Lexipedia

Entscheid

ZK1 2019 19

Kammer

18. Februar 2020Deutsch18 min

A. Am 25. März 2011 schlossen H.________, vertreten durch seinen Vater I.________, als Vermieter und die Klägerin als Mieterin einen Mietvertrag über das 5½-Zimmer-Einfamilienhaus an der E.________strasse yy in Galgenen (Vi-act. 1, KB 3). Strittig ist, ob tags darauf H.________, Eigentümer des erwähnten Einfamilienhauses, und I.________ eine Vereinbarung betreffend das erwähnte Einfamilienhaus und Umschwung unterzeichneten (Vi-act. 1, KB 4). Dieser Vereinbarung kann entnommen werden, dass das grundbuchlich eingetragene lebenslange Nutzniessungsrecht von I.________ gelöscht wurde als Voraussetzung der Erhöhung der auf dem Grundstück lastenden Hypothek durch die J.________ (Bank I). H.________ erklärte, den bestehenden Mietvertrag mit der Klägerin zu respektieren und ihr nicht bzw. nur mit Zustimmung von I.________ zu kündigen. Ausserdem anerkannte H.________, dass sein Vater direkter Ansprechpartner der Klägerin sei (Vi-act. 1, KB 4). Am 1. Dezember 2012 unterzeichneten die Klägerin und I.________ (als Stellvertreter von H.________) Zusatzbestimmungen zum Mietvertrag vom 25. März 2011 (Vi-act. 1, Anhang zu KB 3), wobei strittig ist, ob I.________ dabei zur Stellvertretung von H.________ berechtigt bzw. ob die diesbezügliche Vollmacht vom 27. März 2011 (Vi-act. 1, KB 5) gültig war. Gemäss dieser Vereinbarung anerkannte I.________ nach einer Begehung vom 29. November 2012 bauliche Änderungen gemäss Aufstellung vom 19. November 2012 im Betrag von Fr. 29‘300.00 und erklärte diese Aufstellung zum integrierenden Bestandteil der Zusatzbestimmungen zum Mietvertrag. Die Parteien kamen überein, dass die baulichen Änderungen und Einrichtungen bei Beendigung des Mietvertrages in das Eigentum des Vermieters übergehen würden und ausgehend von einer Lebensdauer von 20 Jahren linear abgeschrieben würden (Vi-act. 1, Anhang zu KB 3). Uneinig sind sich die Parteien darüber, ob in der Folge die Klägerin (zusammen mit ihrem Lebenspartner) Renovationsarbeiten am Einfamilienhaus in der Höhe von Fr. 29‘300.00 ausführte.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 18. Februar 2020

ZK1 2019 19

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber,

Jörg Meister und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Beklagte und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Klägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung aus Mietvertrag

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. März 2019, ZEV 2018 20);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 25. März 2011 schlossen H.________, vertreten durch seinen Vater I.________, als Vermieter und die Klägerin als Mieterin einen Mietvertrag über das 5½-Zimmer-Einfamilienhaus an der E.________strasse yy in Galgenen (Vi-act. 1, KB 3). Strittig ist, ob tags darauf H.________, Eigentümer des erwähnten Einfamilienhauses, und I.________ eine Vereinbarung betreffend das erwähnte Einfamilienhaus und Umschwung unterzeichneten (Vi-act. 1, KB 4). Dieser Vereinbarung kann entnommen werden, dass das grundbuchlich eingetragene lebenslange Nutzniessungsrecht von I.________ gelöscht wurde als Voraussetzung der Erhöhung der auf dem Grundstück lastenden Hypothek durch die J.________ (Bank I). H.________ erklärte, den bestehenden Mietvertrag mit der Klägerin zu respektieren und ihr nicht bzw. nur mit Zustimmung von I.________ zu kündigen. Ausserdem anerkannte H.________, dass sein Vater direkter Ansprechpartner der Klägerin sei (Vi-act. 1, KB 4). Am 1. Dezember 2012 unterzeichneten die Klägerin und I.________ (als Stellvertreter von H.________) Zusatzbestimmungen zum Mietvertrag vom 25. März 2011 (Vi-act. 1, Anhang zu KB 3), wobei strittig ist, ob I.________ dabei zur Stellvertretung von H.________ berechtigt bzw. ob die diesbezügliche Vollmacht vom 27. März 2011 (Vi-act. 1, KB 5) gültig war. Gemäss dieser Vereinbarung anerkannte I.________ nach einer Begehung vom 29. November 2012 bauliche Änderungen gemäss Aufstellung vom 19. November 2012 im Betrag von Fr. 29‘300.00 und erklärte diese Aufstellung zum integrierenden Bestandteil der Zusatzbestimmungen zum Mietvertrag. Die Parteien kamen überein, dass die baulichen Änderungen und Einrichtungen bei Beendigung des Mietvertrages in das Eigentum des Vermieters übergehen würden und ausgehend von einer Lebensdauer von 20 Jahren linear abgeschrieben würden (Vi-act. 1, Anhang zu KB 3). Uneinig sind sich die Parteien darüber, ob in der Folge die Klägerin (zusammen mit ihrem Lebenspartner) Renovationsarbeiten am Einfamilienhaus in der Höhe von Fr. 29‘300.00 ausführte.

Am 6. Dezember 2013 ersteigerte die Beklagte, vertreten durch ihren Rechtsanwalt B.________, die Liegenschaft an der E.________strasse yy in Galgenen (Vi-act. 1, KB 10, 11 und 17). Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis mit der Klägerin per 31. Mai 2014 zufolge Eigenbedarfs (Vi-act. 1, KB 12). Am 16. Oktober 2014 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die von ihr in das Mietobjekt getätigten Investitionen im Betrag von Fr. 27‘100.00 zu begleichen (Vi-act. 1, KB 13 f.). Die Beklagte leistete in der Folge den Betrag nicht, weshalb die Klägerin mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Baden vom 24. November 2017 von der Beklagten einen Betrag von Fr. 27‘100.00 forderte (Vi-act. 1, KB 16).

B. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung vom 6. Februar 2018 vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks March (Vi-act. 1, KB 2) reichte die Klägerin mit Eingabe vom 20. März 2018 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March eine unbegründete Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 27‘100.00 nebst Zins zu 5 % seit 8.11.2014 zu bezahlen.

Erwägungen

2.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Betreibungs­gebühren in der Höhe von CHF 118.30 zu bezahlen.

3.

Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Baden, Zahlungsbefehl vom 24.11.2017, im Umfange von CHF 27‘100.00 nebst Zins zu 5 % seit 8.11.2014 zu beseitigen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % MwSt.) zulasten der Beklagten.

Nach Durchführung des Verfahrens erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht March am 5. März 2019 folgendes Urteil:

1.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 27‘100.00 nebst Zins zu 5 % seit 08.11.2014 zu bezahlen.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungs­amtes Baden wird im Umfang der geschützten Forderung aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 27‘100.00 nebst Zins zu 5 % seit 08.11.2014.

3.

Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 2’800.00 werden der Beklagten überbunden.

Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Beklagte der Klägerin Fr. 2’800.00 zu bezahlen.

4.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.

[Rechtsmittel].

6.

[Mitteilung].

C. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 5. April 2019 rechtzeitig Berufung mit dem Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. März 2019 die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin (KG-act. 1).

Mit Berufungsantwort vom 28. Mai 2019 beantragte die Klägerin, es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beklagten (KG-act. 10).

Am 8. Juli 2019 teilte die Beklagte der Gerichtsleitung mit, dass sie am 4. Juni 2019 gegen I.________ und die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft March Strafanzeige wegen Urkundenfälschung, evtl. wegen Betrugs eingeleitet habe (KG-act. 12). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 unterrichtete die Beklagte die Gerichtsleitung über bestimmte Aussagen von H.________, welcher dieser als Auskunftsperson im Rahmen des Strafverfahrens gegen I.________ und die Klägerin gemacht habe (KG-act. 18). Die Klägerin nahm dazu am 7. Dezember 2019 Stellung (KG-act. 20).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

Der Mietvertrag vom 25. März 2011 samt Zusatzbestimmungen vom 1. Dezember 2012 (Vi-act. 1, KB 3) war sowohl in den Steigerungsbedingungen vom 23. Oktober 2013 (Vi-act. 1, KB 8, S. 6 Ziff. 17) als auch im Lastenverzeichnis vom 23. Oktober 2013 (Vi-act. 1, KB 9, S. 3 und 12) enthalten. In Letzterem wird unbestrittenermassen ausdrücklich vermerkt, dass Investitionen in der Höhe von Fr. 29'300.00 getätigt worden seien, welche linear über 20 Jahre amortisiert würden (Vi-act. 1, KB 9, S. 12). Beide Dokumente lagen vom 28. Oktober 2013 bis 6. November 2013 auf (Vi-act. 1, KB 8, S. 1), weshalb die Beklagte die Möglichkeit hatte, diese Akten vor der Versteigerung zu konsultieren. Ausserdem wurde gemäss Steigerungsprotokoll vom 6. Dezember 2013, welches der beklagtische Rechtsanwalt auf jeder Seite signierte, zu Beginn der Versteigerung für die Beschreibung des Grundstücks auf das „beiliegende besondere Blatt“ verwiesen (Vi-act. 1, KB 17, S. 2). Im Zeitpunkt der Versteigerung war die Beklagte somit über das Bestehen des Mietvertrags samt Zusatzvereinbarung vom 1. Dezember 2012 informiert. Überdies unterzeichnete der beklagtische Rechtsvertreter im Steigerungsprotokoll eine „Bescheinigung über den Steigerungszuschlag mit der Last, d.h. Mietlast“, worin er darauf hingewiesen wurde, dass die Last, der Mietvertrag vom 25. März 2011 und die Anpassung des Mietvertrags vom 1. Dezember 2012, überbunden werde (Vi-act. 1, KB 17, S. 13). Insoweit ist der vorinstanzliche Sachverhalt unbestritten (vgl. angef. Urteil, E. 3.1 S. 6 und KG-act. 1).

2.

Die Vorinstanz leitete aus dem erwähnten Sachverhalt (vgl. E. 1 vorne) zusammenfassend ab, die Beklagte habe sich als Ersteigerin durch ihr Mitbieten den am Steigerungstag geltenden Steigerungsbedingungen (stillschweigend) unterworfen, weshalb ihr nicht erlaubt sei, diese nach dem Zuschlag in Frage zu stellen. Ob die Vollmacht im relevanten Zeitpunkt von H.________ bereits entzogen gewesen oder eine nachträgliche Genehmigung ausgeblieben sei, wie die Beklagte behaupte, könne daher offenbleiben. Ebenso wenig bringe die Beklagte vor noch ergebe sich aus den Akten, dass der vormalige Eigentümer des versteigerten Grundstücks, H.________, die Aufnahme des Mietvertrags und der diesbezüglichen Zusatzbestimmungen in die am Steigerungstag gültigen Steigerungsbedingungen angefochten habe. Aus dem Schreiben von H.________ vom 22. Oktober 2013 vermöge die Beklagte nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Daher seien die Steigerungsbedingungen vom 23. Oktober 2013 für die Beklagte ungeachtet der von ihr behaupteten Mängel verbindlich. Die Klägerin vermöge das Bestehen der Zusatzbestimmungen vom 1. Dezember 2012 zum Mietvertrag und somit ein Recht auf die Bezahlung der Forderung von Fr. 27'100.00 nachzuweisen (angef. Urteil, E. 3.1 S. 6 unten und S. 7).

3.

a) Die Beklagte bringt vor, Sinn und Zweck des Lastenverzeichnisses sei, den Teilnehmern an der Versteigerung bestehende Lasten zur Kenntnis zu bringen, sodass sich keiner darauf berufen könne, er habe davon nichts gewusst. Werde eine in Wirklichkeit nicht bestehende Last im Verzeichnis aufgeführt, könne auf den Ersteigerer auch nichts übergehen. Das Lastenverzeichnis habe keine rechts- bzw. lastgenerierende, heilende oder novierende Wirkung, könne also nichts zum Entstehen, sondern lediglich etwas bereits Bestehendes zur Kenntnis bringen (KG-act. 1, S. 9 N 13). Daher sei entscheidend, ob I.________ im relevanten Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung vom 1. Dezember 2012 bevollmächtigt gewesen sei, diese Vereinbarung für H.________ abzuschliessen, wofür die Klägerin beweisbelastet sei, da diese Frage das Fundament ihrer Klage bilde (KG-act. 1, S. 5 N 4). Aus dem Umstand, dass weder H.________ noch jemand anders das Lastenverzeichnis angefochten hätten, könne nichts zulasten der Beklagten abgeleitet werden, weil sie als reine Steigerungsinteressentin zu einer solchen Bestreitung nicht legitimiert gewesen sei (KG-act. 1, S. 8 N 12). Die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis vermöchten somit nichts daran zu ändern, dass vorliegend die angebliche Last (der Inhalt der Zusatzvereinbarung vom 1. Dezember 2012) in Wirklichkeit nicht bestehe und deswegen auch nicht auf die ersteigernde Beklagte übergehen könne (KG-act. 1, S. 9).

Die Klägerin wendet ein, der Empfänger des Lastenverzeichnisses werde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass insbesondere die bezeichneten Lasten sowohl nach Bestand als auch nach Fälligkeit, Umfang und Rang als von ihm anerkannt gelten, wenn und soweit sie nicht binnen zehn Tagen nach Empfang dieser Anzeige bestritten würden. H.________ habe die Last „Mietvertrag inkl. Zusatzbestimmungen“ nicht bestritten und somit die Forderung der Klägerin anerkannt. Wäre H.________ (immer noch) der Auffassung gewesen, dass diese Last bzw. die klägerische Forderung nicht bestehe, hätte er das Lastenverzeichnis angefochten. Eine unbestrittene Last, welche nicht im Lastenverzeichnis aufgeführt werde, gehe gegenüber einem gutgläubigen Erwerber unter. Daher könne auch eine nichtexistente Last mit Eintragung im Lastenverzeichnis als anerkannt gelten und somit bestehen (KG-act. 10, S. 11 f. N 12). Es könne deshalb offenbleiben, ob H.________ die Vollmacht vor dem relevanten Zeitpunkt bereits entzogen oder das Handeln von I.________ nachträglich nicht genehmigt habe (KG-act. 10, S. 10 N 9).

b) Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamt in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt (Art. 134 Abs. 1 SchKG). Die Steigerungsbedingungen bilden (zusammen mit dem Lastenverzeichnis) die Grundlage der bevorstehenden Steigerung von Grundstücken (BGE 128 III 339 E. 4a S. 340). Sie geben Auskunft über Ort und Datum der Versteigerung, die beteiligten Personen, die auf dem Grundstück liegenden Lasten sowie über die Modalitäten des Zuschlags (Stöckli/Duc, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., 2010, N 1 zu Art. 134 SchKG). Die am Verfahren Beteiligten, d.h. der Schuldner, der betreibende Gläubiger, alle Pfandgläubiger sowie die übrigen dinglich Berechtigten, nicht aber die potenziellen Ersteigerer, sind zur Anfechtung der Steigerungsbedingungen legitimiert. Denn Letzterer anerkennt durch das Mietbieten an der Steigerung die Steigerungsbedingungen stillschweigend. Die Steigerungsbedingungen sind für jeden Steigerer verbindlich; er kann sie nach dem Zuschlag nicht mehr anfechten. Wenn der Steigerer die Steigerungsbedingungen nicht hinnehmen will, hat er das einfache Mittel, nicht zu bieten. Bietet er, so eben aufgrund der aufgelegten Bedingungen (BGE 60 III 31 E. 2 S. 34; Stöckli/Duc, a.a.O., N 11 und 14 zu Art. 134 SchKG). Anders verhält es sich nur, wenn die Steigerungsbedingungen an sich nichtig wären. Diesfalls müsste die Versteigerung mit neuen Bedingungen wiederholt werden (LGVE 1981 I Nr. 34 S. 57 mit Hinweis auf BGE 98 III 57 und 73 III 23).

Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszugs aus dem Grundbuch (Art. 140 Abs. 1 SchKG). Das Lastenverzeichnis gibt Auskunft über die auf dem Grundstück lastenden dinglichen und realobligatorischen Rechte. Der Erwerber soll erfahren, mit welchen Lasten er das Grundstück übernimmt und die beteiligten Pfandgläubiger sollen im Hinblick auf die Verteilung wissen, welche Rechte ihrem Anspruch vorgehen oder diesem gleichgestellt sind (BGE 129 III 246 E. 3.1 S. 248 f.). Der Betreibungsbeamte stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen (Art. 140 Abs. 2 Satz 1 SchKG). Das Betreibungsamt besitzt keinerlei Befugnis, die Berechtigung angemeldeter Ansprüche zu überprüfen. Erfolgt keine Bestreitung angemeldeter Ansprüche, so erwächst das Lastenverzeichnis für die laufende Betreibung (und nur für diese) in Rechtskraft, unabhängig davon, ob die aufgenommene Last zu Recht existiert oder nicht (Feuz, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 104 zu Art. 140 SchKG). Nicht fristgerecht bestrittene Ansprüche gelten nur, aber immerhin für die laufende Betreibung als anerkannt (Feuz, a.a.O., N 117 zu Art. 140 SchKG mit Hinweis auf Art. 37 Abs. 2 Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG], SR 281.42). Die Wirkungen des (rechtskräftigen) Lastenverzeichnisses beschränken sich naturgemäss auf das jeweilige Betreibungsverfahren (BGE 129 III 246 E. 3.1 S. 249; Amonn/Walther: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., 2013, S. 277 N 40; BJM 2011 S. 9). Dieses Verzeichnis entbehrt also der allgemeinen materiellen Rechtskraft (Amonn/Walther, a.a.O., S. 277 N 40).

Dispositiv

c) Es ist unbestritten, dass H.________ als Pfandeigentümer mit der am 23. Oktober 2013 erfolgten Mitteilung auch das Lastenverzeichnis erhielt, worin er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass insbesondere die bezeichneten Lasten sowohl nach Bestand als auch nach Fälligkeit, Umfang und Rang als von ihm anerkannt gelten, wenn und soweit er sie nicht binnen zehn Tagen nach Empfang dieser Anzeige bestreitet (Vi-act. 1, KB 9, S. 1 und 6-12), dass im Lastenverzeichnis auf das bestehende Mietverhältnis gemäss Mietvertrag vom 25. März 2011 mit den Zusatzbestimmungen vom 1. Dezember 2012 zum Mietvertrag (Vi-act. 1, KB 3) hingewiesen wurde (Vi-act. 1, KB 9, S. 3 und 12) und dass weder H.________ noch irgendeine andere am Steigerungsverfahren beteiligte Person die Last „Mietvertrag inkl. Zusatzbestimmungen“ bestritt. Die Beklagte war als Ersteigerin zur Anfechtung der Steigerungsbedingungen nicht legitimiert, unterwarf sich aber durch ihr Mitbieten stillschweigend den am Steigerungstag geltenden Steigerungsbedingungen. Sie erfuhr somit ebenfalls von der Last „Mietvertrag inkl. Zusatzbestimmungen“. Aus diesen Gründen erwuchs das Lastenverzeichnis in „Rechtskraft“ (vgl. auch Vi-act. 1, KB 11), unabhängig davon, ob insbesondere die aufgenommene Last „Mietvertrag inkl. Zusatzbestimmungen“ zu Recht existiert oder nicht. Jedoch gilt dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Literatur nur bzw. einzig für die laufende Betreibung, weshalb diesem „rechtskräftigen“ Lastenverzeichnis keine allgemeine materielle Rechtskraft zukommt (vgl. E. 3b vorne). Dafür spricht ebenso Art. 37 Abs. 2 VZG, gemäss welcher Bestimmung ein im Lastenverzeichnis aufgeführter Anspruch für die betreffende Betreibung (hervorgehoben durch den Gerichtsschreiber) als anerkannt gilt, wenn er nicht fristgerecht bestritten wird. Darum ist es trotz der im Lastenverzeichnis aufgeführten Last „Mietvertrag inkl. Zusatzbestimmungen“ nicht unzulässig, sondern vielmehr erforderlich, den Inhalt der Zusatzbestimmungen im vorliegenden Forderungsprozess materiell zu überprüfen. Dies hat zur Folge, dass von entscheidender Bedeutung ist, ob die Vollmacht von H.________ vom 27. März 2011 (Vi-act. 1, KB 5) im relevanten Zeitpunkt der Zusatzvereinbarung vom 1. Dezember 2012 Gültigkeit hatte bzw. das darin erwähnte Handeln seines Vaters durch die Vollmacht gedeckt war oder er dieses nachträglich genehmigte.

4. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum unzutreffenden Schluss, das Lastenverzeichnis sei in materielle Rechtskraft erwachsen, weshalb im vorliegenden Forderungsprozess nicht geprüft werden könne, ob die aufgenommene Last „Mietvertrag inkl. Zusatzbestimmungen“ zu Recht existiere oder nicht. Darum prüfte sie zu Unrecht nicht, ob die Vollmacht von H.________ vom 27. März 2011 und somit auch die darauf abstützenden Zusatzbestimmungen vom 1. Dezember 2012 zum Mietvertrag gültig waren oder das in diesen Zusatzbestimmungen umschriebene Handeln seines Vaters I.________ nachträglich genehmigte.

Nach dem Gesagten klärte die Erstinstanz den Sachverhalt in wesentlichen Teilen nicht ab. Es handelt sich nicht bloss um kleinere Klagelücken, welche das Kantonsgericht selbst auffüllen müsste (vgl. Sterchi, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Band II, 2012, N 10 zu Art. 318 ZPO; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 5 zu Art. 318 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböh­ler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 35 zu Art. 318 ZPO). Ausserdem ist so gewährleistet, dass die Streitsache auf kantonaler Ebene zweimal von Instanzen mit voller Kognition beurteilt werden kann (vgl. Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A., 2016, N 5 zu Art. 318 ZPO). Daher ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c). Dabei wird die Vorinstanz (erneut [vgl. Vi-act. 9, S. 7]) zu prüfen haben, ob unter anderem die von der Beklagten bereits im vorinstanzlichen Verfahren offerierten Beweise – insbesondere die Befragung von H.________ als Zeugen (vgl. Vi-act. 5, S. 2; Vi-act. 8, S. 3) – und/oder die im vorliegenden Berufungsverfahren neu eingereichten oder offerierten Beweise abzunehmen sind. Aus diesen Gründen ist namentlich auf das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren hinsichtlich einer (nicht bestehenden) Vollmacht von I.________ zum Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 1. Dezember 2012 (vgl. KG-act. 1, S. 6 f. N 7; KG-act. 12, 14/1 und 18), einer (fehlenden) nachträglichen Genehmigung des Handelns von I.________ durch H.________ (KG-act. 1, S. 7 N 9) und der entsprechenden Schlussfolgerung, wonach die Zusatzvereinbarung vom 1. Dezember 2012 nichtig sei und keine Rechtsgrundlage für die klägerischen Forderungen darstelle (KG-act. 1, S. 8 N 10), der Verletzung ihres Anspruchs auf Beweisabnahme und ihres rechtlichen Gehörs sowie der Vornahme einer willkürlichen Beweiswürdigung zufolge Nichtabnahme der Zeugenofferte H.________ (KG-act. 1, S. 8 N 11), der Edition der Strafverfahrensakten und der Befragung von H.________ als Zeugen (KG-act. 18 S. 2) sowie der Bestreitung der Höhe des Forderungsbetrags (KG-act. 1, S. 10 N 15) nicht einzutreten. Gleiches gilt für die entsprechenden Einwendungen der Klägerin (vgl. KG-act. 10, S. 8-12 N 9 f. und 14; KG-act. 20, S. 2-4 N 2) sowie deren Vorbringen, wonach auf die Berufung bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils nicht einzutreten sei (vgl. KG-act. 10, S. 3 N 2).

5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. März 2019 aufzuheben sowie die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts, allfälligen Ergänzung des Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

a) Es ist nicht ohne Weiteres absehbar, welche Partei letztlich in welchem Umfang obsiegen wird. Daher ist die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ebenfalls der Vorinstanz zuzuweisen und beschränkt sich die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts auf die Festsetzung der Kostenhöhe (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 7 zu Art. 104 ZPO).

b) Die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren sind pauschal auf Fr. 3‘000.00 festzusetzen (vgl. KG-act. 4).

Beide Parteien sind berufsmässig vertreten und beantragen eine Parteientschädigung. Die Rechtsvertreter reichen keine Kostennoten ein, weshalb die gegebenenfalls zu entschädigenden Kosten für die berufsmässige Vertretung im Berufungsverfahren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen sind (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). In Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. den §§ 2, 8 und 11 GebTRA und unter Beachtung, dass der Streitwert Fr. 27‘100.00

beträgt (vgl. angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 1; KG-act. 1, Antrag-Ziff. 1 und 2), ist von einem vollen Honorar von Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszugehen;-

beschlossen:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist, das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. März 2019 vollumfänglich aufgehoben sowie die Sache im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3‘000.00 festgesetzt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Beklagten von Fr. 3‘000.00 bezogen.

b) Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

c) Der Einzelrichter am Bezirksgericht March wird im Rahmen des Hauptentscheides über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei für das Berufungsverfahren zu befinden und dabei den allfälligen Gerichtskostenersatz der Klägerin an die Beklagte festzusetzen haben.

3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 27'100.00.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Beilage des Doppels der Eingabe vom 18. Februar 2020 inkl. Beilage, welche nach dem vorliegenden Entscheid eingegangen ist), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

19. Februar 2020 kau

ZK1 2019 19

Art. 134 SchKGart. 134 LPart. 134 LEF

BGE 128 III 339ATF 128 III 339DTF 128 III 339

Art. 134 SchKGart. 134 LPart. 134 LEF

BGE 60 III 31ATF 60 III 31DTF 60 III 31

Art. 134 SchKGart. 134 LPart. 134 LEF

BGE 98 III 57ATF 98 III 57DTF 98 III 57

BGE 73 III 23ATF 73 III 23DTF 73 III 23

Art. 140 SchKGart. 140 LPart. 140 LEF

BGE 129 III 246ATF 129 III 246DTF 129 III 246

Art. 140 SchKGart. 140 LPart. 140 LEF

Art. 140 SchKGart. 140 LPart. 140 LEF

Art. 140 SchKGart. 140 LPart. 140 LEF

Art. 37 VZGart. 37 ORFIart. 37 RFF

BGE 129 III 246ATF 129 III 246DTF 129 III 246

Art. 37 VZGart. 37 ORFIart. 37 RFF

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

§ 6 GebTRA

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

§ 2 GebTRA

§ 8 GebTRA

§ 11 GebTRA

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF