ZK1 2020 16
Kammer
1. Juni 2021Deutsch52 min
A. Die C.________ GmbH war ein Unternehmen mit Sitz in D-Köln (nachfolgend Berufungsgegnerin), welches den Handel mit Finanzinstrumenten bezweckte (vgl. Vi-act. BB 1, ZEO 2014 37). Am 3. Juni 2011 wurde die Zweigniederlassung in E.________ im Handelsregister eingetragen (Vi-act. KB 7, ZEO 2014 37). A.________ (nachfolgend Berufungsführer) war ab 1. Januar 2010 in Köln als Senior Trader (deutscher Arbeitsvertrag: Vi-act. BB 2,
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 1. Juni 2021
ZK1 2020 16
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________ GmbH,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung aus Arbeitsrecht
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. März 2020, ZEO 2018 5);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die C.________ GmbH war ein Unternehmen mit Sitz in D-Köln (nachfolgend Berufungsgegnerin), welches den Handel mit Finanzinstrumenten bezweckte (vgl. Vi-act. BB 1, ZEO 2014 37). Am 3. Juni 2011 wurde die Zweigniederlassung in E.________ im Handelsregister eingetragen (Vi-act. KB 7, ZEO 2014 37). A.________ (nachfolgend Berufungsführer) war ab 1. Januar 2010 in Köln als Senior Trader (deutscher Arbeitsvertrag: Vi-act. BB 2,
ZEO 2014 37) und seit 15. Juni 2011 in der Zweigniederlassung in E.________ als Senior Portfolio Manager (schweizerischer Arbeitsvertrag:
Vi-act. KB 3, ZEO 2014 37) tätig. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 wurde das schweizerische Arbeitsverhältnis per 30. September 2013 gekündigt und der Berufungsführer gleichzeitig ab 1. Juni 2013 freigestellt (Vi-act. KB 15, ZEO 2014 37). Das deutsche Arbeitsverhältnis wurde zunächst durch die Berufungsgegnerin am 28. Mai 2013 per 31. Dezember 2013 (Vi-act. KB 16, ZEO 2014 37) und daraufhin vom Berufungsführer am 18. Juni 2013 per 30. September 2013 (Vi-act. KB 17, ZEO 2014 37) gekündigt. Die Gültigkeit letzterer Kündigung blieb umstritten (vgl. Vi-act. A/II, S. 60 und A/VI, S. 22; ZEO 2014 37).
B. Der Berufungsführer reichte am 16. Mai 2014 beim Bezirksgericht Höfe eine Forderungsklage aus Arbeitsrecht ein (Vi-act. A/I, ZEO 2014 37). Die Berufungsgegnerin beantragte mit Klageantwort vom 10. September 2014 die vollumfängliche Abweisung der Klage (Vi-act. A/II, ZEO 2014 37). Mit Replik vom 1. September 2015 präzisierte der Berufungsführer seine Anträge wie folgt (Vi-act. A/III, ZEO 2014 37, ohne Titel in eckigen Klammern):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger:
[Bonus 2012]
1.1.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 22’965.60) nebst 5 % Zins seit dem 01.07.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
1.1.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 18’983.--) nebst 5 % Zins seit dem 01.07.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
[Bonus 2013]
1.2.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 25’961.90) nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
1.2.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 21’182.--) nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
[Lohn während Freistellung]
1.3.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 199’258.75) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
1.3.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 165’147.25) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
[Überstundenentschädigung]
1.4.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 307’083.15) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
1.4.2 eventualiter:
a. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 221’176.30) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie
b. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 40’180.--) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
[Ferienentschädigung]
1.5.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 61’875.10) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
1.5.2 eventualiter:
a. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 44’571.95) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie
b. einen (brutto) Betrag von CHF 8’096.75 nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
1.5.3 subeventualiter:
a. einen (brutto) Betrag von EUR 11’962.95 nebst 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie
b. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 8’096.75) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
1.5.4 eventualissime:
a. einen (brutto) Betrag von EUR 11’962.95 nebst 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie
b. einen (brutto) Betrag von CHF 3’598.55 nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie
c. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 11’962.95) nebst 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
[Guthaben Escrow Account]
1.6 (brutto) EUR 25’754.00 nebst 5 % Zins auf EUR 50’000.00 vom 01.01.2013 bis zum 18.12.2013 und 5 % Zins auf EUR 25’754.00 seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
Erwägungen
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Mit Duplik vom 11. Januar 2016 hielt die Berufungsgegnerin an ihrem Antrag um vollumfängliche Abweisung der Klage fest und stellte prozessuale Anträge (Vi-act. A/IV, ZEO 2014 37). Am 2. Mai 2016 (Berufungsführer, Vi-act. A/V, ZEO 2014 37) bzw. am 5. September 2016 (Berufungsgegnerin, Vi-act. A/VI, ZEO 2014 37) reichten die Parteien je eine weitere Stellungnahme ein.
Mit Teil-Urteil vom 30. Januar 2018 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:
1.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 10’989.00 brutto zuzüglich Zins zu 5 % über dem Basiszinssatz, maximal 5 % seit 16. Dezember 2013 zu bezahlen.
Die Beklagte hat davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und diesen zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständigen deutschen Sozialversicherungen zu überweisen.
2.
Die Rechtsbegehren Ziff. 1.1.1-1.1.2, Ziff. 1.3.1-1.3.2, Ziff. 1.4.1-1.4.2 und Ziff. 1.5.1-1.5.4 werden abgewiesen.
Dispositiv
3. Die Rechtsbegehren Ziff. 1.2.1-1.2.2 und Ziff. 1.6 werden mit separatem Urteil entschieden.
4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Teilentscheides bleiben bei der Hauptsache.
5. (Rechtsmittel)
6. (Zufertigung)
Dagegen erhob der Berufungsführer am 2. März 2018 Berufung (KG-act. 1, ZK1 2018 13). Das Kantonsgericht erkannte mit Urteil vom 3. Dezember 2019 Folgendes:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 2 des angefochtenen Teilurteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Januar 2018 (ZEO 2014 37) betreffend die Rechtsbegehren Ziff. 1.3.1-1.3.2 aufgehoben und die Sache in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das vorinstanzliche Teilurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Januar 2018 (ZEO 2014 37) bestätigt.
[…]
Die dagegen vom Berufungsführer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juli 2020 (4A_38/2020) ab, soweit es darauf eintrat (KG-act. 13/1, ZK1 020 16).
C. Hinsichtlich der noch strittigen Punkte nahmen die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren nach der Edition von Unterlagen bei der Berufungsgegnerin (Vi-act. D/7, D/8, ZEO 2018 5) Stellung zum Beweisergebnis (Berufungsführer: Vi-act. D/14; Berufungsgegnerin: Vi-act. D/16; Berufungsführer: Vi-act. D/17; je ZEO 2018 5). Schliesslich bezifferte der Berufungsführer aufforderungsgemäss seine Anträge (Vi-act. D/19, ZEO 2018 5), worauf die Berufungsgegnerin Stellung nahm (Vi-act. D/21, ZEO 2018 5).
Mit Urteil vom 12. März 2020 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 5’822.25 (brutto) zuzüglich Zins zu 5 % auf EUR 4’075.55 seit dem 1. Januar 2014 und auf EUR 1’746.70 seit dem 1. Juli 2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 25’868.28 (brutto) zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1.Juli 2014 zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 25‘000.00 werden zu 94 % (Fr. 23‘500.00) dem Kläger auferlegt und im Umfang von Fr. 20‘000.00 vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen. Der Kläger hat Fr. 3‘500.00 und die Beklagte Fr. 1‘500.00 in die Gerichtskasse zu bezahlen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 32‘800.00 zu bezahlen.
5.-6. [Rechtsmittel, Zufertigung]
D. Dagegen erhob der Berufungsführer am 12. Mai 2020 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK1 2020 16, ohne Titel in eckigen Klammern):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 12.03.2020 (ZEO 2018 5) sei aufzuheben.
2.1 Die Sache sei zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen.
2.2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger:
2.2.1.1.-2.2.1.2 [Bonus 2012]
[Bonus 2013]
2.2.2.1 CHF 31'598.74 nebst 5% Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
2.2.2.2 eventualiter EUR 25'781.00 nebst 5% Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
[Lohn während Freistellung]
2.2.3.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 199'258.75) nebst 5% Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
2.2.3.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 165'147.25) nebst 5% Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
2.2.4.1-2.2.4.2 [Überstundenentschädigung]
2.2.5.1-2.2.5.4 [Ferienentschädigung]
[Guthaben Escrow Account]
2.2.6 (brutto) EUR 25'754.00 nebst 5% Zins auf EUR 50'000.00 vom 01.01.2013 bis zum 18.12.2013 und 5% Zins auf EUR 25'754.00 seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten sowie der Vorinstanz vor allen Instanzen.
Mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2020 beantragt die Berufungsgegnerin die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 7, ZK1 2020 16).
Die Parteien reichten am 17. August 2020 (Berufungsführer, KG-act. 1, ZK1 2020 16), am 27. Oktober 2020 (Berufungsgegnerin, KG-act. 13, ZK1 2020 16) und am 10. November 2020 (Berufungsführer, KG-act. 15, ZK1 2020 16) weitere Stellungnahmen ein;-
in Erwägung:
1. Mit Teilentscheid vom 30. Januar 2018 (ZEO 2014 37) beurteilte die Vorinstanz die Klagebegehren Ziff. 1.1 und 1.3-1.5. Das Kantonsgericht wies die Sache betreffend die Klagebegehren Ziff. 1.3.1-1.3.2 mit Urteil vom 3. Dezember 2019 (ZK1 2018 13) an die Vorinstanz zurück (Dispositivziff. 1). Betreffend die Klagebegehren Ziff. 1.1 (Bonus 2012) und 1.4-1.5 (Überstunden- und Ferienentschädigung) entschied das Bundesgericht mit Urteil 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 letztinstanzlich, sodass diese Punkte in Rechtskraft erwuchsen. Der Berufungsführer ficht das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. März 2020 (ZEO 2018 5) vollumfänglich an. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind damit die Klagebegehren Ziff. 1.2 (Bonus 2013), Ziff. 1.3.1-1.3.2 (Lohn während Freistellung) und Ziff. 1.6 (Guthaben Escrow Account).
2. a) In formeller Hinsicht bemängelt der Berufungsführer die Trennung der Klagebegehren durch Erlass eines Teilurteils. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die beabsichtigte Klagetrennung nicht vorgängig mitgeteilt worden sei. Die Trennung der Rechtsbegehren verstosse auch gegen Art. 125 lit. b ZPO, weil die Ansprüche in engem Zusammenhang stünden, sodass deren getrennte Behandlung nicht zweckmässig sei (KG-act. 1, S. 12 ff.). Diese Rügen erhob der Berufungsführer bereits im Berufungsverfahren gegen das erste Teilurteil (ZK1 2018 13) sowie im nachfolgenden Bundesgerichtsverfahren. Das Bundesgericht hielt dazu fest, der Berufungsführer habe mit seiner Klage Ansprüche im Sinne von Art. 90 ZPO objektiv gehäuft. Das Gericht könne zur Vereinfachung des Prozesses insbesondere gemeinsam eingereichte Klagen trennen (Art. 125 lit. b ZPO). Diese Kann-Vorschrift erlaube es dem Gericht, jederzeit in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens darüber zu entscheiden, ob es gemeinsam eingereichte Klagen trenne oder nicht. Die Verfahrenstrennung sei im vorliegenden Fall zulässig und angesichts der konkreten Umstände aus prozessökonomischen Gründen zweckmässig. Denn gemäss den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanzen sei bezüglich der Höhe des Bonus 2013 und des herausverlangten Restguthabens aus dem Escrow Account ein aufwändiges Beweisverfahren durchzuführen. Demgegenüber erübrige sich eine Beweisabnahme zu anderen Rechtsbegehren (Urteil BGer 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020, E. 3.1). Mit der Verfahrenstrennung sei einzig der Zeitpunkt des Entscheids über einen Teil der eingeklagten Ansprüche vorverschoben worden, was grundsätzlich im Interesse der Parteien sei. Es bestehe keine generelle Pflicht, die Parteien vor dem Erlass einer prozessleitenden Verfügung anzuhören, sondern es hänge vom Einzelfall ab, ob ein solches Vorgehen geboten sei. Wenn vorliegend zusammen mit dem Erlass des Teilurteils verfügt werde, über die restlichen Begehren werde separat entschieden, sei das nicht zu beanstanden. Nachdem ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden sei und die Parteien im Rahmen ihres unbedingten Replikrechts weitere Stellungnahmen eingereicht hätten, sei eine erneute Gehörsgewährung unter materiellen Gesichtspunkten unnötig und wäre einem prozessualen Leerlauf gleichgekommen. In prozessualer Hinsicht sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer dem Gericht verschiedene Forderungen zur Beurteilung unterbreitet habe, so dass er stets mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, dass über die spruchreifen Begehren vorab entschieden werde könnte. Angesichts der offensichtlichen Zulässigkeit des prozessualen Vorgehens sei das Gericht nicht gehalten, die Parteien zur Spruchreife oder Verfahrenstrennung anzuhören und sei befugt gewesen, die gehäuften Klagen zu trennen und einen Teilentscheid zu erlassen (E. 3.2.1). Das Bundesgericht beurteilte die Frage der Zulässigkeit einer Verfahrenstrennung im vorliegenden Fall somit bereits rechtskräftig. Daran ist das Kantonsgericht gebunden, sodass vorliegend nicht nochmals darauf einzugehen ist.
b) Die vom Berufungsführer sorgfaltspflichtgemäss im vorliegenden Berufungsverfahren angeführten Rügen betreffend die mit dem ersten Teilurteil ergangenen Punkte (Bonus 2012, Freistellungslohn, Überstunden/Überzeit, Ferienlohn, Rückstellungen; KG-act. 1, S. 65-169) beurteilte das Bundesgericht inzwischen rechtskräftig (Urteil BGer 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020), sodass darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen ist.
3. Der Berufungsführer erhielt seinen festen Lohnbestandteil von monatlich Fr. 6‘000.00 zugestandenermassen bis Ende September 2013, d.h. auch während der Freistellung (vgl. Lohnabrechnungen in Vi-act. BB 17). Der Bonusanteil wurde unbestrittenermassen als Lohnbestandteil qualifiziert (vgl. ZK1 2018 13, E. 3.c). Umstritten sind die Berechnungsweise und die Höhe des Bonus für das Jahr 2013.
a) Das Kantonsgericht qualifizierte die Freistellung des Berufungsführers vom 1. Juni bis am 30. September 2013 als Annahmeverzug des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR (Urteil KG SZ ZK1 2018 13 vom 3. Dezember 2019, E. 3.d-f). Zum Einwand der Berufungsgegnerin, der Berufungsführer habe sich geweigert, per 1. Juni 2013 nach Köln zurückzukehren, wurde festgehalten, im schweizerischen Arbeitsvertrag sei als Arbeitsort E.________ festgelegt worden. Die Bestimmung des Arbeitsortes sei somit dem Weisungsrecht der Berufungsgegnerin entzogen gewesen. Mit der Schliessung der Zweigniederlassung in E.________ habe sie indessen grundsätzlich ein Interesse daran gehabt, die Verlegung des Arbeitsortes nach Köln anzuordnen (vgl. zur Zulässigkeit: Brühwiler, Kommentar Einzelarbeitsvertrag, 3. A., Basel 2014, N 10 zu Art. 324 OR). Gemäss den E-Mails von F.________ (Geschäftsführer der Hauptniederlassung in Köln) vom 7. Mai 2013 (Vi-act. BB 27, ZEO 2014 37), vom 9. Mai 2013 (Vi-act. BB 28, ZEO 2014 37) und vom 10. Mai 2013 (Vi-act. BB 30, ZEO 2014 37) habe der Geschäftsführer dem Berufungsführer die Wahl überlassen, entweder in Köln weiterzuarbeiten oder freigestellt zu werden. Eine einseitige, autoritative Anordnung, den Arbeitsort nach Köln zu verlegen, sei nicht erfolgt. Die Arbeitgeberin habe dem Berufungsführer keine Weisung betreffend Arbeitsort im Zeitraum vom Juni bis im September 2013 erteilt. Die Freistellung sei auch aufgrund der konkreten Umstände als Annahmeverzug der Arbeitgeberin im Sinne von Art. 324 OR zu betrachten (Urteil KG SZ ZK1 2018 13 vom 3. Dezember 2019, E. E. 3.e f.). Der Arbeitgeber ist bei Annahmeverzug zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Der Arbeitnehmer hat während der Freistellung (vorbehältlich der Anrechnungspflicht von Dritteinkommen) Anspruch auf den vollen Lohn, d.h. er ist so zu stellen, wie wenn er arbeiten würde (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2012, N 13 zu Art. 324 OR, S. 398). Dies gilt auch für variable Lohnbestandteile (Alfred Blesi, Die Freistellung des Arbeitnehmers, Diss. Zürich 2000, S. 135). Die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324 OR ist relativ zwingend, d.h. zuungunsten des Arbeitnehmers darf davon nicht abgewichen werden (Art. 362 Abs. 1 OR). Das Kantonsgericht hielt im Urteil vom 3. Dezember 2019 fest, die Parteien hätten aufgrund des relativ zwingenden Charakters von Art. 324 OR die Klausel betreffend „Ausgleich im Hinblick auf den Bonus“ in der Bonusvereinbarung (Vi-act. KB 5, Anlage 2, Ziff. G.3; ZEO 2014 37) nicht in dem Sinne verstehen dürfen, dass bei einer berechtigten Freistellung der Lohn auf das Grundgehalt gekürzt würde bzw. der Bonus bei einer Freistellung gänzlich wegfallen würde. Andernfalls würde die Klausel in Abweichung von Art. 324 OR zuungunsten des Berufungsführers/Arbeitnehmers lauten, was unzulässig wäre. Werde der Bonus als Lohnbestandteil qualifiziert, sei dieser somit auch während der Freistellungsdauer geschuldet (Urteil KG SZ ZK1 2018 13 vom 3. Dezember 2019, E. 3.g). Der Berufungsführer hat deshalb bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2013 Anspruch auf einen Bonusanteil.
b) Gemäss Vereinbarung über die Bonusverteilung bei der Berufungsgegnerin vom 11. September 2012 (nachfolgend Bonusvereinbarung;
Vi-act. KB 5, Anlage 2, ZEO 2014 37) besteht die Vergütung eines Händlers, d.h. des Berufungsführers, aus seinem Jahresgrundgehalt und dem Händlerbonus (Ziff. A.4 der Bonusvereinbarung). Der Händlerbonus besteht wiederum aus einem individuellen 10 % Bonus (wenn Nettoergebnis des Händlers [NEH] minus Jahresgrundgehalt > 0; Ziff. A.4.1 der Bonusvereinbarung) und einem 35 % Bonus (wenn [NEH * 35 %] – [Verlustausgleich * 45 %] > Jahresgrundgehalt; Ziff. A.4.2 der Bonusvereinbarung). Das Nettoergebnis des Händlers (NEH) entspricht dem jeweiligen Nettoergebnis des Händlers am Ende des Geschäftsjahres (Ziff. B.1 Abs. 1 der Bonusvereinbarung). Dabei gilt, dass vom Bruttohandelsergebnis des Händlers verschiedene Gebühren bzw. Spesen und Korrekturen abzuziehen sind, was zum sog. Netliq des Händlers führt. Wird von diesem der personalisierte Overhead (vom Händler anteilig zu tragende Gemeinkosten) abgezogen, ergibt sich das Nettoergebnis des Händlers (NEH; Ziff. B.2 der Bonusvereinbarung). Es war nie umstritten, dass der dem Berufungsführer regelmässig ausgezahlte Bonus als Lohnbestandteil anzusehen ist (vgl. Urteil KG SZ ZK1 2018 13 vom 3. Dezember 2019, E. 3.b). Zur Berechnung des Bonus im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Bonusvereinbarung vom 11. September 2012 insbesondere Folgendes zu entnehmen (Vi-act. KB 5, Anlage 2,
Ziff. G.2; ZEO 2014 37):
Bei unterjährigem Ausscheiden (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) behält der Händler einen Bonusanspruch, soweit er bis zum Ausscheidenszeitpunkt einen Bonusanspruch erwirtschaftet hat. Hierbei wird für die Ermittlung des Bonus der Personalisierte Overhead sowie die Loss Allocation für drei weitere Monate nach dem Ausscheidenszeitpunkt, längstens bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, fortgeschrieben und entsprechend rechnerisch berücksichtigt. Ausgenommen von der Weiterberechnung sind im Rahmen des Personalisierten Overheads solche individuellen Kosten, die bereits vor Ablauf der drei Monate für C.________ wegfallen; diese Kosten werden nur bis zu ihrem tatsächlichen Wegfall berücksichtigt.
4. Umstritten ist zunächst der Stichtag, per welchem der Bonus 2013 berechnet werden soll.
a) Die Vorinstanz erwog dazu, auf die Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern könne sich der Berufungsführer nur soweit berufen, als dass bezogen auf eine Entscheidung der Berufungsgegnerin auch derselbe Sachverhalt zugrunde liege. Da einzig der Berufungsführer und G.________ in der Zweigniederlassung E.________ tätig gewesen seien, lasse sich bereits grundsätzlich ein Vergleich allein mit G.________ anstellen. Der Berufungsführer habe keine substantiierten und nachvollziehbaren Behauptungen angestellt, dass er von der Berufungsgegnerin anfangs Mai 2013 angewiesen worden wäre, die Handelstätigkeiten umgehend herunterzufahren und dass er folglich im Mai 2013 nicht mehr habe handeln können. Die Berufungsgegnerin habe sich im Mai 2013 damit nicht im Annahmeverzug befunden. Das schweizerische Arbeitsverhältnis habe per 30. September 2013 geendet. Der Berufungsführer habe das deutsche Arbeitsverhältnis ebenfalls per 30. September 2013 gekündigt. Zudem sei dem Berufungsführer unbestrittenermassen ab Oktober 2013 auch kein Lohn mehr ausbezahlt worden. Ein Fortschreiben des personalisierten Overheads und der Loss Allocation wäre demnach während weiterer dreier Monate bis Ende Dezember 2013 zulässig gewesen, soweit diese Kosten tatsächlich noch angefallen seien. Gemäss Einladung zur Generalversammlung vom 5. Dezember 2013 habe den Mitarbeitern in der Schweiz die Overheadkosten allerdings nur bis zu dem Tag angerechnet werden sollen, an dem sie in der Freistellungszeit den letzten anrechenbaren Urlaubstag genommen hätten. Zu berücksichtigen sei, dass mit der Einstellung der Handelstätigkeit Ende November 2013 keine Kosten mehr angefallen sein dürften, weshalb auch von der Berufungsgegnerin auf diesen Zeitpunkt abgestellt worden sei. Die Fortschreibung des persönlichen Overheads und der Loss Allocation bis Ende November 2013 sei damit zulässig gewesen. Der Bonus 2013 sei demnach grundsätzlich per 30. November 2013 zu berechnen (angef. Urteil, E. 2.3).
Der Berufungsführer macht geltend, er habe dargelegt, dass er von der Berufungsgegnerin ab Anfang Mai angewiesen worden sei, seine Handelstätigkeit herunterzufahren und dass er deshalb im Mai nicht mehr (normal) habe handeln können, sondern sich darauf habe beschränken müssen, seine Positionen zu schliessen. Mit dem Schreiben der FINMA vom 1. Mai 2013 sei belegt, dass die Berufungsgegnerin angewiesen worden sei, ihre operative Tätigkeit so schnell als möglich, spätestens bis zum 31. Mai 2013 zu beenden. Eine Einstellung ihrer operativen Tätigkeit bedeute die Beendigung des Wertschriftenhandels der bei ihr angestellten Händler. Die Geschäftsleitung habe diese Weisung Anfang Mai 2013 an den Berufungsführer weitergeleitet, was mit der E-Mail des Berufungsführers an F.________ vom 10. Mai 2013 belegt sei. Entsprechendes gehe auch aus den E-Mails von F.________ vom 7. und vom 17. Mai 2013 hervor. Er habe auch von Februar 2010 bis April 2013 jeden Monat Handelsgewinne erzielt. Der Monat Mai 2013 sei der einzige Monat mit Handelsverlusten gewesen. Im Mai 2013 sei er nicht freigestellt worden. Er habe die Verpflichtungen der SIX erfüllen und vor-/nachbörsliche Arbeiten leisten müssen, weshalb aus den Überstunden/Überzeit nicht abgeleitet werden könne, dass er nicht angewiesen worden sei, seine Handelstätigkeit herunterzufahren. Das Angebot der Berufungsgegnerin, in Köln weiterzuarbeiten, habe erst nach dem 31. Mai 2013 bestanden. Die Berufungsgegnerin habe es unterlassen, die nötige Bewilligung für ihre Zweigniederlassung bei der FINMA einzuholen, was ab dem 1. Mai 2013 zur Anordnung der Beendigung der operativen Tätigkeit der Zweigniederlassung durch die FINMA bis spätestens am 31. Mai 2013 geführt habe. Die Berufungsgegnerin habe sich deshalb seit 1. Mai 2013 in Annahmeverzug befunden. Ab dem 1. Juni 2013 sei er von der Berufungsgegnerin freigestellt worden, weshalb sich die Berufungsgegnerin weiterhin in Annahmeverzug befunden habe. Durch den Annahmeverzug dürfe der Lohn des Arbeitnehmers nicht negativ beeinflusst werden, weshalb für die Berechnung des Bonus 2013 auf die Werte vor dem 1. Mai 2013 abzustellen sei. Die Vorinstanz verstosse gegen Art. 324 Abs. 1 OR, wenn sie auf die Werte per 30. November 2013 abstelle, was umso schwerer wiege, als sie auch sein Grundgehalt während des Annahmeverzugs vom Bonusanspruch in Abzug bringe. Art. 324 Abs. 1 OR sei teilzwingend. Der personalisierte Overhead und die Loss Allocation würden den Bonus schmälern. Die Fortschreibung dieser Werte während der Dauer des Annahmeverzugs verstosse daher gegen Art. 324 Abs. 1 OR (KG-act. 1, S. 19-26).
Vorab ist festzuhalten, dass der Berufungsführer bereits erstinstanzlich behauptete, die Berufungsgegnerin habe ihn (und G.________) angewiesen, ihre Handelstätigkeit umgehend herunterzufahren und bis am 31. Mai 2013 ganz einzustellen, sodass er keine Möglichkeit mehr gehabt habe zu handeln, sondern bloss die offenen Positionen schliessen durfte (Vi-act. A/I, S. 22; a.M. angef. Urteil, E. 2.3).
b) Die FINMA teilte der Berufungsgegnerin mit Schreiben vom 1. Mai 2013 mit, dass die Zweigniederlassung der Berufungsgegnerin in der Schweiz der (börsenrechtlichen) Bewilligungspflicht unterliege. Die Berufungsgegnerin plane, ihre Geschäftstätigkeit sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland per Ende Jahr einzustellen. Die Bewilligung einer Zweigniederlassung, welche sich kurz vor der Liquidation befinde, sei aufsichtsrechtlich nicht möglich. Die operative Tätigkeit der Zweigniederlassung in der Schweiz sei so schnell als möglich, spätestens jedoch bis 31. Mai 2013 (nicht erstreckbare Frist) zu beenden (Vi-act. KB 13, ZEO 2014 37). Daraufhin schrieb der Geschäftsführer der Berufungsgegnerin mit E-Mail vom 7. Mai 2013 an G.________, aufgrund des Schreibens der FINMA seien sie als Gesellschaft gezwungen, die operationelle Tätigkeit der Zweigniederlassung spätestens zum 31. Mai 2013 einzustellen. Gerne möchte er von ihm wissen, wie sie (G.________ und der Berufungsführer) nach dem 31. Mai 2013 weiter vorgingen und ob eine Rückkehr nach Köln geplant sei. Sie würden in Köln die entsprechenden Arbeitsplätze zur Verfügung stellen, damit der Handel weiterhin gewährleistet sei
(Vi-act. BB 27, ZEO 2014 37). In einer weiteren E-Mail vom 9. Mai 2013 an G.________ erklärte der Geschäftsführer, sie hätten keine Möglichkeit, ihm/ihnen einen Arbeitsplatz in E.________ anzubieten, weil sie die operative Tätigkeit einstellen müssten. Sie könnten einen Arbeitsplatz in Köln anbieten, damit das Geschäft weiter betrieben werden könne (Vi-act. BB 28, ZEO 2014 37). Der Geschäftsführer der Berufungsgegnerin hielt im E-Mail vom 17. Mai 2013 an den Berufungsführer und G.________ fest, wie ihnen bereits bekannt sei, müsse die Zweigniederlassung in der Schweiz aufgrund der Anordnung der FINMA vom 1. Mai 2013 ihre operative Tätigkeit bis spätestens 31. Mai 2013 einstellen… In Anbetracht der Tatsache, dass die Zweigniederlassung zum 31. Mai 2013 das operative Geschäft einstellen müsse, sei es zwingend notwendig, die noch offenen Handelspositionen bis zum 30. Mai 2013 zu schliessen (Vi-act. KB 81, ZEO 2014 37).
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufungsgegnerin die schweizerische Zweigniederlassung mangels börsenrechtlicher Bewilligung per Ende Mai 2013 schliessen musste und den Berufungsführer (sowie G.________) anwies, die Handelstätigkeit in der Schweiz bis zu diesem Zeitpunkt abzuschliessen. Die Berufungsgegnerin wusste, dass das vorzeitige Schliessen von Positionen des Berufungsführers zu Handelsverlusten führen kann
(vgl. E-Mail von F.________ an den Berufungsführer und G.________ vom 20. Dezember 2011 in Vi-act. KB 189). Der Berufungsführer belegte zwar seine Behauptung, er habe zwischen Februar 2010 und April 2013 jeden Monat Handelsgewinne und lediglich im Monat Mai 2013 einen Verlust erzielt
(Vi-act. A/III, S. 185 oben), nicht mit Beilagen. Er erhielt aber für die Jahre 2010-2012 einen Bonus, was nicht umstritten ist (vgl. Vi-act. A/III, S. 27), und glaubhaft erscheinen lässt, dass er mindestens im Durchschnitt eine positive Handelsbilanz erwirtschaftete. Schliesslich bestritt die Berufungsgegnerin die angesichts sämtlicher Umstände plausible Behauptung des Berufungsführers nicht (vgl. Vi-act. A/IV, insbes. S. 15-19). Daraus lässt sich schliessen, dass der Berufungsführer im Mai 2013 nicht ein übliches Handelsergebnis hat erzielen können. Wieviel weniger er aufgrund der Einstellung seiner Tätigkeit tatsächlich erwirtschaftete, kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, zumal das monatliche Handelsergebnis gewissen Schwankungen unterlag.
c) Die Berufungsgegnerin ist der Ansicht, der Berufungsführer hätte die Möglichkeit gehabt, im Mai in Köln weiter zu handeln (KG-act. 7, S. 15). Bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Dezember 2019 wurde der
E-Mailverkehr zwischen dem Geschäftsführer der Berufungsgegnerin und dem Berufungsführer bzw. G.________ im Mai 2013 gewürdigt (ZK1 2018 13, E. 3.f). Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Berufungsgegnerin dem Berufungsführer keine Weisung betreffend Arbeitsort im Zeitraum von Juni bis September 2013 erteilte. In den zitierten E-Mails bezog sich die Möglichkeit der Weiterarbeit in Köln entweder auf einen unbestimmten Zeitpunkt oder den erwähnten Zeitraum ab Juni 2013. Dass der Berufungsführer (autoritativ) angewiesen worden wäre, bereits im Mai 2013 in Köln zu arbeiten, ist nicht ersichtlich. Die Berufungsgegnerin äusserte sich zudem auch nicht dazu, ob die konkrete Handelstätigkeit des Berufungsführers in Deutschland tatsächlich möglich gewesen wäre. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.
d) Grundsätzlich wäre somit für die Bonusberechnung 2013 auf das Handelsergebnis per Ende April 2013 abzustellen. Ausgangspunkt bildet das Bruttohandelsergebnis gemäss der von der Clearing Bank erstellten Liste
(Vi-act. KB 5, Anhang 2, Ziff. B.2). Den Akten ist keine entsprechende Desk Charge Übersicht per Ende April 2013 zu entnehmen, weshalb die Berufungsgegnerin zur Edition dieser Übersicht aufgefordert wurde (KG-act. 17). Mit Eingabe vom 22. März 2021 macht die Berufungsgegnerin geltend, eine solche Übersicht per Ende April 2013 existiere nicht und müsste mit grossem Aufwand manuell erstellt werden, was die Mitwirkungspflicht einer Partei übersteige. Die Desk Charge Übersichten seien nicht monatlich, sondern einzelfallweise, insbesondere per Jahresende für die Bonusberechnung, erstellt worden (KG-act. 18). Wird der Bonus als Lohnbestandteil – nicht als Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR – qualifiziert (vgl. Beschluss KG SZ ZK1 2018 13 vom 3. Dezember 2019, E. 3.b), hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Einsicht in die für die Berechnung notwendigen Unterlagen (vgl. Art. 322a Abs. 2 und 3 OR; vgl. für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung: Urteil BGer 4A_115/2007 vom 13. Juli 2007, E. 4.3.4). Grundsätzlich wäre die Berufungsgegnerin deshalb verpflichtet, eine Desk Charge Übersicht für den relevanten Zeitpunkt Ende April 2013 zu erstellen. Angesichts der Tatsache, dass im Jahr 2013 offensichtlich nicht nur per Jahresende, sondern ebenfalls per Ende März (Vi-act. Ordner D 8.7 „C.________ GmbH POH 2013“ in ZEO 2018 5, Register „xx“, zweites Blatt), per Ende Mai (Vi-act. KB 48), per Ende Juli
(Vi-act. BB 36) und per Ende November (Vi-act. BB 37) eine Desk Charge Übersicht erstellt wurde, ist fraglich, ob tatsächlich nur einzelfallweise Bonusübersichten angefertigt wurden und der Aufwand hierfür derart hoch wäre wie die Berufungsgegnerin behauptet. Im Übrigen erstellte die Berufungsgegnerin offensichtlich Monatsabschlüsse, wobei allerdings nicht definitiv feststeht, ob diese auch Desk Charge Übersichten der Clearingbank beinhalteten
(vgl. Vi-act. KB 196). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, mangels Angaben per Ende April 2013 auf die bereits vorliegende Desk Charge Übersicht per Ende März 2013 abzustellen.
5. Sodann moniert der Berufungsführer die Berechnung des Bonus.
a) Er macht geltend, ihm seien zu Unrecht einerseits ein Anteil der Miete für die Büroräumlichkeiten in Köln sowie ein Anteil der Kosten für die Reuters- und Bloomberglizenzen als Gemeinkosten im personalisierten Overhead angerechnet worden (KG-act. 1, S. 27-43). Diese Rügen brachte der Berufungsführer bereits im ersten Berufungsverfahren vor (KG-act. 1, S. 25 ff. und 29 ff., ZK1 2018 13).
aa) Das Kantonsgericht erwog dazu im Zusammenhang mit dem Bonus 2012, in Ziff. 6 des schweizerischen Arbeitsvertrages vom 2. Januar 2011 sei festgehalten worden, dass sämtliche Zusatzkosten, die der Arbeitgeberin im gewöhnlichen Geschäftsverlauf zur Betreibung der Zweigniederlassung anfielen, den von ihr beschäftigten Arbeitnehmern im Rahmen des personalisierten Overheads gemäss Anlage 3 weiterbelastet würden. Das Wort Zusatzkosten weise darauf hin, dass die Kosten der Zweigniederlassung dem Berufungsführer zusätzlich zu seinem Anteil an den Gemeinkosten der Hauptniederlassung angerechnet würden. Gemäss Bonusvereinbarung seien die Gemeinkosten definiert als sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsverlauf im Unternehmen anfallenden betrieblichen Aufwendungen. Unter dem Wort „Unternehmung“ sei die Berufungsgegnerin, nicht die schweizerische Zweigniederlassung, zu verstehen. Die Büromiete in Köln sei zu Recht in den personalisierten Overhead des Berufungsführers miteingerechnet worden (ZK1 2018 13, E. 2.c.aa). Das Bundesgericht erachtete diese Argumentation als nicht willkürlich (Urteil BGer 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020, E. 5.3.1).
bb) Betreffend die Lizenzen von Reuters und Bloomberg erwog das Kantonsgericht, die Gemeinkosten sollten gemäss Bonusvereinbarung nicht individuell berechnet, sondern bloss nach Köpfen verteilt werden. Dieses sog. Umlagesystem bedeute, dass nicht der Nutzen einer einzelnen Kostenposition für jeden Händler für deren Zuteilung massgebend sei, sondern eben alle Händler gleichermassen mit sämtlichen Kosten belastet werden sollten. Insofern könne es für die Berechnung des Overheads keine Rolle spielen, ob der Berufungsführer die Reuters- und Bloomberglizenzen tatsächlich habe nutzen können oder nicht (ZK1 2018 13, E. 2.c.bb). Das Bundesgericht bestätigte auch diese Argumentation und ergänzte, es liege in der Natur der Gemeinkosten, dass nicht für jeden Händler separat die persönliche Nutzung ermittelt werde. Im Rahmen des insoweit geltenden Umlageverfahrens würden die Kosten der Einfachheit halber vielmehr gleichmässig nach Köpfen auf alle am Bonussystem teilnehmenden Händler verteilt (Urteil BGer 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020, E. 5.3.2).
cc) Somit wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass dem Berufungsführer bei der Bonusberechnung 2012 zu Recht ein Anteil der Büromiete sowie ein Anteil der Lizenzgebühren für Reuters und Bloomberg in seinem Overhead angerechnet wurden. Der Bonus 2013 ist anhand der gleichen Grundlagen wie der Bonus 2012 zu berechnen (Arbeitsvertrag vom 2. Januar 2011 inkl. Bonusvereinbarung), sodass das Vorstehende auch für den vorliegend zu beurteilenden Bonus 2013 gilt. Das Kantonsgericht ist somit an die vorstehenden Erwägungen gebunden, sodass die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
b) In der bereits zitierten Ziff. G.2 der Bonusvereinbarung wird festgehalten, dass bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Personalisierte Overhead und die Loss Allocation für weitere drei Monate nach dem Ausscheidenszeitpunkt, längstens bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, fortgeschrieben und entsprechend rechnerisch berücksichtigt würden
(Vi-act. KB 5, Anlage 2, Ziff. G.2). Die Vorinstanz erwog, gestützt auf diese Klausel sowie die Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 2013 (Vi-act. KB 156) sei die Fortschreibung des persönlichen Overheads und der Loss Allocation bis Ende November 2013 zulässig gewesen (angef. Urteil, E. 2.3). Dies würde allerdings bedeuten, dass dem Berufungsführer für das Jahr 2013 Kosten – d.h. den Bonus verringernde Faktoren – bis am 30. November 2013 anzulasten wären, wohingegen der Berufungsführer mindestens während der Freistellungszeit, d.h. seit 1. Juni 2013, kein Handelsergebnis – also keine Basis für den Bonus – erzielen konnte. Der Bonus als überwiegender Lohnbestandteil würde somit allein aufgrund des Umstandes, dass der Berufungsführer von der Berufungsgegnerin vom 1. Juni 2013 bis am 30. September 2013 freigestellt wurde, wesentlich geschmälert. Mit der vorstehend erwähnten Regelung in der Bonusvereinbarung würde zuungunsten des Arbeitnehmers von der Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324 Abs. 1 OR abgewichen, was nicht zulässig ist. Folglich sind auch der persönliche Overhead und die Loss Allocation, gleich wie das Handelsergebnis, per Ende März 2013 anzurechnen.
6. Gemäss Desk Charge Übersicht per Ende März 2013 erzielte der Berufungsführer bis zu diesem Zeitpunkt ein Handelsergebnis abzüglich Handelskosten (d.h. einen Netliq gemäss Ziff. B.2 der Bonusvereinbarung) von EUR 184‘117.83 (Vi-act. Ordner D 8.7 „C.________ GmbH POH 2013“ in ZEO 2018 5, Register „xx“). Nach Abzug der „Desk Charge“ (Personalisierter Overhead gemäss Ziff. B.2 der Bonusvereinbarung) ergibt sich ein Nettohandelsergebnis des Berufungsführers von aufgerundet EUR 98‘310.00. Dieses findet sich wieder in der Bonusberechnung per März 2013 (Vi-act. Ordner D 8.7 „C.________ GmbH POH 2013“ in ZEO 2018 5, Register „Dokumentation Besprochene DC 2013“), worin nach Abzug des Grundgehalts ein 10 %-Bonus von EUR 8‘352.00 und ein 35 %-Bonus von EUR 12‘683.00 ausgewiesen wird. Der 10 %-Bonus entspricht 10 % der Differenz zwischen Nettohandelsergebnis und Jahresgrundgehalt, sofern diese Differenz positiv ist (Vi-act. KB 5, Anlage 2, Ziff. E). Das Jahresgrundgehalt des Berufungsführers wurde in der Bonusberechnung per März 2013 mit EUR 14‘789.00 für drei Monate beziffert (Vi-act. Ordner D 8.7 „C.________ GmbH POH 2013“ in ZEO 2018 5, Register „Dokumentation Besprochene DC 2013“). Vorliegend beträgt die Differenz EUR 83‘521.00 (EUR 98‘310.00 – EUR 14‘789.00), was einen 10 %-Bonus von EUR 8‘352.00 ergibt. Der 35 %-Bonus ist wie folgt zu berechnen: (Nettohandelsergebnis * 35 %) – (Loss Allocation * 45 %) – Jahresgrundgehalt
(Vi-act. KB 5, Anlage 2, Ziff. F.2). Die Loss Allocation per Ende März 2013 betrug EUR 15‘415.00 (Vi-act. Ordner D 8.7 „C.________ GmbH POH 2013“ in ZEO 2018 5, Register „Dokumentation Besprochene DC 2013“). Somit ergibt sich: (EUR 98‘310.00 * 35 %) – (EUR 15‘415.00 * 45 %) - EUR 14‘789.00 = EUR 12‘682.75. Der Berufungsführer hat demnach per Ende März 2013 einen Bonusanspruch von insgesamt (aufgerundet) EUR 21‘035.00 (EUR 8‘352.00 + EUR 12‘682.75).
Der Berufungsführer beantragt nebst dem Bonus 2013 einen Freistellungslohn für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2013 (Replikantrag Ziff. 1.3, Vi-act. A/III, ZEO 2014 37). In diesem Zeitraum erhielt er unbestrittenermassen sein Grundgehalt von Fr. 6‘000.00 pro Monat (KG-act. 1, S. 91, ZK1 2020 16). Wie bereits festgehalten, hat der Berufungsführer einen Bonusanspruch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 2013 (s.o., E. 3.a). Weil der Berufungsführer in diesem Zeitraum jedoch aufgrund der Freistellung kein Handelsergebnis mehr erzielen konnte, ist der darauf entfallende Bonus anhand des bis Ende März 2013 festgestellten Bonus 2013 zu berechnen. Nach dessen Hochrechnung bis Ende September 2013 ergibt sich folglich ein totaler Bonusanspruch des Berufungsführers für das Jahr 2013 von EUR 63‘105.00 (Bonus Januar bis September 2013 inkl. Freistellungslohn).
7. Der Berufungsführer beantragt die Auszahlung des Bonus 2013 in Schweizer Franken.
a) Die Vorinstanz erwog dazu, der schweizerische Arbeitsvertrag sehe vor, dass der Berufungsführer seine monatliche Vergütung in Schweizer Franken erhalte. In welcher Währung der Bonus auszuzahlen sei, regle die Bonusvereinbarung nicht ausdrücklich. Unbestritten sei, dass die Berufungsgegnerin den Bonus während der Zeit, in der der Berufungsführer in E.________ gearbeitet habe, in Schweizer Franken ausbezahlt habe. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 84 Abs. 2 OR der Zahlungsschuldner bei Geldschulden, die in der Schweiz zahlbar seien, aber nicht auf Schweizer Franken lauteten, das Recht habe, anstelle der ausländischen Währung in Landeswährung zu bezahlen. Der Berufungsführer könne daher nichts für sich daraus ableiten. Die Grundlage der Bonusberechnung sei der Jahresabschluss der Berufungsgegnerin welche ihren Sitz in Deutschland habe und deren Jahresabschluss entsprechend in Euro erfolge. Sämtliche Belege, welche im Zusammenhang mit der Bonusrechnung kursiert seien, wiesen Euro-Beträge aus. Auch der Berufungsführer habe seine Bonusberechnungen immer in Euro vorgenommen. Eine vertragliche Pflicht der Auszahlung des Bonus abweichend zur Berechnung in Euro bedürfe daher einer ausdrücklichen Regelung zwischen den Parteien, welche auch der Berufungsführer nicht behaupte. Der Bonus 2013 sei daher in Euro auszuzahlen (angef. Urteil, E. 2.8).
Der Berufungsführer macht eine Verletzung von Art. 323b Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 OR geltend. Der schweizerische Arbeitsvertrag unterliege schweizerischem Recht und der Bonus sei als Lohnbestandteil zu qualifizieren. Der Arbeitsort und der Sitz der Zweigniederlassung seien in E.________, sodass von einer stillschweigenden Übereinkunft auszugehen sei, wonach der Bonus in Schweizer Franken auszuzahlen sei. Der Bonus sei stets in Schweizer Franken ausgezahlt worden, sodass auch eine entsprechende Übung bestehe (KG-act. 1, S. 51 ff.).
b) Der Arbeitsvertrag vom 2. Juni 2011 (Vi-act. KB 3) untersteht schweizerischem Recht (Vi-act. KB 4, Ziff. 2). Der Lohn ist in gesetzlicher Währung, d.h. in Schweizer Franken, auszurichten (Art. 323b Abs. 1 OR). Durch Abrede oder Übung darf davon abgewichen werden (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 2 zu Art. 323b OR, S. 373).
In Ziff. 5 des schweizerischen Arbeitsvertrages vom 2. Juni 2011 wurden das monatliche Fixgehalt und das fixe Brutto-Jahresgrundgehalt in Schweizer Franken festgehalten (Vi-act. KB 3). Für den Bonusanteil wurde keine Währung festgelegt. Sowohl die alte (Vi-act. KB 3, Anlage 2) als auch die neue
(Vi-act. KB 5, Anlage 2) Bonusvereinbarung legen die Währung, in welcher der Bonus auszuzahlen ist, nicht fest. Der neuen Bonusvereinbarung sind zwar Beispielrechnungen in Euro-Beträgen beigelegt. Dabei ist aber zu beachten, dass diese Vereinbarung für sämtliche, abgesehen vom Berufungsführer und G.________ in Deutschland tätigen Händler der Berufungsgegnerin galt. Aus den Beispielrechnungen kann daher nicht gefolgert werden, dass dem Berufungsführer der Bonus in Euro-Beträgen auszuzahlen wäre. Eine Vereinbarung zur Währung des Bonus besteht mithin nicht.
In der E-Mail von G.________ an H.________ von der Berufungsgegnerin vom 21. Dezember 2012 schrieb dieser, er bitte, für den Berufungsführer und sich den ca. Betrag in CHF für ihren Bonus zu hedgen (Vi-act. KB 231). H.________ schriebe an den Berufungsführer mit E-Mail vom 29. Dezember 2011, er habe eine Kalkulation über Fr. 740‘000.00 als erreichbaren Bonus für die Zeit in E.________ (Vi-act. KB 232). Sodann ist den Klagebeilagen eine (undatierte) Übersicht der Bonuszahlungen 2013 zu entnehmen, in welcher die Beträge der zweiten Tranche für die beiden Mitarbeiter in der Schweiz in Schweizer Franken ausgewiesen sind (Vi-act. KB 201). Schliesslich ist den vorhandenen Lohnabrechnungen zwar keine Währungsangabe zu entnehmen. Weil aber das Grundgehalt (Monatslohn) dem schweizerischen Arbeitsvertrag entsprechend (Vi-act. KB 3, Ziff. 5: Jahresgrundgehalt Fr. 6‘000.00 pro Monat) mit 6‘000.00 beziffert wird, kann davon ausgegangen werden, dass auch die Bonuszahlungen in Schweizerfranken aufgeführt sind (Vi-act. BB 13, Lohnabrechnungen November 2011; Vi-act. BB 15, Lohnabrechnung Januar 2012 und Lohnabrechnung Mai 2012; Vi-act. BB 17, Lohnabrechnung Januar 2013 und Lohnabrechnung Juli 2013). Aus diesen Unterlagen kann geschlossen werden, dass der Bonus des Berufungsführers üblicherweise in Schweizer Franken ausgezahlt wurde. Besteht eine Übung, ist demnach der Bonus 2013 in Schweizer Franken zuzusprechen.
c) Für die Umrechnung einer Fremdwährungsschuld in Landeswährung ist der Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Fälligkeit massgebend (vgl. Art. 84 Abs. 2 OR; Gross, in: Kurzkommentar OR, Basel 2014, N 15 zu Art. 84 OR). Die Fälligkeit der Bonuszahlung monierte der Berufungsführer im Zusammenhang mit dem Verzugszins.
Die Vorinstanz erwog zur Fälligkeit, gemäss der Bonusvereinbarung würde die Auszahlung des Bonus in einer ersten Tranche (70 % des vorläufigen Betrages) mit der Gehaltszahlung im Januar und die endgültige Abrechnung nach Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 datiere vom 25. August 2014. Gemäss Art. 323 Abs. 3 OR sei ein Anteil am Geschäftsergebnis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres auszurichten. Demnach sei der Verzugszins auf dem Betrag von EUR 4‘075.55 (70 % des Bonus 2013 von EUR 5‘822.25) seit 1. Januar 2014 und auf dem Betrag von EUR 1‘746.70 (30 % des Bonus 2013 von EUR 5‘822.25) seit 1. Juli 2014 zu bezahlen (angef. Urteil, E. 2.9). Der Berufungsführer macht geltend, die Gesellschafterversammlung habe am 5. Dezember 2013 die Auszahlung der Boni 2013 und Escrow-Account-Guthaben im Dezember 2013 beschlossen. Sowohl der Bonus als auch die Escrow-Account-Guthaben seien im Dezember 2013 aufgelöst und abgerechnet worden. Die Berufungsgegnerin habe sich somit mit der Auszahlung der zweiten Tranche des Bonus 2013 bereits am 1. Januar 2014 in Verzug befunden. Die Berufungsgegnerin habe dies auch nie bestritten. Zudem seien das Geschäftsergebnis und der Bonus 2013 im Sinne von Art. 323 Abs. 3 OR spätestens im Dezember 2013 festgestellt worden. Auch aus diesem Grund habe sich die Berufungsgegnerin seit dem 1. Januar 2014 mit der Zahlung der zweiten Tranche des Bonus 2013 in Verzug befunden (KG-act. 1, S. 56 f.).
Die Qualifikation des Bonus als Anteil am Geschäftsergebnis ist nicht umstritten. Dieser ist auszurichten, sobald es festgestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 323 Abs. 3 OR). Von dieser Regelung darf nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 11 zu Art. 323 OR). In der Bonusvereinbarung wurde festgehalten, dass die Händler mit der Gehaltsauszahlung im Januar 70 % des vorläufig ermittelten individuellen Bonusbetrages als Abschlagszahlung erhielten. Die endgültige Abrechnung und Auszahlung eines verbleibenden Betrages erfolge nach Feststellung des Jahresabschlusses der Berufungsgegnerin (Vi-act. KB 5, Anlage 2, Ziff. H.1.a/b).
Nach dem Vorstehenden war die erste Tranche des Bonus 2013 mit der Lohnzahlung Ende Januar 2014 fällig, was mit Art. 323 Abs. 3 OR ohne Weiteres vereinbar ist. Der Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2013 datiert vom 25. August 2014
(Vi-act. BB 40), d.h. später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres 2013 (Art. 323 Abs. 3 OR). Ende Juni 2014 wäre deshalb ein geschätzter Betrag des Rest-Bonus 2013 (zweite Tranche) fällig gewesen (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 5 zu Art. 323 OR). Beruht die Fälligkeit allein auf Art. 323 OR, ist zur Herbeiführung des Verzugs zusätzlich eine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR erforderlich (Streiff/von Kaenel/Rudolph, N 3 zu Art. 323 OR). Bereits mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 teilte der Berufungsführer der schweizerischen Zweigniederlassung der Berufungsgegnerin erstmals seine Forderungen, u.a. der Bonus 2013, mit (Vi-act. KB 8). Bei einer vorgezogenen Mahnung vor Eintritt der Fälligkeit, welche zulässig ist, tritt der Verzug mit der Fälligkeit ein (Weber/Emmenegger, Berner Kommentar zum OR, 2. A., Bern 2020, N 106 zu Art. 102 OR; vgl. Wiegand, in: Basler Kommentar zum OR, 6. A., Basel 2015, N 8 zu Art. 102 OR). Die Fälligkeit der zweiten Tranche des Bonus ist damit auf den 30. Juni 2014 festzusetzen.
Zusammenfassend ist für die Währungsumrechnung betreffend die erste Tranche des Bonus 2013 (70 % von EUR 63‘105.00 = EUR 44‘173.50) der Fälligkeitszeitpunkt per 31. Januar 2014 und betreffend die zweite Tranche (30 % von EUR 63‘105.00 = EUR 18‘931.50) der Fälligkeitszeitpunkt per 30. Juni 2014 massgebend. Ein Euro betrug am 31. Januar 2014 Fr. 1.24161 und am 30. Juni 2014 Fr. 1.21544 (https://www1.oanda.com/lang/de/currency/ converter/, abgerufen am 21. April 2021). Die Berufungsgegnerin ist folglich zu verpflichten, dem Berufungsführer Fr. 54‘033.50 (erste Tranche) und Fr. 23‘157.20 (zweite Tranche) zu bezahlen.
Der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) ist auf die erste Tranche ab 1. Februar 2014 und auf die zweite Tranche ab 1. Juli 2014 zu bezahlen.
8. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach vom Bonus, weil dieser als Lohnbestandteil gelte, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen seien (angef. Urteil, E. 2.7), wird nicht moniert. Die Berufungsgegnerin wird deshalb die Sozialversicherungsbeiträge am zugesprochenen Bruttolohn abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberanteilen der zuständigen Sozialversicherung zu überweisen haben.
9. Betreffend das Guthaben aus dem Escrow Account erwog die Vorinstanz, aus dem Kontoauszug der I.________ (Bank I) vom 31. Dezember 2012 zum Treuhandkonto des Berufungsführers ergebe sich ein maximales Guthaben des Berufungsführers von EUR 50‘000.00 zuzüglich Zins im damaligen Zeitpunkt. Es sei unbestritten, dass dem Berufungsführer am 18. Dezember 2013 aus seinem Escrow Account ein Betrag von brutto
EUR 24‘246.00 ausbezahlt worden sei (netto EUR 20‘118.58). Der geltend gemachte Anspruch betreffe den Differenzbetrag zuzüglich Zins. Wie vorstehend ausgeführt, sei der NEH des Berufungsführers im Jahr 2013 positiv gewesen, so dass er keinen Verlust auszugleichen habe. Der Betrag von EUR 25‘754.00 (brutto) sei dem Berufungsführer demnach von der Berufungsgegnerin auszuzahlen (angef. Urteil, E. 3.1). Die Vorinstanz folgte des Weiteren insofern dem Berufungsführer, als ihm die nachgewiesenermassen aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von EUR 114.28 auf dem auf ihn lautenden Treuhandkonto zustünden (angef. Urteil, E. 3.2). Unter Zusammenrechnung beider Beträge sprach die Vorinstanz ein Guthaben von EUR 25‘868.28 zu. Diese Erwägungen moniert der Berufungsführer nicht.
a) Zum beantragten Verzugszins erwog die Vorinstanz, gemäss Bonusvereinbarung erfolge die Ermittlung und Auszahlung des verbleibenden Guthabens nach Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem der Händler ausgeschieden sei. Wiederum unter Berücksichtigung von Art. 323 Abs. 3 OR schulde die Berufungsgegnerin dem Berufungsführer demnach Verzugszinsen von 5 % auf EUR 25‘868.28 seit 1. Juli 2014 (angef. Urteil, E. 3.2).
Der Berufungsführer macht geltend, es sei durch Urkunden erstellt und unstrittig, dass die Auszahlung des Escrow Account Guthabens im Dezember 2013 hätte erfolgen müssen und sich die Berufungsgegnerin folglich spätestens am 1. Januar 2014 mit der Zahlung des Restguthabens in Verzug befunden habe. Zudem habe die Vorinstanz den Escrow Account als Anteil am Geschäftsergebnis im Sinne von Art. 323 Abs. 3 OR qualifiziert, welcher auszurichten sei, sobald dieser festgestellt worden sei, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres. Das Geschäftsergebnis sei spätestens im Dezember 2013 festgestellt worden, weshalb sich die Berufungsgegnerin seit dem 1. Januar 2014 mit der Zahlung des Guthabens in Verzug befunden habe (KG-act. 1, S. 58-60).
b) Das Escrow Account-Guthaben von maximal EUR 50‘000.00 wurde aus einem positiven Bonusergebnis des jeweiligen Händlers geäufnet (Bonusvereinbarung, Vi-act. KB 5, Ziff. C.2). Im Falle des Ausscheidens des Händlers aus dem Unternehmen gilt als Voraussetzung für eine (ungekürzte) Auszahlung des Guthabens ein positives oder zumindest ausgeglichenes Nettohandelsergebnis des Händlers in dem Geschäftsjahr, in dem der Händler ausscheidet. Die Ermittlung und Auszahlung eines verbleibenden Guthabens erfolgt nach Feststellung des Jahresabschlusses der Berufungsgegnerin für das Geschäftsjahr, in dem der Händler ausgeschieden ist (Bonusvereinbarung, Ziff. C.7). Die definitive Berechnung des verbleibenden Guthabens des Berufungsführers war demnach vom Geschäftsergebnis des Jahres 2013 abhängig. Dieses lag jedoch nicht bereits im Dezember 2013, sondern erst mit dem Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2013 vom 25. August 2014 (Vi-act. BB 40) vor. Der Berufungsführer mahnte auch das Restguthaben des Escrow Accounts vorzeitig mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 (Vi-act. KB 8). Wie bereits erwähnt (s.o., E. 7.c), trat deshalb die Fälligkeit gemäss Art. 323 Abs. 3 OR per 30. Juni 2014 ein und die Berufungsgegnerin geriet per 1. Juli 2014 in Verzug. Ab diesem Datum ist der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) auf das Escrow Account-Guthaben geschuldet.
10. Schliesslich beanstandet der Berufungsführer die erstinstanzliche Kostenverteilung.
a) Die Vorinstanz stellte fest, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Teilurteils vom 30. Januar 2018 bei der Hauptsache belassen worden seien. Der Berufungsführer habe im Umfang von EUR 10‘989.00 (Teil-Urteil vom 30. Januar 2018, Dispositiv-Ziff. 1) und EUR 31‘576.25, insgesamt EUR 42‘565.25, obsiegt, was rund 6 % des Mindestbetrages der ursprünglich eingeklagten Forderung von knapp CHF 800‘000.00 beim vom Berufungsführer angewandten Wechselkurs EUR/CHF von 1.22566 entspreche. Die Kosten des Verfahrens seien demnach zu 94 % dem Berufungsführer und zu 6 % der Berufungsgegnerin aufzuerlegen. Der Berufungsführer habe die Berufungsgegnerin reduziert für die Kosten ihres Rechtsvertreters zu entschädigen (angef. Urteil, E. 4).
Der Berufungsführer moniert, das Teilurteil vom 30. Januar 2018 gelte als
Endentscheid im Sinne von Art. 104 Abs. 1 ZPO, weshalb in diesem zwingend über die Prozesskosten zu entscheiden gewesen wäre. Die Prozesskosten des ersten Teilurteils könnten nicht Gegenstand des zweiten Teilurteils bilden (KG-act. 1, S. 61).
b) Grundsätzlich entscheidet das Gericht über die Prozesskosten im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO), worunter auch ein Teilentscheid fällt (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 2 zu Art. 104 ZPO). Bei objektiver Klagehäufung kann die Kostenliquidation aber analog zum Zwischenentscheid auch erst am Ende des Prozesses erfolgen (Sterchi, a.a.O., N 2 zu Art. 104 ZPO; Urwyler/Grütter, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, FN 1 bei N 2 zu Art. 104 ZPO; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZK.2017.2 vom 31. Oktober 2018, E. 9). Nachdem der Berufungsführer verschiedene Forderungsbegehren in der Klage objektiv häufte (Vi-act. A/I), war die Vorinstanz demnach berechtigt, die Prozesskosten des ersten Teilurteils vom 30. Januar 2018 offen zu lassen und im zweiten Teilurteil vom 12. März 2020 über sämtliche Kosten beider Teilverfahren zu entscheiden.
c) Sodann macht der Berufungsführer geltend, die Vorinstanz habe einen falschen Streitwert berechnet. Lediglich die Forderung von EUR 25‘754.00 sei in Schweizer Franken umzurechnen, wobei der Wechselkurs von 1.22566 anzuwenden sei. Der Streitwert belaufe sich auf Fr. 654‘346.94 (KG-act. 1, S. 63).
aa) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen sowie Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Bei Klagehäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren auf Bezahlung einer Geldsumme in ausländischer Währung, ist die Forderung zur Bestimmung des Streitwerts auf das Datum der Begründung der Rechtshängigkeit in Schweizer Franken umzurechnen (Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf, 2016, N 22 zu Art. 91 ZPO).
bb) Gemäss Replik (Vi-act. A/III) und Eingabe vom 2. Dezember 2019
(Vi-act. D/19, ZEO 2018 5) bezifferte der Berufungsführer seine Hauptanträge auf die folgenden Mindestbeträge:
Antrag Ziff. 1.1.1 Fr. 22’965.00
Antrag Ziff. 1.2.1 Fr. 31‘598.74
Antrag Ziff. 1.3.1 Fr. 199‘258.75
Antrag Ziff. 1.4.1 Fr. 307‘083.15
Antrag Ziff. 1.5.1 Fr. 61‘875.10
Antrag Ziff. 1.6 EUR 25‘754.00
Die in Schweizer Franken geltend gemachten Forderungen betragen total Fr. 622‘780.74. Die Rechtshängigkeit trat mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs ein (Art. 62 Abs. 1 ZPO), d.h. am 16. Dezember 2013 (Vi-act. KB 2). Der Umrechnungskurs eines Euros betrug damals Fr. 1.22145 (https://www1.oanda.com/lang/de/currency/converter/, abgerufen am 11. März 2021), sodass der Antrag Ziff. 1.6 mit Fr. 31‘457.20 beziffert werden kann. Der massgebende Streitwert beträgt somit total Fr. 654‘237.94. Der von der Vorinstanz errechnete Streitwert von knapp Fr. 800‘000.00 ist damit tatsächlich zu hoch.
d) Im ersten Teilurteil hiess die Vorinstanz den Antrag Ziff. 1.5 betreffend Ferienentschädigung für die Ferientage aus dem deutschen Arbeitsverhältnis im Umfang von EUR 10‘989.00 gut (Urteil vom 30. Januar 2018, ZEO 2014 37, Dispositivziff. 1 und E. 6.8). Dies wurde vom Kantonsgericht (Beschluss ZK1 2018 13, Dispositivziffer 1) und dem Bundesgericht (Urteil 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020, E. 6) bestätigt. Der Berufungsführer unterlag damit im Umfang von EUR 33‘582.95 (EUR 44‘571.95 [Klagebegehren Ziff. 1.5.2.a] – EUR 10‘989.00). Des Weiteren wies die Vorinstanz die Klagebegehren Ziff. 1.1 (Bonus 2012) und 1.4 (Überstundenentschädigung) ab, was ebenfalls vom Kantonsgericht (Beschluss ZK1 2018 13, Dispositivziffer 1) und dem Bundesgericht (Urteil 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020, E. 4 und 5) bestätigt wurde. Der Berufungsführer unterliegt in diesen Punkten vollständig, d.h. mit Fr. 330‘048.15 (Fr. 22’965.00 + Fr. 307‘083.15). Die Klagebegehren Ziff. 1.2 (Bonus 2013) und Ziff. 1.3 (Freistellungslohn) im Umfang von total Fr. 230‘857.49 (Fr. 31‘598.74 + Fr. 199‘258.75) werden mit Fr. 77‘190.70 (erste Tranche von Fr. 54‘033.50 + zweite Tranche von Fr. 23‘157.20) gutgeheissen. Der Berufungsführer unterliegt mit Fr. 153‘666.79. Mit dem Klagebegehren Ziff. 1.6 (Escrow Account) über EUR 25‘754.00 obsiegte der Berufungsführer vollständig. Die Summe aller Teilforderungen beträgt Fr. 560‘905.64 ([Fr. 22’965.00 + Fr. 307‘083.15] + Fr. 230‘857.49) und EUR 70‘325.95 (EUR 44‘571.95 + EUR 25‘754.00). Bei Umrechnung der Teilforderung in Euro per 16. Dezember 2013 (Rechtshängigkeit) in Schweizerfranken (vgl. für die nachfolgenden Umrechnungen: https://www1.oanda.com/lang/de/currency/ converter/) ergibt sich ein Betrag von Fr. 85‘899.60, sodass die Gesamtforderung Fr. 646‘805.24 beträgt. Der Berufungsführer unterliegt mit Fr. 483‘714.94 (Fr. 330‘048.15 + Fr. 153‘666.79) und EUR 33‘582.95. Der Eurobetrag war am 16. Dezember 2013 (Rechtshängigkeit) Fr. 41‘019.90 wert, sodass der Berufungsführer insgesamt mit Fr. 524‘734.84, d.h. zu 81.15 % bzw. zu 4/5, unterliegt.
Die erstinstanzlichen Kosten sind dem Berufungsführer zu 4/5 und der Berufungsgegnerin zu 1/5 aufzuerlegen.
e) Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin ausgangsgemäss reduziert zu entschädigen. Die Rechtsanwälte reichten erstinstanzlich keine Kostennoten ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist
(§ 6 Abs. 1 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 100'001.0 bis Fr. 1'000'000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 5'500.00 bis Fr. 39'600.00
(§ 8 Abs. 2 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Grundsätzlich wären die Entschädigungen beider Rechtsanwälte festzusetzen, um den verrechnungsweise zu bezahlenden Betrag feststellen zu können. Die klägerischen Rechtsschriften vor dem ersten Teilurteil waren mit total 450 Seiten zwar erheblich umfangreicher als die beklagtischen, was aber angesichts der sich stellenden Fragen sowie des Umfangs der beiden erstinstanzlichen Urteile unverhältnismässig war. Beide Entschädigungen werden deshalb ermessensweise gleich hoch angesetzt. Das erstinstanzliche Verfahren wurde schriftlich, mit einem doppelten Schriftenwechsel, durchgeführt (Vi-act. AI-VII). Im zweiten Rechtsgang erfolgten eine Edition durch die Berufungsgegnerin sowie Stellungnahmen beider Parteien zum Beweisergebnis (vgl. Vi-act. D). Die Angelegenheit war in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht ganz einfach und der Umfang der eingereichten Beilagen ist erheblich. Angesichts dieser Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 30'000.00 angemessen. Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für die erstinstanzlichen Verfahren nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche (4/5 – 1/5 = 3/5) mit Fr. 18'000.00 zu entschädigen.
11. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die Prozesskosten sind den Parteien ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 2 ZPO), d.h. im Verhältnis ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), aufzuerlegen. Der Berufungsführer musste die Berufung im vorliegenden Verfahren während hängigem Bundesgerichtsverfahren betreffend den ersten Teil der Rechtsbegehren erheben, weshalb in der Berufung vom 12. Mai 2020 auch Anträge zu diesen inzwischen rechtskräftig beurteilten Begehren aufgeführt sind. Diesbezüglich kann er im vorliegenden Verfahren nicht als unterliegend betrachtet werden. Die Berufungsanträge betragen total Fr. 230'857.49 (Bonus 2013: Fr. 31'598.74 + Freistellungslohn: Fr. 199'258.75), zuzüglich der Antrag um Änderung des Verzugszinszeitpunktes betreffend Guthaben aus dem Escrow Account. Der Berufungsführer obsiegt mit Fr. 77'190.70 (Bonus 2013 und Freistellungslohn) bzw. 33.44 % und mit dem Antrag betreffend Verzugszinszeitpunkt des Guthabens aus dem Escrow Account. Insgesamt rechtfertigt es sich, den Berufungsführer als zu 1/3 obsiegend anzusehen, weshalb ihm 2/3 der Prozesskosten aufzuerlegen sind.
Sodann hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin (nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche) zu 1/3 zu entschädigen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20-60 % des in § 8 Abs. 2 GebTRA festgesetzten Tarifrahmens (§ 11 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 100'001.00 bis Fr. 1'000'000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 5'500.00 bis Fr. 39'600.00
(§ 8 Abs. 2 GebTRA) bzw. im Berufungsverfahren Fr. 1'100.00 bis Fr. 23'760.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand
(§ 2 GebTRA). Keine der Parteien reichte eine Kostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Für die 34-seitige Berufungsantwort (KG-act. 7), eine zweiseitige Noveneingabe (KG-act. 13), eine fünfseitige Editionseingabe (KG-act. 18) erscheint angesichts der tatsächlich und rechtlich nicht ganz einfachen Angelegenheit und dem im untersten Drittel liegenden Streitwert eine Entschädigung von Fr. 10'000.00 als angemessen. Der Berufungsführer hat der Berufungsgegnerin 1/3 davon, d.h. gerundet Fr. 3'300.00 zu bezahlen;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. März 2020 (ZEO 2018 5) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Bonus und Freistellungslohn Fr. 54‘033.50 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Februar 2014 und Fr. 23‘157.20 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger aus dem Escrow-Account EUR 25’868.28 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2014 zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 25’000.00 werden zu 4/5 (Fr. 20’000.00) dem Kläger auferlegt und vom Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte hat der Gerichtskasse Fr. 5’000.00 zu bezahlen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 18’000.00 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 20'000.00 werden dem Berufungsführer zu 2/3 mit Fr. 13'333.35 und der Berufungsgegnerin zu 1/3 mit Fr. 6'666.65 auferlegt und vom Vorschuss des Berufungsführers bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat dem Berufungsführer Fr. 3'600.00 zurückzuerstatten. Die Berufungsgegnerin hat dem Berufungsführer ihren Kostenanteil von Fr. 6'666.65 zu bezahlen.
Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 3’300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 230'857.49.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe sämtlicher Akten [ZEO 2014 37 und ZEO 2018 5]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
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4A_38/2020
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Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
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Art. 90 ZPOart. 90 CPCart. 90 CPC
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4A_38/2020
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Art. 324 ORart. 324 COart. 324 CO
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Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO
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4A_38/2020
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