die Beklagten hätten sich damit auf ein einziges Bankinstitut fixiert, womit sie ein zu hohes Risiko eingegangen seien. Im Übrigen könne dem Kläger als Abtretungsgläubiger die Einrede eines Selbstverschuldens ohnehin nicht entgegengehalten werden (angef. Urteil E. 6.1-6.9).

bb) Die Beklagten 2 und 3 machen erneut geltend, die Übernahme der Aktien und der Forderung sei für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 39; ZK1 2019 17, KG-act. 1 S. 45). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter der vorstehenden Erwägung 5a/ee/aaa verwiesen werden. Aus ihrem weiteren Einwand, die I.________ AG habe bereits vor den fraglichen Transaktionen lediglich über flüssige Mittel von weniger als Fr. 38‘000.00 verfügt, weshalb sie ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, aus eigener Kraft weitere fällige Zahlungen zu leisten, damit die Tochtergesellschaft in die Lage versetzt würde, die Produktion zu beginnen, mit der Folge, dass es an der Kausalität fehle, vermögen die Beklagten ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn wenn der I.________ AG bereits vor den fraglichen Transaktionen die Mittel ausgingen, ist umso weniger einzusehen, dass die Übernahme der Aktien und der Forderung trotzdem noch vollzogen wurden. Im Übrigen ist es für die Frage der Kausalität, wie der Kläger zu Recht vorbringt, nicht relevant, ob die I.________ AG (weitere) Zahlungen an die K.________ AG hätte leisten können (ZK1 2019 16, KG-act. 7 S. 36; ZK1 2019 17, KG-act. 6 S. 36).

cc) aaa) Die Beklagten werfen dem Kläger vor, den Darlehensvertrag vom 25. März bzw. 24. Mai 2011 nicht eingehalten zu haben, indem er die Zahlung des restlichen Darlehensbetrages von Fr. 900‘000.00 verweigert und das Darlehens zur Unzeit gekündigt habe, mithin unterstellen sie dem Kläger ein kausalitätsunterbrechendes Verschulden (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 43). Bezugnehmend auf die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dem Kläger als Abtretungsgläubiger könnten keine gegen ihn persönlich gerichteten Einreden entgegengehalten werden, machen sie geltend, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Kläger auf den Umstand berufe, formell als Abtretungsgläubiger und nicht als Darlehensgeber zu klagen, denn es gebe ausser ihm und der L.________ keine anderen Geschädigten (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 42; ZK1 2019 17, KG-act. 1 S. 49). Der Kläger hält dem entgegen, es liege kein Fall von Rechtsmissbräuchlichkeit in dem Sinne vor, dass er eine Beeinträchtigung seiner Interessen in einem späteren Konkurs in Kauf genommen habe, denn er habe nicht gewusst, dass die I.________ AG sein Geld angeblich dringend gebraucht hätte (ZK1 2019 16, KG-act. 7 S. 39; ZK1 2019 17, KG-act. 6 S. 39).

bbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können einem Gesellschaftsgläubiger, welcher das Klagerecht der Gläubigergesamtheit ausübt, von den von ihm belangten Verantwortlichen Einreden gegen ihn persönlich, zum Beispiel ein Mitverschulden oder eine Verrechnungsforderung, nicht entgegengehalten werden (BGE 136 III 148 E. 2.5 = Pra 2010/114 S. 776 mit Hinweis auf BGE 117 II 432 E. 1b/gg; vgl. auch BGE 136 III 107 E. 2.5.1 und Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., § 47 N 55). Grund dafür ist die fehlende Gegenseitigkeit, denn die Einrede richtet sich gegen den Abtretungsgläubiger, der Anspruch steht hingegen der Gläubigergesamtheit zu (zit. BGE 136 III 107 E. 2.5.1; Hans-Ueli Vogt/‌Marcel Schönbächler, Verantwortlichkeitsansprüche im Konkurs der Gesellschaft: Modalitäten der Geltendmachung und Zulässigkeit von Einreden – Besprechung der Bundesgerichtsurteile 4A_463/2009 vom 7. Dezember 2009 und 4A_446/2009 vom 8. Dezember 2009, in: GesKR 2010 S. 246 ff., 256). Nach Vogt/‌Schönbächler soll der Einredenausschluss dann nicht gerechtfertigt sein, wenn und soweit der Abtretungsgläubiger eine Beeinträchtigung seiner Interessen in einem späteren Konkurs der Gesellschaft in Kauf genommen, er also zum Beispiel sehenden Auges einem überschuldeten Schuldner noch ein Darlehen gewährt habe und nun einzig seinen persönlich erlittenen mittelbaren Schaden geltend mache. Denn er mache zwar nicht rechtlich, wohl aber wirtschaftlich einem ihm persönlich zustehenden Anspruch geltend, sodass er sich die Einrede gefallen lassen müsse, dass er in die Beeinträchtigung seines Vermögens eingewilligt habe (Einrede des venire contra factum proprium, vgl. Vogt/‌Schönbächler, a.a.O., S. 256 mit weiteren Hinweisen auf die Literatur).

ccc) Der Kläger gab in der Parteibefragung an, die Beklagten hätten ihm nie gesagt, dass eine Rückforderung des Darlehens vor Aufnahme der Produktion in Einsiedeln problematisch sein könnte (Vi-act. D21.1 S. 7 Frage 45). Anlässlich des Besuchs der Beklagten 1 und 2 beim Kläger in Celerina sei nicht die Rede davon gewesen, dass man die letzte Tranche des Darlehens von Fr. 900‘000.00 abrufen wolle (Frage 43 S. 6). Der Beklagte 2 habe einzig gesagt, es wäre das Beste, wenn er das Darlehen verlängern würde, worauf der Kläger mit „nein“ geantwortet habe, er werde es sich aber nochmals überlegen. Anderntags hätte der Beklagte 2 ihn angerufen und er habe nochmals „nein“ gesagt (Frage 42 S. 6). Der Beklagte 1 sagte aus, man habe die Fr. 900‘000.00 nicht mehr abgerufen, da es zu spät gewesen sei (Frage 32 S. 12). Der Beklagte 1 verneinte die Frage, ob er den Betrag vom Kläger einmal ganz konkret gefordert habe. Auch mündlich sei dies nicht erfolgt. Es habe einen Brief gegeben, den er aus Höflichkeitsgründen dem Kläger aber nie habe zukommen lassen (Frage 37 S. 12). Der Beklagte 2 gab zu Protokoll, er habe dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt, dass man die Fr. 4 Mio. auf jeden Fall benötige, um in Produktion gehen zu können. Er habe ihm dies „[s]pätestens in sehr klaren Sätzen in Celerina“ gesagt. Deutlicher gehe es nicht. Dies sei an sich nicht sein Stil, aber manchmal müsse es so sein (Frage 17 S. 29). Der Beklagte 2 bestätigte weiter, dass man in Celerina ausdrücklich gesagt habe, man brauche das Geld, dies sei der Grund für dieses Gespräch gewesen (Frage 21 S. 30).

ddd) Die Aussagen des Klägers und des Beklagten 2 widersprechen sich hinsichtlich des Abrufs der letzten Tranche anlässlich des Gesprächs in Celerina. Übereinstimmung zwischen den Aussagen des Klägers und des Beklagten 2 besteht insoweit, als die Fortsetzung des Darlehensvertrages in Celerina Gesprächsthema war. Unklarheiten bestehen auch zwischen den Angaben des Beklagten 1 und 2, da letzterer verneinte, den Kläger je ausdrücklich zur Leistung der Fr. 900‘000.00 aufgefordert zu haben. Zwar legt der Umstand, dass die Beklagten 1 und 2 gemeinsam den Kläger in Celerina aufsuchten, durchaus nahe, dass das Darlehensverhältnis Gegenstand dieses Gesprächs war. Inwieweit insbesondere der Beklagte 2 den Kläger jedoch über die Notwendigkeit der Leistung der letzten Tranche und die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses überhaupt informierte, bleibt angesichts der sich widersprechenden Aussagen gerade auch zwischen dem Beklagten 1 und 2 unklar. Auch ist davon auszugehen, dass die Aussagen sowohl des Klägers als auch des Beklagten 2 von eigenen Interessen nicht frei sind. Insgesamt kann aufgrund der Parteiaussagen nicht als erstellt gelten, dass anlässlich des Gesprächs in Celerina der Kläger über die kritische Situation hinsichtlich der Produktionsaufnahme informiert wurde. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob die letzte Darlehenstranche damals – mündlich – tatsächlich abgerufen wurde. Was den vom Beklagten 1 erwähnten Brief betrifft – es handelt sich um ein Schreiben von Rechtsanwalt Q.________ namens der I.________ AG (damals noch J.________ AG) an den Kläger, datierend vom 18. August 2011 (Vi-Replikbeilage 11) –, wurde dieses unbestrittenermassen damals nicht versandt, sondern erst zusammen mit einem weiteren Schreiben von Rechtsanwalt Q.________ vom 10. November 2011 (Vi-Replikbeilage 12, vgl. dort S. 2). Im Schreiben vom 18. August 2011 wäre der Kläger tatsächlich zur Zahlung der Fr. 900‘000.00 bis 31. August 2011 aufgefordert worden. Ausserdem wurde darin darauf hingewiesen, dass die letzte Darlehenstranche benötigt werde, damit das Refinanzierungsvorhaben abgesichert und „letztendlich das Unternehmen als Ganzes erfolgreich umgesetzt werden“ könne (S. 2). Der Brief vom 10. November 2011 wiederum folgte auf das Mahnschreiben des Klägers betreffend Rückzahlung des Darlehens vom 3. Oktober 2011 (Vi-Replikbeilage 13; vgl. Vi-Replikbeilage 12 S. 1). Somit ist eine Aufforderung an den Kläger, die offene Darlehenstranche zu leisten, nachweislich erst im November 2011 ergangen. Dass dem Kläger das Schreiben vom 18. August 2011 – aus welchen Gründen auch immer – nicht übergeben wurde, ist diesem nicht anzulasten. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass angesichts der nach den Aussagen angespannten finanziellen Situation der I.________ AG die Beklagten den Kläger nicht ultimativ und in beweisbarer Form zur Zahlung aufforderten. Eine vom Beklagten 1 ins Feld geführte allfällige „Höflichkeit“ würde jedenfalls ohnehin nicht zu überzeugen, und andere sachliche Gründe für die Nichtzustellung des Schreibens vom 18. August 2011 sind weder ersichtlich noch wurden solche genannt. Aus diesen Gründen ist nicht erstellt, dass der Kläger die Bezahlung der letzten Tranche „sehenden Auges“ um deren Dringlichkeit nicht leistete. Daraus folgt auch, dass dem Kläger eine Einwilligung in die Verminderung seines Vermögens nicht unterstellt werden kann und somit die Beklagten gegenüber dem Kläger mit der Einrede des Mitverschuldens ausgeschlossen sind resp. eine schuldausschliessende Kausalitätsunterbrechung nicht gegeben ist. Insbesondere kann dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden, er wäre aufgrund des Darlehensvertrages über den 30. September 2011 hinaus zu einem Engagement gegenüber der I.________ AG in irgendeiner Form vertraglich verpflichtet gewesen.

dd) Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar und wird von den Beklagten nicht dargelegt, dass sie mit der Beendigung und Rückforderung des Darlehens per Ende September 2011 nicht hätten rechnen müssen, nachdem der handschriftlich vom Kläger angepasste und zumindest auch vom Beklagten 2 paraphierte Passus von Ziffer 5 Absatz 2 vorsah, dass der Kläger sein Engagement per 30. September 2011 beende (Vi-KB 22 S. 3). Inwiefern sich aus dem Umstand, dass der Abruf der Tranchen bis zum 30. September 2011 möglich war, auch wenn das Vertragsverhältnis gleichzeitig endete („Unstimmigkeiten“), etwas anderes ergeben sollte, ist aus den Berufungen ebenso wenig ersichtlich (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 40; ZK1 2019 17, KG-act. 1 S. 46). Der Vertrag beinhaltet folgende Klausel: „Die Parteien haben vereinbart eine Umschuldung dieses Darlehens an eine Bank, z.B. R.________ (Bank 1)) anzustreben und vorzunehmen. Dieses Bestreben war einer der wesentlichen Gründe warum die J.________ AG mit Rechtssitz in der Schweiz gegründet wurde. Die J.________ AG wird nun in konkrete Verhandlungen mit der R.________ (Bank 1) und ggf. anderen Institutionen treten, um die Modalitäten der Umschuldung und aller damit verbundenen Konditionen […] zu verhandeln“ (Vi-KB 22, Ziff. 5 Abs. 1, S. 2). Die Beklagten zeigen nicht auf, inwiefern diese Klausel eine Handlungspflicht des Klägers beinhaltet, zumal dem Wortlaut nach ausdrücklich die I.________ AG entsprechende Verhandlungen aufnehmen sollte. Daran ändert auch dessen Aussage, wonach „immer ein Türchen aufgehe“, nichts (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 40; ZK1 2019 17, KG-act. 1 S. 47), weil sie derart vage ist, dass sie nicht in einem bestimmten Zusammenhang als konkrete Zusicherung aufgefasst werden durfte. Aufgrund der zitierten Klausel hätten vielmehr die Beklagten intensive Bemühungen für eine Refinanzierung tätigen müssen. Dass sie dies taten, erachtete die Vorinstanz schliesslich zu Recht als nicht erstellt, nachdem als Beweise lediglich die Zeugenaussagen von Kontaktpersonen diverser Banken, aber keine konkreten Behauptungen zum Gang der Verhandlungen aufgestellt wurden, welche etwa Hinweise auf konkrete Besprechungen (wann und mit wem?), deren Inhalt und Ergebnisse sowie zumindest jeweils eine kurze Begründung der Absage (auch wenn sie mündlich erfolgte) hätte umfassen müssen (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 40; ZK1 2019 17, KG-act. 1 S. 46). Angesichts der fehlenden Behauptungen war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die angebotenen Zeugen zu befragen.

ee) Im Übrigen setzten sich die Beklagten mit den Ausführungen der Vor­instanz nicht auseinander, insbesondere nicht mit den Erwägungen betreffend den Darlehensvertrag als Grundlage eines angeblichen Gesellschaftsverhältnisses (angef. Urteil E. 6.5), so dass sich diesbezüglich Ausführungen erübrigen. Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang ist somit gegeben.

e) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Haftungsvoraussetzungen als erfüllt ansah und die Ersatzpflicht den Beklagten 2 und 3 bejahte. Für eine Rückweisung im Sinne der Eventualanträge besteht kein Raum, weil die Vorinstanz wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5a/ee/ddd und 5e/dd) von der Einholung einer Expertise betreffend den Wert der I.________ AG und der Befragung der Zeugen im Zusammenhang mit der Refinanzierung absehen durfte (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 44; ZK1 2019 17, KG-act. 1 S. 50).

6. Für den Fall der Bestätigung der Ersatzpflicht nicht angefochten und deshalb nicht Berufungsgegenstand ist die solidarische Haftung der Beklagten 2 und 3 für den Gesamtschaden (vgl. angef. Urteil E. 7.1-7.3; ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 43; ZK1 2019 17, KG-act. 1 S. 49). Betreffend Verrechnungsforderung erklärte der Beklagte 2 in der Berufung, da es an einer Haftung von ihm und dem Beklagten 3 fehle, sei an der Verrechnungseinrede nicht mehr festzuhalten (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 43; vgl. ZK1 2019 17, KG-act. 1 S. 49). Da der Beklagte 2 jedoch für den Fall der Bestätigung der Ersatzpflicht diesbezüglich keine Ausführungen machte und sich im Übrigen mit der die Verrechnungseinrede betreffenden Erwägung im vorinstanzlichen Urteil (E. 8) nicht auseinandersetzte, muss in der Berufung nicht darauf eingegangen werden.

7. Die Beklagten 2 und 3 kritisieren die vorinstanzlichem Gerichtskosten von Fr. 75‘000.00 als zu hoch, mit der Begründung, die Vorinstanz habe keine Beweise abgenommen, weshalb der Aufwand weniger erheblich gewesen sei (ZK1 2019 16, KG-act. 1 S. 43; ZK1 2019 17, KG-act. 1 S. 49). Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie bestehen grundsätzlich aus der pauschalen Entscheidgebühr und den Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten werden nach den kantonalen Tarifen festgesetzt (Art. 96 ZPO; vgl. Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111]). Im Kanton Schwyz beträgt der Gebührenrahmen für die Behandlung durch das Bezirksgericht und Entscheid des Bezirksgerichtes in zivilrechtlichen Angelegenheiten zwischen Fr. 100.00 bis Fr. 100‘000.00 (§ 33 Ziff. 6 GebO). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 GebO). Kriterien für die Bemessung innerhalb des kantonalen Tarifs sind denn auch in der Regel der Streitwert, der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit, allenfalls auch die Art der Prozessführung (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., N 1 und 3 zu Art. 105 ZPO). Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.00 für die Stunde nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 2 GebO). Barauslagen und Entschädigungen sind zu den Gebühren hinzuzurechnen, ausgenommen Kanzleigebühren, die in der Gebühr enthalten sein können (§ 4 GebO). Die Bemessung des Streitwerts erfolgt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur nach dem Aufwand, sondern ebenso nach der Bedeutung der Streitsache, welche jedenfalls nicht als gering einzustufen war. Darüber hinaus fanden zwar keine Zeugenbefragungen statt, jedoch hatte die Vorinstanz umfangreiche Eingaben der Parteien zu bearbeiten und führte eine Parteibefragung durch. Weitere Einwände erhoben die Beklagten nicht. In der Gesamtwürdigung erscheint die Gebühr – auch angesichts des hohen Streitwertes – nicht als unangemessen und ist somit nicht zu beanstanden.

8. Zusammenfassend sind die Berufungen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Was die fehlende Beweisverfügung betrifft (ZK1 2019 16 KG-act. 1 S. 4), ist einzig anzumerken, dass Art. 154 ZPO nach konstanter Praxis des Kantonsgerichts nicht in jedem Einzelfall den Erlass einer solchen zwingend vorschreibt (vgl. zum Ganzen ZK1 2016 36 vom 12. September 2017, m.w.H., E. 2a f.; ZK1 2015 51 vom 13. September 2016, E. 5, m.w.H.; vgl. auch CAN 1/2017, S. 22 ff.). Gründe dafür, dass eine Beweisverfügung in casu zwingend hätte ergehen müssen, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.

a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten der Berufungsverfahren zulasten der unterlegenen Beklagten 2 und 3 (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr für die Behandlung und den Entscheid einer Berufung vor Kantonsgericht beträgt Fr. 500.00 bis Fr. 100'000.00 (§ 34 GebO). Die Kosten beider Berufungsverfahren sind in Nachachtung des Streitwerts, der Bedeutung der Streitsache und des nicht unerheblichen Aufwandes angesichts der umfangreichen Vor­akten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beklagten 2 und 3 je inhaltlich identische Berufungen einreichten, auf je Fr. 30'000.00 festzusetzen.

b) Die Beklagten 2 und 3 haben sodann den Kläger und auch den Beklagten 1, welcher gegenüber den Beklagten 2 und 3 ebenfalls als obsiegend anzusehen ist (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO), angemessen zu entschädigen. Bei einem Streitwert von über Fr. 1'000.000.00 beträgt das Grundhonorar 1 – 3.5 % des Streitwerts (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in § 8 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Es liegen keine Kostennoten im Recht. Die Vorinstanz schöpfte angesichts des hohen Aufwandes die Höchstansätze aus (angef. Urteil E. 10.4), was unangefochten blieb, und auch für das Berufungsverfahren angesichts des Umfanges und der Komplexität des Falles zumindest in Bezug auf das Verhältnis des Klägers und der Beklagten 2 und 3 angemessen erscheint. Die Entschädigung des Klägers zulasten der dafür solidarisch haftenden Beklagten 2 und 3 ist daher auf Fr. 67'686.30 festzulegen (3.5 % von Fr. 3'223'162.40 = Fr. 112'810.60, davon 60 %; inkl. MWST vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA). Bei der Entschädigung der hierfür wiederum solidarisch haftenden Beklagten 2 und 3 gegenüber dem Beklagten 1 ist zu berücksichtigen, dass dessen Aufwand geringer ausfiel als derjenige des Klägers, da er sich vornehmlich nur gegen die Subeventalanträge der Beklagte auf Einbezug in die Ersatzpflicht zur Wehr zu setzen hatte, so dass vom Grundhonorar lediglich 40 % zuzusprechen sind, was Fr. 45'124.20 entspricht (3.5 % von Fr. 3'223'162.40 = Fr. 112'810.60, davon 40 %; inkl. MWST);-

erkannt:

Die Berufungsverfahren ZK1 2019 16 und ZK1 2019 17 werden vereinigt.

Die Berufungen werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist, und das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 8. Februar 2019 wird bestätigt.

Die Kosten beider Berufungsverfahren werden auf total Fr. 60‘000.00 festgesetzt und den Beklagten 2 und 3 je zur Hälfte (Fr. 30‘000.00) auferlegt. Sie werden von den Kostenvorschüssen der Beklagten (je Fr. 50‘000.00) bezogen und ihnen im Rest von je Fr. 20‘000.00 zurückerstattet.

a) Die Beklagten 2 und 3 haben den Kläger für die Berufungsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 67'686.30 (inkl. MWST) zu entschädigen.

b) Die Beklagten 2 und 3 haben den Beklagten 1 für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 45'124.20 (inkl. MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3'223'162.40.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt H.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die Gerichtsschreiberin

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Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

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4A_23/2018

4A_444/2017

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4A_468/2011

Art. 759 ORart. 759 COart. 759 CO

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Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

§ 33 GebO

§ 3 GebO

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

§ 3 GebO

§ 4 GebO

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Art. 154 ZPOart. 154 CPCart. 154 CPC

ZK1 2016 36

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§ 34 GebO

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 8 GebTRA

§ 11 GebTRA

§ 2 GebTRA

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ZK1 2019 16

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF