Lexipedia

Entscheid

ZK1 2020 12

Kammer

26. August 2020Deutsch10 min

1. A.________ klagte gegen die namentlich bezeichneten Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft Nr. zz (ZEV 2018 52 AJ.________ Tiefgarage) auf Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Gemeinschaftsbeschlüsse vom 29. Juni respektive 7. August 2017. Ähnliche Klagen reichte die Klägerin soweit vor Berufungsinstanz aktenkundig (vgl. ZK1 2020 11 KG-act. 1/3 und 4) gegen die Miteigentümergemeinschaften Nr. yy GB Freienbach (ZGO 2018 27 AJ.________ Umgebung) und Nr. xx (ZEV 2018 47 AJ.________ Parkierungsanlage) sowie die Stockwerkgemeinschaft Nr. ww (ZEV 2018 49 AF.________strasse vv), alle GB Freienbach, ein. Nach Eingang der Klageantwort lud der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zur Hauptverhandlung auf den 3. April 2019 vor (Vi-act. E 20). Laut Protokoll der schon vorher am 27. März 2019 in Sachen AJ.________ Parkierungsanlage durchgeführten Verhandlung zitierte der Einzelrichter die Verhandlung im vorliegenden Verfahren jedoch angesichts des angekündigten Umfangs des zu erwartenden Plädoyers ab, nahm dieses als 100-seitige Replik entgegen und setzte Frist zur Erstattung der Duplik an (Vi-act. D 1 S. 3 Ziff. 4). Die Parteien verzichteten für den Fall, dass kein Beweisverfahren durchgeführt würde, auf die Hauptverhandlung und die Erstattung von Schlussvorträgen (ebd. S. 3 f. Ziff. 7). Nach einer zusätzlichen Noveneingabe der Klägerin vom 6. Mai 2019 erstatteten die Beklagten ihre 27-seitige Duplik am 28. Juni 2019. Die Vorinstanz führte kein Beweisverfahren durch und stellte der Klägerin die Duplik samt Beilagen erst mit dem Urteil vom 16. Dezember 2019 zu, womit die Klage teilweise gutgeheissen wurde.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 26. August 2020

ZK1 2020 12

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin AI.________,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

7. H.________,

8. I.________,

9. J.________,

10. K.________,

11. L.________,

12. M.________,

13. N.________,

14. O.________,

15. P.________,

16. Q.________,

17. R.________,

18. S.________,

19. T.________,

20. U.________,

21. V.________,

22. W.________,

23. X.________,

24. Y.________,

25. Z.________,

26. AA.________,

27. AB.________,

28. AC.________,

29. AD.________,

Beklagte und Berufungsgegner,

Ziff. 1-24 und 26-29 vertreten durch Rechtsanwalt AE.________,

betreffend

Aufhebung von Versammlungsbeschlüssen

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. Dezember 2019, ZEV 2018 52);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ klagte gegen die namentlich bezeichneten Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft Nr. zz (ZEV 2018 52 AJ.________ Tiefgarage) auf Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Gemeinschaftsbeschlüsse vom 29. Juni respektive 7. August 2017. Ähnliche Klagen reichte die Klägerin soweit vor Berufungsinstanz aktenkundig (vgl. ZK1 2020 11 KG-act. 1/3 und 4) gegen die Miteigentümergemeinschaften Nr. yy GB Freienbach (ZGO 2018 27 AJ.________ Umgebung) und Nr. xx (ZEV 2018 47 AJ.________ Parkierungsanlage) sowie die Stockwerkgemeinschaft Nr. ww (ZEV 2018 49 AF.________strasse vv), alle GB Freienbach, ein. Nach Eingang der Klageantwort lud der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zur Hauptverhandlung auf den 3. April 2019 vor (Vi-act. E 20). Laut Protokoll der schon vorher am 27. März 2019 in Sachen AJ.________ Parkierungsanlage durchgeführten Verhandlung zitierte der Einzelrichter die Verhandlung im vorliegenden Verfahren jedoch angesichts des angekündigten Umfangs des zu erwartenden Plädoyers ab, nahm dieses als 100-seitige Replik entgegen und setzte Frist zur Erstattung der Duplik an (Vi-act. D 1 S. 3 Ziff. 4). Die Parteien verzichteten für den Fall, dass kein Beweisverfahren durchgeführt würde, auf die Hauptverhandlung und die Erstattung von Schlussvorträgen (ebd. S. 3 f. Ziff. 7). Nach einer zusätzlichen Noveneingabe der Klägerin vom 6. Mai 2019 erstatteten die Beklagten ihre 27-seitige Duplik am 28. Juni 2019. Die Vorinstanz führte kein Beweisverfahren durch und stellte der Klägerin die Duplik samt Beilagen erst mit dem Urteil vom 16. Dezember 2019 zu, womit die Klage teilweise gutgeheissen wurde.

2. Gegen das am 3. Januar 2020 versandte Urteil erhob die Klägerin am 13. Februar 2020 rechtzeitig Berufung. Sie beantragt die Aufhebung von Dispositivziffern 2 bis 5 des angefochtenen Urteils in Gutheissung ihrer erstinstanzlich abgewiesenen Klageanträge, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. Sie macht in formeller Hinsicht geltend, dass ihr die umfangreiche Duplik im erstinstanzlichen Verfahren erst mit dem Urteil zugestellt und ihr damit das unbedingte Replikrecht beschnitten worden sei. Das angefochtene Urteil leide daher an einem unheilbaren formellen Mangel und sei an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 25. März 2020 beantragen die Beklagten, die Berufung abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne (KG-act. 7). Sie machen geltend, nachdem die Sache nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels spruchreif gewesen sei und keine Veranlassung bestanden habe, ein Beweisverfahren durchzuführen, sei das Vorgehen der Vorinstanz vor allem in prozessökonomischer Hinsicht nicht zu beanstanden. Bei der Urteilsfällung sei, was auch der Begründung des angefochtenen Urteils zu entnehmen sei, nicht auf Noven der Duplik abgestellt worden (ebd. S. 3 unten Ziff. 2).

3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie vorliegend gestützt auf Art. 53 ZPO haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hielt wiederholt fest, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.H., u.a. auf BGE 133 I 100 E. 4.5 m.H.; BGer 4A_635/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1 m.H.; BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.2).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2. m.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.).

a) Vorliegend ist offensichtlich, dass die Vorinstanz das unbedingte Replikrecht und mithin den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzte, dass sie die Duplik samt Beilagen erst mit dem Urteil zustellte. Tragen die Beklagten in der Duplik neue Tatsachen und Beweismittel vor, darf die Klägerin erneut und ungeachtet dessen, ob diese neue oder erhebliche Gesichtspunkte enthalten, in einer erneuten Stellungnahme sogar mit unechten Noven reagieren (vgl. dazu Fachhandbuch Zivilprozessrecht N 4.19, 18.20 f. und 18.26). Der Mangel wiegt schwer, weil die Klägerin weder über den Aktenschluss orientiert noch ihr die Gelegenheit geboten wurde, sich überhaupt noch einmal äussern zu können, etwa um auf ein Beweisverfahren zu plädieren, da sie für diesen Fall auf die Schlussvorträge nicht verzichtete, zumal ihre Klage teilweise abgewiesen wurde (KG-act. 1 N 5.1).

b) Eine Heilung dieses schwerwiegenden Mangels ist grundsätzlich möglich, weil das Kantonsgericht über volle Kognition verfügt (Art. 310 ZPO). Dagegen sprechen jedoch zwei Gründe:

aa) Wenn laut der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts der nicht nur der Sachaufklärung, sondern auch der persönlichkeitsbezogenen Mitwirkung dienende Grundsatz des rechtlichen Gehörs formeller Natur sein soll, leuchtet eine instanzverkürzende Kompensation schon prinzipiell nicht ein. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, wieso die in ihrer Persönlichkeit verletzte Partei dann doch vor der Rechtsmittelinstanz in materieller Hinsicht negative Auswirkungen der Gehörsverletzung substanziieren sollte, um einer Heilung der gerügten Verletzung durch die Rechtsmittelinstanz zu begegnen (so aber BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 sowie entsprechende Empfehlung Fachhandbuch Zivilprozessrecht N 4.27).

bb) Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt vorliegend keinen Selbstzweck dar. Die Ursache der Gehörsverletzung liegt nicht im Prozessverhalten der Parteien, sondern bei der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts. Deshalb lassen sich von der Klägerin gestützt auf Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) keine inhaltliche Substanziierungen von negativen Auswirkungen der Gehörsverletzung (vgl. oben lit. aa) verlangen. Von ihr zu fordern, sich in der verhältnismässig kurz bemessenen Berufungsfrist damit auseinanderzusetzen, inwiefern das Urteil nicht nur in der Sache unrichtig sei, sondern quasi auf einer zweiten Argumentationsebene auch noch (hypothetisch) darzulegen, inwiefern ihre mangelhafte Orientierung durch die Nichtzustellung der Duplik samt Beilagen zu diesen Urteilsfehlern geführt habe bzw. mit welchen Vorbringen sie solchen hätte vorbeugen können, ist nicht zu rechtfertigen, zumal die Duplik 27 Seiten umfasst und die Klage teilweise abgewiesen wurde. Solche Anforderungen lassen sich nicht mit Art. 9 BV vereinbaren, umso weniger als in Parallelverfahren unmittelbar vor und nach dem Jahreswechsel noch weitere Urteile zugestellt wurden.

Es mag zutreffen, dass die umfangreichen Eingaben der Klägerin die Verfahren nicht unerheblich verkomplizierten. Ungebührlichen, unverständlichen

oder weitschweifigen Eingaben wäre jedoch, falls angezeigt, im Rahmen von Art. 128 und Art. 132 ZPO zu begegnen und entschuldigen die Nichtzustellung der Duplik nicht. Die Duplik umfasst wie erwähnt 27 Seiten und nimmt entsprechend der Systematik detailliert zur Replik Stellung. Sie enthält etliche Beweisanträge, und für den Bestreitungsfall wurden wiederum weitere Beweismittel vorbehalten (Vi-act. A V). Dies zeigt, dass auch die Beklagten die Durchführung eines Beweisverfahrens nicht ausschlossen, geschweige denn erwarteten, es würde nun ohne Weiteres ein Urteil ergehen.

Im Übrigen würde die Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren vor­aussetzen, dass die Berufungsinstanz ausschliessen könnte, dass die Klägerin ihrerseits keine erheblichen Gegenbeweise gegen die Beweisofferten in der Duplik vortragen könnte, was quasi einer Untersuchung eines hypothetischen Beweisergebnisses in antizipierter Beweiswürdigung hypothetischer Beweisanträge gleichkäme. Eine derartige Verkomplizierung des Untersuchungsgegenstands zur Heilung einer schwerwiegenden Gehörsverletzung in zweiter Instanz ist nicht opportun und ebenso wenig prozessökonomisch, zumal die Beklagten in der Berufungsantwort konkret nicht darlegen, inwiefern ihre Interessen durch die beantragte Rückweisung schwer betroffen wären. Abgesehen davon wären auch im Falle einer Heilung bei einem Weiterzug an das Bundesgericht eine Aufhebung wegen deren Unzulässigkeit und damit eine noch grössere zeitliche Verzögerung nicht auszuschliessen.

4. Mangels Beurteilung von Sachverhalt und Klage in gehöriger Form ist die Sache in Gutheissung der Berufung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zum Entscheid über die Durchführung des Beweisverfahrens und diesfalls inkl. Anhörung der Schlussvorträge sowie Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. Reetz/Hilber in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 318 ZPO N 37). Die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens kann der Vorinstanz überlassen werden (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. Rüegg/Rüegg, BSK, 3. A. 2017, Art. 106 ZPO, N 6). Die Entschädigungen im Berufungsverfahren sind umfassend festzusetzen und betragen je 20 bis 60 % der in § 8 GebTRA festgesetzten Ansätze (§ 11 GebTRA);-

beschlossen:

In Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffern 2 bis 5 des angefochtenen Urteils aufhoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden vom klägerischen Vorschuss von Fr. 3‘000.00 bezogen. Der Klägerin werden Fr. 2‘500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Die Entschädigungen für das Berufungsverfahren werden auf je Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens werden dem neuen Entscheid der Vor­instanz überlassen.

5. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 93 und Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00.

6. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), Z.________ (1/R), die Vor­instanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Erwägungen

Versand

27.

August 2020 kau

ZK1 2020 12

ZK1 2020 11

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

BGE 133 I 100ATF 133 I 100DTF 133 I 100

4A_635/2018

4A_453/2016

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

4A_453/2016

Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

Art. 128 ZPOart. 128 CPCart. 128 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 8 GebTRA

§ 11 GebTRA

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF