ZK1 2019 43
Kammer
30. September 2020Deutsch (+ 1 weitere Sprache)10 min
1. a) Mit unbegründeter Klage vom 8. Mai 2019 beantragte die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Versicherungsgelder für die Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von total Fr. 17‘775.60 zu bezahlen (Vi-act. A/I). Der Beklagte führte mit Stellungnahme vom 21. Juni 2019 aus, es habe kein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin bestanden, weshalb die Klägerin für ihn keine AHV habe entrichten müssen (Vi-act. A/II). Am 11. September 2019 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. D/2). Die Klägerin führte im Wesentlichen aus, der Beklagte sei der Klägerin angeschlossen gewesen und habe ihr monatlich Fr. 750.00 für den Standplatz bezahlt. Er sei mit seinem eigenen Auto gefahren mit einem Taxischild der Klägerin. Er habe einerseits Kreditfahrten für die Klägerin ausgeführt und anderseits auch Fahrten durchgeführt, bei welchen er direkt Geld eingezogen habe, welches er vollständig habe behalten können. Die Kreditfahrten seien für Stammkunden angeboten und monatlich abgerechnet worden. Die Klägerin habe den Fahrern das Geld für die Kreditfahrten monatlich ausbezahlt. Sie habe keinen Verdienst an den Fahrten gehabt, sondern nur durch die Einnahmen für den Standplatz. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe mit Urteil vom 17. September 2012 entschieden, dass die Fahrer seit 1. Januar 2011 nicht mehr als selbständig angeschaut würden. Die Klägerin habe eine Rechnung für Sozialversicherungsbeiträge für alle Versicherungen aller Fahrer über Fr. 127‘000.00 erhalten. Diese Rechnung sei nicht auf die einzelnen Fahrer aufgeschlüsselt (Vi-act. D/2, S. 2 f. Ziff. 2). Auf Nachfrage des Einzelrichters erklärte die Klägerin, der Rechnung seien die Einnahmen der einzelnen Fahrer zugrunde gelegt worden, welche diese der Treuhänderin hätten angeben müssen. Die Treuhänderin habe eine Aufstellung gemacht und mit der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Kontakt gehabt. Die Rechnung habe sie nicht dabei und die Aufstellung der Treuhänderin müsse bei der Treuhänderin zu finden sein. Diese sei Grundlage für die Rechnung gewesen (Vi-act. D/2, S. 3 Ziff. 3). Der Beklagte machte im Wesentlichen geltend, er habe der Treuhänderin nie Unterlagen liefern müssen. Es gehe auch niemanden etwas an, was er eingenommen habe. Er habe der Treuhänderin einfach einen Betrag seiner Einnahmen mitgeteilt, aber ob das wirklich alles gewesen sei, gehe sie nichts an. Er wisse nicht, woher die Zahlen für die Jahre 2011 bis 2013 auf der Rechnung der Klägerin vom 25. Mai 2016 (Vi-act. B/KB 3) stammen würden. Die Zahlen habe sicher nicht er eingereicht, sie würden nämlich nicht stimmen. Er sei nicht angestellt gewesen bei der Klägerin und habe auch nie Lohn bezogen. Er sehe daher nicht ein, weshalb die Klägerin für ihn Sozialversicherungsbeiträge habe leisten müssen (Vi-act. D/2, S. 4 Ziff. 4 f.). Auf Nachfrage des Einzelrichters führte die Klägerin aus, die Rechnung der SVA betreffe alle, die bei der Klägerin angeschlossen seien. Jeder Chauffeur habe der Treuhänderin monatlich die Höhe des Umsatzes angeben müssen. Auf diesen Umsatz stütze sich die Rechnung der SVA. Diese Unterlagen seien bei der Treuhänderin, die Klägerin werde diese nachreichen (Vi-act. D/2, S. 4 f. Ziff. 7). Mit Eingabe vom 17. September 2019 reichte die Klägerin einen Kontoauszug der SVA ein (Vi-act. B/KB 11) und erklärte, sie könne keinen detaillierten Auszug verlangen, dies dürfe nur der Versicherte selber oder das Gericht
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 30. September 2020
ZK1 2019 43
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und Clara Betschart,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________ GmbH,
Klägerin und Berufungsführerin,
gegen
B.________,
Beklagter und Berufungsgegner,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Oktober 2019, ZEV 2019 32);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit unbegründeter Klage vom 8. Mai 2019 beantragte die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Versicherungsgelder für die Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von total Fr. 17‘775.60 zu bezahlen (Vi-act. A/I). Der Beklagte führte mit Stellungnahme vom 21. Juni 2019 aus, es habe kein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin bestanden, weshalb die Klägerin für ihn keine AHV habe entrichten müssen (Vi-act. A/II). Am 11. September 2019 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. D/2). Die Klägerin führte im Wesentlichen aus, der Beklagte sei der Klägerin angeschlossen gewesen und habe ihr monatlich Fr. 750.00 für den Standplatz bezahlt. Er sei mit seinem eigenen Auto gefahren mit einem Taxischild der Klägerin. Er habe einerseits Kreditfahrten für die Klägerin ausgeführt und anderseits auch Fahrten durchgeführt, bei welchen er direkt Geld eingezogen habe, welches er vollständig habe behalten können. Die Kreditfahrten seien für Stammkunden angeboten und monatlich abgerechnet worden. Die Klägerin habe den Fahrern das Geld für die Kreditfahrten monatlich ausbezahlt. Sie habe keinen Verdienst an den Fahrten gehabt, sondern nur durch die Einnahmen für den Standplatz. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe mit Urteil vom 17. September 2012 entschieden, dass die Fahrer seit 1. Januar 2011 nicht mehr als selbständig angeschaut würden. Die Klägerin habe eine Rechnung für Sozialversicherungsbeiträge für alle Versicherungen aller Fahrer über Fr. 127‘000.00 erhalten. Diese Rechnung sei nicht auf die einzelnen Fahrer aufgeschlüsselt (Vi-act. D/2, S. 2 f. Ziff. 2). Auf Nachfrage des Einzelrichters erklärte die Klägerin, der Rechnung seien die Einnahmen der einzelnen Fahrer zugrunde gelegt worden, welche diese der Treuhänderin hätten angeben müssen. Die Treuhänderin habe eine Aufstellung gemacht und mit der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Kontakt gehabt. Die Rechnung habe sie nicht dabei und die Aufstellung der Treuhänderin müsse bei der Treuhänderin zu finden sein. Diese sei Grundlage für die Rechnung gewesen (Vi-act. D/2, S. 3 Ziff. 3). Der Beklagte machte im Wesentlichen geltend, er habe der Treuhänderin nie Unterlagen liefern müssen. Es gehe auch niemanden etwas an, was er eingenommen habe. Er habe der Treuhänderin einfach einen Betrag seiner Einnahmen mitgeteilt, aber ob das wirklich alles gewesen sei, gehe sie nichts an. Er wisse nicht, woher die Zahlen für die Jahre 2011 bis 2013 auf der Rechnung der Klägerin vom 25. Mai 2016 (Vi-act. B/KB 3) stammen würden. Die Zahlen habe sicher nicht er eingereicht, sie würden nämlich nicht stimmen. Er sei nicht angestellt gewesen bei der Klägerin und habe auch nie Lohn bezogen. Er sehe daher nicht ein, weshalb die Klägerin für ihn Sozialversicherungsbeiträge habe leisten müssen (Vi-act. D/2, S. 4 Ziff. 4 f.). Auf Nachfrage des Einzelrichters führte die Klägerin aus, die Rechnung der SVA betreffe alle, die bei der Klägerin angeschlossen seien. Jeder Chauffeur habe der Treuhänderin monatlich die Höhe des Umsatzes angeben müssen. Auf diesen Umsatz stütze sich die Rechnung der SVA. Diese Unterlagen seien bei der Treuhänderin, die Klägerin werde diese nachreichen (Vi-act. D/2, S. 4 f. Ziff. 7). Mit Eingabe vom 17. September 2019 reichte die Klägerin einen Kontoauszug der SVA ein (Vi-act. B/KB 11) und erklärte, sie könne keinen detaillierten Auszug verlangen, dies dürfe nur der Versicherte selber oder das Gericht
(Vi-act. E/10).
b) Mit Urteil vom 9. Oktober 2019 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Klage ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die von der Klägerin offerierten Beweismittel würden keine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien nachweisen. Es sei unklar und von der Klägerin nicht bewiesen, auf welche Grundlage sich der Betrag stütze, welcher dem Beklagten in Rechnung gestellt worden sei und nun gerichtlich eingefordert werde. Obwohl der Einzelrichter der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung erklärt habe, dass bewiesen werden müsse, was die Klägerin für den einzelnen Arbeitnehmer bezahlen müsse und worauf sich die eingeklagte Forderung stütze, habe die Klägerin weder die entsprechende Rechnung der SVA noch die Aufstellung der Treuhänderin eingereicht, welche angeblich die Grundlage der an den Beklagten ausgestellten Rechnung gewesen sei (angef. Urteil, E. 3.2). Auch unter der Geltung der Untersuchungsmaxime seien keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen, weil die beschränkte Untersuchungsmaxime kein Erforschen des Sachverhaltes durch das Gericht gebiete (angef. Urteil, E. 3.3). Das blosse Einreichen einer Rechnung an den Beklagten sowie weitere unbegründete Aufstellungen betreffend BVG und SUVA würden nicht ausreichen, eine Forderung rechtsgenüglich zu begründen. Zudem habe die Klägerin auch nach der Aufforderung und Aufklärung des Einzelrichters die entsprechenden Belege nicht eingereicht, welche einerseits den Bestand der Forderung der SVA gegenüber der Klägerin und anderseits die Anteilsschuld des Beklagten in derselben Rechnung beweisen könnten (angef. Urteil, E. 4).
c) Am 7. November 2019 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Höfe Berufung gegen dieses Urteil ein (KG-act. 2). Mit Schreiben vom 12. November 2019 leitete die Vorinstanz diese Berufung zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 1).
Erwägungen
2.
a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Pflicht zur Begründung ergibt sich, dass die Berufungsschrift Berufungsanträge zu enthalten hat. Der Berufungsführer darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen, der bei Forderungen auf Geldleistungen zudem grundsätzlich zu beziffern ist (BGE 137 III 617, E. 4.3; BGE 133 III 489, E. 3.1; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 34 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungsführer hat mit seinen Anträgen somit anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, andernfalls ist auf die Berufung ohne Weiteres, d.h. ohne Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht einzutreten (BGE 133 III 489, E. 3.1; OGer ZH, Urteil LF140079-O/U vom 11. November 2014, E. 4; Reetz/Theiler, a.a.O., N 34 zu Art. 311 ZPO). Sodann hat die Berufung eine Begründung zu enthalten, in welcher sich der Berufungsführer mit den Entscheidgründen, d.h. mit der erstinstanzlichen Begründung, im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO). Bei der Beurteilung von Anträgen und Begründungen von Laien sind insofern tiefere Anforderungen zu stellen, als es genügt, wenn sich aus der Formulierung herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll und aus der Begründung zumindest rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig sein soll
(OGer ZH, Urteile LF140079-O/U vom 11. November 2014, E. 4 und RU140034-O/U vom 3. Juli 2014, E. 2).
b) In der Berufung erklärt die Klägerin einleitend, dass sie gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlege. Zur Begründung führt die Klägerin sinngemäss aus, die Vorinstanz habe von ihr verlangt, die Beweislage zu vervollständigen, was sie gemacht habe. Sie habe mit diversen Leuten geredet. Die SVA habe ihr die Auskunft gegeben, dass nur das Gericht oder der Beklagte selber die Unterlagen verlangen könnten. Weder die Vorinstanz noch der Beklagte hätten dies jedoch angefordert. Die Klägerin könne das nicht beweisen, wenn sie die Unterlagen nicht erhalte. Das Gericht habe vom Beklagten auch keinen Gegenbeweis verlangt. Zum Schluss führt sie aus, wenn der Beklagte schon nicht den ganzen Anteil zahlen müsse, dann mindestens die Hälfte wie jeder normale „Angestellte“ (KG-act. 2).
c) Die Berufung enthält keine Anträge in der Sache. Zwar könnte bei grosszügiger Auslegung des Vorgebrachten allenfalls sinngemäss herausgelesen werden, dass die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung der Klage verlangt. Indessen fehlt es diesbezüglich an einer Bezifferung der Forderung bzw. diese liesse sich nur aus der erstinstanzlichen Klage entnehmen (vgl. Vi-act. A/I). Hinzu kommt, dass sich die Klägerin in ihrer Begründung nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Insbesondere bringt sie nicht vor, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die Rechnung der SVA über Fr. 127‘000.00 sowie die Aufstellung der Treuhänderin, welche angeblich Grundlage der an den Beklagten ausgestellten Rechnung gewesen sein soll, einzureichen. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht diesen Beweis von ihr verlangt haben soll bzw. die Grundlage auf die sich der geforderte Betrag stützt als nicht bewiesen erachtete. Daran vermögen ihre Vorbringen im Zusammenhang mit der Abrechnung der SVA nichts zu ändern. Die Berufung genügt somit den inhaltlichen Anforderungen in Bezug auf die Rechtsbegehren und die Begründung nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
3.
Im Übrigen wäre die Berufung auch in materieller Hinsicht abzuweisen. Die Klägerin bringt sinngemäss lediglich vor, ihr sei es nicht möglich, von der SVA eine Rechnung bzw. Aufstellung darüber zu erhalten, wie hoch die Versicherungsbeiträge der einzelnen Fahrer resp. des Beklagten im Besonderen sind. Solches könne nur das Gericht oder der Beklagte selber anfordern. Abgesehen davon, dass die Klägerin für diese Behauptung keinen Beweis einreicht, ändert dieses Vorbringen nichts an der Tatsache, dass die Klägerin die angebliche Rechnung der SVA über Fr. 127‘000.00 nicht ins Recht legte und folglich bereits den Bestand dieser behaupteten Forderung nicht beweist. Ebenso wenig reichte sie die Aufstellung der Treuhänderin ein, welche gemäss ihren Behauptungen sowohl für die SVA als auch für die Klägerin Grundlage der entsprechenden Rechnungen gewesen sein soll. Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen geht folglich nicht hervor, dass sie gegenüber der SVA Versicherungsbeiträge für den Beklagten zahlte bzw. zahlen musste, zumal das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2012 den Beklagten weder als Partei noch als weiteren Verfahrensbeteiligten aufführt (Vi-act. B/KB 8). Ebenso wenig lässt sich den klägerischen Belegen entnehmen, auf welcher Grundlage diese angeblichen Versicherungsbeiträge erhoben wurden. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass die Anspruchsgrundlage nicht genügend bewiesen wurde und wies die Klage folgerichtig ab. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden, weshalb die Berufung abzuweisen wäre, wäre nicht schon auf sie nicht einzutreten.
4.
Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Die Kostenlosigkeit gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 2 zu Art. 114 ZPO). Der Berufungsgegner reichte keine Berufungsantwort ein, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist;-
beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.00.
Zufertigung an die Klägerin (1/R), den Beklagten (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
5.
Oktober 2020 kau
ZK1 2019 43
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
BGE 133 III 489ATF 133 III 489DTF 133 III 489
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 133 III 489ATF 133 III 489DTF 133 III 489
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC
Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF