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Entscheid

ZK1 2019 24

Kammer

10. März 2020Deutsch29 min

A. Am 14. Juni 2013 schlossen die F.________ GmbH (Sitz in Herisau) als Unternehmerin und die C.________ AG als Bauherrin einen Werkvertrag über die schlüsselfertige Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern auf der Liegenschaft E.________strasse xx und yy in Gersau (Vi-act. BB 2). Die G.________ AG (Bank I) übernahm mit Schreiben vom 19. Januar 2016 im Auftrag der A.________ GmbH und zugunsten der C.________ AG („Käufer“) eine Bankgarantie über Fr. 233‘949.98 betreffend das Projekt E.________

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 10. März 2020

ZK1 2019 24

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter Hannelore Räber, Pius Schuler,

Jörg Meister und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________ GmbH,

Klägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

negative Feststellungs- und Unterlassungsklage (Bankgarantie)

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 3. Mai 2019, ZGO 2018 01);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 14. Juni 2013 schlossen die F.________ GmbH (Sitz in Herisau) als Unternehmerin und die C.________ AG als Bauherrin einen Werkvertrag über die schlüsselfertige Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern auf der Liegenschaft E.________strasse xx und yy in Gersau (Vi-act. BB 2). Die G.________ AG (Bank I) übernahm mit Schreiben vom 19. Januar 2016 im Auftrag der A.________ GmbH und zugunsten der C.________ AG („Käufer“) eine Bankgarantie über Fr. 233‘949.98 betreffend das Projekt E.________

(Vi-act. KB 5). Die C.________ AG forderte am 25. August 2017 diese Garantiesumme ein, weil die „F.________“ ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei (Vi-act. KB 6). Auf Gesuch der A.________ GmbH (Österreich) hin verbot das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (Österreich) der C.________ AG, Rechte aus der Bankgarantie zu behaupten und den Garantiebetrag abzurufen. Der G.________ AG (Bank I) verbot es, Zahlungen aus der Bankgarantie durchzuführen. Die Verfügung wurde bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem in der Schweiz innerhalb von vier Wochen einzuleitenden Gerichtsverfahren befristet (Vi-act. KB 7).

B. Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren (Vi-act. KB 1) erhob die A.________ GmbH) beim Bezirksgericht Gersau Klage mit folgenden Anträgen (Vi-act. 1):

1. Die Beklagte habe es zu unterlassen und es sei ihr zu verbieten, die “Gewährleistungsgarantie” (Garantie Nummer 8813G16000472) vom 19. Januar 2016 in Anspruch zu nehmen bzw. daraus irgendwelche Zahlungen zu fordern.

Erwägungen

2.

Es sei festzustellen, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der Überbauung E.________strasse xx und yy, 6442 Gersau, gegenüber der Klägerin keine Forderung zusteht und die Inanspruchnahme der „Gewährleistungsgarantie“ (Garantie Nummer 8813G16000472) vom 19. Januar 2016 unzulässig ist.

3.

Voranstehende Ziffer 1 sei für den Fall der Zuwiderhandlung mit der Strafdrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Mit Klageantwort vom 25. Juni 2018 stellte die C.________ AG folgende Anträge (Vi-act. 8):

1.

Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die G.________ AG (Bank I), c/o I.________, sei gerichtlich anzuweisen, gemäss Garantie Nr. 8813G1600472 unverzüglich Fr. 233’949.98 auf das Konto zz der Beklagten bei der H.________ (Bank II) zu überweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2018 hielten die Parteien replicando und duplicando an ihren Anträgen fest (Vi-act. 11). Die C.________ AG reichte am 14. Januar 2019 auf Anordnung hin eine schriftliche Duplik mit neuen Unterlagen ein (Vi-act. 17), worauf die A.________ GmbH am 28. Februar 2019 Stellung nahm (Vi-act. 19).

Mit Urteil vom 3. Mai 2019 erkannte das Bezirksgericht Gersau Folgendes

(Vi-act. 23):

1.

Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Der Antrag der Beklagten auf Auszahlung der Bankgarantie (Antrag Ziff. 2) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.-6. (Gerichtskosten, Parteientschädigung, Rechtsmittel, Zustellung)

C. Dagegen erhob die A.________ GmbH (nachfolgend Berufungsführerin) am 6. Juni 2019 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1.

Die Berufung sei gutzuheissen.

2.

Die Ziffern 1, 3 und 4 des Rechtsspruchs des Urteils des Bezirksgerichts Gersau vom 3. Mai 2019 seien aufzuheben.

3.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte habe es zu unterlassen und es sei ihr zu verbieten, die “Gewährleistungsgarantie” (Garantie Nummer 8813G1600472) vom 19. Januar 2016 in Anspruch zu nehmen bzw. daraus irgendwelche Zahlungen zu fordern.

4.

Es sei festzustellen, dass der Beklagten und Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der Überbauung E.________strasse xx und yy, 6442 Gersau, gegenüber der Klägerin und Berufungsklägerin keine Forderung zusteht und die Inanspruchnahme der „Gewährleistungsgarantie“ (Garantie Nummer 8813G16000472) vom 19. Januar 2016 unzulässig ist.

5.

Voranstehende Ziffer 1 sei für den Fall der Zuwiderhandlung mit der Strafdrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden.

6.

Eventuell sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.

Mit Berufungsantwort vom 11. Juli 2019 beantragte die C.________ AG (nachfolgend Berufungsgegnerin) die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsführerin (KG-act. 8). Am 26. August 2019 (Berufungsführerin, KG-act. 12) bzw. am 9. September 2019 (Berufungsgegnerin, KG-act. 16) reichten die Parteien je eine Stellungnahme ein;-

in Erwägung:

1.

a) In formeller Hinsicht macht die Berufungsführerin eine Verletzung des Novenrechts (Art. 229 ZPO) geltend. Die mit der schriftlichen „Duplik“ vom 14. Januar 2019 vorgebrachten Noven seien nicht zu berücksichtigen

(KG-act. 1, Rz. 32).

aa) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, das angerufene Gericht habe die verfahrensrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit der Parteien und der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu beachten. Die Eingabe vom 14. Januar 2019 gelte als Ergänzung zur mündlich vorgetragenen Duplik anlässlich der Hauptverhandlung. Die Parteien hätten (inkl. schriftlicher Duplik) zweimal die Gelegenheit erhalten, unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. Die prozessleitende Verfügung vom 22. Oktober 2018 sei von der Klägerin (Berufungsführerin) nicht angefochten worden. Der Prozessablauf sei für die Parteien geordnet und berechenbar gewesen (angefochtenes Urteil, E. 4).

Die Berufungsführerin macht geltend, die prozessleitende Verfügung habe nicht angefochten werden können. Die Vorschriften über den Aktenschluss stünden nicht im Ermessen des Gerichts. Die Möglichkeit, ein drittes Mal neue Tatsachen zu behaupten und Beweismittel einzureichen sei deshalb ausgeschlossen. Aus der Vorladung ergebe sich, dass den Parteien an der Hauptverhandlung die von der ZPO vorgesehene zweite (und letzte) unbeschränkte Möglichkeit zum Vorbringen von Noven habe gegeben werden sollen

(KG-act. 1, Rz. 26-32).

bb) Prozessleitende Verfügungen wie diejenige der Vorinstanz vom 22. Oktober 2018, mit welcher Frist zur Einreichung der schriftlichen „Duplik“ angesetzt wurde (Vi-act. 13), sind nur anfechtbar, wenn das Gesetz dies vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Inwiefern die Fristansetzung zur Einreichung einer Duplik für die Berufungsführerin einen derartigen Nachteil bewirken könnte, ist nicht ersichtlich, zumal eine Novenrechtsverletzung mit der Berufung gegen den Endentscheid gerügt werden kann (vgl. Art. 310 ZPO) und sie aufgrund des ihr zustehenden unbedingten Replikrechts im Sinne von Art. 29 BV selbst auf allenfalls unzulässige Noven vorsorglich hat Stellung nehmen können (Vi-act. 19). Die Fristansetzung zur schriftlichen Duplik war somit nicht anfechtbar, weshalb die Berufungsführerin zu Recht die Verletzung des Novenrechts bzw. die Unzulässigkeit der nachträglichen Einreichung einer schriftlichen „Duplik“ erst mit der Berufung gegen den Endentscheid rügt.

cc) Jede Partei hat im Verlaufe des Prozesses (nur) zwei Mal die Möglichkeit, sich unbeschränkt zu äussern, d.h. unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorzutragen (Urteil BGer 4A_338/2017 vom 24. November 2017, E. 2.1). Wird nach dem ersten Schriftenwechsel (Klage und Klageantwort) direkt zur mündlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wie dies vorliegend der Fall war, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Danach tritt der Aktenschluss ein, wodurch Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 4a zu Art. 229 ZPO).

dd) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2018 plädierte die Berufungsführerin (Klägerin) gemäss schriftlichen Repliknotizen und ergänzte diese mündlich (Vi-act. 11, S. 1). Auf Antrag des Rechtsanwaltes der Berufungsgegnerin um Fristansetzung zur schriftlichen Duplik ordnete die Gerichtsleitung an, der Parteivortrag sei mündlich zu halten. Danach würde Gelegenheit gegeben, diesen schriftlich einzureichen. Nach einer ca. halbstündigen Unterbrechung der Verhandlung duplizierte die Berufungsgegnerin mündlich (Vi-act. 11, S. 3 ff.). Mit der mündlichen Duplik äusserte sie sich über fünf Seiten relativ umfassend zur Replik, ohne dabei vorzubringen, zu welchen Punkten sie nicht mündlich Stellung nehmen könne. Die Berufungsgegnerin konnte sich somit im Rahmen der mündlichen Duplik ein zweites Mal unbeschränkt äussern. Indem der Vorderrichter danach eine kurze Parteibefragung vornahm (Vi-act. 11, S. 8 ff.), schloss er das Behauptungsstadium der Hauptverhandlung ab und eröffnete das Beweisstadium (vgl. Willisegger, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 3 f. zu Art. 228 ZPO). Mit Abschluss des Behauptungsstadiums trat der Aktenschluss ein, sodass allfällige Noven danach nur noch eingeschränkt vorgebracht werden konnten. Die Vorschriften betreffend Novenrechtsschranke (Art. 229 ZPO) sind für das Gericht zwingend, ansonsten der Zeitpunkt des Aktenschlusses in das Ermessen des Gerichts gestellt würde und eine Partei von vornherein nie wüsste, wann der Aktenschluss eintritt. Ein solches Vorgehen widerspräche einem geordneten und für die Parteien berechenbaren Prozessablauf (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 4A_338/2017 vom 24. November 2017, E. 2.1 und 2.4.3). Ein dritter Schriftenwechsel, d.h. das Einreichen einer Triplik oder Quadruplik, ist unzulässig (Willisegger, a.a.O., N 12 zu Art. 225 ZPO). Nachdem sich die Berufungsgegnerin bereits zwei Mal uneingeschränkt hat äussern können (Klageantwort und mündliche Duplik), hätte der Vorderrichter die Berufungsgegnerin nicht mit der Verfügung vom 22. Oktober 2018 zur schriftlichen Ergänzung der Duplik auffordern dürfen. Allfällige Noven in der Eingabe vom 14. Januar 2019 („Duplik“) können daher nicht berücksichtigt werden. Indessen durfte sich die Berufungsgegnerin mit dieser Eingabe im Rahmen ihres unbedingten Replikrechts äussern, sodass nicht die gesamte Rechtsschrift als unbeachtlich zu gelten hat. Diese Überlegungen sind bei den nachfolgenden Erwägungen zu beachten.

b) Die Berufungsführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Eintretensvoraussetzungen der (negativen) Feststellungsklage nicht geprüft

(KG-act. 1, Rz. 36-38). Sodann begründet die Berufungsführerin ihr Feststellungsinteresse (KG-act. 1, Rz. 51-56). Dem angefochtenen Urteil sind zwar keine Erwägungen zu den Eintretensvoraussetzungen einer (negativen) Feststellungsklage zu entnehmen. Die Ausführungen der Berufungsführerin zielen aber insofern ins Leere, als die Vorinstanz die Klage materiell behandelte und damit implizit auf diese eintrat. Ein darüber hinaus gehendes Interesse der Berufungsführerin an der Feststellung der Eintretensvoraussetzungen ist nicht ersichtlich. Soweit die Berufungsgegnerin ausführt, weshalb ihrer Ansicht nach kein Feststellungsinteresse vorlag (KG-act. 8, Rz. 51), ist darin lediglich eine Beantwortung der Berufung zu sehen. Sie stellte weder einen Nichteintretensantrag noch begründete sie ein schützenswertes Interesse daran, weshalb die Vorinstanz auf die Klage nicht hätte eintreten anstatt sie abweisen sollen. Ein solches ist denn auch nicht ersichtlich. Folglich ist betreffend die Eintretens­voraussetzungen für eine (negative) Feststellungsklage keine der Parteien beschwert, sodass auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen werden muss.

c) Die Berufungsgegnerin wendet in der Berufungsantwort in formeller Hinsicht ein, die Klage sei verspätet eingereicht worden. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien habe in der einstweiligen Verfügung vom 8. September 2017 der Berufungsführerin eine Frist von 4 Wochen angesetzt, um in der Schweiz ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Bei vorsorglichen Massnahmen sei die Einleitung des Verfahrens durch Anhängigmachung der Klage beim Gericht, nicht bloss durch Einreichung des Schlichtungsverfahrens gemeint. Weil die im Werkvertrag vom 14. Juni 2013 enthaltene Gerichtsstandsklausel auch für Massnahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes gelte, sei das Bezirksgericht Innere Stadt Wien örtlich nicht zuständig gewesen, die einstweilige Verfügung zu erlassen. Schliesslich sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil die einstweilige Verfügung ohne ihre Anhörung erlassen worden sei. Deshalb könne die einstweilige Verfügung in der Schweiz zufolge Verstosses gegen den ordre public gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG nicht anerkannt werden (KG-act. 8, S. 10-12).

Diese Ausführungen zielen darauf ab, dass die Vorinstanz nach Ansicht der Berufungsgegnerin auf die Klage nicht hätte eintreten dürfen anstatt sie abzuweisen. Die Berufungsführerin stellte jedoch – wie bereits erwähnt – zweitinstanzlich keinen Nichteintretensantrag und erhob auch keine Anschlussberufung. Nachdem die Berufungsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren zufolge Klageabweisung obsiegte, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie ein schutzwürdiges Interesse (Beschwer) an einem Nichteintretensentscheid dartun könnte. Hinzu kommt, dass der Berufungsführerin insofern Recht zu geben ist (vgl. KG-act. 12, S. 1 f.), als bei Nichteinhaltung der Klagefrist lediglich die vorsorglichen Massnahmen gemäss einstweiliger Verfügung vom 8. September 2017 wegfallen würden (vgl. Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböh­ler/Leuen­berger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 24 zu Art. 263 ZPO). Folgen für die vorliegende, korrekt eingeleitete Klage, ergeben sich nicht. Die Gültigkeit der einstweilig angeordneten vorsorglichen Massnahmen ist indessen nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Einwendung der Berufungsgegnerin ist somit unbegründet.

2.

Die Vorinstanz erwog in Bezug auf den Garantiefall, die Zahlungspflicht einer Bankgarantie sei von der Leistungspflicht des Schuldners aus dem Grundverhältnis unabhängig. Es fehle somit jede Rechtsgrundlage, die es einem Richter gestatten würde, aus Gründen, die im Grundgeschäft liegen, in die Zahlungspflicht der Bank oder die Rechte des Begünstigten einzugreifen. Aus den eingereichten Belegen ergebe sich, dass die Voraussetzungen zum Abruf der Bankgarantie erfüllt gewesen seien (angefochtenes Urteil, E. 5). Daraufhin prüfte die Vorinstanz den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit. Die Bankgarantie sei nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, dass die Parteien vereinbart hätten, dass zur Absicherung der Bauherrin (Berufungsgegnerin) die Unternehmerin F.________ GmbH eine Gewährleistungsgarantie abgeben solle. Bei Abschluss der Garantievereinbarung seien beide Parteien davon ausgegangen, dass die Garantie für die F.________ GmbH gelten solle und es sei keine Unterscheidung zwischen F.________ GmbH Österreich und Schweiz gemacht worden (angefochtenes Urteil, E. 6.1 und die zu diesem Ergebnis führende Beweiswürdigung in E. 6.2). Mit dem Schreiben vom 25. August 2017 habe die Berufungsgegnerin der G.________ AG (Bank I) mitgeteilt, dass die Berufungsführerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und sie deshalb den Garantiebetrag einfordere. Die eingereichten Belege würden jeweils auf die Berufungsführerin lauten. Damit sei genügend belegt, dass die Voraussetzungen zum Abruf der Bankgarantie erfüllt gewesen seien. Die Bankgarantie sei abstrakt. Es genüge, dass die Berufungsführerin ihren vertraglichen Verpflichtungen auf schlüsselfertige Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern gemäss Werkvertrag vom 14. Juni 2014 nicht nachgekommen sei. Damit seien auch nicht weitere Rechtsfragen im Zusammenhang mit der fehlerhaften Berechnung der Statik zu prüfen. Gemäss Werkvertrag habe sich die Berufungsführerin zur schlüsselfertigen Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern verpflichtet, wozu auch die Statik gehöre. Die Bankgarantie sei abstrakt und vom Grundgeschäft unabhängig. Sie sei somit auszuzahlen, wenn sie abgerufen werde, sofern sie nicht rechtsmissbräuchlich bezogen werde, was gemäss den vorherigen Ausführungen nicht der Fall sei (angefochtenes Urteil, E. 6.3).

Die Berufungsführerin macht geltend, die Vorinstanz verkenne den Grundsatz der Garantiestrenge. Gemäss dem klaren Garantietext der Bankgarantie setze diese ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin voraus und diene ausschliesslich zur Regelung von Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Ein solches habe jedoch nie bestanden, sodass die Auszahlungsverpflichtung der Bankgarantie bereits mangels Erfüllung der Garantiebedingungen scheitere. Die Vorinstanz könne nicht die in Bezug auf den Eintritt des Garantiefalles geltende streng formalisierte Betrachtungsweise damit umgehen, dass sie die Leistungspflicht der Bankgarantie nach dem Vertrauensprinzip auslege und zum Schluss gelange, die Berufungsführerin habe nicht zwischen sich und der F.________ GmbH Schweiz unterschieden. Damit vermische sie in unzulässiger Weise die für die Auslegung der Verpflichtung zur Leistung einer Garantie anzuwendende Auslegungsmethode mit der in Bezug auf den Eintritt des Garantiefalls geltenden streng formalisierten Betrachtungsweise (KG-act. 1, Rz. 57-64).

a) Mit dem Garantievertrag verspricht der Garant dem aus der Garantie Begünstigten die Erbringung einer Schadenersatzleistung, falls die Leistung des Dritten ausbleibt (Garantiefall; vgl. Art. 111 OR). Die Garantie ist ein Sicherungsgeschäft, welches die Leistung des Dritten, welche in der Regel aufgrund des Hauptvertrages zwischen dem Dritten und dem Garantiebegünstigten besteht, sicherstellen soll. Der Garantievertrag ist aber nicht akzessorisch zum Hauptvertrag, d.h. nicht vom Bestand, der Gültigkeit und der Durchsetzbarkeit der Forderung des Garantiebegünstigten abhängig (Huguenin, Obligationenrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 1170 und 1177). Bei der reinen Garantie wird diese Unabhängigkeit vom Grundgeschäft deutlich. Der Garant wird dabei zu einer Leistung verpflichtet, ohne dass der Dritte dem Garantiebegünstigten etwas schulden muss (z.B. Defizitgarantie). Demgegenüber wird in der bürgschaftsähnlichen Garantie auf das Grundverhältnis Bezug genommen. Mit dieser Garantie soll die Leistung aus dem Grundverhältnis sichergestellt werden, aber unabhängig davon, ob diese effektiv geschuldet ist, d.h. auch wenn die Verpflichtung aus dem Grundverhältnis nie bestand, weggefallen oder nicht erzwingbar ist. Auch die bürgschaftsähnliche Garantie ist somit nicht akzessorisch (Abegg/Geissbüh­ler/Haefeli/Huggenberger/Larumbe, Schweizerisches Bankenrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 269; vgl. Huguenin, a.a.O., Rz. 1172).

Die Bankgarantie vom 19. Januar 2016 verweist im Ingress auf die Berufungsgegnerin („Käufer“) und die Berufungsführerin („Verkäufer“ bzw. „unser Kunde“) sowie das „Projekt E.________“. Zudem diene die Garantie ausschliesslich der Regelung von Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Der Garantiefall wird umschrieben als schriftliche Erklärung der Berufungsgegnerin, dass „unser Kunde“ seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (Vi-act. KB 5). Dieser Wortlaut lässt darauf schliessen, dass mit der Bankgarantie auf den Werkvertrag betreffend das Projekt E.________ im Sinne eines Grundverhältnisses Bezug genommen wurde und dass die Garantieleistung nicht wie eine Defizitgarantie unabhängig von der Leistungspflicht im Grundverhältnis solle bezogen werden können. Vielmehr handelt es sich um eine eigentliche Sicherstellung der Grundforderung und damit um eine bürgschaftsähnliche Garantie.

b) Die Voraussetzungen, unter denen die Garantieleistung zu erbringen ist (Eintritt des Garantiefalles), sind in erster Linie den im Garantievertrag festgelegten Abrufbedingungen zu entnehmen (Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. A., Bern 2017, Rz. 72.35). Der Grundsatz der Garantiestrenge besagt, dass in Bezug auf den Eintritt des Garantiefalles eine streng formalisierte Betrachtungsweise gilt, die allein auf den Wortlaut der Garantieklausel abstellt. Der Garantiebegünstigte muss dem Garanten gegenüber nur die (aber auch alle) Voraussetzungen erfüllen, die in der jeweiligen Garantieklausel als Bedingung für das Entstehen der Zahlungspflicht des Garanten ihm gegenüber festgelegt sind (BGE 138 III 241, E. 3.4). Denn die Garantin muss ihre Zahlungspflicht aufgrund des Vertragstextes möglichst wirksam prüfen können (Urteil BGer 4A_342/2009 vom 30. November 2009, E. 3.2).

c) Gemäss Wortlaut der Bankgarantie vom 19. Januar 2016 verpflichtete sich die G.________ AG (Bank I) zur Leistung der Garantiesumme innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der ersten schriftlichen Aufforderung durch die Berufungsgegnerin, worin diese erklärte, dass die Berufungsführerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei (Vi-act. KB 5). Die Parteien vereinbarten damit die Schriftlichkeit der Abrufung sowie Zahlung auf erstes Verlangen. Hingegen ist dem Garantietext nicht zu entnehmen, dass für den Eintritt des Garantiefalles weitere Belege einzureichen seien (sog. dokumentarische Garantie; Ilija Penon, in: of-Kommentar zum OR, 3. A., Zürich 2016, N 12 zu Art. 111 OR) oder dass die Realisierung des Garantiefalles, d.h. der Eintritt des Schadens, nachzuweisen wäre (sog. Effektivklausel; Ilija Penon, a.a.O., N 11 zu Art. 111 OR; Abegg/Geissühler/Haefeli/Huggenber­ger/Larumbe, a.a.O., S. 270). Einzige Bedingung für die Abrufung war, dass die Berufungsgegnerin erklärte, die Berufungsführerin habe ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ohne dass ein Nachweis der tatsächlichen Nichterfüllung hätte erbracht werden müssen. Als Folge des Grundsatzes der Garantiestrenge kann keine über den Wortlaut der Garantie hinausgehende Substantiierung der Vertragsverletzung [des Hauptvertrages] verlangt werden (BGE 138 III 241, E. 3.5), sodass die Berufungsgegnerin in der Abruferklärung nicht darlegen musste, welche Mängel das Werk (Mehrfamilienhäuser E.________) angeblich aufwies. Dementsprechend wurde in der Bankgarantie auch festgehalten, dass die Auszahlung ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf jedwede Einwendung daraus erfolge (Vi-act. KB 5). Mit Schreiben vom 25. August 2017 erklärte die Berufungsgegnerin gegenüber der G.________ AG (Bank I) (bzw. der I.________, welche als Anschrift der G.________ AG (Bank I) auf der Bankgarantie vom 19. Januar 2016 vermerkt ist, Vi-act. KB 5), dass ihr Kunde „F.________“ seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und sie sich deshalb genötigt sähen, den Garantiebetrag einzufordern (Vi-act. KB 6). Damit erfüllte die Berufungsgegnerin sämtliche genannten, im Garantievertrag vom 19. Januar 2016 vereinbarten Abrufbedingungen. Aufgrund der ungenauen Bezeichnung „F.________“ konnte und musste die G.________ AG (Bank I) nicht bereits folgern, dass die Bankgarantie unrechtmässig abgerufen wurde. Eine Bezeichnung des angeblichen Werkmangels, d.h. eine Substantiierung der Vertragsverletzung aus dem Hauptvertrag, war ebenso wenig notwendig wie ein Nachweis desselben. Der Garantiefall ist somit eingetreten. Der Berufungsführerin ist insofern Recht zu geben, als die Auslegung der Bankgarantie sowie die Frage, ob die Statik Inhalt des Werkvertrages vom 14. Juni 2013 war, nicht im Rahmen des Eintrittes des Garantiefalles, sondern erst bei der Beurteilung der angeblichen Rechtsmissbräuchlichkeit des Garantieabrufs (siehe nachfolgende Erwägung) zu prüfen gewesen sind. Dies ändert jedoch nichts am soeben festgestellten Ergebnis (rechtmässiger Garantieabruf bzw. Eintritt des Garantiefalles), zu welchem auch die Vorinstanz kam.

3.

Der Garant ist zur Leistung der Garantiezahlung verpflichtet, sobald die vereinbarten Abrufbedingungen erfüllt sind, unabhängig von allfälligen Auseinandersetzungen hinsichtlich des Grundverhältnisses (Urteil BGer 4A_111/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 3.3; BGE 122 III 321, E. 4.a). Aufgrund der abstrakten Natur der Garantie kann der Garant keine Einreden und Einwendungen aus dem Grundverhältnis geltend machen (Abegg/Geissühler/Haefe­li/Huggenber­ger/Larumbe, a.a.O., S. 270). Die Unabhängigkeit der Garantie findet aber dort ihre Grenze, wo sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich beansprucht wird. In diesem Fall ist der Garant nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Zahlung zu verweigern (BGE 138 III 241, E. 3.2). Die Verweigerung der Zahlung wegen Rechtsmissbrauchs soll aber die absolute Ausnahme bilden. Deshalb muss der Rechtsmissbrauch für den Garanten vor der Auszahlung offensichtlich sein, d.h. es müssen klare Verhältnisse vorliegen, die keine Zweifel offenlassen. Blosse Behauptungen oder Befürchtungen oder die Anbringung blosser Zweifel genügen nicht. Es dürfen keine zusätzlichen Nachforschungen erforderlich sein (Urteil BGer 4A_111/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 3.3). Mit anderen Worten müssen die den Rechtsmissbrauchsvorwurf begründenden Tatsachen im Zeitpunkt des Garantieabrufs für den Garanten offensichtlich und sofort beweisbar sein

(Urteil BGer 4A_111/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 3.4).

a) Zur Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit machte die Berufungsführerin erstinstanzlich zunächst geltend, der Werkvertrag vom 14. Juni 2013 sei mit der F.________ GmbH Schweiz abgeschlossen worden, sodass zwischen ihr und der Berufungsgegnerin gar kein Vertragsverhältnis bestehe

(Vi-act. 1, S. 7 f.). Die Vorinstanz erwog zur Rechtsmissbräuchlichkeit, die Bankgarantie sei nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, dass beide Parteien bei Abschluss der Garantievereinbarung davon ausgegangen seien, dass die Garantie für die F.________ GmbH habe gelten sollen und keine Unterscheidung zwischen F.________ GmbH Österreich und Schweiz gemacht worden sei (angefochtenes Urteil, E. 6.1). Das Verhalten der Berufungsführerin lasse den Schluss zu, dass sie ihre Geschäfte von Österreich aus wahrgenommen habe. In verschiedenen Dokumenten sei die Berufungsführerin in eigenem Namen aufgetreten. Gemäss Ziff. 8 des Werkvertrages der Berufungsgegnerin sei zu ihrer Absicherung eine entsprechende Bankgarantie auszuhändigen gewesen, wobei davon auszugehen sei, dass die Berufungsgegnerin keine Unterscheidung zwischen der F.________ GmbH und der Berufungsführerin gemacht habe. Es sei ihr um ihre Absicherung gegangen. Die Berufungsgegnerin habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Bankgarantie auf einem gültigen Grundverhältnis zwischen den Parteien beruht habe (angefochtenes Urteil, E. 6.2).

Die Berufungsführerin macht zweitinstanzlich geltend, es bestünden keine Hinweise, dass der Werkvertrag zwischen der Berufungsführerin und der Berufungsgegnerin habe vereinbart werden sollen. Auch eine nachträgliche Übertragung des Vertrages auf die Berufungsführerin sei nicht erfolgt. Aus dem Verhalten der Berufungsführerin nach dem Vertragsschluss habe die Berufungsgegnerin nicht schliessen dürfen, dass der Werkvertrag mit der Berufungsführerin abgeschlossen worden sei. Massgebend für die Vertragsauslegung sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Tatsache, dass einzelne nach Vertragsschluss zugestellte Pläne und Korrespondenz die Signatur der Berufungsführerin getragen hätten, sei dazu jedenfalls vollkommen ungeeignet. Dies umso weniger, als die Berufungsführerin gemäss Ziffer 2 des Werkvertrages nach eigenem Ermessen Subunternehmer und Akkordanten habe zuziehen dürfen und die Rechnungsstellung, wie die Berufungsgegnerin selber zugestanden habe, über die F.________ GmbH Schweiz erfolgt sei. Für die Frage, mit welcher juristischen Person ein Vertrag eingegangen worden sei, komme es nicht auf die Eigentumsverhältnisse der entsprechenden juristischen Person an (KG-act. 1, Rz. 33-43).

aa) Der Werkvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag (Huguenin, a.a.O., Rz. 3122), welcher durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen der Parteien zustande kommt (Art. 1 Abs. 1 OR). Stimmen die Willenserklärungen tatsächlich nicht überein, sind diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Das heisst, dass zu prüfen ist, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung aufgrund der gesamten Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte bzw. musste (vgl. BGE 140 III 391, E. 2.3). Dabei ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend (BGE 129 III 675, E. 2.3). Nachträgliches Verhalten der Parteien kann aber insofern berücksichtigt werden, als damit erkennbar ist, wie die Parteien selbst den Vertrag seinerzeit gemeint und wirklich gewollt hatten (Urteil BGer 5D_95/2015 vom 22. September 2015, E. 4.4; BGE 129 III 675, E. 2.3).

bb) Bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen trat die Berufungsführerin als zukünftige Vertragspartnerin für den Werkvertrag auf, indem sie die Kostenschätzung für die Errichtung der Mehrfamilienhäuser „J.________“ vom 6. Oktober 2011 ausstellte und unterzeichnete (Vi-act. BB 13). Im Werkvertrag vom 14. Juni 2013 (Vi-act. BB 2) wurde die „A.________ GmbH“ in Herisau als Unternehmerin aufgeführt, in deren Namen der Vertrag auch unterschrieben wurde. Abgesehen von der Ortsbezeichnung lässt die Schreibweise der Firma weder eindeutig auf die schweizerische noch die österreichische Gesellschaft schliessen. Den vorhandenen Akten sind sodann diverse Unterlagen zu entnehmen, wonach im Zusammenhang mit den von der Berufungsgegnerin (bzw. den Stockwerkeigentümern) gerügten Werkmängeln die Berufungsführerin – nicht die F.________ GmbH Schweiz – als Unternehmerin und damit als Vertragspartnerin des Werkvertrages handelte. So wird in der Mängelliste Nr. 1322-160914 (Stand Pendenzen per 14. September 2016;

Vi-act. BB 10) und in der Zusatzmängelliste Nr. 1322-161003 (Vi-act. BB 11) die Berufungsführerin als GU (Generalunternehmerin) bezeichnet. Insofern trat die Berufungsführerin, entgegen ihrer Behauptung, nicht bloss als Subunternehmerin der F.________ GmbH Schweiz auf. Sodann beantwortete K.________ mit E-Mails vom 30. Juni 2016 (Vi-act. BB 9) und vom 19. Oktober 2016 (Vi-act. BB 8) Fragen zur Bauweise der Mehrfamilienhäuser und unterzeichnete als Projektleiter der Berufungsführerin. Bereits gestützt auf diese Beilagen ist erkennbar, dass die Berufungsführerin – und nicht die F.________ GmbH Schweiz – als Ansprechpartnerin für die Mängelbehebung auftrat. Die Mängelbehebung ist eine typische Pflicht des Unternehmers eines Werkvertrages (vgl. Art. 368 OR). Die Berufungsführerin gab somit zu erkennen, dass sie sich als durch den Werkvertrag verpflichtete Unternehmerin bzw. Vertragspartnerin erachtete. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn die Berufungsgegnerin den Werkvertrag vom 14. Juni 2013 als Grundverhältnis der Bankgarantie betrachtete und die Garantie aufgrund der geltend gemachten Werkmängel abrief.

Zu ergänzen ist, dass die mit der schriftlichen Duplik eingereichten Beilagen – sofern sie berücksichtigt werden könnten (vgl. sogleich nachfolgende Erwägungen) – die beschriebene Situation bestätigen. So schrieb L.________ diverse E-Mails, in welchen er als Geschäftsführer der Berufungsführerin „unterzeichnete“ (Vi-act. BB 15: E-Mail vom 11. Oktober 2016 betreffend Fragen im Zusammenhang mit der Mängelbehebung; Vi-act. BB 18: E-Mail vom 19. Dezember 2016; Vi-act. BB 17: E-Mail vom 10. Februar 2017;

Dispositiv

Vi-act. BB 16: E-Mail vom 23. März 2017). Mit der E-Mail vom 19. Dezember 2016 (Vi-act. BB 18) schickte er der Berufungsgegnerin ein Besprechungsprotokoll der Begehung vor Ort und eine detaillierte Mängelliste inklusive Fotos. Am 10. Februar 2017 (Vi-act. BB 17) mailte L.________ der Berufungsgegnerin zusätzlich das „Protokoll der Höhenaufmasse in den beiden obersten Wohnungen auf Grund der Mängelrüge“ inklusive Pläne. Die Berufungsführerin scheint demnach bei mindestens einer Besprechung vor Ort und Aufzeichnung der Mängel in eigenem Namen und ohne ersichtliches Auftreten der F.________ GmbH Schweiz in Erscheinung getreten zu sein. Dabei kann offenbleiben, ob diese grundsätzlich als unzulässige Noven bezeichneten (s.o. E. 1.a) Beilagen ausnahmsweise aufgrund der prozessualen Anweisungen der Vorinstanz zu berücksichtigen wären. Denn der Vorderrichter räumte der Berufungsgegnerin ausdrücklich die Möglichkeit ein, nach der Hauptverhandlung eine schriftliche Ergänzung der Duplik (Vi-act. 11, S. 10) und die bereits anlässlich der Hauptverhandlung mitgebrachten Beilagen (Vi-act. 11, S. 7) nachzureichen (vgl. Fristansetzung in Vi-act. 13). Ob die Nichtberücksichtigung der nachgereichten Beilagen aus novenrechtlichen Gründen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar wäre oder als treuwidrige Prozessführung bezeichnet werden müsste, kann vorliegend offengelassen werden. Denn auch ohne Berücksichtigung der nachgereichten Beilagen ändert sich nichts am bereits zuvor festgestellten Ergebnis.

Darüber hinaus konnte die garantierende Bank nicht bereits aufgrund des Schreibens vom 25. August 2017 davon ausgehen, dass der Garantieabruf offensichtlich rechtsmissbräuchlich war. Alleine aus der ungenauen Bezeichnung der Unternehmerin im Schreiben vom 25. August 2017 („F.________“, Vi-act. KB 6) musste sie nicht zum Schluss gelangen, dass die Abrufung der Bankgarantie offensichtlich zufolge einer Vertragsverletzung aus einem nicht mit dem Grundvertrag identischen Vertragsverhältnis erfolgte, zumal die Garantienummer, die Garantiesumme und die Bezeichnung der Berufungsgegnerin mit der Bankgarantie übereinstimmten (Vi-act. KB 5 und 6).

Demgegenüber reichte die Berufungsführerin keine Unterlagen ein, wonach ersichtlich wäre, dass die F.________ GmbH Schweiz als Vertragspartnerin des Werkvertrages gehandelt hätte. Insbesondere zu den angeblich im Jahre 2015 durch die schweizerische Gesellschaft sanierten Wassereinbrüchen (vgl. Vi-act. 12, Rz. 22) sind keine Beweise vorhanden.

cc) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufungsgegnerin nach Treu und Glauben die Berufungsführerin als Vertragspartei des Werkvertrages vom 14. Juni 2013 hat betrachten dürfen, weshalb die Abrufung der Bankgarantie vom 19. Januar 2016 zufolge Vertragspflichtverletzung der Berufungsführerin zu Recht bzw. nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgte.

b) Sodann machte die Berufungsführerin geltend, die Inanspruchnahme der Garantie sei auch insofern rechtsmissbräuchlich, als die Beklagte ihre Forderung auf fehlerhafte statische Berechnungen eines Ingenieurs abstütze, für welche sie weder gegenüber ihr noch der F.________ GmbH Schweiz eine Forderung habe (Vi-act. 1, S. 8 f.).

aa) Die Vorinstanz erwog dazu, die Bankgarantie sei abstrakt. Es genüge, dass die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen auf schlüsselfertige Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern gemäss Werkvertrag vom 14. Juni 2013 nicht nachgekommen sei. Damit seien auch nicht weitere Rechtsfragen im Zusammenhang mit der fehlerhaften Berechnung der Statik der M.________ AG zu prüfen. Gemäss Werkvertrag vom 14. Juni 2013 habe sich die Klägerin zur schlüsselfertigen Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern verpflichtet. Zur Erstellung eines schlüsselfertigen Hauses gehöre auch die Statik. In der Kostenrechnung (Offerte) der Klägerin vom 6. Oktober 2011 seien die statischen Arbeiten enthalten. Die Bankgarantie sei abstrakt und vom Grundgeschäft unabhängig. Die Bankgarantie sei somit auszuzahlen, wenn sie abgerufen werde, sofern sie nicht rechtsmissbräuchlich bezogen werde, was gemäss den vorherigen Ausführungen [gemeint wohl: betreffend Vertragspartei A.________ Österreich] nicht der Fall gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. 6.3).

Die Berufungsführerin macht geltend, aus den vorinstanzlichen Akten ergebe sich, dass betreffend die Berechnung der Statik ein separater Vertrag zwischen der Berufungsgegnerin und einem Statiker abgeschlossen worden sei. Deshalb könne weder die F.________ GmbH Schweiz noch die Berufungsführerin für Mängel betreffend die fehlerhafte Berechnung der Statik haftbar gemacht werden. Indem sich die Vorinstanz ausdrücklich nicht mit den tatsächlich vorliegenden Vertragsverhältnissen befasst habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und das Recht unrichtig angewandt (KG-act. 1, Rz. 33-48). Die Beklagte begründe ihre angebliche Forderung ausschliesslich mit Gewährleistungsansprüchen aufgrund mangelhafter statischer Berechnungen. Indessen habe sie die entsprechenden statischen Berechnungen selbst zu vertreten und mit einem separaten Vertrag einem Dritten übergeben. Der streitbetroffene Garantieabruf erfolge ausschliesslich, weil die Beklagte ihre Ansprüche gegenüber dem Statiker nicht mehr geltend machen könne. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich (KG-act. 1, Rz. 65).

bb) Die Berufungsführerin reichte zum Nachweis des Rechtsmissbrauchs zwei Honorarofferten für Bauingenieurleistungen des Ingenieurbüros N.________ vom 11. Oktober 2011 (Vi-act. KB 8) und von der M.________ vom 12. Juni 2013 (Vi-act. KB 10) ein. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Offerten, was nicht zwingend bedeuten muss, dass die statischen Arbeiten tatsächlich von einer dieser Unternehmungen geleistet worden sind. Gegenstand des Werkvertrages vom 14. Juni 2013 ist die schlüsselfertige Erstellung zweier Mehrfamilienhäuser auf Grundlage der technischen und administrativen Raumbücher der Architektin O.________ AG. Die Berufungsführerin handelte als Generalunternehmerin. Detaillierte Angaben über die vorzunehmenden Arbeiten sind dem Werkvertrag nicht zu entnehmen (Vi-act. BB 2, Ziff. 1.1). Gemäss Mängelliste (undatiert, Stand Pendenzen per 14. September 2016, Vi-act. BB 10) und Zusatzmängelliste (undatiert, Zusatz zu Pendenzen per 14. September 2016, Vi-act. BB 11) ergaben sich verschiedene Arten von Mängeln am Bauwerk, welche nicht nur die Statik betrafen. Mangels anderer Behauptungen der Parteien ist noch nicht definitiv geklärt, wem diese Mängel zuzuschreiben sind, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Berufungsführerin mindestens für gewisse Mängel einzustehen hat. Folglich kann nicht gesagt werden, dass die Abrufung der Bankgarantie, welche ja gerade bei einer Verletzung des Werkvertrages vom 14. Juni 2013 durch die Berufungsführerin zum Zuge kommen sollte, offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt wäre. Der Garantiefall ist somit eingetreten, sodass die G.________ AG (Bank I) die Garantiesumme zu leisten hat. Denn im Zusammenhang mit einer Garantie gilt der Grundsatz „zuerst zahlen, dann prozessieren“ (Abegg/Geissbühler/Haefe­li/Huggenber­ger/Larumbe, a.a.O., S. 270). Die Frage, ob tatsächlich ein von der Berufungsführerin zu verantwortender Werkmangel bzw. ein entsprechender Anspruch der Berufungsgegnerin gegenüber der Berufungsführerin aus dem Werkvertrag vom 14. Juni 2013

(Vi-act. BB 2) vorliegt, wäre nicht im vorliegenden Prozess betreffend die Bankgarantie, sondern in einem nachfolgenden Forderungsprozess betreffend Werkmangel zu klären. Die Rüge der Rechtsmissbräuchlichkeit ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

4. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsführerin aufzuerlegen. Dementsprechend hat die Berufungsführerin die Berufungsgegnerin angemessen zu entschädigen. Bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00

(§ 8 Abs. 2 GebTRA), im Berufungsverfahren 20 bis 60 % davon (§ 11 GebTRA), d.h. Fr. 1'100.00 bis Fr. 23'760.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Entschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Für die 27-seitige Berufungsantwort (KG-act. 8) und die 15-seitige Stellungnahme (KG-act. 16) inklusive Studium der gegnerischen Berufungsschriften und Instruktion erscheint angesichts der mittleren Schwierigkeit der Streitsache und dem innerhalb des Tarifrahmens geringen Streitwert eine Entschädigung von Fr. 5‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen;-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.

Die Berufungsführerin hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 5‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 233‘949.98.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

11. März 2020 kau

ZK1 2019 24

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

4A_338/2017

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

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4A_338/2017

Art. 225 ZPOart. 225 CPCart. 225 CPC

Art. 27 IPRGart. 27 LDIPart. 27 LDIP

Art. 263 ZPOart. 263 CPCart. 263 CPC

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Art. 111 VAWart. 111 ORHart. 111 OR

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4A_342/2009

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4A_111/2014

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Art. 368 VAWart. 368 ORHart. 368 OR

§ 8 GebTRA

§ 11 GebTRA

§ 2 GebTRA

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