ZK1 2020 14
Kammer
20. Oktober 2021Deutsch38 min
A. C.________ ist Eigentümerin der Liegenschaft GB-Nr. zz KTN yy, Grundbuch Altendorf. A.________ und B.________ sind Eigentümer der benachbarten Liegenschaft GB-Nr. xx KTN ww, Grundbuch Altendorf. Das Grundstück von C.________ verfügt über ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten der Liegenschaft von A.________ und B.________ (Vi-KB 3, S. 3 lit. A).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 20. Oktober 2021
ZK1 2020 14
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
Beklagte und Berufungsführer,
gegen
C.________,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Februar 2020, ZEV 2019 31);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. C.________ ist Eigentümerin der Liegenschaft GB-Nr. zz KTN yy, Grundbuch Altendorf. A.________ und B.________ sind Eigentümer der benachbarten Liegenschaft GB-Nr. xx KTN ww, Grundbuch Altendorf. Das Grundstück von C.________ verfügt über ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten der Liegenschaft von A.________ und B.________ (Vi-KB 3, S. 3 lit. A).
B. Am 27. November 2014 reichte C.________ (nachfolgend: Klägerin) gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beklagte) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March Klage ein (Vi-KB 3, S. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2015 stellte sie folgende präzisierte Rechtsbegehren (Vi-KB 3, S. 2):
1. Es seien die Beklagten zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils folgende Grenzvorrichtungen an die Grenze zwischen KTN yy und KTN ww, Altendorf, zu entfernen:
- Felsbrocken / Stein an der G.________strasse am Eingang zum Wohnhaus der Klägerin
- Entfernung der Hecke bis auf eine Distanz von 9.00 m gemessen ab dem Grenzpunkt KTN ww / KTN vv (recte KTN ww / KTN yy), Grundbuch Altendorf.
Erwägungen
2.
Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, nach Ablauf der Frist gemäss Ziffer 1 die Entfernung der Vorrichtungen gemäss Ziffer 1 zu Lasten der Beklagten vorzunehmen.
3.
Es sei festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die G.________strasse mit einem Oeltanklastwagen zu befahren oder befahren zu lassen, um den Oeltank auf der Liegenschaft KTN yy zu füllen, wobei die von der Klägerin beauftragten Oellieferfirmen die üblichen Oeltanklastwagen verwenden können.
Die Beklagten seien zu verpflichten, die 3 Felsbrocken in der Linkskurve (von unten her gesehen) innert 20 Tagen nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zu entfernen und die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, nach Ablauf der Frist von 20 Tagen die Entfernung der Vorrichtung auf Kosten der Beklagten vorzunehmen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Mit Urteil vom 25. Juni 2015 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes (Vi-KB 3, S. 10):
1.
Die Beklagten werden verpflichtet, die entlang der G.________strasse und der (in südöstlicher Richtung verlaufenden) Grenze zwischen den Grundstücken KTN yy und KTN ww, Grundbuch Altendorf, gepflanzte Hecke innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils bis auf eine Distanz von 9.00 m, gemessen ab dem westlichsten Grenzpunkt der beiden Grundstücke, zu entfernen.
2.
Nach Ablauf dieser Frist wird die Klägerin für berechtigt erklärt, die Entfernung der Hecke gemäss Ziff. 1 auf Kosten der Beklagten vorzunehmen.
3.
Hinsichtlich Ziff. 3 Abs. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens wird das Verfahren infolge Klageanerkennung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.-9. [Kosten/Entschädigung, Rechtsmittel, Zufertigung.]
Die von den Beklagten dagegen erhobene Berufung hiess die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Urteil ZK1 2015 40 vom 19. Mai 2016 teilweise gut, hob Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March auf und ersetzte sie wie folgt (Vi-KB 4):
1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositivziffer 3 des Urteils vom 25. Juni 2015 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
3.
a) Die Beklagten werden verpflichtet, die drei Felsbrocken in der Linkskurve innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu entfernen.
b) Nach Ablauf dieser Frist wird die Klägerin für berechtigt erklärt, die Entfernung der Felsbrocken gemäss Ziffer 3a auf Kosten der Beklagten vorzunehmen.
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der Beklagten wies das Bundesgericht mit Urteil 5D_103/2016 vom 15. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Vi-KB 5).
Weil die Beklagten in der Folge die Hecke und die drei Felsbrocken unverändert stehenliessen, stellte der klägerische Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. Juni 2017 dem damaligen beklagtischen Rechtsvertreter eine Offerte der H.________ GmbH betreffend "Rückbau gemäss Urteil des Kantonsgerichts" zu mit der Mitteilung, dass die Klägerin "diesen Auftrag vergeben und die Kosten ihrer Klientschaft gegenüber geltend machen" werde (Vi-KB 6 f.). Am 17. November 2017 nahmen die H.________ GmbH und die Einzelunternehmung K.________ die Rückarbeiten vor und stellten am 22. November 2017 bzw. 4. Dezember 2017 Rechnung (Vi-KB 8 f.). Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 liess der klägerische Rechtsvertreter den Beklagten die beiden Rechnungen zukommen und forderte sie auf, der Klägerin insgesamt Fr. 8'578.00 zu überweisen (Vi-KB 10), was diese unterliessen.
C. Mit Einreichung der Klagebewilligung des Vermittleramtes Altendorf vom 13. Juni 2019 (Vi-KB 2) stellte die Klägerin am 24. Juli 2019 fristgerecht beim Einzelrichter am Bezirksgericht March im vereinfachten Verfahren Klage mit dem Rechtsbegehren, die Beklagten seien zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 8'578.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2019 zu bezahlen (Vi-act. 1). Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 beantragten die Beklagten, auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten bzw. vollumfänglich abzuweisen (Vi-act. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2020 machten die Beklagten widerklageweise Gegenforderungen geltend (Vi-act. 16). Nach Durchführung des weiteren Verfahrens erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Urteil vom 28. Februar 2020 Folgendes:
1.
Die Beklagten werden verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 7'558.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2019 zu bezahlen.
2.
Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 (welche mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin verrechnet wird) sowie der Gebühr für das Schlichtungsverfahren von Fr. 200.00, werden den Beklagten auferlegt.
Unter dem Titel Gerichtskostenersatz haben die Beklagten der Klägerin Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
4.
Die Beklagten werden verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5.
[Rechtsmittel.]
6.
[Mitteilung.]
D. Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagten innert Frist am 23. März 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1.
Der Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts March ZEV 19 31 vom 28.02.2020 sei aufzuheben.
2.
Auf die Widerklage sei einzutreten, und die Gegenforderung der Beklagten, in welcher der einzig anerkannte Forderungsbetrag der Klägerin von pauschal Fr. 500.00 für die Hecken-Entfernung bereits in Abzug gebracht ist, sei gutzuheissen. Die Klägerin sei zur Bezahlung dieser Gegenforderung innert 20 Tagen nach Inkrafttreten des rechtskräftigen Entscheids zu verpflichten.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und des Staates.
Die als Beschwerde eingereichte Rechtsmitteleingabe wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs als Berufung entgegengenommen (KG-act. 5 und 6). Mit Berufungsantwort vom 25. Mai 2020 trug die Klägerin auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (KG-act. 7). Am 26. Mai 2020 wurde diese Eingabe den Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 8 mit Hinweis auf das unbedingte Replikrecht).
Mit Eingabe vom 12. August 2020 reichten die Beklagten ihre Einsprache gegen ein Baugesuch der Klägerin betreffend "Ersatz defekte Abwasserleitung und Ergänzung Kontrollschacht" ein (KG-act. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1.
Es ist aktenmässig erstellt, dass die Beklagten durch das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. Juni 2015 verpflichtet wurden, die entlang der G.________strasse und der (in südöstlicher Richtung verlaufenden) Grenze zwischen den Grundstücken KTN yy und KTN ww, Grundbuch Altendorf, gepflanzte Hecke (nachfolgend: die Hecke) bis auf eine Distanz von 9.00 m, gemessen ab dem westlichsten Grenzpunkt der beiden Grundstücke, innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids zu entfernen, und falls die Beklagten dieser Verpflichtung nicht nachkommen würden, die Hecke auf Kosten der Beklagten entfernen zu lassen. Sowohl das Kantonsgericht Schwyz wie auch das Bundesgericht schützten das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt, weshalb die entsprechende Dispositivziffer in Rechtskraft erwuchs (angef. Urteil, E. 1.1 und 1.3.1 S. 5 f.; Vi-KB 3, E. 2.6 S. 7 und Dispositiv-Ziff. 1 und 2 S. 10; Vi-KB 4, E. 2c S. 11-16; Vi-KB 5, E. 5;
KG-act. 1, S. 6 N 4.1.1). Ebenso erstellt und belegt sowie in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Beklagten zur Entfernung von drei Felsbrocken in der Linkskurve (von unten betrachtet) innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids verpflichtet wurden und dass die Klägerin nach Ablauf dieser Frist für berechtigt erklärt wurde, die Entfernung dieser Felsbrocken auf Kosten der Beklagten vorzunehmen (angef. Urteil, E. 1.1 S. 5 und E. 1.3.5 S. 8; Vi-KB 4; Dispositiv-Ziff. 1; Vi-KB 5).
2.
Insoweit die Beklagten einen vom angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt behaupten, ohne substanziiert auf den Entscheid der Vorinstanz einzugehen (KG-act. 1, S. 3-6 N 3), ist darauf nicht einzutreten (BGer, Urteil 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 15 und 18 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 36 und 38 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch KG-act. 7, S. 2 f. N 7).
3.
Die Vorinstanz führte aus, weil die Beklagten rechtskräftig verpflichtet worden seien, die Hecke auf der geforderten Länge zu entfernen, sei nicht nur ein bodennahes Abschneiden oder Ähnliches, sondern die komplette Wegnahme der Hecke mitsamt dem Wurzelwerk und den Stellriemen, welche die Heckenrabatte umgeben hätten, gemeint gewesen. Dass neben der Hecke selbst auch die Ummantelung mit einzementierten Stellriemen entfernt werden müsse, sei offensichtlich, ansonsten die Zufahrt zum klägerischen Grundstück auf dem von der Hecke befreiten, rund 4.7 m langen Abschnitt über die ummantelte und damit nicht bodenebene Rabatte hätte erfolgen müssen. Dies hätte aber nicht dem Sinn der klägerischerseits beabsichtigten uneingeschränkten Befahrbarkeit entsprochen. Es sei der Klägerin um die Wiederherstellung der ursprünglichen Einfahrtsbreite von 9 m gegangen, welche durch die gepflanzte Hecke auf ca. 4.3 m verschmälert worden sei, damit die Zufahrt auf ihr Grundstück – gerade auch mit grösseren Fahrzeugen wie etwa dem Tanklastwagen ihres Heizöllieferanten – wieder uneingeschränkt erfolgen könne (angef. Urteil, E. 1.3.4 S 7 f.). Es sei daher nicht einzusehen, weshalb die ersatzweise vorgenommene Verbreiterung der Einfahrt auf 9 m unzulässig gewesen sein solle. Hätte die Klägerin mit den in Auftrag gegebenen baulichen Massnahmen allenfalls Bauvorschriften verletzt haben sollen, wie die Beklagten mit Verweis auf ein Schreiben des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz vom 14. November 2019 geltend machen würden, sei es Sache der zuständigen Behörden, dies festzustellen. An der Pflicht der Beklagten, die für die Ersatzvornahme angefallenen Kosten zu übernehmen, würde dies jedenfalls nichts ändern. Daher würden die von der Klägerin in Auftrag gegebenen baulichen Veränderungen die Eigentumsrechte der Beklagten nicht verletzen (angef. Urteil, E. 1.3.1 S. 5 f.).
a) Die Beklagten wurden rechtskräftig verpflichtet, die Hecke bis auf eine Distanz von 9.00 m, gemessen ab dem westlichsten Grenzpunkt der beiden Grundstücke KTN yy und KTN ww, Grundbuch Altendorf, zu entfernen
(vgl. E. 1 vorne), da von der G.________strasse her während Jahrzehnten auf einer Breite von mehr als 9 m auf das klägerische Grundstück eingefahren werden konnte und wegen der damals bestehenden Ausbreitung der Hecke die Zufahrtsmöglichkeit nicht ausreichend war, um eine ordentliche Erschliessung der klägerischen Liegenschaft zu gewährleisten (Vi-KB 3, E. 2.6 S. 7; insb. betr. die Distanz von 9 m, gemessen ab dem westlichen Grenzpunkt der beiden Grundstücke KTN yy und KTN ww vgl. auch Vi-KB 5 E. 5). Daher trifft das Vorbringen der Beklagten nicht zu oder anders gesagt, sind die Beklagten mit dem Einwand nicht zu hören, wonach vor ihrer Heckenbepflanzung am betreffenden Ort zu keiner Zeit eine 9 m breite Einfahrt bestanden bzw. die ursprüngliche Einfahrtsbreite lediglich 4.3 m betragen habe (KG-act. 1, S. 8 N 4.3). Folglich erübrigen sich auch weitere Ausführungen hierzu.
b) aa) Die Beklagten wenden ein, die Grünhecke hätte lediglich abgeschnitten werden dürfen (KG-act. 1, S. 4 N 3.3.3 und S. 8 N 4.3.1). Ausserdem erlaube die Berechtigung zur Entfernung der Hecke es der Klägerin nicht, auch die Zufahrt auf dem beklagtischen Grundstück zu erweitern/verbreitern, mittels Asphaltierung auszubauen und die Zufahrt ständig zu nutzen. Die Vorinstanz sei auf dieses Vorbringen nicht eingetreten und habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Die von der Klägerin ihnen in Rechnung gestellten baulichen Veränderungen hätten eine vorgängige, einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien erfordert. Dies sei nicht erfolgt, weshalb sie zu keinem Zeitpunkt mit den Übergriffen in ihr Eigentum hätten rechnen oder diese sogar widerspruchslos hätten akzeptieren müssen. Daran vermöge ebenso wenig die ihnen zugestellte Offerte etwas zu ändern. Es sei keineswegs nur "Sache der zuständigen Behörden", die von ihnen mit Gegenklage geltend gemachte Verletzung von Bauvorschriften im parallelen baurechtlichen Verfahren festzustellen (KG-act. 1, S. 6 f. N 4.1). Die Klägerin bestreitet mit Verweis auf das angefochtene Urteil die beklagtischen Vorbringen (KG-act. 7, S. 3 N 1).
bb) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist daher unter anderem verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in seiner Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht notwendig ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Im angefochtenen Entscheid sind lediglich die entscheidwesentlichen Faktoren hinlänglich festzustellen und zu würdigen, so dass sich die Parteien über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten können (BGE 142 III 49 E. 9.2).
Die Vorinstanz legte nicht nur dar, dass die Beklagten zur Entfernung der Hecke in besagter Länge verpflichtet waren, sondern auch, dass die Klägerin berechtigt war, die so verbreiterte Zufahrt mittels Asphaltierung auszubauen und ständig zu nutzen (vgl. angef. Urteil, E. 1.4.3 und 1.4.4 S. 9 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
cc) Die Beklagten zeigen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz durch ihre Folgerung, der von der Klägerin ersatzweise mittels Asphaltierung vorgenommene Ausbau der Zufahrt auf 9 m und deren ständige Nutzung seien nicht unzulässig, das Recht unrichtig angewandt haben soll. Vielmehr wiederholen sie lediglich ihre Ausführungen vor der ersten Instanz. Daher ist diesbezüglich auf deren Berufung nicht einzutreten (vgl. E. 2 vorne). Selbst wenn darauf einzutreten wäre, hätte eine Abweisung zu ergehen (vgl. nachfolgende Ausführungen).
dd) Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben (Art. 737 ZGB). Unter Erhaltung ist nicht die Verteidigung der Dienstbarkeit im Besitzes- oder Rechtsschutzverfahren zu verstehen. Vielmehr wird die Dienstbarkeit erhalten, indem auf dem dienenden Grundstück der tatsächliche Zustand hergestellt, aufrechterhalten oder wiederhergestellt wird, welcher die ungehinderte Ausübung der Dienstbarkeit ermöglicht (BGE 115 IV 26 E. 3a S. 30; Liver, Zürcher Kommentar, 1980, N 38 f. zu Art. 737 ZGB). Darunter fällt etwa die Vornahme von Unterhalts-, Reparatur- und Erneuerungsarbeiten an den Dienstbarkeitsanlagen auf dem belasteten Grundstück (BGE 115 IV 26 E. 3a S. 30; Liver, a.a.O., N 39 zu Art. 737 ZGB). Wer also das Recht zur Benutzung eines gebahnten Fahrweges hat (d.h. ein Weg, bei welchem das Trassee bestimmt künstlich hergestellt oder ausgetreten ist; Liver, a.a.O., N 12 zu Art. 737 ZGB), ist ebenso befugt, diesen Weg insoweit auszubauen und zu unterhalten, als es der Zweck des Wegrechtes erfordert bzw. damit der Zweck des Wegrechtes erfüllt werden kann (BGE 115 IV 26 E. 3a S. 29; Liver, a.a.O., N 12 zu Art. 737 ZGB).
Gemäss Wortlaut der in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. Juni 2015 bezieht sich die Verpflichtung der Beklagten darauf, die entlang der G.________strasse und der (in südöstlicher Richtung verlaufenden) Grenze zwischen den Grundstücken KTN yy und KTN ww, Grundbuch Altendorf, gepflanzte Hecke bis auf eine Distanz von 9.00 m, gemessen ab dem westlichsten Grenzpunkt der beiden Grundstücke, zu entfernen (vgl. E. 1 vorne;
vgl. dazu auch die Situationsskizze der Beklagten in der Eingabe vom 1. Oktober 2019 [Vi-act. 6, S. 2 N 1.2]). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde damit die Wiederherstellung einer mindestens 9 m breiten Einfahrt bezweckt, die durch die gepflanzte Hecke auf ca. 4.3 m verschmälert worden war, um gerade auch grösseren Fahrzeugen wie z.B. Öltanklastwagen wieder das uneingeschränkte Einfahren auf das klägerische Grundstück zu ermöglichen (vgl. E. 3 Ingress vorne). Denn von der G.________strasse her konnte während Jahrzehnten auf einer Breite von mehr als 9 m auf das klägerische Grundstück eingefahren werden und wegen der damals bestehenden Ausbreitung der Hecke (ca. 4.3 m [vgl. E. 3 Ingress vorne] bzw. rund 4 m
[vgl. Vi-KB 3, E. 2.2 und 2.3 S. 5]) war die Zufahrtsmöglichkeit nicht ausreichend, um eine ordentliche Erschliessung der klägerischen Liegenschaft zu gewährleisten (vgl. E. 3a vorne). Um eine 9 m breite und somit wieder uneingeschränkte Einfahrt zu ermöglichen, bedarf es nicht nur ein Abschneiden der Grünhecke. Vielmehr muss diese mitsamt dem Wurzelwerk komplett entfernt und müssen die Stellriemen, welche die Heckenrabatte umgeben, weggenommen werden, ansonsten die Zufahrt zum klägerischen Grundstück auf dem von der Hecke befreiten, rund 4.7 m langen Abschnitt über die ummantelte und somit nicht bodenebene Rabatte erfolgen müsste, worauf bereits die Vorinstanz hinwies (vgl. E. 3 Ingress vorne). Es ist nicht relevant, dass die Beklagten, wie sie behaupten, nie eine vorbestehende, gekofferte und asphaltierte Hauszufahrt auf ihrem Land zurückgebaut hätten, die wiederherzustellen gewesen wäre (KG-act. 1, S. 8 N 4.3).
ee) Die Frage der Zulässigkeit der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Verbreiterung der Einfahrt betrifft einzig das (privatrechtliche) Grunddienstbarkeitsrecht gemäss Art. 737 ZGB und war unabhängig davon zu beurteilen, ob die Klägerin mit den in Auftrag gegebenen Bauarbeiten allenfalls (öffentlich-rechtliche) Bauvorschriften verletzte oder nicht. Was die Beklagten dagegen vortragen (vgl. KG-act. 1, S. 7 N 4.1.6), vermag daher nicht zu verfangen. Ausserdem begründen die Beklagten die Verletzung der Bauvorschriften durch die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Bauarbeiten mit Verweis auf ein Schreiben des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz vom 14. November 2019. Sie gehen aber auf die weitere Begründung der Vorinstanz nicht ein, wonach es sich zudem bei den "vor Jahren ausgeführten Arbeiten", auf welche das Amt für Raumentwicklung im Schreiben vom 14. November 2019 (Vi-act. 16, Beilage 2) Bezug nehme, gar nicht um die am 17. November 2017 erfolgte Verbreiterung der Zufahrt gehandelt haben dürfte; darin werde die Nichtumsetzung eines Regierungsratsbeschlusses aus dem Jahr 2003 gerügt. Der von den Beklagten geltend gemachte Zusammenhang des im Gange befindlichen öffentlich-rechtlichen Verfahrens mit dem vorliegenden Forderungsprozess erschliesse sich auch nicht aus ihrer nachträglich noch zu den Akten gereichten Einsprache vom 11. Februar 2020 gegen das offenbar vom Bauamt Altendorf "im Sinne einer Ersatzvornahme" zum rechtlichen Gehör aufgelegte, das Grundstück KTN yy betreffende Baugesuch Nr. uu (angef. Urteil, E. 1.3.1 S. 6). Daher ist für das vorliegende Berufungsverfahren ebenso wenig relevant, wie es sich um das Baugesuch der Klägerin betreffend Ersatz einer defekten Abwasserleitung und Ergänzung eines Kontrollschachtes bzw. um die dagegen erhobene Einsprache der Beklagten verhält, weshalb – von der Novenberechtigung abgesehen – sich Ausführungen zum Schreiben der Beklagten vom 12. August 2020 und zu deren Einsprache an den Gemeinderat Altendorf gleichen Datums (vgl. KG-act. 9 und 9/1) erübrigen.
4.
Die Vorinstanz hielt dafür, nicht von Belang für das vorliegende Verfahren seien die Ausführungen der Beklagten über das angeblich fehlende Erschliessungsrecht für ca. 1'195 m2 Landwirtschaftsland, welches der Vater der Klägerin 1973 östlich angrenzend an die Liegenschaft KTN yy erworben und auf welchem er illegal einen "Schopf" errichtet haben soll. Vorliegend gehe es einzig und allein um die Zufahrt zu KTN yy und dieses Grundstück verfüge unstreitig über ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft KTN ww (angef. Urteil, E. 1.3.2 S. 6).
Die Beklagten legen in ihren Einwendungen (KG-act. 1, S. 8 N 4.2) nicht dar, inwiefern das angeblich fehlende Erschliessungsrecht zum "Schopf" für das vorliegende Verfahren relevant sein sollte, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 2 vorne).
5.
a) Es ist aktenmässig erstellt, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 15. März 2017 aufgrund der kantonsgerichtlichen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen davon ausging, die 2 m breite Zufahrtsstrasse verlaufe ab der G.________strasse über das Grundstück Nr. xx in einem Bogen hangaufwärts südlich hinter den Wohnhäusern auf den Grundstücken Nrn. xx und zz vorbei bzw. führe auf einem gebahnten Weg von 2 m Breite bis hinauf zu den Wohnhäusern der Parteien und weiter zu einem Gehöft (angef. Urteil, E. 1.3.5 S. 8; Vi-KB 5, Sachverhaltsfeststellung A.b sowie E. 2.4 und 6.1;
KG-act. 1, S. 8-10 N 4.4).
aa) Die Vorinstanz führte dazu aus, das Bundesgericht habe verkannt, dass die asphaltierte Zufahrtsstrasse lediglich im Bereich der Einfahrt auf das Grundstück der Klägerin eine Breite von 2 m aufweise (und nur darauf hätten sich die entsprechenden Feststellungen der Vorderrichter bezogen); weiter unten, wo sie in die G.________strasse münde – und namentlich auch noch auf Höhe der besagten Kurve – sei die Zufahrtsstrasse wesentlich breiter. lndessen wäre es Sache der Beklagten als damalige Beschwerdeführer gewesen, dem Bundesgericht die tatsächlichen Verhältnisse darzulegen, wenn sie schon damals der Meinung gewesen wären, die Dienstbarkeit zugunsten der klägerischen Liegenschaft umfasse nicht die gesamte Strassenbreite. Fakt bleibe jedenfalls, dass das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen und damit das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. Mai 2016 geschützt habe, mit welchem die Entfernung der drei Findlinge angeordnet und die Klägerin für den Fall der Nichtbefolgung durch die Beklagtschaft zur Ersatzvornahme auf deren Kosten berechtigt worden sei. Die Klägerin habe somit nicht unrechtmässig gehandelt und habe Anspruch auf Ersatz der ihr angefallenen Kosten (angef. Urteil, E. 1.3.5 S. 8 f.).
bb) Die Beklagten bringen vor, es sei vermessen, dass die Vorinstanz die bundesgerichtliche Feststellung vom 15. März 2017, wonach die tatsächliche Strassenbreite lediglich 2 m betrage, als Irrtum bezeichne. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Strasse nicht nur im obersten Teil, sondern auf der ganzen Länge lediglich 2 m breit (KG-act. 1, S. 9 f. N 4.4.3).
Weder legen die Beklagten dar noch ist ersichtlich, was sie aus ihrer Behauptung, die asphaltierte Strasse betrage auf der gesamten Länge bloss 2 m, zu ihren Gunsten ableiten wollen. Vorliegend ist gerade entscheidend, dass diese (Zufahrts-) Strasse im Bereich der Einfahrt auf das Grundstück der Klägerin
eine Breite von lediglich 2 m aufweist, weil sich darauf die entsprechenden Feststellungen des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. Juni 2015 und der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 19. Mai 2016 bezogen
(Vi-KB 3, E. 2.1 und 2.3 S. 4 f. sowie Vi-KB 4, E. 2a S. 6 sowie E. 2c/bb S. 15). Wäre die Strasse bei besagter Einfahrt in das klägerische Grundstück breiter als 2 m, wäre es der Klägerin leichter gefallen, in ihr Grundstück einzufahren. Das Vorbringen der Beklagten erweist sich somit als nicht stichhaltig.
b) aa) Die Beklagten rügen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz auf ihr Vorbringen nicht eingegangen sei, dass – entgegen der Annahme des Bundesgerichts im Urteil vom 15. März 2017 – sich die drei Felsbrocken in der Kurve nicht direkt auf der 2 m breiten Strasse, sondern rund 3.5 m vom gegenüberliegenden Strassenrand entfernt auf ihrem Grundstück befunden hätten, weshalb die Kurve auch vor der Entfernung der drei Felsbrocken ohne Weiteres habe befahren werden können (KG-act. 1, S. 9 N 4.4.1 f.).
Die Klägerin bringt gegen diesen von den Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwand (vgl. Vi-act. 6, S. 6 f. N 2.2) vor, vorliegend gehe es um den Vollzug rechtskräftiger Urteile, weshalb nur zu prüfen sei, welche Urteile rechtskräftig und wie diese vollzogen worden seien. Daher sei auf die beklagtischen Vorbringen zum Sachverhalt nicht einzutreten (KG-act. 7, S. 2 f. N 7).
bb) Die Beklagten waren rechtskräftig verpflichtet, die drei Felsbrocken in der Linkskurve (von unten betrachtet) zu entfernen und die Klägerin war berechtigt, die Entfernung dieser Felsbrocken auf Kosten der Beklagten vorzunehmen (vgl. E. 1 vorne), was sie am 17. November 2017 tat (vgl. angef. Urteil, S. 4 oben). Die Beklagten konnten im vorinstanzlichen Verfahren daher nur noch einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids des Bundesgerichts vom 15. März 2017 (Vi-KB 5) Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Als materielle Einwendungen kommen nur noch echte Noven resp. Tatsachen in Betracht, welche seit Eröffnung des Entscheids (des Bundesgerichts vom 15. März 2017) entstanden. Nicht vollstreckungshindernd sind Tatsachen, die nach Eintritt der formellen Rechtskraft gewonnene Erkenntnisse über Unregelmässigkeiten im Erkenntnisverfahren betreffen; diese sind auf dem Wege der Revision nach Art. 328 ff. ZPO geltend zu machen (Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 28 und 30 zu Art. 341 ZPO). Weder behaupten die Beklagten Einwendungen gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO noch machen sie geltend, sie hätten die Revision des in Rechtskraft erwachsenen Urteils der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 19. Mai 2016 (Vi-KB 4) verlangt. Weder war im vorinstanzlichen Verfahren noch ist im vorliegenden Berufungsverfahren somit auf die von den Beklagten monierten bzw. in Frage gestellten Umstände weiter einzugehen, dass sich die drei Felsbrocken in der Kurve direkt auf der 2 m breiten Strasse befanden (vgl. dazu Vi-KB 5, E. 6.1 und 6.4.3) resp. die Kurve vor der Entfernung der drei Felsbrocken nicht ohne Weiteres befahren werden konnte. Darüber hinaus begründete die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Urteil vom 19. Mai 2016 die Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der drei Felsbrocken auch damit, dass nach deren eigenem Vorbringen der Grund für die Positionierung der drei Felsbrocken wegfalle, nachdem das Kantonsgericht das Urteil des Vorderrichters hinsichtlich der Entfernung der gepflanzten Hecke im Bereich der Zufahrt bestätigt habe (Vi-KB 4, S. 18 f. und Vi-KB 5, E. 6.3). Folglich erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu.
6.
Zusammenfassend steht fest, dass die Beklagten verpflichtet waren, die strittige Hecke mitsamt dem Wurzelwerk und dem Stellriemen bis auf eine Distanz von 9.00 m, gemessen ab dem westlichsten Grenzpunkt der beiden Grundstücke KTN yy und KTN ww, Grundbuch Altendorf, sowie die drei Felsbrocken in der Linkskurve (von unten betrachtet) zu entfernen (vgl. E. 3 und 5 vorne). Da die Beklagten ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkamen, war die Klägerin berechtigt, die Hecken und die Felsbrocken auf Kosten der Beklagten entfernen zu lassen.
7.
Die Vorinstanz prüfte weiter, ob die von der Klägerin für die Ersatzvornahme geltend gemachten Kosten von insgesamt Fr. 8'578.00 gerechtfertigt sind (angef. Urteil, E. 1.4 S. 9-11).
a) Bezüglich der Position 10 "Baustelleninstallation" von Fr. 300.00 in der Schlussrechnung der H.________ GmbH vom 4. Dezember 2017 (Vi-KB 8) führte die Vorinstanz aus, die Beklagten würden nicht begründen, weshalb für die Entfernung der Hecke mitsamt Rabatte keine Gerätschaften nötig gewesen sein sollten. Hierfür eine Pauschale im niedrigen dreistelligen Bereich zu verlangen, erscheine weder als unüblich noch als unverhältnismässig (angef. Urteil, E. 1.4.1 S. 9).
aa) Die Beklagten wenden ein, sie hätten bereits vorinstanzlich vorgebracht, keine Kosten übernehmen zu müssen, welche eine Baustelleninstallation für die unberechtigte und massive Veränderung der Hecke sowie die Kofferung und Asphaltierung ihres Landes umfasse. Die einzige erforderliche Gerätschaft für die Entfernung von 4.70 Lfm. Grünhecke sei eine Motorsäge, für welche maximal Kosten von Fr. 500.00 zu veranschlagen seien. Ihr Stillschweigen auf die völlig überrissene und unhaltbare Offerte könne nicht als Einverständnis qualifiziert werden (KG-act. 1, S. 10 N 4.5).
bb) Fest steht, dass die Hecke mit Wurzelwerk und Stellriemen entfernt werden mussten (vgl. E. 6 vorne). Es ist offensichtlich, dass zwecks dieser Entfernung erforderlich ist, Erde abzutragen. Ebenso ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der so entstandene Graben wieder mit einem geeigneten Untergrund aufgefüllt und verdichtet sowie die neue Kiesfläche asphaltiert werden musste, um das Befahren der Einfahrt auch mit schweren Fahrzeugen zu ermöglichen, zumal gemäss den Fotoaufnahmen die zum Grundstück führende Strasse asphaltiert ist (Vi-act. 6, Beilage 3). Dass zur Erledigung dieser Arbeiten Kosten für die Baustelleninstallation von Fr. 300.00 in Rechnung gestellt wurden, erweist sich nicht als unverhältnismässig. Wie schon die Vorinstanz darauf hinwies, hätten die Beklagten bereits bei Erhalt der Offerte am 8. Juni 2017 (Vi-KB 7), worin diese Pauschale enthalten war, resp. nicht erst, nachdem sie der Klägerin in Rechnung gestellt wurden, Einwendungen gegen diese Kosten vorbringen müssen. Ungeachtet dessen sind, wie gesagt, die in Rechnung gestellten Fr. 300.00 verhältnismässig, mithin entgegen dem beklagtischen Vorbringen nicht überrissen.
b) Die Vorinstanz hielt die Einwendungen der Beklagten gegen die Kosten für das Abbrechen und fachgerechte Entsorgen der Rabatte mitsamt 5 Lfm. Hecke von pauschal Fr. 2'000.00 (Vi-KB 8, Position 30) als nicht überzeugend, zumal ihnen auch diese Rechnungsposition durch die vorgängige Offertstellung (Vi-KB 7, Position 30) bekannt gegeben worden sei (angef. Urteil, E. 1.4.2 S. 9).
Die Beklagten halten an ihren erstinstanzlichen Ausführungen fest, wonach weder die Entfernung der Stellriemen noch die Veränderung des Untergrundes zulässig gewesen sei; es hätte lediglich die Hecke abgeschnitten werden dürfen und das Grüngut für ihre eigene Verwertung deponiert werden müssen (KG-act. 1, S. 11 N 4.6). Dass dem nicht so ist, wurde bereits eingehend dargelegt, weshalb auf die betreffenden Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. E. 7a/bb vorne mit weiteren Verweisen).
c) Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei nachvollziehbar, dass es zur Erweiterung der Zufahrt auf die ursprüngliche Breite von 9 m der Entfernung der Hecke mitsamt Wurzelwerk, Stellriemen und einem Eisenpfosten sowie eines Aushubs von ca. 3 m3 bedurft habe und dass das dadurch entstandene Loch wieder mit einem für das Befahren mit schweren Fahrzeugen geeigneten Untergrund habe aufgefüllt werden müssen. Zudem habe die Klägerin den Beklagten auch diese Arbeiten und die entsprechenden Kosten von Fr. 2'540.00 bereits durch die vorgängig zugestellte Offerte (Vi-KB 7, Position 40) bekannt gegeben, so dass sie es sich selber zuschreiben müssten, keine kostengünstigere Variante vorgeschlagen zu haben (angef. Urteil, E. 1.4.3 S. 9 f.). Gleiches gelte für den in Rechnung gestellten Betrag für das Liefern und Einbringen von ca. 1.3 t Asphalt (Vi-KB 8, Position 40). Was die verrechnete Pauschale für den Arbeitsunterbruch anbelange, fehle es seitens der Beklagten an jeglicher Begründung (angef. Urteil, E. 1.4.4 S. 10).
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (KG-act. 1, S. 11 f. N 4.7) waren ebenso diese Arbeiten notwendig, um die Zufahrt auf die ursprüngliche Breite von 9 m zu erweitern, damit das Befahren mit schweren Fahrzeugen wieder möglich wird. Es kann auf das bereits Erwähnte verwiesen werden (vgl. E. 7a/bb vorne). Daher sind auch die in der Schlussrechnung vom 4. Dezember 2017 aufgeführten Kosten für die Lieferung und das Einbringen des Asphalts sowie jene für den Arbeitsunterbruch (Vi-KB 8, Positionen 40 und 50) von den Beklagten geschuldet.
d) Schliesslich hielt die Vorinstanz die Kosten für die von K.________ der Klägerin in Rechnung gestellten Arbeiten – Aufladen der drei Felsbrocken und deren Deponierung weiter oben bei einem Stallgebäude der Beklagten mithilfe eines Kranfahrzeuges – von Fr. 518.00 (Vi-KB 9) als notwendig und angemessen (angef. Urteil, E. 1.4.5 S. 10).
Die Klägerin war im Zeitpunkt der Entfernung der drei Felsbrocken resp. am 17. November 2017 berechtigt, diese auf Kosten der Beklagten zu entfernen (zum Ganzen vgl. E. 1 und E. 5b vorne). Daher dringen die Beklagten mit ihrem gegenteiligen Vorbringen nicht durch, wonach die Klägerin nicht legitimiert gewesen sei, die Felsbrocken zu entfernen, weil sich diese in einem Abstand von 3.5 m vom Strassenrand befunden hätten, sodass einer angemessenen Nutzung der Strasse nichts im Wege gestanden sei (KG-act. 4.8.2 S. 12).
8.
Nach dem Gesagten steht der Klägerin gegenüber den Beklagten eine Forderung von insgesamt Fr. 7'558.00 (Fr. 300.00 + Fr. 2'000.00 + Fr. 2'540.00 + Fr. 1'700.00 + Fr. 500.00 + Fr. 518.00) zu, welcher mit einem Verzugszins von 5 % seit dem 25. Februar 2019 zu verzinsen ist, weil die Beklagten für den vorliegenden Fall, dass die Fr. 7'558.00 geschuldet sind, die Ausführungen der Vorinstanz zur Verzinsung (angef. Urteil, E. 1.6, S. 11) nicht in Frage stellen (KG-act. 1, S. 13 N 4.10).
9.
a) Die Vorinstanz wies die Widerklage der Beklagten insoweit ab, als diese den Abtransport der Rabatten-Stellriemen und eines Eisenpfostens als Straftat gegen ihr Eigentum i.S.v. Art. 139 StGB qualifizierten und für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Fr. 786.45 (bzw. Fr. 286.45 nach Abzug der Fr. 500.00, welche sie als Aufwand für die Entfernung der Grünhecke anerkennen würden) geltend machten. Zur Begründung führte die Erstinstanz im Wesentlichen aus, primär wären die Beklagten selber verpflichtet gewesen, die Hecke mitsamt Stellriemen und Pfosten auf einer Länge von 4.7 m zu entfernen, so dass die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin wieder 9 m breit gewesen wäre. Wären sie dieser Verpflichtung fristgerecht nachgekommen, hätten sie mit dem ausgegrabenen Material nach ihrem Gutdünken verfahren können. Dadurch dass sie gänzlich untätig geblieben seien, hätten sie der Klägerin keine andere Möglichkeit gelassen, als die entsprechenden Arbeiten selber ausführen zu lassen. Diese habe ihnen mit Schreiben vom 14. Juni 2017 die Offerte der H.________ GmbH vom 8. Juni 2017 zukommen lassen, woraus klar ersichtlich sei, dass die "Bestehende Rabatte inkl. Hecke" habe abgebrochen und fachgerecht entsorgt werden sollen. Hierauf hätten die Beklagten rechtzeitig intervenieren müssen, wenn sie ihre Ansprüche auf die Stellriemen und den Pfosten hätten geltend machen wollen. lndem sie auch dies unterlassen hätten, hätten sie stillschweigend ihre Einwilligung zur Vorgehensweise der Klägerin gegeben und könnten nun im Nachhinein nicht mehr darauf zurückkommen. Diese Gegenforderung sei daher abzuweisen, ohne dass näher auf die entsprechende Kostenzusammenstellung eingegangen werden müsse (angef. Urteil, E. 1.7.1 S. 11 f.).
Es wurde bereits eingehend erläutert, dass die Entfernung der Stellriemen und die Veränderung des Untergrundes nicht unzulässig war, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. E. 7a/bb vorne mit weiteren Verweisen). Dasselbe muss für den Abtransport des Pfostens gelten. Ausserdem steht fest, dass die Klägerin die Einfahrt derart ausbauen durfte, dass damit das Befahren auch mit schweren Fahrzeugen möglich wird (vgl. E. 7c vorne). Insoweit die Beklagten erneut bloss das Gegenteil behaupten (KG-act. 1, S. 13 f. N 4.11), vermögen sie damit nicht durchzudringen. Es mag sein, dass die Klägerin die Stellriemen auch vor Ort hätte belassen können, wie die Beklagten vorbringen (KG-act. 1, S. 13 f. N 4.11.3). Indessen musste die Klägerin dies nicht tun. Entgegen dem weiteren beklagtischen Vorbringen (KG-act. 1, S. 14 N 4.11.3) war die Klägerin nicht verpflichtet, die Beklagten anzufragen, wohin sie diese Materialen hätte bringen sollen. Entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen hätten die Beklagten über die Verwendung des ausgegrabenen Materials entscheiden können, wenn sie selber um dessen Entfernung besorgt gewesen wären. Nachdem die Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 14. Juni 2017 inkl. Offerte (Vi-KB 6 und 7) erhalten hatten, hätten sie es ebenfalls noch in der Hand gehabt, über die Materialverwendung zu entscheiden, wenn sie darauf reagiert hätten. Da die Beklagten dies nicht taten, durfte die Klägerin die entsprechenden Arbeiten ausführen lassen und die "Bestehende Rabatte inkl. Hecke" nicht nur abbrechen, sondern auch entsorgen lassen, zumal die Beklagten mit Erhalt der Offerte H.________ GmbH vom 8. Juni 2017 diesbezüglich, wie eben gesagt, vorgängig unterrichtet wurden (Vi-KB 7, Position 30).
b) Die Vorinstanz trat insoweit auf die Widerklage nicht ein, als die Beklagten geltend machten, die von der Dienstbarkeit zugunsten der klägerischen Liegenschaft widerrechtliche Nutzung von ca. 20 m2 ihres Landes für die verbreiterte Zufahrt und das Befahren ihrer Privatstrasse südöstlich der Einfahrt sei mit einer monatlichen Entschädigung von Fr. 200.00 abzugelten. Zur Begründung führte die Erstinstanz im Wesentlichen aus, die vorliegende Klage sei im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO zu behandeln, das für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 gelte. Anders verhalte es sich mit der von den Beklagten erhobenen Widerklage, weil diesbezüglich der Streitwert Fr. 30'000.00 übersteige. Die Beklagten würden für den Zeitraum zwischen August 2017 und Oktober 2019 eine Entschädigung von Fr. 5'100.00 und für jeden weiteren Monat "bis zur rechtskräftigen Erledigung des hängigen Baustopp-Verfahrens zu den unbewilligten Bauarbeiten/Terrainveränderungen/Entwässerungen etc. bei KTN yy" weitere Fr. 200.00 fordern. Die Vorinstanz erachtete die daraus resultierende Nutzungsdauer als ungewiss oder unbeschränkt i.S.v. Art. 92 Abs. 2 ZPO und errechnete allein hierfür einen Streitwert von Fr. 48'000.00 (Fr. 200.00 x 12 x 20; angef. Urteil, E. 1.7.2a und b S. 12 f.).
aa) Die Beklagten bringen vor, sie hätten für die Entschädigung wegen illegaler Landbeanspruchung Fr. 5'386.45 für die Periode vom 16. August 2017 bis 30. Oktober 2019 sowie monatlich Fr. 200.00 ab dem 1. November 2019 "bis zur rechtskräftigen Erledigung des hängigen Baustopp-Verfahrens" zu den unbewilligten Bauarbeiten/Terrainveränderungen/Entwässerungen etc. bei KTN yy verlangt, weshalb nicht von ungewisser oder unbeschränkter Dauer i.S.v. Art. 92 Abs. 2 ZPO gesprochen werden könne. Vielmehr sei ab heute (Zeitpunkt der Berufungseingabe vom 23. März 2020) von einer Dauer von maximal 2.5 Jahren auszugehen (KG-act. 1, S. 14-16 N 4.12 und 4.13). Die Klägerin schliesst sich der Auffassung der Erstinstanz an (KG-act. 7, S. 3).
bb) Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren. Nur zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 ZPO). Die Beklagten behaupteten im Berufungsverfahren einen Streitwert von höchstens Fr. 12'386.45 (Fr. 5'386.45 + Fr. 200.00 x 35 [1. November 2019 – 23. März 2020 + 2.5 Jahre, was insgesamt rund 35 Monaten entspricht]). Dieser Betrag ist höher als der umstrittene Klagebetrag von Fr. 7'558.00, weshalb der Streitwert nach dem Rechtsbegehren der Widerklage zu bestimmen ist.
cc) Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 ZPO). Weil das Gesetz ausdrücklich die Kapitalisierung vorschreibt, darf der Streitwert nicht durch Addition der einzelnen, in ihrer Dauer bekannten Teilleistungen erfolgen. In der Praxis wird der Kapitalwert aufgrund der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle ermittelt. Kann die Dauer der Leistungs- oder Nutzungserbringung annähernd ermittelt werden, ist auf den Annäherungswert abzustellen bzw. nicht nach Art. 92 Abs. 2 ZPO zu kapitalisieren. Bei der Ermittlung des Annäherungswertes ist nicht auf schematische Zeitvorgaben, sondern auf den konkreten Einzelfall abzustellen (Stein-Wigger, a.a.O., N 8-10 zu Art. 92 ZPO).
Die Beklagten machten im vorinstanzlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 widerklageweise für die ihrer Meinung nach illegale Landbeanspruchung der Klägerin für die Periode von Mitte August 2017 (Entfernung der Rabatte und Erweiterung der Zufahrt) bis Ende Oktober 2019 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'100.00 sowie einen Betrag von Fr. 200.00 für jeden weiteren Monat ab 1. November 2019 "bis zur rechtskräftigen Erledigung des hängigen Baustopp-Verfahrens" zu den unbewilligten Bauarbeiten/Terrainveränderungen/Entwässerungen etc. bei KTN yy geltend. Überdies forderten sie für den Ersatz für die ihrer Auffassung nach unrechtmässig entfernte Rabatte mit Graniteinfassung und Eisenpfosten einen Betrag von Fr. 786.45, den sie mit der von ihnen anerkannten Pauschale von Fr. 500.00 für die Entfernung der Grünhecke verrechneten (Vi-act. 6, S. 5 unten und S. 6 oben sowie dazugehörige Beilage 2), woraus ein Streitwert von Fr. 286.45 resultiert. Selbst wenn daher das "Baustopp-Verfahren" erst per Mitte August 2030 rechtskräftig erledigt wäre, würde der gesamte Streitwert noch keine Fr. 30'000.00 betragen, weil der kapitalisierte Streitwert betreffend das "Baustopp-Verfahren" diesfalls selbst bei Anwendung eines tiefen Kapitalisierungszinssatzes von 1.5 % (zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes vgl. Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 7. A., Band I, 2019, N 1.23 i.V.m. Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. A., Band I, 2016, N 2.177 ff.) sich nur auf Fr. 28'383.90 beliefe (Kapitalisierungszinsfuss von 1.5 %, 13 Jahre, Fr. 200.00 pro Monat [11.826634 x Fr. 200.00 x 12]; vgl. Stauffer/Schaetzle/Weber, 7. A., a.a.O., N 1.25, 2.45, 4.92 ff. und Tafel Z7).
Das "Baustopp-Verfahren" betrifft gemäss den Ausführungen der Beklagten unbewilligte Bauarbeiten/Terrainveränderungen/Entwässerungen etc. auf dem Grundstück der Klägerin (Vi-act. 6, S. 5 f. und dazugehörige Beilage 2;
Vi-act. 16, S. 8 und diesbezügliche Beilage 2). Hinsichtlich dieses Verfahrens liegt lediglich ein Schreiben des Amtes für Raumentwicklung des Kantons Schwyz an die Gemeinde Altendorf vom 14. November 2019 im Recht
(Vi-act. 16, Beilage 2). Mit diesem Verfahren wollen die Beklagten ein weiteres Verfahren (Baugesuch der Klägerin vom 15. Juli 2020 betreffend Ersatz einer defekten Abwasserleitung und Ergänzung eines Kontrollschachtes und diesbezügliche Einsprache der Beklagten vom 12. August 2020) vereinigt haben (KG-act. 9 und 9/1). Weitere Ausführungen dazu trugen die Beklagten keine vor. Weil es eher unwahrscheinlich ist, dass hinsichtlich der erwähnten beiden Verfahren Mitte August 2030 noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegen dürfte, ist daher von einem Fr. 30'000.00 nicht übersteigenden Streitwert auszugehen und die Widerklage der Beklagten ist zulässig.
c) Die Vorinstanz hält für den Fall, dass auf die Widerklage eingetreten würde, diese abzuweisen wäre. Zum einen scheine die Entschädigungsforderung für die Nutzung der beklagtischen Privatstrasse auf der irrigen Annahme zu beruhen, dass die Verbreiterung der Zufahrt zur klägerischen Liegenschaft auf 9 m unrechtmässig erfolgt sei. Zum anderen hätten die Beklagten ihren vermeintlichen Anspruch nur sehr kurz und pauschal begründet, die angeblich widerrechtliche Nutzung in keiner Weise substanziiert oder konkretisiert und auch keine Belege hierfür eingereicht (angef. Urteil, E. 1.7.2c S. 13). Die Beklagten äusserten sich in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2020 nicht dazu, sondern trugen lediglich vor, sie würden davon ausgehen, dass das hängige "Baustopp-Verfahren" bis zu dessen letztinstanzlicher Beurteilung maximal 2.5 Jahre dauern würde (vgl. KG-act. 1, S. 15 f. N 4.13). Fehlt es somit an betreffenden Einwendungen seitens der Beklagten, ist darauf nicht weiter einzugehen. Überdies ist die vorinstanzliche Begründung in Nachachtung der Berechtigung der Klägerin betreffend die Zufahrt (vgl. E. 3 vorne) nicht zu beanstanden und es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; angef. Urteil E. 1.7.2.c).
10.
Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, weshalb die Kosten für das Berufungsverfahren von pauschal Fr. 4‘000.00 (vgl. KG-act. 5) den Beklagten aufzuerlegen und diese überdies zu verpflichten sind, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
a) Die Höhe der Parteientschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, da die Klägerin keine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichte (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 10'001.00 bis Fr. 20'000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 1'100.00 bis Fr. 3'300.00 und bei einem solchen von Fr. 20'001.00 bis Fr. 50'000.00 beläuft es sich auf Fr. 1'650.00 bis Fr. 6'600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA), wobei für das Berufungsverfahren die Entschädigung lediglich 20 bis 60 % dieser Ansätze beträgt (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieser Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA).
b) Im Berufungsverfahren ist neben der Widerklage noch eine Forderung von Fr. 7'558.00 strittig. Der Streitwert liegt somit zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 30'000.00 (vgl. E. 9b vorne). Die Klägerin hatte im Wesentlichen die
19-seitige Berufungseingabe zu studieren (KG-act. 1) und verfasste eine Berufungsantwort von vier Seiten (KG-act. 7). Der Fall ist nicht als schwierig zu qualifizieren. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint es als angemessen, die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen;-
erkannt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Februar 2020 wird insoweit aufgehoben, als in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 die Widerklage abgewiesen wird. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von pauschal Fr. 4‘000.00 werden den Beklagten auferlegt und aus deren in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4.
Die Beklagten sind unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
6.
Zufertigung an die Beklagten (je 1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
26.
Oktober 2021 kau
ZK1 2020 14
ZK1 2015 40
5D_103/2016
5A_975/2020
BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
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§ 2 GebTRA
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