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Entscheid

ZK1 2019 44

Kammer

11. Mai 2021Deutsch20 min

A. Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. xx, Grundbuch Freienbach, welches unmittelbar an das beklagtische Grundstück Nr. yy, Grundbuch Freienbach grenzt (Vi-KB 3 und 4). Auf der Westseite des Grundstücks der Beklagten stehen zwei gross gewachsene Eiben an der Grenze zum klägerischen Grundstück (Vi-act. A/Ia, S. 6 N 1.1; Vi-act. A/II, S. 3 N 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 11. Mai 2021

ZK1 2019 44

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

Kläger und Berufungsführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

D.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

betreffend

Nachbarrecht

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26. September 2019, ZGO 2019 11);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. xx, Grundbuch Freienbach, welches unmittelbar an das beklagtische Grundstück Nr. yy, Grundbuch Freienbach grenzt (Vi-KB 3 und 4). Auf der Westseite des Grundstücks der Beklagten stehen zwei gross gewachsene Eiben an der Grenze zum klägerischen Grundstück (Vi-act. A/Ia, S. 6 N 1.1; Vi-act. A/II, S. 3 N 1).

B. Gestützt auf die Klagebewilligung des Vermittleramtes Höfe vom 25. Juli 2018 (Vi-KB 2) gelangten die Kläger mit Klageschrift vom 16. August 2018 an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe und beantragten was folgt

(Vi-act. A/Ia):

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die an der westlichen Grundstücksgrenze ihres Grundstücks Nr. yy, Grundbuch Freienbach, befindlichen zwei Eiben an der Grenze zum klägerischen Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach, auf die Höhe von 1.20 m zurückzuschneiden und auf dieser Höhe unter der Schere zu halten.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die an der westlichen Grundstücksgrenze ihres Grundstücks Nr. yy, Grundbuch Freienbach, befindlichen zwei Eiben an der Grenze zum klägerischen Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach, auf die Höhe von 2 m und auf einen Abstand von mindestens 0.5 m von der Grenze zum klägerischen Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach, zurückzuschneiden und auf dieser Höhe und diesem Abstand unter der Schere zu halten.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.

Der Einzelrichter trat mit Verfügung vom 21. Februar 2019 auf die Klage nicht ein mit der Begründung, dass von einem Streitwert von über Fr. 30'000.00 auszugehen sei (KG-act. 1/2). Darum reichten die Kläger mit Eingabe vom 7. März 2019 die Klage vom 16. August 2018 dem Bezirksgericht Höfe ein

(Vi-act. A/I).

Mit Klageantwort vom 8. Juli 2019 trug die Beklagte auf Abweisung der Klage an, sofern überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger (Vi-act. A/II).

Nach Abhaltung der Hauptverhandlung vom 26. September 2019 (Vi-act. D3) wies das Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 26. September 2019 die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 4'000.00 den Klägern und verpflichtete diese, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen.

C. Dagegen erhoben die Kläger am 20. November 2019 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1.

Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26.09.2019 (ZGO 2019 11) sei aufzuheben.

2.1

Die Beklagte sei zu verpflichten, die an der westlichen Grundstücksgrenze ihres Grundstücks Nr. yy, Grundbuch Freienbach, befindlichen zwei Eiben an der Grenze zum klägerischen Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach, auf die Höhe von 1.20 m zurückzuschneiden und auf dieser Höhe unter der Schere zu halten.

2.2

Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die an der westlichen Grundstücksgrenze ihres Grundstücks Nr. yy, Grundbuch Freienbach, befindlichen zwei Eiben an der Grenze zum klägerischen Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach, auf die Höhe von 2 m und auf einen Abstand von mindestens 0.5 m von der Grenze zum klägerischen Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach, zurückzuschneiden und auf dieser Höhe und diesem Abstand unter der Schere zu halten.

2.3

Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten vor erster und zweiter Instanz.

Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2020 beantragte die Beklagte Abweisung der Berufung, sofern überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger für sämtliche Instanzen

(KG-act. 8).

Am 24. Februar 2020, 30. April 2020 und 14. Mai 2020 folgten weitere Eingaben der Parteien (KG -act. 13, 18 und 29).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

Umstritten ist im vorliegenden Berufungsverfahren, ob die beiden gross gewachsenen Eiben normale Bepflanzungen i.S.v. § 59 EGzZGB oder als Einfriedung in Form einer Grünhecke nach § 56 Abs. 3 EGzZGB zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, zwar würden sich die zwei Eiben auf eine Länge von 8 m bis 10 m ausdehnen. Doch würden sie sich lediglich nur entlang ca. eines Fünftels der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien von rund 50 m erstrecken. Wie aus den Fotounterlagen hervorgehe, würden sich links und rechts von den Eiben keine weiteren Gewächse anschliessen, sodass durch die Lücken in der Bepflanzung auf das dahinterstehende Grundstück und das Haus der Beklagten geblickt werden könne. Die Bepflanzung entlang der gemeinsamen Grenze der Parteien erscheine insgesamt eher als zufällig und lückenhaft. Gemäss den Fotoaufnahmen würden die beiden Eiben zweifelsohne einen Dichtschluss bilden und je nach Blickwinkel einen wandähnlichen Eindruck hinterlassen. Indessen könnten die beiden 5 m bis 6 m hohen Eiben lediglich dann als Hecke qualifiziert werden, wenn sie auch in der für Hecken maximal zulässigen Höhe von 1.2 m (wenn sie an die Grenze gestellt würden) bzw. 2 m (wenn sie bis 0.5 m an die Grenze gestellt würden) noch einen wandähnlichen Eindruck vermitteln würden. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Verhältnisse, welche auf den weitestgehend übereinstimmenden Vorbringen der Parteien und den zahlreich eingereichten Fotografien basieren würden, so dass keine weiteren Beweismittel wie z.B. die Durchführung eines Augenscheins abgenommen werden müssten, seien die zwei Eiben nicht als Hecke aufzufassen. Bei einer erheblichen weiteren Ausdehnung der Eiben sei aber denkbar, dass sie in Zukunft als Einfriedung zu beurteilen wären, selbst wenn es sich nur um zwei Pflanzen handle (angef. Urteil, E. 2 und 3 S. 5 f.).

2.

Die Kläger bringen vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche sich einzig auf die Lehrmeinung von Roos stütze, spreche das Vorliegen von lediglich zwei Pflanzen nicht gegen die Qualifikation einer Hecke. Nicht die Anzahl Pflanzen, sondern deren Anordnung resp. Wirkung sei ausschlaggebend. Weder müsse eine Hecke über eine Mindestlänge verfügen noch müsse sie zwingend entlang der gesamten Grenzlinie stehen. Die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, ob gemäss der von ihr zitierten Literatur die Eiben auf einem verhältnismässig schmalen Streifen angepflanzt worden seien und über eine ausgewogene Form aufweisen würden. Die in regelmässigen Abständen zur Grundstückgrenze gepflanzten Eiben seien buschförmig in die Breite gewachsen und deren Äste seien gegenseitig verwachsen. Sie seien winterfest und würden ganzjährig eine ca. 10 m lange grüne Wand bzw. einen dichten Sichtschutz bilden und nicht als Solitärpflanzen in Erscheinung treten, weshalb sie der Abgrenzung des Grundstücks dienen würden. Die Heckeneigenschaft hänge nicht vom gärtnerischen Schnitt ab. Ein allfälliger Rückschnitt der Eiben auf eine Höhe von 1.2 m oder 2 m würde nichts an der wandähnlichen horizontalen Ausbreitung ändern (KG-act. 1, S. 6 N 1.3 und S. 10-14).

Die Beklagte wendet ein, die Stämme der beiden Eiben stünden 5 m voneinander entfernt, weshalb es sich dabei nicht um eine Vielzahl gleichartiger Pflanzungen handle, welche auf einer Linie in einem relativ engen Abstand von 0.3 m bis 0.5 m gepflanzt worden seien. Die zwei Eiben seien unregelmässig und natürlich in die Breite, Tiefe und Höhe gewachsen und würden als zwei eigenständige Nadelbäume mit je einzelnen Baumkronen in Erscheinung treten. Sie seien weder mehrdimensional angeordnet noch buschförmig und deren Äste seien gegenseitig nicht verwachsen. Ausserdem fehle es an einem dichten Sichtschutz, weil sich die Baumkronen nicht berühren würden und keine weiteren Gewächse unmittelbar danebenstünden, sodass die Kläger Einblick in den Garten und das Wohnhaus der Beklagten hätten. Entlang der 50 m langen gemeinsamen Grundstücksgrenze seien auf beiden Seiten der Eiben grosse Lücken von 10 resp. 15 m vorhanden, bis die nächste Bepflanzung ersichtlich sei. Die beiden Eiben würden somit vollständig untergeordnet erscheinen. Überdies vermöchten bloss zwei Bäume das Kriterium einer Hecke ohnehin nicht erfüllen. Die beiden Eiben würden das beklagtische Grundstück nicht von aussen abschliessen bzw. nicht der räumlichen und optischen Abgrenzung dienen. Sie würden keine grüne Wand bilden. Von einem erdrückenden und sichtbehindernden Gesamteindruck könne keine Rede sein

(KG-act. 8, S. 3-8 N 2-6).

a) Die Lehre und Rechtsprechung umschreiben eine „Einfriedung“ als eine von Menschenhand geschaffene, also künstlich hergestellte Vorrichtung, die eine Liegenschaft gegen aussen abschliesst resp. absperrt und nicht nur abgrenzt. Als Beispiele werden genannt: Zäune, Bretter- oder Eisenbahnschwellenwände, Mauern, Graben oder lebende Hecken, sofern die einzelnen Pflanzen gesetzt oder versetzt wurden. Die Einfriedung kann verschiedenen Zwecken dienen wie dem Fernhalten von fremden Personen und Tieren, Schutz vor Wind und weiteren natürlichen Einwirkungen oder der Verhinderung des Entlaufens von Kindern, Haus- oder Nutztieren. Sie kann auch nur bezwecken, das Grundstück oder einzelne Teile so abzuschliessen, dass der Einblick in das Grundstück von der Strasse her abgeschlossen bleibt (Meyer-Hayoz, Berner Kommentar, 1975, N 1 zu Art. 697 ZGB; Haab/‌Simonius/‌Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar, 1977, N 1 zu Art. 697 ZGB; Zelger, in: Büchler/‌Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, N 2 zu Art. 697 ZGB; Rey/Strebel, in: Geiser/Wolf, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. A. 2019, N 1 zu Art. 697 ZGB; Beschluss ZK1 2017 39 des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. August 2018 E. 1.1c/aa S. 8).

Ob eine (Grün-)Hecke mindestens drei Pflanzen erfordert, ist umstritten (bejahend Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 176 mit Hinweis auf den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Bülach vom 23. November 1998; gemäss Roos verneinend Piotet, Le droit privé vaudois N 1108, wonach unter Umständen auch zwei Pflanzen ausreichend sein könnten) und wird in der Literatur mit Ausnahme von Roos, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich bejaht. Eine Hecke muss weder eine bestimmte Mindestlänge aufweisen noch notwendigerweise an der gesamten Grenze entlangstehen (Roos, a.a.O., S. 176). Indessen spricht gegen eine Heckeneigenschaft, wenn eine Reihe von Pflanzen eine im Vergleich zur Grundstücksgrenze nur kurze Länge aufweist oder von grösseren Lücken unterbrochen wird (Roos, a.a.O., S. 176 f.). Die einzelnen Pflanzen in einer Hecke müssen überwiegend gleichartig wachsen, weil sie in ihrer Gesamtheit ein kompaktes Erscheinungsbild bieten müssen (Roos, a.a.O., S. 177). Nicht nur Sträucher, sondern auch Bäume können als Hecke aufgefasst werden, sofern sie eigenständig oder zufolge eines Schnitts einen Dichtschluss bilden können. Sieht das kantonale Recht für Hecken eine Maximalhöhe vor, muss die betreffende Baumart auf der vorgeschriebenen Höhe unter der Schere gehalten werden können, ohne dass die Bäume ihre ästhetische Wirkung verlieren oder verstümmelt werden (Roos, a.a.O., S. 177 f.). Sträucher, welche auf einer Linie in relativ engem Abstand gesetzt wurden und die Funktion einer Hecke als Sichtschutz übernehmen können, gelten ohne Weiteres als Hecken (Vi-KB 19, Auszug aus Kley-Struller, Kantonales Privatrecht). Ein Dichtschluss ist zu bejahen, wenn die Pflanzen so dicht beieinanderstehen, dass sie den Eindruck einer, wenn auch nicht unbedingt lückenlosen, Wand vermitteln (Roos, a.a.O., S. 180). Es muss eine dichte Ansammlung sich stark verzweigender Sträucher und/oder Bäume vorliegen, welche sich auf den überwiegenden Teil der Vertikalen erstreckt. Die Heckeneigenschaft sollte nicht vom Bestehen eines gärtnerischen Schnitts abhängig gemacht werden (Roos, a.a.O., S. 180 f.). Im Weiteren ist unerheblich, ob die Hecke ursprünglich zum Zweck der Einfriedung gepflanzt wurde (Roos, a.a.O., S. 181). Zusätzlich zum Dichtschluss müssen die Pflanzen auf einem verhältnismässig schmalen Streifen angepflanzt sein und eine einigermassen regelmässige Form aufweisen (Roos, a.a.O., S. 182 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, unter anderem auf Entscheid SV 99 136 des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. September 1999, wonach Grünhecken sich von Bepflanzungen i.S.v. § 59 EGzZGB durch ihre mehrdimensionale Anordnung unterscheiden würden, die eine Abgrenzung bezwecke [EGV SZ 1999 Nr. 27 E. 3; vgl. auch Beschluss ZK2 2012 74 der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. Juli 2013 E. 3b S. 7]). Denn Hecken dienen der räumlichen, allenfalls auch der optischen Abgrenzung des Grundstücks und nicht einfach der Bepflanzung der Grundstücksfläche (Roos, a.a.O., S. 182). Es ist aber möglich, dass selbst bei Pflanzen, die nicht in einer Linie angeordnet sind, die Abstandsvorschriften für Hecken ausnahmsweise analog anzuwenden sind, falls sie das Nachbargrundstück in vergleichbarer Weise beeinträchtigen wie eine Hecke (Roos, a.a.O., S. 183). So hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Urteil R 13 145 vom 7. Januar 2014 fest, dass eine Anlage als Ganzes zu prüfen sei, wenn sie aus mehreren Teilen bestehe, z.B. einer Pflanzenschicht ausserhalb des Zaunes als erstem Teil, Maschendrahtzaun als zweitem Teil und Pflanzenschicht innerhalb des Zaunes als drittem Teil (ebd. E. 6a).

b) Bei der Beurteilung der Frage, ob die beiden grossen Eiben als Hecke zu qualifizieren sind, spielt die (bloss) 0.5 m hohe Eibe nur insoweit eine Rolle, als sie im Rahmen der gesamten Pflanzungen entlang der 50 m langen gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien als einzelne Pflanze miteinzubeziehen ist. Denn weder schliesst diese kleine Eibe an die zwei grossen Eiben an noch steht deren Höhe im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften und wird denn auch vom Rechtsbegehren der Kläger, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, nicht erfasst (vgl. auch angef. Urteil, E. 2.1 S. 5).

aa) Die Kläger führten aus, Eiben seien typische Heckenpflanzen

(Vi-act. A/Ia, S. 8 N 3.5), was die Beklagte bestritt (Vi-act. A/II, S. 5 N 3). Welche Auffassung zutrifft, kann offengelassen werden, weil auch Bäume eine Hecke bilden können, wenn sich ein Dichtschluss entwickeln kann (vgl. E. 2a vorne) und entscheidend ist, ob den beiden grossen Eiben tatsächlich Heckeneigenschaft zukommt oder nicht, unabhängig davon, ob sie (wegen ihres Alters) zufolge des Rückschnitts gemäss den gesetzlichen Vorschriften von § 57 Abs. 1 und 2 EGzZGB Schaden nehmen würden, wie die Beklagte behauptete (Vi-act. A/II, S. 2 N 4; KG-act. 8, S. 8 unten). Somit erübrigen sich Erörterungen zur von den Klägern eingereichten Literatur, wonach Eiben stark sowie lebenskräftig sind und wieder austreiben, auch wenn sie radikal zurückgeschnitten werden (Vi-KB 8), bzw. zu den diesbezüglichen Gegenbemerkungen der Beklagten (Vi-act. A/II, S. 5 N 3), wobei sie aber einzig den klägerischen Verweis auf Heckenpflanzen, nicht aber dessen Inhalt moniert.

bb) Das Grundstück der Beklagten (Fläche von 13'590 m2, davon Gartenanlage von 12'546 m2; Vi-KB 4) grenzt auf seiner Westseite an das Grundstück der Kläger (Fläche von 1'686 m2, davon Gartenanlage von 1'558 m2; Vi-KB 3). Diese gemeinsame Grundstücksgrenze beträgt ca. 50 m, entlang welcher ein 1.5 m hoher Drahtzaun steht, welcher der Einfriedung der zwei Grundstücke dient (Vi-act. A/II, S. 4 oben; Vi-KB 5-7, 9/1-9/3, 9/6, 10/1 und 10/2). Die Existenz dieses Zauns verunmöglicht indessen nicht, dass die zwei Eiben eine Grünhecke i.S.v. § 56 Abs. 3 EGzZGB bilden könnten (vgl. Vi-KB 19, Auszug aus Kley-Struller, Kantonales Privatrecht).

In einem Abstand von rund 1.95 m (gemäss Kläger) bzw. ca. 3 m (gemäss Beklagte) zur Grundstücksgrenze, gemessen ab Mitte Baumstamm, stehen auf dem Grundstück der Beklagten zwei grosse Eiben. Der genaue Abstand von der gemeinsamen Grenze spielt bei der Beurteilung der Heckeneigenschaft der Eiben keine Rolle und braucht folglich nicht abgeklärt zu werden. Aufgrund dieser Konstellation steht fest, dass die beiden Eiben nicht mehrdimensional angeordnet sind. Sie sind 5 m bis 6 m hoch, decken eine Länge von ungefähr 10 m ab und haben untereinander einen Abstand von rund 5 m, gemessen ab Mitte Baumstamm. Ob der Durchmesser der Eiben ca. 0.4 m beträgt, wie die Beklagte behauptet und was die Kläger mit Nichtwissen bestreiten (Vi-act. A/Ia, S. 7 f. N 3.4; Vi-act. A/II, S. 3-5 N 1 und 3; Vi-act. A/III, S. 3 N 8; Vi-act. D3, S. 3 f. und 9), würde die Bejahung einer Hecke nicht ausschliessen, ist daher nicht von Bedeutung und kann offenbleiben. Das Vorbringen der Kläger in der Eingabe vom 14. Mai 2020, wonach die beiden grossen Eiben mittlerweile eine Höhe von rund 10 m erreicht hätten

(KG-act. 21, S. 3 N 5), ist neu und somit unzulässig i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO, zumal die Kläger ihre Novenberechtigung nicht substanziieren, mit Stellungnahme vom 24. Februar 2020 lediglich eine Höhe der beiden Eiben von ca. 6 m behaupteten (KG-act. 13, S. 3 N 4) und wenig wahrscheinlich erscheint, dass sie in drei Monaten vier Meter in die Höhe geschnellt sein sollen.

Südlich der beiden grossen Eiben entlang der 50 m langen Grundstücksgrenze befindet sich nach einer (etwa) 15 m langen Lücke eine Buche, gefolgt von verschiedenartigen Nadelbäumen. Nördlich der beiden Eiben steht kein Gewächs, das die zwei grossen Eiben berührt. Denn die vor ca. vier Jahren angepflanzte dritte und nur (rund) 0.5 m hohe Eibe hat einen Abstand zur nördlichen grossen Eibe von ca. 5 m (gemäss Kläger) resp. 10 m (gemäss Beklagte) und ist etwa 2 m (gemäss Kläger) bzw. 3 m (gemäss Beklagte) von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien entfernt (Vi-act. A/II, S. 4 N 3; Vi-act. A/III, S. 3 N 9 und S. 11 N 54; Vi-act. D3, S. 3 f. und 9). Wie es sich um diese von den Parteien strittigen Abstände der kleinen Eibe zur grossen Eibe und zur Grenze verhält, ist nicht entscheidrelevant und kann unbeantwortet bleiben, weil gemäss den eingereichten Fotografien so oder anders zwischen der grossen und der kleinen Eibe eine sichtbare Lücke besteht

(vgl. insb. Vi-act. KB 9/1 und 10/1 und 10/2). Die klägerische Mutmassung, künftig würden die drei Eiben (die zwei grossen und die kleine) entlang der Grenze eine einzige ca. 20 m lange Wand bilden sowie den Blick auf die Garten- und Rasenflächen und auf das Wohnhaus der Beklagten verhindern

(KG-act. 1, S. 8 N 1.4), ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist. Folglich ist vorliegend davon auszugehen, dass die zwei grossen Eiben insgesamt ca. 10 m breit sind und somit lediglich – wie schon von der Vorinstanz festgehalten wurde – rund einen Fünftel der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien einnehmen, sodass die Kläger durch die beiden Eiben nicht daran gehindert werden, auf das Grundstück der Beklagten und deren Wohnhaus zu blicken, was ebenfalls aus verschiedenen Fotoaufnahmen ersichtlich ist (vgl. Vi-KB 5-7, 9/6, 10/1 und 10/2). Von einer Abschirmung des beklagtischen Grundstücks durch die zwei grossen Eiben kann keine Rede sein.

Die beiden Eiben sind natürlich gewachsen (Vi-act. A/II, S. 3 unten). Deren Äste reichen vom Erdboden bis zur Krone (Vi-act. D3, S. 7 oben; Vi-KB 9/2, 9/6 und 10/2). Dass die Äste gegenseitig verwachsen sind, wie die Kläger behaupteten (Vi-act. A/III, S. 3 N 8), blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, weshalb die Beklagte mit ihrer Bestreitung im Berufungsverfahren (KG-act. 8, S. 4 oben; KG-act. 18, S. 3 N 4) nicht gehört werden kann. Allerdings erstreckt sich die Verwachsung nicht auf die gesamte Vertikale, zumal die Kronen der beiden Eiben klar erkennbar sind (vgl. Vi-KB 9/2, 9/6 und 10/2). Ebenso wenig scheinen die zwei grossen Eiben, welche nicht über eine regelmässige Form verfügen, genau gleich hoch zu sein. Keine substanziierten Parteibehauptungen liegen vor, inwieweit die beiden Eiben in die Tiefe gewachsen sind resp. ob sie auf einem verhältnismässig schmalen Streifen angepflanzt wurden. Umstritten ist, ob die Beklagte von Süden und Norden her Zugang zum Drahtzaun hat, um das auf dem Landstreifen zwischen den beiden Eiben und dem Drahtzaun wachsende Gras zu schneiden (Vi-act. A/II, S. 4 unten und 5 oben; Vi-act. A/III, S. 11 N 49; Vi-act. D3, S. 4 oben und 9 Mitte). Die Fotoaufnahmen schaffen diesbezüglich keine sichere Klarheit (vgl. Vi-KB 9/1-7 und 10/1-2). So oder anders bilden die zwei Eiben in ihrer Gesamtheit kein kompaktes Erscheinungsbild bzw. keine (grüne) Wand

(Vi-KB 9/2, 9/6 und 10/2), sodass offenbleiben kann, ob die Beklagte Zugang zum Drahtzaun (vgl. Vi-KB 9/7) hat.

cc) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die zwei grossen Eiben insgesamt (ungefähr) 10 m breit sind und somit lediglich (rund) einen Fünftel der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien einnehmen, sodass die Kläger durch die beiden Eiben nicht daran gehindert werden, auf das Grundstück der Beklagten und deren Wohnhaus zu blicken. Die beiden Eiben grenzen das beklagtische Grundstück weder räumlich noch optisch ab noch schirmen sie es geradezu ab. Auch sind die beiden natürlich und unregelmässig gewachsenen Eiben nicht auf der gesamten Vertikalen gegenseitig verwachsen. Unabhängig davon, wie es sich um die Ausgestaltung des genauen weiteren Verlaufs der Grundstücksgrenze verhält, können gestützt auf die im Recht liegenden Fotoaufnahmen die Dimension und Auswirkungen der zwei grossen Eiben in ihrer ganzen Bedeutung eingeschätzt werden (sie sind von untergeordneter Bedeutung und singulärer Teil einer offensichtlich sehr grossen natürlichen Gartenanlage; vgl. Vi-KB 5-7, 9.6, 10.1 und 10.2) und führen zum Schluss, dass den zwei Eiben die Eigenschaften einer Hecke fehlen. Nach dem Gesagten sowie entgegen dem Vorbringen der Kläger (vgl. KG-act. 1, S. 17 N 5) ist deshalb die Durchführung eines Augenscheins nicht erforderlich, sodass in der Nichtabnahme dieser Beweisofferte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger zu erblicken ist.

c) Weil die beiden grossen Eiben keine Hecke bilden, kann die Beklagte nicht verpflichtet werden, diese auf die beantragte Höhe von 1.2 m bzw. 2 m zurückzuschneiden.

3.

Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, weshalb die Kosten für das Berufungsverfahren von pauschal Fr. 5‘000.00 (vgl. KG-act. 3 und 4) den Klägern aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung an die Beklagte hat indes zu entfallen. Die Beklagte, die bekanntlich Anwältin ist, prozessierte in eigener Sache. Unter diesen Umständen wird nur ausnahmsweise eine Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zugesprochen (vgl. BGer, Urteil 2C_807/2016 vom 17. Juli 2017 E. 6.3; vgl. auch angef. Urteil, E. 5 S. 6 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Literatur). Dass diese Voraussetzung gegeben sein sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beklagten geltend gemacht. Vorliegend greift aber auch Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht. Diese Regelung zielt zwar insbesondere auf Fälle ab, in denen ein Anwalt in eigener Sache auftritt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Ten­chio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 21 zu Art. 95 ZPO). Die zu entschädigenden Kosten und Umtriebe gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO sind aber je nach Art der Auslage näher zu plausibilisieren, d.h. zu substanziieren und gegebenenfalls zu belegen (Suter/‌von Holzen, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 30 zu Art. 95 ZPO). Die Beklagte beantragt zwar eine Entschädigung, substanziiert und belegt aber keine Auslagen oder Umtriebe. Folglich ist ihr mangels Substanziierung keine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO und ebenso wenig eine Entschädigung für notwendige Auslagen nach Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO für das Berufungsverfahren zuzusprechen;-

erkannt:

1.

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26. September 2019 bestätigt.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von pauschal Fr. 5‘000.00 werden den Klägern auferlegt. Sie werden von deren Kostenvorschuss von je Fr. 2'500.00 bezogen.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Beklagte (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse

(1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

12.

Mai 2021 kau

ZK1 2019 44

§ 59 EGzZGB

§ 56 EGzZGB

Art. 697 ZGBart. 697 CCart. 697 CC

Art. 697 ZGBart. 697 CCart. 697 CC

Art. 697 ZGBart. 697 CCart. 697 CC

Art. 697 ZGBart. 697 CCart. 697 CC

ZK1 2017 39

§ 59 EGzZGB

ZK2 2012 74

§ 57 EGzZGB

§ 56 EGzZGB

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

2C_807/2016

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF