ZK1 2019 41
Kammer
11. Mai 2021Deutsch78 min
Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Jahre 2014 bis 2016 betrug somit Fr. 109‘659.80 bzw. gerundet Fr. 9‘138.00 monatlich.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 11. Mai 2021
ZK1 2019 41
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Abänderung Kindesunterhalt
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Oktober 2019, ZEV 2017 10);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A.________ und C.________ sind die Eltern der beiden Kinder I.________ und J.________. Die Parteien waren nie verheiratet, lebten aber im Zeitpunkt der Geburt der gemeinsamen Kinder zusammen. Die damalige Vormundschaftsbehörde Altendorf genehmigte am 3. Juni 2008 und 6. Dezember 2008 die zwischen den Parteien abgeschlossenen Unterhaltsverträge betreffend die beiden Kinder, mit welchen sich A.________ zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder von je Fr. 500.00 bis zur Vollendung des sechsten Altersjahres, je Fr. 600.00 bis zur Vollendung des zwölften Altersjahres und anschliessend je Fr. 700.00 bis zur Mündigkeit bzw. Abschluss der beruflichen Erstausbildung, zuzüglich Kinderzulagen verpflichtete (Vi-act. B/KB 6-9). Seit Ende 2014 leben die Parteien getrennt.
Am 24. März 2017 reichte C.________ beim Bezirksgericht March Klage ein und beantragte die Abänderung der von der Vormundschaftsbehörde Altendorf genehmigten Unterhaltsverträge sowie die Erhöhung der festgelegten Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder (Vi-act. A/1). Mit Klageantwort vom 19. Mai 2017 trug A.________ auf Abweisung der Klage an (Vi-act. A/2). An der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2018 (Vi-act. A/3) erhöhte C.________ die geforderten Unterhaltsbeiträge (Vi-act. A/4) und A.________ stellte einen Eventualantrag auf Neuzuteilung der Obhut und Neufestlegung eines angemessenen Kinderunterhalts (Vi-act. A/3, S. 4). Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 revidierte letzterer seine Rechtsbegehren und beantragte eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss eigener Berechnung
(Vi-act. A/7). Die Vorinstanz holte am 11. April 2018 bei der Gemeinde Altendorf eine schriftliche Auskunft ein und edierte weitere Unterlagen von den Parteien (Vi-act. D/1-3 und E/17-19). Am 3. April 2019 reichte A.________ eine Stellungnahme zum Beweisergebnis ein, revidierte seine Rechtsbegehren erneut und beantragte, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen (Vi-act. A/8). C.________ stellte mit Schlussvortrag vom 7. Mai 2019 ebenfalls angepasste Anträge (Vi-act. A/9). Mit Urteil vom 8. Oktober 2019 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March wie folgt (angef. Urteil):
In Abänderung des mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Altendorf SZ vom 3. Juni 2008 genehmigten Unterhaltsvertrages zwischen den Parteien wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt des Kindes I.________ rückwirkend ab 13.09.2016 monatlich im Voraus, auf den Ersten des Monats folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher Kinder-/Ausbildungszulage, zu bezahlen:
- 13.09.2016 bis 31.12.2016: Fr. 1‘591.00
- 01.01.2017 bis 31.05.2017: Fr. 1‘972.00
(davon Fr. 936.00 als Barunterhalt und Fr. 1‘036.00 als Überschussanteil)
- 01.06.2017 bis 28.02.2018: Fr. 2‘147.00
(davon Fr. 1‘136.00 als Barunterhalt und Fr. 1‘011.00 als Überschussanteil)
- 01.03.2018 bis 30.04.2018: Fr. 2‘111.00
(davon Fr. 1‘148.00 als Barunterhalt und Fr. 963.00 als Überschussanteil)
- 01.05.2018 bis 30.11.2018: Fr. 1‘971.00
(davon Fr. 1‘148.00 als Barunterhalt und Fr. 823.00 als Überschussanteil)
- 01.12.2018 bis 31.05.2023: Fr. 1‘946.00
(davon Fr. 1‘148.00 als Barunterhalt und Fr. 798.00 als Überschussanteil)
- 01.06.2023 bis 30.11.2024: Fr. 1‘903.00
(davon Fr. 1‘098.00 als Barunterhalt und Fr. 805.00 als Überschussanteil)
- 01.12.2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum
Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung
im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB: Fr. 1‘909.00
(davon Fr. 1‘098.00 als Barunterhalt und Fr. 811.00 als Überschussanteil).
Der Beklagte wird berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Oktober 2019 mit 102.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 01.01.2021 (Berechnungsart: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag geteilt durch ursprünglichen Indexstand mal neuen Indexstand). Die Anpassung erfolgt in dem Ausmass, wie das Einkommen des Pflichtigen eine teuerungsbedingte Änderung erfährt; für einen nur teilweisen oder fehlenden Ausgleich der Teuerung ist der Pflichtige beweisbelastet.
In Abänderung des mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Altendorf SZ vom 16. Dezember 2008 genehmigten Unterhaltsvertrages zwischen den Parteien wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt des Kindes J.________ rückwirkend ab 13.09.2016 monatlich im Voraus, auf den Ersten des Monats folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher Kinder-/Ausbildungszulage, zu bezahlen:
- 13.09.2016 bis 31.12.2016: Fr. 1‘591.00
- 01.01.2017 bis 31.05.2017: Fr. 1‘972.00
(davon Fr. 936.00 als Barunterhalt und Fr. 1‘036.00 als Überschussanteil)
- 01.06.2017 bis 28.02.2018: Fr. 1‘947.00
(davon Fr. 936.00 als Barunterhalt und Fr. 1‘011.00 als Überschussanteil)
- 01.03.2018 bis 30.04.2018: Fr. 1‘911.00
(davon Fr. 948.00 als Barunterhalt und Fr. 963.00 als Überschussanteil)
- 01.05.2018 bis 30.11.2018: Fr. 1‘771.00
(davon Fr. 948.00 als Barunterhalt und Fr. 823.00 als Überschussanteil)
- 01.12.2018 bis 31.05.2023: Fr. 1‘946.00
(davon Fr. 1‘148.00 als Barunterhalt und Fr. 798.00 als Überschussanteil)
- 01.06.2023 bis 30.11.2024: Fr. 1‘953.00
(davon Fr. 1‘148.00 als Barunterhalt und Fr. 805.00 als Überschussanteil)
- 01.12.2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum
Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung
im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB: Fr. 1‘909.00
(davon Fr. 1‘098.00 als Barunterhalt und Fr. 811.00 als Überschussanteil).
Der Beklagte wird berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Oktober 2019 mit 102.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 01.01.2021 (Berechnungsart: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag geteilt durch ursprünglichen Indexstand mal neuen Indexstand). Die Anpassung erfolgt in dem Ausmass, wie das Einkommen des Pflichtigen eine teuerungsbedingte Änderung erfährt; für einen nur teilweisen oder fehlenden Ausgleich der Teuerung ist der Pflichtige beweisbelastet.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen:
Einkommen (netto, mtl.,)
Bedarf
Beklagter
Fr. 10‘274.00 bis 31.12.2016
Fr. 13‘326.00 bis 28.02.2018
Fr. 12‘841.00 bis 30.04.2018
Fr. 11‘724.00 ab 01.05.2018
Fr. 3‘166.00 bis 28.02.2018
Fr. 3‘041 .00 ab 01.03.2018
I.________
Fr. 220.00 (KZ) bis 31.05.2023
Fr. 270.00 (AZ) ab 01.06.2023
Fr. 1‘156.00 bis 31.05.2017
Fr. 1‘356.00 bis 28.02.2018
Fr. 1‘368.00 ab 01.03.2018
J.________
Fr. 220.00 (KZ) bis 30.11.2024
Fr. 270.00 (AZ) ab 01.12.2024
Fr. 1‘156.00 bis 28.02.2018
Fr. 1‘168.00 bis 30.11.2018
Fr. 1‘368.00 ab 01.12.2018
Mutter
Fr. 27‘296.00 bis 31.12.2016
(50%-Pensum)
Fr. 6‘857.00 bis 31.12.2018
(50%-Pensum)
Fr. 5‘033.00 ab 01.01.2019
(50%-Pensum)
Fr. 4‘692.00 bis 28.02.2018
Fr. 4‘705.00 ab 01.03.2018
Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 5‘000.00 werden zu 6/10 (mithin Fr. 3‘000.00) der Klägerin und zu 4/10 (mithin Fr. 2‘000.00) dem Beklagten auferlegt.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5‘042.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
(Rechtsmittel)
(Zufertigung)
Gegen dieses Urteil erhob A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) am 31. Oktober 2019 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren
(KG-act. 1):
Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 08.10.2019 mit Verfahren Nr. ZEV 17 10 sei aufzuheben und die Klage vom 24.03.2017 betreffend Abänderung des Kinderunterhalts sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts March vom 08.10.2019 mit Verfahren Nr. ZEV 17 10 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Beweisverfahrens sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts March vom 08.10.2019 mit Verfahren Nr. ZEV 17 10 aufzuheben und ein angemessener Barunterhalt für die Kinder I.________ und J.________ festzulegen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Berufungsgegnerin.
Mit Berufungsantwort vom 4. Dezember 2019 beantragte C.________ (nachfolgend: Berufungsgegnerin), die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (KG-act. 7). Am 17. Dezember 2020 erkundigte sich die Berufungsgegnerin nach dem Verfahrensstand (KG-act. 9), woraufhin am 18. Dezember 2020 mitgeteilt wurde, dass mit der Erarbeitung eines
Urteilsentwurfes begonnen worden sei, und dass der Fall zu Beginn des Jahres 2021 zügig zu Ende gebracht werden soll (KG-act. 10). Am 24. März 2021 reichte die Berufungsgegnerin eine Noveneingabe ein (KG-act. 16). Mit Verfügung vom 29. März 2021 hielt der Kantonsgerichtspräsident fest, dass sich der Prozess bereits in der Beratungsphase befinde, was der Berufungsgegnerin bereits mitgeteilt worden sei, und stellte die Noveneingabe der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zu unter Hinweis darauf, dass diese unberücksichtigt bleibe (KG-act. 17);-
in Erwägung:
a) Nach Art. 296 ZPO kommt bei Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz zur Anwendung (Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 3 zu Art. 296 ZPO m.w.H.). Das Gericht hat also den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (BGE 144 III 349 = Pra 108 [2019] Nr. 88, E. 4.2.1). Die Bestimmung von Art. 296 ZPO gilt auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617, E. 4.5.2). Das Gericht ist somit auch ohne Antrag der Parteien verpflichtet, alle Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, die notwendig oder geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen. Beweise, welche für den Entscheid wesentlich sind, hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien abzunehmen (Mazan/Steck, a.a.O., N 12 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 11 zu Art. 296 ZPO). Aber auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie den Prozessstoff am besten kennen. Daher sind die Parteien ebenso wenig davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
b) Das Gericht berücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung, wenn es wie vorliegend den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass diese Bestimmung nur auf das Verfahren vor der ersten Instanz gilt. Art. 317 ZPO betrifft das Berufungsverfahren und enthält keinen Verweis, auch keine Spezialregel für den Fall, in welchem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt. Die Untersuchungsmaxime sagt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien selber neue Tatsachen oder neue Beweismittel anrufen können. Diese Frage ist für die erste Instanz in Art. 229 Abs. 3 ZPO und für die Berufung in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelt (BGE 138 III 625 = Pra 102 [2013] Nr. 26, E. 2.2). Bei Verfahren mit Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren indessen neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (BGE 144 III 349 = Pra 108 [2019] Nr. 88, Regeste und E. 4.2.1). Hingegen ist es den Parteien verwehrt, Noven vorzubringen, wenn der Prozess in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist, weil in dieser Phase der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein muss, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann (BGE 142 III 413, E. 2.2.5).
a) Der Berufungsführer brachte vor, bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei, die eine Abänderung von Kinderunterhalt im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB rechtfertige, könne nicht bloss auf die Feststellung abgestellt werden, dass eine Änderung der Situation eines der Elternteile vorliege. Vielmehr seien die Interessen des Kindes und der beiden Elternteile je separat abzuwägen, damit über die Notwendigkeit einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags im Einzelfall entschieden werden könne. Die Vorinstanz habe weder eine Gewichtung der Interessen der Beteiligten noch eine Abwägung zwischen diesen Interessen vorgenommen. Die Klägerin verfüge über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 65‘421.00 und erhebliche Eigenmittel, während die Vorinstanz dem Beklagten ein (strittiges) Einkommen von rund Fr. 10‘274.00 berechnet habe. Zudem verfüge er über keine nennenswerten Vermögenswerte. Eine Interessenabwägung hätte daher ergeben, dass die beantragte Erhöhung der Unterhaltsbeiträge insbesondere nicht den Interessen der beiden Kinder entspreche. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsführers seien von der Vorinstanz nicht gehört und gewürdigt worden (KG-act. 1, S. 4 ff.). Zudem hätten die Parteien die Unterhaltsvereinbarung im Jahr 2007 im Wissen darum getroffen, dass sich der Beklagte damals in einer Weiterbildung befunden habe und deshalb vorübergehend nicht zu 100 % habe arbeiten können. Eine Erhöhung des Einkommens des Berufungsführers sei somit vorhersehbar gewesen. Im Übrigen habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass die Unterhaltsbeiträge nicht durch das Gericht festgelegt worden seien, sondern durch die Vormundschaftsbehörde einzig genehmigt worden seien, weshalb nicht wesentlich sei, auf welchen Angaben die Vormundschaftsbehörde die Genehmigung ausgesprochen habe. Entscheidend sei, dass die Parteien den Unterhaltsvertrag wohlwissend über die zukünftige resp. heute eingetretene Einkommenssteigerung beim Beklagten unterzeichnet hätten (KG-act. 1, S. 6 f.). Hinzu komme, dass auch die Gesetzesänderung, welche per 1. Januar 2017 eingetreten sei, keinen Abänderungsgrund darstelle, weil kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei, sondern ausschliesslich Barunterhalt, welcher bereits in den Unterhaltsvereinbarungen im Jahr 2007 rechtsgültig festgelegt worden sei und keiner Anpassung bedürfe (KG-act. 1, S. 7 f.).
b) Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Per 1. Januar 2017 traten die revidierten Bestimmungen zum Kindesunterhalt in Kraft, die insbesondere das neue Institut des Betreuungsunterhalts einführten (Änderung des ZGB vom 20. März 2015). Auf kantonale Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Änderung rechtshängig waren, findet das neue Recht Anwendung (Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB). Das sofortige Inkrafttreten des neuen Rechts hat zur Folge, dass für den ab 1. Januar 2017 geschuldeten Unterhalt die Beurteilung nach neuem Unterhaltsrecht erfolgt bzw. eine zweiphasige Unterhaltsberechnung vorzunehmen ist, wobei in einer ersten Phase bis am 31. Dezember 2016 ohne Betreuungsunterhalt und in einer zweiten Phase für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 mit Betreuungsunterhalt zu rechnen ist (Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 4/2016, S. 921; Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 12/2016, S. 1584). Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt wurden, werden auf Gesuch des Kindes neu festgelegt (Art. 13c Satz 1 SchlT ZGB). Allein schon das Inkrafttreten des neuen Rechts als solches reicht damit aus, um eine Abänderung der bisherigen Kindesunterhaltsregelung im Sinne einer Anpassung an das neue Recht (einschliesslich Betreuungsunterhalt) für die Unterhaltsperioden ab Januar 2017 zu verlangen (BGer, Urteil 5A_754/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.1; Fountoulakis/Breitschmid, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 6. A., 2018, N 14a zu Art. 286 ZGB; Schwander, a.a.O., S. 1585; Dolder, a.a.O., S. 925; Kantonsgericht Schwyz, Urteil ZK1 2017 24 vom 18. September 2018, E. 2). Dies gilt ausnahmslos für den Unterhalt von Kindern nicht verheirateter Eltern (BGer, Urteil 5A_754/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.1; Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 590).
c) Die Parteien waren nicht verheiratet. Die Anpassung der Kinderunterhaltsregelung an das neue Recht kann daher voraussetzungslos verlangt werden. Die Vorinstanz hielt somit zu Recht fest, dass für die Unterhaltsperioden ab Januar 2017 bereits durch das Inkrafttreten des neuen Rechts eine Anpassung vorzunehmen ist (angefochtenes Urteil, E. 2.1).
d) Demgegenüber ist für die vor dem 1. Januar 2017 geltend gemachte Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu prüfen, ob eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB vorliegt. Die Abänderung des Unterhaltsbeitrages des Kindes setzt voraus, dass neue, erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine andere Regelung zwingend erscheinen lassen. Denn das Abänderungsverfahren hat nicht zum Zweck, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es den bei den Eltern oder dem Kind neu eingetretenen Umständen anzupassen (BGE 137 III 604 = Pra 101 [2012] Nr. 62, E. 4.1.1). Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs (BGE 137 III 604 = Pra 101 [2012] Nr. 62, E. 4.1.1; BGE 120 II 285, E. 4.b). Nicht erforderlich ist die fehlende Voraussehbarkeit der Veränderung im Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge, soweit der Veränderung tatsächlich nicht Rechnung getragen worden ist (BGE 131 III 189, E. 2.7.4; BGE 128 III 305, E. 5.b; Fountoulakis/Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, N 11 zu Art. 286 ZGB). Indessen führt der Eintritt eines neuen, erheblichen und dauerhaften Umstandes nicht automatisch zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrages. Eine Abänderung kommt nur in Betracht, wenn die Unterhaltspflicht zwischen den zwei Elternteilen angesichts der im vorausgegangenen Urteil berücksichtigten Umstände unausgewogen wird (BGE 137 III 604 = Pra 101 [2012] Nr. 62, E. 4.1.1; BGE 134 III 337 = Pra 98 [2009] Nr. 5, E. 2.2.2). Demnach muss eine Abwägung der jeweiligen Interessen des Kindes und eines jeden Elternteils vorgenommen werden, um über die Notwendigkeit einer Abänderung des Unterhaltsbeitrages zu befinden (BGE 137 III 604 = Pra 101 [2012] Nr. 62, E. 4.1.1).
e) Die Vorinstanz stellte fest, selbst wenn man von dem behaupteten Einkommen des Berufungsführers ausgehen würde, habe sich sein Einkommen fast verdoppelt und damit erheblich verbessert, was eine Überprüfung seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich rechtfertige (angef. Urteil, E. 2.7). Indessen setzte sie sich nicht näher mit den Interessen der Kinder und der beiden Eltern auseinander und begründete nicht, inwiefern aufgrund der neuen Umstände die Unterhaltspflicht zwischen den beiden Eltern unausgewogen wird. Obwohl sie bei der Berufungsgegnerin anhand ihrer Eingeständnisse und der eingereichten Akten von einem monatlichen Einkommen von Fr. 27‘296.00 ausging, liess die Vorinstanz eine konkretere Ermittlung des Einkommens und damit auch des Überschusses der Berufungsgegnerin offen (angef. Urteil, E. 3.2.3.3). Ob also die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2017 erfüllt sind, gilt es nach Ermittlung des Einkommens der Berufungsgegnerin zu prüfen (vgl. E. 6.b).
Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 wurde der Begriff des gebührenden Unterhalts in Art. 276 Abs. 2 ZGB aufgenommen. Dieser beschlägt die Komponente des Geldunterhalts und bezieht sich sowohl auf den Bar- als auch auf den neu eingeführten Betreuungsunterhalt (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.3). Mit dem Barunterhalt sind demnach nicht nur der unmittelbare Lebensunterhalt des Kindes, sondern auch spezifische Bedürfnisse eines jeden Kindes wie beispielsweise sportliche, künstlerische oder kulturelle Tätigkeiten abzudecken. Zudem gehört neu auch der Betreuungsunterhalt zum gebührenden Unterhalt des Kindes (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.3). Der Umfang des gebührenden Unterhalts soll zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem das Kind von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.4). Stehen die Kinder unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er den Kindern Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt fällt der Geldunterhalt diesfalls vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.5). Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 8.1 m.w.H.). Mit Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 erklärte das Bundesgericht die zweistufig-konkrete Methode (bzw. zweistufige Methode mit Überschussverteilung) für den Barunterhalt des Kindes schweizweit für verbindlich (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.6). Dies schliesst nicht aus, in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen, anders vorzugehen oder auch ganz von einer konkreten Rechnung abzusehen, weil hier letztlich nur noch die Frage zentral ist, wo der Kindesunterhalt aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen seine Grenze finden muss (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.6).
Bei der zweistufigen Methode werden einerseits die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wofür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind (vgl. E. 4). Anderseits ist der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen zu ermitteln (sog. gebührender Unterhalt); dieser ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln (vgl. E. 5). Schliesslich sind die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder zu verteilen, und zwar dahingehend, dass zunächst das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (vgl. E. 6; zum Ganzen BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7).
Einkommen
a) Bei der Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen. Grundsätzlich ist vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 137 III 118, E. 2.3; BGE 128 III 4, E. 4a; BGer, Urteil 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst einerseits das Entgelt aus der Berufstätigkeit und andererseits den Geschäftsgewinn, soweit dieser nicht auf Kapitalertrag zurückzuführen ist (BGer, Urteil 5C.85/2003 vom 30. Juni 2003). Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist der Reingewinn zu berücksichtigen, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbstständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbstständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, ist auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abzustellen. Ausser Betracht bleiben können unter Umständen auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse. Bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617, E. 5.1 m.w.H.; BGer, Urteil 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012, E. 2.2). Vermindert eine Partei ihr Einkommen freiwillig, rechtfertigt es sich, auf ein entsprechendes hypothetisches Einkommen abzustellen (BGE 128 III 4, E. 4.a; BGE 119 II 314, E. 4.a).
b) Einkommen des Berufungsführers
aa) Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Berechnung des Einkommens des Berufungsführers zunächst seinen Lohn von der von K.________ AG sowie von der L.________ AG und die Wertschriften- sowie Mieterträge gemäss den eingereichten Steuererklärungen (angef. Urteil, E. 3.2.2.3). Sodann beachtete die Vorinstanz auch die Gewinne und Verluste der von K.________ AG. Sie rechnete aber die Positionen Rückstellungen und Aufwendungen der L.________ AG hinzu, weil es sich dabei um keinen geschäftsbedingten Aufwand handle (angef. Urteil, E. 3.2.2.3). Ferner rechnete die Vorinstanz dem Berufungsführer ein zusätzliches Einkommen aus erzielten Provisionen für die Vermittlung von Tesla Fahrzeugen und aus seinen Auftritten als Unterhaltungsmusiker an. Für das Jahr 2016 berechnete die Vorinstanz ein durchschnittliches Monatseinkommen aus den Jahren 2014 bis 2016 von Fr. 10‘274.00 (angef. Urteil, E. 3.2.2.3) und für das Jahr 2017 aus den Jahren 2015 bis 2017 ein solches von Fr. 13‘326.00 (angef. Urteil, E. 3.8.2.3). Ab März 2018 ging die Vorinstanz von einem monatlichen Einkommen von Fr. 12‘841.00 aus und ab Mai 2018 von Fr. 11‘724.00 (angef. Urteil, E. 3.8.2.3).
bb) Der Berufungsführer rügte, es lägen keine stetig sinkenden oder steigenden Erträge im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, weshalb überhaupt nicht hätte korrigierend in das Erwerbseinkommen eingegriffen und der Gewinn resp. der Verlust der von K.________ AG auch nicht als massgebendes Einkommen dem Beklagten hinzugerechnet werden dürfen
(KG-act. 1, S. 14). Ferner habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie das Ergebnis um die Position Aufwand für die L.________ AG erhöht habe mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, was diese Aufwendungen in der Erfolgsrechnung zu suchen hätten. Die von K.________ AG verfüge teilweise nicht über genügend Mitarbeiter und/oder das erforderliche Material, weshalb diese fehlenden Leistungen von der L.________ AG im Einzelfall eingekauft würden. Die L.________ AG werde in Folge dieses Leistungsbezugs von der von K.________ AG marktgerecht entschädigt (KG-act. 1, S. 14 ff.). Es treffe zudem nicht zu, dass die von K.________ AG im Zeitraum von 2014 bis 2016 jedes Jahr Rückstellungen für Garantiearbeiten in gleicher Höhe gebildet habe. Vielmehr handle es sich bei den Rückstellungen um eine Bilanzposition, die jedes Jahr identisch ausfalle und somit erfolgs- bzw. aufwandneutral sei, weshalb sie nicht dazu geeignet sei, stille Reserven zu bilden. Der Grund dieser Rückstellung liege darin, dass Garantiearbeiten sichergestellt werden müssen. Die Handwerksarbeiten würden in der Regel mindestens fünfjährige Garantiefristen auslösen. Deshalb müssten entsprechende finanzielle Rückstellungen getätigt werden (KG-act. 1, S. 19). Darüber hinaus sei dem Berufungsführer kein Betrag als Tesla-Vermittlungsagent anzurechnen. Er habe dies anlässlich der Parteibefragung widerlegt. Er sei nicht als Vermittler tätig, sondern unterstütze die Elektromobilität aus ideologischen Gründen. Er erhalte nach fünf erfolgreichen Empfehlungen ein Modellauto oder einen Batterieanschluss resp. eine Ladestation von Tesla. Die Empfehlungen würden nur sehr unregelmässig erfolgen, weshalb kein jährliches Einkommen vorliege. Ein Modellauto habe nur einen ideologischen Sammlerwert und eine Ladestation bzw. ein Batterieanschluss koste höchstens USD 500.00, weshalb der angerechnete Betrag von Fr. 1‘064.00 deutlich übersetzt sei. Zudem habe die Vorinstanz die Aufwendungen in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Darüber hinaus sei für die Empfehlung vorausgesetzt, dass man selbst einen Tesla besitze. Er verfüge mittlerweile gar nicht mehr über einen Tesla, weil die Mobilitätskosten im Unterhalt nicht berücksichtigt worden seien und er sich diese Ausgaben nicht mehr leisten könne (KG-act. 1, S. 20 f.).
cc) Der Berufungsführer ist Inhaber und einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der von K.________ AG (Vi-act. C/BB 4), von welcher er sich einen Lohn auszahlen lässt (Vi-act. C/BB 7, 38, 46; Vi-act. D/BB 80). Zudem erhält er Lohn von der L.________ AG (Vi-act. C/BB 8, 39, 47;
Vi-act. D/BB 81), bei welcher der Vater des Berufungsführers, M.________, Verwaltungsratspräsident ist (Vi-act. C/BB 6). Darüber hinaus erzielte der Berufungsführer gemäss Steuererklärung Wertschriftenerträge und Mietzinseinnahmen aus der Vermietung seiner Liegenschaft E.________strasse xx (Vi-act. C/BB 40, 44, 48; Vi-act. D/BB 79). Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsführer zusätzlich Einkünfte als Tesla-Vermittlungsagent und als Unterhaltungsmusiker an.
aaa) Gemäss den vom Berufungsführer eingereichten Lohnausweisen zahlte er sich von der von K.________ AG im Jahr 2014 einen Nettolohn von Fr. 92‘669.00 (Vi-act. D/BB 81), im Jahr 2015 einen solchen von Fr. 78‘704.00 (Vi-act. C/BB 38), im 2016 Fr. 30‘821.00 (Vi-act. C/BB 7) und im 2017 Fr. 60‘442.00 (Vi-act. C/BB 46) aus. Der Nettolohn, welchen er von der L.________ AG erhielt, betrug in den Jahren 2014 bis 2017 zwischen Fr. 13‘395.00 und Fr. 13‘425.00 (Vi-act. C/BB 8, 39, 47; Vi-act. D/BB 80).
bbb) Von der von K.________ AG liegen die Jahresabschlüsse von 2014 bis 2017 vor (Vi-act. C/BB 50; Vi-act. D/BB 83, 84, 85). Die von K.________ AG erzielte 2014 einen Reinverlust von Fr. 7‘062.12 (Vi-act. D/BB 83), 2015 einen Gewinn von Fr. 6‘359.66 (Vi-act. D/BB 84), 2016 einen Verlust von Fr. 12‘258.35 (Vi-act. D/BB 85) und 2017 einen Verlust von Fr. 23‘865.29
(Vi-act. C/BB 50). Das Eigenkapital betrug 2014 Fr. 102‘016.48
(Vi-act. D/BB 83, 84), 2015 Fr. 108‘376.14 (Vi-act. D/BB 84), 2016 Fr. 96‘117.79 (Vi-act. D/BB 85) und 2017 Fr. 72‘252.50 (Vi-act. C/BB 50). Der Berufungsführer brachte vor, ein korrigierendes Eingreifen setze gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass stetig sinkende oder steigende Erträge vorlägen, was nicht der Fall sei (KG-act. 1, S. 14 mit Verweis auf BGE 143 III 617, E. 5.1). Das Bundesgericht erwog im erwähnten Entscheid, dass grundsätzlich auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen sei und nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen gelte, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617, E. 5.1 m.w.H.). Gemäss dieser Rechtsprechung kann also unter der Voraussetzung, dass stetig sinkende oder steigende Erträge vorliegen, davon abgesehen werden, das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre zu ermitteln, und es kann stattdessen auf den Gewinn des letzten Jahres abgestellt werden, welcher aber allenfalls zu korrigieren ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsführers bedeutet dies jedoch nicht, dass Korrekturen vom ausgewiesenen Gewinn nur unter dieser Voraussetzung vorgenommen werden dürfen. Auch wenn auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abgestellt wird, kann es sich aufdrängen, bei überhöhten Aufwandpositionen bzw. einem beeinflussten Gewinnausweis Korrekturen vorzunehmen (vgl. zur Finanzbuchhaltung und Beispielen für die Beeinflussung des Gewinnausweises: Bräm, in: Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Familienrecht, Bd. II 1c, 3. A., 1998, N 75 zu Art. 163 ZGB). Im Jahr 2016 wies die Erfolgsrechnung der von K.________ AG unter dem Titel Materialaufwand eine Position „Aufwand N.________“ in Höhe von Fr. 57‘290.10 auf, welche im Vorjahr noch nicht existierte (Vi-act. D/BB 85, Konto 4002). Im Jahr 2017 betrug der Aufwand unter dieser Position Fr. 144‘407.65 (Vi-act. C/BB 50, Konto 4002). Der Berufungsführer machte geltend, es handle sich um Leistungen, die von der L.________ AG eingekauft würden. Für diese Behauptung reichte der Berufungsführer für die Jahre 2016 und 2017 je einen Rechnungsauszug ein, die separat ausgewiesene Leistungen von Mitarbeitern der L.________ AG in Höhe von Fr. 11‘511.25 im Jahr 2016 und Fr. 25‘182.35 im Jahr 2017 zeigen (KG-act. 1/2 und 1/3). Auch wenn diese Rechnungsauszüge dafür sprechen, dass die von K.________ AG teilweise auf Mitarbeiter der L.________ AG zurückgreift, um die eigenen Aufträge zu erfüllen, belegen sie nicht annähernd die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Aufwendungen von Fr. 57‘290.10 im Jahr 2016 bzw. Fr. 144‘407.65 im Jahr 2017, zumal der Berufungsführer selber ausführte, dass die von der L.________ AG eingekauften Leistungen dem Endkunden mit einem Preisaufschlag in Rechnung gestellt würden (KG-act. 1, S. 18). Zudem stellen sie keine Rechnungen der L.________ AG an die von K.________ AG dar, weshalb sie keinen Beleg dafür darstellen, wann und wie zwischen diesen beiden Unternehmungen Leistungen abgerechnet wurden. Darüber hinaus buchte die von K.________ AG im Jahr 2016 im entsprechenden Konto 4002 den Betrag von Fr. 57‘290.10 am 31. Dezember 2016 auf der Soll-Seite (Vi-act. D/BB 85, Konto 4002). Sollte die von K.________ AG tatsächlich diesen Betrag am 31. Dezember 2016 an die L.________ AG bezahlt haben, hätte der Berufungsführer entsprechende Rechnungen und Zahlungsbelege vorweisen können. Weil es sich im Jahr 2016 um eine einzelne Position handelt, erscheint die Behauptung des Berufungsführers, „aufgrund des erheblichen Aktenumfangs, der für eine Begutachtung jeder einzelnen Aufwandposition unter dem Posten ‚Aufwand für L.________ AG‘ erforderlich“ sei und angesichts der kurzen Berufungsfrist, könne einzig ein Auszug hiervon ins Recht gelegt werden, nicht plausibel. Gleiches gilt für das Jahr 2017, in welchem lediglich elf Buchungen im Konto 4002 verzeichnet wurden, wovon fünf Buchungen jeweils die zugehörige Mehrwertsteuerbuchung zu den Aufwandbuchungen darstellten (Vi-act. C/BB 50, Konto 4002). Hinzu kommt, dass am 1. Januar 2017 der Betrag von Fr. 57‘290.10 auf der Haben-Seite gebucht wurde
(Vi-act. C/BB 50, Konto 4002), mithin wurde der am 31. Dezember 2016 als Aufwand verbuchte Betrag nur einen Tag später umgehend wieder zurückgebucht. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass diese Aufwandposition erst im Jahr 2016, in welchem die Berufungsgegnerin die Abänderungsklage hängig machte, neu ausgewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass diese Aufwendungen keinen begründeten Geschäftsaufwand darstellen und die Jahresrechnungen entsprechend zu korrigieren sind. Ohne diese Aufwandposition ergibt sich demnach im Jahr 2016 ein Gewinn von Fr. 45‘031.75
(= Fr. 57‘290.10 [Aufwand N.________] - Fr. 12‘258.35 [Verlust gem. Jahresabschluss 2016]) und im Jahr 2017 ein solcher von Fr. 120‘542.36 (= Fr. 144‘407.65 [Aufwand N.________] - Fr. 23‘865.29 [Verlust gem. Jahresabschluss 2017]).
ccc) Aus den Jahresabschlüssen zeigt sich demgegenüber, dass das in der Bilanz aufgeführte Konto 2330 „Rückstellungen für Garantiearbeiten“ seit 2014 jeweils unverändert Fr. 13‘100.00 aufwies (Vi-act. C/BB 50; Vi-act. D/BB 83-85). Somit wurden in diesen Jahren keine weiteren Rückstellungen getätigt, was auch aus der Erfolgsrechnung sowie den Auszügen dieses Kontos zu entnehmen ist (Vi-act. C/BB 50; Vi-act. D/BB 83-85, jeweils Konto 2330). Der Berufungsführer führte sodann nachvollziehbar aus, dass seine Handwerksarbeiten Garantiefristen auslösen würden, weshalb entsprechende finanzielle Rückstellungen hätten getätigt werden müssen (KG-act. 1, S. 19). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz tätigte der Berufungsführer somit keine vermögensbildenden Rückstellungen, weshalb diesbezüglich keine Korrekturen vorzunehmen sind.
ddd) Sodann rechnete die Vorinstanz dem Berufungsführer ein zusätzliches jährliches Einkommen von Fr. 1‘064.00 aus der Vermittlung von Tesla Fahrzeugen an (angef. Urteil, E. 3.2.2.3 S. 24). Der Berufungsführer bestätigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, solche Vermittlungen gemacht zu haben und führte zudem aus, dass er bei fünf erfolgreichen Vermittlungen entweder ein Modellauto von Tesla oder einen Batterieanschluss erhalte. Er bestritt indessen, damit ein regelmässiges Einkommen zu erzielen
(Vi-act. A/3, S. 6). Der Berufungsführer rügte zwar, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, wenn sie von fünf Vermittlungen pro Jahr ausgehe, er reichte aber keine Aufstellung über die getätigten Vermittlungen und die erhaltenen Provisionen ein und belegte seine Behauptungen somit nicht. Aufgrund dessen, dass der Berufungsführer selber einräumte, Vermittlungen zu tätigen und dafür Provisionen zu erhalten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Minimum von fünf Vermittlungen bzw. von einer Provision im Wert von einer Ladestation pro Jahr als effektiv erzieltes Einkommen ausging. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Berufungsführer mit Verweis auf die offizielle Tesla-Webseite vorbrachte, eine Ladestation habe höchstens einen Wert von USD 500.00 und nicht von Fr. 1‘064.00 (KG-act. 1, S. 20 f.). Demgegenüber stützte sich die Vorinstanz auf den von der Berufungsgegnerin eingereichten Auszug aus einer Internet-Suche
(Vi-act. B/KB 79) sowie die Behauptung, die Kosten für eine Ladestation würden zwischen Fr. 999.00 und Fr. 1‘129.00 liegen (Vi-act. A/9, S. 8). Die Kosten für eine Tesla-Wandladestation betragen gemäss Online-Shop von Tesla Fr. 530.00 (https://shop.tesla.com/de_ch/category/aufladen), weshalb von einem zusätzlichen jährlichen Einkommen in dieser Höhe auszugehen ist.
eee) Ferner rechnete die Vorinstanz dem Berufungsführer pro Jahr Fr. 1‘000.00 als zusätzliches Einkommen aus seinen Auftritten als Unterhaltungsmusiker an (angef. Urteil, E. 3.2.2.3 S. 24), was der Berufungsführer nicht rügte. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungsführer zwei bis drei Auftritte pro Jahr, brachte aber vor, dies sei eher ein Verlustgeschäft (Vi-act. A/3, S. 6). Auch für diese Tätigkeit reichte der Berufungsführer keine Unterlagen ein, weshalb seine Behauptung, wonach er keinen Gewinn damit erziele, unbewiesen bleiben. Indessen ist er auf seiner Zugabe, solche Auftritte zu bestreiten, zu behaften, weshalb die Vorinstanz zu Recht ein Einkommen aus dieser Tätigkeit anrechnete, das auch in der Höhe von Fr. 1‘000.00 angemessen erscheint.
fff) Gemäss der Steuererklärung erzielte der Berufungsführer in den Jahren 2014 bis 2017 Wertschriftenerträge zwischen Fr. 450.00 und Fr. 825.00
(Vi-act. C/BB 40, 44, 48; Vi-act. D/BB 79). Hinzu kommen Nettoeinnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft E.________strasse xx an die von K.________ AG in der Höhe von Fr. 2‘000.00 im Jahr 2014 (Vi-act. D/BB 79) und je Fr. 16‘800.00 in den Jahren 2015 bis 2017 (Vi-act. C/BB 40, 44, 48).
ggg) Somit ergibt sich das Einkommen im Jahr 2016 aus dem Durchschnitt der Jahre 2014, 2015 und 2016 wie folgt:
Sachverhalt
2014
2015
2016
Total (gerundet)
Durchschnitt
Nettolohn von K.______ AG
Fr. 92‘669.00
Fr. 78‘704.00
Fr. 30‘821.00
Fr. 202‘194.00
Fr. 67‘398.00
Nettolohn L._______ AG
Fr. 13‘411.00
Fr. 13‘425.00
Fr. 13‘395.00
Fr. 40‘231.00
Fr. 13‘410.35
Gewinn/Verlust von K.______ AG
- Fr. 7‘062.12
Fr. 6‘359.66
Fr. 45‘031.75
Fr. 44‘329.30
Fr. 14‘776.45
Tesla-Vermittlung
Fr. 530.00
Fr. 530.00
Fr. 530.00
Fr. 1‘590.00
Fr. 530.00
Unterhaltungsmusiker
Fr. 1‘000.00
Fr. 1‘000.00
Fr. 1‘000.00
Fr. 3‘000.00
Fr. 1‘000.00
Wertschriftenerträge
Fr. 825.00
Fr. 450.00
Fr. 760.00
Fr. 2‘035.00
Fr. 678.35
Liegenschaftserträge
Fr. 2‘000.00
Fr. 16‘800.00
Fr. 16‘800.00
Fr. 35‘600.00
Fr. 11‘866.65
Total
Fr. 103‘372.88
Fr. 117‘268.66
Fr. 108‘337.75
Fr. 328‘979.30
Fr. 109‘659.80
Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Jahre 2014 bis 2016 betrug somit Fr. 109‘659.80 bzw. gerundet Fr. 9‘138.00 monatlich.
hhh) Analog berechnet sich das Einkommen für das Jahr 2017:
2015
2016
2017
Total (gerundet)
Durchschnitt
Nettolohn von K.______ AG
Fr. 78‘704.00
Fr. 30‘821.00
Fr. 60‘442.00
Fr. 169‘967.00
Fr. 56‘655.65
Nettolohn L._______ AG
Fr. 13‘425.00
Fr. 13‘395.00
Fr. 13‘405.00
Fr. 40‘225.00
Fr. 13‘408.35
Gewinn/Verlust von K.______ AG
Fr. 6‘359.66
Fr. 45‘031.75
Fr. 120‘542.36
Fr. 171‘933.75
Fr. 57‘311.25
Tesla-Vermittlung
Fr. 530.00
Fr. 530.00
Fr. 530.00
Fr. 1‘590.00
Fr. 530.00
Unterhaltungsmusiker
Fr. 1‘000.00
Fr. 1‘000.00
Fr. 1‘000.00
Fr. 3‘000.00
Fr. 1‘000.00
Wertschriftenerträge
Fr. 450.00
Fr. 760.00
Fr. 500.00
Fr. 1‘710.00
Fr. 570.00
Liegenschaftserträge
Fr. 16‘800.00
Fr. 16‘800.00
Fr. 16‘800.00
Fr. 50‘400.00
Fr. 16‘800.00
Total
Fr. 117‘268.66
Fr. 108‘337.75
Fr. 213‘219.36
Fr. 438‘825.75
Fr. 146‘275.25
Aus dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 2015 bis 2017 von Fr. 146‘275.25 ergibt sich ein monatliches Einkommen von gerundet Fr. 12‘190.00 für das Jahr 2017.
iii) Die Vorinstanz stellte sodann fest, dass ab März 2018 die Mieteinnahmen von der von K.________ AG von Fr. 16‘800.00 bzw. Fr. 1‘400.00 monatlich wegfallen würden und sich stattdessen seine Lebenspartnerin mit einem Mietanteil von Fr. 915.00 pro Monat an den Wohnkosten des Berufungsführers beteilige. Zudem erhalte der Berufungsführer ab Mai 2018 keinen Lohn mehr von der L.________ AG, wodurch sich das Einkommen um durchschnittlich Fr. 1‘117.00 pro Monat reduziere (angef. Urteil, E. 3.8.2.3). Gemäss dem vom Berufungsführer erstinstanzlich eingereichten Mietvertrag vom 21. Februar 2018 beteiligt sich seine Lebenspartnerin zur Hälfte an den Liegenschaftskosten des Berufungsführers (Vi-act. C/BB 61, S. 2 Ziff. 6). Es zeigt sich deshalb an, den Wohnkostenanteil der Lebenspartnerin nicht als Einkommen anzurechnen, sondern beim Bedarf des Berufungsführers zu berücksichtigen (vgl. E. 5.c). Der Berufungsführer reichte sodann das Kündigungsschreiben der L.________ AG vom 21. Februar 2018 ein (Vi-act. C/BB 64) und erklärte nachvollziehbar, aufgrund einer Anpassung der Y.________-Verordnung sei per 1. Januar 2018 vorausgesetzt, dass der fachkundige Leiter im Beschäftigungsgrad von mindestens 40 % angestellt sein müsse, weshalb das Arbeitsverhältnis nicht habe aufrechterhalten bleiben können
(Vi-act. A/7, S. 11 f.). Demzufolge fällt das Einkommen der L.________ AG von Fr. 1‘117.00 pro Monat ab dem 1. Mai 2018 weg. Das Einkommen reduziert sich für die Monate März und April 2018 auf Fr. 10‘790.00
(= Fr. 12‘190.00 – Fr. 1‘400.00) und ab Mai 2018 auf Fr. 9‘673.00
(= Fr. 10‘790.00 – Fr. 1‘117.00).
c) Einkommen der Berufungsgegnerin
aa) Die Vorinstanz berechnete anhand der Eingeständnisse der Berufungsgegnerin sowie der von ihr eingereichten Akten für die Jahre 2014 bis 2016 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 27‘296.00 pro Monat und führte aus, es stehe ausser Diskussion, dass die Berufungsgegnerin mit ihrem eigenen Einkommen ihren Bedarf zu decken vermöge. Selbst wenn das Gericht von dem von ihr deklarierten Einkommen von Fr. 6‘518.00 ausginge, verbliebe ihr ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 1‘800.00, an dem sie beide Kinder teilhaben lasse. Weil der Überschuss bei unverheirateten Eltern nicht auf die Eltern verteilt werde, erübrige es sich, weitere Editionen seitens der Klägerin und damit eine konkretere Ermittlung ihres Einkommens bzw. Überschusses vorzunehmen (angef. Urteil, E. 3.2.3.3).
bb) Der Berufungsführer rügte, die Vorinstanz habe die Leistungsfähigkeit der Berufungsgegnerin gänzlich unberücksichtigt gelassen, was eine falsche Rechtsanwendung darstelle. Die Berufungsgegnerin sei ebenso wie der Berufungsführer als selbständig erwerbend anzusehen. Die Erhebung der Leistungsfähigkeit sei sowohl für die Interessenabwägung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB als auch für die Frage der Verteilung des Überschusses von Relevanz (KG-act. 1, S. 23 ff.). Der Berufungsführer habe im Rahmen seines Schlussvortrags die Einkommens- und Vermögenslage der Berufungsgegnerin dargelegt, soweit es die lückenhafte Dokumentationslage zugelassen habe. Die Berufungsgegnerin habe eine Vielzahl von nicht marktgerechten Geschäften (insbesondere die Gewährung von zinslosen Darlehen in Millionenhöhe, den Verkauf von Beteiligungen an Familienmitglieder und undurchsichtige Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen) getätigt. Zudem habe sie ihre berufliche Tätigkeit als diplomierte Treuhandexpertin eingestellt und stattdessen ein (angeblich) verlustträchtiges Geschäft geführt. Der Berufungsführer habe deshalb die Edition diverser Nachweise und Unterlagen verlangt
(KG-act. 1, S. 26 f.). Die Vorinstanz habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass der Berufungsgegnerin ab Übertritt von Sohn J.________ in die Oberstufe ein Arbeitspensum von mindestens 80 % und ab dessen 16. Altersjahr ein solches von 100 % anzurechnen sei (KG-act. 1, S. 27).
Die Berufungsgegnerin machte geltend, der Berufungsführer partizipiere nicht an ihrem Überschuss. Sie erbringe den Unterhalt für die Kinder durch ihre persönliche Betreuung und Erziehung, der Berufungsgegner durch Deckung des Barunterhalts (KG-act. 7, S. 10). Die Einkommens- und Vermögenslage der Berufungsgegnerin sei vollständig und lückenlos dokumentiert (KG-act. 7, S. 11). Sie gehe neben der Erziehung und Betreuung der Kinder einer Erwerbstätigkeit nach, die ihren eigenen Bedarf decke, dementsprechend beantrage sie keinen Betreuungsunterhalt. Ihr Arbeitspensum sei daher unerheblich (KG-act. 7, S. 12).
cc) Die Berufungsgegnerin ist einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der F.________ GmbH (vormals G.________ GmbH; KG-act. 7/2) sowie der O.________ GmbH (Vi-act. C/BB 28). Zudem ist sie Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung der P.________ AG (Vi-act. C/BB 29). Ferner war sie Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung bei der Q.________ AG (Vi-act. C/BB 30), der R.________ AG (KG-act. 7/1) sowie der S.________ AG (Vi-act. C/BB 33). Während sie das Ende dieses Mandats bei der R.________ AG mit einem entsprechenden Handelsregisterauszug belegte, behauptete sie ihr Ausscheiden bei der Q.________ AG und der S.________ AG mit Berufungsantwort, was unbestritten blieb und sich im Übrigen auch aus den im Internet abrufbaren Handelsregisterauszügen der beiden Unternehmen ergibt. Aufgrund ihrer Stellung bei der F.________ GmbH, der O.________ GmbH und der P.________ AG ist die Berufungsgegnerin selbständig erwerbend. In den Jahren 2014 bis 2015 zahlte sie sich von der P.________ AG einen Lohn aus (Vi-act. B/KB 11-13). Ab 2016 erhielt sie den Lohn von der O.________ GmbH (Vi-act. B/KB 13, 14, 38 und 87). Darüber hinaus erzielte die Berufungsgegnerin Wertschriftenerträge und Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft H.________weg yy.
aaa) Gemäss den von der Berufungsgegnerin eingereichten Lohnausweisen reduzierte sich ihr Einkommen kontinuierlich. Im Jahr 2007, als die Unterhaltsverträge abgeschlossen wurden, verdiente sie noch Fr. 278‘869.00 bzw. Fr. 23‘239.10 monatlich (exkl. Kinderzulagen; Vi-act. B/KB 11). 2014 betrug ihr Lohn ohne Kinderzulagen Fr. 104‘853.00 (= Fr. 8‘737.75 pro Monat; Vi-act. B/KB 12), 2015 Fr. 100’965.00 (= Fr. 8'413.75 pro Monat;
Vi-act. B/KB 13), 2016 Fr. 45’814.00 (= Fr. 3’817.85 pro Monat;
Vi-act. B/KB 14), im Jahr 2017 Fr. 27‘248.00 (= Fr. 2‘270.65 pro Monat;
Vi-act. B/KB 38) und im Jahr 2018 Fr. 17‘722.00 (= Fr. 1‘476.85 pro Monat;
Vi-act. B/KB 87). Am 1. Februar 2019 trat die Berufungsgegnerin eine Stelle in ihrer angestammten Tätigkeit als Treuhänderin bei der T.________ AG als Kadermitarbeiterin an (Vi-act. B/KB 81). Vorgesehen war ein Pensum von 50 %, welches bei Bedarf der Arbeitgeberin auf 60 % hätte erweitert werden können. Der monatliche Nettolohn betrug Fr. 4‘895.00 inkl. 13. Monatslohn (Vi-act. A/9, S. 13; Vi-act. B/KB 81 und 82), was einem Jahresnettolohn von Fr. 58‘740.00 (= Fr. 4‘895.00 x 12) entspricht. Die Anstellung wurde jedoch während der Probezeit wieder aufgelöst (Vi-act. A/9, S. 13).
bbb) Von der O.________ GmbH und der P.________ AG liegen die Jahresabschlüsse von 2014 bis 2018 vor (Vi-act. B/KB 48, 49, 85 und 86; Vi-act. D/3, Bilanz und Erfolgsrechnungen der O.________ GmbH 2014 bis 2017). Zudem liegt die Bilanz und Erfolgsrechnung von 2016 der F.________ GmbH im Recht (inkl. Vorjahr 2015; Vi-act. B/KB 52). Letztere zeigt, dass in den Jahren 2015 und 2016 kein Erlös aus Dienstleistungen erzielt wurde, und bestätigt damit die Angaben der Berufungsgegnerin, wonach diese Unternehmung seit 2014 stillgelegt sei (Vi-act. A/4, S. 13; KG-act. 7, N 32). Gleiches machte die Berufungsgegnerin seit Beginn 2016 auch für die P.________ AG geltend
(Vi-act. A/4, S. 13). Aus den Erfolgsrechnungen 2016 bis 2018 geht zwar hervor, dass kein nennenswerter Umsatz mehr erzielt wurde (Vi-act. B/KB 49 und 85). Die P.________ AG verfügt aber gegenüber der O.________ GmbH über eine offene Darlehensforderung von mehr als Fr. 100‘000.00 (Vi-act. B/KB 48, 49 und 85; Vi-act. D/3, Bilanz und Erfolgsrechnung der O.________ GmbH 2016 und 2017, mit schwankenden Darlehenshöhen), was gegen eine komplette Stilllegung der P.________ AG spricht. Die Berufungsgegnerin brachte zudem vor, das Möbelgeschäft kranke und insbesondere nach dem Skandal leide die Branche stark, weshalb sie mit ihren Gesellschaften zum Teil massive Verluste geschrieben habe (Vi-act. A/4, N 39; KG-act. 7, N 32). Gemäss den Jahresabschlüssen der O.________ GmbH resultierten in den letzten Jahren Verluste, nämlich Fr. 248.92 im Jahr 2014 (Vi-act. D/3, Bilanz und Erfolgsrechnung der O.________ GmbH 2014), Fr. 488‘438.91 im Jahr 2015
(Vi-act. D/3, Bilanz und Erfolgsrechnung der O.________ GmbH 2015), Fr. 313‘226.96 im Jahr 2016 (Vi-act. D/3, Bilanz und Erfolgsrechnung der O.________ GmbH 2016), Fr. 341.74 im Jahr 2017 (Vi-act. D/3, Bilanz und Erfolgsrechnung der O.________ GmbH 2017) und Fr. 62‘545.52 im Jahr 2018 (Vi-act. B/KB 86). 2015 gewährte die Berufungsgegnerin der O.________ GmbH ein Darlehen in Höhe von Fr. 592‘000.00 und die P.________ AG ein solches in Höhe von Fr. 121‘625.76 (Vi-act. D/3, Bilanz und Erfolgsrechnung der O.________ GmbH 2015). Das Darlehen der Berufungsgegnerin belief sich im Jahr 2018 auf Fr. 704‘767.99 und dasjenige der P.________ AG auf Fr. 123‘704.96 (Vi-act. B/KB 86). Aufgrund dieser Entwicklung der verschiedenen Gesellschaften lässt sich kein zusätzliches Einkommen anrechnen, weil die Gesellschaften keinen Gewinn verzeichneten. Zu beachten ist aber, dass die Berufungsgegnerin ein offenbar unverzinsliches Darlehen gewährte (vgl. zu den Wertschriftenerträgen sogleich).
ccc) Ab 2016, als sich die Berufungsgegnerin den Lohn von der O.________ GmbH auszahlte und die anderen beiden Gesellschaften (zumindest grösstenteils) stilllegte, zeichnete sich die Reduktion des Einkommens ab. Sodann ist aufgrund der (teilweisen) Stilllegung der beiden Gesellschaften auch davon auszugehen, dass die Berufungsgegnerin nicht mehr im gleichen Pensum arbeitete wie in den Jahren zuvor, als sie noch drei Unternehmungen leitete. Dies stellt eine freiwillige Einkommensreduktion dar, weshalb es sich rechtfertigt, von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe dessen auszugehen, was sie in ihrem angestammten Beruf als Treuhänderin verdienen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (sog. Schulstufenregel; BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Gemäss der Schulpflichttabelle des Kantons Schwyz tritt der jüngere Sohn J.________ im Sommer 2021 in die Sekundarstufe I ein. Bei der T.________ AG hätte die Berufungsgegnerin bei einem Pensum von 50 % Fr. 4‘895.00 inkl. 13. Monatslohn verdienen können, weshalb für die Jahre 2016 bis Sommer 2021 auf dieses Einkommen als hypothetisches Einkommen abzustellen ist. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Berufungsgegnerin trotz des von ihr geltend gemachten tieferen Einkommens ihren Lebensstandard beibehielt und dafür auch von ihrem beträchtlichen Vermögen Gebrauch machte, was sich anhand der Entwicklung des Reinvermögens gemäss Steuererklärungen zeigt (2015: Fr. 2‘069‘627.00 [Vi-act. D/3, Steuererklärung 2015]; 2016: Fr. 1‘969‘398.00 [Vi-act. D/3, Steuererklärung 2016]; 2017: Fr. 1‘774‘919.00 [Vi-act. D/3, Steuererklärung 2017]; 2018: Fr. 1‘662‘211.00 [Vi-act. B/KB 88]). Im August 2021 tritt J.________ in die Oberstufe ein, weshalb der Berufungsgegnerin ab dann ein 80 % Erwerbstätigkeit anzurechnen ist. Ab August 2021 ist somit von einem Einkommen von Fr. 7‘832.00 (= Fr. 4‘895.00 / 5 x 8) auszugehen. Mit Erreichen des 16. Altersjahres von J.________, d.h. ab Dezember 2024 ist der Berufungsgegnerin sodann ein 100 % Erwerbseinkommen anzurechnen, mithin Fr. 9‘790.00 (= Fr. 4‘895.00 x 2).
ddd) Gemäss der Steuererklärung erzielte die Berufungsgegnerin im Jahr 2014 Wertschriftenerträge von Fr. 675‘393.00 (Vi-act. D/3, Steuererklärung 2014). Diese resultierten zum einen aus einer Beteiligung an der G.________ GmbH (heute: F.________ GmbH), welche einen Ertrag von Fr. 250‘000.00 einbrachte, und zum anderen aus einer Beteiligung an der R.________ AG, aus welcher ein Ertrag von Fr. 425‘000.00 resultierte (Vi-act. D/3, Steuererklärung 2014). Die Berufungsgegnerin führte dazu aus, dieser ungewöhnliche Wertschriftenertrag sei in der Bereinigung der Gesellschaftsanteile zwischen ihren Brüdern und der R.________ AG begründet und hätte von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden dürfen, weil er klarerweise aus dem Rahmen falle (KG-act. 7, S. 3). Im Jahr 2015 betrugen die Wertschriftenerträge nur noch Fr. 385.00. Ihre Beteiligungen an der Q.________ AG und der R.________ AG verkaufte die Berufungsgegnerin. Dadurch stiegen ihre Wertschriften und Guthaben von Fr. 750‘517.00 im Jahr 2014 (Vi-act. D/3, Steuererklärung 2014) auf Fr. 2‘525‘484.00 im Jahr 2015 (Vi-act. D/3, Steuererklärung 2015). Zudem gewährte die Berufungsgegnerin ein Darlehen an U.________ in Höhe von Fr. 800‘000.00 und eines an die O.________ GmbH in Höhe von Fr. 591‘000.00. Beide Darlehen warfen keinen Ertrag ab
(Vi-act. D/3, Steuererklärung 2015). 2016 erzielte sie aus ihren Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 2‘457‘820.00 Erträge von Fr. 17‘328.00. Das an U.________ gewährte Darlehen wurde zurückgezahlt. Neu gewährte sie ein Darlehen an die R.________ AG von Fr. 1‘217‘067.00, welches einen Ertrag von Fr. 17‘066.00 einbrachte, sowie ein Darlehen an V.________ von Fr. 50‘000.00, das aber zu keinen Erträgen führte. Das Darlehen an die O.________ GmbH wurde zudem auf Fr. 597‘468.00 erhöht und brachte weiterhin keine Erträge ein (Vi-act. D/3, Steuererklärung 2016). Die Wertschriftenerträge im Jahr 2017 beliefen sich auf Fr. 23‘791.00 bei Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 2‘233‘240.00. Das Darlehen an die R.________ AG wurde mit einem Ertrag von Fr. 22‘583.00 von dieser zurückbezahlt. Neu gewährte die Berufungsgegnerin der Q.________ AG ein zinsloses Darlehen von Fr. 1‘239‘650.00. Aus dem Darlehen an V.________ von Fr. 50‘000.00 resultierte ein Ertrag von Fr. 1‘000.00. Das Darlehen an die O.________ GmbH wurde auf Fr. 694‘309.00 erhöht und blieb ohne Erträge (Vi-act. D/3, Steuererklärung 2017). Gemäss Steuererklärung 2018 beliefen sich die Wertschriftenerträge auf Fr. 22‘924.00. Sodann verzeichnete die Berufungsgegnerin einen Rückgang bei den Wertschriften und Guthaben, welche noch Fr. 1‘232‘858.00 betrugen. Gleichzeitig reduzierten sich auch die Schulden von Fr. 2‘080‘464.00 im Jahr 2017 (Vi-act. D/3, Steuererklärung 2017) auf Fr. 1‘250‘590.00 im Jahr 2018. Das an die Q.________ AG gewährte Darlehen wurde mit einem Ertrag von Fr. 21‘694.00 zurückbezahlt. Für das Darlehen an V.________ gab die Berufungsgegnerin in der Steuererklärung zwar keinen Rückzahlungstermin an, deklarierte es aber ebenfalls mit Fr. 0.00 bei einem Ertrag von Fr. 1‘000.00. Das Darlehen an die O.________ GmbH belief sich auf Fr. 704‘768.00 (Vi-act. B/KB 88).
Stellt man auf den Durchschnitt von drei Jahren ab, ist der sehr hohe Wertschriftenertrag von 2014 (Fr. 675‘393.00) im Jahr 2016 noch zu berücksichtigen (Durchschnitt der Jahre 2014-2016). Die Berufungsgegnerin brachte zwar vor, der Wertschriftenertrag falle klarerweise aus dem Rahmen und sei daher nicht zu berücksichtigen (KG-act. 7, S. 3). Abzustellen ist aber einerseits auf das tatsächlich erzielte Einkommen. Anderseits verkaufte die Berufungsgegnerin ihre Beteiligung an der R.________ AG im Jahr 2015, weshalb unklar bleibt, ob diese Beteiligung in den Folgejahren zu weiteren Erträgen geführt hätte. Ab 2015 waren die Wertschriftenerträge deutlich tiefer, was vor allem auch daran lag, dass die Berufungsgegnerin verschiedene zinslose Darlehen gewährte, wodurch sie ihr Einkommen freiwillig schmälerte. Es rechtfertigt sich daher, ihr ein hypothetisches Einkommen aus Wertschriftenertrag anzurechnen (vgl. BGE 143 III 233, E. 3.4). Sowohl mit V.________ als auch mit der R.________ AG vereinbarte die Berufungsgegnerin einen Zinssatz von 2 % (vgl. nur Vi-act. D/3, Steuererklärung 2016). Demzufolge zeigt es sich an, als hypothetisches Einkommen einen Wertschriftenertrag in Höhe von 2 % des gemäss Steuererklärung deklarierten Wertschriftenguthabens anzurechnen. 2015 betrugen die Wertschriften und Guthaben Fr. 2‘525‘484.00 (Vi-act. D/3, Steuererklärung 2015). Der anzurechnende Wertschriftenertrag beläuft sich folglich auf Fr. 50‘509.68 (= 2 % von Fr. 2‘525‘484.00) bzw. Fr. 4‘209.15 monatlich. Im Jahr 2016 beträgt der aus ihren Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 2‘457‘820.00 anzurechnende Ertrag Fr. 49‘156.40 (= 2 % von Fr. 2‘457‘820.00), mithin Fr. 4‘096.35 pro Monat. Die anzurechnenden Wertschriftenerträge im Jahr 2017 aus Wertschriften und Guthaben von Fr. 2‘233‘240.00 belaufen sich auf Fr. 44‘664.80 (= 2 % von Fr. 2‘233‘240.00) bzw. Fr. 3‘722.05 pro Monat. 2018 betrugen die Wertschriften und Guthaben noch Fr. 1‘232‘858.00. Daraus ergibt sich ein anzurechnender Wertschriftenertrag von Fr. 24‘657.16 (= 2 % von Fr. 1‘232‘858.00), also Fr. 2‘054.75 monatlich.
eee) Hinzu kommen die Erträge aus der Vermietung der Liegenschaft H.________weg yy welche gemäss den Angaben der Berufungsgegnerin in den Jahren 2015 bis 2018 Fr. 14‘400.00 bzw. Fr. 1‘200.00 pro Monat betrugen und im Jahr 2019 auf Fr. 32‘400.00, also Fr. 2‘700.00 monatlich stiegen
(Vi-act. A/9, S. 13; Vi-act. B/KB 83).
fff) Somit ergibt sich das Einkommen im Jahr 2016 aus dem Durchschnitt der Jahre 2014, 2015 und 2016 wie folgt:
2014
2015
2016
Total (gerundet)
Durchschnitt
Nettolohn
Fr. 104'853.00
Fr. 100'965.00
Fr. 58'740.00
Fr. 264'558.00
Fr. 88'186.00
Wertschriftenerträge
Fr. 675'393.00
Fr. 50'509.68
Fr. 49'156.40
Fr. 775'059.00
Fr. 258'353.00
Liegenschaftserträge
Fr. 14'400.00
Fr. 14'400.00
Fr. 14'400.00
Fr. 43'200.00
Fr. 14'400.00
Total
Fr. 794'646.00
Fr. 165'874.68
Fr. 122'296.40
Fr. 1'082'817.00
Fr. 360'939.00
Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Jahre 2014 bis 2016 betrug somit Fr. 360‘939.00 bzw. gerundet Fr. 30‘078.00 monatlich.
ggg) Analog berechnet sich das Einkommen für das Jahr 2017:
2015
2016
2017
Total (gerundet)
Durchschnitt
Nettolohn
Fr. 100'965.00
Fr. 58'740.00
Fr. 58'740.00
Fr. 218'445.00
Fr. 72'815.00
Wertschriftenerträge
Fr. 50'509.68
Fr. 49'156.40
Fr. 44'664.80
Fr. 144'331.90
Fr. 48'110.30
Liegenschaftserträge
Fr. 14'400.00
Fr. 14'400.00
Fr. 14'400.00
Fr. 43'200.00
Fr. 14'400.00
Total
Fr. 165'874.68
Fr. 122'296.40
Fr. 117'804.80
Fr. 405'975.90
Fr. 135'325.30
Aus dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 2015 bis 2017 von Fr. 135‘325.30 ergibt sich ein monatliches Einkommen von gerundet Fr. 11‘277.00 für das Jahr 2017.
hhh) Auf die gleiche Weise ist das Einkommen für das Jahr 2018 aus dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 2016 bis 2018 zu ermitteln:
2016
2017
2018
Total (gerundet)
Durchschnitt
Nettolohn
Fr. 58'740.00
Fr. 58'740.00
Fr. 58'740.00
Fr. 176'220.00
Fr. 58'740.00
Wertschriftenerträge
Fr. 49'156.40
Fr. 44'664.80
Fr. 24'657.16
Fr. 118'478.00
Fr. 39'492.65
Liegenschaftserträge
Fr. 14'400.00
Fr. 14'400.00
Fr. 14'400.00
Fr. 43'200.00
Fr. 14'400.00
Total
Fr. 122'296.40
Fr. 117'804.80
Fr. 97'797.16
Fr. 337'898.00
Fr. 112'632.65
Das durchschnittliche Jahreseinkommen von 2016 bis 2018 beträgt Fr. 112‘632.65. Somit ist ab dem Jahr 2018 von einem monatlichen Einkommen von gerundet Fr. 9‘386.00 auszugehen.
iii) Ab August 2021 erhöht sich der Nettolohn der Berufungsgegnerin um Fr. 2‘937 (vgl. E. 4.c.cc.ccc), weshalb ab diesem Zeitpunkt von einem Einkommen von Fr. 12‘323.00 auszugehen ist.
jjj) Sodann erhöht sich das Einkommen ab Dezember 2024 nochmals um Fr. 1‘958.00, weil die Berufungsgegnerin ab diesem Zeitpunkt ihr Pensum auf 100 % ausdehnen kann. Folglich beträgt das Einkommen ab Dezember 2024 Fr. 14‘281.00.
d) Einkommen Kinder
Als Einkommen der Kinder anrechenbar ist die Kinderzulage von je Fr. 220.00, welche von der Berufungsgegnerin bezogen wird (Vi-act. B/KB 38 und 87). Ab 1. Januar 2021 beträgt die Kinderzulage Fr. 230.00 pro Monat (§ 1 des Kantonsratsbeschlusses zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen vom 18. November 2020 [SRSZ 370.110]). Sodann wird ab dem vollendeten 16. Altersjahr, d.h. bei I.________ ab Juni 2023 und bei J.________ ab Dezember 2024, die Ausbildungszulage von Fr. 280.00 ausgerichtet (Art. 3 lit. b FamZG [SR 836.2]; § 1 des Kantonsratsbeschlusses zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen vom 18. November 2020).
Bedarf
a) Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung verwendet werden (BGE 140 III 337, E. 4.2.3). Ausgaben sind nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen, wenn sie wirklich getätigt werden (BGer, Urteil 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008, E. 3.2). Lassen es die finanziellen Mittel zu, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern (BGE 144 III 377, E. 7.1.4; BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2; BGer, Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.2.3). Je knapper die finanziellen Verhältnisse sind, desto enger müssen sich die Gerichte an die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung anlehnen. Sind hingegen mehr Mittel vorhanden, können die Bedarfspositionen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grosszügiger bestückt werden (BGer, Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.2.3). So ist es in guten finanziellen Verhältnissen beispielsweise zulässig, unter der Position Krankenversicherungsprämien diejenigen der überobligatorischen Versicherung oder effektiv bezahlte Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden, zu berücksichtigen (BGE 140 III 337, E. 4.2.3 m.w.H.).
b) Grundbetrag
Gemäss den Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 (Richtlinien Notbedarf) beträgt der Grundbetrag für den Berufungsführer von September 2016 bis Februar 2018 Fr. 1‘200.00 (Ziff. I.1.1 Richtlinien Notbedarf). Am 1. März 2018 zog er unbestrittenermassen mit seiner Lebenspartnerin zusammen, weshalb der Grundbetrag ab 1. März 2018 Fr. 1‘000.00 beträgt (Ziff. I.2 i.V.m. Ziff. I.1.3 Richtlinien Notbedarf). Der Grundbetrag für die obhutsberechtigte Berufungsgegnerin beträgt Fr. 1‘350.00 (Ziff. I.1.2 Richtlinien Notbedarf). Für die Kinder ist der Grundbetrag bis zum Alter von zehn Jahren auf Fr. 400.00 und danach auf Fr. 600.00 festzusetzen (Ziff. I.1.4 Richtlinien Notbedarf), d.h. bei I.________ ab Juni 2017 und bei J.________ ab Dezember 2018.
c) Wohnkosten
Die Vorinstanz berücksichtigte bei den Wohnkosten des Berufungsführers die Hypothekarzinsen von Fr. 522.00, die Nebenkosten im Umfang von 0.7 % des Steuerwertes (Fr. 395.00) sowie die monatlichen Unterhaltskosten von 20 % des Eigenmietwerts (Fr. 257.00), mithin total Fr. 1‘174.00 pro Monat. Amortisationen für Hypothekardarlehen seien indessen nicht im Grundbedarf zu berücksichtigen, weil sie der Schuldentilgung und damit der Vermögensbildung dienen würden (angef. Urteil, E. 3.1.2). Der Berufungsführer rügte, die Bezahlung der Amortisationen stelle eine bereits bestehende Schuldverpflichtung dar, die er regelmässig bezahle und künftig weitergeführt werden müsse, andernfalls drohe ihm der Verlust seiner Stockwerkeigentumswohnung. Zudem beteilige sich seine Lebenspartnerin gemäss Mietvertrag anteilsmässig an den Amortisationszahlungen. Indem die Vorinstanz diesen Anteil als Einkommen angerechnet, die Amortisationen aber nicht im Bedarf berücksichtigt habe, habe sie den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt (KG-act. 1, S. 21 f.). Amortisationen von Hypothekardarlehen dienen der Vermögensbildung und sind daher im Unterschied zu den Hypothekarzinsen nicht in die Bedarfsberechnung aufzunehmen (BGE 127 III 289, E. 2.a.bb; BGer, Urteil 5P.498/2006 vom 18. Juni 2007, E. 4.4.2). Auf die zutreffende vorinstanzliche Berechnung der Wohnkosten kann daher abgestellt werden (vgl. angef. Urteil, E. 3.1.2). Indessen ist der Wohnkostenanteil der Lebenspartnerin des Berufungsführers ab März 2018 zu berücksichtigen. Weil die Amortisationskosten nicht im Bedarf angerechnet werden, die Lebenspartnerin aber gemäss Mietvertrag vom 21. Februar 2018 einen hälftigen Anteil daran leistet (Vi-act. C/BB 61, S. 2), sind nicht die im Mietvertrag vereinbarten Fr. 915.00 von den Wohnkosten des Berufungsführers abzuziehen. Vielmehr rechtfertigt es sich, ab März 2018 die Wohnkosten zur Hälfte, d.h. Fr. 587.00 anzurechnen.
Bei der Berufungsgegnerin berechnete die Vorinstanz die Wohnkosten anhand der Hypothekarzinsen von Fr. 1‘600.00, den Nebenkosten von 1 % des Liegenschafts-Steuerwertes (Fr. 1‘103.00) und den Unterhaltskosten von 20 % des Eigenmietwertes (Fr. 516.00) auf total Fr. 3‘219.00 (angef. Urteil, E. 3.1.2) und verteilte diese zu zwei Dritteln auf die Berufungsgegnerin (Fr. 2‘145.00) und zu einem Drittel bzw. je einem Sechstel auf die Kinder beiden Kinder (je Fr. 537.00). Auf diese Berechnung kann abgestellt werden, zumal sie vom Berufungsführer nicht gerügt wurde.
d) Krankenkassen
Aufgrund der ausreichenden finanziellen Mitteln (vgl. E. 4) rechtfertigt es sich, auch die Prämien für die Zusatzversicherung zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämien des Berufungsführers betragen Fr. 437.00
(Vi-act. C/BB 12) und ab 1. Januar 2018 Fr. 446.00 (Vi-act. C/BB 53). Der Berufungsgegnerin sind unter dem Titel Krankenkasse Fr. 468.00
(Vi-act. B/KB 20) und ab 1. Januar 2018 Fr. 482.00 anzurechnen
(Vi-act. B/KB 62). Die Krankenkassenprämien der Kinder betragen je Fr. 158.00 (Vi-act. B/KB 20) und ab 1. Januar 2018 je Fr. 170.00
(Vi-act. B/KB 70 und 71).
e) Franchise/Selbstbehalt
Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Berufungsgegnerin Fr. 141.00 und bei den Kindern je Fr. 20.00 unter dem Titel Franchise mit der Begründung, in dieser Höhe seien die von der Berufungsgegnerin geltend gemachten Kosten für Franchise, Selbstbehalt und Zahnarzt vom Berufungsführer unbestritten geblieben (angef. Urteil, E. 3.1.4). Die vom Berufungsführer geltend gemachten Kosten von Fr. 141.00 berücksichtigte die Vorinstanz in dessen Bedarf nicht und führte aus, die geltend gemachten Kosten unter dem Titel Franchise von Fr. 125.00 seien nicht ausgewiesen. Zwar habe der Berufungsführer Zahnarztrechnungen aus den Jahren 2015 und 2016 eingereicht, weil aber Kosten für kleinere oder unregelmässig anfallende Zahnbehandlungen aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Überschussanteil zu begleichen seien, seien keine Zahnarztkosten zu berücksichtigen (angef. Urteil, E. 3.1.4).
Der Berufungsführer rügte eine Ungleichbehandlung. Die Vorinstanz habe die Kosten bei der Berufungsgegnerin fast vollumfänglich berücksichtigt, obwohl letztere diese nicht belegt habe, während sie (die Vorinstanz) die geltend gemachten und belegten Kosten beim Berufungsführer nicht angerechnet habe, weil diese nicht ausgewiesen bzw. ohnehin vom Grundbetrag gedeckt seien (KG-act. 1, S. 29 f.). Aufgrund der ausreichenden finanziellen Mitteln (vgl. E. 4) rechtfertigt es sich, einen zusätzlichen Betrag für ungedeckte Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Die Berufungsgegnerin machte für sich und die Kinder einen Betrag von Fr. 200.00 geltend (Vi-act. A/4, S. 15 f). In seiner Klageantwort machte der Berufungsführer erstinstanzlich mit Verweis auf die Franchise sowie ungedeckte Kosten für Dentalhygiene Fr. 141.00 geltend (Vi-act. A/2, S. 13). Die Berufungsgegnerin bestritt die vom Berufungsführer geltend gemachten Kosten (KG-act. A/4, S. 10). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann aus dem Umstand, dass der Berufungsführer in seinen Unterhaltsberechnungen bei sich und bei der Berufungsgegnerin Kosten für Franchise und Selbstbehalt berücksichtigte, nicht geschlossen werden, er habe die von der Berufungsgegnerin geltend gemachten Kosten nicht bestritten und folglich akzeptiert. Einerseits bestritt der Berufungsführer die geltend gemachten Kostenpositionen explizit für den Fall, dass das Gericht der Argumentation der Berufungsgegnerin folgen sollte (Vi-act. A/7, S. 19), anderseits gilt ohnehin der Untersuchungsgrundsatz, weshalb nicht bloss auf fehlendes Bestreiten abgestellt werden darf. Ausgehend von den von der Vorinstanz angenommenen Kosten für Franchise und Selbstbehalt von Fr. 141.00 für die Berufungsgegnerin und je Fr. 20.00 für die Kinder rechtfertigt es sich daher, auch dem Berufungsführer Kosten in der Höhe von Fr. 141.00 zuzugestehen, zumal er durch die Versicherungspolice, welche eine Franchise von Fr. 1‘500.00 bestätigt (Vi-act. C/BB 53), und die eingereichten Zahnarztrechnungen (Vi-act. C/BB 15 und 73 f.) dargelegt hatte, dass solche Kosten tatsächlich anfallen.
f) Auswärtige Verpflegung
Der Berufungsführer brachte bereits erstinstanzlich vor, das Mittagessen jeweils bei seinen Eltern einzunehmen, wofür er monatlich Fr. 130.00 bezahle. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsführer weder einen Betrag für auswärtige Verpflegung an noch reduzierte sie den Grundbetrag (angef. Urteil, E. 3.1.1 und 3.1.10). Hingegen gewährte sie der Berufungsgegnerin einen Betrag von Fr. 88.00 mit der Begründung, zwar habe sie keine Belege ins Recht gelegt, dies werde in der Gerichtspraxis aber kaum je verlangt. Sie arbeite 40 % ausserhalb des Hauses und habe entgegen den Behauptungen des Beklagten entsprechende Abzüge auch in den Steuererklärungen 2014 bis 2017 vorgenommen (Vi-act. 3.1.10). Der Berufungsführer rügte eine Ungleichbehandlung durch die Vorinstanz. Obwohl er die Kosten von Fr. 130.00 für das Mittagessen bei seinen Eltern belegt habe, habe die Vorinstanz dies nicht gewürdigt. Dass die Vorinstanz demgegenüber bei der Berufungsgegnerin die Kosten von Fr. 88.00 berücksichtigt habe, obwohl sie selber festgestellt habe, dass die Berufungsgegnerin keine Belege ins Recht gelegt habe, stelle eine frappante Ungleichbehandlung dar (KG-act. 1, S. 30 f.).
Gemäss Ziff. II.4.2 der kantonsgerichtlichen Richtlinien Notbedarf ist ein Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag zu gewähren bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung. Zwar belegte der Berufungsführer, dass er für das Mittagessen, das er jeweils bei seinen Eltern einnimmt, einen monatlichen Betrag von Fr. 130.00 bezahlt (Vi-act. C/BB 23), indessen legte er nicht dar, inwiefern es sich dabei um Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause handelt. Bei 20 Arbeitstagen pro Monat entspricht dies einem Betrag von Fr. 6.50 pro Mahlzeit (= Fr. 130.00 / 20), was der Berufungsführer auch bei der Verpflegung zu Hause rechnen müsste. Demzufolge ist beim Berufungsführer kein Betrag für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen.
Hinsichtlich ihrer auswärtigen Verpflegungskosten legte die Berufungsgegnerin dar, sie arbeite zu 40 % ausserhalb des Hauses. Während dieser Abwesenheiten koche ihre Mutter für die Kinder und sie verpflege sich auswärts. Die O.________ GmbH hat ihren Sitz in W.________, also am Wohnsitz der Berufungsgegnerin. Inwiefern es ihr nicht möglich sein sollte, an diesen Tagen ebenfalls zu Hause zu essen, zumal ihre Mutter bereits für sich und die Kinder kocht, legte die Berufungsgegnerin nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Zudem belegte sie auch keine tatsächlich angefallenen Kosten für auswärtige Verpflegung. Unerheblich ist, ob sie entsprechende Abzüge in den Steuererklärungen geltend machte. Somit sind der Berufungsgegnerin keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen.
g) Mittagstisch
Die Vorinstanz berechnete anhand der eingereichten Mittagstisch-Abrechnungen monatliche Kosten von Fr. 41.00 pro Kind (angef. Urteil, E. 3.1.11). Der Berufungsführer rügte die Anrechnung dieser ausgewiesenen Kosten (vgl. Vi-act. B/KB 28) nicht. Auf die vorinstanzliche Berechnung kann abgestellt werden.
h) Steuern
Die Vorinstanz berücksichtigte für Steuern beim Berufungsführer wie von ihm geltend gemacht Fr. 355.00 bzw. ab März 2018 Fr. 421.00 und bei der Berufungsgegnerin Fr. 500.00 mit der Begründung, der Berufungsführer habe die geltend gemachte Steuerlast in diesem Umfang nicht bemängelt und eine höhere Steuerlast würden auch die provisorischen Steuerrechnungen für das Jahr 2017 nicht zu belegen vermögen (angef. Urteil, E. 3.1.13). Der Berufungsführer rügte, die Vorinstanz habe die Steuerlast der Berufungsgegnerin nicht selber berechnet und auch nicht berücksichtigt, dass sich das Einkommen der Berufungsgegnerin drastisch reduziert haben soll, während sich dasjenige des Berufungsführers verdoppelt haben soll (KG-act. 1, S. 31).
Erwägungen
Den beim Berufungsführer berücksichtigten Bedarf von Fr. 355.00 bzw. Fr. 421.00 ab März 2018 rügte der Berufungsführer nicht und entspricht überdies dem von ihm geltend gemachten Betrag, weshalb darauf abgestellt werden kann. Angesichts des Einkommens der Parteien (vgl. E. 4.b und 4.c) und des Umstands, dass der Berufungsführer die von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge steuerlich abziehen kann und die Berufungsgegnerin diese stattdessen zu versteuern hat, erweist sich die höhere, von der Vorinstanz auf Fr. 500.00 geschätzte Steuerlast als vertretbar. Auf diese Schätzung ist daher abzustellen.
i) Betreuungswochenende
Der Berufungsführer machte zudem geltend, ihm seien Auslagen von monatlich Fr. 150.00 für Wochenendausflüge mit den beiden Kindern anzurechnen (KG-act. 1, S. 22 f.). Die Vorinstanz berücksichtigte weder einen Betrag beim Berufungsführer für Freizeitaktivitäten noch einen solchen bei der Berufungsgegnerin für Ferien und führte aus, die geltend gemachten Kosten seien typischerweise durch Verwendung eines Anteils des Überschusses zu decken (angef. Urteil, E. 3.1.9). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, von welchem sie ohne Weiteres in der Lage sind, einen angemessenen Betrag für Ferien und Freizeitaktivitäten mit den Kindern zu verwenden. Es drängt sich daher nicht auf, einen entsprechenden Betrag im Bedarf zu berücksichtigen.
j) Schulkosten
Die Berufungsgegnerin machte in ihrem Schlussvortrag vor erster Instanz geltend, I.________ besuche ab Sommer 2019 das Gymnasium in X.________, weshalb in den ersten beiden Jahren Schulkosten von monatlich Fr. 1‘750.00 und ab dem 3. Jahr, d.h. ab August 2021 Fr. 342.00 im Monat anfallen würden. Hinzu kämen die monatlichen ÖV-Kosten nach X.________. Die günstigste Lösung sei ein GA mit Fr. 160.00 pro Monat (Vi-act. A/9, S. 15). Die Vorinstanz hielt fest, die Berufungsgegnerin begnüge sich bezüglich dieser Kosten damit, einen Auszug aus dem Internet betreffend Schul- und Internatskosten einzureichen. Damit sei jedoch der Nachweis nicht erbracht, dass I.________ seit August 2019 das private Gymnasium in X.________ besuche, weshalb diese Kosten nicht eingerechnet würden (angef. Urteil, E. 3.7). Die Berufungsgegnerin rügte dies im Berufungsverfahren nicht und legte auch keinen Beleg dafür vor, dass I.________ tatsächlich das Gymnasium in X.________ besuchte. Unbeachtlich ist die Noveneingabe vom 24. März 2021, weil Noven auch unter der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können und die Noveneingabe erfolgte, nachdem der Berufungsgegnerin am 18. Dezember 2020 der vorliegende Entscheid zeitnah in Aussicht gestellt wurde, mithin mitgeteilt wurde, dass sich das Verfahren in der Beratungsphase befindet (KG-act. 10;
BGE 142 III 413, E. 2.2.5; BGer, Urteil 5A_790/2016 vom 9. August 2018, E. 3.1).
k) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich für den Zeitraum von September 2016 bis Mai 2017 folgender Bedarf:
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
I.________
J.________
Grundbetrag
Fr. 1‘200.00
Fr. 1‘350.00
Fr. 400.00
Fr. 400.00
Wohnkosten
Fr. 1‘174.00
Fr. 2‘145.00
Fr. 537.00
Fr. 537.00
Krankenkasse
Fr. 437.00
Fr. 468.00
Fr. 158.00
Fr. 158.00
Franchise/Selbstbehalt
Fr. 141.00
Fr. 141.00
Fr. 20.00
Fr. 20.00
Mittagstisch
Fr. 41.00
Fr. 41.00
Steuern
Fr. 355.00
Fr. 500.00
Total Bedarf
Fr. 3‘307.00
Fr. 4‘604.00
Fr. 1‘156.00
Fr. 1‘156.00
Von Juni bis Dezember 2017 erhöht sich der Grundbetrag von I.________ auf Fr. 600.00, weshalb ihr Bedarf auf Fr. 1‘356.00 steigt.
Ab 1. Januar 2018 verändern sich die Krankenkassenprämien aller Familienmitglieder (vgl. E. 5.d). Der Bedarf des Berufungsführers beträgt neu Fr. 3‘316.00, derjenige der Berufungsgegnerin Fr. 4‘618.00 und derjenige der Kinder Fr. 1‘368.00 (I.________) bzw. Fr. 1‘168 (J.________).
Der Bedarf des Berufungsführers ändert sich aufgrund des Zusammenziehens mit seiner Lebenspartnerin ab März 2018 (vgl. E. 5.b und 5.c), so dass sich folgendes Bild zeigt:
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
I.________
J.________
Grundbetrag
Fr. 1‘000.00
Fr. 1‘350.00
Fr. 600.00
Fr. 400.00
Wohnkosten
Fr. 587.00
Fr. 2‘145.00
Fr. 537.00
Fr. 537.00
Krankenkasse
Fr. 446.00
Fr. 482.00
Fr. 170.00
Fr. 170.00
Franchise/Selbstbehalt
Fr. 141.00
Fr. 141.00
Fr. 20.00
Fr. 20.00
Mittagstisch
Fr. 41.00
Fr. 41.00
Steuern
Fr. 421.00
Fr. 500.00
Total Bedarf
Fr. 2‘595.00
Fr. 4‘618.00
Fr. 1‘368.00
Fr. 1‘168.00
Ab Dezember 2018 ändert sich der Grundbetrag bei J.________ auf Fr. 600.00 (vgl. E. 5.b), weshalb sein Bedarf auf Fr. 1‘368.00 steigt.
Unterhaltsberechnung
a) Bei Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf ergibt sich für die einzelnen Zeiträume Folgendes:
2016:
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
I.________
J.________
Einkommen
Fr. 9‘138.00
Fr. 30‘078.00
Fr. 220.00
Fr. 220.00
- Bedarf
- Fr. 3‘307.00
- Fr. 4‘604.00
- Fr. 1‘156.00
- Fr. 1‘156.00
Überschuss/Manko
Fr. 5‘831.00
Fr. 25‘474.00
- Fr. 936.00
- Fr. 936.00
Januar bis Mai 2017:
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
I.________
J.________
Einkommen
Fr. 12‘190.00
Fr. 11‘277.00
Fr. 220.00
Fr. 220.00
- Bedarf
- Fr. 3‘307.00
- Fr. 4‘604.00
- Fr. 1‘156.00
- Fr. 1‘156.00
Überschuss/Manko
Fr. 8‘883.00
Fr. 6‘673.00
- Fr. 936.00
- Fr. 936.00
Juni bis Dezember 2017:
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
I.________
J.________
Einkommen
Fr. 12‘190.00
Fr. 11‘277.00
Fr. 220.00
Fr. 220.00
- Bedarf
- Fr. 3‘307.00
- Fr. 4‘604.00
- Fr. 1‘356.00
- Fr. 1‘156.00
Überschuss/Manko
Fr. 8‘883.00
Fr. 6‘673.00
- Fr. 1‘136.00
- Fr. 936.00
Januar bis Februar 2018:
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
I.________
J.________
Einkommen
Fr. 12‘190.00
Fr. 9‘386.00
Fr. 220.00
Fr. 220.00
- Bedarf
- Fr. 3‘316.00
- Fr. 4‘618.00
- Fr. 1‘368.00
- Fr. 1‘168.00
Überschuss/Manko
Fr. 8‘874.00
Fr. 4‘768.00
- Fr. 1‘148.00
- Fr. 948.00
März bis April 2018:
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
I.________
J.________
Einkommen
Fr. 10‘790.00
Fr. 9‘386.00
Fr. 220.00
Fr. 220.00
- Bedarf
- Fr. 2‘595.00
- Fr. 4‘618.00
- Fr. 1‘368.00
- Fr. 1‘168.00
Überschuss/Manko
Fr. 8‘195.00
Fr. 4‘768.00
- Fr. 1‘148.00
- Fr. 948.00
Mai bis November 2018:
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
I.________
J.________
Einkommen
Fr. 9‘673.00
Fr. 9‘386.00
Fr. 220.00
Fr. 220.00
- Bedarf
- Fr. 2‘595.00
- Fr. 4‘618.00
- Fr. 1‘368.00
- Fr. 1‘168.00
Überschuss/Manko
Fr. 7‘078.00
Fr. 4‘768.00
- Fr. 1‘148.00
- Fr. 948.00
Dezember 2018 bis Dezember 2020:
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
I.________
J.________
Einkommen
Fr. 9‘673.00
Fr. 9‘386.00
Fr. 220.00
Fr. 220.00
- Bedarf
- Fr. 2‘595.00
- Fr. 4‘618.00
- Fr. 1‘368.00
- Fr. 1‘368.00
Überschuss/Manko
Fr. 7‘078.00
Fr. 4‘768.00
- Fr. 1‘148.00
- Fr. 1‘148.00
Januar 2021 bis Juli 2021:
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
I.________
J.________
Einkommen
Fr. 9‘673.00
Fr. 9‘386.00
Fr. 230.00
Fr. 230.00
- Bedarf
- Fr. 2‘595.00
- Fr. 4‘618.00
- Fr. 1‘368.00
- Fr. 1‘368.00
Überschuss/Manko
Fr. 7‘078.00
Fr. 4‘768.00
- Fr. 1‘138.00
- Fr. 1‘138.00
August 2021 bis Mai 2023:
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
I.________
J.________
Einkommen
Fr. 9‘673.00
Fr.12‘323.00
Fr. 230.00
Fr. 230.00
- Bedarf
- Fr. 2‘595.00
- Fr. 4‘618.00
- Fr. 1‘368.00
- Fr. 1‘368.00
Überschuss/Manko
Fr. 7‘078.00
Fr. 7‘705.00
- Fr. 1‘138.00
- Fr. 1‘138.00
Juni 2023 bis November 2024:
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
I.________
J.________
Einkommen
Fr. 9‘673.00
Fr.12‘323.00
Fr. 280.00
Fr. 230.00
- Bedarf
- Fr. 2‘595.00
- Fr. 4‘618.00
- Fr. 1‘368.00
- Fr. 1‘368.00
Überschuss/Manko
Fr. 7‘078.00
Fr. 7‘705.00
- Fr. 1‘088.00
- Fr. 1‘138.00
Ab Dezember 2024:
Berufungsführer
Berufungsgegnerin
I.________
J.________
Einkommen
Fr. 9‘673.00
Fr. 14‘281.00
Fr. 280.00
Fr. 280.00
- Bedarf
- Fr. 2‘595.00
- Fr. 4‘618.00
- Fr. 1‘368.00
- Fr. 1‘368.00
Überschuss/Manko
Fr. 7‘078.00
Fr. 9‘663.00
- Fr. 1‘088.00
- Fr. 1‘088.00
b) Zeit vor 2017
Wie bereits dargelegt gilt es zu prüfen, ob für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2017, d.h. vor dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts ein Abänderungsgrund vorliegt (vgl. E. 2.e). Die Parteien schlossen im Jahr 2007 zwei Unterhaltsverträge für die beiden Kinder I.________ und J.________, gemäss denen sich der Berufungsführer verpflichtete, für die beiden Kinder je Fr. 500.00 bis zur Vollendung des 6. Altersjahres, je Fr. 600.00 bis zur Vollendung des 12. Altersjahres und anschliessend je Fr. 700.00 bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes bzw. Abschluss der beruflichen Erstausbildung zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen (Vi-act. B/KB 6-9). Diese Vereinbarungen enthalten keine Angabe darüber, von welchen finanziellen Verhältnissen die Parteien ausgingen. Die Gemeinde Altendorf erklärte in ihrer schriftlichen Auskunft vom 25. April 2018, die damaligen Unterhaltsvereinbarungen seien anhand der Einkommensverhältnisse der Eltern im Jahre 2007 bemessen worden, und reichte die bei ihr hinterlegten Akten ein (Vi-act. D/1). Gestützt auf diese Unterlagen – insbesondere auf die Steuererklärungen der Parteien – stellte die Vorinstanz fest, dass die Vormundschaftsbehörde Altendorf bei der Genehmigung der Unterhaltsverträge von monatlichen Einkommen von Fr. 35‘425.00 bei der Berufungsgegnerin und Fr. 2‘500.00 beim Berufungsführer ausging (angef. Urteil, E. 2.6). Angesichts dessen, dass sich den Unterhaltsvereinbarungen keine anderen Angaben entnehmen lassen und sich die Zahlen auf die Steuererklärungen stützen, erscheint diese Berechnung sachgerecht, weshalb darauf abgestellt werden kann. Im Jahr 2016 ist beim Berufungsführer von einem Einkommen von Fr. 9‘138.30 und bei der Berufungsgegnerin von Fr. 30‘078.25 auszugehen (vgl. E. 4.b.cc und 4.c.cc). Es kann somit zwar festgestellt werden, dass der Berufungsführer im Jahr 2016 deutlich mehr Einkommen zur Verfügung hatte, während die Berufungsgegnerin etwas weniger Einkommen erzielte, weshalb grundsätzlich eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vorliegt. Indessen kommt eine Abänderung des Unterhalts nur in Betracht, wenn die Unterhaltspflicht mit Blick auf diese neuen Verhältnisse unausgewogen wird (vgl. E. 2.d). Aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsgegnerin im Jahr 2016 immer noch mehr als das Dreifache an Einkommen erzielte als der Berufungsführer bzw. ihr Überschuss mehr als viermal so gross war wie derjenige des Berufungsführers und unter Berücksichtigung, dass der Berufungsführer Fr. 600.00 pro Kind bezahlte, was ungefähr zwei Dritteln des Nettobedarfs der Kinder entspricht, erscheint die getroffene Unterhaltsregelungen nicht unangemessen, auch wenn die Berufungsgegnerin die alleinige Obhut über die beiden Kinder ausübt. Somit besteht für das Jahr 2016 keine Notwendigkeit einer Abänderung des Unterhaltsbeitrages. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.
c) Phase 1: Januar bis Mai 2017
Im Jahr 2017 erzielte der Berufungsführer einen Überschuss von Fr. 8‘883.00 und die Berufungsgegnerin Fr. 6‘673.00, was einem Überschussverhältnis von ca. 57 % zu 43 % zugunsten des Berufungsführers entspricht. Die Berufungsgegnerin übt sodann die Obhut über die beiden Kinder alleine aus, weshalb sie bereits Unterhalt in natura leistet. Vom Grundsatz her ist der Geldunterhalt somit vom Berufungsführer zu leisten. Indessen muss die finanzielle Leistungsfähigkeit der Berufungsgegnerin ebenfalls berücksichtigt werden (vgl. E. 3). Aufgrund der aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnisse liegt eine besondere Situation vor, weshalb sich auch die Berufungsgegnerin über ihren Unterhalt in natura hinaus finanziell am Kinderunterhalt zu beteiligen hat. Aufgrund ihres Beitrages in natura ist aber nicht auf das reine Überschussverhältnis abzustellen, sondern es sind die Kinderkosten ermessensweise zu 3/4 dem Berufungsführer und zu 1/4 der Berufungsgegnerin aufzuerlegen. Der Nettobedarf, also der Bedarf abzüglich der Kinderzulagen, welche von der Berufungsgegnerin bezogen werden, beträgt in der ersten Phase Fr. 936.00 pro Kind (= Fr. 1‘156.00 [Bedarf] – Fr. 220.00 [Kinderzulage]). Davon hat der Berufungsführer 3/4 also gerundet je Fr. 700.00 zu tragen und die Berufungsgegnerin hat für die restlichen je Fr. 236.00 selber aufzukommen. Die Parteien waren nicht verheiratet, weshalb von vornherein kein gegenseitiger Anspruch auf Überschussbeteiligung besteht. Hingegen haben die Kinder Anspruch auf einen angemessenen Überschussanteil. Der rechnerische Überschussanteil des Kindes ist aber bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Nach Abzug des Anteils am Nettobedarf der Kinder verbleibt dem Berufungsführer ein Überschuss von Fr. 7‘483.00 (= Fr. 8‘883.00 – Fr. 1‘400.00). Würde man wie die Vorinstanz von einem Überschussanteil von 1/8 für jedes Kind ausgehen, würde ein Überschussanteil von gerundet Fr. 935.00 resultieren, was mit Blick auf den Nettobedarf (Fr. 936.00) als zu hoch erscheint, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die beiden Kinder auch vom Überschuss der obhutsberechtigten Berufungsgegnerin profitieren. Hinzu kommt, dass gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die Eltern nicht verheiratet waren, der betreuende Elternteil nicht indirekt durch eine zu hohe Überschussbeteiligung der Kinder am Überschuss des anderen Elternteils partizipieren soll. Es rechtfertigt sich daher, den Überschussanteil der beiden Kinder ermessensweise auf Fr. 500.00 pro Kind zu limitieren. Demzufolge hat der Berufungsführer in der ersten Phase einen Unterhalt von Fr. 1‘200.00 (= Fr. 700.00 + Fr. 500.00) pro Kind zu bezahlen.
d) Phase 2: Juni bis Dezember 2017
Von Juni bis Dezember 2017 ändert sich einzig der Bedarf von Tochter I.________ aufgrund der Erhöhung des Grundbetrages von Fr. 400.00 auf Fr. 600.00. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu Phase 1 hat der Berufungsführer von dieser Erhöhung 3/4, also Fr. 150.00 zu tragen. Im Übrigen kann auf die vorstehende Erwägung zu Phase 1 verwiesen werden. Der Kinderunterhalt für I.________ beträgt somit Fr. 1‘350.00 (= Fr. 850.00 [3/4 des Nettobedarfs] + Fr. 500.00 [Überschussanteil]) und derjenige für J.________ nach wie vor Fr. 1‘200.00.
e) Phase 3: Januar bis November 2018
Ab Januar 2018 ändern sich das Einkommen der Berufungsgegnerin sowie die Krankenkassenprämien aller Familienmitglieder. Ab März 2018 reduziert sich sowohl das Einkommen des Berufungsführers als auch sein Bedarf. Ab Mai 2018 reduziert sich das Einkommen des Berufungsführers nochmals. Um die Aufteilung in zu viele kurze Phasen zu vermeiden, werden die Änderungen für den Zeitraum von Januar bis November 2018 in eine Phase zusammengefasst. Ab Dezember 2018 ändert sich der Grundbetrag von J.________, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine weitere Phase berechnet wird (vgl. E. 6.f).
Dispositiv
Von Januar bis November 2018 beträgt der Überschuss der Berufungsgegnerin Fr. 4‘768.00 (= Fr. 9‘386.00 [Einkommen] – Fr. 4‘618.00 [Bedarf]). Der Nettobedarf der Kinder beträgt in diesem Zeitraum Fr. 1‘148.00 für I.________ (= Fr. 1‘368.00 [Bedarf] – Fr. 220.00 [Kinderzulagen]) und Fr. 948.00 für J.________ (= Fr. 1‘168.00 [Bedarf] – Fr. 220.00 [Kinderzulagen]). Der Überschuss des Berufungsführers beträgt für die Monate Januar und Februar 2018 Fr. 8‘874.00 (= Fr. 12‘190.00 [Einkommen] – Fr. 3‘316.00 [Bedarf]), für die Monate März und April 2018 Fr. 8‘195.00 (= Fr. 10‘790.00 [Einkommen] – Fr. 2‘595.00 [Bedarf]) und für die Monate Mai bis November 2018 Fr. 7‘078.00 (= Fr. 9‘673.00 [Einkommen] – Fr. 2‘595.00 [Bedarf]). Der durchschnittliche Überschuss des Berufungsführers von Januar bis November 2018 beträgt somit gerundet Fr. 7‘608.00 (= [Fr. 8‘874.00 x 2 Monate + Fr. 8‘195.00 x 2 Monate + Fr. 7‘078.00 x 7 Monate] / 11 Monate). Daraus ergibt sich ein Überschussverhältnis von 61 % zu 39 % zugunsten des Berufungsführers. Angesichts dieses nur geringfügig veränderten Überschussverhältnisses erscheint die Aufteilung des Kinderbedarfs zu 3/4 zulasten des Berufungsführers und zu 1/4 zulasten der Berufungsgegnerin nach wie vor angemessen. Demnach hat der Berufungsführer vom Nettobedarf von I.________ gerundet Fr. 860.00
(= 3/4 von Fr. 1‘148.00) und vom Nettobedarf von J.________ gerundet Fr. 710.00 (= 3/4 von Fr. 948.00) zu bezahlen. Hinzu kommt der Überschussanteil pro Kind der wiederum auf Fr. 500.00 zu limitieren ist. Somit beträgt der Unterhaltsbeitrag in dieser Phase für I.________ Fr. 1‘360.00 und für J.________ Fr. 1‘210.00.
f) Phase 4: Dezember 2018 bis Juli 2021
Ab Dezember 2018 reduziert sich der Überschuss des Berufungsführers auf Fr. 7‘078.00 (= Fr. 9‘673.00 [Einkommen] – Fr. 2‘595.00 [Bedarf]). Weil sich das Überschussverhältnis dadurch aber nur geringfügig ändert (ca. 60 % zu 40 % zugunsten des Berufungsführers), kann auf die bisherige Aufteilung des Kinderbedarfs (zu 3/4 zulasten des Berufungsführers und zu 1/4 zulasten der Berufungsgegnerin) abgestellt werden. Indessen ändert sich der Grundbetrag von J.________ auf Fr. 600.00. Der Berufungsführer hat somit ab Dezember 2018 auch für J.________ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘360.00 zu bezahlen (= Fr. 860.00 [3/4 vom Nettobedarf von Fr. 1‘148.00] + Fr. 500.00 [Überschussanteil]). Zwar erhöhen sich ab Januar 2021 die Kinderzulagen auf Fr. 230.00 pro Kind. Diese Änderung führt aber aufgrund seiner Geringfügigkeit zu keiner Änderung des geschuldeten Unterhalts.
g) Phase 5: August 2021 bis Mai 2023
Mit Eintritt von J.________ in die Sekundarstufe I erhöht sich das anrechenbare Einkommen der Berufungsgegnerin (vgl. E. 4.c.cc.ccc und 4.c.cc.iii). Ihr Überschuss beträgt dann Fr. 7‘705.00 (= Fr. 12‘323.00 [Einkommen] – Fr. 4‘618.00 [Bedarf]). Daraus ergibt sich ein Überschussverhältnis von 52 % zu 48 % zugunsten der Berufungsgegnerin. Angesichts dessen, dass sie ab diesem Zeitpunkt leistungsfähiger ist als der Berufungsführer, aber nach wie vor unter Berücksichtigung, dass sie alleine für den Naturalunterhalt aufkommt, rechtfertigt es sich, ihren Anteil am Geldbedarf ermessensweise auf 1/3 zu erhöhen. Demzufolge hat der Berufungsführer 2/3 zu tragen, mithin gerundet Fr. 765.00 pro Kind (= 2/3 von Fr. 1‘148.00). Somit beträgt der zu bezahlende Kinderunterhalt in dieser Phase Fr. 1‘265.00 pro Kind
(= Fr. 765.00 [Anteil am Nettobedarf] + Fr. 500.00 [Überschussanteil]).
h) Phase 6: Juni 2023 bis November 2024
Ab Juni 2023 hat I.________ Anspruch auf die Ausbildungszulage von Fr. 280.00, weshalb ihr Nettobedarf ab diesem Zeitpunkt Fr. 1‘088.00 beträgt (= Fr. 1‘368.00 [Bedarf] – Fr. 280.00 [Ausbildungszulage]). Der geschuldete Unterhalt des Berufungsführers für I.________ beläuft sich somit neu auf Fr. 1‘225.00 (= Fr. 725.00 [2/3 Anteil am Nettobedarf] + Fr. 500.00 [Überschussanteil]) für I.________ und Fr. 1‘265.00 für J.________.
i) Phase 7: ab Dezember 2024
Ab Dezember 2024 hat auch J.________ Anspruch auf die Ausbildungszulage. Zudem erhöht sich das Einkommen der Berufungsgegnerin
(vgl. E. 4.c.cc.ccc und 4.c.cc.jjj), wodurch ihr Überschuss Fr. 9‘663.00
(= Fr. 14‘281.00 [Einkommen] – Fr. 4‘618.00 [Bedarf]) beträgt. Auch wenn sich das Überschussverhältnis dadurch noch etwas stärker zugunsten der Berufungsgegnerin verschiebt, erscheint die Beteiligung am Barbedarf der Kinder (2/3 Berufungsführer, 1/3 Berufungsgegnerin) auch in dieser Phase angemessen. Analog zur Berechnung für I.________ beträgt der geschuldete Unterhalt ab diesem Zeitpunkt und bis zur Vollendung des 18. Altersjahres bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung Fr. 1‘225.00.
Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil im Sinne der vorstehenden Erwägungen anzupassen. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1 Satz 1). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann namentlich in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
a) Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten berechnete die Vorinstanz anhand der geforderten und der von ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge das Obsiegen der Berufungsgegnerin auf 40 % bzw. das Unterliegen auf rund 60 %. Deshalb auferlegte sie ihr 60 % der Gerichtskosten und verpflichtete sie, den Berufungsführer in diesem Verhältnis ausserrechtlich zu entschädigen (angef. Urteil, E. 5.3). Diese Berechnung der Vorinstanz erscheint nachvollziehbar und wurde von den Parteien im Übrigen auch nicht gerügt. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge durch die teilweise Gutheissung der Berufung tiefer ausfallen. Für die Monate September bis Dezember 2016 entfällt eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Ab Januar 2017 entsprechen die neu festgelegten Unterhaltsbeiträge je nach Phase zwischen 60-70 %, also in etwa 2/3 dessen, was die Vorinstanz festlegte. Der Anteil des Obsiegens der Berufungsgegnerin entspricht somit noch ungefähr 25 % (= 2/3 von 40 %). Es rechtfertigt sich daher, der Berufungsgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 5‘000.00 zu 3/4 (= Fr. 3‘750.00) und dem Berufungsführer zu 1/4 (= Fr. 1‘250.00) aufzuerlegen. Hinsichtlich der Parteientschädigung stützte sich die Vorinstanz auf die vom Rechtsvertreter des Berufungsführers eingereichte Kostennote über Fr. 25‘210.30 und verpflichtete die Berufungsgegnerin, den Berufungsführer mit Fr. 5‘042.05 (= 20 % von Fr. 25‘210.30) zu entschädigen. Weder die Höhe der Kostennote, welche im Rahmen des Gebührentarifs liegt (§ 8 Ab. 2 GebTRA), noch die Berechnung der Entschädigung aus der Differenz des Obsiegens und Unterliegens (20 %) wurde von den Parteien gerügt. Angesichts dessen ist aufgrund der neuen Verteilung des Obsiegens und Unterliegens die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf 50 % (= 75 % – 25 %) von Fr. 25‘210.30, also auf Fr. 12‘605.15 festzusetzen.
b) Im Berufungsverfahren obsiegt der Berufungsführer ebenfalls mehrheitlich, er unterliegt aber bezüglich seines Antrags auf Abweisung der Abänderungsklage. Deshalb und weil das Gericht aufgrund der anzuwendenden Offizialmaxime nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, rechtfertigt es sich, wie für das erstinstanzliche Verfahren von einem Obsiegen des Berufungsführers von 75 % und einem Unterliegen von 25 % auszugehen. Gemäss diesem Verteilschlüssel haben die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Überdies hat der Berufungsführer Anspruch auf eine Parteientschädigung in diesem Verhältnis.
Gemäss § 11 GebTRA beträgt das Honorar im Berufungsverfahren 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätzen, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist. Gemäss den vorinstanzlichen Berechnungen, auf welche abzustellen ist, liegt der Streitwert vorliegend bei Fr. 761‘823.00 (vgl. angef. Urteil, E. 5.3). Erstinstanzlich beträgt das Honorar somit Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Das Honorar im Berufungsverfahren beläuft sich folglich auf Fr. 1‘100.00 (= 20 % von Fr. 5‘500.00) bis Fr. 31‘680.00 (= 80 % von Fr. 39‘600.00). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Beide Rechtsvertreter reichten eine Kostennote für das Berufungsverfahren ein
(KG-act. 11/1 und 13/1). Die Honorarnote des Rechtsvertreters des Berufungsführers über total Fr. 6‘561.55 enthält die Aufwandposition „Studium Schlussvortrag der Gegenpartei“ mit Datum 31. Mai 2019 (KG-act. 13/1). Dieser Aufwand betrifft nicht das Berufungsverfahren. Darüber hinaus machte der Rechtsvertreter des Berufungsführers für die Ausarbeitung der Berufung (inkl. Rechtsabklärungen und Besprechungen mit dem Klienten) 21.8 Stunden Aufwand geltend, was mit Blick auf den vom Rechtsvertreter der Berufungsgegnerin geltend gemachten Aufwand von 13.8 Stunden für das gesamte Berufungsverfahren als sehr hoch erscheint. Hinzu kommt, dass die Auslagen nicht ausgewiesen werden. Insgesamt erweist sich die Honorarnote des Rechtsvertreters des Berufungsführers daher als nicht angemessen, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 2 GebTRA).
Der Aufwand des Rechtsvertreters des Berufungsführers bestand im Wesentlichen in der Ausarbeitung der 32-seitigen Berufungsschrift. Der Fall beschränkte sich grundsätzlich auf die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts, allerdings stellten sich insbesondere hinsichtlich des Einkommens beider Parteien diverse Fragen, welche eine eingehende Auseinandersetzung mit den entsprechenden Unterlagen erforderten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Aufwand des Rechtsvertreters des Berufungsführers aufgrund der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil im Hinblick auf die Berufung etwas grösser gewesen sein dürfte als derjenige des Rechtsvertreters der Berufungsgegnerin, welcher sich schwergewichtig auf die Auseinandersetzung mit den in der Berufung vorgebrachten Rügen beschränken konnte. Angesichts dessen erscheint eine Vergütung in Höhe von pauschal Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die Vergütung des Rechtsvertreters der Berufungsgegnerin ist gemäss der eingereichten Honorarnote, welche angemessen erscheint, auf Fr. 3‘513.70 (inkl. Auslagen und MWST; KG-act. 11/1) festzulegen. Nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens hat die Berufungsgegnerin 75 % der Vergütung des Berufungsführers (= Fr. 3‘750.00) und der Berufungsführer 25 % der Vergütung der Berufungsgegnerin (= Fr. 878.40) zu tragen. Nach gegenseitiger Verrechnung beträgt die von der Berufungsgegnerin geschuldete (reduzierte) Parteientschädigung für das Berufungsverfahren Fr. 2‘871.60 (= Fr. 3‘750.00 – Fr. 818.40; inkl. Auslagen und MWST);-
erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Oktober 2019 (ZEV 17 10) aufgehoben.
In Abänderung des mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Altendorf SZ vom 3. Juni 2008 genehmigten Unterhaltsvertrages zwischen den Parteien wird der Berufungsführer verpflichtet, der Berufungsgegnerin an den Unterhalt des Kindes I.________, rückwirkend ab 1. Januar 2017 monatlich im Voraus, auf den Ersten des Monats folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher Kinder- oder Ausbildungszulage, zu bezahlen:
- 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2017: Fr. 1‘200.00
(davon Fr. 700.00 Anteil Barunterhalt und Fr. 500.00 Überschussanteil)
- 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 1‘350.00
(davon Fr. 850.00 Anteil Barunterhalt und Fr. 500.00 Überschussanteil)
- 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2021: Fr. 1‘360.00
(davon Fr. 860.00 Anteil Barunterhalt und Fr. 500.00 Überschussanteil)
- 1. August 2021 bis 31. Mai 2023: Fr. 1‘265.00
(davon Fr. 765.00 Anteil Barunterhalt und Fr. 500.00 Überschussanteil)
- 1. Juni 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum
Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung im
Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB: Fr. 1‘225.00
(davon Fr. 725.00 Anteil Barunterhalt und Fr. 500.00 Überschussanteil)
Der Berufungsführer wird berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende März 2021 mit 100.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst (Berechnungsart: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag geteilt durch ursprünglichen Indexstand mal neuen Indexstand). Die Anpassung erfolgt in dem Ausmass, wie das Einkommen des Pflichtigen eine teuerungsbedingte Änderung erfährt; für einen nur teilweisen oder fehlenden Ausgleich der Teuerung ist der Pflichtige beweisbelastet.
In Abänderung des mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Altendorf SZ vom 16. Dezember 2008 genehmigten Unterhaltsvertrages zwischen den Parteien wird der Berufungsführer verpflichtet, der Berufungsgegnerin an den Unterhalt des Kindes J.________, rückwirkend ab 1. Januar 2017 monatlich im Voraus, auf den Ersten des Monats folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher Kinder- oder Ausbildungszulage, zu bezahlen:
- 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 1‘200.00
(davon Fr. 700.00 Anteil Barunterhalt und Fr. 500.00 Überschussanteil)
- 1. Januar 2018 bis 30. November 2018: Fr. 1‘210.00
(davon Fr. 710.00 Anteil Barunterhalt und Fr. 500.00 Überschussanteil)
- 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2021: Fr. 1‘360.00
(davon Fr. 860.00 Anteil Barunterhalt und Fr. 500.00 Überschussanteil)
- 1. August 2021 bis 30. November 2024: Fr. 1‘265.00
(davon Fr. 765.00 Anteil Barunterhalt und Fr. 500.00 Überschussanteil)
- 1. Dezember 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum
Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung im
Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB: Fr. 1‘225.00
(davon Fr. 725.00 Anteil Barunterhalt und Fr. 500.00 Überschussanteil)
Der Berufungsführer wird berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende März 2021 mit 100.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst (Berechnungsart: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag geteilt durch ursprünglichen Indexstand mal neuen Indexstand). Die Anpassung erfolgt in dem Ausmass, wie das Einkommen des Pflichtigen eine teuerungsbedingte Änderung erfährt; für einen nur teilweisen oder fehlenden Ausgleich der Teuerung ist der Pflichtige beweisbelastet.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen:
Einkommen (netto, mtl.)
Bedarf
Berufungsführer
Fr. 12‘190.00
bis 28. Februar 2018
Fr. 10‘790.00
bis 30. April 2018
Fr. 9‘673.00
ab 1. Mai 2018
Fr. 3‘307.00
bis 31. Dezember 2017
Fr. 3‘316.00
bis 28. Februar 2018
Fr. 2‘595.00
ab 1. März 2018
Berufungsgegnerin
Fr. 11‘277.00
bis 31. Dezember 2017
Fr. 9‘386.00
bis 31. Juli 2021
Fr. 12‘323.00
bis 30. November 2024
Fr. 14‘281.00
ab 1. Dezember 2024
Fr. 4‘604.00
bis 31. Dezember 2017
Fr. 4‘618.00
ab 1. Januar 2018
I.______
Fr. 220.00 (Kinderzulagen)
bis 31. Dezember 2020
Fr. 230.00 (Kinderzulagen)
bis 31. Mai 2023
Fr. 280.00 (Ausbildungszulagen)
ab 1. Juni 2023
Fr. 1‘156.00
bis 31. Mai 2017
Fr. 1‘356.00
bis 31. Dezember 2017
Fr. 1‘368.00
ab 1. Januar 2018
J.______
Fr. 220.00 (Kinderzulagen)
bis 31. Dezember 2020
Fr. 230.00 (Kinderzulagen)
bis 30. November 2024
Fr. 280.00 (Ausbildungszulagen)
ab 1. Dezember 2024
Fr. 1‘156.00
bis 31. Dezember 2017
Fr. 1‘168.00
bis 30. November 2018
Fr. 1‘368.00
ab 1. Dezember 2018
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 5‘000.00 werden zu 3/4 (mithin Fr. 3‘750.00) der Berufungsgegnerin und zu 1/4 (mithin Fr. 1‘250.00) dem Berufungsführer auferlegt.
Die Berufungsgegnerin wird verpflichtet, dem Berufungsführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 12‘605.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 werden zu 3/4 (= Fr. 3‘750.00) der Berufungsgegnerin und zu 1/4 (= Fr. 1‘250.00) dem Berufungsführer auferlegt und im Umfang von Fr. 3‘500.00 vom geleisteten Kostenvorschuss des Berufungsführers bezogen. Die Berufungsgegnerin hat dem Berufungsführer Fr. 2‘250.00 und der Kantonsgerichtskasse Fr. 1‘500.00 zu bezahlen.
Die Berufungsgegnerin wird verpflichtet, dem Berufungsführer für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘871.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 761'823.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
12. Mai 2021 kau
ZK1 2019 41
Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 138 III 625ATF 138 III 625DTF 138 III 625
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC
Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC
Art. 13c SchlT ZGBart. 13c SchlT ZGBart. 13c SchlT ZGB
5A_754/2017
Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC
ZK1 2017 24
5A_754/2017
Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC
BGE 137 III 604ATF 137 III 604DTF 137 III 604
BGE 137 III 604ATF 137 III 604DTF 137 III 604
BGE 120 II 285ATF 120 II 285DTF 120 II 285
BGE 131 III 189ATF 131 III 189DTF 131 III 189
BGE 128 III 305ATF 128 III 305DTF 128 III 305
Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC
BGE 137 III 604ATF 137 III 604DTF 137 III 604
BGE 134 III 337ATF 134 III 337DTF 134 III 337
BGE 137 III 604ATF 137 III 604DTF 137 III 604
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
5A_311/2019
5A_311/2019
5A_311/2019
5A_311/2019
5A_311/2019
5A_311/2019
5A_311/2019
5A_311/2019
5A_311/2019
BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118
BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
5A_299/2012
5C.85/2003
BGE 143 III 617ATF 143 III 617DTF 143 III 617
5A_684/2011
BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
BGE 119 II 314ATF 119 II 314DTF 119 II 314
BGE 143 III 617ATF 143 III 617DTF 143 III 617
BGE 143 III 617ATF 143 III 617DTF 143 III 617
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
Art. 3 FamZGart. 3 LAFamart. 3 LAFam
§ 1 Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen
BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337
5A_26/2008
BGE 144 III 377ATF 144 III 377DTF 144 III 377
5A_311/2019
5A_743/2017
5A_743/2017
BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 127 III 289ATF 127 III 289DTF 127 III 289
5P.498/2006
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
5A_790/2016
5A_311/2019
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
§ 11 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 9 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 6 GebTRA
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Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF