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Entscheid

ZK1 2020 13

Präsidial

27. Februar 2020Deutsch7 min

1. a) Mit Urteil vom 16. Dezember 2019 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe wurde die Ehe von A.________ (Klägerin) und B.________ (Beklagter) geschieden. Mit gleichem Urteil genehmigte der Einzelrichter die Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 19. November 2019, beliess die elterliche Sorge für den Sohn C.________ beiden Parteien und die alleinige Obhut der Klägerin. Weiter erkannte der Einzelrichter, dass der Gesuchsteller mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung eines Barunterhalts für den Sohn C.________ verpflichtet werden könne und dass das Manko im Barunterhalt Fr. 750.00, ab Februar 2020 Fr. 950.00 und ab Februar 2016 Fr. 900.00 betrage (Dispositivziffer 5). Ein Betreuungsunterhalt wurde nicht gesprochen (Dispositivziffer 6).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 27. Februar 2020

ZK1 2020 13

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Berufungsführerin,

gegen

B.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

betreffend

Ehescheidung

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. Dezember 2019, ZEO 2017 47);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Urteil vom 16. Dezember 2019 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe wurde die Ehe von A.________ (Klägerin) und B.________ (Beklagter) geschieden. Mit gleichem Urteil genehmigte der Einzelrichter die Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 19. November 2019, beliess die elterliche Sorge für den Sohn C.________ beiden Parteien und die alleinige Obhut der Klägerin. Weiter erkannte der Einzelrichter, dass der Gesuchsteller mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung eines Barunterhalts für den Sohn C.________ verpflichtet werden könne und dass das Manko im Barunterhalt Fr. 750.00, ab Februar 2020 Fr. 950.00 und ab Februar 2016 Fr. 900.00 betrage (Dispositivziffer 5). Ein Betreuungsunterhalt wurde nicht gesprochen (Dispositivziffer 6).

b) Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingaben 30. Januar 2020 (Eingang am 31. Januar 2020) und 7. Februar 2020 Berufung beim Bezirksgericht Höfe (KG-act. 2 und 3). Der Einzelrichter übersandte die klägerischen Eingaben nebst den Akten am 13. Februar 2020 dem Kantonsgericht (KG-act. 1). Die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts teilte den Parteien am 17. Februar 2020 den Eingang der Berufung mit (KG-act. 4) und stellte ihnen am 18. Februar 2020 das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz zu (KG-act. 5). Am 25. Februar 2020 (Eingang am 26. Februar 2020) reichte die Klägerin dem Kantonsgericht unaufgefordert eine Eingabe ein (KG-act. 6).

Erwägungen

2.

a) Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Klägerin am 19. Dezember 2019 zugestellt. Infolge des gesetzlichen Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) begann die Berufungsfrist erst am 3. Januar 2020 zu laufen und endete am 3. Februar 2020. Daraus ergibt sich, dass einzig die (zwar an das unzuständige Gericht eingereichte) Eingabe der Klägerin vom 30. Januar 2020 (KG-act. 2) rechtzeitig erfolgte, jedoch nicht diejenige vom 7. Februar 2020 (KG-act. 3) und das Schreiben vom 24. Februar 2020 an das Kantonsgericht (KG-act. 6). Diese letzten beiden Eingaben sind folglich unbeachtlich (siehe dazu auch E. 2c/d nachstehend).

b) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittel-instanz schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die rechtsgenügliche Begründung ist eine Eintretensvoraussetzung und daher mit dem Rechtsmittel vorzulegen (BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.2).

Die Klägerin führt in der innert Frist eingereichten Eingabe vom 30. Januar 2020 (KG-act. 2) im Wesentlichen aus, sie sei mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden und sie erhalte keine Alimentenbevorschussung. Damit setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander. Hinzu kommt, dass Anträge im Zusammenhang mit Geldforderungen, das heisst auch Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge, zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 6.4; BGer, Urteil 5A_966/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3 mit Hinweisen). Dieser Vorgabe kommt die Klägerin ebenfalls nicht nach, denn aus der erwähnten Eingabe ergibt sich mangels (bezifferter) Anträge nicht einmal sinngemäss, wie hoch ein allenfalls verlangter Unterhaltsbeitrag für den Sohn zu sein hätte. Auf die Berufung ist somit mangels hinreichender Begründung und fehlender (bezifferter) Rechtsbegehren nicht einzutreten.

Dispositiv

c) Art. 132 Abs. 1 ZPO sieht die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Die Bestimmung dient jedoch nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Soweit eine Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechtsmittelfrist eingereicht wird, liegt ein unverbesserlicher Mangel vor (zit. Urteil 5A_736/2016 E. 4.3). Dasselbe gilt bei ungenügenden Rechtsbegehren mangels Bezifferung (BGE 137 III 617 E. 6.4). Ausserdem setzt die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittel­instanz richtet (BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Somit war vorliegend die Ansetzung einer Nachfrist schon aus diesen Gründen nicht angezeigt.

d) Auch die gerichtliche Fragepflicht entbindet schliesslich nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1). Hierzu ist festzuhalten, dass in der

vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde, dass die Berufung beim Kantonsgericht einzureichen ist sowie eine Begründung und Anträge enthalten muss. Die Klägerin macht nun aber nicht den Eindruck, der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig zu sein, so dass davon ausgegangen werden darf und kann, dass sie die Belehrung verstanden hat. Selbst wenn die Eingabe vom 30. Januar 2020 direkt dem Kantonsgericht am Freitag, 31. Januar 2020 zugegangen wäre, das heisst noch vor Ablauf der Beschwerdefrist am Montag, 3. Februar 2020, wäre ein rechtzeitiger Hinweis seitens der kantonsgerichtlichen Verfahrensleitung zuhanden der Klägerin kaum mehr bzw. nicht mehr möglich gewesen. Zudem legte sie nicht nur den angefochtenen Entscheid nicht bei. Ihre Eingabe enthält auch keine Hinweise auf das für den monierten Entscheid zuständige Gericht, so dass sich das Kantonsgericht zuerst noch bei der Klägerin nach der mit der Sache befassten Vorinstanz hätte erkundigen müssen, bevor der Entscheid überhaupt eingeholt werden konnte. Dies hätte aber angesichts der unmittelbar ablaufenden Frist nicht mehr rechtzeitig erfolgen können. Die gerichtliche Fragepflicht nimmt den Parteien denn auch die Verantwortung für eine zeitgerechte Prozessführung nicht ab (BGer, Urteil 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2). Auch aus dieser Sicht entfiel die Ansetzung einer Nachfrist.

3. Zusammenfassend ist auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Auf eine Kostenerhebung ist ausnahmsweise zu verzichten;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R, unter Beilage von KG-act. 2, 3 und 6 zur Kenntnisnahme), die Vorinstanz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Versand

27. Februar 2020 kau

ZK1 2020 13

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

4A_258/2015

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

5A_736/2016

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

5A_966/2019

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_736/2016

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

4A_258/2015

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§ 40 JG

§ 41 JG

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