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Entscheid

ZK1 2020 15

Kammer

21. Dezember 2020Deutsch50 min

A. Die Parteien schlossen am 13./15. Juli 2016 einen unbefristeten Mietvertrag über die 5½-Zimmerwohnung im Erdgeschoss im F.________ yy in Einsiedeln mit Mietbeginn per 15. Oktober 2016 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 3'195.00 (inkl. Nebenkosten) und bei einer Kündigungsfrist von vier Monaten auf das Ende jeden Monats ausser Dezember. Unter dem Titel "Besondere Vereinbarungen" nannten sie "Zusatzbestimmungen" und "Hausordnung" (Vi-KB 4; Vi-BB 5). In den allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag wurde in Ziffer 2.7.3 festgehalten, dass die Bewohner gegenseitig Rücksicht nehmen und Ruhestörungen aller Art vermeiden, insbesondere während der Nachtzeit. Musiziert werden darf nur zwischen 08.00-12.00 und 14.00-20.00 Uhr (Vi-KB 4a; Vi-BB 6).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 21. Dezember 2020

ZK1 2020 15

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch A.________,

gegen

C.________ AG,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Anfechtung einer einseitigen Änderung des Mietvertrags

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 19. Februar 2020, ZEO 2020 002);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien schlossen am 13./15. Juli 2016 einen unbefristeten Mietvertrag über die 5½-Zimmerwohnung im Erdgeschoss im F.________ yy in Einsiedeln mit Mietbeginn per 15. Oktober 2016 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 3'195.00 (inkl. Nebenkosten) und bei einer Kündigungsfrist von vier Monaten auf das Ende jeden Monats ausser Dezember. Unter dem Titel "Besondere Vereinbarungen" nannten sie "Zusatzbestimmungen" und "Hausordnung" (Vi-KB 4; Vi-BB 5). In den allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag wurde in Ziffer 2.7.3 festgehalten, dass die Bewohner gegenseitig Rücksicht nehmen und Ruhestörungen aller Art vermeiden, insbesondere während der Nachtzeit. Musiziert werden darf nur zwischen 08.00-12.00 und 14.00-20.00 Uhr (Vi-KB 4a; Vi-BB 6).

Die Beklagte stellte den Klägern mit je amtlichem Formular vom 24. Januar 2019 eine "Anpassung Hausordnung Art. 3 F.________ xx und yy per 24.01.2019 gemäss Schreiben vom 24.01.2019" zu (Vi-KB 5 bzw. Vi-BB 11; Vi-BB 12). Die Beklagte ergänzte die Hausordnung (vgl. Vi-BB 7) insoweit, als sie in Art. 3 neu aufnahm, dass das Musizieren zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr nur für max. drei Stunden pro Tag gestattet sowie an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist (vgl. Vi-BB 11 f.).

Die Beklagte gab beiden Klägern mit je amtlichem Formular vom 22. März 2019 die "Anpassung Hausordnung Art. 3 F.________ xx und yy vom 24.01.2019 gemäss Schreiben vom 21.03.2019" bekannt und wies darauf hin, dass diese Anpassung per 1. August 2019 in Kraft trete (Vi-KB 3a und 3b; Vi-BB 14 und 15). Die Anpassung enthielt dieselbe Ergänzung der Hausordnung (vgl. Vi-BB 7) wie gemäss Mitteilung vom 24. Januar 2019 (vgl. Vi-KB 3a und 3b; Vi-BB 14 und 15).

B. Nach erfolglos durchgeführter Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Einsiedeln reichten die Kläger am 17. April 2019 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln Klage (im vereinfachten Verfahren) ein mit dem Rechtsbegehren, es sei die Nichtigkeit, eventualiter die Missbräuchlichkeit der mit amtlichem Formular vom 24. Januar 2019 angezeigten Anpassung der mietvertraglichen Bestimmungen festzustellen (Vi-act. A1). Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 liessen die Kläger dem Einzelrichter die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Einsiedeln vom 27. Mai 2019 zukommen, worin sie beantragten, es sei die Nichtigkeit bzw. Missbräuchlichkeit der mit amtlichem Formular vom 22. März 2019 per 1. August 2019 angezeigten einseitigen Änderung des Mietvertrags festzustellen (Vi-act. A3). Nachdem die Beklagte mit Klageantworten vom 7. Mai 2019 und 2. Juli 2019 die Abweisung der Klagen vom 17. April 2019 und 13. Juni 2019 beantragte (Vi-act. A2 und A5) und die Hauptverhandlung am 31. Januar 2020 durchgeführt wurde, verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln am 19. Februar 2020, dass das Verfahren im ordentlichen Verfahren geführt werde, und erkannte, dass die Klage abzuweisen sei. Er auferlegte die auf Fr. 2'000.00 festgesetzten Gerichtskosten den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit und verpflichtete diese unter solidarischer Haftbarkeit, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

C. Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger mit Eingabe vom 24. März 2020 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Verfahren ist auch im Berufungsstadium nach Massgabe des vereinfachten Verfahrens, resp. daran anschliessend durchzuführen, dies mit entsprechender Berücksichtigung bei den Prozesskosten.

Erwägungen

2.

Die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen.

a) Es sei festzustellen, dass die angefochtene einseitige Mietvertragsänderung aufgrund Nichtvorliegens eines Änderungsgrundes nichtig sei.

b) Eventualiter, dass die angefochtene einseitige Mietvertragsänderung aufgrund nichtvorhandener resp. ungenügender Begründung missbräuchlich sei.

3.

Subeventualiter sei das angefochtene Urteil an die Vorinstanz zur Klagegutheissung zurückzuweisen.

4.

Sub-subeventualiter sei die Vorinstanz zur Abnahme der geforderten Beweise resp. Beweisergänzungen wie folgt anzuhalten:

a) Beurteilung i.S. Art. 269d i.V. mit Art. 270b OR

b) Durchführung eines Augenscheins

c) Zeugeneinvernahmen (G.________; H.________; I.________ [Haus yy, direkte Nachbarn], J.________ [ehem. Haus xx]; K.________; L.________ sowie M.________, beide Beklagte)

d) Protokollberichtigung.

5.

a) Die Beklagte sei anzuweisen, die Anonymisierung der Noven aufzuheben.

b) Das unvollständige resp. undatierte Aktenstück (Novum N 5) sei vollständig zu edieren.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST.) zu Lasten der Beklagten.

Nachdem die Vorsitzende das Protokollberichtigungsgesuch der Kläger zur umgehenden Behandlung der Vorinstanz zukommen liess, wies diese mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2020 das Protokollberichtigungsbegehren ab (KG-act. 2 und 4).

Am 1. Mai 2020 reichten die Kläger redaktionelle Korrekturen (Schreibfehler) betreffend die Berufungsschrift ein (KG-act. 6 und 6/1).

Mit Berufungsantwort vom 30. Mai 2020 stellte die Beklagte das Rechtsbegehren, es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und beantragte verfahrensleitend insbesondere, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu entziehen bzw. die vorzeitige Vollstreckung zu bewilligen und von Amtes wegen zu prüfen, ob die Berufungsschrift den Anforderungen an eine leserliche und gebührliche Eingabe i.S.v. Art. 132 Abs. 2 ZPO genüge (KG-act. 10).

Am 13. Juli 2020 hielten die Kläger mit Ausnahme des Berufungsantrags-Ziffer 5b an ihren Berufungsbegehren fest und beantragten, es sei auf das beklagtische Rechtsbegehren betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht einzutreten, eventualiter abzuweisen (KG-act. 13), wozu sich die Beklagte mit Eingabe vom 18. August 202 vernehmen liess (KG-act. 18).

Mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2020 trat die Vorsitzende auf das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung des Urteils der Vorinstanz vom 19. Februar 2020 nicht ein und wies deren prozessualen Antrag auf Verbesserung der Eingaben der Kläger ab (KG-act. 19).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-

in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz führte aus, vorliegend handle es sich um eine mietrechtliche Streitigkeit, welche aber nicht unter Art. 243 Abs. 3 lit. c ZPO zu subsumieren sei und deren Streitwert gemäss übereinstimmender Angaben der Parteien Fr. 30'000.00 übersteige. Daher sei gestützt auf Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario und § 31 Abs. 2 lit. b JG der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren zuständig (angef. Urteil, E. 1 S. 4).

a) Die Kläger beantragen, das Verfahren sei auch im Berufungsverfahren nach Massgabe des vereinfachten Verfahrens resp. daran anschliessend durchzuführen, dies mit entsprechender Berücksichtigung bei den Prozesskosten (KG-act. 1, S. 2 Berufungsantrag-Ziffer 1). Zur Begründung führten die Kläger im Wesentlichen aus, vorliegend gehe es um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit selbständiger Natur. Sie hätten lediglich als unpräjudiziell "denkbar" einen Streitwert von Fr. 31'620.00 angenommen und als hypothetisch bezeichnet, falls von einem Reduktionsanspruch von 5 % i.S.v. Art. 92 Abs. 2 PO ausgegangen werde. Bis zum Verlesen des Plädoyers habe die Beklagte selber gemeint, dass das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelange. Die Beklagte habe in der Klageantwort vom 9. Mai 2019 (recte: 7. Mai 2019) die sachliche, örtliche und mithin funktionale Zuständigkeit i.S.v. Art. 243 ZPO anerkannt. Alle prozessleitenden Verfügungen und Vorladungen sowie sämtliche Eingaben der Kläger seien mit Bezug auf das vereinfachte Verfahren erfolgt. Für eine Verfahrensänderung mitten in der Hauptverhandlung bestehe keine gesetzliche Grundlage. Zudem sei stossend, dass die Vor­instanz erst retrospektiv unter Verweigerung des rechtlichen Gehörs und erst mit Urteilsverkündung vom 19. Februar 2020 die Änderung der Verfahrensart zu erkennen gegeben habe. Denn das vereinfachte Verfahren sei durch weitgehende Mündlichkeit und allenfalls verstärkte Mitwirkung des Gerichts, insbesondere erhöhte richterliche Fragepflicht, und dem Untersuchungsgrundsatz geprägt. Demgegenüber gelte im ordentlichen Verfahren die Verhandlungsmaxime i.S.v. Art. 55 ZPO, gegenüber welcher die richterliche Fragepflicht nachrangig sei (KG-act. 1, S. 8-10 N 22 und 24-27).

Die Beklagte stellt das Rechtsbegehren, es sei der Antrag auf den rückwirkenden Wechsel in das vereinfachte Verfahren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das klägerische Rechtsbegehren sei neu, die Novenberechtigung sei weder gegeben noch werde sie begründet. Überdies sei das Rechtsbegehren nicht eindeutig. Insbesondere sei nicht verständlich, was mit "auch im Berufungsstadium nach Massgabe des vereinfachten Verfahrens durchzuführen" gemeint sei, nachdem bereits die Hauptverhandlung und das angefochtene Urteil im ordentlichen Verfahren erfolgt seien. Die Beklagte schliesst sich im Übrigen den vorinstanzlichen Ausführungen an und weist überdies darauf hin, dass im Anschluss an die mündliche Hauptverhandlung die Vorinstanz festgestellt habe, aufgrund des Fr. 30'000.00 übersteigenden Streitwerts sei nach wie vor der Einzelrichter zuständig, jedoch im ordentlichen Verfahren, wogegen keine Partei opponiert habe (KG-act. 10, S. 2 N 4 und S. 37 N 111).

b) Die Parteien sind sich einig, dass keine Mietrechtsstreitigkeit i.S.v. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO vorliegt (vgl. KG-act. 1, S. 8 N 23; KG-act. 10, S. 2 N 4). Somit fände das vereinfachte Verfahren nur dann Anwendung, falls eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00 anzunehmen wäre (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Denn für die nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, für welche Art. 243 Abs. 2 ZPO nicht speziell das vereinfachte Verfahren vorsieht, gilt das ordentliche Verfahren (BGE 142 III 145 E. 4 S. 146). Die Kläger gehen grundsätzlich von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit bzw. von einem nicht bezifferbaren Streitwert aus. Für den Fall, dass eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorläge, behaupten die Kläger einen Streitwert von Fr. 31'620.00 (KG-act. 1, S. 8 N 22; Vi-act. D6, S. 2). Die Beklagte hält einen Fr. 30'000.00 übersteigenden Streitwert als zutreffend (KG-act. 10, S. 19 N 20; Vi-act. A6, beklagtische Plädoyernotizen, S. 3). Stimmen somit beide Parteien überein, dass keine vermögensrechtliche Streitigkeit von weniger als Fr. 30'000.00 vorliegt, ist nicht das vereinfachte Verfahren, sondern das ordentliche Verfahren anzuwenden. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Vorinstanz im Anschluss an die mündliche Hauptverhandlung einen Fr. 30'000.00 übersteigenden Streitwert annahm und darauf hinwies, dass weiterhin sie, aber im ordentlichen Verfahren, zuständig sei, wogegen keine Partei opponiert haben soll. So oder anders ist das ordentliche Verfahren anwendbar. Ebenso wenig ändert dieser Umstand etwas an der sachlichen, örtlichen oder funktionalen Zuständigkeit des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln.

c) Unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Verfahren bis zur Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren führte. Der nach der Hauptverhandlung erfolgte Wechsel in das ordentliche Verfahren – das Verfahren war zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen, da keine weiteren Verfahrensschritte durchgeführt wurden resp. lediglich noch die Urteilsfällung und -begründung ausstehend waren – gereichte den Klägern nicht zum Nachteil. Denn das vereinfachte Verfahren unterscheidet sich vom ordentlichen Verfahren im Besonderen durch vereinfachte Formalien wie vereinfachte Klage, kürzere Verfahrensdauer, verstärkte Mitwirkung des Gerichts bei der Feststellung des Sachverhalts (gemässigte Untersuchungsmaxime), grosszügiges Novenrecht im erstinstanzlichen Verfahren und gewisse Kostenerleichterungen (Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 2 zu Vorbemerkungen Art. 243-247 ZPO; Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 4 f. zu Vorbemerkungen zum Art. 243 ZPO). Die Kläger hätten bzw. haben daher bis und mit Hauptverhandlung von einer allfälligen verstärkten Mitwirkung des Gerichts resp. namentlich von einer erhöhten richterlichen Fragepflicht und der Anwendung der gemässigten Untersuchungsmaxime profitieren können. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den im Übrigen im erstinstanzlichen Verfahren noch anwaltlich vertretenen Klägern den Wechsel in das ordentliche Verfahren vor Urteilseröffnung nicht separat mitteilte, und ist eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs der Kläger zu verneinen.

2.

Die Kläger tragen im Berufungsverfahren zahlreiche Noven vor und reichen diesbezüglich neue Unterlagen ein, insbesondere jene, welche die Beklagte den Klägern gestützt auf deren Auskunftsgesuch vom 4. Februar 2020 mit Postsendung vom 5. März 2020 zukommen liess (KG-act. 1, S. 3 N 3, S. 10 f. N 28, S. 22 N 88, S. 25 N 97, S. 55 f. N 284 und 287 sowie S. 60 N 309-311; KG-act. 1/20 ff.). Die Beklagte wendet ein, die Kläger hätten ihr Auskunftsbegehren in zweckwidriger und somit rechtsmissbräuchlicher Weise ausgeübt. Ausserdem erachtet sie die klägerischen Noven als unzulässig und bestreitet die von den Klägern nicht dargelegte Novenberechtigung (KG-act. 10, S. 3 N 5 und S. 5 N 8). Dazu ist Folgendes festzuhalten:

a) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Echte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Solche Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber­ger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 56 zu Art. 317 ZPO; BGer, Urteil 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1; BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43). Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Reetz/Hilber, a.a.O., N 58 zu Art. 317 ZPO; BGer, Urteil 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.1.4.3; BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43). Die novenwillige Partei muss die neuen Tatsachenbehauptungen und die neuen Beweismittel sowie die Novenvoraussetzungen substanziieren und beweisen (Reetz/Hilber, a.a.O., N 34, 49 und 60 f. zu Art. 317 ZPO; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO).

b) Die Kläger begründen ihre Novenberechtigung bezüglich der von ihnen mit Berufungsschrift neu behaupteten Tatsachenfeststellungen und eingereichten Unterlagen, welche ihnen die Beklagte mit Postsendung vom 5. März 2020 zukommen liess, dahingehend, sie hätten davon erstmals mit Empfang vom 9. März 2020 Kenntnis erhalten. Die Beklagte habe nie eingewendet, die eingereichten Noven hätten den Klägern bereits vorgängig (vor dem 9. März 2020) zur Verfügung gestanden bzw. stehen können (KG-act. 1, S. 10 f. N 28, S. 21 N 82 und S. 60 N 309; KG-act. 13, S. 7 N 23 und S. 10 N 35 f.).

Die Beklagte bestreitet die Novenberechtigung der Kläger und wendet ein, die Kläger würden ihre Novenberechtigung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht begründen. Die Kläger hätten es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, eine Beweisofferte um Edition dieser Korrespondenz der Beklagten zu stellen (KG-act.10, S. 3 N 5 und S. 13 N 51-53; KG-act. 18, S. 7 N 17 f.).

c) Mit Schreiben vom 4. März 2020 liess die Beklagte den Klägern gestützt auf deren Auskunftsgesuch vom 4. Februar 2020 zahlreiche Unterlagen zukommen, welche in Verbindung mit deren Namen oder dem Mietvertrag vom 13./15. Juli 2016 stehen, d.h. Bewerbungsdossier und Mietvertrag (KG-act. 1/20, S. 1 und 3). Die Kläger erhielten diese Unterlagen somit erst nach erfolgtem Urteil vom 19. Februar 2020. Indessen führen die Kläger selber aus, sie hätten sich bereits vorprozessual am 31. Januar 2019 und 6. Februar 2019 sowie im Zuge von Abmahnungen am 5. Dezember 2019 und 5. Februar 2020 bemüht, bei der Beklagten Konkretes zu erfahren, welche aber keine Auskunft erteilt habe. Bereits ihr Schreiben vom 31. Januar 2019 sei als mietrechtlich motivierte datenschutzrechtliche Anfrage zu betrachten gewesen, da sie darin eine vollständige Dokumentation unter Aufhebung der Anonymität verlangt hätten, verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme (KG-act. 1, S. 11 N 28b und S. 16 f. N 57; KG-act. 13, S. 8-10 N 25, 31 und 34). Dass das Musizieren (Klavierspielen) bereits im Januar 2019 Thema zwischen den Par­teien bildete und die Kläger schon damals hinsichtlich der Lärmreklamationen um vollständige Dokumentation ersuchten, aber eine abschlägige Antwort erhielten, kann auch dem E-Mail-Verkehr zwischen ihnen und der Beklagten entnommen werden (vgl. Vi-KB 9 und 13). Die Kläger hätten daher bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Edition dieser Korrespondenz durch die Beklagte offerieren und die entsprechenden Tatsachenbehauptungen vorbringen können. Weil die Kläger dies nicht taten, können sie damit im Berufungsverfahren wegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht mehr gehört werden. Sind die Kläger mit ihren im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren erlangten neuen Tatsachenbehauptungen und Unterlagen bereits wegen des beschränkten Novenrechts ausgeschlossen, ist auf den Berufungsantrag-Ziffer 5a der Kläger nicht einzutreten, wonach die Anonymisierung der Noven aufzuheben sei. Gleiches würde ebenfalls für deren Berufungsbegehren-Ziffer 5b gelten. Doch zogen die Kläger letzteren Antrag mit Berufungsreplik vom 13. Juli 2020 zurück (KG-act. 13, S. 2), sodass sich hierzu weitere Erörterungen erübrigen. Aus dem gleichen Grund kann offengelassen werden, ob

– wie die Beklagte gestützt auf BGE 138 III 425 ff. behauptet (vgl. KG-act. 10, S. 3 N 5) – die Kläger das Auskunftsbegehren an sich zweckwidrig resp. rechtsmissbräuchlich ausübten.

3.

Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Kläger in ihren Berufungsbegehren (KG-act. 1, S. 2) nicht erwähnen, welche Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Urteils aufzuheben seien (KG-act. 10, S. 10 N 23). Doch lässt sich aus deren Berufungsbegehren-Ziffer 2 klar ableiten, dass sie die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils (Abweisung der Klage) anstreben, verlangen sie doch die Gutheissung der Klage, mithin die Feststellung, dass die einseitige Mietvertragsänderung nicht, eventualiter missbräuchlich sei (KG-act. 1, S. 2). Die Kläger schliessen ihre Berufungsanträge mit der Formulierung "alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten" (KG-act. 1, S. 2). Es liegt auf der Hand, dass sie dies ebenfalls für das vorinstanzliche Verfahren beantragen.

Sämtliche Ausführungen der Kläger beziehen sich klarerweise auf die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz, also auf die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils. Insoweit trifft auch der Einwand der Beklagten ins Leere, wonach im Berufungsbegehren-Ziffer 2 substanziierte Ausführungen der Kläger fehlen würden, aus welchem Grund welche Ziffern des Urteils angefochten würden (KG-act. 10, S. 10 N 23 f.). Es besteht somit kein Grund, deshalb auf das Berufungsbegehren-Ziffer 2 nicht einzutreten, weil die Kläger nicht darauf hinweisen, dass sich ihre Vorbringen auf die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils beziehen.

4.

Die Vorinstanz führte in der prozessleitenden Verfügung vom 18. April 2019 unter anderem aus, die Kläger hätten ihre Klage, wenn auch kurz, substanziiert begründet. Daher setzte sie der Beklagten Frist an zur Einreichung einer Klageantwort (Vi-act. D4). Die Kläger schliessen daraus, die Vorinstanz habe ihre auf Nichtigkeit, eventualiter auf Missbräuchlichkeit zielende Klage in antizipierter Beweiswürdigung anerkannt, worauf sie zu behaften sei. Die Vor­instanz hätte deshalb zufolge nichtiger oder missbräuchlicher einseitiger Vertragsänderung durch die Beklagte mit Urteil vom 19. Februar 2020 die Klage gutheissen müssen (vgl. KG-act. 1, S. 33 N 132 ff.). Die Beklagte wendet ein, die Vorinstanz habe mit prozessleitender Verfügung vom 18. April 2019 unter anderem festgestellt, dass die Klage substanziiert sei, was nicht gleichzusetzen sei mit einer substanziierten Klagebegründung (KG-act. 10, S. 30 f. N 97 f.).

Die Kläger verkennen die Bedeutung der prozessleitenden Verfügung der Vor­instanz vom 19. April 2019. Die Vorinstanz erachtete mit dieser Verfügung lediglich die Klage als ausreichend begründet bzw. hielt es nicht als erforderlich, dass die Kläger den Klagegrund in gewissen Richtungen ergänzen und nachsubstanziieren müssen (vgl. Willsegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 30 zu Art. 221 ZPO), weshalb sie der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort ansetzten. Dagegen entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. April 2019 in keiner Weise über den materiellen Anspruch der Kläger; sie tat dies erstmals mit Urteil vom 19. Februar 2020.

5.

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es sich bei der von der Beklagten per 24. Januar 2019 neu als Art. 3 in die Hausordnung aufgenommenen Regelung des Musizierens nicht um eine einseitige zu Lasten des Mieters ausfallende Änderung i.S.v. Art. 269d Abs. 3 OR, sondern lediglich um eine Präzisierung der bereits in Ziffer 2.7.1 der allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag (nachfolgend: AVB) bzw. des in Art. 257f OR enthaltenen Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme bezüglich des Musizierens handle und einer klaren Regelung zuführe. Daher hätte die von der Beklagten nun in Art. 3 der Hausordnung aufgenommene Handhabung des Musizierens bereits gestützt auf die in Ziffer 2.7.1 und 2.7.3 der AVB verankerte alte Regelung gegolten, zumal sie einem allgemein üblichen Ausmass der Rücksicht auf die Mitmieter entspreche. Somit hätte die Beklagte nicht nach Art. 269d Abs. 3 OR vorgehen müssen, weshalb Nichtigkeit zufolge fehlender Begründung nach Art. 269d Abs. 2 OR zum Voraus gar nicht in Betracht komme (angef. Urteil, E. 2.1 S. 4 f.).

a) Die Kläger bringen mit Bezug auf die behauptete Nichtigkeit der angepassten Hausordnung sinngemäss vor, aufgrund der Vorbringen beider Parteien hätte die Vorinstanz einzig beurteilen müssen, ob eine einseitig erfolgte Anpassung des Mietvertrags i.S.v. Art. 269d Abs. 3 OR i.V.m. Art. 270b Abs. 2 OR vorliege oder nicht (KG-act. 1, S. 13 N 31 f.; vgl. dazu auch KG-act. 1, S. 38 f. N 171, 175 f., 178 und 181-184). Indessen räumen sie an anderer Stelle ein, die Beklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren auch vorgetragen, die einseitige Vertragsänderung sei de facto eine Präzisierung/Klarifizierung resp. die diskutierte einseitige Vertragsänderung sei faktisch gar keine (KG-act. 1, S. 31 f. N 126 und 129). Dies trifft zu (vgl. Vi-act. A6, Plädoyernotizen der Beklagten, S. 18). Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob, wie die Vorinstanz ausführte, gar keine einseitige Vertragsänderung i.S.v. Art. 269d Abs. 3 OR, sondern lediglich eine Präzisierung der AVB vorliegt.

b) Die Kläger halten dafür, dass die von der Beklagten vorgenommene Vertragsanpassung nicht bloss eine Klarifizierung darstelle, sondern als eine einseitig erfolgte Anpassung des Mietvertrags i.S.v. Art. 269d Abs. 3 OR i.V.m. Art. 270b Abs. 2 OR zu qualifizieren sei (KG-act. 1, S. 31-33 N 126-131). Der Anwendungsbereich von Art. 269d OR sei weit zu fassen. Dessen Abs. 3 erfasse sämtliche Änderungen des Mietvertrags, durch welche das bisherige Austauschverhältnis der Leistungen von Vermieter und Mieter verändert werde. Erneuerungen und Änderungen seien dann nicht geringfügig, wenn sie zu einer dauernden Verminderung der vertraglichen Leistung des Vermieters resp. zu einer definitiven Schlechterstellung des Mieters führen würden und erheblich seien. Jede auch noch so geringe objektive Leistungsverschiebung zu Ungunsten des Mieters sei unzulässig (KG-act. 1, S. 35 ff., im Besonderen N 150-152, 158 und 164-167). Die Beklagte bestreitet dies. Ausserdem würden sich die Kläger mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinandersetzen, weshalb diese unangefochten bleibe und das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grunde zu bestätigen sei (vgl. KG-act. 10, S. 8 N 6 und S. 15 f. N 60 und 65).

c) Laut Art. 269d Abs. 1 OR kann der Vermieter den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. Sodann ist gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung die Mietzinserhöhung nichtig, wenn der Vermieter sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt, sie nicht begründet oder mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. Schliesslich besagt Abs. 3 von Art. 269d OR, dass die Absätze 1 und 2 auch gelten, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonst wie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen (Art. 269d OR). Der Geltungsbereich von Art. 269d OR kann entgegen einer in der Lehre geäusserten Meinung nicht von vornherein auf vertragliche Änderungen eingeschränkt werden, welche das bisherige Gleichgewicht der Leistungen zu Lasten des Mieters verändern (so Higi, Zürcher Kommentar, 1998, N 49 ff. zu Art. 269d OR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 269d OR auch in einem Fall einer Vertragsänderung anzuwenden, welche das Austauschverhältnis nur indirekt zu beeinflussen vermag (BGE 125 III 62 E. 2b S. 64: Rückzug der Zustimmung zur Untermiete). Wie die Kläger zutreffend festhalten, ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung somit weit zu fassen. Es sind davon grundsätzlich sämtliche Änderungen des Mietvertrages erfasst, durch welche das bisherige Austauschverhältnis der Leistungen von Vermieter und Mieter verändert werden kann (BGE 125 III 231 E. 3b S. 235). Nicht unter Art. 269d OR fallen folglich geringfügige Veränderungen von Nutzungsrechten, welche das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht beschlagen. Für alle übrigen Veränderungen bedarf es aber einer Ankündigung auf einem amtlichen Formular. Der Anwendungsbereich von Art. 269d OR betrifft somit Veränderungen des bisherigen Leistungsumfanges des Vermieters resp. der Zahlungspflichten des Mieters in einem Bereich, welcher weder für den Entscheid zum Vertragsabschluss wesentlich noch geradezu als nebensächlich zu qualifizieren ist. Dies gilt bspw. für den Entzug der Benützungsrechte für allgemein zugängliche Flächen wie die Waschküche und den Velokeller oder für den Entzug der Benützung von individuell gemieteten Nebenräumen wie das Estrichabteil, den Keller und die Garage (Rohrer, in: SVIT-Kommentar, 4. A., 2018, N 68 f. zu Art. 269d OR).

d) Die Beklagte schränkte mit der neuen Hausordnung das Musizieren auf drei Stunden pro Tag ein und verbot es an Sonn- und Feiertagen (vgl. E. 7 hinten). Diese Änderung der Hausordnung bzw. des Mietvertrags würde sich dann zu Ungunsten der Kläger auswirken (und zu Gunsten der Mieter, welche nicht musizieren, sondern dem Bedürfnis nach Ruhe mehr Gewicht beimessen) und somit das Austauschverhältnis zu Lasten der Kläger verändern, wenn eine Auslegung der alten Regelung des Musizierens zum Ergebnis führen würde, dass das Musizieren nicht auf drei Stunden pro Tag beschränkt sowie an Sonn- und Feiertagen verboten werden könnte. Wie es sich darum verhält, kann offengelassen werden, da selbst dann kein Nichtigkeitsgrund nach Art. 269d Abs. 2 OR vorliegt, wenn von einer einseitigen Vertragsänderung i.S.v. Art. 269d Abs. 3 OR auszugehen wäre (vgl. E. 6 nachfolgend).

Dispositiv

6. Die Vorinstanz hielt dafür, selbst wenn von einer einseitigen Vertragsänderung i.S.v. Art. 269d Abs. 3 OR ausgegangen würde, läge kein Nichtigkeitsgrund nach Art. 269d Abs. 2 OR vor, zumal die Beklagte eine einseitig zu Lasten der Mieter erfolgte Änderung des Mietvertrags ausreichend begründet habe, habe sie doch im amtlichen Formular auf den neuen Art. 3 der Hausordnung hingewiesen, welche dem Formular im Wortlaut beigelegt gewesen sei. Ein solcher Hinweis sei zulässig. Der Vermieter habe seine Vertragsänderung derart zu begründen, dass der Mieter den Umfang und die Begründung der Anpassung erfassen könne, damit er beurteilen könne, ob er die Vertragsänderung anfechten wolle. Diese Frage beurteile sich unter Berücksichtigung der Kompetenz des Mieters und aller Umstände des Einzelfalles. Weil eine Vertragsanpassung i.S.v. Art. 269d Abs. 3 OR mit Blick auf das bisherige Vertragsregime keine veränderten Umstände voraussetze, genüge ein plausibler Grund für die Vertragsänderung. In ihrem Schreiben vom 24. Januar 2019 (Vi-KB 5) habe die Beklagte die Präzisierung der Hausordnung hinsichtlich des Musizierens dahingehend begründet, dass die diesbezüglichen Bestimmungen in Bezug auf das Muszieren über Mittag verletzt worden seien und andere Mieter negative Rückmeldungen geäussert hätten. Im Begleitschreiben vom 22. März 2019 (Vi-KB 3a und 3b) sei allgemein von Unklarheiten bzw. Unstimmigkeiten bezüglich des Musizierens die Rede. Aufgrund der im Recht liegenden Korrespondenz (Vi-BB 8, 9, 13 und 17 sowie Vi-KB 13) stehe fest, dass in der Überbauung F.________ betreffend Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt des Musizierens der Kläger Unstimmigkeiten bestünden. Daran vermöge nichts zu ändern, dass sich vor allem ein Mieter, G.________, daran störe. Zudem hätten sich auch I.________ und O.________ beklagt. Die Rücksichtnahmepflicht gelte auch gegenüber der Nachbarliegenschaft von O.________. Aus diesen Gründen erweise sich die Begründung der Beklagten als genügend (angef. Urteil, E. 2.2 S. 5-7).

a) Die Kläger bringen vor, die einseitige Vertragsänderung vom 22. März 2019 habe auf dem amtlichen Formular den Hinweis "gemäss Schreiben vom 21.03.2019" enthalten. Indessen sei ein Schreiben vom 22. März 2019 beigelegen, weshalb sich für die Kläger eine Unsicherheit ergeben habe, ob nicht doch ein weiteres allenfalls separat verschicktes Begleitschreiben mit spezifischer Begründung hätte vorhanden sein können (KG-act. 1, S. 6 N 12; vgl. Vi-KB 3a und 3b bzw. Vi-BB 14 und 15). Die Beklagte bestreitet dies (vgl. KG-act. 10, S. 16 f. N 68 und S. 24 N 87). Wie es sich darum verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden (vgl. E. 6b).

b) Die Kläger rügen weiter, die zweite Mitteilung der Anpassung der Hausordnung vom 22. März 2019 (Vi-BB 14 und 15) sei nachgeschoben und somit unzulässig (KG-act. 1, S. 40 f. N 188 f.). Die Beklagte hält dafür, dies sei nicht relevant, weil nicht massgebend sei, ob die Kläger zu oft und/oder zu lange musiziert hätten. Vielmehr sei auf die Ortsübung und auf das Durchschnittsempfinden abzustellen (KG-act. 10, S. 21 f. N 80).

Wie es sich darum verhält, kann dahingestellt bleiben, weil die erste bzw. am 24. Januar 2019 mit amtlichem Formular kommunizierte, gleichlautende Mitteilung weiterhin Bestand hat(te) und daraus hervorgeht, aus welchen Gründen die Anpassung der Hausordnung erfolgte. Im dem amtlichen Formular beiliegenden Schreiben vom 24. Januar 2019 verwies die Beklagte zur Begründung der Ergänzung der Hausordnung auf einen ebenfalls beigefügten Beobachterartikel. Darin wird ausgeführt, gemäss kantonalen und kommunalen Polizeiverordnungen seien Lärmemissionen an den meisten Orten zur Mittagszeit, während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen verboten (Vi-BB 11 und 12). Die Kläger wussten somit bereits mit der ersten Zustellung des amtlichen Formulars vom 24. Januar 2019, aus welchen Gründen die Beklagte die Hausordnung anpasste bzw. ergänzte. Falls die Kläger im Berufungsverfahren Gegenteiliges behaupten (vgl. etwa KG-act. 1, S. 42 N 194), trifft dies demnach nicht zu.

c) Wie die Beklagte zutreffend bemerkt (vgl. KG-act. 10, S. 16 N 67), unterlassen es die Kläger (im Übrigen), sich mit der vorinstanzlichen Begründung substanziiert auseinanderzusetzen. Sie bringen lediglich pauschal vor, es fehle durchwegs an einer Begründung der einseitigen Vertragsänderung (KG-act. 1, insbesondere S. 13 N 35, S. 29 N 110, S. 36 N 158, S. 41 N 188, S. 45 N 211, S. 50 N 246 und S. 54 f. N 273-279; KG-act. 13, namentlich S. 3 N 2e, S. 21 N 95-101 und N 105, S. 30 f. N 143 ff.). Die Kläger verkennen offenbar, dass die Vorinstanz bei der Prüfung von Art. 269d OR nur beurteilen musste, ob die Begründung der Vertragsänderung seitens der Beklagten ausreichend klar war, dass sie den Umfang und die Begründung der Anpassung erfassen konnten, um entscheiden zu können, ob sie die Vertragsänderung anfechten wollten (vgl. BGE 142 III 375 E. 3.3 S. 377 mit Hinweis insbesondere auf BGE 121 III 460 E. 4a/cc S. 466 = Pra 85, 1996, Nr. 152; Rohrer, a.a.O., N 37 zu Art. 269d OR; Higi, a.a.O., N 174 zu Art. 269d OR). Es geht also nicht darum, ob die Begründung des Vermieters auch tatsächlich zutrifft.

7. Ziffer 2.7.3 der von den Klägern unterzeichneten "Allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag (Ausgabe 1997)" regelt das Musizieren unter dem Titel "Hausordnung" ausdrücklich und lautet wie folgt (Vi-BB 5):

Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während der Nachtzeit. Musiziert werden darf nur zwischen 08.00-12.00 und 14.00-20.00 Uhr.

Die Vorinstanz hielt dafür, dass zur Beurteilung der Zulässigkeit des Musizierens nicht einzig auf diese Ziffer 2.7.3 abzustellen sei. Zu beachten sei ebenfalls die Ziffer 2.7.1 der erwähnten AVB (Vi-BB 6). Danach habe die Hausordnung den Zweck, allen Bewohnern das Wohnen angenehm zu gestalten. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern gelte die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster Grundsatz. Auch sei der Einleitungssatz der Hausordnung zu berücksichtigen, wonach das Zusammenleben mehrerer Parteien in einem Mehrfamilienhaus gegenseitige Rücksichtnahme voraussetze (Vi-BB 7, S. 1 oben). Darüber hinaus sehe Art. 257f Abs. 2 OR vor, dass der Mieter die Sache sorgfältig gebrauchen und auf Hausbewohner und Nachbaren Rücksicht nehmen müsse. Daher habe das Musizieren innerhalb des in Ziffer 2.7.3 der AVB festgelegten Rahmens unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme zu erfolgen. Die Musikausübung müsse sich somit in einem zumutbaren Rahmen bewegen. Die von der Beklagten vorgesehene Begrenzung des Musizierens auf drei Stunden pro Tag (vgl. Vi-KB 3a, 3b und 5 sowie Vi-BB 11, 12, 14 und 15, jeweils Hausordnung, Ziffer 3) erscheine allein deshalb zumutbar, weil eine kurze Durchsicht der von den Klägern eingereichten Aufzeichnungen ergeben habe, dass sie und ihre Töchter von Januar 2019 bis Januar 2020 lediglich an fünf Tagen länger als drei Stunden musiziert hätten. Eine Begrenzung des aktiven Musizierens in einer Mietwohnung auf drei Stunden pro Tag sei auch nach objektiven Massstäben mit Blick auf einen Durchschnittsmieter sachlich gerechtfertigt. Gleiches gelte ebenso für das Musizieren an Sonn- und Feiertagen, zumal nach allgemeiner Anschauung der Sonntag, an welchem viele Leute ihren arbeitsfreien Tag hätten, als Ruhetag der Woche gelte und das Ruhebedürfnis an Sonn- und Feiertagen besonders ausgeprägt sei. Die in Ziffer 3 neu aufgenommene Präzisierung des Musizierens erscheine daher als zumutbar und sachlich gerechtfertigt und sei ebenfalls verhältnismässig. Ein darüberhinausgehendes Bedürfnis nach Musizieren liesse sich auch mit technischen Möglichkeiten wie z.B. ein E-Piano mit Kopfhörern befriedigen. Zudem wäre die Miete eines eigentlichen Proberaumes ausserhalb der Mietwohnung ebenso zu prüfen. Die Präzisierung der Hausordnung sei – entgegen dem Vorbringen der Kläger – weder als Straf- noch als Vergeltungsaktion in Analogie zu Art. 271a Abs. 1 lit. a OR aufzufassen (angef. Urteil, E. 3.2 S. 8 f.).

a) Die Kläger bringen vor, die Vorinstanz hätte sich nicht zur Hauptsache mit dem Rücksichtnahmegebot i.S.v. Art. 257f OR, sondern vordergründig mit Art. 269d OR i.V.m. Art. 270b OR befassen müssen. Trotzdem werde in der Folge darauf eingegangen für den Fall, dass die Berufungsinstanz den Überlegungen der Erstinstanz folgen würde (KG-act. 1, S. 44 f. N 209 f. und 214 f.). Nicht jede Beeinträchtigung des ungestörten Wohngenusses der Mietmieter stelle eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht dar. Mieter eines Mehrfamilienhauses hätten die sich aus dem üblichen Gebrauch der Mietsache durch die Mitmieter ergebenden Beeinträchtigungen und Einschränkungen zu dulden. Der die Musikemissionen rügende Mietmieter G.________ sei als überempfindlich zu bezeichnen, zumal er im zweiten OG wohne, alle direkten Nachbaren H.________, I.________ und P.________ sich aber nicht beschwert hätten. Ausserdem hätte die Vorinstanz auch die Lage und Beschaffenheit der Liegenschaft F.________ xx und yy in Einsiedeln in ihre Überlegungen miteinbeziehen müssen. Diese liege an einer äusserst stark befahrenen Umfahrungsstrasse, die gerade an Sonn- und Feiertagen praktisch durchgehend weit stärker verkehrsbelastet sei als wochentags. Zudem befinde sich diese Liegenschaft in der gemischten Wohn-/Gewerbezone und somit in der Lärmkategorie III. Die Musikimmissionen würden daher wohl auch bei geschlossenen Fenstern durch den Verkehrslärm wenigstens teilweise überlagert. Daher hätte die Vor­instanz auch nicht auf das übliche Mass abstellen dürfen. Vielmehr sei zu beurteilen, was am fraglichen Ort unter vergleichbaren Bedingungen von allen geduldet werde mit Blick auf ein Durchschnittsempfinden. Der anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung offerierte K.________, welcher die Malerarbeiten in der Wohnung G.________ ausgeführt habe, hätte bezeugen können, dass er das Klavierspiel nur im Treppenhaus und im Lift bei geöffneter Türe, nicht aber bei geschlossener Türe in der Wohnung G.________ bemerkt habe. Dasselbe hätte ebenfalls der vor­instanzlich offerierte Augenschein ergeben. Die Liegenschaft genüge denn auch bautechnisch hohen Ansprüchen (KG-act. 1, im Besonderen S. 38 N 173, S. 45-48 N 216-219 und 221-236, S. 52 N 262-264 sowie S. 57 N 294; KG-act. 13, S. 16 N 76). Nicht sie, sondern die Beklagte sei hinsichtlich der Missbräuchlichkeit der Hausordnung beweisbelastet (KG-act. 1, S. 13 N 34, S. 34 N 139, S. 43 f. N 196, 200 und 207 sowie S. 55 N 280).

Die Beklagte wendet ein, Prozessthema sei, ob sie im Rahmen der Hausordnung das Muszieren auf drei Stunden pro Tag beschränken und an Sonn- und Feiertagen verbieten dürfe (KG-act. 10, S. 7 N 3). Sie schliesst sich in vielerlei Hinsicht den Ausführungen der Vorinstanz an (vgl. KG-act. 10, S. 8 N 9-12, S. 19 N 71-74 und S. 28 N 93). Des Weiteren, so die Beklagte, sei auch diesbezüglich die Ortsübung und das Durchschnittsempfinden massgebend resp. es sei nicht relevant, ob die Kläger zu oft und/oder zu lange musiziert hätten (KG-act. 10, S. 9 N 18 und S. 21-23 N 80). Einzig bei der Frage der Unangemessenheit der präzisierten Hausordnung habe die Vorinstanz dem individuellen Bedürfnis der Kläger Beachtung geschenkt und dabei auf die von ihnen selber erstellten, über ein Jahr erstreckenden Aufzeichnungen abgestellt, welche die Beklagte nicht bestritten habe (KG-act. 10, S. 23 N 81). Die Kläger hätten nicht substanziiert dargelegt, dass sie durch die Anpassung der Hausordnung in unzumutbarem Ausmass beeinträchtigt würden, die angepasste Hausordnung nicht dem Durchschnittsempfinden eines Durchschnittsmieters entspreche sowie die Benutzung von Kopfhörern und/oder die Miete eines Übungsraumes für ein weitergehendes Musizieren nicht zumutbar sei (KG-act. 10, S. 23 f. N 83-85). Die vorinstanzliche Beweislastverteilung sei gesetzeskonform (KG-act. 10, S. 27 ff. N 92 und 94). Das Vorbringen der Kläger, wonach die Liegenschaft F.________ xx und yy in Einsiedeln in der Lärmempfindlichkeitszone III gelegen sei und der Maler K.________ in der Wohnung G.________ kein Klavierspiel gehört habe, seien nach Aktenschluss bzw. in der Vergleichsverhandlung erfolgt, weshalb sie damit nicht zu hören seien (KG-act. 10, S. 29 f. N 96).

b) aa) Es ist unbestritten, dass das regelmässige Üben auf einem Instrument grundsätzlich mit einem Wohnzweck zu vereinbaren ist (vgl. VGE III 2008 115 vom 20. August 2008, in: EGV-SZ 2008 Nr. B 8.8 S. 123 E. 2.3). Wie schon festgehalten wurde, kann offengelassen werden, ob das mit der Anpassung der neuen Hausordnung erfolgte Verbot des Musizierens an Sonn- und Feiertagen sowie die damit ebenfalls vorgenommene Beschränkung des Musizierens auf drei Stunden pro Tag eine einseitige zu Lasten der Mieter ausfallende Änderung i.S.v. Art. 269d Abs. 3 OR darstellt (vgl. E. 5d vorne). Denn unabhängig davon kann der Mieter eine vom Vermieter einseitig zu Lasten des Mieters erfolgte Änderung des Mietvertrags als missbräuchlich anfechten, sei es eine einseitige Vertragsänderung i.S.v. Art. 269d Abs. 3 OR oder bloss eine "andere" einseitige Vertragsanpassung des Vermieters i.S.v. Art. 270b Abs. 2 OR, wobei keine dieser Bestimmungen einen Massstab für die Feststellung der Missbräuchlichkeit enthält. Da im Mietrecht Regelungen zur richterlichen Missbrauchsprüfung fehlen, ist das allgemeine Missbrauchsrecht des Art. 2 ZGB heranzuziehen, das im Lichte der mietrechtlichen Be­stimmungen auszulegen ist (Higi, a.a.O., N 175 zu Art. 269d OR und N 22-25 zu Art. 270b OR). Wann bei Beachtung dieser Umstände ein Missbrauch vorliegt, ist in der Lehre umstritten: Nach Higi ist nie ein Missbrauch zu bejahen, wenn für die Änderung bei objektiver Betrachtung räsonable Gründe vorliegen. Gemäss Weber ist dagegen an die Zumutbarkeit der Änderung anzuknüpfen, weshalb das Mietverhältnis nicht gekündigt sein darf, die Änderung sich auf sachliche Gründe stützen muss und nur untergeordnete Leistungsschmälerungen möglich sind (Higi, a.a.O., N 175 zu Art. 269d OR; Weber, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. A., 2015, N 11 zu Art. 269d OR). Den Beweis für die Missbräuchlichkeit der Ergänzung der Hausordnung haben die Kläger zu erbringen, weil derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt (Art. 8 ZGB).

bb) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Beurteilung, ob die von der Beklagten vorgenommene weitere Beschränkung des Musizierens (Verbot an Sonn- und Feiertagen sowie max. drei Stunden pro Tag) zulässig oder missbräuchlich ist, nicht lediglich Ziffer 2.7.3 der AVB zu beachten, wonach nur zwischen 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr musiziert werden darf (Vi-BB 5). Daran vermag auch das Vorbringen der Kläger nichts zu ändern, wonach die Beklagte G.________ am 25. Januar 2020 mitgeteilt habe, bezüglich Sonn- und Feiertage sei in den AVB keine Regelung vorhanden, weshalb sie sich nicht darauf berufen bzw. diese nicht durchsetzen könne (KG-act. 1, insbesondere S. 4 N 5, S. 21 f. N 83 f. und S. 37 N 168). Denn dieses Vorbringen ist ebenso neu wie die E-Mail vom 25. Januar 2019 (KG-act. 1/25), weshalb die Kläger damit wegen des im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässigen Novenrechts nicht gehört werden können (vgl. E. 2 vorne). Vielmehr hat das Musizieren innerhalb des in Ziffer 2.7.3 der AVB festgelegten Rahmens unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme und Toleranz zu erfolgen, weshalb die Musikausübung sich in einem zumutbaren Rahmen bewegen muss (vgl. E. 7 Ingress vorne; vgl. auch Giger, Berner Kommentar, 2015, N 59 zu Art. 257f OR; Higi/Bühlmann, in: Schmid, Zürcher Kommentar, 5. A., 2019, N 36 zu Art. 257f OR; Gloor, Toleranz im nachbarschaftlichen Verhältnis, in: mp 2019, S. 7 und 11 f. N 1.1 f.). Dies gilt für das Musizieren von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, auch wenn die erwähnten AVB an solchen Tagen noch kein Musizierverbot ausdrücklich vorsahen. Denn eine Hausordnung muss nicht für die Ewigkeit Geltung haben bzw. sollte auch angepasst oder ergänzt werden können, namentlich dann, wenn zwischen den Mietern Unstimmigkeiten entstehen, wie dies vorliegend der Fall ist.

cc) Die Frage, ob die strittige Beschränkung des Musizierens durch die Beklagte zulässig oder missbräuchlich ist, ist vor dem Hintergrund der Rücksichtnahmepflicht des Mieters und des Immissionsschutzes nach Art. 684 ZGB zu beantworten. Eine auf die Rücksichtnahmepflicht des Mieters gegenüber Hausbewohnern und Nachbaren (Art. 257f Abs. 2 OR) gestützte Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien, das Musizieren auf einige Stunden am Tag ausserhalb der Ruhezeiten zu beschränken, dürfte nach Gloor zulässig sein (Gloor, a.a.O., N 2.5.2 S. 21). Eine diesbezügliche Rechtsprechung ist in der Schweiz, soweit ersichtlich, nicht bekannt. Ebenso wenig lassen sich in der schweizerischen Rechtsprechung Präjudizien finden zum häuslichen Musizieren als nachbarrechtliche Immission (Schmid, Fragen aus dem Nachbarrecht, in: ZBJV 156/2020, S. 282 N 3). Indessen weisen Gloor und auch Schmid darauf hin, dass sich der deutsche Bundesgerichtshof im Urteil vom 26. Oktober 2018 damit befasste. Als grober Richtwert könne eine Beschränkung der Spielzeiten auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen dienen, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten. Doch gehe es nicht an, das Musizieren in den Abendstunden und am Wochenende gänzlich zu verbieten (Gloor, a.a.O., S. 21 N 2.5.2; Schmid, in: ZBJV 156/2020, S. 282-284 N 3).

c) Die Kläger bezogen per 15. Oktober 2016 die Wohnung im F.________ yy (Vi-act. A6, klägerische Plädoyernotizen, S. 3 N 8). Das Musizieren (Klavierspielen) bildete (erst) seit Januar 2019 Streitthema zwischen den Parteien (vgl. E. 2c vorne). Es ist nicht belegt, wann, wie oft und wie lange die Kläger und ihre Töchter vor Januar 2019 musizierten, da erst ab Januar 2019 Aufzeichnungen über Zeitpunkt, Häufigkeit und Dauer des Musizierens bestehen (vgl. Vi-KB 15). Es kann deshalb nicht geschlossen werden, sämtliche übrigen Mitbewohner dieser Liegenschaft (und der Liegenschaft F.________ xx) hätten das Musizieren der Kläger im Ausmass analog der erwähnten Aufzeichnungen bereits vorher während mehr als zwei Jahren toleriert. Damit vermag das gegenteilige Vorbringen der Kläger (vgl. KG-act. 1, S. 55 N 283) nicht zu verfangen.

d) aa) G.________, welcher im 2. OG desselben Hauses wohnt wie die Kläger (F.________ yy; vgl. Vi-act. A6, klägerische Plädoyernotizen, S. 4 N 12), beschwerte sich insbesondere am 14. Januar 2019 bei der Beklagten über das Musizieren der Kläger. Seit gefühlten zwei Jahren würde die Familie A+B.________ im Parterre des Hauses F.________ yy wohnen. Jeden Tag sei während mehrerer Stunden Klavierspiel zu hören, was in ihrer Attikawohnung auch bei Gesprächen in der Küche oder im Wohnzimmer problemlos dauernd unangenehm und störend zu vernehmen sei, geschweige denn in den hinteren Zimmern oder morgens und abends. Auch an den Wochenenden werde mehrere Stunden Klavier gespielt, und zwar meistens klassische Musik sehr heftig bzw. laut. I.________, direkter Nachbar der Kläger im EG (vgl. Vi-act. A6, beklagtische Plädoyernotizen, S. 6), habe bereits mehrmals, aber erfolglos versucht, A.________ das störende Musizieren auszureden (Vi-BB 8).

Mit E-Mail vom 21. Januar 2019 gelangte die Beklagte an die Mieterschaft und gab bekannt, sie habe von einzelnen Mietern erfahren, dass sie sich aufgrund von Musikgeräuschen einzelner Bewohner gestört fühlen würden. Um evtl. eine Regelung hinsichtlich des Musizierens aufzustellen, werde um Rückmeldung ersucht, wer sich ebenfalls an den Musikgeräuschen störe. Daraufhin meldete sich O.________ mit E-Mail vom 21. Januar 2019 bei der Beklagten und teilte ihr mit, er und seine Ehefrau würden sich seit dem Einzug der Familie A+B.________ in die Liegenschaft F.________ yy über das ständige Klavierspiel zu Unzeiten wie auch sonntags am Morgen stören. Das Klavierspiel, teilweise auch mehrmals täglich und bis zu zwei Stunden ohne Pausen, sei auch bei geschlossenem Fenster im Haus F.________ xx zu hören (Vi-BB 9). Ob diese Mitteilung und ebenso jene von G.________ unsubstanziiert waren, wie die Kläger behaupten (KG-act. 1, S. 19 f. N 72, S. 28 f. N 105 und 113, S. 49 N 240 sowie S. 52 f. N 260, 268 und 271), ist nicht entscheidend, weil massgebend ist, dass die Beklagte aufgrund dieser Beschwerden davon ausgehen musste, dass bezüglich des Musizierens der Kläger Unstimmigkeiten unter den Mietern bestanden. Die Kläger bringen vor, gemäss E-Mail vom 19. März 2019 (KG-act. 1/28) habe sich O.________ in den letzten Wochen nicht mehr am Musizieren gestört (KG-act. 1, S. 20 N 72, S. 46 N 225 und S. 57 N 290). Zum einen können die Kläger mit dieser im Berufungsverfahren neu vorgetragenen Behauptung und der neu eingereichten E-Mail wegen des beschränkten Novenrechts nicht gehört werden (vgl. E. 2 vorne). Zum anderen führte O.________ darin nicht nur aus, das Klavierspiel sei in den letzten Wochen nicht mehr zu hören gewesen, sondern hielt auch fest, dass dies an der bestehenden Situation nichts zu ändern vermöge (KG-act. 1/28).

Nach dem Gesagten ist bereits aufgrund der E-Mails vom 14. und 21. Januar 2019 davon auszugehen, dass sich G.________ sowie O.________ und dessen Ehefrau am Musizieren der Kläger erheblich störten. Es kann somit offenbleiben, ob die weiteren E-Mails von G.________ vom 14. November 2019 (Vi-BB 16 f.) zufolge "Nachschiebens" nicht berücksichtigt werden können, wie die Kläger vorbringen (vgl. KG-act. 1, S. 42 N 191 und S. 54 N 277). Zu beachten ist dabei, dass die Kläger mit ihren Vorbringen, wonach die Glaubwürdigkeit von G.________ in Zweifel zu ziehen (KG-act. 1, S. 49 f. N 240 und 250) und er als überempfindlich zu bezeichnen sei, nicht gehört werden können, weil sie dies erstmals im Berufungsverfahren vortragen (vgl. Vi-act. A6, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2020, S. 4-6) und sie damit wegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts nicht gehört werden können, zumal sie nicht darlegen, weshalb ein früheres Vorbringen nicht möglich war (vgl. E. 2 vorne).

bb) Ob sich auch die Familie I.________ am Musizieren der Kläger störte, was von den Klägern bestritten wird (vgl. Vi-act. A6, klägerische Plädoyernotizen, S. 4 N 12; KG-act. 1, S. 50 f. N 246 und 251), kann aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden. Die Beklagte hält dies im Berufungsverfahren nicht (mehr) als relevant, da sich die Vorinstanz zu Recht am Durchschnittsempfinden eines Durchschnittsmieters orientiert habe (KG-act. 10, S. 12 N 41). Folglich kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Familie I.________ bei der Beklagten über das Musizieren der Kläger ebenso beschwerte. Gleiches gilt für die weiteren sechs Mietparteien der Überbauung F.________, im Besonderen für die direkten Nachbaren der Kläger bzw. für die Familien H.________ im 1. OG über den Klägern und P.________ im 1. OG gegenüber den Klägern (vgl. Vi-act. A6, beklagtische Plädoyernotizen, S. 6 sowie klägerische Plädoyernotizen, S. 4 N 12). Daher erübrigt sich auch die von den Klägern beantragte Befragung der Familie I.________ (vgl. KG-act. 1, S. 2, Berufungsbegehren-Ziffer 4c sowie S. 51 N 251 und 258) und H.________ (vgl. KG-act. 1, S. 2, Berufungsbegehren-Ziffer 4c und S. 48 N 236).

cc) Nach dem Gesagten steht fest, dass aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere wegen des Ausmasses der Emissionen des Klavierspielens aus der Wohnung der Kläger und den örtlichen Gegebenheiten, worunter auch die Lage und Beschaffenheit der Liegenschaften im F.________ fallen, sich zwei von insgesamt neun Mietern (ohne die Kläger) im Januar 2019 über die in ihren Wohnungen einwirkenden Immissionen des klägerischen Klavierspielens bei der Beklagten beschwerten. Es ist deshalb nicht erforderlich, die Lage und Beschaffenheit der betreffenden Liegenschaften näher festzustellen, sodass die Beweisanträge der Kläger wie die Durchführung eines Augenscheins sowie die Befragung des Malers K.________ als Zeuge (vgl. KG-act. 1, S. 2, Berufungsbegehren-Ziffer 4b und c sowie S. 48 N 234) nicht abgenommen werden müssen. Unabhängig davon, dass nicht feststeht, wann, wie oft und wie lange die Kläger in der Zeit bis Januar 2019 Klavier spielten, ist bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar, dass die Beklagte wegen der Beschwerden von zumindest zwei Neunteln der Mieterschaft versuchte, die Konflikte einzudämmen, indem sie die Hausordnung im Januar 2019 insoweit ergänzte, als das Musizieren der Mieter auf drei Stunden pro Tag zu beschränken sowie an Sonn- und Feiertagen untersagt ist. Dies gilt für die Beschränkung des Musizierens auf drei Stunden pro Tag umso mehr, als gemäss unbestritten gebliebener Erwägung der Vorinstanz die Kläger in der Zeit von Januar 2019 bis Januar 2020 lediglich an fünf Tagen mehr als drei Stunden Klavier spielten (angef. Urteil, E. 3.2 S. 8 mit Hinweis auf Vi-KB 15; KG-act. 1 und KG-act. 10, S. 12 N 42 und S. 19 N 71). Es bleibt den Klägern somit erlaubt, von Montag bis und mit Samstag unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten während drei Stunden pro Tag Klavier zu spielen bzw. es ist ihnen nur verwehrt, ebenso an Sonn- und Feiertagen ihrem Hobby nachzugehen. Damit wird im Übrigen auch dem Umstand Rechnung getragen, dass den anderen Mietern an öffentlichen Ruhetagen, wozu auch der Sonntag zählt, grundsätzlich Ruhe und Erholung ermöglicht werden soll, was in Art. 1, 2 Ziff. 1 des kantonalen Ruhetagsgesetzes vom 21. November 2001 (SRSZ 545.110) festgehalten wird. Die Ergänzung der Hausordnung führt zwar zu einer Leistungsschmälerung, da die Kläger in der freien Persönlichkeitsentfaltung etwas eingeschränkt werden. Nach dem Gesagten ist jedoch bei objektiver Betrachtung die Ergänzung der Hausordnung durch die Beklagte unter Vorbehalt von E. 7f nachfolgend weder als unsachlich noch als übergeordnete Leistungsschmälerung zu qualifizieren, weshalb sie nicht missbräuchlich ist, zumal die Kläger zu Recht nicht behaupten, dass das Mietverhältnis bereits zu diesem Zeitpunkt gekündigt war.

e) aa) Die Kläger bringen vor, die Beklagte habe die Anzeige betreffend die Erweiterung von Ziffer 3 der Hausordnung vom 24. Januar 2019 lediglich ihnen bzw. nicht auch den anderen Mietparteien zukommen lassen, was J.________ hätte bezeugen können. Daraus werde erkennbar, dass es sich um eine eigentliche Abstrafung der Kläger gehandelt habe. Nur die zweite Mitteilung vom 22. März 2019 sei sämtlichen Mietern zugestellt worden (KG-act. 1, S. 3 N 4, S. 15 N 46-50, S. 43 f. N 202-204 und S. 55 N 280). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Strafaktion (KG-act. 10, S. 19 N 73).

bb) Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass mit amtlichem Formular vom 24. Januar 2019 nur die Kläger resp. nicht auch die übrigen Mieter über die Ergänzung von Ziffer 3 der Hausordnung informiert wurden. Somit erübrigt sich eine Einvernahme der von den Klägern offerierten Zeugin J.________ (vgl. Vi-act. A6, klägerische Plädoyernotizen, S. 6 N 18; KG-act. 1, S. 15 N 49 f.). Indessen unterrichtete die Beklagte sämtliche Mieter der Liegenschaft F.________ xx und yy mit E-Mail vom 28. Januar 2019 darüber, dass aufgrund von Unklarheiten bzw. Unstimmigkeiten hinsichtlich Musizierens die Hausordnung in Ziffer 3 neu ergänzt worden sei (Vi-BB 4). Zu beachten ist weiter, dass lediglich das Musizieren in der klägerischen Wohnung zu Pro­blemen führte. Daher kann nicht gesagt werden, die Ergänzung von Art. 3 der Hausordnung stelle eine Strafaktion der Beklagten dar. Vielmehr ist darin ein Versuch zu erblicken, ein geregeltes und friedliches Zusammenleben sämtlicher Mieter zu ermöglichen.

cc) Insoweit die Kläger aufzählen, aus welchen Gründen (ausser dem Musizieren) sich G.________ an ihnen störe resp. es ihm nur darum gehe, proaktiv nach Gründen für Anschuldigungen zu suchen (vgl. KG-act. 1, S. 24 f. N 96; KG-act. 1/24), handelt es sich dabei um unzulässige Noven (vgl. KG-act. 10, S. 34 N 106 sowie KG-act. 13, S. 8 N 24 und S. 28 N 135), womit sie nicht gehört werden können (vgl. E. 2 vorne).

dd) In diesem Sinne kann in der Ergänzung der Hausordnung keine Strafaktion der Beklagten und somit kein Missbrauch erblickt werden.

8. Zusammenfassend ist die von der Beklagten vorgenommene Ergänzung der Hausordnung (Verbot des Musizierens an Sonn- und Feiertagen sowie Beschränkung des Musizierens auf maximal drei Stunden pro Tag unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten) weder als nichtig noch als missbräuchlich zu qualifizieren. Folglich ist das Rechtsbegehren der Kläger, wonach die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (KG-act. 1, S. 2, Berufungsantrag-Ziffer 3), abzuweisen, soweit mangels Begründung überhaupt darauf einzutreten wäre. Dass die von den Klägern beantragten Beweisabnahmen (KG-act. 1, S. 2, Berufungsbegehren-Ziffer 4b und c) nicht erforderlich sind, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 7d/bb und cc sowie E. 7e/bb vorne); ausserdem begründen die Kläger nicht, weshalb G.________ als Zeuge befragt werden sollte. Auf die klägerische Beweisofferte gemäss Berufungsantrag-Ziffer 4a (KG-act. 1, S. 2) ist nicht einzutreten, weil sie nicht verständlich ist, und ihr Berufungsantrag-Ziffer 5a ist, wie schon erwähnt, abzuweisen (vgl. E. 2c vorne). Daher ist die Berufung grundsätzlich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist, und es ist das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 19. Februar 2020 zu bestätigen.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kläger für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf pauschal Fr. 4'000.00 festzusetzen und vom Kostenvorschuss der Kläger zu beziehen (vgl. auch KG-act. 2). Sie sind überdies zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

b) Mangels Vorliegens einer Kostennote der beklagtischen Rechtsvertreterin ist die Höhe der Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 GebTRA).

Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00. Bei einem Streitwert von Fr. 20'001.00 bis Fr. 50'000.00 beläuft sich das Grundhonorar auf Fr. 1'650.00 bis Fr. 6'600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % dieses Ansatzes (§ 11 GebTRA). Im Übrigen ist bei der Bemessung der Vergütung § 2 GebTRA zu beachten. Der Aufwand für Rechtsanwältin D.________ war nicht gering, musste sie doch Rechtsschriften der Gegenpartei im Umfang von fast 100 Seiten studieren (vgl. KG-act. 1 und 13) und verfasste selber zwei Rechtsschriften von insgesamt mehr als 50 Seiten (vgl. KG-act. 10 und 18). Der Fall erweist sich daher zwar nicht als ganz einfach. Die Streitsache ist aber für die Beklagte nicht von besonderer Wichtigkeit. In Anbetracht dieser Umstände ist die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-

erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 19. Februar 2020 wird bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 4‘000.00 werden den Klägern auferlegt und aus deren Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.00 bezogen.

3. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

5. Zufertigung an die Kläger (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

22. Dezember 2020 kau

ZK1 2020 15

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§ 31 JG

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BGE 142 III 145ATF 142 III 145DTF 142 III 145

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Art. 247 ZPOart. 247 CPCart. 247 CPC

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5A_790/2016

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4A_24/2020

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BGE 142 III 375ATF 142 III 375DTF 142 III 375

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EGV-SZ 2008 B 8.8

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§ 6 GebTRA

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§ 11 GebTRA

§ 2 GebTRA

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