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Entscheid

ZK1 2019 31

Kammer

19. August 2020Deutsch62 min

A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt in Galgenen SZ. Ihrer Ehe entspross der Sohn I.________ (ZEO 2011 45, act. B/2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 19. August 2020

ZK1 2019 31 und 32

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Kläger, Berufungsführer und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagte, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Ehescheidung (BVG, Güterrecht, Kosten- und Entschädigungsfolgen)

(Berufungen gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 13. August 2019, ZEO 2017 25);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt in Galgenen SZ. Ihrer Ehe entspross der Sohn I.________ (ZEO 2011 45, act. B/2).

B. Am 27. Juni 2011 machte der Kläger vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March die Scheidungsklage anhängig mit folgenden Anträgen

(ZEO 2011 45, act. A/1):

1. Die am ________ vor Zivilstandsamt Galgenen SZ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

Erwägungen

2.

Der Kläger sei nicht zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

3.

Es seien die ab Eheschluss per ________ bis Scheidungsurteilsdatum geäufneten FZL-Guthaben der Parteien gemäss Gesetz je hälftig zu teilen.

4.

Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen und durchzuführen. Insbesondere seien bzw. sei

4.01

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unbeschwert herauszugeben:

[…].

4.02

der Hausrat in der Liegenschaft STWEG Nr. zz (ehemals GBBl yy) der Beklagten zu Eigentum zuzuweisen.

4.03

die Parteien im Übrigen mit dem gegenwärtigen Besitzstand per Saldo auseinanderzusetzen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Gleichzeitig ersuchte der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Klageantwort vom 31. Oktober 2011 beantragte die Beklagte was folgt (ZEO 2011 45, act. A/2):

1.

Die am ________ vor Zivilstandsamt Galgenen geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden.

2.

Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten angemessene und gerichtsüblich indexierte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

Eventualiter sei im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB festzustellen, dass der richterlich festgesetzte nacheheliche Unterhaltsbeitrag den gebührenden Unterhalt von Fr. 7‘100.00 nicht deckt.

3.

Es sei das geäuffnete Freizügigkeitsguthaben aus beruflicher Vorsorge hälftig zu teilen und seine Pensionskasse sei anzuweisen, den hälftigen Betrag auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

4.

Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei gemäss Gesetz vorzunehmen.

5.

Widersprechende Anträge des Klägers seien abzuweisen.

6.

Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10‘000.00 zu bezahlen.

Eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten zu bewilligen.

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

Nebst Anpassungen betreffs güterrechtlicher Auseinandersetzung hielt der Kläger replicando am 28. Februar 2013 an seinen Rechtsbegehren fest. Zudem beantragte er, es sei auf den beklagtischen Antrag Ziffer 6 der Klageantwort nicht einzutreten und die restlichen Anträge seien abzuweisen, soweit diese seinen Rechtsbegehren widersprechen würden (ZEO 2011 45, act. A/3).

Die Beklagte hielt mit Duplik vom 11. Juni 2013 an ihren Anträgen fest, bezifferte den beantragten Unterhaltsbeitrag mit wenigstens Fr. 7‘100.00 und verlangte aus Güterrecht überdies, dass ihr der beim Einzelrichter deponierte Versteigerungserlös der Stockwerkeigentumswohnung E.________ des Klägers in Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche anzuweisen sei

(ZEO 2011 45, act. A/4).

Am 18. Oktober 2013 nahm der Kläger zu den Noven in der Klageduplik Stellung (ZEO 2011 45, act. A/5). Es folgten diverse Beweisabnahmen und Eingaben der Parteien (vgl. ZEO 2011 45, act. D/2 ff.), wobei die Beklagte mit Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 1. Dezember 2014 ihre Anträge zum Vorsorgeausgleich und Güterrecht ergänzte (vgl. ZEO 2011 45, act. D/29).

C. Mit Urteil vom 19. Juni 2015 erkannte der Einzelrichter was folgt

(ZEO 2011 45, act. A/6):

1.

[Scheidung].

2.

Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Parteien nach FZG werden im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB je hälftig geteilt.

Nach Rechtskraft dieses Urteils wird die Angelegenheit nach Massgabe von Art. 281 Abs. 3 ZPO zur betragsmässigen Festsetzung der zu überweisenden Freizügigkeitsleistung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, 6431 Schwyz, überwiesen.

3.

[Unterhaltsbeiträge an Beklagte].

4.

[Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien].

5.

In güterrechtlicher Hinsicht wird

5.1

der Hausrat aus der ehemals ehelichen Wohnung im E.________, 8852 Altendorf SZ der Beklagten zu Alleineigentum zugewiesen;

5.2

das Herausgabebegehren des Klägers abgewiesen;

5.3

der Kläger verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht Fr. 122‘888.85 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit dieses Urteils;

5.4

im Übrigen festgestellt, dass die Parteien mit dem gegenwärtigen Besitzesstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.

6.

[Abweisung Anweisungsbegehren Beklagte; Anweisung an F.________ (Bank I)].

7.

[Gerichtskosten].

8.

[Parteientschädigung].

9.

[Abweisung Gesuch Kläger um unentgeltliche Rechtspflege].

10.

[Abweisung Gesuch Beklagte um Prozesskostenbevorschussung].

11.

[Gewährung unentgeltliche Rechtspflege an Beklagte].

12.

[Rechtsmittel].

13.

[Zufertigung].

D. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 hiess das Kantonsgericht die dagegen erhobene Berufung der Beklagten (ZK1 2015 38) sowie die Eventualberufung des Klägers (ZK1 2015 41) insoweit gut, als es die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 im Urteil des Einzelrichters vom 19. Juni 2015 aufhob und die Sache zwecks Durchführung einer Einigungsverhandlung und Parteibefragungen zur Klärung bzw. Vervollständigung des Sachverhalts und neuer Entscheidung und damit zur Durchführung eines neuen Verfahrens und zur Neubeurteilung an den Vorderrichter zurückwies. Die Hauptberufung im Verfahren ZK1 2015 41 und die Beschwerde des Klägers (ZK2 2015 39) wies es ab (ZEO 2011 45, act. A/7). Nach teilweiser Gutheissung der vom Kläger beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde (5A_62/2016 [ZEO 2011 45, act. A/9 und A/10]; ZK1 2015 41, KG-act. 11/1 und 13) gewährte das Kantonsgericht dem Kläger am 17. Februar 2017 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 2016 41 [ZEO 2011 45, act. A/8]).

E. Am 16. Mai 2017 setzte der Einzelrichter das Verfahren unter der neuen Prozedur ZEO 2017 25 fort. Mit Eingaben vom 6. und 13. Juni 2017 aktualisierten die Parteien ihre Unterlagen (Vi-act. 2 f. und 5). Die Einigungsverhandlung vom 6. Juli 2017 blieb erfolglos, woraufhin eine Parteibefragung durchgeführt wurde (vgl. Vi-act. 7). In der Folge reichten beide Parteien dem Gericht mehrere Stellungnahmen ein (Vi-act. 13 f., 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28 und 30). Mit Verfügungen vom 22. November 2018 erfolgten weitere Beweisabnahmen im Zusammenhang mit der Funktion des Klägers als Mitglied in Verwaltungsräten (vgl. hierzu Vi-act. 34 ff.). Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 21. Januar 2019 bzw. 5. Februar 2019 (Vi-act. 41 und 43).

F. Mit Urteil vom 13. August 2019 erkannte der Vorderrichter was folgt

(Vi-act. 48):

1.

Es wird Vormerk genommen, dass die am ________ vor Zivilstandsamt Galgenen SZ geschlossene Ehe A+C.________ mit Rechtskraft vom 28.08.2015 gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden worden ist.

2.

Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Parteien nach FZG werden im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZGB je hälftig geteilt.

Nach Rechtskraft dieses Urteils wird die Angelegenheit nach Massgabe von Art. 281 Abs. 3 ZPO zur betragsmässigen Festsetzung der zu überweisenden Freizügigkeitsleistung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, 6431 Schwyz, überwiesen. Dies unter Hinweis, dass:

- die Ehegatten am ________ geheiratet haben;

- die Ehe mit Urteil vom 19.06.2015 geschieden wurde (Rechtskraft Scheidungspunkt: 28.08.2015);

- der Kläger per 27.06.2011 (Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ZEO 11 45) über Vorsorgeguthaben nach FZG in der Höhe von total Fr. 989'165.00 verfügte (bestehend aus Guthaben von Fr. 958'202.15 bei der J.________ [Freizügigkeitskonto Nr. xx] und von Fr. 30'963.00 bei der K.________ [Freizügigkeitskonto Nr. ww));

- die Beklagte über kein(e) Vorsorgeguthaben nach FZG verfügt.

3.

Der Beklagten werden mangels Leistungsfähigkeit des Klägers keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.

4.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien gestalten sich wie folgt:

Ehemann Ehefrau

Einkommen (mtl., netto) Fr. 1'100.00 Fr. 2'352.00

(Durchschnittswert) (IV-Rente)

Vermögen Fr. 0.00 Fr. 0.00

Es wird festgestellt, dass der Beklagten monatlich Fr. 1 '368.00 zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen.

5.

In güterrechtlicher Hinsicht wird

5.1

der Hausrat aus der ehemals ehelichen Wohnung im E.________, 8852 Altendorf SZ, der Beklagten zu Alleineigentum zugewiesen;

5.2

das Herausgabebegehren des Klägers abgewiesen;

5.3

der Kläger verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht Fr. 122'888.85 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit dieses Urteils;

5.4

im Übrigen festgestellt, dass die Parteien mit dem gegenwärtigen Besitzesstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.

6.

Das Anweisungsbegehren der Beklagten hinsichtlich des auf dem Sperrkonto vv hinterlegten Verwertungsüberschusses aus der Versteigerung der Liegenschaft GB-Nr. zz-StWE eidg. Altendorf wird abgewiesen.

Nach Vollstreckbarkeit dieses Urteils wird die F.________ (Bank I) angewiesen, das Konto zu saldieren und das entsprechende Kontoguthaben dem Betreibungsamt Galgenen SZ zur Verteilung i.S.v. Art. 144 ff. SchKG zu überwiesen. Ein allfälliger Restbetrag ist der Beklagten in Anrechnung an die güterrechtliche Ausgleichszahlung (vgl. Disp.-Ziff. 5.3) auszuzahlen.

7.

Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 15'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (mithin zu je Fr. 7'500.00) auferlegt.

8.

Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

9.

Dem Kläger wird mit Wirkung ab 16.05.2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO gewährt und RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Die dem Kläger auferlegten Gerichtskosten von Fr. 7'500.00 werden zu 1/5 (mithin Fr. 1 '500.00) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die restlichen 4/5 (mithin Fr. 6'000.00) werden vom Kläger erhoben.

RA B.________ wird mit Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Das Bezirkskassieramt March wird nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids entsprechend angewiesen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

10.

Mit Verweis auf die mit Urteil vom 19.06.2015 erfolgte Abweisung des Begehrens der Beklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger und die Gutheissung ihres Gesuchs betreffend unentgeltliche Rechtspflege (vgl. damalige Disp.-Ziff. 10 f.)

- werden die der Beklagten auferlegten Gerichtskosten von

Fr. 7'500.00 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen;

- wird RA D.________ mit Fr. 16'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Das Bezirkskassieramt March wird nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids entsprechend angewiesen. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge-

wiesen.

11.

[Rechtsmittel].

12.

[Zufertigung].

G. Dagegen erhob der Kläger am 16. September 2019 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (ZK1 2019 31, KG-act. 1):

1.

Das Urteil des Scheidungs-Nebenfolgenrichters March vom 13.08.2019 in ZEO 17 25 sei in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 Satz 1 aufzuheben und durch folgendes Urteils-Dispositiv zu ersetzen:

Die während der Ehe ab ________ (Eheschluss) bis 27.06.2011 (Rechtshängigkeit der Scheidungsklage) geäufneten FZG-Austrittsleistungen der Parteien in Höhe von CHF 989'165.00 seien − nach Abzug bzw. Berücksichtigung der vom Kläger aus Eigengutsmitteln geleisteten Einlagen in Höhe von CHF 230'559.20 plus Aufzinsung − je zu 50 % zu teilen.

2.

Das Urteil des Scheidungs-Nebenfolgenrichters March vom 13.08.2019 in ZEO 17 25 sei in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5.3 aufzuheben und durch folgendes Urteils-Dispositiv zu ersetzen:

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht Fr. 70'281.00 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit dieses Urteils.

3.

Das Urteil des Scheidungs-Nebenfolgenrichters March vom 13.08.2019 in ZEO 17 25 sei in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 7 und Dispositiv-Ziffer 9 Abs. 2 aufzuheben, und es seien die Gerichtskosten in Höhe von CHF 15'000.00 vollumfänglich der Berufungsbeklagten zu überbinden.

4.

Das Urteil des Scheidungs-Nebenfolgenrichters March vom 13.08.2019 in ZEO 17 25 sei in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 8 aufzuheben, und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten,

den Berufungskläger erstinstanzlich mit mindestens CHF 72'100.00 zu entschädigen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren.

Überdies stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Ebenfalls am 16. September 2019 erhob auch die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters (ZK1 2019 32, KG-act. 1):

1.

Ziff. 4 Abs. 2 des Urteils ZEO 17 25 des Einzelrichters March vom 13. August 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beklagten monatlich Fr. 2'027.25.00 zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen.

2.

Der Beklagten sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten zu bewilligen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers für das zweitinstanzliche Verfahren.

Mit Berufungsantwort vom 15. Oktober 2019 ersuchte die Beklagte im Verfahren ZK1 2019 31 um Abweisung der Berufungsanträge, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Gleichzeitig begehrte sie die unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 2019 31,

KG-act. 6).

Mit Berufungsantwort vom 16. Oktober 2019 verlangte der Kläger im Verfahren ZK1 2019 32 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Wiederum stellte er ein Armenrechtsbegehren (ZK1 2019 32, KG-act. 6).

Am 28. Oktober 2019 stellte die Beklagte den folgenden Berufungsergänzungsantrag (ZK1 2019 32, KG-act. 8):

1.1

Ziff. 4 Abs. 2 des Urteils ZEO 17 25 des Einzelrichters March vom 13. August 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beklagten monatlich Fr. 2'027.25.00 zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen.

1.2

Ziff. 4 Abs. 2 des Urteils ZEO 17 25 des Einzelrichters March vom 13. August 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beklagten ab 1.1.2020 monatlich Fr. 2'237.80 zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen.

2.

Der Beklagten sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten zu bewilligen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers für das zweitinstanzliche Verfahren.

Der Kläger verlangte mit Antwort vom 4. November 2019, es sei auf den Ergänzungsantrag nicht einzutreten, evtl. sei er abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (ZK1 2019 32, KG-act. 11).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

a) Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger erhobenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Die Berufungsverfahren ZK1 2019 31 und 32 haben beide Nebenfolgen der Scheidung der Parteien zum Gegenstand. Die Verfahren hängen somit thematisch und personell zusammen, weshalb die Berufungen der Parteien zu vereinigen sind.

b) Der Scheidungspunkt erwuchs unbestrittenermassen am 28. August 2015 in Rechtskraft (vgl. unangefochtene Dispositivziffer 1). Streitig blieben im vorliegenden Berufungsverfahren die Höhe der Forderung der Beklagten aus Güterrecht (Dispositivziffer 5.3), Dispositivziffer 2 Satz 1 betreffend Vorsorgeausgleich, die in Dispositivziffer 4 Absatz 2 festgehaltene Höhe des Fehlbetrags zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Beklagten sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

c) Für das Scheidungsverfahren statuiert die Zivilprozessordnung in erster Linie die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 277 Abs. 3 ZPO; sog. soziale Untersuchungsmaxime [vgl. BGer, Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1]). Davon ausgenommen sind die güterrechtliche Auseinandersetzung und der nacheheliche Unterhalt, für welche der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO; mit Abschwächung in Art. 277 Abs. 2 ZPO) und überdies die Dispositionsmaxime Anwendung findet (Art. 58 Abs. 1 ZPO), im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge (vgl. hierzu Sutter-Somm/‌Lazic, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., N 22 zu Art. 290 ZPO; BGE 129 III 481 E. 3.3, S. 486 f.; BGer, Urteil 4A_408/2018 vom 28. November 2018 E. 5).

2.

Wie eingangs erwähnt, erkannte der Vorderrichter in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils betreffend berufliche Vorsorge was folgt:

Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Parteien nach FZG werden im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZGB je hälftig geteilt.

Nach Rechtskraft dieses Urteils wird die Angelegenheit nach Massgabe von Art. 281 Abs. 3 ZPO zur betragsmässigen Festsetzung der zu überweisenden Freizügigkeitsleistung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, 6431 Schwyz, überwiesen. Dies unter Hinweis, dass:

- die Ehegatten am ________ geheiratet haben;

- die Ehe mit Urteil vom 19.06.2015 geschieden wurde (Rechtskraft Scheidungspunkt: 28.08.2015);

- der Kläger per 27.06.2011 (Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ZEO 11 45) über Vorsorgeguthaben nach FZG in der Höhe von total Fr. 989'165.00 verfügte (bestehend aus Guthaben von Fr. 958'202.15 bei der J.________ [Freizügigkeitskonto Nr. xx] und von Fr. 30'963.00 bei der K.________ [Freizügigkeitskonto Nr. ww));

- die Beklagte über kein(e) Vorsorgeguthaben nach FZG verfügt.

a) aa) Gemäss den Erwägungen des Vorderrichters habe die Austrittsleistung per Eheschliessungsdatum nicht mehr ermittelt werden können, weshalb nach Art. 22b FZG vorzugehen wäre. Indes fehle es auch für eine Annäherungsrechnung an den notwendigen Berechnungsgrundlagen, namentlich sei kein Wert zur Eintrittsleistung vor der Heirat bekannt (angef. Urteil E. 2.4.1, S. 14). Im Weiteren erwog der Vorderrichter, dass der Kläger acht freiwillige Einlagen in seine Pensionskasse im Umfang von insgesamt Fr. 230'599.20 geltend mache, die aus Eigengutsmitteln erfolgt sein sollen. Als Beleg habe er eine von seiner Mutter unterzeichnete Aufstellung zu den Akten gereicht, in welcher diese Schenkungen in entsprechender Höhe bestätigt würden (mit Verweis auf ZEO 2011 45, act. D/30, KB 130). Belegt seien indes einzig die Einzahlungen von Fr. 10'000.00 per 19. Dezember 2003, von Fr. 5'000.00 per 25. November 2002, von Fr. 13'000.00 per 26. November 2001, von Fr. 20'000.00 per 15. Dezember 2000, von Fr. 46'423.20 im Dezember 1999 sowie von Fr. 56'176.00 per 10 Dezember 1997 (mit Verweis auf ZEO 2011 45, act. D23; angef. Urteil E. 2.4.2, S. 14). Mit der Begründung, dass sowohl die Austrittsleistung des Klägers nicht feststünde als von ihm auch Einlagen aus dem Eigengut behauptet worden seien, überwies der Vorderrichter die Angelegenheit gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (angef. Urteil E. 2.4.3, S. 15).

bb) Der Kläger erhebt gegen die Überweisung an das Verwaltungsgericht an sich keine Einwände. Ebenso wenig stellt er sich gegen die Höhe der vorderrichterlich per Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens insgesamt auf grundsätzlich Fr. 989'165.00 festgesetzten Freizügigkeitsleistung (angef. Urteil E. 2.3, S. 14; vgl. auch ZEO 17 25, act. 3, KB 175, und act. 14, KB 198). Dispositivziffer 2 Absatz 2 Alinea 3 blieb denn auch unangefochten. Indes ersucht er um Aufhebung von Dispositivziffer 2 Satz 1 und folgende Ersetzung:

Die während der Ehe ab ________ (Eheschluss) bis 27.06.2011 (Rechtshängigkeit der Scheidungsklage) geäufneten FZG-Austrittsleistungen der Parteien in Höhe von CHF 989'165.00 seien – nach Abzug bzw. Berücksichtigung der vom Kläger aus Eigengutsmitteln geleisteten Einlagen in Höhe von CHF 230'559.20 plus Aufzinsung – je zu 50 % zu teilen.

Er hält fest, dass der Vorderrichter sich nicht zu der Begründetheit seiner acht freiwilligen Einlagen aus Eigengut in seine Pensionskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 230'599.20 äussere. Dies habe er offensichtlich dem Verwaltungsgericht überlassen. Aus der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 2 Satz 1, wonach die FZL-Guthaben je hälftig zu teilen seien, könnte nun aber abgeleitet werden, dass über die Begründetheit dieser Einlagen nicht mehr zu befinden sei, wenn diese in Rechtskraft erwachsen würde. Dies insbesondere auch deshalb, weil Art. 123 Abs. 1 ZGB als Entscheidgrundlage genannt sei und Art. 123 Abs. 2 ZGB fehle (ZK1 2019 31, KG-act. 1 Ziff. IV./a. N 1 ff., S. 4).

cc) Die Beklagte hält im Wesentlichen entgegen, dass das Sozialversicherungsgericht lediglich an das vom Kläger nicht angefochtene Teilungsverhältnis gebunden sei. Der Vorderrichter habe die Höhe der gemeldeten Guthaben festgehalten, ohne über deren Teilungsfähigkeit zu urteilen. Die Informationen über die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen sowie die Höhe der Guthaben würden nur eine Mithilfe bei der Sachverhaltsermittlung darstellen und seien für das Versicherungsgericht gerade nicht verbindlich. Dieses werde die bestrittenen Einlagen aus Eigengutsmitteln beurteilen müssen. Im Übrigen handle es sich beim Überweisungsentscheid nicht um einen erstinstanzlichen Endentscheid nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, weshalb auf den Berufungsantrag Ziffer 1 des Klägers nicht einzutreten sei (ZK1 2019 31, KG-act. 6 Ziff. III./A., S. 2 f.).

b) Zunächst ist auf den Nichteintretensantrag der Beklagten einzugehen.

Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar. Bei Endentscheiden handelt es sich um Sach- oder Nichteintretensentscheide, welche das Verfahren ganz oder teilweise beenden (Reetz/‌Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 308 ZPO). Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand haben. Ein Zwischenentscheid liegt vor, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO: Reetz/‌Theiler, a.a.O., N 23 zu Art. 308 ZPO). Der Entscheid über streitige Scheidungsfolgen ist uneingeschränkt mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 ZPO; Dolge, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 11 zu Art. 283 ZPO). Mit einer Überweisung nach Art. 281 Abs. 3 ZPO oder Art. 283 Abs. 2 ZPO erfolgt eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils (vgl. Dolge, a.a.O., N 5 und 8 zu Art. 283 ZPO; Spycher, Berner Kommentar, 2012, N 6 und 12 zu Art. 283 ZPO; vgl. auch BGer, Urteil 5A_769/2015 vom 1. September 2016 E. 4.2.2). Der Entscheid über die Abtrennung von Scheidungsfolgen gestützt auf Art. 283 Abs. 2 und 3 ZPO ist als prozessleitender Entscheid selbständig zwar nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dies gilt sowohl für die Abweisung eines Antrags auf Verweisung des Güterrechts bzw. des Vorsorgeausgleichs ad separatum als auch für die ungerechtfertigte Abtrennung von Scheidungsfolgen im Scheidungsurteil (Dolge, a.a.O., N 11 zu Art. 283 ZPO; siehe auch Fankhauser, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., N 13 zu Art. 283 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 410; van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A. 2014, N 4 zu Art. 283 ZPO). Der Ausschluss vom Anwendungsbereich der Berufung rechtfertigt sich deshalb, weil prozessleitende Verfügungen einzig der Fortführung des Verfahrens innerhalb der mit der Sache befassten Instanz dienen und das Verfahren innerhalb der mit der Sache befassten Instanz weder ganz noch teilweise zu Ende führen (Reetz/Theiler, a.a.O., N 8 zu Art. 308 ZPO). Bei einer Überweisung gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO bleibt indes nicht das Scheidungsgericht zuständig. Vorliegend wurde das Verfahren vor der befassten Instanz in Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich, auch – trotz Überweisung an das Verwaltungsgericht – bezüglich der beruflichen Vorsorge, abgeschlossen (vgl. Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 12 zu Art. 308 ZPO). Es handelt sich beim angefochtenen Urteil insgesamt um einen berufungsfähigen Endentscheid. Um eine Spaltung des Rechtsweges zu vermeiden, ist in der Berufung auch über die Abtrennung des Entscheids betreffend Teilung der Freizügigkeitsleistungen zu befinden (vgl. Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, N 35 in fine zu Art. 308 ZPO und N 36 zu Art. 319 ZPO). Auf die Berufung ist in diesem Punkt mithin einzutreten.

c) aa) Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt. Einmaleinlagen, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln seines Eigenguts finanzierte, fallen nicht unter die Vorsorgeansprüche, die zwischen den Ehegatten im Scheidungsfall auszugleichen sind. Solche Einmaleinlagen müssen von der auszugleichenden Austrittsleistung in Abzug gebracht werden (vgl. Art. 123 Abs. 2 ZGB und Art. 22a FZG; Jungo/‌Grütter, in: Schwenzer/‌Fankhauser, Familienkommentar Scheidung, Bd. I., 3. A. 2017, N 19 zu Art. 123 ZGB).

bb) Kommt bei der Teilung der Austrittsleistungen keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122–124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22–22f

FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere den Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben (lit. c) sowie die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile (lit. d) mit.

cc) Art. 281 Abs. 3 lit. c ZPO sieht also vor, dass das Scheidungsgericht dem zuständigen Gericht mit der Überweisung die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die – mutmassliche (Geiser/Senti, in: Schneider/Geiser/Gächter, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2. A. 2019, N 8 zu Art. 25a FZG) − Höhe dieser Guthaben mitzuteilen hat. Die Informationen über die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen und die Höhe der Guthaben (Art. 281 Abs. 3 lit. c und d ZPO) stellen lediglich eine Mithilfe bei der Sachverhaltsermittlung dar und sind für das Versicherungsgericht nicht verbindlich. Verbindlich ist einzig das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind (Jungo/‌Grütter, a.a.O., Bd. II., N 26 zu Anh ZPO Art. 281; BGE 133 V 147 E. 5.3.3 zu aArt. 142 Abs. 3 ZGB = Pra 97/2008 Nr. 9). Das Teilungsverhältnis kann denn auch mit den zivilprozessualen Rechtsmitteln angefochten werden (van de Graaf, a.a.O., N 6 zu Art. 281 ZPO). In den Fällen von Art. 281 Abs. 3 ZPO kann also die Rechtslage zwischen den Ehegatten einerseits und den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge andererseits mit Ausnahme des Teilungsschlüssels im Scheidungsurteil nicht verbindlich festgelegt werden

(BGE 128 V 41 E. 2c, S. 47). In einem Entscheid aus dem Jahre 2008 wies das Bundesgericht die Vorinstanz indes trotz fehlender Verbindlichkeitswirkung an, die von ihr zu Handen des Verwaltungsgerichts festgelegte Austrittsleistung neu zu berechnen, weil vor der Verheiratung erhaltene Austrittsleistungen im mitgeteilten Guthaben eingerechnet war (BGer, Urteil 5A_673/2007 vom 24. April 2008 E. 2.6.3 [von Schwegler, Vorsorgeausgleich bei Scheidung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: ZBJV 146/2010, S. 86, mangels Verbindlichkeitswirkung als unnötig bezeichnet]). Vorliegend muss jedenfalls grundsätzlich genügen, dass der Vorderrichter die behaupteten Einmaleinlagen in der Urteilsbegründung erwähnte (siehe auch BGer, Urteil 5C.297/2001 vom 4. März 2002 E. 9). Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang ausserdem zu Recht darauf hin, dass das Versicherungsgericht den Parteien und der Vorsorgeeinrichtung Frist zur Stellung von Anträgen ansetzt (Jungo/Grütter, a.a.O., N 29 zu Anh. ZPO Art. 281; Gloor/Umbricht, in: Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, N 6 zu Art. 142 ZGB). Nachteile zulasten des Klägers sind deshalb aufgrund der Formulierung im Dispositiv nicht gegeben. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Vorderrichter (nur) Art. 123 Abs. 1 ZGB im Dispositiv erwähnte, da die Bestimmung lediglich aussagt, dass die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt werden, was einen Abzug allfälliger Einmaleinlagen nicht ausschliesst.

dd) Der Vorderrichter äusserte sich unbestrittenermassen nicht zur Begründetheit der behaupteten Einmaleinlagen. Die Beklagte hält fest, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger geltend gemachten angeblichen und bestrittenen Einlagen aus Eigengutsmitteln beurteilen werden müsse. Auch wenn der Kläger im entsprechenden Rechtsbegehren um Abzug bzw. Berücksichtigung der von ihm aus Eigengutsmitteln geleisteten Einlagen in Höhe von Fr. 230'559.20 plus Aufzinsung ersucht (vgl. ZK1 2019 31, KG-act. 1 Ziff. I./1. und IV./a./4., S. 2 und 4), beanstandet er gemäss Berufungsbegründung nicht, dass sich der Vorderrichter zu deren Begründetheit nicht äusserte. Ebenso wenig verlangt der Kläger eine entsprechende Rückweisung des Prozesses an den Vorderrichter. Entsprechend erläutert er auch nicht, weshalb der Vorderrichter sämtliche Einlagen hätte als belegt ansehen und davon ausgehen müssen, dass diese aus Eigengut erfolgten. Er beschränkt seine Vorbringen vielmehr auf die wohl seiner Ansicht nach missverständliche Formulierung im Dispositiv, aus welcher abgeleitet werden könnte, dass über die Einlagen nicht mehr zu befinden sei (vgl. ZK1 2019 31, KG-act. 1 Ziff. IV./a./3., S. 4). Der Berufung mangelt es damit an einer tatsächlichen wie auch rechtlichen Begründung, gestützt auf welche sich – sofern die sachliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichts bejaht würde − aufdrängen würde, die behaupteten Einlagen aus Eigengut zu beurteilen bzw. zu bejahen und Dispositivziffer 2 Satz 1 entsprechend anzupassen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO).

Abgesehen davon prüfte das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 2006, ob das Versicherungsgericht zur Genehmigung des dort vor Vor-instanz abgeschlossenen Vergleichs sachlich zuständig war. Es erwog, dass sich die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nach den Art. 22 ff. FZG richte, wenn es im Falle der Nichteinigung gestützt auf (a.)Art. 142 ZGB ins Scheidungsverfahren einbezogen werde. Es führe die Teilung der Austrittsleistungen durch. Dabei handle es sich um Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen, die dem FZG unterstünden, d.h. sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b. Auch ein Vorbezug für Wohneigentum gelte als Freizügigkeitsleistung und werde nach Art. 22 Abs. 2 FZG geteilt. Auf diese vorsorgerechtlichen Aspekte der Teilung der Austrittsleistung beschränke sich die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Die sich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens im Zusammenhang mit einer durch einen Vorbezug finanzierten ehelichen Liegenschaft stellenden Fragen, wie in güter- oder sachenrechtlicher Hinsicht, habe das Scheidungsgericht, welches für das Zivilrecht und insbesondere die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständig sei, zu beurteilen. Eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für die Beurteilung solcher Fragen ergebe sich weder aus (a.)Art. 25a FZG noch aus (a.)Art. 142 ZGB. In der Folge bezeichnete das Bundesgericht die Feststellung über einen durch den Ehemann erfolgten WEF-Vorbezug sowohl für das Güterrecht als auch für die Teilung der Vorsorgegelder relevant, liess die Zuständigkeitsfrage schlussendlich aber offen, da aufgrund der Akten erstellt war, dass der nämliche Betrag tatsächlich für den Erwerb von Wohneigentum vorbezogen wurde (vgl. BGer, Urteil B 116/03 vom 16. August 2006 E. 3 = BGE 132 V 337). Auch wenn sich insbesondere im Güterrecht die Frage stellt, ob es sich bei einem bestimmten Vermögenswert um Eigengut handelt oder nicht, macht vorliegend keine der Parteien geltend, dass die behaupteten Einlagen von güterrechtlicher Relevanz (gewesen) wären. Erfolgten die Einlagen aus Errungenschaft, kann die Beklagte über den Vorsorgeausgleich an diesen partizipieren. Im Falle von Einkäufen aus dem Eigengut fiele eine Beteiligung der Beklagten ohnehin ausser Betracht. Abgesehen davon ist die Beurteilung der Einlagen für die Teilung der Vorsorgegelder wichtig, da dies Einfluss auf die Höhe der Vorsorgeguthaben hat

(vgl. auch BGE 128 V 41 E. 2c, S. 47 betreffend Barauszahlung). Zudem bestätigte die Pensionskasse G.________ nur Einzahlungen in der Höhe von rund Fr. 150'000.00, worauf auch der Vorderrichter hinwies (vgl. ZEO 2011 45, act. D23). Im Ergebnis bleibt es damit bei den vorinstanzlichen Anordnungen gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Dispositivs.

3.

Der Kläger ersucht weiter um Reduktion des in Dispositivziffer 5.3 der Beklagten aus Güterrecht zugesprochenen Betrags von Fr. 122'888.85 auf Fr. 70'281.00 (ZK1 2019 31, KG-act. 1 Ziff. I./2., S. 2).

a) aa) Der Kläger moniert, er habe mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 geltend gemacht, dass die per 14. Juli 2009 auf dem Sparen 3-Konto der L.________ (Bank II), d.h. dem Vorsorgekonto Nr. uu, mit Fr. 25’979.55 und auf dem Sparen 3-Depot der L.________ (Bank II), dem Wertschriftendepot Nr. tt, mit Fr. 32'938.40 vorhandenen Werte nicht als Errungenschaftsaktiven in die Güterrechtsberechnung einzubeziehen seien, da die L.________ (Bank II) diese Guthaben mit ausstehenden Forderungen im Zusammenhang mit der Attikawohnung bei der Versteigerung verrechnet habe. Sie seien damit zur Verringerung der Schulden gegenüber der L.________ (Bank II) verwendet worden, was auch aus KB 7a und 7c hervorgehe. Würden die beiden Beträge seiner Errungenschaft zugerechnet, seien seine Schulden bei der L.________ (Bank II) in gleicher Höhe in Abzug zu bringen (ZK1 2019 31, KG-act. 1 Ziff. IV./b./6., S. 5 f.).

bb) Die Beklagte hält fest, der Kläger habe weder in der Klageschrift noch in der Replik geltend gemacht, dass die Werte auf dem Sparen 3-Konto und dem Wertschriftenkonto der L.________ (Bank II) in seiner Errungenschaft nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Entsprechende Behauptungen seien verspätet erfolgt. Korrekterweise hätte der Vorderrichter vielmehr die per güterrechtlichem Stichtag bestehende Hypothekarschuld von Fr. 629'000.00 anstelle der im Verteilungsplan berücksichtigten Schuld des Klägers gegenüber der L.________ (Bank II) gemäss Lastenverzeichnis von Fr. 646'232.90 einsetzen müssen (ZK1 2019 31, KG-act. 6 Ziff. II./B., S. 3 f.).

cc) Per güterrechtlichem Stichtag vom 14. Juli 2009 wies das Vorsorgekonto Nr. uu unbestrittenermassen einen Saldo von Fr. 25’979.55 und das Wertschriftendepot Nr. tt bei der L.________ (Bank II) von Fr. 32'938.40 aus (vgl. auch ZEO 2011 45, act. D/4, KB 87 ff.). Der Vorderrichter erwog, dass die Ausführungen des Klägers in der Eingabe vom 16. Oktober 2017 – dort stellte sich der Kläger gegen einen Einbezug der auf dem Konto bzw. Depot vorhandenen Werte in die Güterrechtsberechnung (vgl. Vi-act. 14 Ziff. E./16.02., S. 5 f.) − nicht mehr zu hören seien, da sie sich, entgegen der mit Verfügung vom 14. Juli 2017 erfolgten Aufforderung, weder auf die neu edierten Unterlagen noch auf die Aussagen im Rahmen der Parteibefragung vom 6. Juli 2017 beziehen würden (angef. Urteil E. 4.5.2, S. 36). Der Kläger stellt sich nicht gegen das vorderrichterliche Argument des verspäteten Vorbringens, verweist aber wie erwähnt auf seine Vorbringen in der Eingabe vom 1. Dezember 2014, seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis (vgl. ZEO 2011 45, act. D/30 Ziff. VI./19., S. 14 f.). Beide Parteien verzichteten vor erster Instanz auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (und auf mündliche Parteivorträge); der Kläger unter dem Vorbehalt, dass ihm Frist angesetzt werde, um zu den neuen Behauptungen in der Duplik Stellung zu nehmen (vgl. ZEO 2011 45, act. 39, 41 und 42; vgl. auch KG SZ, Beschluss ZK1 2015 38 und 41 sowie ZK2 2015 39 vom 15. Dezember 2015 E. 3b). Der Aktenschluss trat damit grundsätzlich bereits nach Einreichung der zweiten Rechtsschrift ein (Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N 209 und 781). Das Beweisverfahren dient sodann nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen (BGer, Urteil 4A_338/2017 vom 24. November 2017 E. 2.1). In Schlussvorträgen bzw. Stellungnahmen zum Beweisergebnis sind neue Tatsachen- und Beweismittel höchstens unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 11 f. zu Art. 232 ZPO; Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 1 zu Art. 232 ZPO; Killias, Berner Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 232 ZPO). Nach Art. 229 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im erstinstanzlichen Hauptverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie unverzüglich vorgebracht werden und entweder erst nach Abschluss des Schriftenwechsels bzw. der letzten Instruktionsverhandlung entstanden oder gefunden wurden (echte Noven; lit. a), oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, jedoch trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; lit. b).

Der Kläger behauptet nicht, im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels relevante Ausführungen gemacht zu haben. In seiner Klageschrift brachte er abgesehen davon denn auch lediglich vor, dass die L.________ (Bank II) sein Guthaben auf dem Sparen 3-Konto Nr. uu und sein Wertschriftendepot

Nr. tt gemäss der Hypothekardarlehenskündigung (KB 6) verwertet habe, so dass die in Betreibung gesetzte Forderung tiefer gewesen sei als die per Hypothekardarlehenskündigung bestehende Kapitalschuld in Höhe von Fr. 629'000.00. KB 7a und 7c führte er nur als Beweis für das Erheben des Rechtsvorschlags und dessen Beseitigung sowie Bestätigung durch das Kantonsgericht im Zusammenhang mit der nach dem Stichtag erfolgten Betreibung der L.________ (Bank II) auf (ZEO 2011 45, act. A./I. Ziff. IV./10. f., S. 5). Inwieweit die geltend gemachte Verrechnung aus KB 7a und 7c hervorgehen soll, ist nicht entscheidend, da dies die fehlende Behauptung nicht zu ersetzen vermag. Replicando, als der Güterrechtsstichtag zwischenzeitlich bekannt worden war, hielt der Kläger fest, dass die Vermögenswerte bei der L.________ (Bank II) für die Hypothek verpfändet und von ihr selber verwertet bzw. an die Hypothekarschulden vermindernd angerechnet worden seien. Einen konkreten Bezug zu dem von ihm erwähnten Erlös-Überschuss von Fr. 123'162.40 aus der Verwertung der Attika-Wohnung stellte er indes nicht her bzw. nahm er keine Korrektur des Betrages vor, obwohl die Beklagte in ihrer Klageantwort explizit um Anrechnung des Guthabens auf dem Vorsorgekonto und Wertschriftendepot als Errungenschaft ersucht hatte (ZEO 2011 45, act. A./II. Ziff. III./4f., S. 12; ZEO 2011 45, act. A./III. Ziff. IV./17.02 [mit Verweis auf KB 49] und 17.07, S. 13 f.). Mit Duplik beharrte die Beklagte ungeachtet einer Verpfändung und Verwertung denn auch auf einer Berücksichtigung der beiden Werte in der güterrechtlichen Auseinandersetzung per 14. Juli 2009 (Vi-act. A./IV. Ziff. III./17.07, S. 14). Auf die Editionsverfügung des Vorderrichters hin reichte der Kläger am 14. März 2014 die Belege über die Guthaben auf dem Vorsorgekonto und dem Wertschriftendepot ins Recht, ohne eine Anrechnung in Abrede zu stellen (vgl. ZEO 2011 45, act. D/4 inkl. KB 87 ff.). Auch wenn er sich in der Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 1. Dezember 2014 – verspätet − gegen eine Berücksichtigung dieser Werte stellte (ZEO 2011 45, act. D/30 Ziff. VI./19., S. 14 f.), rechnete er seiner Errungenschaft einen Nettoerlös aus der Versteigerung von Fr. 123'162.40 an (vgl. ZEO 2011 45, KB 49). Zudem ist eine Novenberechtigung erst- sowie zweitinstanzlich weder dargetan noch ersichtlich. Dessen ungeachtet vermag der Kläger auch mit seinen Vorbringen in der Berufung nicht zu überzeugen. Diesen folgend wäre der Nettoerlös aus der Versteigerung der Stockwerkeigentumseinheit E.________ in Altendorf um die beiden Beträge (effektiv offenbar Fr. 67'735.00) tiefer ausgefallen, da die Bank ihre Forderung (Hypothekarschuld) mit diesen verrechnet und sich die Schuld dadurch entsprechend verringert haben soll. Wie die Beklagte festhält, erfolgte gemäss Zahlungsbefehl am 26. Mai 2010, nach dem güterrechtlichen Stichtag, eine Teilzahlung von Fr. 67'735.30 (ZEO 2011 45, KB 7a). Im Verteilungsplan, auf welchen der Kläger verweist, beläuft sich die Forderung der L.________ (Bank II) (Hypothek) gemäss Lastenverzeichnis auf Fr. 646'232.90, welcher Betrag, nebst zwei weiteren Positionen, vom Zuschlagspreis (abzüglich Verwertungs-/Verteilungskosten) abgezogen wurden, woraus der der Errungenschaft des Klägers angerechnete Nettoerlös von Fr. 123'162.40 resultierte (ZEO 2011 45, KB 49). Dass die Schulden des Klägers gegenüber der L.________ (Bank II) um Fr. 67'735.00 höher als Fr. 646'232.90 gewesen wären, ergibt sich aus den Akten gerade nicht, zumal sich die von der Bank in Betreibung gesetzte Forderung auf Fr. 570'207.65 („Fr. 634'675.65 gem. Kündigung v 04.05.10, Fr. 3'267.30 Zins zu 8.5% v. 04.-26.05.10 abzgl. 67'735.30 geleistete Teilzahlung v. 26.05.10 […]‟) belief (ZEO 2011 45, KB 7a). Insgesamt ist die güterrechtliche Forderung der Beklagten nicht um die Beträge von Fr. 25’979.55 und Fr. 32'938.40 zu reduzieren.

b) aa) Der Kläger erhebt Einwände gegen die Berücksichtigung des Fahrzeugs Saab im Wert von Fr. 13'000.00 in seiner Errungenschaft. Als Leasing-Fahrzeug habe dieses keinen Wert mehr gehabt, auch per Güterrechtsstichtag nicht. Für den Erwerb als Eigentum habe er nach dem Güterrechtsstichtag Fr. 9'111.45 bezahlen müssen (ZK1 2019 31, KG-act. 1 Ziff. IV./b./7., S. 6 f.).

bb) Die Beklagte bezeichnet es als unbestrittene Tatsache, dass der Kläger den besagten Personenwagen für Fr. 13'000.00 der H.________ AG, verkauft habe. Der Verkaufserlös sei ihm mit Valuta vom 30. März 2010 gutgeschrieben worden. In seiner Replik habe er ausdrücklich anerkannt, dass ihr aus dem Verkaufswert Fr. 6'500.00 als hälftiger Anteil der Errungenschaft gutzuschreiben sei. Erst mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 habe er, zu spät und ohne Novenbegründung, geltend gemacht, dass der Verkaufserlös nicht als Errungenschaft zu behandeln sei. Ohnehin würde ein geleastes Fahrzeug für den Leasingnehmer ein latentes Guthaben darstellen. Solche Anwartschaften würden mögliche künftige Aktiven bilden, deren Eintritt ungewiss sei. Der Kläger habe diese Anwartschaft mit der Auslösung des Personenwagens aus dem Leasing und dem Verkauf realisiert (ZK1 2019 31 Ziff. III./C., S. 4).

cc) Für den Mehrwert aus dem Leasingrückkauf erhielt der Kläger von der Liefergarage am 30. März 2010 unbestrittenermassen Fr. 13'000.00 ausbezahlt (vgl. auch ZEO 2011 45, KB 65a). Der Vorderrichter stützt sich hierauf sowie auf den Umstand, dass der Kläger der Beklagten die Hälfte dieses Wertes zugestanden habe; die anderslautenden Ausführungen in der Eingabe vom 16. Oktober 2017 seien zu spät erfolgt (angef. Verfügung E. 4.5.7.1, S. 38). In besagter Eingabe beanstandete der Kläger, dass der Vorderrichter den Personenwagen im aufgehobenen Urteil in seiner Errungenschaft eingesetzt habe (Vi-act. 14 Ziff. III./E./16.03, S. 6). Er erhebt aber keine Einwände gegen das vorderrichterliche Argument des verspäteten Vorbringens. Ebenso wenig stellt er in seiner Berufung eine entsprechende (ursprüngliche) Anerkennung in Abrede. Die Erwägungen des Vorderrichters sind damit insoweit nicht zu beanstanden, da es nicht Sache des Gerichts ist, die Akten und Rechtsschriften auf Differenzen zwischen den Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz zu untersuchen. Vielmehr obliegt es dem Berufungskläger, mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vor-instanz zu zeigen, welche Behauptungen, Bestreitungen, Rügen oder Einwendungen in jenem Verfahren erhoben worden waren (KG SG, Entscheid BO.2013.29 vom 27. März 2014 E. II./4b mit Verweisen). Es liegt am Berufungskläger, anhand der bereits festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrechterhalten lassen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer, Urteil 5A_111/2016 vom 6. September 16 E. 5.3). In seiner Replik hielt er abgesehen davon denn auch fest, dass der Beklagten vom Erlös Fr. 6'500.00 als hälftiger Anteil gutgeschrieben seien (ZEO 2011 45, act. A/3 Ziff. IV./17.30/b., S. 18). Entsprechend erfolgte das klägerische Vorbringen, dass das Fahrzeug Saab per Güterrechtsstichtag keinen Wert gehabt habe bzw. nicht in der Errungenschaft zu berücksichtige sei, verspätet. Eine Novenberechtigung legt der Kläger nicht dar, weshalb es nicht zu berücksichtigen ist (siehe auch oben E. 3a/cc). Dies auch nicht gestützt auf seine (rechtliche) Begründung betreffend Leasing. Neue rechtliche Ausführungen bzw. neue Rechtsfragen können dem Gericht zwar auch unterbreitet werden, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sein müssen (Killias, a.a.O., N 7 zu Art. 229 ZPO; Reetz/‌Hilber, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., N 33 zu Art. 317 ZPO mit Verweisen). Beim besagten Saab handelte es sich unbestrittenermassen um ein „Leasingfahrzeug‟. Beim Leasing tritt an die Stelle der Eigentumsverschaffungspflicht aus Art. 184 OR ein Dauerschuldverhältnis, bei welchem die Übereignung entfällt oder jedenfalls ungewiss ist. In Leasingverträgen sind zwar regelmässig kein Eigentumsübergang und keine Option auf Eigentumserwerb vorgesehen. Die Übergabe des Fahrzeugs bewirkt indes einen Übergang des Eigentums, wenn dem Vertrag ein entsprechender Wille entnommen werden kann, welcher sich aus den Leasingbedingungen ergeben muss. Ist mit der Übergabe kein Eigentumsübergang beabsichtigt, bleibt der Leasinggeber Eigentümer des von ihm erworbenen Fahrzeugs (vgl. BGer, Urteil 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1). Unbesehen davon durfte der Vorderrichter der Errungenschaft infolge Anerkennung den Erlös von Fr. 13'000.00 anrechnen, auch wenn der Kläger der M.________ gemäss deren Schreiben vom 8. Januar 2010 aufgrund der vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrags Fr. 9'111.45 zu bezahlen hatte (ZEO 2011 45, KB 65). Da nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands keine Errungenschaft mehr entsteht, sind auch keine Ersatzanschaffungen (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 198 Ziff. 4 ZGB) mehr möglich. Vermögenswerte, die zwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung gegen Entgelt veräussert wurden, sind daher nicht mehr zu bewerten, sondern in sinngemässer Anwendung von Art. 214 Abs. 2 ZGB mit ihrem Veräusserungserlös in die Abrechnung einzusetzen, gleichgültig ob eine Ersatzanschaffung an ihre Stelle trat oder nicht (Hausheer/‌Reusser/‌Geiser, Berner Kommentar, 1992, N 18 zu Art. 207 ZGB).

c) aa) Schliesslich moniert der Kläger, dass der Vorderrichter die beiden Beträge von Fr. 15'463.50 und Fr. 1'185.40, mit welchen sich die Beklagte nach dem güterrechtlichen Stichtag vom 14. Juli 2009 an seinen Konti bedient habe, nicht berücksichtigt habe. Zu Unrecht qualifiziere der Vorderrichter diese Barbezüge als seine eigenen Unterhaltszahlungen, was die Beklagte niemals behauptet habe. Sie seien als Vorabbezüge im Güterrecht anzurechnen. Bereits in der Klageschrift habe er die diversen Barbezüge geltend gemacht, was die Beklagte nicht substantiiert bestritten habe. In seiner Eingabe vom 16. Oktober 2017 habe er diese zwei Positionen nochmals im Detail aufgelistet (ZK1 2019 31, KG-act. 1 Ziff. IV./b./9., S. 7 f.).

bb) Die Beklagte führt aus, dass Unterhaltszahlungen nach dem güterrechtlichen Stichtag keine in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigende Schulden des Unterhaltsberechtigten darstellen würden. Komme hinzu, dass der Kläger in seiner Klageschrift seine angeblichen und bestrittenen finanziellen Aufwendungen für die Beklagte lediglich pauschal und unsubstantiiert geltend gemacht habe. Als Beweis habe er zudem einzig von ihm eigenhändig erstellte Tabellen eingereicht. Trotz ihrer Bestreitung habe der Kläger in seiner Replik nur die Parteibefragung als Beweismittel offeriert, an welcher er wiederum einzig auf die Akten verwiesen habe. Urkunden habe er erst verspätet am 1. Dezember 2014 eingereicht, ohne Nachweis der Erfüllung der Novenvoraussetzungen (ZK1 2019 31, KG-act. 6 Ziff. D, S. 4 f.).

Dispositiv

cc) Zu den gegenseitigen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB zählen ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund alle im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes bestehenden Verbindlichkeiten (BGer, Urteil 5A_608/2010 vom 6. April 2011 E. 3.2.1). Was während des Verfahrens von einem Ehegatten erworben wurde, oder Schulden, die er erst in dieser Zeit begründete, bleiben bei der güterrechtlichen Abrechnung indessen unberücksichtigt (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 30 zu Art. 204 ZGB). Nach dem 14. Juli 2009 bildete sich demnach keine neue Errungenschaft mehr, das heisst danach konnte sich die Errungenschaft weder vergrössern (z.B. durch Lohn oder Zinsen) noch vermindern (durch neue Schulden; vgl. Vetterli, Scheidungshandbuch, 1998, S. 124; Steck/Fankhauser, in: Schwenzer/‌Fankhauser, a.a.O., N 5 zu Art. 207 ZGB). Ab dem 14. Juli 2009 können die behaupteten Zahlungen damit nicht mehr güterrechtliche Relevanz erlangen (vgl. auch angef. Urteil E. 4.8.2.2, S. 47), ungeachtet dessen, ob von Unterhaltszahlungen auszugehen ist oder nicht. Der Kläger ersucht um Anrechnung der behaupteten Bargeldbezüge durch die Beklagte als „Vorabbezüge im Güterrecht‟. In der Klageschrift führte er – soweit ersichtlich (er benennt keine konkrete Stelle) – indes lediglich aus, dass er für die Beklagte ab April 2009 bis Mai 2011 einiges an finanziellen Mitteln aufgewendet habe. Er verwies dabei auf drei von ihm erstellte Tabellen für die Jahre 2009 bis 2011 (ZEO 2011 45, act. A/I. Ziff. IV./14., S. 6, und KB 10a-10c). In diesen sind unter anderem die streitigen Barbezüge der Beklagten bzw. Kreditkartenbelastungen mehrheitlich aufgeführt. Die Beklagte bestritt in ihrer Klageantwort im Grundsatz und in der Betragshöhe, dass der Kläger für sie ab dem 1. April 2009 finanzielle Mittel aufgewendet hätte (ZEO 2011 45, act. A./II. Ziff. III./5., S. 21). Für das Substantiieren von Bestreitungen gelten grundsätzlich weniger strenge Anforderungen als für das Substantiieren von Behauptungen. Bestreitungen sind ihrem Zweck entsprechend so weit zu konkretisieren, dass sich erkennen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden, und die Gegenseite veranlasst wird, den ihr obliegenden Beweis zu führen (Sutter-Somm/‌Schrank, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., N 27 zu Art. 55 ZPO; Hurni, Berner Kommentar, a.a.O., N 39 zu Art. 55 ZPO; Glasl, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander, a.a.O., N 17 und 23 f. zu Art. 55 ZPO; Willisegger, a.a.O., N 22 zu Art. 222 ZPO). Vorliegend ist klar, dass die Beklagte sämtliche der behaupteten Zahlungen grundsätzlich bestritt. Weitergehende Einwendungen drängten sich in Anbetracht dessen, dass der Kläger lediglich eigens angefertigte Tabellen über die angeblich erfolgten Zahlungen einreichte und sich in der Rechtsschrift selber nicht näher zu den einzelnen Bezügen äusserte, nicht auf. In seiner Replik offerierte der Kläger als Beweis zu den behaupteten Bar- bzw. Kreditkartenbezügen lediglich die Parteibefragung, welcher eher ein geringer Beweiswert zuerkannt wird. Meist muss die Aussage einer Partei im Rahmen der Parteibefragung mit einem anderen Beweismittel untermauert werden (Botschaft ZPO, S. 7326; Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N 5.53; ZK1 2016 18 vom 18. Oktober 2016 E. 1b). Seine pauschalen Beweisofferten über entsprechende Zahlungsnachweise im Bestreitungsfalle waren im Übrigen von vornherein nicht zu hören, da die allfälligen Beweise nicht näher konkretisiert wurden, weshalb insbesondere deren Tauglichkeit (vgl. Art. 152 Abs. 1 ZPO) ungewiss blieb (ZEO 2011 45, act. A./III. Ziff. IV./19.09., 20.10. und 20.11, S. 20 und 22 ff.). Kommt hinzu, dass die Beklagte die behaupteten Geldbezüge wie erwähnt bereits in ihrer Klageantwort bestritten hatte. Ebenso mit Duplik erfolgte eine entsprechende Bestreitung (ZEO 2011 45, act. A./IV. Ziff. III./19.09, S. 22), welche in Anbetracht der erwähnten Beweisofferten bzw. nach wie vor fehlenden Beweise ebenfalls keiner weiteren Substantiierung bedurfte. Mit seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2014 reichte der Kläger sodann entsprechende Kontoauszüge über die angeblich durch die Beklagte erfolgten Bezüge zu den Akten

(ZEO 2011 45, act. D30 Ziff. VI./15.12, 16.08 und 16.09, S. 9 und 13, inkl. KB 143d-143i und 158; siehe auch Vi-act. 14 Ziff. III./E.17, S. 6 f.; vgl. auch angef. Urteil E. 4.8.2.3 zu den allfälligen Zahlungen vor dem 14. Juli 2009). Über eine entsprechende Novenberechtigung äussert sich der Kläger in seiner Berufung nicht. Dessen ungeachtet vermochte er mit dem allgemeinen Hinweis, die neu eingereichten Belege seien zulässig, weil sie durch die Bestreitungen in der Duplik veranlasst worden seien, nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine Novenberechtigung gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO lag damit nicht vor, weshalb die Kontoauszüge nicht zu berücksichtigen waren (siehe auch oben E. 3a/cc). Ungeachtet dessen ergibt sich aus den Kontoauszügen nicht ohne Weiteres, dass tatsächlich die Beklagte die fraglichen Bezüge tätigte. An der Parteibefragung vom 6. Juli 2017 verwies er in diesem Zusammenhang schliesslich im Wesentlichen nur auf die Akten

(Vi-act. 7, Frage 24 ff., S. 5). Insgesamt ist die Berufung des Klägers auch in diesem Punkt abzuweisen.

4. Die Beklagte erhebt mit Berufung keine Einwände gegen Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils, wonach ihr mangels Leistungsfähigkeit des Klägers keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden. Besagte Ziffer erwuchs damit in Rechtskraft. Sie stellt sich indes insoweit gegen Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils, als festzustellen sei, dass ihr monatlich „Fr. 2'027.25.00‟ – bzw. ab dem 1. Januar 2020 monatlich Fr. 2'237.80

(vgl. KG-act. 8, Antrag Ziffer 1.2) – anstelle von Fr. 1'368.00 zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen würden.

a) aa) Die Beklagte beanstandet, dass der Vorderrichter in ihrem Bedarf die (aktuellen) KVG- und VVG-Prämien nicht berücksichtigt habe. Dieser begründe die Nichtberücksichtigung der ersteren mit der Übernahme im Rahmen der individuellen Prämienverbilligung, in deren Genuss sie während ungetrennter Ehe nie gelangt sei. Letztere würden gemäss Vorderrichter bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums unberücksichtigt bleiben und ohnehin aus dem Patenschaftsfonds der N.________ vergütet. Hierbei habe es sich indes um eine einmalige und zweckgebundene Unterstützung für sieben Monate gehandelt. Ihr stehe unterhaltsrechtlich nicht das familienrechtliche Existenzminimum, sondern ein Anspruch auf den gebührenden Unterhalt zu, welcher sich an dem während ungetrennter Ehe zuletzt gelebten Lebensstandard messe. Zu diesem würden neben den vom Vorderrichter berücksichtigten Positionen auch die Krankenkassenprämien KVG und VVG zählen, da sie vor dem Trennungsdatum vom 4. April 2009 im Obligatorium mit Zusatzversicherungen versichert gewesen sei und der gebührende Unterhalt wenigstens ausreichen müsse, um die KVG-Prämien selber bezahlen zu können. Sowohl der Einzelrichter als auch das Kantonsgericht hätten die VVG-Prämien in den vorangegangenen Eheschutz-, Abänderungs- und Ehescheidungsverfahren regelmässig anerkannt. Hieraus resultiere eine Unterdeckung von Fr. 2'027.25 (Fr. 1'368.00 + Fr. 374.40 [KVG] + Fr. 284.85 [VVG]). Mit Berufungsergänzung macht die Beklagte infolge Prämienerhöhung einen Fehlbetrag von Fr. 2'237.80 (recte wohl Fr. 2'057.80: Fr. 1'368.00 + Fr. 393.85

[KVG; ZK1 2019 32, KG-act. 8/1] + Fr. 295.95 [VVG; ZK1 2019 32, KG-act. 8/3]) ab dem 1. Januar 2020 geltend (ZK1 2019 32, KG-act. 1 Ziff. III./3. ff. und KG-act. 8 Ziff. II./1. f.).

bb) Nach dem Dafürhalten des Klägers liege kein Fall von Art. 129 Abs. 3 ZGB vor, da nicht keine ausreichende, sondern gar keine Rente habe festgesetzt werden können. Abgesehen davon habe die Beklagte den gebührenden Unterhalt nie, allenfalls prozessual nicht rechtzeitig und substantiiert geltend gemacht, geschweige denn bewiesen oder dazu Beweisanträge gestellt, weshalb der Vorderrichter vom Existenzminimum ausgegangen sei, zu welchem VVG-Prämien nicht gehörten. Ungeachtet dessen habe die Beklagte selber ausgesagt, dass die N.________ die VVG-Prämien bezahle. Sie habe nie behauptet, dass dies eine einmalige Übernahme für sieben Monate gewesen sei, weshalb die entsprechende neue Behauptung samt Beleg wegen Verspätung ausgeschlossen sei. Es handle sich bei der Prämienverbilligung sodann quasi um Zusatzeinkommen zur ordentlichen IV-Rente der Beklagten. Würden die KVG-Prämien dem Existenzminimum hinzugerechnet, müsste sie im Gegenzug dem Einkommen der Beklagten angerechnet werden, was ein Nullsummenspiel wäre. Im Übrigen fehle es der Beklagten am Rechtsschutzinteresse, da die Fünfjahresfrist laut Art. 129 Abs. 3 ZGB per 28. August 2020 ablaufe. Er sei Sozialhilfeempfänger und werde per ________ 65-jährig und damit AHV-berechtigt, weshalb es höchst unwahrscheinlich sei, dass sich die Einkommensverhältnisse bis dahin derart verbessern könnten, dass die Zusprechung bzw. Neufestsetzung einer nachehelichen Rente in Frage käme. Schliesslich sei auf den Berufungsergänzungsantrag Ziffer 1.2 infolge Verspätung nicht einzutreten, eventuell sei er mit vorangehender Begründung abzuweisen (ZK1 2019 32, KG-act. 6 Ziff. IV./1. ff. und KG-act. 11 Ziff. II./2.)

b) aa) Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO anzugeben, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung vorbehalten wird. Die Bestimmung bildet das Gegenstück zur materiellrechtlichen Abänderungsbestimmung des Art. 129 Abs. 3 ZGB und soll dem Abänderungsgericht die Grundlage zur Beurteilung nachträglicher Erhöhungsbegehren liefern. In Übereinstimmung mit Art. 129 Abs. 3 ZGB ist der Fehlbetrag unabdingbar auch festzusetzen bzw. konkret zu berechnen, wenn gar kein nachehelicher Unterhalt festgesetzt werden kann. Die entscheidende Bezugsgrösse für die Bestimmung des Fehlbetrags, der gebührende Unterhalt, ist nicht mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimums gleichzusetzen. Ausgangs- und Bezugspunkt des gebührenden Unterhalts ist die eheliche Lebenshaltung (Aeschlimann/‌Fankhauser und Aeschlimann/‌Bähler, in: Schwenzer/‌Fankhauser, a.a.O., N 26 zu Anh ZPO Art. 282 und N 5 und 11 zu Anh UB). Der gebührende Unterhalt und damit die Unterdeckung bemisst sich also nach den Verhältnissen vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (BGE 134 III 145 E. 4, S. 146; Bähler, Basler Kommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 282 ZPO).

bb) Vorwegzunehmen ist, dass die Beklagte bereits mit Klageantwort vom 2. November 2011 einen bisher gelebten Lebensstandard von Fr. 7'100.00 geltend machte, in welchem auch monatliche Krankenkassenprämien

(KVG und VVG) von (damals) Fr. 666.35 enthalten waren. Sie verlangte, dass im Urteil im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB davon Vormerk zu nehmen sei, soweit ein vom Richter festgelegter Unterhaltsbeitrag diesen gebührenden Unterhalt nicht decken sollte (ZEO 2011 45, act. A/2 Ziff. III./2.o/3 [mit Verweis auf die Krankenpolice 2011 der O.________; BB 25] und o/7, S. 9 f.; siehe auch ZEO 2011 45, act. A/4 Ziff. III./13., S. 11). Mit Klagereplik bestritt der Kläger diese Position nicht und stellte insbesondere nicht in Abrede, dass die Beklagte auch vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts über eine Zusatzversicherung nach VVG verfügte (vgl. ZEO 2011 45, act. A/3 Ziff. 13, S. 11; siehe auch ZEO 2011 45, act. A/5 Ziff. I./15., S. 9 f.). Im ersten Scheidungsurteil wurden im Bedarf der Beklagten in der Folge denn auch Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 666.00 berücksichtigt, was vom Kläger in seiner dagegen erhobenen Berufung nicht beanstandet wurde (ZEO 2011 45, act. A/6 E. 3.1.2.3 und 3.1.3, S. 12 f.; ZK1 2015 41, KG-act. 1).

Nach der Rückweisung des Prozesses und Durchführung der Parteibefragung sowie der Stellungnahme der Parteien zum Beweisergebnis gab der Vorderrichter im vorliegend angefochtenen (zweiten) Scheidungsurteil in diesem Punkt zunächst die (neuen) Vorbringen des Klägers wieder, wonach die Krankenkassenprämien der Beklagten im Rahmen der AHV-Ergänzungsleistungen von der öffentlichen Hand direkt an den Krankenversicherer bezahlt würden (vgl. Vi-act. 14 III./B./8., S. 4). Im Anschluss hielt er fest, dass dies nur für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. Oktober 2016 der Fall gewesen sei, indes die KVG-Prämien der Beklagten wieder durch die Ausgleichskasse Schwyz im Rahmen der individuellen Prämienverbilligung übernommen würden, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien (angef. Verfügung E. 3.2.3, S. 3.2.3). Er liess die Prämien damit nur insoweit ausser Acht, als er ihnen einen entsprechenden Gegenwert bzw. eine entsprechende Einnahme gegenüberstellte. Den Erhalt der Prämienverbilligung an sich stellt die Beklagte denn auch nicht in Abrede. Diese ist bei Gewährung zu berücksichtigen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 2.107; KG SZ, Beschluss ZK2 2018 21 vom 30. Januar 2019 E. 4d/bb). Daran vermag der allfällige Umstand, dass die Beklagte während ungetrennter Ehe nie in den Genuss von Prämienverbilligungen kam, nichts zu ändern. Bei dem in Dispositivziffer 4 Absatz 2 angegebenen Wert handelt es sich nicht um den gebührenden Unterhalt, sondern um den für die Deckung desselbigen fehlenden Betrag. Würde die Prämienverbilligung nicht berücksichtigt, stünde der Beklagten der entsprechende Betrag quasi als zusätzliches Einkommen frei zur Verfügung.

Hinsichtlich der VVG-Prämien erwog der Vorderrichter, dass diese bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums grundsätzlich unberücksichtigt bleiben und der Beklagten ohnehin aus dem Patenschaftsfonds der N.________ vergütet würden, wie sie selber einräume (angef. Urteil E. 3.2.3, S. 17). Die Beklagte führte mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 selber aus, dass der Patenschaftsfonds der N.________ diese bezahle

(Vi-act. 13 Ziff. II./14., S. 5, siehe auch Vi-act. 7 Frage 60, S. 11). Dass die Unterstützung zeitlich beschränkt gewesen wäre, machte sie indes mit keinem Wort geltend. Wird eine prozessrelevante Tatsache im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime nicht dargelegt bzw. behauptet, darf sie vom Gericht bei der Entscheidfindung auch nicht berücksichtigt werden (Sutter-Somm/‌Schrank, a.a.O., N 13 zu Art. 55 ZPO). Die rechtserheblichen Behauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden; Beilagen sind Beweismittelofferten und nicht Parteibehauptung (Sutter-Somm/‌Schrank, a.a.O., N 30 f. zu Art. 55 ZPO). Die entsprechende Behauptung ist damit neu. Die Beklagte erklärt nicht, weshalb sie nicht bereits erstinstanzlich auf die Beschränkung hinwies. Ebenso wenig macht sie geltend, damals keine Kenntnis von der Befristung der Unterstützungsleistungen gehabt zu haben. Gemäss dem im Berufungsverfahren neu eingereichten Schreiben der N.________ vom 10. September 2019 handle es sich beim Gesuch vom 14. Juni 2017 um eine zweckgebundene und einmalige Unterstützung der Spitalzusatzversicherung für sieben Monate in der Höhe von Fr. 238.80 und sie habe keine weiteren Finanzierungshilfen zur VVG-Prämie geleistet. Die Beklagte bringt zur Novenberechtigung vor, dass die Mitteilung nach Zustellung der angefochtenen Verfügung erfolgt sei und es sich deshalb um ein echtes Novum handle. Zwar trägt das Schreiben ein späteres Datum als der angefochtene Entscheid. Indes erfolgt wie erwähnt bereits die entsprechende Behauptung verspätet. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Bestätigung nicht bereits vor der erstinstanzlichen Stellungnahme eingeholt und mit dieser eingereicht wurde. Der vom Vorderrichter festgelegte Fehlbetrag ist damit nicht zu beanstanden, woran nach dem Gesagten nichts zu ändern vermag, dass die Gerichte die

VVG-Prämien in früheren Verfahren anerkannten. Bei diesem Ergebnis ist auch dem Berufungsergänzungsantrag von vornherein kein Erfolg beschieden, da grundsätzlich von der Berücksichtigung der VVG-Prämien abzusehen ist. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zur Berechtigung der vom Kläger beanstandeten Zahnarztbehandlungskosten von Fr. 638.00 (vgl. ZK1 2019 32, KG-act. 6 Ziff. IV./6., S. 4 f.), da eine Änderung des Entscheids in diesem Punkt zu Ungunsten der Beklagten ausgeschlossen ist.

5. Zusammenfassend sind die Berufungen der Parteien abzuweisen.

a) Der Kläger stellt sich (auch ungeachtet des vorliegenden Verfahrensausgangs) gegen die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung.

aa) Der Vorderrichter auferlegte die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett. Nach Nennung von Art. 106 Abs. 1 und 2, 107 Abs. 1 lit. c sowie 108 ZPO erwog er, dass im Güterrecht keiner vollumfänglich durchgedrungen sei. Der Kläger unterliege sodann mit seinem Herausgabebegehren und die Beklagte mit ihrem Anweisungsbegehren. In Sachen Ehegattenunterhalt sei die Beklagte als unterliegend zu betrachten, was indes hauptsächlich der langen Verfahrensdauer zuzuschreiben sei. Zudem dürfe nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Kläger durch seinen Versuch, namhafte Vermögenswerte zu verheimlichen, das Verfahren unnötig verkompliziert und verlängert habe. Diesem Umstand sei in Nachachtung von Art. 108 ZPO Rechnung zu tragen (angef. Urteil E. 5, S. 52).

bb) Der Kläger verlangt, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15'000.00 infolge deren vollumfänglichen Unterliegens der Beklagten aufzuerlegen seien (ZK1 2019 31, KG-act. 1 Ziff. I./3. und IV./10. ff., S. 2 und 8 f.). Mit den Erwägungen des Vorderrichters setzt sich der Kläger indes nicht ausreichend auseinander. So betrachtete dieser die Beklagte betreffend Unterhalt, wie erwähnt, ebenfalls als unterliegend, berücksichtigte aber die vorstehend genannten weiteren Umstände, zu welchen sich der Kläger nicht äussert bzw. er begründet nicht, weshalb diese Überlegungen als falsch einzustufen wären, worauf auch die Beklagte zu Recht hinweist (vgl. ZK1 2019 31, KG-act. 6 Ziff. E., S. 5). Gerade hinsichtlich des Güterrechts hielt der Vorderrichter sodann zu Recht fest, dass keine Partei vollständig obsiegte, insbesondere nachdem auch vorliegend die auf Fr. 122'888.85 bezifferte Güterrechtsforderung bestätigt wird und die Beklagte selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 anerkannten Forderung der Beklagten von Fr. 70'281.00 zumindest teilweise, wenn auch zu einem geringeren Teil obsiegt. Schliesslich macht der Kläger nicht geltend, dass bzw. weshalb eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu korrigieren wäre. Insgesamt ist eine hälftige Kostenauflage nicht zu beanstanden bzw. drängt sich nicht auf, in das Ermessen des Vorderrichters einzugreifen. Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils ist damit zu bestätigen.

cc) Der Kläger verlangt für das erstinstanzliche Verfahren eine (volle) Entschädigung von der Beklagten von mindestens Fr. 72'100.00. Er geht dabei von einem Streitwert von rund 2'060'000.00 aus und stützt seine Forderung auf § 8 GebTRA bzw. – sofern auf einen tieferen Prozentsatz als 3.5 % abgestellt werde − auf § 16 GebTRA (ZK1 2019 31, KG-act. 1 Ziff. I./4. und IV./10. ff., S. 2 und 8 f.). Da es aufgrund der Bestätigung der hälftigen Kostenverteilung auch bei einem gegenseitigen Wettschlagen der Parteientschädigungen bleibt, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Höhe der vom Kläger geforderten Parteientschädigung an dieser Stelle und ist Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils zu bestätigen. Es sei lediglich angemerkt, dass der Kläger in seiner Berufung gegen das Urteil vom 19. Juni 2015 von der Beklagten, bei einer Kostenauflage an diese von 11/12, eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 12'500.00 verlangte (ZK1 2015 41, KG-act. 1).

b) Beide Parteien unterliegen mit ihrer Berufung vollständig. Ausgangsgemäss erscheint damit eine hälftige Kostenverteilung als angemessen (Art. 106 ZPO). Entsprechend sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

6. Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

a) aa) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Nebst der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie der Gerichtskosten umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

bb) Nachdem bereits der Vorderrichter in der angefochtenen Verfügung sowie auch das Kantonsgericht in seinen Entscheiden vom 17. Februar 2017 (ZK1 2016 41 betreffend Scheidung [vgl. E. 2 zu Kläger]) und vom 11. Juli 2019 (ZK2 2018 76 betreffend vorsorgliche Massnahmen [vgl. E. 5 zu beiden Parteien]) von der Bedürftigkeit der Parteien ausgingen und diese nach wie vor auf die Unterstützung der Fürsorgebehörden angewiesen sind, ist auch vorliegend mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie weder über einen nennenswerten Einkommensüberschuss noch über relevantes Vermögen verfügen, um für die Prozess- und ihre Anwaltskosten aufzukommen. Bei dieser Sachlage ist auch erstellt, dass die Parteien vom jeweils anderen keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen konnten (vgl. Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, a.a.O., Bd. II, N 21 zu Anh. ZPO Art. 271 ZPO; Bühler, Berner Kommentar, a.a.O., N 38 zu Art. 117 ZPO; BGer, Urteil 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1; BGer, Urteil 5P.395/2001 vom 12. März 2002 E. 2c und d). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Erfolgsaussichten beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Rüegg, Basler Kommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). Auch wenn sich hinsichtlich der klägerischen Berufung mehrere Novenfragen stellten, können beide Berufungen nicht von vornherein als aussichtslos eingestuft werden. Die Beurteilung der umstrittenen Belange erweisen sich sodann für die Parteien aufgrund ihrer finanziellen Situation von existentieller Bedeutung. Der Beizug der Rechtsanwälte erweist sich somit – insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit – als notwendig im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO.

b) aa) Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die den Parteien auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

bb) Werden die Parteikosten wettgeschlagen, handelt es sich ungeachtet der Frage des Obsiegens oder Unterliegens um einen Anwendungsfall von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 5 zu Art. 122 ZPO; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 122 ZPO). Beide Parteien sind berufsmässig vertreten. Liegt keine Honorarnote im Recht, wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA) festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar gemäss § 9 Abs. 1 Satz 1 GebTRA Fr. 1’000.00 bis Fr. 10'000.00. Sofern in Ehesachen gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche über Fr. 100‘000.00 streitig sind, sind die Ansätze des § 8 GebTRA massgebend (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebTRA). Für die übrigen Streitigkeiten ohne bestimmten Streitwert ist die Vergütung nach den Gesichtspunkten der §§ 1 und 2 frei zu bestimmen § 9 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20-60 % der Ansätze in §§ 8 und 9 GebTRA, wobei der noch vor Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Vorliegend sind insbesondere noch güterrechtliche Ansprüche in der Höhe von Fr. 52'607.85 umstritten (ZK1 2019 31, KG-act. 1 Berufungsantrag Ziffer 2, S. 2), sodass für das Grundhonorar ein Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 6'000.00 anwendbar ist. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA).

Die Aufwendungen des klägerischen Rechtsvertreters bestanden im Wesentlichen in der Ausfertigung der gut zehnseitigen Berufung, der sechsseitigen Berufungsantwort sowie der einseitigen Antwort zur Berufungsergänzung (ZK1 2019 31, KG-act. 1; ZK1 2019 32, KG-act. 6 und 11), welche keine schwierigen rechtlichen Fragen aufwarfen und für deren Ausfertigung sich der Aufwand trotz zweier Verfahren im Rahmen gehalten haben dürfte. Betreffend Güterrecht handelt es sich sodann zu einem nicht unbeachtlichen Teil um Wiederholungen zu den Vorbringen des Klägers in der gegen das Urteil des Einzelrichters vom 19. Juni 2015 erhobenen Berufung (vgl. ZK1 2015 41,

KG-act. 1). Unter Berücksichtigung, dass beide Parteien Berufung erhoben, ist der klägerische Rechtsvertreter für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse insgesamt mit ermessensweise Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der beklagtische Rechtsvertreter reichte eine knapp sechsseitige Berufungsantwort, eine gut fünfseitige Berufung sowie eine zweiseitige Berufungsergänzung ein

(ZK1 2019 31, KG-act. 6; ZK2 2019 32, KG-act. 1 und 8). Auch diese Ausführungen bedurften keiner tiefgreifenden juristischen Abklärungen. Die Berufung umfasste ausserdem lediglich die Anfechtung des vorderrichterlichen Urteils in einem Punkt. Die Entschädigung aus der Gerichtskasse ist damit ebenfalls auf Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

cc) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO;-

erkannt:

Die Berufungsverfahren ZK1 2019 31 und ZK1 2019 32 werden vereinigt.

Die Berufungen der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 13. August 2019 wird bestätigt.

Die Kosten der beiden Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 5‘000.00 werden je zur Hälfte den Parteien auferlegt.

Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.

Die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden wie folgt gutgeheissen:

Die den Parteien in Ziffer 3 vorstehend auferlegten Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Der Rechtsvertreter des Klägers, B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Der Rechtsvertreter der Beklagten, D.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

25. August 2020 sl

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Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

Art. 129 ZGBart. 129 CCart. 129 CC

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Art. 123 ZGBart. 123 CCart. 123 CC

Art. 281 ZPOart. 281 CPCart. 281 CPC

Art. 144 SchKGart. 144 LPart. 144 LEF

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

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Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC

4A_229/2017

Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC

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Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

Art. 290 ZPOart. 290 CPCart. 290 CPC

BGE 129 III 481ATF 129 III 481DTF 129 III 481

4A_408/2018

Art. 123 ZGBart. 123 CCart. 123 CC

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Art. 22b FZGart. 22b LFLPart. 22b LFLP

Art. 281 ZPOart. 281 CPCart. 281 CPC

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Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

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Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

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Art. 237 ZPOart. 237 CPCart. 237 CPC

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Art. 283 ZPOart. 283 CPCart. 283 CPC

5A_769/2015

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Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 123 ZGBart. 123 CCart. 123 CC

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Art. 22a FZGart. 22a LFLPart. 22a LFLP

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Art. 124e ZGBart. 124e CCart. 124e CC

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Art. 25a FZGart. 25a LFLPart. 25a LFLP

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BGE 133 V 147ATF 133 V 147DTF 133 V 147

Art. 142 ZGBart. 142 CCart. 142 CC

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BGE 128 V 41ATF 128 V 41DTF 128 V 41

5A_673/2007

5C.297/2001

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Art. 22 FZGart. 22 LFLPart. 22 LFLP

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EVG B 116/03

BGE 132 V 337ATF 132 V 337DTF 132 V 337

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5A_111/2016

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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 184 ORart. 184 COart. 184 CO

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6B_586/2010

Art. 197 ZGBart. 197 CCart. 197 CC

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5A_608/2010

Art. 204 ZGBart. 204 CCart. 204 CC

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BGE 134 III 145ATF 134 III 145DTF 134 III 145

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4A_412/2008

5P.395/2001

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Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

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§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 5 GebTRA

§ 9 GebTRA

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