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Entscheid

ZK1 2019 22

Kammer

12. Oktober 2020Deutsch29 min

A. Die von A.________ und C.________ getroffene Unterhaltsregelung in der (berichtigten) Eheschutzverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. April 2010 bzw. der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 13. April 2010 lautete wie folgt (Vi-KB 3/1 und 3/2):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 12. Oktober 2020

ZK1 2019 22

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26. März 2019, ZGO 2018 14);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die von A.________ und C.________ getroffene Unterhaltsregelung in der (berichtigten) Eheschutzverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. April 2010 bzw. der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 13. April 2010 lautete wie folgt (Vi-KB 3/1 und 3/2):

5. Der Beklagte [C.________] verpflichtet sich, der Klägerin [A.________] einen monatlichen Unterhaltsbeitrag, der auch den Unterhalt von Tochter J.________ mitumfasst, zu leisten. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

- Der Beklagte bezahlt die effektiven Wohnkosten im bisherigen Rahmen der Positionen 2.1. (Wohnkosten), 2.2. (Haushalthilfe), 2.3. (Krankenkasse), 2.5. (Telefonkosten), 2.6. (Radio- und Fernsehgebühren), 2.7. (Wertsachenversicherung), 2.8. (Mobiliar- und Haftpflichtversicherung) gemäss Auflistung in der Klageschrift (S. 37).

- Der Beklagte bezahlt die der Klägerin als selbständiges Steuersubjekt effektiv anfallenden Steuern (Gemeinde-, Bezirks-, Kantons- und Bundessteuern);

- Der Beklagte verpflichtet sich, ab 1. Juni 2008 einen monatlichen und im Voraus zu leistenden Barbetrag von Fr. 27'500.00 zu bezahlen. Der Beklagte hat bis anhin monatlich Fr. 12'000.00 in bar geleistet. Unter Anrechnung dieser Unterhaltszahlungen und zwecks Begleichung der Differenz zum vereinbarten Unterhaltsbeitrag von Fr. 27'500.00 bis und mit April 2010 bezahlt der Beklagte der Kläger einen Betrag von Fr. 350'000.00. Ab Mai 2010 ist ein monatlicher Betrag von Fr. 27'500.00 zu leisten.

Diese Regelung ist im Hinblick auf das Scheidungsverfahren unpräjudiziell.

Mit Urteil vom 5. September 2011 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe wurde die Ehe von A.________ und C.________ geschieden. Die mit jenem Urteil genehmigte Scheidungskonvention bestimmte u.a. Folgendes

(Vi-KB 4):

5. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau zwecks Abgeltung ihres Unterhaltsanspruchs eine Kapitalleistung in Höhe von Fr. 10‘000‘000.00 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Bis zum Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils gilt die Unterhaltsregelung gemäss Verfügung vom 14. April 2010 im Verfahren E3 09 18 betreffend Eheschutz weiter.

(…)

7. In güterrechtlicher Hinsicht vereinbaren die Ehegatten das Folgende:

Die Ehegatten stellen fest, dass die von der Ehefrau gefahrenen Motorfahrzeuge Mercedes-Benz CL 500 4m (SZ zz), Mercedes-Benz E 500 T 4m (SZ yy) und Mercedes-Benz SL 500 (SZ yy) im alleinigen Eigentum der Ehefrau stehen.

Mobiliar und Hausrat im Haus G.________strasse xx in 8806 Bäch bleibt im alleinigen Eigentum des Ehemannes.

Im Übrigen behält jeder Ehegatte, was er derzeit besitzt bzw. was derzeit auf seinen Namen lautet.

8. Die Ehegatten beantragen dem Gericht, es seien die bei ihren Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen zu teilen.

(…)

10. Mit Erfüllung der vorliegenden Konvention erklären sich die Ehegatten in güter-, vorsorge- und unterhaltsrechtlicher Hinsicht als vollständig auseinandergesetzt. Diese Saldoklausel tangiert die Verpflichtung des Ehemannes aus der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 14. April 2010 nicht.

B. Am 26. November 2013 erhob A.________ beim Bezirksgericht Höfe folgende Klage gegen C.________ (Vi-act. I):

1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 106‘353.00 nebst 5 % Verzugszins seit 1. März 2012 auf Fr. 53‘358.65 und 5 % Verzugszins seit 25. Juni 2013 auf Fr. 52‘994.35 sowie Fr. 195.00 Betreibungskosten zu bezahlen und es sei demgemäss der in Betreibung Nr. ww des Betreibungsamtes Höfe, Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2013, erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen.

Erwägungen

2.

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 33‘391.00 nebst 5 % Verzugszins seit 31. August 2013 zu bezahlen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten.

Mit Klageantwort vom 31. Januar 2014 beantragte der Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Vi-act. II). Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2014 trat der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe auf die Klage nicht ein (Vi-act. D5). Die dagegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht mit Beschluss ZK1 2014 44 vom 22. Juli 2015 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Höfe zurück (Vi-act. D6). In der Folge verfügte der Gerichtspräsident am 2. Dezember 2015, auf die Klage werde eingetreten (Vi-act. D7). Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte Berufung beim Kantonsgericht, welches mit Beschluss ZK1 2016 4 vom 13. September 2016 nicht darauf eintrat (Vi-act. D8). Mit Zwischenentscheid vom 14. Dezember 2016 trat das Bezirksgericht Höfe auf die Klage ein

(Vi-act. D9). Die gegen den Zwischenentscheid vom Beklagten erhobene Berufung wies das Kantonsgericht mit Beschluss ZK1 2017 5 vom 28. Juli 2017 ab (Vi-act. D10). Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts führte der Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht, auf welche mit Entscheid 5A_703/2017 vom 26. Februar 2018 nicht eingetreten wurde (Vi-act. D11). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2018 vor Schranken des Bezirksgerichts Höfe stellte die Klägerin replicando folgende Anträge (Vi-act. D12 und D13):

1.

Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Kläger Fr. 101'455.80 nebst 5 % Verzugszins seit 1. März 2012 auf Fr. 48'461.45 und 5 % Verzugszins seit 25. Juni 2013 auf Fr. 52'994.35 sowie Fr. 195.00 Betreibungskosten zu bezahlen und es sei demgemäss der in der Betreibung Nr. ww des Betreibungsamtes Höfe, Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2013, erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen.

2.

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 33'391.00 nebst 5 % Verzugszins seit 31. August 2013 zu bezahlen.

3.

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin [Fr.] 1'472.50 nebst 5 % Verzugszins seit 2. Oktober 2018 zu bezahlen.

Der Beklagte hielt duplicando an seinen in der Klageantwort gestellten Anträgen fest (Vi-act. D14). Mit Urteil vom 26. März 2019 erkannte das Bezirksgericht wie folgt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.1

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 9’900.00 werden zu fünf Sechsteln (Fr. 8‘250.00) der Klägerin und zu seinem Sechstel (Fr. 1‘650.00) dem Beklagten auferlegt und vom klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 10‘000.00 bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 100.00 wird der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

2.2

Der Beklagte hat die Klägerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 1‘650.00 zu bezahlen.

3.

Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10‘000.00 zu bezahlen.

4.-5. [Rechtsmittel und Zufertigung].

C. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 10. Mai 2019 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1.

Dispositiv-Ziffer 1 bis 3 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 26. März 2019 (ZGO 2018 14) seien aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin

- Fr. 101'455.80 nebst 5 % Verzugszins seit 1. März 2012 auf Fr. 48'461.45 und 5 % Verzugszins seit 25. Juni 2013 auf Fr. 52'994.35 sowie Fr. 195.00 Betreibungskosten zu bezahlen und es sei demgemäss der in der Betreibung Nr. ww des Betreibungsamtes Höfe, Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2013, erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen.

- Fr. 33'391.00 nebst 5 % Verzugszins seit 31. August 2013 zu bezahlen;

- Fr. 1'472.50 nebst 5 % Verzugszins seit 2. Oktober 2018 zu bezahlen;

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Der Beklagte trug mit Berufungsantwort vom 11. Juni 2019 auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (KG-act. 7). Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte die Klägerin eine freiwillige Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (KG-act. 10), welche dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 11).

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist ausschliesslich noch Bestand und Höhe der eingeklagten Forderungen. Dagegen wurde der Einwand des Beklagten, die Auslegung des Scheidungsurteils dürfte nicht durch ein ordentliches Gericht vorgenommen werden (KG-act. 7 S. 6), bereits im Beschluss ZK1 2017 5 vom 28. Juli 2017 beurteilt und verworfen (dort E. 2c und d). In demselben Entscheid geprüft wurde auch die Frage der sachlichen Zuständigkeit (KG-act. 7 S. 6). Das Kantonsgericht verneinte das Vorliegen einer Familien- und Partnerschaftssache im Sinne von § 31 Abs. 2 lit. a JG, weshalb aufgrund des Streitwerts die Zuständigkeit des Bezirksgerichts bejaht wurde (zit. Beschluss E. 2e). Ferner wurde der beklagtische Einwand der res iudicata schon behandelt und ebenfalls verworfen (zit. Beschluss E. 2f mit Hinweis auf den Beschluss ZK1 2014 44 des Kantonsgerichts vom 22. Juli 2015 E. 2e; KG-act. 7 S. 4). Auf diese Punkte ist von Seiten der Berufungsinstanz nicht mehr zurückzukommen.

2.

a) Strittig ist die Bedeutung des Vorbehalts „Diese Saldoklausel tangiert nicht die Verpflichtung des Ehemannes aus der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 14. April 2010“ gemäss Ziffer 10 Satz 2 des Scheidungsurteils. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, der Vorbehalt sei im Zusammenhang mit der Unterhaltsvereinbarung in Ziffer 5 der Eheschutzverfügung zu sehen, was bedeuten würde, dass dieser sich nebst dem Unterhalt und den „effektiven Kosten“ insbesondere auch auf „die der Klägerin als selbständiges Steuersubjekt effektiv anfallenden Steuern (Gemeinde-, Bezirks-, Kantons- und Bundessteuern)“ beziehen würde. Mit anderen Worten wären diesfalls die „effektiv anfallenden Steuern“ von der Saldoerklärung in Ziffer 10 Satz 1 der Scheidungskonvention nicht erfasst. Der Beklagte geht dagegen davon aus, dass der erwähnte Vorbehalt sich ausschliesslich auf die Scheidungsvereinbarung selbst bezieht, nämlich auf deren Ziffer 5 Abs. 2, welche vorsieht, dass die Unterhaltsregelung gemäss der Eheschutzverfügung vom 14. April 2010 bis zum Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils weiterhin gilt. Dies würde gemäss der Auffassung des Beklagten bedeuten, dass nach diesem Zeitpunkt keinerlei Unterhalt mehr geschuldet ist, namentlich hätte der Beklagte der Klägerin auch keine Steuerschulden mehr zu bezahlen.

b) Der gerichtliche Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei. Das gilt auch, wenn der Vergleich eine gerichtliche Auseinandersetzung beendet (BGer, Urteil 4A_298/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Für das Zustandekommen und die Auslegung von Verträgen sind in erster Linie die gegenseitigen Willensäusserungen der Parteien so festzustellen, wie sie tatsächlich gemeint waren (Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien nach Massgabe des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGer, Urteil 4A_482/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2.1; BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Vorliegend steht fest und blieb unbestritten, dass keine tatsächliche Willensübereinstimmung hinsichtlich der Bedeutung des Vorbehaltes gemäss Ziffer 10 Satz 2 der Scheidungskonvention besteht (vgl. angefocht. Urteil E. 4.2-4.6). Es ist folglich nach Massgabe des Vertrauensprinzips zu prüfen, wie der Vorbehalt verstanden werden durfte und musste.

c) Hinsichtlich des Aspekts des Wortlautes hielt die Vorinstanz fest, dieser sei nicht eindeutig resp. es könne allein aufgrund des Wortlautes nicht bestimmt werden, wie die Parteien den Vorbehalt hätten verstehen dürfen und müssen (angefocht. Urteil E. 5.1.2). Die Klägerin widerspricht dem und bringt vor, eine Einschränkung auf Ziffer 5 Absatz 2 der Scheidungskonvention ergäbe sich aus dem Wortlaut gerade nicht. Hätte man mit der Ausnahme zur Saldoklausel lediglich einen Widerspruch innerhalb des Scheidungsurteils ausschliessen wollen, wäre dies explizit mit einem Vermerk wie „Von dieser Saldoklausel ausgenommen ist der zweite Absatz von Ziffer 5 vorstehend“ festgehalten worden (KG-act. 1 S. 4 ff.). Der Beklagte hält dafür, die Ausführungen der Klägerin, wonach man die Saldoklausel anders hätte formulieren können, stellten reine Mutmassungen dar. Die Klägerin habe den strittigen Vorbehalt selber verlangt. Sie habe zwecks Vermeidung eines „Unterhaltsinterregnums“ verlangt, dass die Unterhaltszahlung weitere 30 Tage fortgesetzt werde. Der Beklagte sei der Klägerin diesbezüglich entgegengekommen

(KG-act. 7 S. 10 ff.). Der Vorbehalt spricht von den Verpflichtungen des Ehemannes „aus der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 14. April 2010“. Ziffer 5 Abs. 2 der Scheidungskonvention stellt ebenfalls einen Bezug zur Eheschutzverfügung her. Allein aus dem Wortlaut des Vorbehalts von Ziffer 10 Satz 2 der Scheidungskonvention lässt sich nun aber nicht ableiten, ob er sich auf Ziffer 5 der Eheschutzvereinbarung oder Ziffer 5 Abs. 2 der Scheidungskonvention bezieht. Insofern stellte die Vorinstanz zu Recht fest, der Wortlaut sei nicht eindeutig. Weshalb sich aus dem Wortlaut des Vorbehalts zwingend ergeben soll, dass sich dieser auf die Eheschutzverfügung bzw. sämtliche sich darin festgehaltene Verpflichtungen bezieht, legt die Klägerin nicht plausibel dar. Der Umstand, dass auf eine Formulierung „Von dieser Saldoklausel ausgenommen ist der zweite Absatz von Ziffer 5 vorstehend“ o.ä. verzichtet wurde, ändert ebenfalls nichts daran, dass der von den Parteien schliesslich vereinbarte Wortlaut für sich genommen die Frage, worauf sich der Vorhalt bezieht, nicht zu beantworten vermag.

d) In systematischer Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Vorbehalt nenne lediglich eine Verpflichtung des Ehemannes. Der Eheschutzentscheid enthalte aber unterschiedliche Verpflichtungen zulasten des Beklagten. Da der Vorbehalt nur eine Verpflichtung erwähne, ohne diese genau zu spezifizieren, müsste davon ausgegangen werden, dass damit sämtliche Verpflichtungen der Eheschutzverfügung gemeint seien. Dies ergäbe aber keinen Sinn, weil die Unterhaltspflicht gemäss Ziffer 5 der Scheidungskonvention 30 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ende und durch den kapitalisierten Unterhalt ersetzt werde. Es sei daher naheliegend, den Vorbehalt im Zusammenhang mit Ziffer 5 der Scheidungskonvention zu sehen, welcher eine Unterhaltspflicht gemäss Eheschutzverfügung bis 30 Tage über die Rechtskraft hinaus statuiere. Ein genereller Vorbehalt unabhängig von Ziffer der Scheidungskonvention widerspreche der Vermutung der vollständigen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung (angefocht. Urteil E. 5.4).

aa) Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die gegenseitigen Schulden. Unter diese Bestimmung fallen - vorbehalten bleibt der Verzicht auf eine umfassende Auseinandersetzung - sämtliche Schulden zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, namentlich Schulden aus Unterhaltsanspruch nach Art. 163 und 164 ZGB (BGer, Urteil 5A_850/2016 vom 25. September 2017 E. 2.2; CHK-A. Jungo, 3. A., N 11 zu Art. 205 ZGB; BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, 6. A., N 22 zu Art. 205 ZGB; BK-Hausheer/Reus­ser/Geiser, N 65 zu Art. 205 ZGB). Fest steht, dass gemäss Ziffer 5 Abs. 2 der Scheidungskonvention die Unterhaltspflicht, wie sie in der Eheschutzverfügung festgelegt wurde, 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils enden sollte. Danach soll der Lebensbedarf der Beklagten durch den als Kapitalabfindung geleisteten nachehelichen Unterhalt gedeckt werden. Ziffer 10 Satz 1 bestimmt, dass sich die Parteien mit Erfüllung der vorliegenden Konvention in güter-, vorsorge- und unterhaltsrechtlicher Sicht vollständig auseinandergesetzt erklären (Saldoklausel). Betrachtet man nur diese beiden Elemente, würde dies bedeuten, dass der Beklagte nach Bezahlung des eheschutzrechtlichen Unterhalts und des nachehelichen Unterhalts in Form der Kapitalleistung der Beklagten unter dem Titeln Unterhalt, Güterrecht und Vorsorge nichts mehr schuldet, und zwar auch dann nicht, wenn im Nachhinein noch Forderungen geltend gemacht werden, welche der Beklagte unter dem Titel des eheschutzrechtlichen Unterhalts zu bezahlen gehabt hätte. Wäre dies die Meinung der Parteien gewesen, würde sich der zusätzliche Vorbehalt von Ziffer 2 Satz 2 zugunsten des eheschutzrechtlichen Unterhalts bis 30 Tage nach Rechtskraft der Scheidung erübrigen. Wie die Klägerin aber zutreffend vorbringt, folgt der Vorbehalt unmittelbar im Anschluss an die Saldoerklärung unter derselben Ziffer (KG-act. 1 S. 8). Aufgrund der systematischen Stellung erscheint es naheliegend, dass der Vorbehalt als Ausnahme zur Saldoklausel zu sehen ist und nicht eine blosse Wiederholung des Inhalts von Ziffer 5 Abs. 2 der Scheidungskonvention, welcher ohnehin schon besagt, dass der eheschutzrechtliche Unterhalt bis 30 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils gelten soll. Vor dem Hintergrund von Art. 205 Abs. 3 ZGB, wonach Schulden aus Unterhaltsanspruch im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung geregelt werden, ergibt der Vorbehalt nur dann einen Sinn, wenn er als Ausnahme zur Saldoklausel verstanden wird, sprich allfällige noch unbezahlte Schulden aus der Eheschutzverfügung von der Saldoklausel nicht erfasst werden.

bb) Damit ist jedoch noch nicht geklärt, in welchem Umfang allfällige Schulden aus der Eheschutzverfügung von der Saldoklausel ausgenommen sind. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die gesamte Eheschutzverfügung und damit sämtliche Verpflichtungen aus der eheschutzrichterlichen Verfügung gemeint seien (KG-act. 1 S. 5). Der Beklagte hält dafür, dass, wenn dem so wäre, insgesamt zehn Verpflichtungen darunterfallen würden, welche in der Eheschutzverfügung aufgeführt seien. Dies widerspreche aber dem Wortlaut (KG-act. 7 S. 12 f.). Zutreffend ist, dass der Vorbehalt von „Verpflichtung des Ehemannes“ in der Einzahl spricht. Insofern kann eingewendet werden, es sei unklar, auf welche der in der Eheschutzverfügung bezeichneten Positionen sich der Vorbehalt bezieht. Laut dem Text von Ziffer 5 der Eheschutzverfügung verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin „einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (…) zu leisten“. Danach heisst es: „Dieser setzt sich wie folgt zusammen“ (Hervorhebungen nicht im Original). Anschliessend wird der zu bezahlende Unterhalt in drei Gruppen unterteilt, nämlich in die „effektiven Kosten“, die „der Klägerin als selbständiges Steuersubjekt effektiv anfallenden Steuern“ und den monatlich zu bezahlenden Barbetrag. Da sowohl im Vorbehalt in der Scheidungskonvention als auch in der Eheschutzverfügung von einem „Unterhaltsbeitrag“ in der Einzahl gesprochen wird, erscheint es schlüssig anzunehmen, dass der Vorbehalt gleichsam das „Gesamtpaket“ der vom Beklagten gemäss Eheschutzverfügung zu bezahlenden Positionen umfasst. Dafür, dass lediglich einzelne Positionen gemeint sein könnten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ausserdem behauptete der Beklagte solches nicht und nannte ausserdem keine Gründe dafür, weshalb gerade die Steuern nicht gemeint seien. Damit ergibt sich, dass der Vorbehalt nicht anders verstanden werden kann und muss, als er sich auch auf die „der Klägerin als selbständiges Steuersubjekt effektiv anfallenden Steuern“ während der Zeit der Eheschutzverfügung bezieht, mit der Folge, dass diese von der Saldoklausel nicht erfasst sind.

e) Betreffend die Umstände des Konventionsabschlusses kritisiert die Klägerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausser Acht gelassen. Für die Zeit bis zur Scheidung habe der Beklagte sämtliche Lebenshaltungskosten der Klägerin inklusive der Steuern bezahlen müssen, da sie über keinerlei eigene Einkünfte verfügt und ihren Bedarf und ihre Steuern alleine aus den Unterhaltszahlungen des Beklagten habe decken müssen (KG-act. 1 S. 9 ff.). Der Beklagte wendet ein, die Vor­instanz habe berücksichtigt, dass die Klägerin damals über kein Einkommen und Vermögen verfügt habe. Darüber hinaus blende die Klägerin aus, dass sich ihre Situation mit der Abfindung von Fr. 10 Mio. drastisch verändert habe (KG-act. 7 S. 17).

aa) Es trifft zu, dass die Vorinstanz annahm, was unbestritten blieb, die Klägerin habe für die Zeit der Geltung der Eheschutzverfügung über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt. Weiter erwog die Vorinstanz, durch die Kapitalleistung nach Rechtskraft des Scheidungsurteils habe sich die finanzielle Situation der Klägerin jedoch stark geändert (angefocht. Urteil E. 5.3). Auch dem ist an sich so. Allerdings ist der Klägerin zuzustimmen, dass mit der Kapitalleistung der nacheheliche Unterhalt abgedeckt war, nicht aber der Unterhalt während der Geltung der Eheschutzverfügung. Mit anderen Worten kann nicht angenommen werden resp. fehlen Hinweise seitens des Beklagten für eine Auslegung dergestalt, dass die Klägerin mit der erhaltenen Kapitalleistung auch noch Schulden aus der Zeit des Eheschutzes hätte decken müssen. Diese waren, wie gesagt, von der Saldoklausel ausgenommen.

bb) Zur damaligen Interessenlage stellte die Vorinstanz fest, die Klägerin habe infolge des gegen sie geführten Strafverfahrens wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil des Beklagten gestützt auf Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB riskiert, ihre Ansprüche gegen den Beklagten zu verlieren. Sie sei schliesslich im abgekürzten Verfahren wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden. Im Scheidungsverfahren sei fraglich gewesen, ob ein nachehelicher Unterhalt überhaupt geschuldet gewesen wäre, da das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Parteien hätten indes einen „definitiven Schlussstrich“ ziehen wollen, wofür auch die Kapitalisierung spreche. Dies schliesse auch einen Vorbehalt, wie ihn die Klägerin sehe, aus (angefocht. Urteil E. 5.5). Dem widerspricht die Klägerin und hält dafür, mit der Kapitalisierung habe der nacheheliche Unterhaltsanspruch abgegolten werden sollen. Jedoch habe die Klägerin nicht auf Forderungen aus dem Eheschutz verzichten wollen (KG-act. 1 S. 11).

cc) Der klägerischen Auffassung ist darin beizupflichten, dass das Kapital nur den nachehelichen Unterhalt betraf. Dass ein Risiko bestand, dass die Klägerin den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unter Umständen verliert, war tatsächlich nicht von der Hand zu weisen. Allerdings ist weder ersichtlich noch dargetan, dass auch Unterhaltsforderungen gestützt auf die Eheschutzverfügung resp. güterrechtliche Forderungen von diesem Verlustrisiko betroffen waren. Der Konventionsabschluss und die Kapitalisierung des ehelichen Unterhalts legen zwar durchaus nahe, dass die Parteien einen „definitiven Schlussstrich“ ziehen wollten. Daraus aber zu folgern, dass Unterhaltsforderungen gestützt auf die Eheschutzverfügung nicht mehr geltend gemacht werden können, widerspricht jedoch, wie vorstehend dargelegt (E. 2d), der Scheidungskonvention bzw. dem Vorbehalt. Mithin kann gesagt werden, dass mit der Saldoklausel und dem Vorbehalt alle Anstände zwischen den Parteien geregelt wurden, und zwar auch die allenfalls noch offenen Unterhaltsbetreffnisse aus dem Eheschutz. Insofern wurde dem Postulat des „definitiven Schlussstrichs“ nachgelebt.

dd) Seitens der Klägerin unbestritten blieb schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, dass die Klägerin bereits vor Abschluss der Scheidungskonvention einzelne Streuerrechnungen bezahlt habe, ohne dies in den Verhandlungen zur Konvention je thematisiert zu haben (angefocht. Urteil E. 5.7; KG-act. 7 S. 14 ff.). Dieser Umstand vermag an der Bedeutung des Vorbehalts aber nichts zu ändern, denn immerhin war es unstrittig die Klägerin, welche diesen verlangte, so dass sich der Beklagte bewusst sein musste, dass allenfalls noch Forderungen zu gewärtigen sind, unabhängig davon, ob Steuerforderungen anlässlich der Konventionsverhandlungen bereits ausdrücklich angesprochen wurden.

f) Soweit der Beklagte der Auffassung ist, die Klägerin habe den Vorbehalt selbst formuliert, er mithin den Grundsatz in dubio contra stipulatorem anspricht (KG-act. 7 S. 11), ist ihm entgegenzuhalten, dass kein Raum für die Anwendung dieses Grundsatzes besteht, nachdem die Auslegung der Konvention resp. des Vorbehaltes nach dem Vertrauensprinzip zu einem Ergebnis führt (BGer, Urteile 4A_569/2019 vom 15. April 2020 E. 4.5 und 4A_611/2016 vom 20. März 2017 E. 7; vgl. auch Urteil 4A_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 1). Der Beklagte vermag somit aus dem (unbestrittenen) Umstand, dass es die anwaltlich vertretene Klägerin war, welche den Vorbehalt formulierte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

g) Nach dem Gesagten durfte und musste der Vorbehalt so verstanden werden, dass von der Saldoklausel gemäss Ziffer 10 der

Scheidungskonvention sämtliche noch bestehenden Forderungen gestützt auf Ziffer 5 der Eheschutzverfügung, also auch allfällige Steuerforderungen diese Zeitspanne betreffend, von der Saldoklausel ausgenommen sind.

3.

Die Vorinstanz befasste sich angesichts des damaligen Auslegungsergebnisses nicht mit der Höhe der geltend gemachten Steuerforderungen, dem Zinsenlauf sowie der Beseitigung des Rechtsvorschlages. Die 1. Zivilkammer erachtet den Prozess diesbezüglich jedoch als spruchreif, so dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht rechtfertigt. Ausserdem stellten die Parteien keine Rückweisungsanträge.

a) Die Klägerin bezifferte ihre Klage auf Fr. 106‘353.00 (Rechtsbegehren Ziff. 1) bzw. Fr. 33‘391.00 (Rechtsbegehren Ziff. 2; Vi-act. I). Replicando machte sie im Sinne einer „Klageerweiterung“ zusätzlich den Betrag von Fr. 1‘472.50 geltend (Rechtsbegehren Ziff. 3). Sie führte hierzu aus, dass zwischenzeitlich die definitiven Steuerrechnungen für das Jahr 2011 ergangen seien (Vi-act. D13 S. 14 f.). Nach Art. 230 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn (lit. a) die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und (lit. b) sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. September 2015 [Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren], in Kraft seit 1. Januar 2018 [AS 2016 3643; BBl 2014 8669]). Bei unmittelbarer Vorladung zur Hauptverhandlung – ohne zweiten Schriftenwechsel oder Instruktionsverhandlung mit Replik und Duplik – tritt der Aktenschluss nach den ersten Parteivorträgen ein. In diesem Fall können die Parteien noch bis zu den ersten Parteivorträgen an der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel vortragen, aber nicht mehr in den mündlichen Stellungnahmen dazu. Darum muss die Klageänderung unter den weit gefassten Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO möglich sein und braucht nicht zusätzlich auf Noven gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO gestützt zu werden. Insofern ist der Wortlaut von Art. 230 ZPO, der für Klageänderungen in der Hauptverhandlung als zusätzliche Voraussetzung Noven verlangt, zu eng. Bei direkter Vorladung zur Hauptverhandlung sind vielmehr die Regeln der Klageänderung vor Aktenschluss (Art. 227 ZPO) anzuwenden (KG SZ, Beschluss ZK1 2018 38 vom 4. Juni 2019 E. 4e mit Hinweis auf Leuenberger, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 1a zu Art. 230 ZPO mit Hinweisen; BSK ZPO-Willisegger, 3. A., N 4 zu Art. 230 ZPO; BK-Killias, N 15 zu Art. 230 ZPO). Vorliegend hielten die Parteien ihre zweiten Vorträge anlässlich der Hauptverhandlung; eine Instruktionsverhandlung etc. fand nicht statt. Folglich ist die Zulässigkeit der Klageänderung bzw. Ergänzung nach den Regeln von Art. 227 ZPO zu prüfen. Somit ist unerheblich und braucht nicht näher geprüft zu werden, ob es sich bei den definitiven Veranlagungsverfügungen 2011 (Vi-KB 25 und 27) um neue Tatsachen im Sinne von Art. 230 ZPO handelt. Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Die zusätzlich geltend gemachte Forderung ändert nichts an der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts. Die Forderung stützt sich zweifellos und im Übrigen unbestrittenermassen auf denselben Lebensvorgang wie die übrigen Ansprüche, so dass der sachliche Zusammenhang ebenfalls zu bejahen ist (vgl. Leuenberger, a.a.O., N 18 f. zu Art. 227 ZPO). Der zusätzliche Anspruch ist folglich zuzulassen.

b) Die Klägerin machte in der Klage sowie der Replik Ausführungen zur Zusammensetzung der geltend gemachten Forderungen resp. für welche Steuerperioden – nämlich für die Jahre 2008 bis und mit 2011 (pro rata) – welche Beträge veranlagt und in Rechnung gestellt wurden (Vi-act. I S. 6 ff.; Vi-act. D13 S. 14 f.). Der Beklagte führte dazu aus, die Rechnungsstellung einzelner Rechnungen falle deutlich in die Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Somit seien die betreffenden Steuerrechnungen erst nach dem Ende der Geltungsdauer der Eheschutzmassnahmen „effektiv anfallend“ (Vi-act. I S. 12). „Effektiv anfallend“ seien nur Steuern, welche veranlagt, in Rechnung gestellt und fällig seien, jedoch fielen darunter nicht latente Steueransprüche und später rückwirkend veranlagte Steuerjahre

(Vi-act. D14; KG-act. 7 S. 14). Die Klägerin hielt dem entgegen, es sei nicht

massgebend, wann die Steuer von der Steuerbehörde geltend gemacht bzw. in Rechnung gestellt werde. Die Steuerlast bis 30 Tage nach Rechtskraft der Scheidung sei Teil der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten. Das Scheidungsurteil sei am 8. Oktober 2011 in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Zahlungspflicht des Beklagten bis und mit der Steuerperiode 2011 bzw. pro rata bis und mit dem 7. November 2011 gegeben sei (Vi-act. D13 S. 9; vgl. KG-act. 1 S. 7).

c) Was die Höhe und die Zusammensetzung der Steuerforderungen an sich betrifft, erhob der Beklagte keine substanziierten Einwände. Er macht lediglich geltend, Steuern, welche nach der Zeit bis 30 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bezahlt oder zur Zahlung fällig geworden seien, dürften nicht als „effektiv anfallend“ im Sinne der Eheschutzverfügung betrachtet werden. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wie zuvor unter E. 2d/aa ausgeführt wurde, ist der Vorbehalt so zu verstehen, dass sämtliche noch bestehenden Forderungen gestützt auf Ziffer 5 der Eheschutzverfügung, also auch Steuerforderungen, von der Saldoklausel ausgenommen sind. Wäre „effektiv anfallend“ allerdings so zu betrachten, dass nur solche Steuern unter den Vorbehalt fallen würden, welche tatsächlich innert der Frist bis 30 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils veranlagt, in Rechnung gestellt und fällig geworden wären, würde der Vorbehalt zumindest mit Bezug auf die Steuern kaum einen Sinn ergeben. Denn gewöhnlich erfolgt die definitive Veranlagung und Rechnungsstellung erst im darauffolgenden Jahr einer Steuerperiode

oder noch später. „Effektiv anfallend“ kann daher nur bedeuten, dass die Zahlungspflicht des Beklagten die Steuern aller Steuerperioden (bzw. bis 2011 pro rata) bis zu 30 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils betrifft, unabhängig davon, wann sie veranlagt und der Klägerin in Rechnung gestellt wurden. Dass dem nicht so wäre, untermauert der Beklagte nicht weiter. Was den vom Beklagten erhobene Vorwurf betrifft, die Klägerin habe absichtlich Vermögenswerte falsch bzw. zu hoch deklariert um sich Vorteile zu verschaffen (Vi-act. D14 S. 23 f.), legte er nicht dar, in welchem Umfang sich die behauptete Falschdeklaration auf die von der Beklagten geltend gemachten Beträge auswirkte. Zudem legte die Klägerin dar, dass sie diverse Rückerstattungen erhielt (Vi-act. 1 S. 11 f.). Zu diesen äusserte sich der Beklagte jedoch nicht bzw. führte nicht aus, weshalb die definitiv veranlagten Beträge wegen seiner Ansicht nach überhöhten Deklarationen immer noch unzutreffend sein sollten. Die Vorbringen des Beklagten in diesem Zusammenhang erweisen sich als unsubstanziiert, weshalb von weiteren Erörterungen sowie einer Beweisabnahme zur Richtigkeit der Deklarationen (vgl. Vi-act. D12 Ziff. 3 S. 6) abgesehen werden kann. Somit sind der Klägerin die Beträge im eingeklagten Umfang zuzusprechen.

d) Die Klägerin macht Verzugszinse von 5 % geltend, nämlich für Fr. 48‘461.45 ab 1. März 2012, Fr. 52‘994.35 ab 25. Juli 2013, Fr. 33‘391.00 ab 31. August 2013 und Fr. 1‘472.50 ab 2. Oktober 2018. Der Beklagte bestritt weder den Zinssatz noch die unterschiedlichen Zeitpunkte des Beginns der Verzinsung. Namentlich bestritt er nicht, gemahnt bzw. in Verzug gesetzt worden zu sein. Dass eine Mahnung ausgeblieben wäre, ergibt sich aus den Akten nicht (vgl. Vi-KB 2, 14,15 und 17). Dementsprechend sind die Verzugszinse antragsgemäss zuzusprechen.

e) Sodann macht die Klägerin Betreibungskosten von Fr. 195.00 geltend. Diese sind ausgewiesen (vgl. Vi-KB 16); darüber hinaus bestritt der Beklagte diese nicht. Folglich ist die Klage auch diesbezüglich gutzuheissen.

f) Was schliesslich die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ww des Betreibungsamtes Höfe betrifft, erhob der Beklagte ebenfalls keine Einwendungen und es sind auch keine Gründe für eine Verweigerung der Beseitigung ersichtlich (vgl. Art. 79 SchKG; Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A., N 1 zu Art. 79 SchKG).

4.

Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage vollumfänglich stattzugeben.

a) Dementsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Dem Ausgang entsprechend trägt nun der unterliegende Beklagte die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; inkl. Zwischenentscheid vom 14. Dezember 2016, Vi-act. D9). Er hat die Klägerin ausserdem angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Klägerin legte keine Kostennote ins Recht. Nach § 8 Abs. 2 GebTRA beträgt das Honorar bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00. Die Vorinstanz sprach eine Entschädigung zugunsten des Beklagten von Fr. 10‘000.00 zu, was seitens der Klägerin unbestritten blieb. Dieser Betrag kann auch der vorliegenden der Entschädigungsbemessung zugrunde gelegt werden, da davon auszugehen ist, dass sich der Aufwand beider Rechtsvertreter im ähnlichen Rahmen bewegte. Folglich ist der Klägerin, auch in Nachachtung der allgemeinen Kriterien – namentlich der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 GebTRA) –, eine Entschädigung von Fr. 10‘000.00 (inkl. auslagen und MWST) zuzusprechen.

b) Ausgangsgemäss gehen sodann die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Beklagten und er hat die Klägerin entsprechend zu entschädigen. Auch für das Berufungsverfahren liegt keine Kostennote vor. Nach § 11 GebTRA beträgt das Honorar im Berufungsverfahren 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist. Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin eine Berufungsschrift und eine Stellungnahme einreichte sowie in Nachachtung der vorstehend zitierten allgemeinen Kriterien ist die Entschädigung auf Fr. 5'000.00 (50 % von Fr. 10'000.00; inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA) zu bemessen;-

erkannt:

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26. März 2019 aufgehoben und der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zu bezahlen:

- Fr. 101'455.80 nebst 5 % Verzugszins seit 1. März 2012 auf Fr. 48'461.45 und 5 % Verzugszins seit 25. Juni 2013 auf Fr. 52'994.35 sowie Fr. 195.00 Betreibungskosten;

- Fr. 33'391.00 nebst 5 % Verzugszins seit 31. August 2013;

- Fr. 1'472.50 nebst 5 % Verzugszins seit 2. Oktober 2018.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ww des Betreibungsamtes Höfe, Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2013, wird beseitigt.

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens:

a) Die Gerichtskosten von Fr. 9'900.00 werden dem Beklagten auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Klägerin bezogen und ihr im Rest von Fr. 100.00 von der Bezirksgerichtskasse zurückerstattet. Der Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel des (erstinstanzlichen) Gerichtskostenersatzes Fr. 9'900.00 zu bezahlen.

b) Der Beklagte hat die Klägerin mit Fr. 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Kosten des Berufungsverfahrens:

a) Die Gerichtskosten von Fr. 9‘000.00 werden dem Beklagten auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 12‘000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 3‘000.00 wird der Klägerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Der Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel des (zweitinstanzlichen) Gerichtskostenersatzes Fr. 9‘000.00 zu bezahlen.

b) Der Beklagte hat die Klägerin mit Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 139‘744.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

13.

Oktober 2020 sl

ZK1 2019 22

ZK1 2014 44

ZK1 2016 4

ZK1 2017 5

5A_703/2017

ZK1 2017 5

§ 31 JG

ZK1 2014 44

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

4A_298/2014

Art. 18 ORart. 18 COart. 18 CO

Art. 18 VAWart. 18 ORHart. 18 OR

4A_482/2018

BGE 138 III 659ATF 138 III 659DTF 138 III 659

Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC

Art. 164 ZGBart. 164 CCart. 164 CC

5A_850/2016

Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC

Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC

Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC

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Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP

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4A_569/2019

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4A_499/2018

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