ZK1 2019 23
Kammer
18. August 2020Deutsch21 min
A. C.________ und D.________ sind Eigentümer der von ihnen am ________ gekauften Liegenschaft KTN zz in Küssnacht am Rigi (vgl. BB 3). Die Nachbarliegenschaft KTN yy erwarb A.________ im Februar 2012. Dessen Rechtsvorgänger pflanzte entlang der gemeinsamen Grenze Kirschlorbeer, Bambus etc. an. A.________ erstellte hinter dieser Bepflanzung zusätzlich eine am 5. September 2012 bewilligte Sichtschutzwand (BB 19). C.________ schnitt die mindestens über drei Meter hohe Bepflanzung am 20. Juni 2013 auf 1.20 m zurück. A.________ verzeigte deswegen seinen Nachbarn, die Staatsanwaltschaft stellte indes das Strafverfahren am 23. September 2014 ein (KB 12). Sowohl das Kantonsgericht als auch das Bundesgericht haben Beschwerden des Strafanzeigeerstatters gegen die Einstellungsverfügung abgewiesen (KB 10 f.: BEK 2014 167 vom 23. November 2015 und BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 18. August 2020
ZK1 2019 23
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
Kläger und Berufungsgegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Eigentums- und Nachbarrecht
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi vom 26. April 2019, ZEV 2014 9);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. C.________ und D.________ sind Eigentümer der von ihnen am ________ gekauften Liegenschaft KTN zz in Küssnacht am Rigi (vgl. BB 3). Die Nachbarliegenschaft KTN yy erwarb A.________ im Februar 2012. Dessen Rechtsvorgänger pflanzte entlang der gemeinsamen Grenze Kirschlorbeer, Bambus etc. an. A.________ erstellte hinter dieser Bepflanzung zusätzlich eine am 5. September 2012 bewilligte Sichtschutzwand (BB 19). C.________ schnitt die mindestens über drei Meter hohe Bepflanzung am 20. Juni 2013 auf 1.20 m zurück. A.________ verzeigte deswegen seinen Nachbarn, die Staatsanwaltschaft stellte indes das Strafverfahren am 23. September 2014 ein (KB 12). Sowohl das Kantonsgericht als auch das Bundesgericht haben Beschwerden des Strafanzeigeerstatters gegen die Einstellungsverfügung abgewiesen (KB 10 f.: BEK 2014 167 vom 23. November 2015 und BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016).
B. Am 10. April 2014 klagten C.________ und D.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi gegen A.________ und stellten folgende Rechtsbegehren (kursiv inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen gegenüber Sühnebegehren, vgl. KB 2):
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Bepflanzungen (Einfriedung, bestehend aus Lorbeer, Bambus, etc.) auf dem klägerischen Grundstück KTN zz entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke KTN yy und zz, Grundbuch Bezirk Küssnacht, zu entfernen.
Erwägungen
2.
Der Beklagte sei zu verpflichten, die Bepflanzungen (Einfriedung, bestehend aus Lorbeer, Bambus, etc.) auf seinem Grundstück KTN yy, Grundbuch Bezirk Küssnacht:
entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke KTN yy und zz, Grundbuch Bezirk Küssnacht, auf einem Streifen mit der Breite von 0.50 m auf die Höhe von 1.20 m, gemessen vom Fuss der Pflanze aus, zurückzuschneiden und auf dieser Höhe unter der Schere zu halten;
im Abstand von 0.50 m zur gemeinsamen Grenze der Grundstücke KTN yy und zz, Grundbuch Bezirk Küssnacht, auf einem Streifen mit der Breite von 2.00 m auf die Höhe von 2.00 m, gemessen vom hypothetischen Niveau des natürlich gewachsenen Bodens aus (Präzisierung nach durchgeführtem Beweisverfahren vorbehalten), zurückzuschneiden und auf dieser Höhe unter der Schere zu halten.
3.
Der Beklagte sei zu verpflichten, den Sichtschutz auf seinem Grundstück KTN yy, Grundbuch Bezirk Küssnacht, entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke KTN yy und zz, Grundbuch Bezirk Küssnacht, auf die Höhe von 2.00 m, gemessen vom hypothetischen Niveau des natürlich gewachsenen Bodens aus (Präzisierung nach durchgeführtem Beweisverfahren vorbehalten), zu reduzieren, eventualiter zu entfernen.
4.
Dem Beklagten sei zu verbieten, auf seinem Grundstück KTN yy, Grundbuch Bezirk Küssnacht, im Abstand von weniger als 2.50 m zur gemeinsamen Grenze der Grundstücke KTN yy und zz, Grundbuch Bezirk Küssnacht, einen Sichtschutz mit einer Höhe von mehr als 2.00 m, gemessen vom hypothetischen Niveau des natürlich gewachsenen Bodens aus (Präzisierung nach durchgeführtem Beweisverfahren vorbehalten), zu erstellen.
5.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Der Beklagte stellte in der Klageantwort vom 29. August 2014 den Antrag, die klägerischen Rechtsbegehren seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden sollte. Anlässlich der erstinstanzlichen Instruktionsverhandlung inkl. Augenschein konnte kein Vergleich erzielt werden. Am 13. Juli 2016 teilten die Kläger mit, aussergerichtliche Vergleichsbemühungen seien definitiv gescheitert. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gutachten über den Grenzverlauf, den Grenzabstand der „Einfriedung/en“ sowie die Höhe des Sichtschutzes vom 17. November 2017 wurde nach Stellungnahmen der Parteien betreffend die Messung des Abstandes von der Grenze bis zum äussersten Pflanzenteil sowie die Messung der Höhe der Einfriedung ab Terrain bis zum höchsten Pflanzenteil am 19. Juni 2018 ergänzt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2019 hielten die Parteien ihre Schlussvorträge.
C. Mit Urteil vom 26. April 2019 hiess der Einzelrichter die Klage teilweise gut. Er verpflichtete den Beklagten, die Bepflanzungen auf dem klägerischen Grundstück zu entfernen, auf seinem Grundstück auf die Höhe von 1.20 m bzw. von 2.00 m zurückzuschneiden und unter der Schere zu halten sowie den Sichtschutz auf die Höhe von 2.00 m zu reduzieren. Schliesslich verbot er ihm, einen Sichtschutz mit einer Höhe von mehr als 2.00 m im Abstand von weniger als 2.50 m zu erstellen.
D. Gegen das Urteil des Einzelrichters erhob der Beklagte – unter Einbezug der Abholfrist – rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Durchführung eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens an das Bezirksgericht zurückzuweisen, dies unter Anordnung des Ausstandes der bisher involvierten Gerichtsmitarbeiter. Mit Berufungsantwort vom 11. Juli 2019 beantragten die Kläger, die Berufung abzuweisen (KG-act. 8). Die Parteien replizierten bzw. duplizierten (KG-act. 12 und 14) und der Beklagte nahm am 13. September 2019 nochmals Stellung (KG-act. 16);-
und in Erwägung:
1.
Der Streitwert ist umstritten und von Amtes wegen festzustellen (Art. 91 ZPO). Vorliegend bestreitet der Beklagte nicht seine wiederkehrende Pflicht, die Bepflanzungen unter Schere zu halten. Umstritten ist die Höhe, auf welcher dies erfolgen soll, was bei Klagegutheissung ein einmaliges Zurückstutzen mit gegenüber den alljährlichen Rückschnitten (vgl. etwa dazu Vi-act. X S. 3) etwas erhöhtem Aufwand von ca. schätzungsweise Fr. 1‘000.00 erforderlich machen würde. Für die Entfernung der wenigen Pflanzen auf dem klägerischen Grundstück dürften weitere Kosten von höchstens Fr. 1‘000.00 anfallen. Die Kosten für die Reduktion der auf der ganzen Länge beanstandeten Höhe der 17-teiligen Sichtschutzwand werden vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht beziffert, dürften jedoch kaum die bis zur berufungszulässigen Streitwert von Fr. 10‘000.00 fehlende Differenz von rund Fr. 8‘000.00 ausmachen. Das durch den Vorderrichter als unverhältnismässig erachtete Klagebegehren (Teil von Ziff. 3) auf Entfernung der Sichtschutzwand ist mangels Anfechtung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Erheblich ist jedoch aus Sicht der Kläger auch der zu schätzende Wert, um den das von Immissionen betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn die Pflanzen auf die eingeklagte Höhe zurückgeschnitten werden und die Sichtschutzwand in der Höhe reduziert werden müsste, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist (vgl. BGer 5A_85/2016 vom 23. August 2016 E. 1.2.4). Dieser Wert ist hinsichtlich des verlangten Rückschnitts der umstrittenen Lorbeerhecke in Bezug auf die Liegenschaft des Beklagten marginal, befindet sich die Hecke doch vor der Sichtschutzwand. Die Kläger selber machen einen Streitwert von insgesamt unter Fr. 30'000.00 geltend. Aus ihrer Warte lässt sich der Rückschnitt und der korrekte Unterhalt der Hecke ökonomisiert betrachtet auf einen Streitwert von über Fr. 10'000.00 aber doch klar unter Fr. 30'000.00 schätzen, wobei die Reduktion der Höhe der Sichtschutzwand in Bezug auf die Immissionen nicht sehr ins Gewicht fällt. Der Vorderrichter entschied mithin zu Recht im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) und die diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten hinsichtlich falscher einzelrichterlicher Verfahrensweise und Unzuständigkeit sind unbegründet. Namentlich ist auch das erst nach dem Schlichtungsverfahren gestellte Klagebegehren Ziffer 3, dessen sachlicher Zusammenhang mit dem Klagebegehren Ziffer 3 gemäss Klagebewilligung (KB 2) im Berufungsverfahren unbestritten ist, nach der gleichen Verfahrensart zu behandeln (Art. 227 ZPO). Die Kläger haben ihrerseits das Urteil des Einzelrichters nicht angefochten, soweit er festlegte, dass die Sichtschutzwand vom tatsächlich vorhandenen Terrain und nicht von einem hypothetischen Niveau eines natürlich gewachsenen Bodens aus abzumessen ist. Ist die Sichtschutzwand, wie die Kläger behaupten und der Vorderrichter feststellte, zu hoch gebaut worden, lässt die blosse Vermutung des Beklagten, die Kläger wollten sich nur wegen seiner Baueinsprache rächen, deren als rechtlich geschützt geltend gemachtes Interesse an der Einhaltung der zum Schutz der Nachbarschaft bestehenden kantonalen Abstandsregeln nicht entfallen.
2.
Der Vorderrichter stellte fest, die praktisch nur aus Kirschlorbeer bestehende Grenzbepflanzung sei eine Einfriedung, weil die auf einer Reihe dicht nebeneinander stehenden Pflanzen eine typische Hecke bildeten, welche einzig der Abgrenzung zum Nachbargrundstück diene. Der Beklagte geht ohne konkret zu behaupten, dass diese Feststellung einer Hecke in tatsächlicher Hinsicht falsch sei, rechtlich davon aus, dass es sich nicht um eine der Abgrenzung dienende Einfriedung handle, weil sie die Liegenschaft nicht gegen aussen abschliesse. Unabhängig von den Eigenschaften von Kirschlorbeer ist der Sachverhalt des Dichtaneinanderstehens der Pflanzen aus dem Strafverfahren im Übrigen gerichtsnotorisch (vgl. auch BB 5 f., etwa auch BB 7 Nr. 9 ff., zudem Pläne und Photos in Vi-act. VIII und XI). Damit bezweckt die grossenteils auf der Liegenschaft des Beklagten befindliche Grünhecke, den Durchgang und die Sicht zwischen den beiden Grundstücken abzuschliessen, wozu sie nicht undurchdringlich bzw. auf der ganzen Länge lückenlos zu sein braucht. Sie bildet daher eine Einfriedung nach § 56 Abs. 1 EGzZGB, die bis zur Höhe von 1.20 m an die Grenze bzw. bis zur Höhe von 2.00 m einen halben Meter davon entfernt gestellt werden darf und alljährlich zurückzuschneiden ist (§ 56 Abs. 3 EGzZGB; vgl. auch ZK1 2017 39 vom 12. August 2018 E. 1.1.b und c m.H.). Was der Beklagte darüber hinaus im Berufungsverfahren betreffend die Feststellung der negativen Eigenschaften von Kirschlorbeer als Neophyt durch den Vorderrichter moniert, ist in der Sache irrelevant und darauf auch bezüglich in diesem Rahmen behaupteter Verfahrensfehler des Vorderrichters nicht einzutreten. Immerhin ist hier anzumerken, dass sich die Vorinstanz selbst durch einen Verfahrensfehler nicht als parteiisch „outet“ und allein der Umstand, dass der Beklagte Begründungen des angefochtenen Urteils nicht akzeptieren kann bzw. will, nicht einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichzusetzen. Auch wenn entgegen den Aufforderungen der Kläger keine Rückweisung der Berufung zur Verbesserung erfolgt, ist der Vorwurf betreffend die vom Rechtsvertreter des Beklagten teilweise gewählte Tonalität nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Zurück zur Sache bleibt noch anzumerken, dass im Berufungsverfahren nicht behauptet wird, es liege ein Fall von § 56 Abs. 2 EGzZGB vor, dass die Grünhecke gemeinsam erstellt worden wäre und beide Parteien für diese Einfriedung unterhaltspflichtig wären, was auch, insbesondere vor dem Hintergrund des Strafverfahrens (vgl. oben lit. A), nicht ersichtlich ist.
a) Soweit die Grenzbepflanzung auf dem Grundstück der Kläger steht, hiess der Vorderrichter das Beseitigungsbegehren Ziff. 1 gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB (Eigentumsfreiheitsklage) gut, wonach jeder Eigentümer das Recht hat, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Die einzelnen Pflanzen, die zusammengereiht eine Hecke bilden (vgl. vor lit. a), gehören unabhängig von ihren Pflanzeneigenschaften zu einer auf dem beklagtischen Grundstück erstellten Einfriedung und nicht zum Grundstück der Kläger (vgl. Messpunkte 13-15, Vi-act. VIII Fotodokumentation zu Planbeilage 3 S. 4 Messpunkte 13-15). Sie teilen mithin nicht dessen sachenrechtliches Schicksal. Die unverjährbare Klage richtet sich zulässigerweise unabhängig von einem Verschulden gegen den Beklagten als neuer Eigentümer, da der Störungszustand fortdauert und nicht unter den Rechtsvorgängern vollendet war (vgl. Arnet, CHK, 3. A. 2016, ZGB 641 N 43; Wolf/Wiegand, BSK, 6. A. 2019, Art. 641 N 62 und 65 f.; Duss Jacobi/Marro, Klagen und Rechtsbehelfe im Zivilrecht, 2016, N 13.32 und 13.43).
b) Die anderen, teilweise vor der Sichtschutzwand stehenden Abschnitte der Grünhecke befinden sich dagegen auf der Liegenschaft des Beklagten. Die Kläger beantragen nach § 57 Abs. 1 und 2 EGzZGB zur Einhaltung des Grenzabstandes und der Unterhaltspflicht deren Rückschnitt auf eine Höhe von 1.20 m bzw. 2.00 m respektive die Hecke auf diesen Höhen unter Schere zu halten. Der Vorderrichter schützte das entsprechende Klagebegehren Ziff. 2 gestützt auf Art. 679 Abs. 1 ZGB eventualiter Art. 641 Abs. 2 ZGB (vgl. schon oben lit. a). Die Rechtsbehelfe von Art. 679 ZGB bilden das Sanktionensystem von Art. 684 f. ZGB (Rey/Strebel, BSK, 6. A. 2019, Art. 679 ZGB N 1). Verboten nach Art. 684 ZGB sind jedoch nur übermässige Einwirkungen. Mässige Einwirkungen sind zu dulden (Rey/Strebel, a.a.O., Art. 684 ZGB N 1 f.). Es kann jemand auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden klagen, wenn er dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht wird. Eine entsprechende gegen den Eigentümer des störungsverursachenden Grundstücks zu richtende, vom Verschuldensnachweis unabhängige Beseitigungsklage setzt keine Beschädigung der Substanz des Grundstückes oder einen Schaden im eigentlichen Sinn voraus; es genügt eine Beeinträchtigung der darauf befindlichen Personen oder Mobilien (Gösku, CHK, 3. A. 2016, ZGB 679 N 10; vgl. auch ebd. ZGB 684 N 10). Halten Pflanzen kantonalrechtliche Abstände nicht ein, kann ihre Beseitigung vorbehaltlos ohne Nachweis übermässiger Einwirkungen verlangt werden (Gösku, a.a.O., ZGB 688 N 4; dagegen nur ausnahmsweise bei Einhaltung der kantonalrechtlichen Abstände, dazu s. ZBGR 2010 S. 156 ff.).
aa) Soweit der Beklagte rügt, es fehle an einer erheblichen Schädigung, ignoriert er, dass die Beseitigungsklage wie gesagt keinen Schaden im eigentlichen Sinn voraussetzt. Die Schädigung erschöpft sich in der Beeinträchtigung der Rechte des Nachbarn (Gösku, a.a.O., ZGB 679 N 10). Diese Beeinträchtigung ist vorliegend unabhängig von den vom Vorderrichter erwogenen invasiven und giftigen Eigenschaften des Kirschlorbeers als übermässig zu betrachten, nachdem die zulässige Einfriedungshöhe in der Vergangenheit um teilweise mehr als das Doppelte überschritten worden sein soll. Der Beklagte räumte ein, die Hecke zweimal jährlich nur auf die über der Sichtschutzwand liegende Höhe von 2.20 m zurückschneiden zu lassen (Vi-act. X S. 3; vgl. auch angef. Urteil E. 5.d und 6.c), bzw. besteht im Berufungsverfahren gar auf eine Höhe von 3.25 m (Berufung S. 27 oben und S. 33 ff.). Damit ist eine Verletzung der kantonalen Grenzabstände nach § 57 EGzZGB bewiesen, die im Unterschied zum saisonalen Laubfall überragender Äste (BGE 131 III 505) dauerhaft stört.
bb) Soweit der Beklagte Verjährung bzw. Verwirkung geltend macht, ignoriert er die Erwägungen des Vorderrichters, wonach zum einen § 60 EGzZGB die Klage auf den – notabene nach § 56 Abs. 3 EGzZGB alljährlich gebotenen – Rückschnitt (dazu noch unten lit. c) nicht erfasst. Zum andern hält der Vorderrichter richtig fest, dass die klägerischen Ansprüche nach den bundesrechtlichen Grundlagen von Art. 641 Abs. 2 und 679 ZGB weder verjähren noch verwirken (angef. Urteil E. 6.b m.H.; s. auch Göksu, a.a.O., ZGB 679 N 16). Insofern ist auf die Berufung mangels konkreter Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Begründungen nicht weiter einzugehen. Die Regel von Art. 679 Abs. 2 ZGB gilt abgesehen davon gemäss Wortlaut für negative Immissionen verursachende Pflanzen nicht (Gösku, ebd. N 5a in fine) und die Baubewilligungsbehörde begründete das Nichteintreten auf die Baueinsprache der Kläger gegen die Höhe des Lebhages damit, dieser sei nicht bewilligungspflichtig, sondern privatrechtlich geregelt (BB 19 S. 3 ad. 1.2.4). Schliesslich gehen nach § 60 Abs. 2 EGzZGB nur hier nicht zur Diskussion stehende Ansprüche auf Entfernung von Einfriedungen unter, welche die Mindestabstände nicht einhalten können (s. noch unten E. 3.b und c betr. Sichtschutzwand).
cc) Im Weiteren hat der Vorderrichter auch nicht die Rechtsmissbrauchsfrage zufolge jahrelanger Duldung vernachlässigt, sondern zutreffend verworfen, weil der Beklagte beim Erwerb seiner Liegenschaft im Februar 2012 kein berechtigtes Vertrauen darauf haben konnte, dass die Kläger, welche ihre Liegenschaft erst im Dezember 2010 kauften, ihre Ansprüche auf den Rückschnitt der Grenzbepflanzung nicht ausüben würden (angef. Urteil E. 6.c). Ein entsprechendes Vertrauen konnte der Beklagte ebenso wenig aufgrund seiner Behauptungen erlangen, dass die Kläger andere Hecken auf ihrem Grundstück in den letzten fünf Jahren erst einmal zurückgeschnitten hätten. Im Übrigen haben es nicht die Kläger zu verantworten, dass der Beklagte mit dem Aufstellen einer Sichtschutzwand (dazu gerade lit. c) ein Zurückschneiden der Lorbeerhecke von seinem Grundstück aus erschwert bzw. verunmöglicht. Insoweit kann er mit der Behauptung, die Kläger würden sich daran stören, dass der Gärtner ihre Liegenschaft betreten, kein Indiz für das Vorliegen von Rechtsmissbrauch konstruieren.
c) Der Vorderrichter geht davon aus, dass Grenzbepflanzungen in Erfüllung der gesetzlichen Abstandsvorschriften, insbesondere § 57 EGzZGB, unter der Schere zu halten seien, was unter Umständen alljährliches mehrfaches Zurückschneiden erforderlich mache (angef. Urteil E. 7). Der Beklagte opponiert dieser Ansicht unter Hinweis auf § 56 Abs. 3 EGzZGB und die kantonsgerichtliche Praxis, wonach Pflanzen nur einmal pro Jahr zurückzuschneiden seien (ZK1 2017 39 vom 12. August 2018 im Original E. 1.3.a). Da das angefochtene Urteil den Beklagten nicht zu einer bestimmten Anzahl Rückschnitte verpflichtet, geht der Vorwurf des Beklagten an der Sache vorbei, er müsse entgegen der kantonsgerichtlichen Praxis die ganze Zeit die Einfriedung unter der Schere halten. Im Übrigen setzt sich der Beklagte mit der vorderrichterlichen Begründung, u.a. sei die vorliegend im Jahr bis zu einem halben Meter ausserordentlich stark wachsende Hecke zur Wahrung der bundesrechtlich garantierten Immissionsfreiheit auf die kantonalrechtlich vorgegebenen Höhen unter Schere zu halten, nicht auseinander. Daher ist hier auf die Fragen, ob überhaupt bzw. wie weit Grünhecken innerhalb eines Jahren über diese Masse hinauswachsen dürfen, nicht näher einzugehen.
3.
Es ist hier nicht Sinn, Zweck und Ästhetik der hinter der Lorbeerhecke aufgestellten Sichtschutzwand zu erörtern, sondern nur zu prüfen, ob die Gutheissung der klägerischen Begehren 3 und 4 auf Reduktion deren Höhe auf 2.00 m bzw. dem Erlass eines Verbotes, eine höhere Wand näher als 2.50 m an die Grenze zu stellen, richtig ist. Soweit der Vorderrichter feststellt, dass die bestehende Schutzwand auf der ganzen Länge die bewilligte Höhe (vgl. auch § 57 Abs. 2 EGzZGB) von 2.00 m nicht einhält bzw. um 5 - 19 cm überschreitet, ist dies in tatsächlicher, durch das Gutachten erstellter masslicher Hinsicht (Vi-act. VIII S. 2 Ziff. 4 und Planbeilage 4 „Höhe Sichtschutz hinter der Einfriedung“) unbestritten geblieben. Im Übrigen übersieht der Beklagte, dass die Toleranzen bezüglich der Fixpunkte von 11 cm in der Lage und 17 cm in der Höhe (Vi-act. VIII S. 4 Ziff. 8) sich nicht auf die bei den Stützen gemessene Höhe der Sichtschutzwand zwischen 2.05 bis 2.19 m auswirken, da nur die Absteckungen und Aufnahmen von Grenzpunkten und Gebäude- oder Mauerecken differieren (Vi-act. VIII S. 4 Ziff. 8). Die Messungen zwischen dem „Terrain 2017“ und „OK Sichtschutz“ (ebd. Planbeilage 4) werden durch die angegebenen Toleranzen dagegen nicht beeinflusst (vgl. so teilweise ähnlich angef. Urteil E. 4.e).
a) Gegen die Verpflichtung zur Reduktion der Höhe der Sichtschutzwand macht der Beklagte geltend, die Sichtschutzwand sei durch das Baubewilligungsverfahren und die Bauabnahme gestützt auf Art. 679 Abs. 2 ZGB jeglicher Klage entzogen. Das trifft indes schon insoweit nicht zu, als im Baubewilligungsverfahren nur eine Höhe von 2.00 m bewilligt worden ist und damit die tatsächlichen Höhen der Wand die Bewilligung nicht einhalten (BB 19 und 20). Sie ist daher dem zivilrechtlichen Schutz bezüglich negativer Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB grundsätzlich nicht entzogen (e contrario: Gösku, a.a.O., ZGB 679 N 5a; Rey/Strebel, a.a.O., Art. 679 ZGB N 40). Dass der Beklagte den Klägern missbräuchliches Verhalten vorwirft, weil sie damals gegen eine in der Höhe von 2 m geplante Sichtschutzwand keine privatrechtliche Baueinsprache erhoben haben, ist nicht nachvollziehbar (vgl. etwa EGV-SZ 2016 A 3.2, E.2.e).
b) Die Klagebegehren stützen sich zunächst auf den kantonalrechtlichen von der Voraussetzung übermässiger Einwirkungen unabhängigen Entfernungsanspruch bezüglich Einfriedungen, welche den Mindestabstand zur Grenze nicht einhalten (§ 60 Abs. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 686 und 697 Abs. 2 ZGB). Dieser Anspruch geht innert zwei Jahren, seitdem der Nachbar von der Abstandsverletzung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit Eintritt der Verletzung, unter (§ 60 Abs. 2 EGzZGB). Diese Verjährungsfristen hielt der Vorderrichter indes aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für anwendbar (angef. Urteil E. 6.b). Eine Verwirkung schloss er davon ausgehend aus, dass der Beklagte zwar weder absichtlich noch böswillig, aber angesichts der ausdrücklich nur bewilligten Bauhöhe von 2.00 m und der Baueinsprache (BB 16) doch nicht in gutem Glauben zu hoch baute. Zufolge dieses Verschuldens verwirke „die Angelegenheit in keiner Art und Weise“ (angef. Urteil 6.d/aa), zumal abgesehen von einem Verschulden des Beklagten nicht vorgebracht worden sei, ab welchem Zeitpunkt die Kläger wussten, dass die Sichtschutzwand, was von blossem Auge nicht auf Anhieb erkennbar sei, zu hoch gebaut worden sei (ebd. 6.d/bb). Abwehrklagen nach Art. 679 ZGB verjähren wie Eigentumsfreiheitsklagen nach Art. 641 Abs. 2 ZGB nicht (Gösku, a.a.O., ZGB 679 N 16; Rey/Strebel, a.a.O., Art. 679 ZGB N 30), weshalb auf diese Thematik vorliegend nicht weiter eingegangen werden muss, umso weniger als die vorliegende Klage vom 10. April 2014 gegen die im September 2012 bewilligte Sichtschutzwand (BB 19) innert zwei Jahren erfolgte.
c) Wäre das Klagerecht entgegen dem eben Gesagten nach § 60 EGzZGB verjährt, rügt der Beklagte im Berufungsverfahren nicht ganz grundlos, dass sich der Vorderrichter mit in Bezug auf die Anwendung unverjährbarer Klagerechte nach Art. 679 und 684 ZGB die Übermässigkeit der Einwirkungen der zu hohen Sichtschutzwand auf das Grundstück der Kläger nicht auseinandersetzt. Diese Prüfung erfolgt nach pflichtgemässem Ermessen und unter umfassender Würdigung der individuell konkreten Interessenlage (Gösku, a.a.O., ZGB 684 N 9). Immerhin ist im angefochtenen Urteil im Ergebnis festgehalten, dass die zwar nicht auf Anhieb sichtbare Überschreitung der Höhe der zulässigerweise bis einem halben Meter Abstand zur Grenze aufstellbaren Sichtschutzwand masslich zu einer Grenzabstandsunterschreitungen von über 1.50 m führte und mithin den erforderlichen Grenzabstand nicht annähernd einhält (angef. Urteil E. 4.c). Soweit mithin der Vorderrichter zumindest implizit eine übermässige Einwirkung durch die nahe an der Grenze erstellten Sichtschutzwand annahm, ist dies nicht zu beanstanden, zumal er explizit und zutreffend begründete, dass sich der Beklagte um die Einhaltung der Grenzabstände foutiere (angef. Urteil E. 5.f). Derart grosse Grenzabstandsunterschreitungen wirken massiv störend, was zur Bejahung der Übermässigkeit genügt, da dazu wie gesagt nicht der Nachweis eines Schadens im eigentlichen Sinn gefordert ist (Gösku, a.a.O., ZGB 684 N 10). Damit ist zugleich auch das Klagebegehren Ziff. 4 entsprechende, erstinstanzlich erlassene Verbot einer Sichtschutzwand von über 2.00 m Höhe nicht zu beanstanden, hat der Beklagte doch durch sein Verhalten in der Vergangenheit hinreichenden Anlass dafür gegeben, dass die Kläger auch künftig ernsthaft befürchten müssen, dass seine Einfriedungen die gesetzlich vorgegebenen Höhen- und Abstandsvorschriften nicht einhalten.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Berufung in der Sache prozesskostenpflichtig zu Lasten des Beklagten abzuweisen. Der Beklagte rügt indes zutreffend die erstinstanzliche Entschädigungsregelung. Bei einem unter Fr. 30‘000.00 liegenden Streitwert (vgl. oben E. 1) beträgt das Grundhonorar nach §§ 2 und 8 GebTRA um die Fr. 4‘000.00; im Berufungsverfahren kommt noch § 11 GebTRA zum Tragen. Zudem ist die Streitsache nicht sehr bedeutend und es wurde im Vergleich zur Wichtigkeit der Streitsache übermässigen Aufwand betrieben. Immerhin ist zu beachten, dass erstinstanzlich zwei Verhandlungen sowie ein Augenschein durchgeführt wurden und das Gericht ein Gutachten erstellen liess. Insgesamt ist aber die Berufung in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und es ist der Beklagte zu verpflichten, den Kläger für das vorinstanzliche Verfahren mit pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Dieses Obsiegen ausserhalb der Streitsache hat bei der Verteilung der Prozesskostenfolgen im Berufungsverfahren unbeachtlich zu bleiben (Art. 107 lit. f ZPO), sodass der Beklagte den Klägern eine zweitinstanzliche Prozessentschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu leisten hat;-
erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, Dispositivziffer 2.b des angefochtenen Urteils aufgehoben und stattdessen der Beklagte verpflichtet, die Kläger total mit Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘500.00 werden dem Beklagten auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
19. August 2020 kau
ZK1 2019 23
BEK 2014 167
6B_45/2016
Art. 91 ZPOart. 91 CPCart. 91 CPC
5A_85/2016
Art. 243 ZPOart. 243 CPCart. 243 CPC
Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC
§ 56 EGzZGB
§ 56 EGzZGB
ZK1 2017 39
§ 56 EGzZGB
Art. 641 ZGBart. 641 CCart. 641 CC
§ 57 EGzZGB
Art. 679 ZGBart. 679 CCart. 679 CC
Art. 641 ZGBart. 641 CCart. 641 CC
Art. 679 ZGBart. 679 CCart. 679 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
Art. 679 ZGBart. 679 CCart. 679 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
§ 57 EGzZGB
BGE 131 III 505ATF 131 III 505DTF 131 III 505
§ 60 EGzZGB
§ 56 EGzZGB
Art. 641 ZGBart. 641 CCart. 641 CC
Art. 679 ZGBart. 679 CCart. 679 CC
Art. 679 ZGBart. 679 CCart. 679 CC
§ 60 EGzZGB
§ 57 EGzZGB
§ 56 EGzZGB
ZK1 2017 39
§ 57 EGzZGB
Art. 679 ZGBart. 679 CCart. 679 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
Art. 679 ZGBart. 679 CCart. 679 CC
EGV-SZ 2016 A 3.2
§ 60 EGzZGB
Art. 686 ZGBart. 686 CCart. 686 CC
Art. 697 ZGBart. 697 CCart. 697 CC
§ 60 EGzZGB
Art. 679 ZGBart. 679 CCart. 679 CC
Art. 641 ZGBart. 641 CCart. 641 CC
Art. 679 ZGBart. 679 CCart. 679 CC
§ 60 EGzZGB
Art. 679 ZGBart. 679 CCart. 679 CC
Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC
§ 2 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 11 GebTRA
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF