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Entscheid

ZK1 2020 10

Präsidial

10. März 2020Deutsch9 min

1. Am 30. Dezember 2019 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 10. März 2020

ZK1 2020 10

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Beklagter und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Klägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Ehescheidung

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Dezember 2019, ZEO 2017 1);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 30. Dezember 2019 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt:

1. [Scheidung der am ________ geschlossenen Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB].

2. [Gemeinsame elterliche Sorge].

3. [Alternierende Obhut].

Der Beklagte wird berechtigt erklärt, E.________ und F.________ wie folgt zu betreuen:

[…]

[…]

[…]

[…]

während sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr, wobei die Ferien wie folgt zu beziehen sind: In den Jahren mit ungerader Endzahl jeweils die erste Hälfte und in den Jahren mit gerader Endzahl jeweils die zweite Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer und Herbstferien. Die Klägerin ist indessen berechtigt, alle zwei Jahre während den Herbstferien zwei aufeinanderfolgende Wochen mit den Kindern Ferien verbringen zu können, erstmals im Jahr 2021. Die Weihnachtsferien verbringen E.________ und F.________ alternierend bei einem Elternteil.

4. [Erziehungsgutschriften].

5. [Barunterhalt für Tochter E.________ und Sohn F.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längs­tens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung].

6. [Betreuungsunterhalt für Sohn F.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis August 2022].

7. [Indexierung der Unterhaltsbeiträge].

8. [Ausserordentliche Kinderkosten].

9. [Mietvertrag eheliche Wohnung].

10. [Mieterkautionskonto].

11. [Mobiliar und Hausrat].

12. Die Klägerin hat dem Beklagten Fr. 29’444.30 zu bezahlen.

13. [Berufliche Vorsorge].

14. [Kosten- und Entschädigungsregelung].

2. a) Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 erhob der Beklagte Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Ziff. 3 Abs. 2 Alin. 5 des Urteils ZEO 2017 1 des Einzelrichters Höfe vom 30.12.2019 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

- Während jeweils der Hälfte der Ferien pro Kalenderjahr, wobei die Ferien wie folgt zu beziehen sind: in den Jahren mit ungerader Endzahl jeweils die erste Hälfte und in den Jahren mit gerader Endzahl mit jeweils die zweite Hälfte der Sport-, Frühlings- und Sommerferien. In den Herbstferien ist die Klägerin in Jahren mit ungerader Endzahl berechtigt, zwei aufeinanderfolgende Wochen mit den Kindern Ferien verbringen zu können, der Beklagte in den Jahren mit gerader Endzahl.

2. Ziff. 12 des Urteils ZEO 2017 1 des Einzelrichters Höfe vom 30.12.2019 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

- Die Klägerin hat dem Beklagten Fr. 46’304.00 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und weitere verfahrensleitende Anordnungen getroffen (vgl. KG-act. 2-4).

3. a) Am 18. Februar 2020 teilte der Beklagte dem Kantonsgericht mit, dass sich die Parteien zwischenzeitlich auf einen Vergleich hätten einigen können (KG-act. 8) und reichte die am 13. Februar 2020 abgeschlossene Vereinbarung betreffend das angefochtene Urteil ein, die wie folgt lautet

(KG-act. 8/1):

1. Die Parteien beantragen einvernehmlich beim Kantonsgericht Schwyz, Postfach 2265, 6431 Schwyz, dass Ziff. 3 Abs. 2 Alin. 5 des Urteils ZEO 2017 1 des Einzelrichters Höfe vom 30.12.2019 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen sei:

- Während jeweils der Hälfte der Ferien pro Kalenderjahr, wobei die Ferien wie folgt zu beziehen sind: in den Jahren mit ungerader Endzahl jeweils die erste Hälfte und in den Jahren mit gerader Endzahl mit jeweils die zweite Hälfte der Sport-, Frühlings- und Sommerferien. In den Herbstferien ist die Klägerin in Jahren mit ungerader Endzahl berechtigt, zwei aufeinanderfolgende Wochen mit den Kindern Ferien verbringen zu können, der Beklagte in den Jahren mit gerader Endzahl.

2. Die Parteien halten fest, dass betreffend Ziff. 12 des Urteils ZEO 2017 1 des Einzelrichters Höfe vom 30.12.2019 falsch gerechnet wurde. Der Ehemann verpflichtet sich aber dennoch

hiermit aus Goodwill gegenüber der Ehefrau, die Ziff. 12 des Urteils ZEO 2017 des Einzelrichters Höfe vom 30.12.2019 als gül­tig zu erachten. Entsprechend hat die Ehefrau dem Ehemann gemäss Ziff. 12 den Betrag von CHF 29’444.30 zu bezahlen. Die Parteien einigen sich auf folgende Zahlungsmodalitäten:

- Der Betrag von CHF 9’000.00 ist per 30. Mai 2020 fällig und durch die Ehefrau zu bezahlen;

Erwägungen

- der verbleibende Betrag von CHF 20’444.30 zahlt die Ehefrau ab Juli 2020 (jeweils vorschüssig) in Abzahlungsraten von CHF 500.00 pro Monat.

3.

Die Parteien ersuchen das Kantonsgericht Schwyz höflich auf Gerichtskosten zu verzichten. Sollten dennoch Gerichtskosten erhoben werden, wird das Kantonsgericht Schwyz höflich ersucht, diese gering auszufällen und auf die Parteien je hälftig aufzuteilen.

4.

Die mit dieser Vereinbarung und dem Berufungsverfahren zusammenhängenden Anwaltskosten trägt jede Partei selbst.

Im Weiteren stellte der Beklagte folgende Anträge (KG-act. 8):

- Ziffer 1 und 2 des Vergleichs vom 13. Februar 2020 seien zu genehmigen und das Berufungsverfahren sei in Folge Vergleichs als erledigt abzuschreiben.

- Es sei auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Ziffer 3 des Vergleichs zu verzichten und es auf die Erhebung des Kostenvorschusses (gemäss Verfügung vom 7. Februar 2020) nachträglich zu verzichten.

- Die Anwaltskosten seien gemäss Ziffer 4 des Vergleichs wettzu-

schlagen.

Den Antrag, auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sei zu verzichten, begründet der Beklagte damit, dass der Vorderrichter die Ferien ungleich verteilt habe, obschon sich die Parteien einig gewesen seien, sich die Ferienwochen der Kinder betreuungstechnisch teilen zu wollen, sowie die dem Beklagten zustehende güterrechtliche Ausgleichszahlung falsch berechnet habe. Folglich habe er Berufung erheben müssen.

b) Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Februar 2020 wurde dem Beklagten die Frist zur Leistung des angeordneten Kostenvorschusses von Fr. 3‘000.00 und der Klägerin die Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort abgenommen (KG-act. 9).

c) Am 3. März 2020 reichte der Beklagte folgenden Nachtrag (betr. die Weihnachtsferien) vom 1. März 2020 zur Vereinbarung vom 13. Februar 2020 ein, mit dem Ersuchen um antragsgemässen Entscheid (KG-act. 10 und 10/1; zusätzlicher Text in Fettschrift):

1.

Die Parteien beantragen einvernehmlich beim Kantonsgericht Schwyz, Postfach 2265, 6431 Schwyz, dass Ziff. 3 Abs. 2 Alin. 5 des Urteils ZEO 2017 1 des Einzelrichters Höfe vom 30.12.2019 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen sei:

- Während jeweils der Hälfte der Ferien pro Kalenderjahr, wobei die Ferien wie folgt zu beziehen sind: in den Jahren mit ungerader Endzahl jeweils die erste Hälfte und in den Jahren mit gerader Endzahl mit jeweils die zweite Hälfte der Sport-, Frühlings- und Sommerferien. In den Herbstferien ist die Klägerin in Jahren mit ungerader Endzahl berechtigt, zwei aufeinanderfolgende Wochen mit den Kindern Ferien verbringen zu können, der Beklagte in den Jahren mit gerader Endzahl. Die Weih-nachtsferien verbringen E.________ und F.________ alternierend bei einem Elternteil; in den Jahren startend (jeweils im Dezember) mit gerader Endzahl jeweils bei der Klägerin, in den Jahren startend (jeweils im Dezember) mit ungerader End-zahl jeweils beim Beklagten.

4.

a) Die Vereinbarung und der Nachtrag hierzu regeln die angefochtenen Punkte, nämlich die Ferienbesuchsrechtsregelung und die güterrechtliche Ausgleichszahlung sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung der zweiten Instanz.

b) In sämtlichen Kinderbelangen gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und hat der Richter die Vereinbarung zwischen den Eltern uneingeschränkt auf ihre Übereinstimmung mit den Kindesinteressen zu überprüfen (Stein-Wigger, in: Schwenzer/‌Fankhauser, Familienkommentar Scheidung, Band II, 3. A., 2017, N 8 und 21 zum Anh. ZPO Art. 279). Die getroffene Ferienregelung erscheint ausgewogen bzw. angemessen und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde.

c) Die am 13. Februar 2020 geschlossene Vereinbarung und deren Nachtrag vom 1. März 2020 sind somit genehmigungsfähig, wobei die zu ersetzende Dispositivziffer 12 auf die Zahlungsverpflichtung und Zahlungsmodalitäten zu beschränken ist, zumal keine Änderung des Betrags von Fr. 29'444.30 beantragt wird.

5.

Nach Prüfung des angefochtenen Urteils ZEO 2017 1 und der Akten rechtfertigt es sich, für das vorliegende Berufungsverfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Weder die der Berufung des Beklagten zugrundeliegenden Gründe sind von der Hand zu weisen noch hat die Klägerin diese zu verantworten. Sodann werden die Parteien ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren vereinbarungsgemäss je selber tragen.

6.

Gemäss § 40 Abs. 2 JG kann über genehmigungsbedürftige Vereinbarungen präsidial entschieden werden;-

verfügt:

In Genehmigung der Vereinbarung vom 13. Februar 2020 und des Nachtrags hierzu vom 1. März 2020 werden die Dispositivziffer 3 Abs. 2 Al. 5 und Dispositivziffer 12 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Dezember 2019 (ZEO 2017 1) aufgehoben und durch die folgenden Regelungen ersetzt:

3.

[…].

Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, E.________ und F.________ wie folgt zu betreuen:

- […]

- […]

- […]

- […]

- während jeweils der Hälfte der Ferien pro Kalenderjahr, wobei die Ferien wie folgt zu beziehen sind: in den Jahren mit ungerader Endzahl jeweils die erste Hälfte und in den Jahren mit gerader Endzahl jeweils die zweite Hälfte der Sport-, Frühlings- und Sommerferien. In den Herbstferien ist die Klägerin in Jahren mit ungerader Endzahl berechtigt, zwei aufeinanderfolgende Wochen mit den Kindern Ferien verbringen zu können, der Beklagte in den Jahren mit gerader Endzahl. Die Weih­nachtsferien verbringen E.________ und F.________ alternierend bei einem Elternteil; in den Jahren startend (jeweils im Dezember) mit gerader Endzahl jeweils bei der Klägerin, in den Jahren startend (jeweils im Dezember) mit ungerader Endzahl jeweils beim Beklagten.

12.

Die Klägerin hat dem Beklagten den Betrag von CHF 29’444.30 zu bezahlen, wobei vereinbarungsgemäss folgende Zahlungs­modalitäten gelten:

- Der Betrag von CHF 9’000.00 ist per 30. Mai 2020 fällig und durch die Klägerin zu bezahlen;

- der verbleibende Betrag von CHF 20’444.30 zahlt die Klägerin ab Juli 2020 (jeweils vorschüssig) in Abzahlungsraten von CHF 500.00 pro Monat.

Im Übrigen wird das Berufungsverfahren infolge Vergleichs am Protokoll abgeschrieben.

Es werden zweitinstanzlich keine Kosten erhoben.

Die Parteien tragen ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren vereinbarungsgemäss je selber.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (2/R, unter Rückgabe der Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

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Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 CC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

§ 40 JG