ZK1 2020 19
Kammer
28. September 2020Deutsch19 min
1. a) Die B.________ AG reichte am 23. Oktober 2019 beim Bezirksgericht Schwyz Anerkennungsklage gegen A.________ ein und stellte folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 28. September 2020
ZK1 2020 19
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________,
Beklagter und Berufungsführer,
gegen
B.________ AG,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Forderung aus Darlehensvertrag (Anerkennungsklage)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 18. März 2020, ZGO 2019 22);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Die B.________ AG reichte am 23. Oktober 2019 beim Bezirksgericht Schwyz Anerkennungsklage gegen A.________ ein und stellte folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 1):
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 228‘173.01 zu bezahlen nebst 5 % Zins für:
a) Fr. 5‘980.00 seit 01.02.2013
b) Fr. 5‘555.69 seit 01.08.2013
c) Fr. 7‘308.89 seit 01.02.2014
d) Fr. 7‘189.72 seit 01.08.2014
e) Fr. 7‘109.56 seit 01.02.2015
f) Fr. 6‘536.11 seit 01.08.2015
g) Fr. 6‘644.44 seit 01.02.2016
h) Fr. 2‘672.15 seit 14.04.2016
i) Fr. 22‘950.00 seit 01.01.2013
j) Fr. 22‘950.00 seit 01.01.2014
k) Fr. 22‘950.00 seit 01.01.2015
l) Fr. 22‘950.00 seit 01.01.2016
m) Fr. 6‘566.25 seit 14.04.2016
n) Fr. 53‘486.25 seit 14.04.2016
o) Fr. 6‘375.00 seit 01.01.2013
p) Fr. 6‘375.00 seit 01.01.2014
q) Fr. 6‘375.00 seit 01.01.2015
r) Fr. 6‘375.00 seit 01.01.2016
s) Fr. 1‘823.95 seit 14.04.2016
Erwägungen
2.
Es seien die gegen die Zahlungsbefehle vom 25. Juni 2018 des Betreibungsamtes Steinen in den Betreibungen Nr. xx und Nr. yy erhobenen Rechtsvorschläge sowie der gegen den Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2019 des Betreibungsamtes Steinen in der Betreibung Nr. zz erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin sei für den Betrag und die Zinsen gemäss Ziff. 1 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 103.30 (Betreibung Nr. xx), Fr. 203.30 (Betreibung Nr. yy) und Fr. 103.30 (Betreibung Nr. zz), total Fr. 409.90 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST sowie Schlichtungskosten in der Höhe von Fr. 500.00) zulasten des Beklagten.
Mit Klageantwort vom 18. November 2019 beantragte A.________ was folgt (Vi-act. 5):
1.
Die Anerkennungsklage sei vollumfänglich abzuweisen, da Bestand und Umfang der Hypothekarschuld und der vereinbarten Zinsen durch den Schuldner nie bestritten wurde.
2.
Eventualiter sei die Klage im Umfang der Hypothekarschuld und der marktüblichen Zinsen während der Dauer und bis Abschluss des vor Bundesgericht hängigen Strafverfahrens (6B_667/2019) zu schützen und der Rest sei abzuweisen. Die Fälligkeit resp. der Vollzug des Verwertungsverfahrens sei jedoch bis zur Entscheidung des Bundesgerichts im Strafverfahren auszusetzen resp. zu sistieren.
3.
Eventualiter sei die Klage im Umfang der Hypothekarschuld und der ursprünglich vereinbarten Zinsen während der Dauer und bis Abschluss des vor Bundesgerichts hängigen Strafverfahrens zu schützen und der Rest sei abzuweisen. Die Fälligkeit resp. der Vollzug des Verwertungsverfahrens sei jedoch bis zur Entscheidung des Bundesgerichts im Strafverfahren auszusetzen resp. zu sistieren.
4.
Die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mieteinkünfte (ww) des Pflichtigen sei durch das Bezirksgericht aufzuheben und die bereits bezahlten Beträge an den Beklagten zu retournieren.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Klägerin, da Bestand und Umfang der Hypothekarschuld und der vereinbarten Zinsen durch den Schuldner nie bestritten wurden.
Mit Urteil vom 18. März 2020 erkannte das Bezirksgericht Schwyz Folgendes (angefochtenes Urteil):
1.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von Fr. 227‘442.55 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % auf:
a) Fr. 5‘850.00 seit 01.02.2013
b) Fr. 5‘525.00 seit 01.08.2013
c) Fr. 7‘150.00 seit 01.02.2014
d) Fr. 7‘150.00 seit 01.08.2014
e) Fr. 6‘955.00 seit 01.02.2015
f) Fr. 6‘500.00 seit 01.08.2015
g) Fr. 6‘500.00 seit 01.02.2016
h) Fr. 2‘636.10 seit 14.04.2016
i) Fr. 22‘950.00 seit 01.01.2013
j) Fr. 22‘950.00 seit 01.01.2014
k) Fr. 22‘950.00 seit 01.01.2015
l) Fr. 22‘950.00 seit 01.01.2016
m) Fr. 6‘566.25 seit 14.04.2016
n) Fr. 53‘486.25 seit 14.04.2016
o) Fr. 6‘375.00 seit 01.01.2013
p) Fr. 6‘375.00 seit 01.01.2014
q) Fr. 6‘375.00 seit 01.01.2015
r) Fr. 6‘375.00 seit 01.01.2016
s) Fr. 1‘823.95 seit 14.04.2016
Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren-Ziff. 1 der Klägerin abgewiesen.
2.
Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. xx und Nr. yy des Betreibungsamtes Steinen (Zahlungsbefehle vom 25. Juni 2018) und in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamts Steinen (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2019) werden im Gesamtbetrag von Fr. 227‘442.55, sich zusammensetzend aus den in Dispositiv-Ziff. 1 aufgeführten Beträgen, und samt Zins zu 5 %, jeweils separat beginnend gemäss der Auflistung in Dispositiv-Ziff. 1, aufgehoben. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren-Ziff. 2 der Klägerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Rechtsbegehren des Beklagten werden im Übrigen abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
4.
[Gerichtskosten].
5.
[Parteientschädigung].
6.
[Rechtsmittel].
7.
[Zufertigung].
b) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) mit Eingabe vom 15. Mai 2020 „Beschwerde“ (KG-act. 1), welche als Berufung entgegengenommen wurde (KG-act. 2), und stellte nachstehende Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1.
Die Anerkennungsklage sei abzuweisen, da Bestand und Umfang der Hypothekarschuld und der vereinbarten Zinsen, durch den Schuldner nie bestritten wurde. Nur die Verzugszinsen und die Vorfälligkeitsentschädigung waren bestritten.
2.
Eventualiter sei die Kündigung der Hypothekarverträge als unwirksam resp. missbräuchlich zu qualifizieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gläubigers.
3.
Die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mieteinkünfte (ww) des Pflichtigen sei durch das Bezirksgericht aufzuheben und die bereits bezahlten Beträge an den Beklagten zu retournieren.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Klägers, da Bestand und Umfang der Hypothekarschuld und der vereinbarten Zinsen durch den Schuldner nie bestritten wurde.
Die B.________ AG (nachfolgend: Berufungsgegnerin) beantragt mit Berufungsantwort vom 16. Juni 2020 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des Urteils ZGO 2019 22 vom 18. März 2020 des Bezirksgerichts Schwyz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsführers (KG-act. 15). Mit Eingabe datiert vom 8. Juli 2020 (Postaufgabe: 9. Juli 2020) nahm der Berufungsführer zur Berufungsantwort Stellung (KG-act. 19), zu welcher sich die Berufungsgegnerin am 15. Juli 2020 vernehmen liess (KG-act. 21).
c) Das Gesuch der Berufungsgegnerin vom 28. Mai 2020 um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung (KG-act. 7) wies der Vorsitzende mit Verfügung vom 29. Mai 2020 ab (KG-act. 8).
2.
a) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). In der Berufungsschrift ist substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse, mithin hat sich der Berufungskläger im Einzelnen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Weist der angefochtene Entscheid mehr als eine Begründung auf, muss sich der Berufungskläger mit allen Begründungen auseinandersetzen (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 15 f. zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). Genügt die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Reetz/Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO; Spühler, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO). Neue Anträge sind, sofern sie eine Klageänderung darstellen, nur im Rahmen des durch die Rechtsmittelanträge noch Strittigen und lediglich unter den Einschränkungen von Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, 2012, N 16 zu Art. 311 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden Art. 317 Abs. 1 ZPO zufolge nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eintraten, können nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht werden und sind daher immer zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug in der zweiten Instanz vorgebracht werden (Spühler, a.a.O., N 4, 7, 9 zu Art. 317 ZPO; Reetz/Hilber, a.a.O., N 56 zu Art. 317 ZPO). Will eine Partei unechte Noven einbringen, muss sie substantiieren und beweisen, dass ihr dies trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz möglich war (Reetz/Hilber, a.a.O., N 60 f. zu Art. 317 ZPO; Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO).
b) Die Berufungsschrift vom 15. Mai 2020 ist in weiten Teilen mit der Klageantwort vom 18. November 2019 identisch (vgl. KG-act. 1; Vi-act. 5). Soweit der Berufungsführer lediglich die vorinstanzlichen Ausführungen wortgetreu in der Berufungsschrift wiedergibt, wird er den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 311 ZPO nicht gerecht, als keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt (vgl. Spühler, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 311 ZPO).
c) Der Berufungsführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe die Rahmenverträge sowie die integrierten Produktvereinbarungen nicht unter dem Gesichtspunkt des Konsumentenschutzrechts nach Art. 8 UWG sowie dem liechtensteinischen bzw. europäischen Konsumentenschutzgesetz geprüft, wonach die Kündigung unwirksam sei (KG-act. 1, Rn. 42 ff.; KG-act. 19, Rn. 4 ff.), weshalb die Anerkennungsklage im Sinne des Rechtsbegehrens in Ziffer 1 abzuweisen sei (vgl. KG-act. 1, Rn. 50 und 61).
Die Vorinstanz erwog, die drei Rahmenverträge für die Hypothekarkredite samt integrierter Produktvereinbarungen seien nach Schweizer Rechtsauffassung als Darlehensverträge zu qualifizieren, welche laut Art. 117 Abs. 2 IPRG aufgrund des engsten Zusammenhangs mit dem Fürstentum Liechtenstein dem liechtensteinischen Recht unterstünden (angefochtenes Urteil, E. 2.2). Weiter führte sie zur vom Berufungsführer vorgebrachten Stundung der Darlehenszinsen aus, dass er den Nachweis einer Stundungsabrede nicht erbracht habe (angefochtenes Urteil, E. 3.2). Die Vorinstanz stellte sodann fest, dass der Berufungsführer von der Berufungsgegnerin gemahnt und ihm in den entsprechenden Mahnschreiben der jeweils ausstehende Betrag fällig gestellt worden sei (angefochtenes Urteil, E. 5.3.1). Ebenso wenig sei die Kündigung missbräuchlich erfolgt. Die Berufungsgegnerin habe durch das Zuwarten mit der Geltendmachung der Darlehenszinsen kein berechtigtes Vertrauen beim Berufungsführer geschaffen. Eine Absicherung der Berufungsgegnerin entbinde sodann den Berufungsführer nicht von seiner vertraglichen Leistungspflicht und schütze nicht vor den vereinbarten bzw. gesetzlichen Konsequenzen bei deren Nichterfüllung (angefochtenes Urteil, E. 5.3.2).
Der Berufungsführer macht geltend, die Kündigung sei zur Unzeit erfolgt, weil die Berufungsgegnerin ihn weder gemahnt noch ihm im Bewusstsein der mit den unter den gegebenen Umständen bestehenden Schwierigkeit der Ablösung der Hypotheken eine angemessene Frist zur Ablösung der Hypothek eingeräumt habe. Durch die Betreibungs- und Vollstreckungsmassnahmen der Berufungsgegnerin sei ihm diese Möglichkeit verunmöglicht gewesen, da Betreibungsregistereinträge massgebendes Kriterium für einen möglichen Finanzierer bei seiner Entscheidfindung über die Finanzierung eines oder mehrerer Objekte sei (KG-act. 1, Rn. 45). Der Berufungsführer setzt sich indes nicht mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auseinander, wonach er von der Berufungsgegnerin gemahnt worden sei (vgl. KG-act. 1, Rn. 42 ff.; KG-act. 19, Rn. 22 ff.). Die weiteren Vorbringen etwa in Bezug auf einen möglichen Finanzierer erfolgen zum ersten Mal im Berufungsverfahren (vgl. Vi-act. 5;
KG-act. 1, Rn. 45), mithin handelt es sich um Noven. Dies gilt auch für die Behauptung, die Berufungsgegnerin habe ihm trotz Kenntnis der sich unter den gegebenen Umständen bietenden Schwierigkeiten keine angemessene Frist zur Ablösung der Hypothek eingeräumt, zumal der Berufungsführer im vorinstanzlichen Verfahren anführte, eine Ablösung sei unmöglich gewesen (vgl. KG-act. 1, Rn. 45 und 24; Vi-act. 5, Rn. 24). Der Berufungsführer legt indes nicht dar, inwiefern er im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO diese Tatsachenbehauptungen erst im Rechtsmittelverfahren vorbringen konnte (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 60 f. zu Art. 317 ZPO; Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO), sodass er damit nicht zu hören ist. Weiter macht der Berufungsführer geltend, die Berufungsgegnerin habe ihr Kündigungsrecht willkürlich ausgeübt, da sie entgegen der gewährten Stundung und dem Betreibungsverzicht aus heiterem Himmel die sofortige Fälligstellung ohne Mahnung, Vorwarnung und Einräumung einer angemessenen Frist zur Ablösung der Hypotheken ausgesprochen und so willkürlich gehandelt habe (KG-act. 1, Rn. 46; vgl. auch KG-act. 1, Rn. 61; vgl. KG-act. 19, Rn. 22 ff.). Erneut setzt sich der Berufungsführer nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach keine Stundungsabrede vorliege (angefochtenes Urteil, E. 3.2). Ebenso wenig geht er auf die Erwägungen der Vorinstanz zur ausserordentlichen Kündigung ein, welche im Ergebnis gerechtfertigt erfolgt und nicht missbräuchlich sei und durch das Zuwarten der Berufungsgegnerin mit der Geltendmachung der Darlehenszinsen kein berechtigtes Vertrauen entstanden sei (angefochtenes Urteil, E. 5.3.2), mithin kommt er der Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht nach. Der Berufungsführer führt überdies aus, eine Kündigung sei unwirksam, wenn sie mit einer akuten Kreditgefährdung begründet werde, obwohl objektiv gesehen hinreichende Sicherheiten bestünden, und für den Kreditnehmer mit der Kündigung ein unverhältnismässiger Schaden verbunden sei. Die Berufungsgegnerin habe in den Verhandlungen immer wieder betont, sie bedürfe keiner weiteren Sicherheit. Die ergangene Verfügung im Verfahren BEK 2020 32 (noch beim Bundesgericht hängig) zeige zudem offenkundig, dass der Wert des Grundstücks bei einer Zwangsverwertung nicht erreicht und der Berufungsführer einen massiven Schaden erleiden werde (KG-act. 1, Rn. 47). Abgesehen davon, dass er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Missbräuchlichkeit der Kündigung und zum Kündigungsgrund auseinandersetzt (vgl. angefochtenes
Urteil, E. 5.2.1 f.), bringt er unechte Noven nach Art. 317 Abs. 1 ZPO vor, ohne seine Novenberechtigung darzulegen (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 60 f. zu Art. 317 ZPO; Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO; vgl. Vi-act. 5), sodass diese Vorbringen unberücksichtigt zu bleiben haben. Der Berufungsführer bezieht sich sodann offenbar auf die Verfügung vom 1. April 2020 im Verfahren BEK 2020 32, mit welchem der Vorsitzende das vom Berufungsführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abwies. Der Vorsitzende führte dazu aus, dass die aufschiebende Wirkung nach der Praxis jedenfalls bei Geldforderungen nur ganz zurückhaltend gewährt werde und sich eine Ausnahme dann rechtfertigen könne, wenn die Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten brächte, oder wenn im Falle einer Gutheissung des Rechtsmittels die Möglichkeit der Rückforderung wegen zweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Gläubigers als ungewiss erscheine. Der Berufungsführer habe jedoch solche Gründe nicht dargetan und ebenso wenig belegt, dass die Zahlung ihn in finanzielle Nöte brächte, oder dass von zweifelhafter Zahlungsfähigkeit der Gläubigerin auszugehen sei. Aus der Verfügung geht somit nicht hervor, der Wert des Grundstücks werde bei einer Zwangsrealisierung offenkundig nicht erreicht und dem Berufungsführers drohe ein massiver Schaden. Auf die vom Berufungsführer erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_269/2020 vom 30. April 2020 sodann nicht ein. Der Berufungsführer vermag somit mit dem Verweis auf die Verfügung BEK 2020 32 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Dispositiv
Andere Gründe, weshalb die Kündigung unwirksam sein sollte, macht er nicht geltend, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Der Berufungsantrag gemäss Ziffer 1 ist demnach abzuweisen, soweit auf ihn einzutreten ist.
d) Erst im Berufungsverfahren beantragt der Berufungsführer in Berufungsantrag gemäss Ziffer 2, die Kündigung der Hypothekarverträge sei als unwirksam respektive missbräuchlich zu qualifizieren, der Berufungsführer sei für die aus der unwirksamen Kündigung, Betreibung, Einleitung des Verwertungsverfahrens, der Ausdehnung der Pfandhaftung, der Suche nach neuen Finanzierern, den diversen Sitzungen mit der Berufungsführerin und dem Betreibungsamt, den laufenden Prozessen und Rechtsschriften usw. entstandenen Aufwendungen zu entschädigen und die Berufungsgegnerin zu Schadenersatz und Übernahme der Kosten zu verpflichten (KG-act. 1, Rn. 52). Angesichts der gestellten Rechtsbegehren betreffend die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Missbräuchlichkeit der Kündigung und Auferlegung sowie Entschädigung für Kosten, die über die Prozesskosten nach Art. 95 ZPO hinausgehen, handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rn. 1374). Weder zeigt der Berufungsführer aber auf, dass diese auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (vgl. Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO), was ebenso wenig aus den Akten hervorginge (vgl. KG-act. 1, Rn. 52), noch beziffert er diese Auslagen und die geforderte Schadenersatzhöhe (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZPO; BGE 137 III 617, E. 4), weshalb auf den Berufungsantrag gemäss Ziffer 2 nicht einzutreten ist.
e) Weiter stellt der Berufungsführer mit dem Berufungsantrag gemäss Ziffer 3, wonach die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mieteinkünfte (ww) des Pflichtigen durch das Bezirksgericht aufzuheben und die bereits bezahlten Beträge an den Berufungsführer zu retournieren seien, denselben Antrag mit der grundsätzlich gleichen Begründung wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (KG-act. 1, Rn. 53 ff.; Vi-act. 5, Rn. 41 ff.). Er setzt sich jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach auf das Rechtsbegehren mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten sei, weil die erhobene Einrede beim Betreibungsamt geltend zu machen sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10). Deshalb genügt der Berufungsführer der Begründungspflicht nicht und auf den Berufungsantrag gemäss Ziffer 3 ist nicht einzutreten.
f) Der Berufungsführer bringt mit Berufungsschrift vom 15. Mai 2020 und Eingabe datiert vom 8. Juli 2020, hervorzuheben seien nur etwa seine Ausführungen zur Strafanzeige und dem Verfahren gegen D.________ oder zur Beteiligung des E.________ an einem Rechtsstreit in den USA, weitere verschiedene Noven vor (vgl. KG-act. 1, Rn. 14, Rn. 17 f., Rn. 20 f., Rn. 23 f. und Rn. 30 ff.; KG-act. 19, Rn. 9 f., Rn. 14 ff. und Rn. 24 ff.; Vi-act. 5), ohne seine Novenberechtigung darzulegen, sodass diese ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben haben.
3. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf Fr. 1‘000.00 festzusetzen (ohne die Kosten der Verfügung vom 29. Mai 2020 [KG-act 8], auf deren Erhebung verzichtet wird) und dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 107 ZPO). Er hat die Berufungsgegnerin für das Rechtsmittelverfahren ausserdem angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festgesetzt
(§ 6 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 227‘442.55 beträgt das Honorar im Berufungsverfahren zwischen Fr. 1‘100.00 (20 % von 5‘500.00; § 11 GebTRA i.V.m. § 8 Abs. 2 GebTRA) und Fr. 23‘700.00 (60 % von Fr. 39‘600.00; § 11 GebTRA i.V.m. § 8 Abs. 2 GebTRA). Der Rechtsvertreter der Berufungsgegnerin legte keine Kostennote vor, sodass die Vergütung nach pflichtgemessen Ermessen festzusetzen ist. Der Aufwand des Rechtsvertreters der Berufungsgegnerin bestand im Wesentlichen in der Ausarbeitung einer neunseitigen Berufungsantwort (KG-act 15) sowie der zweiseitigen Stellungnahme vom 15. Juli 2020 (KG-act. 21). Eine – besondere – Wichtigkeit oder Schwierigkeit ist nicht erkennbar. In Anbetracht dessen erscheint eine Parteientschädigung für die Berufungsgegnerin von pauschal Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.
4. Der Berufungsführer ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (KG-act. 1; KG-act. 11). Nach Art. 117 ZPO besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren hingegen ungefähr die Waage halten oder erstere nur wenig geringer sind als letztere, gilt ein Begehren nicht als aussichtslos (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2016, N 59 zu Art. 117 ZPO; BGE 140 III 12, E. 3.4; BGer, Urteil 5D_85/2018 vom 17. Juli 2018, E. 2.1). Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. zum Ganzen Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 18 zu Art. 117 ZPO; BGE 138 III 217, E. 2.2.4). Weil sich der Berufungsführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander setzt, unzulässige Noven vorträgt, mit seinem Vorbringen betreffend die Verfügung BEK 2020 32 nicht durchdringt und im Übrigen die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Ausführungen bloss wiederholt, erweist sich die Rechtsbegehren des Berufungsführers nach dem Gesagten als aussichtslos, sodass das Gesuch abzuweisen ist;-
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
Der Berufungsführer wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ‑verbeiständung wird abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 227‘442.55.
Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
28. September 2020 sl
ZK1 2020 19
6B_667/2019
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC
Art. 150 ZPOart. 150 CPCart. 150 CPC
Art. 352 ZPOart. 352 CPCart. 352 CPC
Art. 400 ZPOart. 400 CPCart. 400 CPC
Art. 406 ZPOart. 406 CPCart. 406 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
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Art. 8 UWGart. 8 LCDart. 8 LCSl
Art. 117 IPRGart. 117 LDIPart. 117 LDIP
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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BEK 2020 32
5A_269/2020
BEK 2020 32
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
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BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
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§ 2 GebTRA
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§ 11 GebTRA
§ 8 GebTRA
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