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Entscheid

ZK1 2019 8

Präsidial

16. Juli 2019Deutsch3 min

Source sz.ch

Sachverhalt

3. Die ausserrechtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 28'500.00.

Erwägungen

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (3/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 14, inkl. Beilage), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

16.

Juli 2019 kau