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Entscheid

ZK1 2020 2

Kammer

18. August 2020Deutsch15 min

A. Die A.________ ist Eigentümerin des Grundstückes GB zz mit einer Gesamtfläche von 455‘328 m2 in der Gemeinde Lachen. Darauf ist das selbständige dauernde Baurecht GB yy auf einer Teilfläche von 744 m2 (H.________weg xx) eingetragen. Das Baurecht gehört der aus den Nachkommen von F.________ sel., nämlich des Sohnes der Erblasserin, D.________, und dessen Schwägerin, C.________, gebildeten Erbengemeinschaft. Die A.________ hat daran ein Vorkaufsrecht gemäss Art. 682 Abs. 2 ZGB (vgl. KB 1, Ziff. X). Nach ersten gescheiterten Verkaufsabsichten vermietete die Erbengemeinschaft am 19. Dezember 2015 das im Baurecht errichtete Gebäude mit Umschwung ab 1. April 2016 I.________ (BB 2). Sie räumte dem Mieter bis am 30. Juni 2016 ein auf Fr. 1‘450‘000.00 limitiertes Kaufrecht ein, mit der bei Ausübung zusätzlichen Verpflichtung, das Inventar zu Fr. 150‘000.00 zu kaufen (BB 2 Ziff. 7 und 10). Separat vereinbarten die Erben als Verkäufer mit I.________ als Käufer gleichentags Folgendes (BB 3):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 18. August 2020

ZK1 2020 2

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

Beklagte und Berufungsgegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Liegenschaftenübertragung (Vorkaufsrecht)

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 21. November 2019, ZGO 2017 25);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die A.________ ist Eigentümerin des Grundstückes GB zz mit einer Gesamtfläche von 455‘328 m2 in der Gemeinde Lachen. Darauf ist das selbständige dauernde Baurecht GB yy auf einer Teilfläche von 744 m2 (H.________weg xx) eingetragen. Das Baurecht gehört der aus den Nachkommen von F.________ sel., nämlich des Sohnes der Erblasserin, D.________, und dessen Schwägerin, C.________, gebildeten Erbengemeinschaft. Die A.________ hat daran ein Vorkaufsrecht gemäss Art. 682 Abs. 2 ZGB (vgl. KB 1, Ziff. X). Nach ersten gescheiterten Verkaufsabsichten vermietete die Erbengemeinschaft am 19. Dezember 2015 das im Baurecht errichtete Gebäude mit Umschwung ab 1. April 2016 I.________ (BB 2). Sie räumte dem Mieter bis am 30. Juni 2016 ein auf Fr. 1‘450‘000.00 limitiertes Kaufrecht ein, mit der bei Ausübung zusätzlichen Verpflichtung, das Inventar zu Fr. 150‘000.00 zu kaufen (BB 2 Ziff. 7 und 10). Separat vereinbarten die Erben als Verkäufer mit I.________ als Käufer gleichentags Folgendes (BB 3):

1. Die Verkäufer verkaufen dem Käufer unter der Bedingung des Abschlusses eines rechtsgültigen Kaufvertrages über die Lie­gen­schaft H.________weg xx, 8853 Lachen sämtliches Inventar, welches sich bei Mietantritt auf der Liegenschaft H.________weg xx, 8853 Lachen befindet. Der Kaufpreis beträgt Fr. 150‘000.--, zahlbar innert 10 Tagen seit dem Grundbucheintrag.

In diesem Betrag ist auch die Abgeltung des bei Mietantritt vorhandenen Heizenergievorrates enthalten.

Erwägungen

2.

Solange ein Kaufvertrag über die Liegenschaft H.________weg xx, 8853 Lachen nicht rechtsgültig zustande kommt, bleibt das Inventar weiterhin im Eigentum der Verkäufer.

3.-5. [Wegbedingung Gewährleistungspflicht, anwendbares Recht, Gerichtsstand].

B. Das Notariat March teilte der A.________ am 17. Juni 2016 mit, dass die Erben das Baurechtsgrundstück mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 17. Juni 2016 (KB 2) zum Preis von Fr. 1‘450‘000.00 an I.________ verkauft hätten und setzte für den Fall der Vorkaufsrechtsausübung eine Frist von drei Monaten an (KB 3). Der Vertrag enthält unter anderen folgende weitere Bestimmungen (KB 2 in Ziff. 1, 6 und 9 Abs. 3):

Über die Übernahme des Inventars haben die Parteien, ohne Mitwirkung und Verantwortung des Notariates March, eine separate Vereinbarung getroffen. […].

Nach Art. 261 OR gehen über das Vertragsobjekt bestehende Mietverhältnisse von Gesetzes wegen, mit Zinsgenuss ab Antrittstag, auf die Käuferschaft über. Die Käuferschaft übernimmt in diesem Zusammenhang den ihr im Einzelnen bekannten Mietvertrag vollumfänglich. […].

Die grundbuchliche Eigentumsübertragung auf die Käuferschaft hat unmit­tel­bar nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Ausübung des Vorkaufs­rechtes zu erfolgen.

Sollte die A.________ allerdings das Vorkaufsrecht fristgerecht […] ausüben, wäre das Vertragsobjekt unmittelbar nach der Vorkaufs­rechts­ausübung auf die A.________ zu übertragen. Die A.________ hätte dabei die übrigen Vertragsbedingungen (namentlich die Leistung des Kaufpreises) zu erfüllen.

Sollte die A.________ das Vorkaufsrecht ausüben, fällt das unter den beiden Vertragsparteien begründete Rechtsverhältnis für beide Parteien entschädigungslos dahin.

Am 8. September 2016 erklärte die A.________ gegenüber dem Notariat, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen und das Grundstück zum Betrag von Fr. 1‘450‘000.00 zu erwerben (KB 5).

C. Am 6. November 2017 klagte die A.________ gegen die beiden Erben hauptsächlich auf Übertragung des Baurechtsgrundstückes Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von Fr. 1‘450‘000.00 (Klageziff. 1). Nebensächlich stellten sie ein Vollstreckungs- und Sicherstellungsbegehren (Ziff. 2 und 3). Die Beklagten schlossen in der Antwort vom 9. April 2018 auf Abweisung der Klage. In der Replik beantragte die Klägerin eventualiter die Baurechtsgrundstücksübertragung zum Preis von Fr. 1‘600‘000.00.

D. Mit Urteil vom 21. November 2019 hiess das Bezirksgericht March das klägerische Hauptbegehren im Grundsatz wie folgt gut:

1.

Die Beklagten werden verpflichtet,

a. der Klägerin das Grundstück Grundbuchblatt yy in der Gemeinde Lachen SZ (selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten GB zz) zu Eigentum zu übertragen.

b./c. [unbelastete Übergabe der an zweiter und dritter Pfandstelle eingetragenen Inhaberschuldbriefe über nominell total Fr. 500‘000.00 sowie Übergabe von Versicherungspolicen].

Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von Fr. 1‘600‘000.00 (al­lenfalls reduziert um die provisorische Grundstücksgewinnsteu­er).

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.-6. [Gerichtskosten von Fr. 20‘500.00 verteilt zu ¾ zu Lasten der Beklagten und ¼ zu Lasten der Klägerin, reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10‘000.00, Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung].

E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts reichte die Klägerin rechtzeitig am 14. Januar 2020 Berufung ein. Sie beantragte zusammengefasst, das Baurechtsgrundstück sei ihr gegen Zahlung von Fr. 1‘450‘000.00 zu übertragen und die erstinstanzliche Prozesskostenregelung entsprechend anzupassen. Am 17. Februar 2020 beantworteten die Beklagten die Berufung und beantragten deren vollumfängliche Abweisung (KG-act. 7). Zur Berufungsantwort nahm die Klägerin nochmals unaufgefordert am 26. Februar 2020 Stellung (KG-act. 9);-

und in Erwägung:

1.

Mangels Anschlussberufung ist vorliegend nurmehr die von der Klägerin angefochtene Zahlung von Fr. 150‘000.00 für das Inventar zu beurteilen. Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der mit dem Abschluss des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages mit dem Dritterwerber (vgl. oben lit. B) eingetretene Vorkaufsfall (dazu vgl. zur Publikation bestimmter BGer 5A_127/2019 vom 4. Mai 2020 E. 6.2 m.H.) bzw. dessen Erfüllung durch die vorinstanzliche Verpflichtung der Beklagten, das Baurechtsgrundstück der Klägerin zu übertragen. Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren geltend machen, es sei am 17. Juni 2016 kein gültiger Kaufvertrag abgeschlossen worden, ist daher hier darauf nicht weiter einzugehen. Es ist einzig zu prüfen, zu welchem Preis die Klägerin ihr Vorkaufsrecht ausüben kann. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt Fr. 1‘600‘000.00. Der von der ersten Instanz festgesetzte Kaufpreis oder die Berufungsbegehren sind ebenso wenig erheblich (dazu Fachhandbuch ZPO, 29.11 m.H.) wie das Eventualbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Klägerin macht mit Berufung geltend, ihr Vorkaufsrecht beziehe sich nur auf das Baurecht und die Beklagten seien nicht berechtigt, auch die Übertragung des Inventars zum Preis von Fr. 150‘000.00 zu verlangen. Diese Behauptung betrifft eine nicht dem Novenrecht unterliegende Rechtsfrage. Im Übrigen behauptete die Klägerin schon erstinstanzlich, das Baurecht zum Preis von Fr. 1‘4500‘000.00 übernehmen zu können und die Beklagten hätten sich für das Inventar an den Dritterwerber zu halten. Die Beklagten behaupten, dass sie im Kaufvertrag das Inventar irrtümlich als beweglich qualifiziert und daher weder als grundstücksgewinnsteuerlich relevant noch öffentlich beurkundungspflichtig erachtet hätten. Das Inventar sei gemäss im Kaufvertrag erwähntem, separatem Mietvertrag zwingend zum Preis von Fr. 150‘000.00 zu erwerben, so dass ein gesamter Kaufpreis von Fr. 1‘600‘000.00 bestehe. Sie könnten nicht verpflichtet werden, die Übertragung der Baurechtsparzelle zu einem Preis von Fr. 1‘450‘000.00 vorzunehmen.

3.

Nach Art. 682 Abs. 2 ZGB haben der Eigentümer eines Grundstückes, das mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist, an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechts am belasteten Grundstück, soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird, ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber. Der Grundeigentümer hat daher ein gesetzliches Vorkaufsrecht am Baurecht (Göksu, CHK, 3. A. 2016, ZGB 682 N 4; Rüegg, Rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte an Grundstücken, 2014, N 509), also an dem Sondereigentum des auf seinem Grundstück im Baurecht erstellten Bauwerks bzw. an der Befugnis, das Bauwerk beizubehalten, zu erneuern oder gänzlich abzutragen und neu aufzubauen (dazu vgl. Tuor/Schnyder/Schmid, ZGB, 14. A. 2015, § 101 N 37 f. bzw. § 109 N 31; Rüegg, ebd. N 714 f.). Das Vorkaufsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das den Berechtigten befähigt, bei Eintritt des Vorkaufsfalls durch einseitige Willenserklärung einen Kaufvertrag zum Abschluss zu bringen und die Übertragung des Eigentums an einer Sache (Göksu, a.a.O., ZGB 681 N 1; Tuor/Schnyder/Schmid, a.a.O., § 102 N 5) bzw. vorliegend des Baurechts zu verlangen. Gesetzliche Vorkaufsrechte gehen den rechtsgeschäftlichen vor (Art. 681 Abs. 3 ZGB), können aber unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten (ebd. Abs. 1 zweiter Halbsatz). Die Vorkaufsberechtigte kann nach Art. 216d Abs. 3 OR vorbehältlich vorliegend nicht zur Diskussion stehender abweichender Be­stimmungen im Vorkaufsvertrag das Grundstück zu den Bedingungen erwerben, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbarte, soweit diese nicht personengebunden sind (dazu Binder, CHK, 3. A. 2016, OR 216c und d N 4 bzw. 11; Tuor/Schnyder/Schmid, a.a.O., § 102 N 6 und 29). Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts tritt der Vorkaufsberechtigte nicht etwa in den Drittvertrag ein, welcher den Vorkaufsfall auslöste, sondern begründet ein eigenständiges Vertragsverhältnis zu den Vorkaufsbelasteten, das neben das Vertragsverhältnis zwischen diesen und dem Dritterwerber hinzutritt (Rüegg, a.a.O., N 899; BGE 137 III 293 E. 2.2).

a) Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag zwischen den Beklagten und dem Dritt­erwerber ist nur ein Kaufpreis von Fr. 1‘450‘000.00 zu entnehmen. Massgeblich für die Auslegung ist hier mangels Vorhandenseins eines Vorkaufsvertrages der öffentlich beurkundete Kaufvertrag (sog. Drittvertrag vgl. dazu Rüegg, a.a.O., N 909 ff.). Nicht öffentlich beurkundete, in anderen Verträgen vereinbarte Bedingungen zwischen den Beklagten und dem Dritterwerber spielen für die vorkaufsberechtigte Klägerin keine Rolle (Rüegg, a.a.O., N 919), zumal ihr diese hier nicht mitgeteilt wurden (Art. 681a Abs. 1 ZGB bzw. 216d Abs. 1 OR). Mithin sind weder die Abmachungen der Beklagten mit dem Dritterwerber über den Kauf des Inventars zum Preis von Fr. 150‘000.00 noch über die Übernahme des Mietverhältnissees bzw. des Inventarkaufs Erwerbsbedingungen. Die vorkaufsberechtigte Klägerin brauchte sich darum nicht kümmern.

b) Die Klausel im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag, dass das unter den beiden Vertragsparteien begründete Rechtsverhältnis entschädigungslos dahinfalle, falls die Klägerin das Vorkaufsrecht ausüben sollte (vgl. oben lit. B), ist nicht als Bedingung zu verstehen, dass das Zustandekommen des Vertrages von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhänge. Selbst eine solche Bedingung würde im Verhältnis zwischen den Prozessparteien ohne Wirkung bleiben (Rüegg, a.a.O., N 564).

c) Hier sind im Übrigen nicht die Fragen zu prüfen, ob die Klägerin das Mietverhältnis mit dem Dritterwerber zu übernehmen habe, wem das Inventar gehört bzw. ob der Dritterwerber zur Übernahme des Inventars zum Preis von Fr. 150‘000.00 verpflichtet ist und ob, was im Einzelnen ohnehin nicht substanziiert ist, das Inventar aus unabtrennbaren (unbeweglichen) Bestandteilen des Bauwerkes besteht, abgesehen davon, dass die Begründung persönlicher obligatorischer Rechte an solchen Einrichtungen (Tuor/Schny­der/Schmid, a.a.O., § 98 N 26), also der separate Verkauf möglich ist.

d) Die Vorinstanz nahm an, dass der öffentlich beurkundete Kaufvertrag zwischen den Beklagten und dem Dritterwerber formungültig abgeschlossen worden sei, weil er nicht deren übereinstimmenden Willen über einen Kaufpreis von Fr. 1‘600‘000.00 enthalte. Sie qualifizierte indes in Annahme eines Simulationstatbestandes die konstruierte Aufspaltung in zwei Kaufverträge mit dem Dritterwerber als rechtsmissbräuchlich, so dass sich die Beklagten nicht auf Formungültigkeit des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages bzw. den Nichteintritt des Vorkaufsfalles berufen könnten (angef. Urteil E. 2.2.3 f.).

aa) Dass sich die Beklagten über den öffentlich beurkundeten Kaufpreis tatsächlich irrten, liegt nicht auf der Hand, unterscheiden sie doch selber zwischen einem Gebäudepreis und einem Inventarwert. Im Übrigen ist der öffentlich beurkundete Kaufvertrag nur Rechtsgrund des im Berufungsverfahren unangefochtenen Vorkaufsfalls, weshalb die Gültigkeit des darin für das Bauwerk vereinbarten Preises allein durch die Annahme der Beklagten nicht tangiert wäre, auch der Inventarpreis sei für die Vorkaufsberechtigte massgeblich – selbst dann, wenn das losgelöste (vgl. unten lit. cc) Inventar mit ihm und nicht separat verkauft worden wäre. Diese Thematik braucht hier jedoch nicht weiter vertieft zu werden, da wie gesagt (vgl. oben E. 1) der Eintritt des Vorkaufsfalles nicht mehr bestritten ist und die Klägerin nicht in das Vertragsverhältnis zwischen den Beklagten und dem Dritterwerber eintritt (s. vor lit. a).

bb) Dass die Klägerin das Vorkaufsobjekt zum Preis von Fr. 1‘450‘000.00 erwerben kann, verwarf die Vorinstanz wegen fehlenden guten Glaubens. Sie habe von den früheren Preisvorstellungen von Fr. 1‘600‘000.00 gewusst und zu Protokoll gegeben, dass sie wohl auch zu diesem höheren Preis das Vorkaufsrecht ausgeübt hätte (zum Ganzen angef. Urteil E. 2.3.1). Dieser Argumentation kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil für die Vorkaufsberechtigte wie gesagt allein der für das Bauwerk öffentlich beurkundete Kaufpreis massgebend ist (s. wiederum oben lit. a). Die Betrachtungsweise der Vorinstanz ist im Weiteren in zweifacher Hinsicht problematisch: Einerseits verkennt sie die Zwecke des gesetzlichen Vorkaufsrechts, das Eigentum am Grundstück und das Baurecht an ihm zu vereinigen, wenn schon eine Hand­änderung an einem oder anderem dieser Rechte erfolgt, aber auch den Eintritt eines nicht genehmen Dritten in das Baurechtsverhältnis zu verhindern (BGer 5A_127/2019 vom 4. Mai 2020 E. 6.3.1 m.H.). Von daher ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagten über losgelöste Inventaransprüche den Preis für das Bauwerk zu Lasten der vorkaufsberechtigten Klägerin erhöhen und dadurch das Vorkaufsrecht erschweren können sollten. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, dass das Wissen der Klägerin um frühere höhere Preisvorstellungen bzw. ihr Wille, das Vorkaufsrecht auch zu diesem Preis auszuüben, ihren guten Glauben bezüglich des öffentlich beurkundeten Kaufpreises von Fr. 1'450'000.00 zerstören würde.

cc) Die Beklagten haben schliesslich mit ihrem Mieter als Dritterwerber einen separaten Kaufvertrag über das Inventar abgeschlossen und damit die entsprechenden Gegenstände wirtschaftlich – unabhängig von ihrer sachenrechtlichen Qualifikation als Bestandteile oder Zugehör (vgl. oben lit. b) – vom Bauwerk losgelöst und einer selbständigen Regelung unterstellt, wofür die am Baurecht vorkaufsberechtigte Klägerin nicht einzustehen hat. Dass die Vorkaufsbelasteten den obligatorischen oder dinglichen Rechtsbestand des Bauwerks abändern, ist möglich (Rüegg, a.a.O., N 957 f.) und haben die Beklagten mit dem Dritterwerber für den eingetretenen Fall des Zustandekommens eines rechtsgültigen Kaufvertrages vereinbart (s. oben lit. A). Diese Regelung läge im Interesse des Dritterwerbers, wenn er im Vorkaufsfall zumindest vorläufig Mieter bleiben und im Hinblick darauf oder aus welchen Gründen auch immer die rechtlich mögliche (vgl. oben lit. b), wirtschaftlich selbständige Behandlung des Inventars angestrebt haben sollte. Damit entspräche der öffentlich beurkundete Kaufpreis von Fr. 1'450'000.00 anteilsmässig dem Wert des Bauwerks ohne Inventar. Solche Interessen unterstreichen die Angaben des Beklagten, wonach das Inventar losgelöst speziell verkauft werden sollte, nachdem sie bemerkt hätten, wieviel es eigentlich sei bzw. dass es ziemlich viel sei (Vi-act. A 7 Nr. 8 ff., vgl. angef. Urteil E. 2.2.1). Allein die Konstruktion der Rechtsverhältnisse durch einen Kauf- und einen Mietvertrag hindert unter diesen Umständen die Ausübung des Vorkaufsrechts zu dem öffentlich beurkundeten Preis für das Bauwerk nicht (vgl. analog BGer 5A_1006/2015 vom 2. August 2016 E. 6.1 und 6.3.1). Objektiviert betrachtet drängte es sich der Klägerin trotz ihres Wissens um frühere Verkaufsbemühungen zu einem höheren Preis (inklusive Inventar) umso weniger auf, den niedrigeren Preis im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag als vorgetäuscht zu betrachten. Dass die Beklagten und der Dritterwerber für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts das Dahinfallen ihres Rechtsverhältnisses vereinbarten, betrifft sie wie gesagt nicht (s. oben lit. b).

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist in Gutheissung der Berufung in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils der Kaufpreis auf Fr. 1‘450‘000.00 herabzusetzen. Im erstinstanzlichen Verfahren anerkannten die Beklagten die Grundstücksgewinnsteuer und das Vollstreckungsbegehren konnte ohne weiteren Aufwand erledigt werden (angef. Urteil E. 3.3 und 4). Es rechtfertigt sich daher, wie im Berufungsverfahren durch die Klägerin beantragt, die Prozesskosten nach Unterliegen im Hauptpunkt vollumfänglich den Beklagten zu überbinden (Art. 106 und 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Im Berufungsverfahren unterliegen die Beklagten vollständig, weshalb sie im Umfang der im Berufungsverfahren noch umstrittenen Inventarzahlung von Fr. 150‘000.00 (vgl. oben E. 1) kosten- und entschädigungspflichtig sind (§§ 2, 6 und 11 GebTRA);-

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 1 letzter Absatz des angefochtenen Urteils wird der durch die Klägerin Zug um Zug zu zahlende Kaufpreis auf Fr. 1‘450‘000.00 herabgesetzt. Im Übrigen werden in Abänderung von Dispositivziffern 3 und 4

a) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 20‘500.00 unter solidarischer Haftung den Beklagten überbunden und die Beklagten solidarisch verpflichtet, der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 20‘500.00 zu bezahlen, und

b) die Beklagten solidarisch verpflichtet, der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 16‘000.00 (inklusive Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10‘000.00 werden unter solidarischer Haftung den Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 35‘000.00 gedeckt und der Klägerin werden Fr. 25‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin Fr. 10‘000.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.

Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, die Klägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘600‘000.00.

Zufertigung an den Rechtsvertreter der Klägerin (2/R), den Rechtsvertreter der Beklagten (3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

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19. August 2020 kau

ZK1 2020 2

Art. 682 ZGBart. 682 CCart. 682 CC

Art. 261 ORart. 261 COart. 261 CO

Art. 261 VAWart. 261 ORHart. 261 OR

5A_127/2019

Art. 91 ZPOart. 91 CPCart. 91 CPC

Art. 682 ZGBart. 682 CCart. 682 CC

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Art. 216d ORart. 216d COart. 216d CO

Art. 216d VAWart. 216d ORHart. 216d OR

BGE 137 III 293ATF 137 III 293DTF 137 III 293

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Art. 216 VAWart. 216 ORHart. 216 OR

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Art. 216d ORart. 216d COart. 216d CO

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5A_127/2019

5A_1006/2015

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§ 2 GebTRA

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