ZK1 2019 38
Kammer
17. November 2020Deutsch67 min
A. Der Beklagte, A.________ mit Sitz in Brunnen, lngenbohl, wurde von H.________ sel. im Jahre 2007 gegründet und von ihm bis zu seinem Ableben (________ [Datum]) als Präsident geleitet. Am 5. Oktober 2010 wurden der Beklagte im Handelsregister des Kantons Schwyz sowie H.________ sel., I.________, J.________ und K.________ als Vorstandsmitglieder im Handelsregister eingetragen. I.________ amtet seit September 2010 als Aktuarin des Beklagten. Der im Handelsregister eingetragene Zweck des Beklagten besteht in der Förderung und Verbreitung der christlichen Kultur über das Fernsehen. Die Verbreitung des Fernsehprogramms erfolgt unentgeltlich, d.h. es werden keine Gebühren und dergleichen erhoben (angef. Urteil, E. 2 S. 9; Vi-KB 1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 17. November 2020
ZK1 2019 38
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Jörg Meister, Josef Reichlin
lic. iur. Jeannette Soro und Dr. Veronika Bürgler Trutmann,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Beklagter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
Kläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Nichtigkeit/Ungültigkeit der Mitgliederversammlungsbeschlüsse vom 25. April 2017
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 4. September 2019, ZGO 2017 15);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Der Beklagte, A.________ mit Sitz in Brunnen, lngenbohl, wurde von H.________ sel. im Jahre 2007 gegründet und von ihm bis zu seinem Ableben (________ [Datum]) als Präsident geleitet. Am 5. Oktober 2010 wurden der Beklagte im Handelsregister des Kantons Schwyz sowie H.________ sel., I.________, J.________ und K.________ als Vorstandsmitglieder im Handelsregister eingetragen. I.________ amtet seit September 2010 als Aktuarin des Beklagten. Der im Handelsregister eingetragene Zweck des Beklagten besteht in der Förderung und Verbreitung der christlichen Kultur über das Fernsehen. Die Verbreitung des Fernsehprogramms erfolgt unentgeltlich, d.h. es werden keine Gebühren und dergleichen erhoben (angef. Urteil, E. 2 S. 9; Vi-KB 1).
J.________ und K.________ verliessen den Beklagten im Februar 2011, womit dessen Vorstand nur noch aus H.________ sel. und I.________ bestand (angef. Urteil, E. 2 S. 9; Vi-KB 1). Im Eventualpunkt ist umstritten, ob die Kläger, C.________ (1) und D.________ (2), im Frühjahr 2011 als Vereinsmitglieder aufgenommen und am 5. April 2011 als Vereinsvorstände (ohne besondere Funktion) gewählt wurden (vgl. E. 7 hinten). Am 8. April 2011 wurden die Kläger als Mitglieder des Vorstands in das Handelsregister eingetragen (Vi-KB 1). L.________ trat per 4. Dezember 2013 aus diesem Verein aus. Am ________ verstarb H.________ sel. (angef. Urteil, E. 2 S. 10).
a) Am 24. März 2017 fand eine Vorstandssitzung am Wohnort der Klägerin 1 statt, bei welcher nebst den Klägern auch M.________, I.________, N.________ und O.________ anwesend waren (angef. Urteil, E. 2 S. 10;
Vi-KB 13). Nachdem die drei letzteren die Vorstandssitzung frühzeitig verlassen hatten, fällten die Kläger diverse Vorstandsbeschlüsse, unter anderem die Aufnahme von M.________ in den Verein, die Einschränkung der Zeichnungsberechtigung des Vorstands sowie die Einberufung einer Vereinsversammlung auf den 27. April 2017 (angef. Urteil, E. 2 S. 10).
Am 6. April 2017 hielten die Kläger in Abwesenheit von I.________ eine weitere Vorstandssitzung zu zweit ab und fällten diverse Vorstandsbeschlüsse, insbesondere den Ausschluss von I.________ als Mitglied aus dem beklagten Verein sowie die Ernennung von P.________ zum Programmdirektor und Vorstandsmitglied (angef. Urteil, E. 2 S. 10; Vi-KB 5). Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. April 2017 befahl der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz dem Beklagten, I.________ bis auf Weiteres als Vereinsmitglied zu berücksichtigen und verbot ihm vorsorglich, P.________ als Programmdirektor und Vorstandsmitglied zu berücksichtigen (Verfahren ZES 2017 240, BB 31). Er bestätigte diesen Entscheid mit Verfügung vom 17. Mai 2017 (angef. Urteil, S. 3 oben; Verfahren ZES 2017 240, BB 28 f.).
Mit Eingaben vom 22. Juni 2017 erhob I.________ beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen den Beklagten mit den Rechtsbegehren, dass dessen sämtliche Beschlüsse vom 24. März 2017 und 6. April 2017 nichtig seien. Das Bezirksgericht Schwyz stellte im vereinigten Verfahren ZGO 2017 5 mit Urteil vom 28. Februar 2018 die Nichtigkeit sämtlicher Vorstandsbeschlüsse des Beklagten vom 24. März 2017 und 6. April 2017 gerichtlich fest (angef. Urteil, E. 2 S. 5 und 10; Vi-BB 40).
b) Anlässlich der von I.________ am 5. April 2017 einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung vom 25. April 2017 beschlossen die anwesenden I.________ und N.________ namentlich die Abberufung der Kläger als Vorstandsmitglieder sowie die Wahl bzw. Bestätigung von O.________ als Mitglied des Vorstands und von N.________ als Präsident (angef. Urteil, E. 2 S. 10; Vi-KB 3). Tags darauf wurden N.________ sowie O.________ im Handelsregister des beklagten Vereins eingetragen und die Kläger gelöscht (angef. Urteil, E. 2 S. 10; Vi-KB 3 und 4). Auf Gesuch von I.________ vom 8. Mai 2017 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 8. August 2017 das Handelsregister des Kantons Schwyz an, sämtliche Anmeldungen zur Änderung von bestehenden Handelsregistereinträgen oder allfälligen Neueintragungen in Bezug auf den Beklagten, welche nicht von den Vorstandsmitgliedern N.________, I.________ und O.________ beantragt werden, nicht einzutragen (angef. Urteil, S. 3 mit Verweis auf Verfahren ZES 2017 239, act. 9).
c) Auf Gesuch der Kläger vom 8. Mai 2017 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz im Verfahren ZES 2017 240 tags darauf superprovisorische Anordnungen. In Ziffer 4 wies er das Handelsregister des Kantons Schwyz an, bis auf Weiteres keine Eintragungen bzw. Löschungen betreffend den Beklagten vorzunehmen. Am 12. Oktober 2017 erliess derselbe Richter den vorsorglichen Massnahmenentscheid, dessen Dispositiv-Ziffer 2 auf Gesuch des Beklagten mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 geändert wurde, sodass folgende vorsorgliche Anordnung gilt (angef. Urteil, S. 2 und 4 f.):
1. ln teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 6 wird dem Gesuchsgegner vorsorglich bis zum Entscheid im Hauptverfahren verboten, seine Rechtsform zu ändern, sich aufzulösen, Änderungen an den Statuten vorzunehmen, Vorstandsmitglieder zu wählen und abzuwählen, Mitglieder aufzunehmen, abzuwählen oder auszuschliessen, Reglemente zu erlassen sowie seinen Sitz zu verlegen.
Erwägungen
2.
ln teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 7 wird dem Gesuchsgegner vorsorglich bis zum Entscheid im Hauptverfahren verboten, Liegenschaften zu kaufen, zu verkaufen, Mietverträge zu kündigen, Geldtransfer zu veranlassen, soweit diese nicht das Tagesge-schäft des Vereins betreffen, sowie Vergleichs- und Kooperationsverhandlungen mit Drittparteien zu führen.
3.
Die Anweisung an das Handelsregister des Kantons Schwyz gemäss Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung des Einzelrichters vom 9. Mai 2017 wird bis zum Entscheid im Hauptverfahren aufrechterhalten. [... ]
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz hiess mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 das Gesuch der Kläger vom 7. November 2017 um Vollstreckung der vom gleichen Richter mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 angeordneten vorsorglichen Massnahmen teilweise wie folgt gut (angef. Urteil, S. 5 mit Hinweis auf Verfahren ZES 2017 583):
Für den Fall der Widerhandlung gegen die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. Oktober 2017 Proz. ZES 2017 240 angeordneten Verbote wird den Organen des Gesuchsgegners die Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB angedroht. […]
B. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 reichten die Kläger Klage beim Bezirksgericht Schwyz ein und stellten folgende Anträge (Vi-act 1):
1.
Es sei festzustellen, dass die Mitgliederversammlung des A.________, Firmennummer CHE-xx, vom 25. April 2017, nicht rechtsgültig einberufen wurde.
2.
Es sei festzustellen, dass die Mitgliederversammlung des A.________ vom 25. April 2017 nicht rechtsgültig war.
3.
Es sei festzustellen, dass I.________ und N.________ zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung des A.________ am 25. April 2017 keine stimmberechtigten Vereinsmitglieder waren.
4.
Es sei festzustellen, dass die an der Mitgliederversammlung des A.________ vom 25. April 2017 beschlossene Abberufung der Vorstandsmitglieder D.________ und C.________ nichtig ist.
5.
Es sei festzustellen, dass die an der Mitgliederversammlung des A.________ vom 25. April 2017 erfolgte Wahl von N.________ als Präsident, von I.________ als Vizepräsidentin und von O.________ als Mitglied nichtig ist.
6.
Eventualiter seien die unter Ziffern 4-5 vorstehend genannten Be-schlüsse der Mitgliederversammlung des A.________ vom 25. April 2017 im Sinne einer Anfechtung gemäss Art. 75 ZGB für ungültig zu erklären und daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben.
7.
Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz anzuweisen, N.________ und O.________ im Sinne von Ziffer 5 vorstehend im Handelsregister beim A.________, Firmennummer CHE-xx, zu löschen.
8.
Es sei das Handelsregister des Kantons Schwyz anzuweisen, beim A.________, Firmennummer CHE-xx, D.________, C.________ und I.________ als Mitglieder je mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien einzutragen.
9.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
Mit Klageantwort vom 16. Januar 2018 trug der Beklagte auf Abweisung der Klage an, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der klagenden Parteien (Vi-act. 8).
An der Hauptverhandlung vom 14. November 2018 änderten die Kläger im Rahmen der Schlussvorträge ihr Rechtsbegehren Ziffer 3 wie folgt (act. 29 S. 25):
3.
Es sei festzustellen, dass N.________ zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung des A.________ am 25. April 2017 kein stimmberechtigtes Vereinsmitglied war.
Mit Urteil vom 4. September 2019 erkannte das Bezirksgericht Schwyz Folgendes:
1.
Es wird festgestellt, dass die anlässlich der ausserordentlichen Vereinsversammlung des Beklagten vom 25. April 2017 erfolgte Abwahl der Kläger als Vorstandsmitglieder nichtig ist.
2.
Es wird festgestellt, dass die anlässlich der ausserordentlichen Vereinsversammlung des Beklagten vom 25. April 2017 erfolgte Wahl von N.________ als Präsident nichtig ist.
3.
Es wird festgestellt, dass die anlässlich der ausserordentlichen Vereinsversammlung des Beklagten vom 25. April 2017 erfolgte Wahl von O.________ als Mitglied des Vorstands nichtig ist.
4.
Das Amt für Wirtschaft Kanton Schwyz, Handelsregister, wird ange-wiesen, D.________ und C.________ beim Beklagten (Firmen Nr. CHE-xx) je als Mitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister einzutragen sowie N.________ und O.________ beim Beklagten (Firmen Nr. CHE-xx) aus dem Handelsregister zu löschen.
5.
lm Übrigen werden die Anträge der Kläger abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
6.
Die mit Verfügung vom 8. August 2017 des Bezirksgerichts Schwyz (Proz. ZES 2017 239) angeordnete Handelsregistersperre sowie die mit Verfügungen vom 9. Mai 2017 sowie vom 12. Oktober 2017 des Bezirksgerichts Schwyz (Proz. ZES 2017 240) angeordnete Handelsregistersperre werden aufgehoben. Die mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 des Bezirksgerichts Schwyz (Proz. ZES 2017 240) sowie die mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 des Bezirksgerichts Schwyz (Proz. ZES 2017 622) angeordneten vorsorglichen Massnahmen fallen mit Rechtskraft dieses Entscheids dahin.
7.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 15'000.00 und den Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00, werden den Klägern zu 1/5 (Fr. 3'060.00) und dem Beklagten zu 4/5 (Fr. 12'240.00) auferlegt.
Sie werden liquidiert, indem die Entscheidgebühr mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 5'000.00 verrechnet wird. Die Gerichtskasse hat beim Beklagten den Fehlbetrag von Fr. 10'000.00 nachzufordern. Der Beklagte hat den Klägern Fr. 2'240.00 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) direkt zu ersetzen.
Rechnung und lnkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
8.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädi-gung von Fr. 24'000.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
9.
[Rechtsmittel.]
10.
[Zustellung.]
C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 reichte der Beklagte fristgerecht Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es seien Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 4. September 2019 (ZGO 2017 15) aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung i.S. der Erwägungen zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger / Berufungsbeklagten (zuzügl. MwSt.) sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (recte: Berufungsverfahren). Damit sind insbesondere die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss neu zu regeln.
Am 6. November 2019 reichten die Kläger die Berufungsantwort ein und beantragten, es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 4. September 2019, mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 6, vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten (KG-act. 9). Gleichzeitig stellten die Kläger mit Anschlussberufung folgende Rechtsbegehren (KG-act. 9):
1.
Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 4. September 2019 dahingehend abzuändern, dass die mit Verfügungen des Bezirksgerichts Schwyz vom 9. Mai 2017 sowie vom 12. Oktober 2017 (Proz. ZES 2017 240) angeordnete Handelsregistersperre erst mit Rechtskraft von Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz aufgehoben wird.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Anschlussberufungsbeklagten.
Eventualiter und falls das Gericht der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für eine Anschlussberufung nicht gegeben sind, sei
1.
die Handelsregistersperre entsprechend der Entscheide des Bezirksgerichts Schwyz vom 9. Mai 2017 sowie vom 12. Oktober 2017 (Proz. ZES 2017 240) neu anzuordnen, soweit notwendig nach vorhergehender Fristansetzung an die Berufungsbeklagten zur Einreichung weiterer Unterlagen und Begründungen.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers.
Mit Anschlussberufungsantwort vom 16. Dezember 2019 trug der Beklagte auf Abweisung der Anschlussberufung an, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Kläger
(KG-act. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1.
Feststeht, dass I.________ mit Schreiben vom 5. April 2017 eine ausserordentliche Vereinsversammlung auf den 25. April 2017 einberief, mit folgenden Haupttraktanden: 2. Abstimmung über die Abberufung der Vorstände D.________ und C.________ aus wichtigem Grund sowie 3. Wahl des Vorstands (Vi-KB 2). Unbestritten ist, dass I.________ für die Einberufung dieser Vereinsversammlung grundsätzlich nicht zuständig war, da gemäss Art. 7.4 der Statuten (Vi-KB 9) die Zuständigkeit hierfür beim Vorstand liegt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angef. Urteil, E. 4.1-4.4 S. 12-14; § 45 Abs. 5 JG), welche insbesondere vom Beklagten nicht in Frage gestellt werden (vgl. KG-act. 1).
Strittig ist dagegen die Rechtsfolge dieser Unzuständigkeit. Die Vorinstanz folgert daraus, dass die an dieser Vereinsversammlung getroffenen Beschlüsse – I.________ und N.________ beschlossen namentlich die Abberufung der Kläger als Vorstandsmitglieder sowie die Wahl bzw. Bestätigung von O.________ als Mitglied des Vorstands und von N.________ als Präsident (Vi-KB 3) – grundsätzlich nichtig seien. Dieselbe Nichtigkeitsfolge habe ausserdem auch aufgrund der konkreten Umstände zu gelten. Denn nach dem Ableben von H.________ sel. hätten zwischen den Klägern und I.________ erhebliche Differenzen bezüglich der Finanzen des Vereins und der personellen Führung bestanden, welche anlässlich der Vorstandssitzung vom 24. März 2017 zu Turbulenzen geführt hätten. Zum Zeitpunkt der am 5. April 2017 erfolgten Einberufung der Vereinsversammlung auf den 25. April 2017 habe zwischen I.________ und den Klägern ein Informationsgefälle insofern bestanden, als erstere die Ansicht vertreten habe, N.________ sei seit dem 17. Februar 2017 Mitglied und Präsident des Beklagten, dies den Klägern aber nicht mitgeteilt habe. Daher hätte ein erhebliches Interesse bestanden, das weitere Vorgehen betreffend den Verein nach dem Tod von H.________ sel. durch den Gesamtvorstand zu beraten und die ausserordentliche Vereinsversammlung nach Gesetz und Statuten einzuberufen. I.________ treffe den Vorwurf, unter Vorenthaltung wichtiger Informationen und Umgehung der Statuten eine Vereinsversammlung abgehalten zu haben (angef. Urteil, E. 4.6 f. S. 14 f.).
a) Es ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt der am 5. April 2017 erfolgten Einladung zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung auf den 25. April 2017 sämtliche Vereinsmitglieder gleichzeitig auch Vorstandsmitglieder des Vereins waren (KG-act. 1, S. 24 N 54; KG-act. 9, S. 9 f. N 10). Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (vgl. Vi-act. 1, S. 24 N 54) kann daraus aber nicht abgeleitet werden, es bestünden zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern kein Informationsgefälle, auch wenn die betreffenden Personen identisch sind. Denn anlässlich der Vorstandssitzung vom 17. Februar 2017 sollen I.________ und H.________ sel. neu N.________ als Mitglied des Beklagten aufgenommen haben (Vi-KB 10), ein Umstand, welchen I.________ auch in der am 5. April 2017 erfolgten Einladung zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung auf den 25. April 2017 nicht erwähnte (Vi-KB 2).
Dispositiv
b) Der Beklagte bringt vor, die Einladung zu einer Mitgliederversammlung durch ein unzuständiges Organ führe nicht generell zur Nichtigkeit. Er legt dar, weshalb die vorinstanzliche Begründung nicht zu verfangen vermöge und hält dafür, I.________ habe ein legitimes Recht gehabt, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Demgegenüber hätten die Kläger mit allen Mitteln versucht, ihre drohende Abwahl im Rahmen einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung zu verhindern, indem sie ihr am 24. April 2017 den Ausschluss aus dem Verein mitgeteilt hätten. Zudem hätten sich die Kläger geweigert, die Traktanden der von I.________ einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung (Abberufung der Kläger) in ihre Einladung vom 6. April 2017 für die ordentliche Mitgliederversammlung vom 27. April 2017 aufzunehmen. Ausserdem hätten die Kläger kein eigentliches Interesse am Beklagten, sondern nähmen persönliche Geschenke von Dritten entgegen, um den vorliegenden Rechtsstreit zu führen. Darin sei eine Verletzung ihrer Pflichten zur sorgfältigen Geschäftsführung zu erblicken. Aus diesen Gründen seien die Einladung von I.________ vom 5. April 2017 zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung am 25. April 2017 und somit auch die Beschlüsse vom 25. April 2017 gültig (KG-act. 1, S. 24 f. N 55-57 i.V.m. S. 15-19 N 30-38).
Die Kläger halten die vorinstanzliche Begründung als zutreffend. Wegen der Turbulenzen nach dem Tod von H.________ sel. sei es für die Stabilität des Beklagten umso wichtiger gewesen, sich auf die gegebenen Strukturen resp. auf die Statuten zu stützen und regelkonform vorzugehen. Sie hätten I.________ mehrfach darauf hingewiesen, dass in der Geschäftsführung des Beklagten Unregelmässigkeiten bestünden, die es zu bereinigen gelte bzw. es nicht mehr so weitergehen könne, wie H.________ sel. in der Vergangenheit mit dem Beklagten umgegangen sei. Auch hätten sie sehr wohl ein Interesse am Beklagten gehabt. Der versuchte Ausschluss von I.________ aus dem Verein am 6. April 2017 sei als (missglücktes) Bestreben anzusehen, von Anfang an und mit Blick auf die Vereinsversammlung vom 27. April 2017 klare Verhältnisse zu schaffen. Überdies hätten die Vorkommnisse um diesen versuchten Ausschluss nichts mit den nichtigen Beschlüssen an der von I.________ formungültig einberufenen Vereinsversammlung vom 25. April 2017 zu tun (KG-act. 9, S. 7-10 N 6 f. und 10).
c) Gemäss Art. 75 ZGB ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, gesetzes- oder statutenwidrige Beschlüsse innert Monatsfrist anzufechten, soweit es diesen nicht zustimmte. Leiden Beschlüsse an einer qualifizierten Gesetzes- oder Statutenwidrigkeit, sind sie als nichtig zu betrachten. Dies kann, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, grundsätzlich von jedermann ohne Bindung an eine Frist geltend gemacht werden; bei der Annahme von Nichtigkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten. Indessen gehen Lehre und Rechtsprechung bei der Einladung zur Mitgliederversammlung durch ein unzuständiges Organ grundsätzlich von Nichtigkeit aus (BGE 71 I 383 E. 2a S. 387 f.; BGE 78 III 33 E. 11 S. 46; BGer, Urteil 5A_205/2013 vom 16. August 2013 E. 4; BGer, Urteil 5A.37/2004 vom 1. Juni 2005 E. 4.1; Urteil LF160051-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2016 E. 4.3 S. 11; Riemer, Berner Kommentar, 1990, N 99 f. zu Art. 75 ZGB; Scherrer/Brägger, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A., 2018, N 36 zu Art. 75 ZGB; Heini/Portmann/Seemann, Grundriss des Vereinsrechts, 2009, N 231; Neumann/von der Crone, Nichtigkeit bei Einberufung der Mitgliederversammlung, in: SZW 1/2014, S. 105 ff., S. 111), und zwar auch dann, wenn wie vorliegend die Auswirkungen auf die körperschaftliche Willensbildung geringer sind als z.B. bei der bewussten Nichteinladung oder Fernhaltung von Vereinsmitgliedern (BGer, Urteil 5A_205/2013 vom 16. August 2013 E. 4). Eine nachträgliche Heilung kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung einzig im Rahmen einer Universalversammlung in Frage, wenn aufgrund der Anwesenheit aller Mitglieder die Einberufungserfordernisse entfallen (Neumann/von der Crone, a.a.O., S. 112 N 2.2.3; Heini/Portmann/Seemann, a.a.O., N 351; Scherrer/Brägger, a.a.O., N 28 zu Art. 64 ZGB; vgl. auch BGE 137 III 460 E. 3.3.2 S. 465 f.).
d) Fest steht, dass die am 5. April 2017 von I.________ vorgenommene Einberufung der Vereinsversammlung auf den 25. April 2017 gegen Art. 7.4 der Statuten verstösst, weil hierfür der Vorstand zuständig ist (vgl. E. 1 Ingress vorne). Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Einladung vom 5. April 2017 sämtliche Vereinsmitglieder gleichzeitig auch Vorstandsmitglieder des Vereins waren (vgl. E. 1a vorne), und somit die Auswirkungen auf die körperschaftliche Willensbildung geringer sind als z.B. bei der bewussten Nichteinladung oder Fernhaltung von Vereinsmitgliedern, ändert nichts daran, dass die Beschlüsse der Vereinsversammlung vom 25. April 2017 zufolge der Einladung zu dieser Versammlung durch die unzuständige I.________ grundsätzlich nichtig sind (vgl. E. 1c vorne). Da an der Vereinsversammlung vom 25. April 2017 nicht alle Vereinsmitglieder anwesend waren, es fehlten die Kläger, lag keine Universalversammlung vor, weshalb die Einberufungserfordernisse nicht entfallen und eine nachträgliche Heilung nicht eintritt.
Der Beklagte stellt die vorinstanzlichen Feststellungen nicht (substanziiert) in Abrede, wonach insbesondere im Zeitpunkt der am 5. April 2017 erfolgten Einberufung der Vereinsversammlung Differenzen zwischen den Mitgliedern des Beklagten bestanden hätten, zwischen I.________ und den Klägern hinsichtlich der Wahl von N.________ vom 17. Februar 2017 ein Informationsgefälle vorgelegen habe (vgl. auch E. 1a vorne) und der Gesamtvorstand nach dem Tod von H.________ sel. das weitere Vorgehen betreffend den Beklagten hätte besprechen sollen (vgl. E. 1 Ingress vorne; KG-act. 1, S. 25 N 57). Waren somit innerhalb des Beklagten verschiedene Probleme zu bereinigen, wäre die Einberufung einer Vereinsversammlung durch den Vorstand umso wichtiger gewesen, weil mit der Einberufung nicht lediglich der Entscheid erfolgt, dass eine solche Versammlung stattfinden soll, sondern ebenfalls, wann und wo sie durchzuführen ist und grundsätzlich auch, welche Traktanden zu behandeln sind (Riemer, a.a.O., N 36 zu Art. 64 ZGB).
Am 6. April 2017 hielten die Kläger in Abwesenheit von I.________ eine weitere Vorstandssitzung zu zweit ab und fällten diverse Vorstandsbeschlüsse, insbesondere den Ausschluss von I.________ als Mitglied aus dem beklagten Verein (vgl. Sachverhalt lit. A.a vorne) und überbrachten ihr diese am 24. April 2017. Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. April 2017, bestätigt mit Verfügung vom 17. Mai 2017, befahl der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz dem Beklagten unter anderem, I.________ bis auf Weiteres als Vereinsmitglied zu berücksichtigen. Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 28. Februar 2018 stellte das Bezirksgericht Schwyz die Nichtigkeit sämtlicher Vorstandsbeschlüsse des Beklagten unter anderem vom 6. April 2017 gerichtlich fest (Sachverhalt lit. A.a vorne). Zwar steht damit fest, dass sich der Beklagte nicht an die Statuten hielt (vgl. Vi-BB 40). Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb diese Umstände im vorliegenden Verfahren relevant sein sollten, zumal der Beklagte dies nicht begründet und abgesehen davon sich die Vorkommnisse erst nach der erwähnten Einberufung abspielten (vgl. KG-act. 1, S. 15 f. N 31 f. und S. 24 N 55).
Die Kläger luden am 6. April 2017 I.________ zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung auf den 27. April 2017 ein (Vi-KB 6). Unbestritten ist, dass die Kläger nie bereit waren, ihre Abwahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung bzw. an jener vom 27. April 2017 zu behandeln (KG-act. 1, S. 17 f. N 33-35 und S. 24 N 55; KG-act. 9, S. 9 f. N 8 und 10). Auch diese Ereignisse erfolgten nach getätigter Einberufung zur Vereinsversammlung durch I.________ vom 5. April 2017, sodass nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund sie erheblich sein sollten, umso weniger als der Beklagte hierfür ebenso wenig eine Begründung abgibt (vgl. KG-act. 1, S. 17 f. N 33-35 und S. 24 N 55).
2. Es ist unbestritten, dass von 2010 bis Januar 2017 lediglich insgesamt drei Vereinsversammlungen stattfanden, welche nie im Rahmen einer Vorstandssitzung vom Vorstand beschlossen wurden (angef. Urteil, E. 6.3.1 S. 18; KG-act. 1, S. 27-29 N 66-70; KG-act. 9, S. 10 f. N 11). Indessen rügt der Beklagte die Auffassung der Vorinstanz (vgl. angef. Urteil, E. 6.2-6.4 S. 17-20) und bringt vor, I.________ habe aufgrund der Vereinsobservanz und des daraus resultierenden schutzwürdigen Interesses auch ohne vorgängigen Vorstandsbeschluss rechtsgültig eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen dürfen. Daher seien die an der Versammlung vom 25. April 2017 gefällten Beschlüsse rechtsgültig (KG-act. 1, S. 26-32 N 60-77), was von den Klägern bestritten wird (KG-act. 9, S. 10 f. N 11).
a) Hält sich ein Verein in der Ordnung verbandsinterner Angelegenheiten an eine lang andauernde Übung, so spricht man von Observanz (Riemer, a.a.O., N 352 Syst. Teil zu Art. 60-79 ZGB; Scherrer/Brägger, a.a.O., N 23 Vor Art. 60-79 ZGB; Heini/Portmann/Seemann, a.a.O., N 56). Diese setzt eine lang andauernde, einheitliche und konstante Übung sowie die Überzeugung der Beteiligten voraus, es liege eine rechtlich bindende Ordnung vor (Riemer, a.a.O., N 353 Syst. Teil zu Art. 60-79 ZGB). Die Observanz kann die Statuten ergänzen (Riemer, a.a.O., N 354 Syst. Teil zu Art. 60-79 ZGB; Scherrer/Brägger, a.a.O., N 23 Vor Art. 60-79 ZGB). Umstritten ist in der Literatur, ob eine nicht gegen zwingendes Recht verstossende Observanz die Satzung auch abändern kann (Scherrer/Brägger, a.a.O., N 23 zu Art. 59 ZGB mit Literaturhinweisen, welche dies bejahen bzw. verneinen; dafür ferner Neumann/von der Crone, a.a.O., S. 115 N 4; offengelassen in BGer, Urteil 5A_205/2013 vom 16. August 2013 E. 4). Demgegenüber sollen gemäss Rusch zahlreiche Gerichtsentscheide auf die Zulässigkeit statutenderogierender Observanz hindeuten. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit solcher Observanz ist die Rechtssicherheit der wichtigste Faktor. Diese ermöglicht zum einen, dass Neumitglieder sich auf geschriebene Statuten verlassen können. Zum anderen beansprucht eine statutenwidrige, aber jahrelang geübte Praxis Geltung, sofern sich die betroffenen Personen darauf einstellten (Rusch, Observanz und Übung, Erwirkung und Rechtsschein, in: Jusletter 18. September 2006, N 5a).
b) aa) Die Vorinstanz hielt dafür, die Einberufung der drei Vereinsversammlungen sei jeweils statutenwidrig erfolgt, indem H.________ sel. zusammen mit I.________ jeweils entschieden hätten, dass eine Vereinsversammlung stattfinden solle und I.________ telefonisch den entsprechenden Termin mit den Klägern abgesprochen habe. Sofern (lediglich) eine dreimalige statutenwidrige Einberufung der Vereinsversammlung überhaupt eine Observanz zu begründen vermöge, was fraglich erscheine, hätte die Übung somit darin bestanden, dass mit der Einberufung zumindest eine mündliche Absprache des Versammlungstermins zwischen I.________ und den Klägern einhergegangen sei. Da I.________ am 5. April 2017 ohne vorgängige Terminabsprache mit den Klägern die ausserordentliche Vereinsversammlung auf den 25. April 2017 einberufen habe, habe sie sich nicht an diese Observanz gehalten (angef. Urteil, E. 6.3.1 S. 18).
bb) Der Beklagte bringt vor, die Kläger hätten in den Rechtsschriften nie behauptet, dass I.________ die Versammlungstermine jeweils mit ihnen mündlich abgesprochen habe. Deshalb habe an der Hauptverhandlung darüber kein Beweis abgenommen werden können, sodass in der Berücksichtigung entsprechender klägerischer Parteiaussagen durch die Vorinstanz eine Verletzung der Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO zu erblicken sei. Ausserdem sei die von der Vorinstanz festgestellte Observanz nicht ausreichend bewiesen. Darüber hinaus bestehe weder eine gesetzliche noch eine statutarische Vorschrift, dass ein Teilvorstand mit den übrigen Vorstandsmitgliedern mündliche Terminabsprachen treffen müsste, bevor er zur Mitgliederversammlung einlade. Entscheidend sei vielmehr, dass entgegen den Statuten eine Vereinsübung bestanden habe, wonach I.________ in Absprache mit dem Vereinspräsidenten, also als Teilvorstand, ohne vorgängigen Vorstandsbeschluss, Mitgliederversammlungen einberufen habe (KG-act. 1, S. 28 N 58). Art. 7.4 der Statuten sei somit toter Buchstabe gewesen. Auch zahlreichen anderen Statuten sei nicht nachgelebt worden. Die Kläger hätten diese Praxis stets und vorbehaltslos mitgetragen (KG-act. 1, S. 14 f. N 27-29).
Die Kläger bestreiten das beklagtische Vorbringen. I.________ habe stets auf Anweisung von H.________ sel. gehandelt, welcher gemacht habe, was er gewollt habe. Er sei eine von allen Vereins- und Vorstandsmitgliedern geachtete und unbestrittene Autorität gewesen. Zu Lebzeiten von H.________ sel. habe I.________ als Aktuarin und Mitarbeitende nur eine ausführende Funktion innegehabt. Die gelebten Kompetenzen und Vorgehensweisen von H.________ sel. könnten nach dessen Ableben nicht ohne Weiteres auf I.________ übergehen; sie könne dessen herausragende Stellung im Vorstand nicht einfach übernehmen. Mit dem Tod des Vorstandspräsidenten H.________ sel. sei insoweit eine Zäsur im Verein erfolgt, als fortan wieder die nach wie vor geltenden vereinsrechtlichen und statutarischen Regeln, insbesondere Art. 7.4 der Statuten, wonach der Vorstand schriftlich einzuladen habe, hätten eingehalten werden sollen, worauf die Kläger I.________ wiederholt hingewiesen hätten (KG-act. 9, S. 7 f. N 6 und S. 10 f. N 11).
cc) Die Kläger führten im vorinstanzlichen Verfahren aus, H.________ sel. habe regelmässig im Kanton Schwyz heilige Messen gehalten, an denen sie gewöhnlich teilgenommen hätten. Anlässlich solcher Begegnungen habe er ihnen bei Gelegenheit offizielle Treffen vorgeschlagen, worauf später jeweils ein Termin für diese Vorstandssitzungen oder Vereinsversammlungen vereinbart worden sei (Vi-act. 12, S. 7 N 11). Bildete somit die Vereinbarung von Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen Gegenstand der klägerischen Behauptungen, durfte die Vorinstanz an der Hauptverhandlung darüber Beweis abnehmen, wie es sich um die Festlegung der Versammlungstermine genau verhielt, indem sie die Kläger fragte, ob sie zu den Versammlungen eingeladen worden seien (Vi-act. 29, S. 2 Frage 4 und S. 8 Frage 51 f.). Selbst der beklagtische Rechtsvertreter erfragte dies bei der Klägerin 1
(Vi-act. 29, S. 7 Frage 44 f.). Eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) liegt nicht vor.
dd) Nach den Aussagen der Kläger bei ihrer Beweisbefragung am 14. November 2018 hätten sie H.________ sel. meistens an dessen monatlichen Messen im F.________ getroffen. Bei diesen Treffen habe er ihnen jeweils angekündigt, dass sie wieder einmal zusammenkommen sollten bzw. es wieder etwas geben werde und sie hätten einen Termin abgemacht (Vi-act. 29, S. 2 Frage 4 und S. 8 Frage 51). Die Klägerin 1 kann sich nicht mehr erinnern, ob noch eine schriftliche Einladung erfolgt oder mündlich telefoniert worden sei, aber die Daten habe sie gewusst (Vi-act. 29, S. 2 Fragen 4 f.). Laut den Aussagen des Klägers 2 seien die Einladungen nach den Messen in Q.________ mittels Telefonaten von I.________ oder deren Sekretärin erfolgt oder sie hätten mündlich oder schriftlich einfach einen Termin abgemacht
(Vi-act. 29, S. 8 Frage 52). I.________ führte an derselben Verhandlung aus, wenn einmal eine Vereinsversammlung und etwas Grösseres angestanden sei, sei dies zwischen ihr und H.________ sel. besprochen worden. Die meisten Einladungen seien telefonisch erfolgt mit der Anfrage, ob sie (die Kläger) an diesem Datum dabei sein könnten. In der Zeit von 2011 bis 2017 hätten zumindest insgesamt drei formelle Vorstandssitzungen stattgefunden, an welchen alle Vereinsmitglieder teilgenommen hätten (Vi-act. 29, S. 15 f. N 87 und 90-93). Damit steht zwar fest, dass die Mitgliederversammlungen entgegen den Statuten nicht mittels Vorstandsbeschlusses einberufen wurden. Indessen fand vorgängig eine Absprache mit den Klägern statt resp. eine Observanz, dass die Versammlungen ohne jegliche vorherige Kontaktnahme mit den Klägern abgehalten wurden, liegt nicht vor. Die undatierten und nicht unterzeichneten Schreiben von H.________ sel. an die Kläger betreffend die Einladung für eine Versammlung auf den 5. April (vgl. Vi-act. 8, S. 7 N 19; Vi-BB 6) vermögen das Gegenteil nicht zu beweisen. Wie schon erwähnt, bemerkten die Kläger dazu bereits im vorinstanzlichen Verfahren, sie hätten an den von H.________ sel. im Kanton Schwyz abgehaltenen heiligen Messen regelmässig teilgenommen, anlässlich welchen er ihnen bei Gelegenheit offizielle Treffen vorgeschlagen habe, worauf später jeweils ein Termin für diese Vorstandssitzungen oder Vereinsversammlungen vereinbart worden sei
(Vi-act. 12, S. 7 N 11).
c) aa) Die Vorinstanz legte dar, dass sowohl die Kläger als auch I.________ H.________ sel. bei der Besorgung der Vereinsgeschäfte freie Hand gelassen hätten, sodass er unangefochten die Stelle als autoritärer Leiter des Vereins innegehabt habe und nach Gutdünken habe handeln können. H.________ sel. habe den Verein praktisch als ein von ihm gehaltenes Einzelunternehmen geführt und dabei Formvorschriften, Gesetz und Statuten weitgehend nicht beachtet (angef. Urteil, E. 6.3.2 S. 18 f.). Die Parteien stellen diese Ausführungen nicht in Abrede (vgl. KG-act. 1, S. 29 f. N 71 f.; KG-act. 9, S. 7 N 6 und S. 10 f. N 11).
bb) Die Vorinstanz schloss aus den soeben festgehaltenen unbestrittenen Ausführungen, dass die Akzeptanz dieser eigenwilligen Vereinsführung an die Person von H.________ sel. resp. nicht etwa an das Amt des Vereinspräsidenten geknüpft gewesen sei. Entsprechend habe I.________ nicht geltend gemacht, im Verein die gleiche Stellung wie H.________ sel. innegehabt zu haben. Daher hätte es ihr nach dessen Ableben bewusst sein müssen, dass sie seinen autoritären Führungsstil nicht auch für sich beanspruchen und nunmehr eine Vereinsversammlung nicht eigenständig ohne Absprache (recte wohl) mit den Vorstandsmitgliedern einberufen könne. Auch N.________, wäre er zu diesem Zeitpunkt überhaupt Präsident gewesen, könne nicht ohne Weiteres die Stellung beanspruchen, wie sie H.________ sel. im Verein innegehabt habe, und sich über formelle Einberufungsbestimmungen hinwegsetzen, zumal er erst seit wenigen Wochen im Amt gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als bei der ersten Vereinsversammlung nach dem Tod von H.________ sel. die Zukunft des Vereins Thema gewesen sei, sodass sämtliche Vorstandsmitglieder bei der Einberufung miteinzubeziehen gewesen wären (angef. Urteil, E. 6.3.2 S. 19).
Der Beklagte bringt vor, es sei unbestritten, dass I.________ (in Absprache mit H.________ sel.) die bisherigen Mitgliederversammlungen einberufen habe, ohne dass zuvor ein Vorstandsbeschluss ergangen wäre. I.________ habe somit ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung dieser Praxis, zumal die Kläger diese stets mitgetragen hätten. Dieses schutzwürdige Interesse sei über Jahre gewachsen und könne nicht mit der Person von H.________ sel. verknüpft werden (KG-act. 1, S. 29 f. N 72). Die Kläger bestreiten ein solches, schutzwürdiges Interesse, zumal I.________ zu Lebzeiten von H.________ sel. als Aktuarin und Mitarbeiterin nur Ausführende gewesen sei (KG-act. 9, S. 11 N 11 Abs. 1).
H.________ sel. war den Aussagen der Parteien zufolge der autoritäre Leiter und Präsident des Beklagten und hielt sich dabei weder an Formvorschriften noch an die Statuten (vgl. E. 2c/aa vorne). Einen anderen Präsidenten gab es bis zum Tod von H.________ sel. nicht. Es ist unbestritten und aktenkundig, dass N.________ zum relevanten Zeitpunkt vom 5. April 2017 erst seit wenigen Wochen im Amt war, falls anlässlich der Vorstandssitzung vom 17. Februar 2017 dessen Wahl zum geistlichen Leiter und Vorsitzenden des Beklagten überhaupt rechtsgültig erfolgte (Vi-KB 10). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der autoritäre Führungsstil nicht an die Person von H.________ sel. geknüpft war, sondern das Amt des Vereinspräsidenten selbst einen solchen bedingt. Überdies stellt der Beklagte ebenso wenig in Abrede, dass bei der ersten Vereinsversammlung vom 24. März 2017 nach dem Tod von H.________ sel. am ________ die Zukunft des Vereins Thema war. Vor diesem Hintergrund war I.________ umso weniger berechtigt, lediglich in Absprache mit N.________ bzw. ohne Einbezug des Vorstands resp. der Kläger eine Vereinsversammlung einzuberufen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb I.________ unter der (bestrittenen) Führung von N.________ ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung des bisherigen autoritären Vereinsführungsstils gehabt haben soll. Der Beklagte legt ein solches Interesse denn auch nicht substanziiert dar.
d) Die Vorinstanz hielt weiter fest, selbst wenn entgegen den bisherigen Ausführungen eine Observanz bestanden hätte, wonach I.________ in Absprache mit dem Präsidenten Vereinsversammlungen ohne Terminabsprache mit den Klägern einberufen könne, gelte zu berücksichtigen, dass weder I.________ noch N.________ die Präsidentschaft des letzteren den Klägern mitgeteilt habe. Ausserdem lege die Formulierung der Einladung vom 5. April 2017 nahe, dass I.________ die Einberufung allein beschlossen habe, welches Vorgehen jedenfalls nicht der vom Beklagten geltend gemachten Observanz entspreche (angef. Urteil, E. 6.4 S. 20).
aa) Nach den Aussagen der Kläger vom 14. November 2018 erwähnten I.________ und N.________ an der Vorstandssitzung vom 24. März 2017 ihnen gegenüber die Präsidentschaft von N.________ nicht; sie hätten davon frühestens im Mai 2017 erfahren (Vi-act. 29, S. 6 f. Fragen 34 f. und 48 sowie S. 11 f. Fragen 67-70 und 72). Die Kläger erklärten, weshalb N.________ an der Vorstandssitzung vom 24. März 2017 und im entsprechenden Protokoll (Vi-KB 13) als Gast bezeichnet worden sei (Vi-act. 29, S. 6 Frage 35 und S. 11 f. N 71). I.________ und N.________ bestätigten anlässlich ihrer Befragung vom 14. November 2018, dass sich letzterer an der Vorstandssitzung nicht als Präsident zu erkennen gegeben habe (Vi-act. 29, S. 19 f. Fragen 128-130 und S. 22 f. Fragen 156-162). Damit erweist sich die gegenteilige Behauptung des Beklagten (vgl. KG-act. 1, S. 30 N 74) als unzutreffend und unbelegt, da die Ausführungen des Untersuchungsamts Gossau in der Stellungnahme vom 12. Februar 2018 ebenso wenig daran etwas zu ändern vermögen. Danach sei N.________ im Programmheft seit der Aprilausgabe 2017 als R.________ aufgeführt, habe seit dem 20. Dezember 2016 die Sendung "S.________" geführt und die Livesendung der T.________ von H.________ sel. übernommen. N.________ habe seit geraumer Zeit die Stellung als Nachfolger von H.________ sel. inne und im Verein eine leitende Stellung ausgeführt (Vi-BB 38, S. 3 oben). Denn diese Sachdarlegung vom 12. Februar 2018 belegt noch nicht, dass die Kläger bereits im relevanten Zeitpunkt der am 5. April 2017 erfolgten Einladung zur ausserordentlichen Vereinsversammlung auf den 25. April 2017 (Vi-KB 2) davon wussten. Selbst der Beklagte bestritt nur, die Kläger hätten bis Mai 2017 von der Präsidentschaft von N.________ nichts gewusst (KG-act. 1, S. 30 N 74). Er stellt somit nicht in Abrede, dass die Kläger im massgebenden Zeitpunkt vom 5. April 2017 nichts davon wussten.
bb) Nach den Aussagen von I.________ und N.________ hätten sie die am 5. April 2017 erfolgte Einladung zur ausserordentlichen Vereinsversammlung am 25. April 2017 (gemeinsam) beschlossen (Vi-act. 29, S. 19 Frage 126 und S. 22 Frage 155). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, geht aus der betreffenden Einladung nicht hervor, dass I.________ die Einberufung mit einem (neuen) Präsidenten absprach. Im Gegenteil lässt deren Wortlaut "Hiermit lade ich den A.________ zu einer ausserplanmässigen Vereinsversammlung aus wichtigem Grund ein" auf ein alleiniges Vorgehen von I.________ schliessen. Jedenfalls konnten die Kläger aus der Einladung keinen anderen Schluss ziehen, als dass I.________ allein resp. ohne Absprache mit einem neuen Präsidenten die Vereinsversammlung einberief, zumal unbelegt ist, dass sie damals von der Wahl eines neuen Präsidenten wussten. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (vgl. KG-act. 1, S. 31 N 75 mit Verweis auf Klageantwort, N 19-21) ist nicht erstellt, dass I.________ bereits zu Lebzeiten von H.________ sel. Einladungsschreiben ohne Hinweis auf die Absprache mit dem Präsidenten versandte. Das einzige im Recht liegende Einladungsschreiben enthält keinen Hinweis auf I.________, sondern im Absender und in der Grussformel erscheint der Name "H.________" (Vi-BB 6). Nach den Angaben des Beklagten habe I.________ dieses Einladungsschreiben in Absprache mit H.________ sel. ausgefertigt und nach Unterzeichnung durch H.________ sel. zur Post gebracht (Vi-act. 8, S. 7 N 19). Von einem Einladungsschreiben von I.________ ohne Hinweis auf die Absprache mit H.________ sel. kann in Nachachtung des zitierten Absenders und der Grussformel ernsthaft aber keine Rede sein. Es bestand somit nie eine Observanz dafür, dass I.________ als Vizepräsidentin oder als einfaches Vereinsmitglied die Vereinsversammlungen in Eigenregie einberief, wie sie dies am 5. April 2017 tat, nachdem H.________ sel. am ________ verstarb. Hätte entgegen den Erwägungen 2b und c vorstehend eine Observanz bestanden, wonach I.________ in Absprache mit dem Präsidenten Vereinsversammlungen mit den Klägern einberufen könnte, wäre aufgrund der Akten davon auszugehen, dass I.________ am 5. April 2017 ohne Absprache mit N.________ die Vereinsversammlung auf den 25. April 2017 einberief, was nicht der vom Beklagten geltend gemachten Observanz entspricht.
3. Nachdem I.________ (sowie N.________ und O.________) die Vorstandssitzung vom 24. März 2017 frühzeitig verlassen hatten, beschlossen die Kläger (und M.________) die Einberufung einer Vereinsversammlung auf den 27. April 2017 (Vi-KB 13). Die Vorinstanz führte dazu aus, das Bezirksgericht Schwyz habe im Verfahren ZGO 2017 5 auf Klage von I.________ mit Urteil vom 28. Februar 2018 diesen Beschluss als nichtig erklärt (angef. Urteil, E. 6.3.3 S. 20; Vi-BB 40). I.________ habe somit selbst widersprüchlich gehandelt, weil sie zum einen die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit einer Einberufung durch einen Teilvorstand verlangt habe (Beschluss vom 24. März 2017) und zum anderen aber am 5. April 2017 selbst als Teilvorstand die ausserordentliche Vereinsversammlung auf den 25. April 2017 einberufen habe. Weder diese Umstände noch das Einladungsschreiben der Kläger vom 6. April 2017 für eine Vereinsversammlung auf den 27. April 2017 hätten bei I.________ ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen vermögen, als Teilvorstand zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen (angef. Urteil, E. 6.3.3 S. 20).
a) Der Beklagte bringt vor, I.________ habe im Verfahren ZGO 2017 5 nie argumentiert, die Kläger als Teilvorstände seien nicht zur Einberufung einer Mitgliederversammlung berechtigt gewesen. Vielmehr habe sie andere rechtliche Mängel der Beschlüsse der Vorstandssitzung vom 24. März 2017 gerügt, so etwa ihre absichtliche Fernhaltung von der Vorstandssitzung (KG-act. 1, S. 32 f. N 81). Die Kläger bestreiten dies nicht (KG-act. 9, S. 11 N 12).
Der Beklagte folgert daraus, hätten die Kläger als Teilvorstand zu einer Mitgliederversammlung vom 27. April 2017 einladen können, habe I.________ ein schutzwürdiges Interesse gehabt, ebenfalls als Teilvorstand zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Seien die Kläger am 6. April 2017 überzeugt gewesen, dass ein Teilvorstand eine Mitgliederversammlung einberufen könne, sei dies auch zum Zeitpunkt der Einladung von I.________ am 5. April 2017 der Fall gewesen, weshalb für letztere ein schutzwürdiges Interesse begründet worden sei, selber zu einer Mitgliederversammlung einladen zu können (KG-act. 1, S. 33 N 82 f.). Die Kläger wenden ein, weder sei ihnen ein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen noch könne daraus abgeleitet werden, I.________ habe ein schutzwürdiges Interesse an der Einladung zur Vereinsversammlung vom 25. April 2017 gehabt. Massgebend sei allein die formungültig einberufene Vereinsversammlung vom 25. April 2017 bzw. nicht die Frage der Gültigkeit der von ihnen auf den 27. April 2017 einberufenen Vereinsversammlung (KG-act. 9, S. 11 N 12).
b) Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Der Rechtsmissbrauch kann die Geltendmachung der Nichtigkeit begrenzen (Neumann/von der Crone, a.a.O., S. 113 N 3.2.1). Art. 2 Abs. 2 ZGB weist das Gericht an, besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen als korrigierender Notbehelf für Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde, was nur restriktiv anzunehmen ist (BGE 143 III 666 E. 4.2 S. 673; Neumann/von der Crone, a.a.O., S. 113 N 3.2.1). Unter das Rechtsmissbrauchsverbot fällt das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, das als treuwidrig erscheint. Widersprüchlich ist eine Erklärung, welche dem Verhalten des Erklärenden widerspricht, wobei das Verhalten den Willen verlässlicher bekundet als die Erklärung. Einen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln gibt es nicht. Vielmehr ist in einem Widerspruch zu früherem Verhalten nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn dieses ein schutzwürdiges Vertrauen begründete, das durch die neuen Handlungen enttäuscht wird (BGE 143 III 666 E. 4.2 S. 673 f.; Honsell, in: Geiser/Fountoulakis, a.a.O., N 43 zu Art. 2 ZGB; Neumann/von der Crone, a.a.O., S. 114 N 3.2.1).
c) Der Beklagte schliesst aus dem Verhalten der Kläger (Einberufung zur Mitgliederversammlung als Teilvorstand) auf ein schutzwürdiges Interesse von I.________ Gleiches zu tun. Obschon die Beschlüsse der Vorstandssitzung vom 24. März 2017 nicht deshalb für nichtig erklärt wurden, weil die Kläger lediglich als Teilvorstände die Mitgliederversammlung einberiefen (vgl. E. 3a vorne), ist nicht ersichtlich, weshalb bei I.________ deswegen ein schutzwürdiges Interesse hätte begründet werden können, entgegen den Statuten selber als Teilvorstand am 5. April 2017 eine Vereinsversammlung einzuberufen. Eine statutenwidrige und nicht der Observanz entsprechende Einberufung zur Vereinsversammlung durch I.________ wird nicht dadurch rechtens, weil die Kläger mit Bezug auf die Vereinsversammlung vom 25. März 2017 (Vi-KB 13) dasselbe taten. Eine einmalige Abweichung – etwas anderes in Bezug auf die Kläger wird nicht behauptet – von den Statuten begründet kein Vertrauen und kann auf die Geltendmachung der Nichtigkeit keinen Einfluss haben (Neumann/von der Crone, a.a.O., S. 114 N 3.2.1). Eine Vereinsobservanz ist nicht nachgewiesen, wäre aber erforderlich, um ein schutzwürdiges Vertrauen von I.________ zu begründen. Denn schutzwürdiges Vertrauen kann nur durch genügend lange Übung entstehen. Nach Auffassung von Neumann/von der Crone soll dies etwa bei einer achtjährigen Übung des Vereins zutreffen, wonach die Einberufung immer durch den Präsidenten erfolgt sei, obgleich gemäss den Statuten der Vorstand zuständig gewesen wäre, ohne dass die Mitglieder hätten abschätzen können, ob dahinter ein gültiger Beschluss des Vorstands stehe (Neumann/von der Crone, a.a.O., S. 114 N 3.2.1 und Fn 104; anders Urteil LB120042-O-U des Obergerichts Zürich vom 20. Februar 2013). Ein schutzwürdiges Interesse seitens von I.________ als Teilvorstand am 5. April 2017 zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung auf den 25. April 2017 einzuladen, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich und folglich zu verneinen.
4. Die Vorinstanz hielt dafür, gestützt auf die Literatur hätte I.________ selbst bei Funktionsunwilligkeit der Kläger nicht als "Restvorstand" die ausserordentliche Vereinsversammlung vom 25. April 2017 einberufen können, sondern den Weg über Art. 69c Abs. 1 ZGB wählen müssen. Ausserdem hätte bei drei bzw. vier Mitgliedern ohne Weiteres die Möglichkeit einer Universalversammlung bestanden. Auch hätten die Kläger die Nichtbezahlung der laufenden Rechnungen und Löhne nicht zu vertreten. Die übrigen vom Beklagten behaupteten Handlungen der Kläger (Ausschluss von I.________ aus dem Verein, Zusendung des Protokolls der Vereinsversammlung vom 25. April 2017, Vorliegen zweier voneinander abweichender Vorstandssitzungsprotokolle, Annahme von Fr. 1'000.00 von einer Drittperson und Einreichung von Sitzungsprotokollen an die St. Galler Strafverfolgungsbehörden, die inhaltlich denjenigen abgewichen hätten, welche sie im Zivilverfahren eingereicht hätten) hätten sich erst nach dem 5. April 2017 abgespielt, weshalb I.________ am 5. April 2017 keinen Anlass hätte haben können, eine Funktionsunwilligkeit der Kläger anzunehmen (angef. Urteil, E. 7.4 f., S. 22 f.).
a) Der Beklagte legt dar, dass im vorliegenden Fall I.________ gestützt auf die Literatur und Botschaft des Bundesrats nicht zwingend den beschwerlichen Gerichtsweg nach Art. 69c Abs. 1 ZGB hätte einschlagen müssen, sondern als "Restvorstand" von einer einfacheren, aussergerichtlichen Kompetenz hätte Gebrauch machen können, um die Vereinsversammlung vom 25. April 2017 einzuberufen (KG-act. 1, S. 35 f. N 88-91). Die Kläger bestreiten die Möglichkeit dieses Vorgehens (KG-act. 9, S. 12 N 13).
aa) Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe, so kann (seit dem 1. Januar 2008) ein Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 69c Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn ein vorgeschriebenes Organ nicht bestellt wurde bzw. seine Mitglieder nicht bestimmt wurden, oder wenn es ungenügend zusammengesetzt ist (Scherrer/Brägger, a.a.O., N 2 zu Art. 69c ZGB; Heini/Portmann/Seemann, a.a.O., N 314). Gleiches gilt, wenn das vorgeschriebene Organ nicht funktionsfähig ist, was zu bejahen ist, wenn es seine Aufgaben für eine gewisse Dauer nicht erfüllen kann, weil die zuständigen Organmitglieder nicht entsprechend handeln wollen oder können (Heini/Portmann/Seemann, a.a.O., N 315).
Neben der Anrufung des Gerichts nach Art. 69c Abs. 1 ZGB besteht die Möglichkeit, dass der Verein das fehlende Organ aus eigener Kraft ersetzt. Fehlt aber der Vorstand, ist eine ordnungsgemässe Einberufung der Vereinsversammlung zum Zweck der Neuwahl erschwert. In solchen Fällen ist eine Vereinsversammlung ohne regelkonforme Einberufung durchzuführen, indem sich sämtliche Vereinsmitglieder versammeln, sodass eine Universalversammlung zustande kommt. Die nach altem Recht ebenfalls in Betracht gezogene Einberufung durch ein einzelnes Vorstandsmitglied (vgl. Riemer, Berner Kommentar, a.a.O., N 54 f. Vorbemerkungen zu Art. 64-69 ZGB; BGer, Urteil 5C.209/2001 vom 12. Februar 2002 E. 1c; BGE 78 II 369 E. 3c S. 375) dürfte heute kaum mehr zulässig sein, nachdem gemäss Art. 69c ZGB das Gericht auf Antrag eines Vereinsmitglieds oder Gläubigers die Einberufung anordnen kann (Heini/Portmann/Seemann, a.a.O., N 323). Zwar können ausnahmsweise auch einfachere, aussergerichtliche Einberufungskompetenzen zugelassen werden (z.B. durch die Revisionsstelle oder durch Organe des übergeordneten Verbandes). Dies gilt aber nur dann, wenn die Stellen der gesetzlich oder statutarisch zur Einberufung kompetenten Personen nicht oder nicht vollständig besetzt sind oder wenn diese Personen keine Einberufung vornehmen wollen, resp. im Besonderen, wenn es einzig darum geht, einen Verein, welcher keine oder nicht mehr genügende Vorstandsmitglieder mehr hat, zu ermöglichen, eine entsprechende Wahlversammlung durchzuführen, also nicht bei Kompetenz- und anderen Streitigkeiten (Riemer; Vereins- und Stiftungsrecht, a.a.O., N 19 zu Art. 64 ZGB). In den übrigen Fällen führt die Einberufung durch eine hierfür weder gesetzlich noch statutarisch kompetente Person, selbst wenn sie Vereinsorgan ist, nicht zu einer Vereinsversammlung im Rechtssinne, sondern zu einer blossen Zusammenkunft von Vereinsmitgliedern, deren "Beschlüsse" nichtig sind (Riemer; Vereins- und Stiftungsrecht, a.a.O., N 18 zu Art. 64 ZGB).
bb) Im relevanten Zeitpunkt der Einberufung zur ausserordentlichen Vereinsversammlung vom 5. April 2017 war der gestützt auf Art. 7.4 der Statuten zur Einberufung der Vereinsversammlung zuständige Vorstand des Beklagten vollständig besetzt. Ausserdem bestehen keine Hinweise darauf, dass diese Personen eine Einberufung nicht vornehmen wollten. Vielmehr bestanden zwischen den Klägern und I.________ (Kompetenz-)Streitigkeiten. Daher wäre I.________ selbst bei Funktionsunwilligkeit der Kläger nicht i.S. eines "Restvorstands" berechtigt gewesen, die ausserordentliche Vereinsversammlung vom 25. April 2017 einzuberufen, sondern hätte vielmehr den gesetzlichen Weg nach Art. 69c Abs. 1 ZGB einschlagen können. Zudem hätte bei der geringen Anzahl von drei bzw. vier Mitgliedern ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden, eine Universalversammlung einzuberufen. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (KG-act. 1, S. 35 N 89) ist nicht ersichtlich, weshalb an diesem Ergebnis der Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates etwas daran ändern soll, wonach das Gesetz für die Organisation von Vereinen einen grossen Gestaltungsfreiraum gewähre und der Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben bei Vereinen im Hinblick auf den Schutz Dritter und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen nicht dieselbe Bedeutung zukomme wie bei den wirtschaftlich tätigen Körperschaften des Obligationenrechts
(BBl 2002 3148, 3243).
b) aa) Der Beklagte bringt weiter vor, es treffe nicht zu, dass der (versuchte) rechtswidrige Vereinsausschluss von I.________ und die Fälschung der Protokolle der Vorstandssitzungen der Kläger vom 24. März 2017 und 6. April 2017 am 5. April 2017 noch nicht eingetreten seien und I.________ deshalb keinen Anlass gehabt habe, zu diesem Zeitpunkt von einer Funktionsunwilligkeit der Kläger auszugehen. Denn abzustellen sei auf das objektive Gesamtverhalten der Kläger im Zeitverlauf resp. nicht bloss auf formale Anhaltspunkte wie das Wissen bzw. den Kenntnisstand von I.________ am 5. April 2017. Abgesehen davon habe sich die Fälschung des Protokolls der Vorstandssitzung vom 24. März 2017 offensichtlich vor dem 5. April 2017 ereignet. Auch die Idee für den (versuchten) rechtswidrigen Vereinsausschluss betr. I.________ am 6. April 2017 sowie die Fälschung des Protokolls der Vorstandssitzung der Kläger vom 6. April 2017 seien bestimmt nicht erst am gleichen Tag entstanden, sondern hätten bereits vorher angedacht und geplant werden müssen. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb die Entgegennahme von persönlichen finanziellen Geschenken von Hintermännern zur Führung der vorliegenden Streitigkeit nicht die Funktionsunwilligkeit der Kläger im Zeitpunkt vom 5. April 2017 belege (KG-act. 1, S. 36 f. N 92-94). Die Kläger wenden ein, von ihrer Funktionsunwilligkeit könne keine Rede sein. Vielmehr hätten sie sich für den Beklagten eingesetzt und seien den Einladungen von H.________ sel. nachgekommen. Aus dem Umstand, dass sie aus eigenem Antrieb auf den 27. April 2017 eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen hätten, sei zu schliessen, dass sie an einem weiteren Gedeihen des Beklagten interessiert gewesen seien (KG-act. 9, S. 11 f. N 13).
bb) Nur wenn I.________ von der bestrittenen Funktionsunfähigkeit der Kläger am 5. April 2017 tatsächlich bereits Kenntnis hatte, hätte für sie ein Grund bestanden, lediglich als "Teilvorstand" zu handeln. Denn auch die Anrufung von Art. 69c ZGB setzt allein aus Gründen der Logik das Wissen voraus, dass dem Verein ein vorgeschriebenes Organ fehlt. Darum ist nachfolgend zu prüfen, ob I.________ die von ihr behaupteten und von den Klägern bestrittenen Umstände bereits im Zeitpunkt vom 5. April 2017 kannte, aus welchen sie auf eine Funktionsunfähigkeit der Kläger schliesst.
Zwar führte der Kläger 2 anlässlich seiner Befragung am 14. November 2018 aus, er und die Klägerin 1 hätten von einer aussenstehenden Person je Fr. 1'000.00 erhalten, um in Gossau einmal Ordnung zu schaffen (Vi-act. 29, S. 12 f. Frage 76). Indessen legt der Beklagte weder (rechtsgenügend) dar noch belegt er, dass I.________ von der behaupteten Fälschung der Protokolle der Vorstandssitzungen vom 24. März 2017 und 6. April 2017, vom von den Klägern versuchten nichtigen Vereinsausschluss von I.________ sowie von der von den Klägern bestätigten Annahme von Geldern Dritter von je Fr. 1'000.00 schon im Zeitpunkt vom 5. April 2017 wusste (vgl. KG-act. 1, S. 37 N 93 f.; ferner KG-act. 1, S. 24 N 55, S. 30 N 72 sowie S. 10 ff. N 18-23 und S. 15-19 N 30-38). Ebenso wenig ergibt sich dies aus den beklagtischen Ausführungen in der Klageantwort vom 16. Januar 2018 (Vi-act. 8), auf welche der Beklagte in der Berufungsschrift Bezug nimmt und verweist. Allein schon deshalb ist nicht näher darauf einzugehen und es kann offengelassen werden, ob diese Umstände grundsätzlich (falls I.________ diese am 5. April 2017 gekannt hätte) geeignet wären, die Kläger als funktionsunwillig und den Beklagten somit als funktionsunfähig zu qualifizieren.
5. Die Vorinstanz verwarf den Einwand des Beklagten, die Kläger hätten gestützt auf Art. 68 ZGB gar nicht erst zur entsprechenden Vorstandssitzung eingeladen werden müssen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei unzulässig, im Rahmen der Beschlussfassung einer Vereinsversammlung oder Vorstandssitzung mehrere Anträge miteinander zu verbinden und darüber gemeinsam abzustimmen. Daher wäre die Klägerin 1 beim Beschluss betreffend Traktandierung der Abberufung des Klägers 2 stimmberechtigt gewesen und umgekehrt.
a) Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits (Art. 68 ZGB).
b) Die Kläger machen geltend, Wahlen würden nicht unter den Stimmrechtsausschluss von Art. 68 ZGB fallen (KG-act. 9, S. 12 N 14). Dem ist nichts so. Denn anders als bei Wahlen (in einen Vereinsvorstand) besteht in der Literatur Einigkeit darüber, dass Abberufungen von Organträgern unter den Stimmrechtsausschluss nach Art. 68 ZGB zu subsumieren sind (vgl. Scherrer/Brägger, a.a.O., N 9 zu Art. 68 ZGB; Riemer, Berner Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 68 ZGB; Riemer, Vereins- und Stiftungsrecht, a.a.O., N 9 zu Art. 68 ZGB; Heini/Portmann, Schweizerisches Privatrecht, Band II/5, 3. A., 2005, S. 114 N 246; das Bundesgericht äusserte sich in BGE 134 III 481 E. 3.5 S. 486 mit Hinweis auf BGE 39 II 479 E. S. 483 einzig dazu, dass Art. 68 ZGB nicht auf Wahlen in einen Vereinsvorstand anwendbar sei). Es ist somit nicht massgebend, ob vorliegend ein Interessenkonflikt zwischen dem Verein und dem Mitglied oder lediglich ein solcher zwischen verschiedenen Vorstandsmitgliedern besteht oder nicht (vgl. KG-act. 9, S. 12 N 14). So oder anders ist Art. 68 ZGB vorliegend zu prüfen.
c) Der Beklagte bringt vor, die in Art. 7.4 der Statuten vorgesehene Vorstandssitzung hätte einzig bezweckt, einen Beschluss zu fällen, zu der ausserordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, deren Haupttraktandum die Abwahl der Kläger gebildet hätte. Im Falle der Einberufung i.S.v. Art. 64 Abs. 3 ZGB müsse den die Einberufung verlangenden Mitgliedern (bzw. in casu dem einen Mitglied) zwingend das Recht zustehen, die Abwahl eines Vorstandsmitglieds auf die Traktandenliste zu setzen (KG-act. 1, S. 39 N 99). Dies trifft zu (vgl. Heini/Portmann/Seemann, a.a.O., N 353). Aber auch wenn die Kläger als Teil des Vorstands nicht verhindern können, dass ihre Abwahl traktandiert wird, ändert dies nichts daran, dass die Einberufung vom 5. April 2017 zur Abhaltung der Vereinsversammlung vom 25. April 2017 gemäss den Statuten zwingend der Vorstand hätte vornehmen müssen, diese vorliegend aber in Verletzung der Statuten einzig durch I.________ erfolgte.
d) Der Beklagte trägt für den Fall, dass seiner Auffassung (vgl. E. 5c vorne) nicht gefolgt würde, weiter vor, vorliegend gehe es einzig um die Kompetenz zur Einberufung der ausserordentlichen Mitgliederversammlung resp. nicht zur eigentlichen Abstimmung betr. den Ausschluss von zwei Mitgliedern anlässlich der Mitgliederversammlung. Für die Einberufung zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung wäre lediglich ein Vorstandsbeschluss nötig gewesen, bei welchem beide Kläger gemeinsam gestützt auf Art. 68 ZGB vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen wären (KG-act. 1, S. 39 N 100). Die Kläger wenden ein, bei Art. 68 ZGB gehe es einzig um eine Ausschliessung vom Stimmrecht hinsichtlich des betreffenden Wahl-Traktandums resp. nicht um einen kompletten Ausschluss von der Vereinsversammlung oder gar um eine Legitimation eines einzigen Vorstandsmitglieds, die anderen beiden Vorstandsmitglieder zur Einberufung der Vereinsversammlung nicht einzuladen bzw. diese zu hintergehen (KG-act. 9, S. 12 f. N 14).
Zutreffend ist, dass für die Einberufung zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung nur ein Vorstandsbeschluss erforderlich ist. Weshalb die Kläger dabei nicht hätten mitwirken dürfen, ist indessen nicht ersichtlich, zumal in Art. 68 ZGB vom Stimmrechtsausschluss bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen dem Vereinsmitglied einerseits und dem Verein andererseits die Rede ist, also nicht von der Einberufung zur Abhaltung einer Vereinsversammlung. Diese hat gemäss den Statuten zwingend der Vorstand vorzunehmen, erfolgte in casu aber in Verletzung der Statuten einzig durch I.________. Davon abgesehen wären, wie gesagt, die Kläger die Abberufung betreffend wechselseitig stimmberechtigt gewesen. Aus dem gleichen Grund trifft das Vorbringen des Beklagten nicht zu, wonach I.________ als Vizepräsidentin des Beklagten kraft Art. 10.11 der Vereinsstatuten nach dem Tod des Präsidenten H.________ sel. dessen Stellung im Verein übernommen habe, womit ihr nach Art. 10.9 der Statuten der Stichentscheid bei Abstimmungen zufalle (KG-act. 1, S. 39 f. N 101 f.). Auch in diesem Fall hätte vorgängig der Gesamtvorstand die Durchführung der Vereinsversammlung einberufen müssen.
6. Die Vorinstanz legte gestützt auf die Rechtsprechung und Literatur dar, weshalb – im Unterschied zu anfechtbaren Beschlüssen – nichtige Beschlüsse von Anfang an keinerlei Wirkungen zeitigen würden, selbst dann nicht, wenn sie bei Beachtung derjenigen Formvorschriften, welche zur Nichtigkeit geführt hätten, zustande gekommen wären. Bei nichtigen Beschlüssen gelte das Kausalitätserfordernis nicht resp. nichtige Beschlüsse seien ungültig, auch wenn der Formfehler nicht kausal für das Ergebnis gewesen sei. Da die Einberufung der Vereinsversammlung durch die unzuständige I.________ die Nichtigkeit der entsprechenden Vereinsbeschlüsse zur Folge habe, bleibe ohne Einfluss, ob bei Abhaltung einer Vorstandssitzung der Vorstandsbeschluss für die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung anders ausgefallen wäre oder nicht (angef. Urteil, E. 9.3 f. S. 24 f.). Darüber hinaus begründete die Vorinstanz ausführlich, weshalb der Beschluss zur Einberufung der Vereinsversammlung bei Durchführung einer Vorstandssitzung unter Teilnahme der Kläger anders ausgefallen wäre und somit die Statutenverletzung kausal für die Einladung auf den 25. April 2017 gewesen sei (vgl. angef. Urteil, E. 9.5 S. 25-32).
a) Der Beklagte bringt mit Hinweis auf Riemer (Berner Kommentar, a.a.O., N 111 zu Art. 75 ZGB) vor, das Kausalitätserfordernis greife nicht nur bei anfechtbaren, sondern auch bei nichtigen Beschlüssen. Ausserdem sei die Einladung von I.________ vom 5. April 2017 zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung gültig erfolgt. Selbst wenn von einem Verfahrensfehler auszugehen wäre, läge Anfechtbarkeit bzw. keine Nichtigkeit vor, für welche das Kausalitätserfordernis gelte (KG-act. 1, S. 42 N 108 f.). Die Kläger schliessen sich der vorinstanzlichen Auffassung an und verweisen dabei auf Scherrer/Brägger (a.a.O., N 27 zu Art. 64 ZGB und BGE 137 III 460 [KG-act. 9, S. 13 N 15]).
b) Ob eine Gesetzes- oder Statutenverletzung mit Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB aufzuheben ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Verletzung der Verfahrensregel einen Einfluss auf den Entscheid haben konnte oder nicht (BGE 132 III 503 E. 5.3 S. 513; BGE 114 II 193 E. 6 S. 199 = Pra 1989 Nr. 33; Scherrer/Brägger, a.a.O., N 27 zu Art. 64 ZGB und N 11 zu Art. 75 ZGB; Riemer, Vereins- und Stiftungsrecht, a.a.O., N 18 zu Art. 75 ZGB; Niggli, in: Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A., 2016, N 8 zu Art. 75 ZGB), d.h. ob ohne die Gesetzes- oder Statutenverletzung die Entscheidung im Ergebnis anders ausgefallen wäre oder hätte ausfallen können (Riemer, Berner Kommentar, a.a.O., N 26 zu Art. 75 ZGB; Jakob, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A., 2018, N 9 zu Art. 75 ZGB). Die zitierte Rechtsprechung und Literatur spricht lediglich im Zusammenhang mit "Anfechtbarkeit" oder "Aufhebung", nicht aber auch bei "Nichtigkeit" vom Kausalitätserfordernis. Scherrer/Brägger, Jakob, Riemer und Niggli erwähnen das Kausalitätserfordernis denn auch ausdrücklich nur unter dem Titel der Anfechtungsvoraussetzungen (vgl. Scherrer/Brägger, a.a.O., N 10 ff. und 34 ff.; Jakob, a.a.O., N 9-12 zu Art. 75 ZGB; Riemer, Vereins- und Stiftungsrecht, a.a.O., N 18 und 20 f. zu Art. 75 ZGB; Niggli, a.a.O., N 8 und
11-13 zu Art. 75 ZGB). Gegenteiliges lässt sich weder der vom Beklagten zitierten Literaturstelle (Riemer, Berner Kommentar, a.a.O., N 111 zu Art. 75 ZGB, wo es um Verstösse gegen Art. 68 ZGB bzw. um den Stimmrechtsausschluss resp. nicht wie vorliegend um die Einberufung einer Vereinsversammlung durch ein unzuständiges Organ oder eine unzuständige Person geht) noch BGE 114 II 193 E. 6 S. 199 = Pra 1989 Nr. 33 entnehmen (vgl. Urteil LF160051-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2016 E. 4.3 S. 12 f., wobei es sich beim Verweis auf BGE 114 II 33 um einen Verschrieb handeln dürfte). Ausserdem führte das Bundesgericht in BGE 137 III 460 E. 3.3 S. 467 ausdrücklich aus, dass "die Nichteinladung teilnahmeberechtigter Personen einen grundlegenden Verfahrensmangel darstellt, bei welchem das Kausalitätserfordernis fehl am Platz ist. In der Lehre wird denn auch davon gesprochen, in einem solchen Fall liege gar keine Mitgliederversammlung im Rechtssinne vor." Da die von I.________ am 5. April 2017 vorgenommene Einberufung zur ausserordentlichen Vereinsversammlung auf den 25. April 2017 grundsätzlich die Nichtigkeit der an der erwähnten Vereinsversammlung getroffenen Beschlüsse zur Folge hat (vgl. E. 2 vorne), bleibt nach dem Gesagten ohne Einfluss und kann daher offengelassen werden, ob bei Abhaltung einer Vorstandssitzung der Vorstandsbeschluss für die Einberufung einer (ausserordentlichen) Vereinsversammlung anders ausgefallen wäre oder nicht resp. ob die Statutenverletzung kausal für die Einladung auf den 25. April 2017 war, wie dies die Vorinstanz begründete und was der Beklagte bestreitet (vgl. KG-act. 1, S. 42-44 N 110-114).
7. Es ist unbestritten und belegt, dass gemäss Protokoll des Beklagten vom 5. April 2011, unterzeichnet von H.________ sel. und I.________, die Kläger anlässlich dieser Vereinsversammlung als Vorstandsmitglieder in den Verein gewählt wurden (Vi-KB 7). Ebenfalls steht fest, dass ein Protokoll eines Vorstandsbeschlusses auf Einberufung dieser Vereinsversammlung auf den 5. April 2011 nicht im Recht liegt und somit ein entsprechender Beschluss unbewiesen blieb (angef. Urteil, E. 13.3 S. 34; KG-act. 1, S. 44 N 117;
KG-act. 9, S. 13 f. N 16). Die Vorinstanz schliesst deswegen trotzdem nicht auf Nichtigkeit der am 5. April 2011 einberufenen Vereinsversammlung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, anlässlich der Vereinsversammlung vom 5. April 2011 seien sämtliche Vereinsmitglieder des Beklagten anwesend gewesen. Das Mitglied L.________ sei per Skype zugeschaltet gewesen, was einer ordentlichen Abhaltung einer Vereinsversammlung nicht entgegenstehe, zumal nicht behauptet sei, dass ein Mitglied gegen die Durchführung dieser Vereinsversammlung Widerspruch erhoben habe. Vielmehr sei im betreffenden Protokoll festgehalten, dass niemand an der Versammlung gegen die Durchführung der Vorstandswahl opponiert habe. Daher sei die Vereinsversammlung vom 5. April 2011 als Universalversammlung zu qualifizieren, bei welcher auf die Einhaltung der Einberufungsvorschriften verzichtet werden könne, sodass – trotz mangelhafter Einberufung – die an dieser Versammlung gefassten Beschlüsse gültig seien und die Kläger am 5. April 2011 rechtswirksam als Vorstände des Beklagten gewählt worden seien (angef. Urteil, E. 13.3 S. 34).
a) Der Beklagte bringt vor, es treffe zu, dass das damalige Vereinsmitglied L.________ der Versammlung vom 5. April 2011 per Skype zugeschaltet gewesen sei. Eine derartige Teilnahme stelle aber keine ordentliche Abhaltung einer Vereinsversammlung dar und sei gemäss Meinung Jakob nur dann zulässig, wenn eine gesetzes- oder statutenkonforme Beratung möglich bleibe. Nach der übrigen Lehre könne eine Vereinsversammlung per Skype nur abgehalten werden, sofern eine entsprechende unerlässliche Statutengrundlage gegeben sei. Da eine solche in den beklagtischen Statuten nicht zu finden sei, müssten die Vereinsmitglieder an den Vereinsversammlungen zwingend persönlich anwesend sein. Gerade bei Universalversammlungen sei der unmittelbare, persönliche Austausch zwischen den Vereinsmitgliedern zwecks einer einwandfreien demokratischen Willensbildung und Beschlussfassung unerlässlich. Fehle es an einer rechtsgültigen Durchführung einer Universalversammlung, hätten auch auf die Einberufungsvorschriften nicht verzichtet werden können, weshalb die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 5. April 2011 nichtig seien. Seien somit die Kläger nie Vereinsvorstände geworden, verbleibe einzig I.________ im Vorstand des Beklagten (falls entsprechend der Vorinstanz N.________ zu Unrecht jede Vorstands- und Mitgliedschaftseigenschaft abgesprochen würde), sodass sie als einziges Vorstandsmitglied am 5. April 2017 die ausserordentliche Mitgliederversammlung habe einberufen dürfen (KG-act. 1, S. 45 f. N 120-123).
Die Kläger schliessen sich der vorinstanzlichen Auffassung an. Der Umstand, dass L.________ nicht physisch präsent, sondern per Skype zugeschaltet gewesen sei, ändere nichts daran, dass die Vereinsversammlung vom 5. April 2011 als Universalversammlung abgehalten worden sei und die Möglichkeit gehabt habe, die Verhandlungen und Voten simultan mitzuverfolgen, direkt auf die Willensbildung einzuwirken und mitabzustimmen, was de lege lata zulässig sei. Von einer Missachtung statutarischer Vorschriften könne keine Rede sein. Darüber hinaus sei zu beachten, dass I.________ das Protokoll der Vereinsversammlung vom 5. April 2011 aufgesetzt und zusammen mit H.________ sel. unterzeichnet habe, aber erst jetzt im Rahmen des Gerichtsverfahrens die Gültigkeit dieser Wahlbeschlüsse in Frage stelle, worin ein nicht zu schützendes rechtsmissbräuchliches Verhalten sowie ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken sei (KG-act. 9, S. 13 f. N 16).
b) Gemäss herrschender Lehre muss die Vereinsversammlung nicht zwingend physisch durchgeführt, sondern kann auch mittels moderner Kommunikationstechnologien wie Skype oder Internet abgehalten werden, sofern eine gesetzes- und statutenkonforme Beratung möglich bleibt resp. eine einwandfreie demokratische Willensbildung und Beschlussfassung gewährleistet ist und alle Mitglieder ihre Zustimmung geben. Mit Ausnahme von Jakob und von der Crone weisen sämtliche Autoren indes ausdrücklich darauf hin, dass eine Grundlage in den Statuten erforderlich ist, wobei von der Crone zwar eine Verankerung in den Statuten einer alljährlichen Abstimmung über die Zulässigkeit der Übertragung vorzieht, hierfür aber auch einen entsprechenden Beschluss der Generalversammlung als ausreichend hält (Scherrer/Brägger, a.a.O., N 1 zu Art. 66 ZGB; Jakob, a.a.O., N 8 zu Art. 64 ZGB; Riemer, Vereins- und Stiftungsrecht, a.a.O., N 6 zu Art. 64 ZGB und N 4 zu Art. 66 ZGB; Heini/Portmann/Seemann, a.a.O., N 357; Riemer, Berner Kommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 64 ZGB; für den besonderen Fall der AG: von der Crone, Internet-Generalversammlung, in FS Forstmoser, 2003, S. 155 ff., 161-163).
Vorliegend ist dem nicht in Abrede gestellten Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Vereinsversammlung vom 5. April 2011 lediglich insgesamt fünf Vereinsmitglieder zählte, wovon vier vor Ort anwesend waren und eines (L.________) per Skype zugeschaltet war (Vi-KB 7). Dem betreffenden Protokoll, unterzeichnet von H.________ sel. und I.________, kann entnommen werden, dass kein Vereinsmitglied gegen den Vorschlag von H.________ sel., die beiden Kläger als neue Vorstandsmitglieder zu wählen, opponierte, sondern einstimmig deren Wahl beschlossen
(Vi-KB 7). Daraus ist zu schliessen resp. kann und darf geschlossen werden, dass alle Vereinsmitglieder mit der Teilnahme von L.________ via Skype einverstanden waren und auch dieser seinen Willen einwandfrei kundtun konnte. Vor dem Hintergrund dieser besonderen, einfachen und klaren Verhältnisse ist die Form der Durchführung der Vereinsversammlung als ausreichend zu betrachten, obwohl in den beklagtischen Statuten eine Vereinsversammlung per Skype oder anderer moderner Kommunikationstechnologien nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Erfolgte die Vereinsversammlung vom 5. April 2011 somit formgerecht und nahmen alle Vereinsmitglieder daran teil, sodass eine dem Gesetz und den Statuten konforme Universalversammlung vorlag, erübrigen sich weitere Erörterungen zu den Einberufungsvorschriften. Daher sind die an der Vereinsversammlung vom 5. April 2011 gefassten Beschlüsse gültig und die Wahl der Kläger in den Vorstand des Beklagten ist als rechtens erfolgt zu qualifizieren.
c) Sollte entgegen den vorstehenden Erwägungen (E. 7b) davon auszugehen sein, dass die Kläger zufolge Ungültigkeit der Beschlüsse vom 5. April 2011 nicht in den Vorstand des Beklagten gewählt wurden, wäre die Berufung des Beklagten auf das formale Recht als rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren und fände keinen Rechtsschutz. Dies aus folgenden Gründen:
Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Dieser Rechtsmissbrauch kann die Geltendmachung der Nichtigkeit begrenzen. Art. 2 Abs. 2 ZGB weist das Gericht an, besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen als korrigierender Notbehelf für Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde, was nur restriktiv anzunehmen ist.
Wie schon festgehalten, unterzeichneten I.________ und H.________ sel. das Protokoll der Vereinsversammlung vom 5. April 2011. Darin bekräftigten sie, dass auf Vorschlag von H.________ sel. die beiden Kläger neu in den Vorstand des Beklagten gewählt wurden und die Gewählten die Wahl annahmen (Vi-KB 7). Am 8. April 2011 wurden die Kläger als Mitglieder des Vorstands in das Handelsregister eingetragen (Vi-KB 1). Gemäss Sitzungsprotokoll vom 10. Juli 2011, welches von fünf Mitgliedern, insbesondere von H.________ sel. und I.________ unterzeichnet wurde, fand eine weitere Versammlung statt, an welcher auch die beiden Kläger teilnahmen. Es wird in Punkt 1 unter anderem festgehalten, dass die Aufnahme von L.________ in den beklagtischen Verein, welche am 5. April 2011 via Skype-Konferenz beschlossen worden sei, mit 4 Pro-Stimmen und einer Enthaltung bestätigt worden sei
(Vi-KB 20). An einer weiteren Sitzung des Beklagten vom 26. Juli 2012 waren die Kläger ebenfalls dabei, an welcher verschiedene Beschlüsse gefällt wurden und H.________ sel. den Vereinsmitgliedern für deren Arbeit den Dank aussprach (Vi-BB 7). Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 gelangte H.________ sel. an die Klägerin 1 mit dem Hinweis, damit die Genehmigung der Jahresrechnung 2015 per Umlaufverfahren wirksam gefasst werden könne, müssten alle im Handelsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. Daher ersuchte derselbe die Klägerin 1, die beiliegende Beschlussfassung entsprechend auszufüllen und auch vom Kläger 2 ausfüllen zu lassen (Vi-KB 29). I.________ lud mit Schreiben vom 5. April 2017 sämtliche Mitglieder des Beklagten zu einer ausserordentlichen Vereinsversammlung auf den 25. April 2017 ein. In Ziffer 2 der Traktanden war ausdrücklich die Rede von "Abberufung der Vorstände D.________ und C.________" (Vi-KB 2). Bei der betreffenden Vereinsversammlung waren I.________ und N.________ anwesend. Sie beschlossen namentlich die Abberufung der Kläger als Vorstandsmitglieder (Vi-KB 3). Tags darauf wurden die Kläger im Handelsregister des Beklagten gelöscht (Vi-KB 4). Nach dem Gesagten gründete das Verhalten sämtlicher Vorstands- und Vereinsmitglieder des Beklagten ausnahmslos darauf, dass die Kläger am 5. April 2011 als Vorstände in den beklagten Verein gewählt wurden. Erst im Rahmen der Gerichtsverfahren vor beiden Instanzen und nur für den Fall, dass die Einladung von I.________ vom 5. April 2017 zur Mitgliederversammlung auf den 25. April 2017 ohne vorgängigen Vorstandsbeschluss des Beklagten zur Nichtigkeit der an dieser Versammlung gefällten Beschlüsse führt (vgl. z.B. Vi-act. 8, S. 51-53 N 163 -170; KG-act. 1, S. 44-46 N 115-123), behauptete der Beklagte, die Kläger seien zufolge Ungültigkeit der Wahlbeschlüsse vom 5. April 2011 damals gar nicht Vorstände des Beklagten geworden. Ein solches Verhalten des Beklagten erweist sich als treuwidrig und verdient keinen Rechtsschutz.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschlüsse der Vereinsversammlung vom 25. April 2017 (Abberufung der Kläger als Vorstandsmitglieder sowie die Wahl von N.________ zum Präsidenten und O.________ als Mitglied des Vorstands) nichtig sind und die Berufung abzuweisen ist.
9. Die Vorinstanz hob die mit Verfügungen des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. August 2017 (Proz. ZES 2017 239) sowie 9. Mai 2017 und 12. Oktober 2017 (ZES 2017 240) angeordneten Handelsregistersperren auf. Zudem erkannte die Vorinstanz, dass die mit Verfügungen des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. Oktober 2017 (Proz. ZES 2017 240) und 1. Dezember 2017 (Proz. ZES 2017 622) angeordneten vorsorglichen Massnahmen mit Rechtskraft dieses Entscheids in der Hauptsache dahinfielen (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 6).
a) Die Kläger beantragen mit Anschlussberufung, es sei Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern, dass die mit Verfügungen des Bezirksgerichts Schwyz vom 9. Mai 2017 und 12. Oktober 2017 angeordnete Handelsregistersperre erst mit Rechtskraft von Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben sei (KG-act. 9, S. 2). Nur so könne der Widerspruch zwischen dem ersten und zweiten Satz in Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils gelöst werden. Die vorsorglichen Massnahmen hätten bezweckt, dass sich an den Strukturen des Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nichts zulasten der Kläger ändere. Dasselbe müsse aber auch für die Handelsregistersperre gelten. Es sei nicht einzusehen, weshalb von allen angeordneten vorsorglichen Massnahmen ausgerechnet die Handelsregistersperre (schon vor Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1 bis 4) aufzuheben sei (KG-act. 9, S. 14 f. N 18).
Der Beklagte beantragt Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten sei. Die vorsorglichen Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils seien alle für die Dauer des Hauptverfahrens angeordnet worden und würden gestützt auf Art. 268 Abs. 2 ZPO erst mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache dahinfallen. Weil die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Urteils noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, sei mit Verweis auf Dispositiv-Ziffer 10 desselben Urteils davon auszugehen, dass die Vorinstanz das Urteil dem Handelsregisteramt des Kantons Schwyz noch nicht zugestellt habe, sodass die Handelsregistersperre noch nicht aufgehoben worden sei. Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils könne gestützt auf dessen Dispositiv-Ziffer 10 nur so verstanden werden, dass auch die Handelsregistersperre erst nach Rechtskraft (mit Zustellung des Urteils an das Handelsregister) aufgehoben werde. So oder anders sei die Anschlussberufung das falsche Rechtsinstrument, um eine (bestrittene) Unklarheit von Dispositiv-Ziffer 6, erster Satz des angefochtenen Urteils zu rügen. Vielmehr hätten die Kläger eine Erläuterung oder Berichtigung verlangen müssen
(KG-act. 11).
b) Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Die vorsorgliche Massnahme fällt mit Eintritt der formellen Rechtskraft des Endentscheides in der Hauptsache dahin, d.h. wenn dieser nicht (mehr) mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann und somit vollstreckbar wird (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 12 zu Art. 268 ZPO; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, N 37 zu Art. 59 ZPO; Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 32 zu Art. 268 ZPO; Steck/Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 32 f. zu Art. 236 ZPO; Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 2 f. zu Art. 336 ZPO).
c) Zwar könnte bei alleiniger Betrachtung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids eventuell der Schluss gezogen werden, die angeordneten Handelsregistersperren würden schon im Zeitpunkt der Urteilsfällung bzw. vor Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des betreffenden Urteils aufgehoben. Indessen sind das Dispositiv und die Urteilsbegründung nicht isoliert voneinander zu betrachten. Vielmehr ist letztere zur Auslegung des ersteren heranzuziehen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., 1979, S. 535 Fn 2; BGer, Urteil 5P.428/2001 vom 10. Juli 2003 E. 3.4.2; BGE 131 II 13 E. 3.2 S. 17; BGE 129 III 626 E. 5.1 S. 630) bzw. das Urteilsdispositiv ist im Lichte der Erwägungen zu verstehen (BGE 131 III 70 E. 3.4 S. 74).
Die Vorinstanz führte in der Begründung aus, gestützt auf Art. 268 Abs. 2 ZPO würden die mit Verfügungen vom 12. Oktober 2017 (ZES 2017 240) und 1. Dezember 2017 (ZES 2017 622) vorsorglich angeordneten Massnahmen mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache ohne Weiteres dahinfallen. Das Gleiche gelte für die mit Verfügungen vom 8. August 2017 (ZES 2017 239), 9. Mai 2017 und 12. Oktober 2017 (ZES 2017 240) angeordneten Handelsregistersperren (angef. Urteil, E. 18 S. 37). Aus der vorinstanzlichen Begründung geht somit klar hervor, dass auch die verfügten Handelsregistersperren erst mit Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils vom 4. September 2019 dahinfallen, was ebenfalls Folge von Art. 268 Abs. 2 ZPO ist. Dass dem so ist, lässt sich ebenso aus Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Entscheids ableiten, worin festgehalten wird, dass dem Handelsregister des Kantons Schwyz nach Eintritt der Rechtskraft (hervorgehoben durch den Gerichtsschreiber) ein Urteilsexemplar (Ziff. 4 und 6 des Dispositivs) zugestellt werde. Daher erweist sich das Vorbringen der Kläger als unbegründet und ist die Anschlussberufung abzuweisen.
d) Aus den gleichen Gründen trifft der klägerische Eventualantrag ins Leere, wonach für den Fall, dass das Kantonsgericht die Voraussetzungen einer Anschlussberufung nicht als gegeben erachte, die Handelsregistersperre entsprechend den Verfügungen des Bezirksgerichts Schwyz vom 9. Mai 2017 und 12. Oktober 2017 neu anzuordnen sei (KG-act. 9, S. 2 und N 19 S. 15), weil die Handelsregistersperre eben erst mit formeller Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils vom 4. September 2019 dahinfällt (vgl. E. 9b und c vorne).
10. Zusammenfassend sind die Berufung und die Anschlussberufung abzuweisen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 4. September 2019 zu bestätigen.
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf pauschal Fr. 10‘000.00 festzulegen (vgl. KG-act. 3). Der Aufwand für die Bearbeitung der Anschlussberufung war im Vergleich zu jenem der Berufung gering, weshalb die Kosten für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren von Fr. 10'000.00 zu 19/20 dem Beklagten (Fr. 9'500.00) und zu 1/20 den Klägern (Fr. 500.00) aufzuerlegen und vom Kostenvorschuss des Beklagten zu beziehen sind. Daher sind die Kläger unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 500.00 zu bezahlen.
b) Die Höhe der Parteientschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, da die Kläger keine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA).
Bei Auseinandersetzungen um die Mitgliedschaft in Vereinen handelt es sich in der Regel um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (Riemer, Berner Kommentar, a.a.O., N 86 zu Art. 75 ZGB mit Hinweisen), weshalb die Vergütung nach den Gesichtspunkten der §§ 1 und 2 GebTRA frei zu bestimmen ist. Gemäss § 2 GebTRA ist diese Entschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Die Parteien streiten sich darum, ob die Kläger Vorstandsmitglieder des Beklagten sind. Das bisherige Verhalten der Parteien zeigt, dass ihnen diese Streitsache wichtig ist. Es stellten sich nicht ganz einfache Fragen. Die Kläger hatten eine fast 50-seitige Berufungsschrift und eine sechsseitige Anschlussberufungsantwort zu studieren und fertigten selber eine 16-seitige Berufungsantwort/Anschlussberufung aus. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint es als angemessen, von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 8'000.00 auszugehen und die zu Gunsten der Kläger auszusprechende reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 7’200.00 (18/20 von Fr. 8'000.00; inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
erkannt:
1. Die Berufung und Anschlussberufung werden abgewiesen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 4. September 2019 bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungs- und Abschlussberufungsverfahrens in der Höhe von pauschal Fr. 10‘000.00 werden dem Beklagten zu 19/20 (Fr. 9'500.00) und den Klägern zu 1/20 (Fr. 500.00) auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Beklagten bezogen. Die Kläger sind unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 500.00 zu bezahlen.
3. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist nichtvermögensrechtlicher Natur.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
19. November 2020 kau
ZK1 2019 38
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 75 ZGBart. 75 CCart. 75 CC
§ 45 JG
Art. 75 ZGBart. 75 CCart. 75 CC
BGE 71 I 383ATF 71 I 383DTF 71 I 383
BGE 78 III 33ATF 78 III 33DTF 78 III 33
5A_205/2013
5A.37/2004
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5A_205/2013
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