ZK1 2019 45
Kammer
10. Juli 2020Deutsch14 min
15. Juli 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 10. Juli 2020
ZK1 2019 45
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________ AG,
Klägerin und Berufungsführerin,
gegen
1. B.________,
Beklagter und Berufungsgegner,
2. C.________,
Beklagter und Berufungsgegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. März 2019, ZGO 2017 33);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
a) Am 12. Oktober 2017 erhob die Berufungsführerin Klage auf Bezahlung von Fr. 50‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Mai 2017 gegen E.________ (Vi-act. A/I). E.________ verstarb am ________, weshalb die Prozessführungsbefugnis auf dessen Willensvollstrecker überging (Art. 518 ZGB; Christ/Eichner, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. A., 2019, N 105 ff. zu Art. 518 ZGB). Die Berufungsführerin machte im Wesentlichen Verantwortlichkeitsansprüche gegen E.________ sel. aus dessen Tätigkeit als Organ der F.________ geltend. Das Bezirksgericht Höfe wies mit Urteil vom 18. März 2019 die Klage ab, auferlegte der Berufungsführerin die Gerichtskosten und verpflichtete sie, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 7‘000.00 zu bezahlen (angef. Urteil).
b) Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsführerin am 23. Dezember 2019 Berufung und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz (KG-act. 1). Am 21. Februar 2020 erstatteten die Berufungsgegner die Berufungsantwort mit dem Antrag, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsführerin abzuweisen (KG-act. 8). Die Berufungsführerin nahm mit mehreren Eingaben vom 5. März 2020 (KG-act. 10), 10. März 2020 (KG-act. 11 und 12) und 11. März 2020 (KG-act. 14) zur Berufungsantwort Stellung. Am 17. März 2020 reichten die Berufungsgegner eine als Duplik bezeichnete Eingabe ein (KG-act. 16), zu welcher die Berufungsführerin am 24. März 2020 (KG-act. 18) und 30. März 2020 (KG-act. 20) nochmals Stellung nahm.
Die Berufungsführerin rügt, das angefochtene Urteil sei unter zeitlich merkwürdigen Umständen zustande gekommen, weil das Urteil vom 18. März 2019 datiere, ihr aber erst am 28. November 2019 in begründeter Form zugestellt worden sei (KG-act. 1, S. 1 f.). Das Urteil vom 18. März 2019 wurde am 25. März 2019 im Dispositiv versandt und der damaligen Rechtsvertreterin der Berufungsführerin am 26. März 2019 zugestellt (Vi-act. E/34). Die Berufungsführerin verlangte am 3. April 2019 eine Begründung des Urteils (Vi-act. E/35 und 36). Das begründete Urteil wurde sodann am 26. November 2019 versandt (Vi-act. E/38). Zwar erscheint die Dauer von fast sechs Monaten für die Begründung des Urteils eher lang, allerdings liegen damit keine „zeitlich merkwürdigen Umstände“ hinsichtlich des Urteilsdatums und dem Versand des begründeten Urteils vor. Ebenso wenig hielt die Vorinstanz das Urteil zurück, wie dies die Berufungsführerin vermutete, sondern begründete in diesem Zeitraum das zunächst im Dispositiv eröffnete Urteil (vgl. KG-act. 1, S. 1). Das Vorgehen der Vorinstanz gibt folglich keinen Anlass zur Beanstandung.
a) Die Vorinstanz führte zur Begründung der Klageabweisung aus, der Verantwortlichkeitsanspruch sei verjährt. Die Zertifizierungsphase habe bis zum 4. Dezember 2003 angedauert, danach sei das Zertifikat nicht mehr gültig gewesen, was aus dem Zertifikat selber hervorgehe. Eine Pflichtverletzung wäre nach diesem Datum nicht mehr denkbar gewesen, weshalb die Verjährungsfrist am 4. Dezember 2013 und somit vor Rechtshängigkeit der Klage und auch vor Einleitung der Betreibung am 3. November 2016 abgelaufen sei. Die Ansprüche aus Verantwortlichkeit wären aber auch verjährt, wenn zugunsten der Berufungsführerin nicht der 4. Dezember 2003 als massgebender Zeitpunkt angenommen würde, weil über die G.________ AG am 28. Oktober 2005 der Konkurs eröffnet worden sei und E.________ sel. spätestens ab diesem Zeitpunkt kein pflichtwidriges Verhalten mit Bezug auf eine unzulässige Zertifizierung vorgeworfen werden könne. Auch bei Annahme dieses späteren Zeitpunktes sei die absolute Verjährungsfrist bereits abgelaufen (angef. Urteil, E. 2.1). Sodann sei die Verjährungsfrist auch nicht durch die Klage vor dem Handelsgericht Zürich vom 11. Oktober 2011 unterbrochen worden, weil jenes Verfahren sowohl andere Parteien als auch einen anderen Anspruch betroffen habe (angef. Urteil, E. 2.2).
b) Hinsichtlich der Frage der Verjährung bringt die Berufungsführerin lediglich vor, weil der Betrug gerichtlich erst seit April 2016 feststehe und die Urteile erst seither rechtsgültig seien, sei noch keine Verjährung eingetreten. Ob ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die verantwortlichen Personen bestehe, habe sich somit erst mit der Verurteilung der Geschäftsleitung der G.________ AG ergeben (KG-act. 1, S. 6 Ziff. 6). Inwiefern die späteren Strafurteile gegen die Geschäftsleitung der G.________ AG einen Einfluss auf die Verjährungsfrist der geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche gegen E.________ sel. haben sollen, legt die Berufungsführerin jedoch nicht näher dar. Die längere Verjährungsfrist aus dem Strafrecht (vgl. Art. 760 Abs. 2 OR) findet nur Anwendung auf den Anspruch gegenüber dem Täter und ist nicht anwendbar auf Personen, die einzig nach Zivilrecht haftbar sind (BGE 122 III 195 = Pra 85 (1996) Nr. 208, E. 9c; Gericke/Waller, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 5. A., 2016, N 9 zu Art. 760 OR). Das von der Berufungsführerin erwähnte Strafverfahren richtete sich nicht gegen E.________ sel., sondern gegen die Verantwortlichen der G.________ AG. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb ausschliesslich die Verjährungsfristen nach Art. 760 Abs. 1 OR anzuwenden. Die Berufungsführerin bringt überdies vor, die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Zertifizierungsphase bis zum 4. Dezember 2003 angedauert habe, entbehre jeglichen Sinnes (KG-act. 1, S. 4 Ziff. 4c), und führt zumindest sinngemäss aus, das Zertifikat hätte zurückgezogen bzw. gekündigt werden müssen (KG-act. 1, S. 4 ff. Ziff. 4c ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, geht aus dem Zertifikat der F.________ AG hervor, dass dieses bis einschliesslich am 4. Dezember 2003 gültig war (Vi-act. C/BB 5 und 10). Die zehnjährige absolute Verjährungsfrist beginnt mit der schädigenden Handlung. Bei fortgesetzter Handlung bzw. Unterlassung beginnt die Verjährung erst mit Abschluss der fortgesetzten Handlung bzw. Unterlassung, unter Umständen also erst mit der Konkurseröffnung (Gericke/Waller, a.a.O., N 4 zu Art. 760 OR). Weil das Zertifikat nur bis am 4. Dezember 2003 gültig war, hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass eine Pflichtverletzung von E.________ sel. nach diesem Datum nicht mehr in Frage komme. Nicht nachvollziehbar sind indessen die Ausführungen der Berufungsführerin, wonach das Zertifikat auch nach diesem Datum noch hätte widerrufen werden müssen, obwohl es danach keine Gültigkeit mehr hatte. Selbst wenn aber dem Zertifikat eine vertrauenserweckende Bedeutung über dieses Datum hinaus zugemessen würde, wäre ein pflichtwidriges Verhalten zufolge der angeblich unzulässigen Zertifizierung spätestens ab der Konkurseröffnung über die G.________ AG vom 28. Oktober 2005 nicht mehr möglich gewesen, was die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung ebenfalls zutreffend festhielt. Auch bei Annahme dieses späteren Datums wäre die absolute Verjährungsfrist am 28. Oktober 2015, mithin vor Einreichung des Schlichtungsgesuches am 22. Mai 2017 bzw. vor Einleitung der Betreibung am 3. November 2016 abgelaufen. Die von der Berufungsführerin geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche sind somit verjährt, weshalb die Vorinstanz die Klage zu Recht abwies. Das angefochtene Urteil ist folglich zu bestätigen.
a) Darüber hinaus führte die Vorinstanz als Eventualbegründung aus, aus dem Umstand, dass der G.________ AG durch Veruntreuung Gelder entzogen worden seien und diese in der Folge nicht mehr in der Lage gewesen sei, die getätigten Investitionen zurückzuerstatten bzw. ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, seien die Gläubiger mittelbar geschädigt worden. Eine direkte Schädigung liege nicht vor, weshalb die Berufungsführerin als Gläubigerin nicht klageberechtigt sei, sofern sie sich auf eine unmittelbare Schädigung im Konkurs der G.________ AG beziehe. Selbst wenn jedoch von einem direkten Schaden ausgegangen würde, wäre die Berufungsführerin nicht zur Klage legitimiert, weil sie weder die Verletzung einer besonderen aktienrechtlichen Norm zum Schutz der Aktionäre oder Gläubiger noch eine solche von Art. 41 OR darlege. Auch ein Anspruch aus culpa in contrahendo oder Vertrauenshaftung entfalle, da E.________ sel. nie in einer Sonderverbindung zur Klägerin gestanden habe und auch sonst kein schützenswertes Vertrauen hervorgerufen habe. Allein seine Stellung als CEO und Mitglied des Verwaltungsrats bei der F.________ SA vermöge eine persönliche Haftung nicht zu begründen. Schliesslich mangle es ihm aber auch an einer (faktischen) Organstellung bei der G.________ AG. Die Zertifizierungsstelle sei weder Vertretungs- noch Exekutivorgan im Sinne von Art. 754 OR. Hinzu komme, dass E.________ sel. nicht Organ einer der mit dem Zertifizierungsvorgang tatsächlich betrauten Gesellschaften gewesen sei, sondern Verwaltungsrat der F.________ SA und somit der Muttergesellschaft (angef. Urteil, E. 3.2). Mit Ausnahme von pauschalen Behauptungen lege die Berufungsführerin keine konkreten Umstände dar, welche auf eine tatsächliche Übernahme von Zuständigkeiten der Tochtergesellschaften schliessen lassen würden. Eine faktische Organstellung von E.________ sel. bei den jeweils mit dem Zertifizierungsvorgang betrauten Tochtergesellschaften sei daher zu verneinen (angef. Urteil, E. 3.3).
b) Die Berufungsführerin rügt zwar, die Vorinstanz greife zur Tatsachenunterdrückung mit der Feststellung, der G.________ AG seien Gelder entzogen worden (KG-act. 1, S. 4 Ziff. 4b). Inwiefern aber die Feststellung der Vorinstanz, dass die einbezahlten Gelder an die G.________ AG veruntreut wurden, falsch sein soll, legt sie nicht näher dar. Zudem entspricht dies ihren eigenen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren (Vi-act. A/I, S. 3). Demzufolge ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der G.________ AG durch Veruntreuung Gelder entzogen wurden und dass sie folglich unmittelbar geschädigt ist. Somit ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer bloss mittelbaren Schädigung der Berufungsführerin als Gläubigerin der G.________ AG ausging.
Die Berufungsführerin setzt sich sodann nicht mit der Frage der fehlenden Klageberechtigung von bloss mittelbar geschädigten Gläubigern auseinander, sondern bringt lediglich vor, die Vorinstanz stütze sich auf eine Formalität, wenn sie ihr vorwerfe, keine Verletzung einer besonderen aktienrechtlichen Norm zum Schutz der Aktionäre und Gläubiger bzw. von Art. 41 OR dargelegt zu haben (KG-act. 1, S. 3 f. Ziff. 3). Ein bloss mittelbar geschädigter Gläubiger verfügt vor Konkurseröffnung über keine individuelle Klagemöglichkeit. Nach Konkurseröffnung gilt die Ordnung von Art. 757 OR (Gericke/Waller, a.a.O., N 17 zu Art. 754 OR m.w.H.). Im (seltenen) Falle einer unmittelbaren Schädigung sowohl der Gesellschaft als auch der Gläubiger muss der Gläubiger, welcher einen Verantwortlichkeitsanspruch geltend machen will, entweder aus Art. 41 OR, culpa in contrahendo oder aus einer ausschliesslich ihn schützenden Norm des Aktienrechts berechtigt sein (Gericke/Waller, a.a.O., N 17 zu Art. 754 OR m.w.H.). Die Berufungsführerin legt eine entsprechende Berechtigung aus Art. 41 OR, culpa in contrahendo oder einer entsprechenden Norm des Aktienrechts nicht dar, und ebenso wenig, dass sie nach Art. 757 OR zur Klage berechtigt ist. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass die Berufungsführerin nicht zur Klage legitimiert ist.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz in der Eventualbegründung festgestellten fehlenden faktischen Organstellung von E.________ sel. begnügt sich die Berufungsführerin sodann damit, festzuhalten, E.________ sel. sei als „faktischer Garant“ für die G.________ AG faktisches Organ derselben gewesen (KG-act. 1, S. 6 Ziff. 5). Faktische Organe sind Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (Gericke/Waller, a.a.O., N 5 zu Art. 754 OR m.w.H.). Inwiefern E.________ sel. als CEO und Verwaltungsrat der F.________ AG, mithin der Muttergesellschaft der tatsächlich zertifizierenden Gesellschaft, eine solche Stellung zukam, legt die Berufungsführerin nicht dar und ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere mit der Frage, ob die Organstellung in der Muttergesellschaft zu einer solchen in der Tochtergesellschaft führen kann und ob konkrete Umstände dargelegt wurden, welche auf eine tatsächliche Übernahme von Zuständigkeiten der Tochtergesellschaften schliessen liessen, kann der Berufung ebenfalls nicht entnommen werden. Eine faktische Organstellung in der G.________ AG selbst steht sodann von vornherein ausser Frage.
Soweit die Berufungsführerin ferner die vorinstanzlichen Ausführungen auf den Seiten 2 bis 9 des angefochtenen Urteils rügt (KG-act. 1, S. 2 f. Ziff. 1b, S. 3 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 4a), handelt es sich lediglich um die Wiedergabe der einzelnen Parteistandpunkte und nicht um Erwägungen der Vorinstanz, weshalb diese Vorbringen von vornherein nicht geeignet sind, aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Sodann bringt die Berufungsführerin ohne nähere Ausführungen vor, die Vorinstanz habe ihr keinerlei Parteirechte zuerkannt und das rechtliche Gehör verletzt (KG-act. 1, S. 2 Ziff. 1a). Die vorinstanzlichen Akten zeigen, dass der Berufungsführerin Gelegenheit gegeben wurde, sich zu sämtlichen Eingaben und Ausführungen der Gegenseite zu äussern und die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Urteil mit den Vorbringen der Berufungsführerin hinreichend auseinander. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht erkennbar.
Sodann rügt die Berufungsführerin ohne nähere Begründung, die erstinstanzlich festgelegten Kosten und Entschädigungen seien überhöht (KG-act. 1, S. 2 Ziff. 1a). Die Berufungsführerin kommt damit ihrer Pflicht, ihre Anträge zu beziffern, nicht nach (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 34 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Darüber hinaus liegen die von der Vorinstanz festgelegten Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 sowie die der Berufungsgegnerin zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 7‘000.00 (angef. Urteil, Dispositivziffern 2 und 3) innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze (§ 33 Nr. 6 GebO; § 8 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 GebTRA). Inwiefern diese Kosten und Entschädigungen überhöht sein sollen, legt die Berufungsführerin sodann nicht konkret dar, weshalb der Antrag auf Reduzierung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen ist.
Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird die unterliegende Berufungsführerin kostenpflichtig und hat die Berufungsgegner für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Berufungsgegner reichten keine Honorarnote ein. Bei einem Streitwert von Fr. 50‘000.00 beträgt das Honorar im Berufungsverfahren gemäss § 11 i.V.m. § 8 Abs. 2 GebTRA Fr. 330.00 (= 20 % von Fr. 1‘650.00) bis Fr. 3‘960.00 (=60 % von Fr. 6‘600.00). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Das Verfahren stellte keine besonderen Schwierigkeiten. Dementsprechend war sein Umfang überschaubar und der mutmassliche Aufwand für die Ausarbeitung der beiden Rechtsschriften (KG-act. 8, acht Seiten; KG-act. 16, vier Seiten) gering. Angesichts dessen erscheint eine Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 5‘000.00) bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.00 wird der Berufungsführerin nach definitiver Erledigung von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Die Berufungsführerin ist verpflichtet, den Berufungsgegnern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.00.
Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), Rechtsanwalt D.________ (3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
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Sachverhalt
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Art. 518 ZGBart. 518 CCart. 518 CC
Art. 518 ZGBart. 518 CCart. 518 CC
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Art. 760 VAWart. 760 ORHart. 760 OR
BGE 122 III 195ATF 122 III 195DTF 122 III 195
Art. 760 ORart. 760 COart. 760 CO
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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
§ 8 GebTRA
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 6 GebTRA
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§ 8 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF