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Entscheid

ZK1 2019 4

Präsidial

24. Juni 2020Deutsch8 min

1. a) A.________ sel. (nachfolgend: Kläger) war Eigentümer der Grundstücke GB Nr. xx, GB Nr. yy und GB Nr. zz in der Gemeinde Galgenen, Kanton Schwyz. Am 30. September 1989 erfolgte die definitive Pfändung der Grundstücke für eine Forderung von L.________ im Betrage von Fr. 168‘987.95 (angefochtenes Urteil, S. 4; Vi-act. B/17, S. 4; Vi-act. B/17, Beilage 1). Es folgten jahrlange Rechtsstreitigkeiten. In der Verteilungsliste vom 30. Oktober 2015 bezifferte das Betreibungsamt Galgenen den Gewinnanteil gemäss Art. 31 BGBB bzw. Art. 619 ff. aZGB am Versteigerungserlös von Fr. 6‘075‘000.00 für den Kläger auf Fr. 2‘135‘432.35 und jenen seiner fünf Geschwister auf ingesamt Fr. 3‘282‘728.10 (Vi-act. B/KB1+2, C/19). Am 29. März 2017 setzte das Betreibungsamt dem Kläger im Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG Frist an zur Klage auf Aberkennung des Gewinnanteilsanspruchs seiner Geschwister bzw. deren Erben (Vi-act. B/KB 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. Juni 2020

ZK1 2019 4

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

Nachlassenschaft des A.________,

vertr. durch Konkursamt March, Bahnhofplatz 3, Postfach 437, 8853 Lachen,

Kläger und Berufungsführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

7. H.________,

8. I._________,

9. J.________,

Beklagte und Berufungsgegner,

alle vertreten durch Rechtsanwalt K.________,

betreffend

Widerspruchsklage (Gewinnanteil der Miterben)

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. Dezember 2018, ZEO 2017 33);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) A.________ sel. (nachfolgend: Kläger) war Eigentümer der Grundstücke GB Nr. xx, GB Nr. yy und GB Nr. zz in der Gemeinde Galgenen, Kanton Schwyz. Am 30. September 1989 erfolgte die definitive Pfändung der Grundstücke für eine Forderung von L.________ im Betrage von Fr. 168‘987.95 (angefochtenes Urteil, S. 4; Vi-act. B/17, S. 4; Vi-act. B/17, Beilage 1). Es folgten jahrlange Rechtsstreitigkeiten. In der Verteilungsliste vom 30. Oktober 2015 bezifferte das Betreibungsamt Galgenen den Gewinnanteil gemäss Art. 31 BGBB bzw. Art. 619 ff. aZGB am Versteigerungserlös von Fr. 6‘075‘000.00 für den Kläger auf Fr. 2‘135‘432.35 und jenen seiner fünf Geschwister auf ingesamt Fr. 3‘282‘728.10 (Vi-act. B/KB1+2, C/19). Am 29. März 2017 setzte das Betreibungsamt dem Kläger im Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG Frist an zur Klage auf Aberkennung des Gewinnanteilsanspruchs seiner Geschwister bzw. deren Erben (Vi-act. B/KB 1).

Mit Klage vom 18. April 2017 stellte A.________ sel., (nachfolgend: Kläger) beim Bezirksgericht March die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/1):

1. Es sei die Zuteilung in Schweizer Franken von 3’282’728.10 gemäss Verteilungsliste vom 30.10.2015 des Betreibungsamtes Galgenen aufzuheben und die Höhe des Gewinnanspruches der 5 Miterben neu festzusetzen.

Erwägungen

2.

Die Klage sei zu sistieren bis über mein Gesuch um unentgeltlichen Beistand und unentgeltliche Prozessführung entschieden wurde.

3.

Antrag um unentgeltliche Rechtspflege

4.

Antrag auf unentgeltliche Prozessführung

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Beklagten.

Mit Urteil vom 4. Dezember 2018 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Klage ab (Dispo-Ziff. 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 10'000.00 dem Kläger (Dispo-Ziff. 2), verpflichtete den Kläger, den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 22'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispo-Ziff. 3), bewilligte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO, nahm die dem Kläger auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse, entschädigte seinen damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt M.________ mit Fr. 15'000.00 aus der Gerichtskasse unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO (Dispo-Ziff. 4) und entschädigte Rechtsanwalt K.________ infolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung mit Fr. 22'000.00 aus der Gerichtskasse unter Übergang der Parteientschädigung auf die Gerichtskasse (Dispo-Ziff. 5).

b) Mit rechtzeitiger Berufung vom 21. Januar 2019 stellte der Kläger beim Kantonsgericht Schwyz die folgenden Anträge:

1.

Das Urteil des Bezirksgerichtes March vom 4. Dezember 2018 sei aufzuheben.

2.

Die durch das Betreibungsamt Galgenen festgelegte Höhe des Gewinnanteils der Beklagten von CHF 3'282'728.10 sei aufzuheben und der Gewinnanteil der Beklagten sei durch das Gericht neu festzusetzen, mit CHF 00.0, eventualiter CHF 22'039.50, subeventualiter CHF 1’561'298.75, subsubeventualiter CHF 1'576'252.05, subsubsubeventualiter und maximal CHF 2'199’012.25.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Nach Einholung der Klageantwort wies der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 30. April 2019 das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Berufung ab und verpflichtete ihn, innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung für die Parteientschädigung der Beklagten im Berufungsverfahren eine Sicherheit von Fr. 8'000.00 zu leisten (KG-act. 14). Der Kläger focht diesen Zwischenentscheid mit Beschwerde vom 5. Juni 2019 beim Bundesgericht an (KG-act. 16; BGer 5A_464/2019).

Der Kläger ist während des vor dem Bundesgericht hängigen Zwischenverfahrens am ________ verstorben (KG-act. 20). Nachdem sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten, wurde die konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft angeordnet (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG). Das Bundesgericht schrieb die hängige Beschwerde mit Verfügung vom 20. Februar 2020 ab, nachdem das Konkursamt die vom Kläger eingereichte Beschwerde zurückgezogen hatte (KG-act. 24/1).

Mit Verfügung vom 3. März 2020 wurde das vorliegende Berufungsverfahren gestützt auf Art. 207 SchKG eingestellt bzw. sistiert (KG-act. 26). Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 teilte das Konkursamt dem Kantonsgericht mit, dass weder die Konkursmasse in den Prozess eintrete noch ein Gläubiger innert der mit Zirkular vom 30. April 2020 angesetzten Frist die Abtretung verlangt habe. Es stellte deshalb den Antrag, den Prozess abzuschreiben (KG-act. 28). Das Schreiben des Konkursamts wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten zur Kenntnis gebracht (KG-act. 29).

2.

Gemäss Art. 207 Abs. 1 Satz 2 SchKG können Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wiederaufgenommen werden. Gestützt darauf hat die zweite Gläubigerversammlung darüber zu entscheiden, ob sie einen vom Konkursschuldner angehobenen Aktivprozess und damit das Prozessrisiko auf Rechnung der Masse übernehmen will. Falls keine zweite Gläubigerversammlung stattfindet, ist der Entscheid mit einem Zirkulationsbeschluss zu treffen. Entscheidet sich die zweite Gläubigerversammlung für eine Übernahme, so macht die Masse Rechte des Schuldners in eigenem Namen geltend; die Prozessführungsbefugnis geht auf die Masse über. Verzichtet die Gläubigerversammlung darauf, den Prozess weiterzuführen, so kann sie die Rechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG an einen oder mehrere Gläubiger abtreten. Verzichten die Gläubigerversammlung und die einzelnen Gläubiger auf die Übernahme, so erklären sie damit den Verzicht darauf, den Prozessgegenstand zur Masse zu ziehen. Ist der Konkursschuldner eine natürliche Person, so ist er nun frei, den Prozess selber weiterzuführen. Ansonsten ist der Prozess nach den Säumnisfolgen des anwendbaren Prozessrechts zu erledigen (Daniel Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, N 20 zu Art. 207 SchKG; Bger 5A_417/2008; Heiner Wohlfhart/Caroline B. Meyer, Basler Kommentar, 2. Auflage, N 20 zu Art. 207 SchKG).

Infolge Verzichts auf Fortführung des Prozesses durch die Konkursverwaltung und durch die Gläubiger kann über die im Streit liegende Widerspruchsklage nicht mehr befunden werden. Nach dem Tode des Klägers und der Ausschlagung der Erbschaft durch alle Erben fehlt es an einer (natürlichen) Person, welche das Verfahren fortsetzen könnte. Die Klage ist als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

3.

Die Prozesskosten sind gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zu verlegen. Der verstorbene Kläger hat den vorliegenden Prozess veranlasst. Seine Klage wurde von der ersten Instanz abgewiesen und seine Gewinnaussichten im Berufungsverfahren waren gemäss Verfügung vom 30. April 2019

(KG-act. 14) deutlich geringer als die Verlustgefahren. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind deshalb dem Kläger bzw. seiner Nachlassenschaft aufzuerlegen. Im Ergebnis bleibt es hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten damit beim Urteil des Einzelrichters am Bezirksgeicht March vom 4. Dezember 2018, d.h. Dispositiv-Ziffer 2-5 des erstinstanzlichen Urteils sind zu bestätigen.

Das Bezirksgericht hat die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 22'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar gemäss § 11 GebTRAe 20 bis 60 Prozent der erstinstanzlichen Ansätze, mithin Fr. 4'400.00 bis Fr. 13'200.00. Zu beachten ist auch der hohe Streitwert von Fr. 3'282'728.10. Zu berücksichtigen ist, dass infolge des Todesfalles nach dem ersten Schriftenwechsel für die Beklagten keine wesentlichen Aufwendungen mehr entstanden sind. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist somit auf Fr. 7'000.00 festzusetzen.

Die Prozesskosten stellen, nachdem die Konkursmasse nicht in den Prozess eingetreten ist, keine Massaverbindlichkeit, sondern auf die Konkursdividende beschränkte Konkursforderungen dar (Heiner Wohlfahrt/Caroline B. Meyer, a.a.O., N 27 zu Art. 207 SchKG).

4.

Über die Abschreibung des Verfahrens kann gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-

verfügt:

1.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 werden dem Kläger bzw. seiner Nachlassenschaft auferlegt.

3.

Der Kläger bzw. seine Nachlassenschaft ist verpflichtet, die Beklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 7'000.00 zu entschädigen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3'282'728.10.

5.

Zufertigung an das Konkursamt March (2/R), Rechtsanwalt K.________ (10/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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24.

Juni 2020 kau

ZK1 2019 4

Art. 31 BGBBart. 31 LDFRart. 31 LDFR

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Art. 207 SchKGart. 207 LPart. 207 LEF

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Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 207 SchKGart. 207 LPart. 207 LEF

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF